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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.07.2019 R 2019 46

17. Juli 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,158 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Baueinsprache (Abänderung) | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 46 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 17. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 und B._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Berichtigung, Erläuterung)

- 2 - 1. B._____ ist Eigentümerin des Einfamilienhauses auf Parzelle 126 in der Gemeinde X._____. Am 11. Juli 2018 reichte sie der Baubehörde der Gemeinde (nachfolgend Gemeinde) das Gesuch um Bewilligung eines Neubaus auf Parzelle 126 ein. Das Bauvorhaben wurde am 19. Juli 2018 publiziert und vom 19. Juli 2018 bis zum 15. August 2018 öffentlich aufgelegt. 2. A._____ ist Eigentümer der an die Bauparzelle anstossenden Parzelle 128 in der Gemeinde X._____. Am 9. August 2018 erhob er gegen das Bauvorhaben von B._____ Einsprache. Er beantragte, das Bauvorhaben sei, so wie es ausgesteckt und zur Einsicht auf der Gemeindekanzlei X._____ aufgelegt sei, nicht zu bewilligen. Zudem solle das Baubewilligungsverfahren zwecks Aufnahme von Vergleichsgesprächen sistiert werden. Materiell beanstandete er die Grenzabstände, den Standort der Wärmepumpe sowie eine ungenügende Profilierung. 3. Im Entscheid (später als "Schreiben" bezeichnet) vom 20. August 2018 hielt die Gemeinde fest, der Einsprache von A._____ könne nur teilweise entsprochen werden. Mit Schreiben vom 16. August 2018 habe man die Bauherrin zur Nachprofilierung aufgefordert. Was die Gebäudehöhen, die Grenzabstände und die Installation der Wärmepumpe betreffe, würden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Alle weiteren Einsprachepunkte seien für die Behörde nicht relevant. Kosten würden keine erhoben. 4. Am 3. September 2018 teilte A._____ der Gemeinde mit, eine einvernehmliche Lösung sei auf gutem Wege. Mit Schreiben vom 19. September 2018 nahm A._____ seinen Antrag auf Verfahrenssistierung angesichts gescheiterter Vergleichsbemühungen wieder zurück. 5. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018, bewilligte der Gemeindevorstand X._____ das Baugesuch unter Bedingun-

- 3 gen und Auflagen. Am 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 25. Oktober 2018, erging der separate Einspracheentscheid mit folgendem Dispositiv: "1. Die Einsprache von Herrn A._____ gegen das Baugesuch von Frau B._____, betreffend Neubau Einfamilienhaus auf Parz.-Nr. 126 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Baugesuch betreffend Neubau Einfamilienhaus auf Parz.-Nr. 126 wird bewilligt; die Bewilligung erfolgt mit separatem Entscheid. 3. Die Gebühren betragen CHF 500.00 und sind von Herrn A._____ innert 30 Tagen auf das Konto der Gemeinde X._____ einzubezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid können die Betroffenen innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben." Im Einspracheentscheid wies die Gemeinde auf die am 16. August 2018 erfolgte Nachprofilierung, die entsprechende Mitteilung an den Einsprecher und dessen Möglichkeit zur Stellungnahme hin. In Bezug auf die Wärmepumpe verpflichtete die Gemeinde die Bauherrschaft zur Bezeichnung des verwendeten Produkts, das gesetzlich zulässig sein müsse, und zur Nachreichung entsprechender Unterlagen. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid sowie gegen die Baubewilligung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. November 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung sowohl der Baubewilligung als auch des Einspracheentscheids. Darüber hinaus rügte er den Inhalt der Ziff. 2 der Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid und führte aus, er habe, entgegen der beanstandeten Erwägung, keine Mitteilung erhalten, dass die Nachprofilierung erfolgt sei und er dazu Stellung nehmen könne, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt sei. Die Gemeinde habe die von ihm gerügte, ursprünglich ungenügende Profilierung erkannt, weshalb ihm die bereits einbezahlte Einsprachegebühr von Fr. 500.-- zurückzuerstatten sei. In Bezug auf die Wärmepumpe sei der Einwand der Unzumutbarkeit nicht endgültig abgewiesen, solange die erforderlichen Unterlagen

- 4 nicht nachgereicht seien. Bezüglich der Grenzabstände sei der Entscheid nicht nachvollziehbar, bezüglich Beeinträchtigung seiner Warmwassererzeugung fehle eine Begründung. 7. Am 4. Dezember 2018 (Poststempel) reichte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) ihre Vernehmlassung ein, mit der sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte. 8. Ebenfalls am 4. Dezember 2018 (Poststempel) reichte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) ihre Vernehmlassung ein, mit der sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. 9. Am 8. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, mit der er an seinen in der Beschwerde vom 12. November 2018 gestellten Rechtsbegehren festhielt. Er bekräftigte, dass er die Mitteilung der Beschwerdegegnerin 1 betreffend Nachprofilierung nicht erhalten habe. Folglich habe der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. August 2018 auf anderen Verhältnissen basiert als der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 22. Oktober 2018. Die beiden Entscheide seien teilweise widersprüchlich, zudem seien ihm im Entscheid vom 20. August 2018 keine Kosten auferlegt worden. Die später auferlegten Gebühren seien ihm zurückzuerstatten. 10. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf das Einreichen einer Duplik. 11. Am 5. Juni 2019, mitgeteilt am 14. Juni 2019, erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im Verfahren R 18 93. 11.1. Das Urteilsdispositiv lautete folgendermassen:

- 5 - "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids vom 22., mitgeteilt am 25. Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2‘371.-gehen im Umfang von 9/10 zulasten von A._____ und im Umfang von 1/10 zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. (3. Rechtsmittelbelehrung) (4. Mitteilung)." 11.2. Das Verwaltungsgericht verwarf die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt, weil er über die Nachprofilierung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Zwar sei, so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung, aufgrund der Akten nicht vollends geklärt, ob dem Beschwerdeführer im August 2018 oder auch später die erfolgte Nachprofilierung mitgeteilt worden sei. Allerdings habe er ausreichend Zeit gehabt, davon Kenntnis zu nehmen. Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, es sei unklar, wie das lediglich an die Beschwerdegegnerin 2 adressierte Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. August 2018 (vgl. Beilage 2 der Beschwerdegegnerin 1) zu qualifizieren sei, am ehesten – und angesichts der Rechtsmittelbelehrung (Anfechtung innert zehn Tagen seit Mitteilung mittels weiterer Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin 1) als Zwischenverfügung. Bezüglich der Wärmepumpe sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 korrekt, sie müsse dem Beschwerdeführer allerdings die betreffenden Unterlagen vor dem diesbezüglich noch zu fällenden Entscheid sowie anschliessend auch den entsprechenden Entscheid zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zustellen. In Bezug auf die angefochtene Einsprachegebühr hielt das Gericht fest, dass einerseits der Entscheid vom 20. August 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen

- 6 entfalte und dass ihm diese andererseits gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 sowie BGE 143 II 467) nicht überbunden werden könne. In diesem Sinn obsiege der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Kostenpunkt gut, wies sie im Übrigen ab und teilte die Verfahrenskosten zu 9/10 zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 1/10 zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 zu. 12. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin 2 dem Verwaltungsgericht mit, dass im Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 in Bezug auf die Einsprachegebühr ein Widerspruch zwischen den Erwägungen (Erwägung 9, S. 15) und dem Dispositiv (Ziff. 1) bestehe. Gemäss den Erwägungen sei Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids aufzuheben, im Urteilsdispositiv sei jedoch Ziff. 2 aufgeführt, was einen offenkundigen Redaktionsfehler darstelle, der gemäss Art. 66 VRG zu berichtigen sei. Ferner erwähnte die Beschwerdegegnerin 2, dass in Erwägung 7.2 (S. 13) die Parteibezeichnung nicht korrekt sei. 13. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 nahm die Beschwerdegegnerin 1 dazu Stellung. Sie beantragte die Berichtigung der Redaktionsfehler gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 2. 14. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Berichtigungsgesuch. Er legte dar, dass dem Gesuch aus vier Gründen nicht stattgegeben werden könne. Einerseits werde im Urteil nicht erwähnt, dass die Profilierung zum Zeitpunkt der Einsprache mangelhaft gewesen sei, weshalb der Einspracheentscheid falsch sei und es auch falsch wäre, die Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs nicht aufzuheben. Andererseits bestätige das Urteil, dass ihm die Nachprofilierung nicht mitgeteilt

- 7 worden sei, weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich lückenhaft und nicht schlüssig sei und die Nicht-Aufhebung der Entscheid-Dispositiv- Ziff. 2 falsch wäre. Ferner lägen zwei unterschiedliche, teils sich widersprechende Entscheide der Beschwerdegegnerin 1 vor, nämlich einer vom 20. August 2018 und einer vom 22. Oktober 2018. Da die Beschwerdegegnerin 1 nicht zwei Entscheide in der gleichen Sache erlassen könne, wäre es falsch, wenn der zweite Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 nicht aufgehoben würde. Schliesslich stehe nicht fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Profilierung vorliege, weshalb es auch aus diesem Grund falsch wäre, die Entscheid-Dispositiv-Ziff. 2 nicht aufzuheben. Aus all diesen Gründen müsse die Dispositiv-Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils unverändert belassen werden. Darüber hinaus verlangte der Beschwerdeführer eine Erläuterung im Sinne von Art. 66 VRG für den Fall, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdegegnerin 2 stattgeben und das Urteil vom 5./14. Juni 2019 berichtigen würde. Die Erläuterung müsse sich auf die vier Widersprüche (Gründe) beziehen, die er vorstehend dargelegt habe. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht müsse mit der Zustellung der verlangten Erläuterung (oder der andersgearteten Antwort an ihn) beginnen. Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens R 18 93 bei. Auf diese und auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen ein missliebiges Urteil des Verwaltungsgerichts in Bausachen steht den Parteien als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offen. 1.1. Will eine Partei Beschwerde an das Bundesgericht erheben, so hat sie diese innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 1.2. Vorliegend wurde das Urteil R 18 93 vom 5. Juni 2019 am 14. Juni 2019 mitgeteilt, womit es frühestens am 15. Juni 2019 beim Beschwerdeführer eingegangen sein konnte. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit frühestens am 16. Juni 2019 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) zu laufen und endet unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) frühestens am 16. August 2019. Dies bedeutet, dass das fragliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist und dass der Beschwerdeführer bzw. die Parteien, sollte er bzw. sollten sie mit dem Inhalt des Urteils nicht einverstanden sein, dieses nach wie vor noch beim Bundesgericht anfechten kann bzw. können. 2. Als ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor. 2.1. Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält.

- 9 - Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24). Allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergibt, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1319). Zuständig für die Erläuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 25). 2.2. Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG ist vorgesehen, wenn ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreiboder Rechnungsfehler fallen (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Die Berichtigung ist zugunsten und zulasten der Betroffenen möglich, Letzteres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die

- 10 - Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). 2.3. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids ist gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG gegeben, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a), wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b), wenn eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit. c), wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) oder einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (lit. e). Vorliegend wird von den Parteien keine Revision des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 verlangt, weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht weiter eingegangen wird. 3. Strittig ist vorliegend die Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019. Darin hielt das Verwaltungsgericht fest, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, die Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 22./25. Oktober 2018 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. 3.1. Die Formulierung in Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 steht ganz klar im Widerspruch zu den Erwägungen im entsprechenden Urteil. Dort wurde festgehalten, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, aufgehoben werde (vgl. Erwägungen 8.4 und 9). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde einzig betreffend den Kostenpunkt gutzuheissen, ergibt sich klar und eindeutig aus diesen Erwägungen. Die angefochtene und aufzuhebende Kostenregelung ist aber in Dispositiv-Ziff. 3

- 11 des Einspracheentscheids vom 22./25. Oktober 2018 enthalten und nicht in Dispositiv-Ziff. 2. Folglich hätte es in Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 heissen müssen, die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids werde aufgehoben. Wenn hier die Dispositiv- Ziff. 2 aufgeführt ist, handelt sich eindeutig um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 unterlaufen ist. Folglich ist das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 gestützt auf Art. 66 Abs. 2 VRG zu berichtigen. Neu heisst die Dispositiv-Ziff. 1: „Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 25. Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." 3.2. Das Berichtigungsurteil (wie auch eine allfällige Ablehnung des Gesuchs oder ein Nichteintretens-Entscheid) kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen die zu Grunde liegende Anordnung gegeben war; hingegen besteht kein Anlass, gegen die ursprüngliche Verfügung bzw. den ursprünglichen Rechtsmittelentscheid nochmals den Rechtsweg zu öffnen, da die Berichtigung keine Änderung mit sich bringt (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). 3.3. Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Gesuch auch dar, dass in Erwägung 7.2 (S. 13, erste Zeile) des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 von "Beschwerdeführerin" die Rede sei, obwohl offensichtlich die Beschwerdegegnerin 1 gemeint sei. Dies ist zutreffend, die unkorrekte Bezeichnung führt vorliegend jedoch nicht zu einer Berichtigung des Urteilsdispositivs, weil sich der Redaktionsfehler nicht auf dieses auswirkt.

- 12 - 4. Da das Verwaltungsgericht dem Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 stattgegeben hat und die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 berichtigt, ist gemäss Antrag des Beschwerdeführers dessen Erläuterungsgesuch zu prüfen. 4.1. Diesbezüglich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den Begehren des Beschwerdeführers um materielle/inhaltliche Rügen handelt, die er mit Beschwerde an das Bundesgericht hätte vorbringen müssen bzw. vorzubringen hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre oder Widersprüche zu den Entscheidungsgründen enthalten würde. Er macht vielmehr wiederholt geltend, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde übereinstimmten und Widersprüche entstehen würden, wenn die Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin 1 vom 22./25. Oktober 2018 – entgegen der nunmehr berichtigen Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 – nicht aufgehoben würde. Der Beschwerdeführer verkennt dabei einerseits, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ausser im Kostenpunkt abgewiesen hat, das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 also, ausser in diesem Punkt, mit dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 22./25. Oktober 2018 und nicht mit seiner Beschwerde übereinzustimmen hat. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer allein die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin 1 (Bewilligung des Baugesuchs mit separatem Entscheid) nichts bringen würde, weil die Baubewilligung mit separatem Entscheid ergangen ist und er sich dazu in seinem Erläuterungsgesuch nicht äussert. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein regelrechtes Erläuterungsgesuch gestellt hat, weshalb auf sein Gesuch nicht einzutreten ist.

- 13 - 4.2. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Anfechtungsfrist nach ergangener Erläuterung. 4.2.1. Einerseits ist dazu festzuhalten, dass auf das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen das vorliegende Urteil R 19 46 (Nichteintreten gegen das Erläuterungsbegehren) lediglich dasselbe Rechtsmittel zu wie gegen das ursprüngliche Urteil, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf die Erläuterung verzichtet worden (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 26; Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 8 vom 17. März 2015 E.1e). Die entsprechende Frist (nur für diese spezifische Rüge) beginnt mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils. Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen das ursprüngliche Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 beginnt hingegen nicht neu zu laufen (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 26) (vgl. dazu Erwägung 1). 4.2.2. Sofern der Beschwerdeführer dem Gericht einen Antrag stellen möchte, die Beschwerdefrist an das Bundesgericht solle allgemein (auch gegen das ursprüngliche Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019) mit der Zustellung des Erläuterungsurteils R 19 46 beginnen, kann dieser nicht gehört werden. Das Gericht kann, entgegen dem, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag anzustreben scheint, betreffend Fristen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, keine anderslautenden Beschlüsse fassen. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung wurde nicht verlangt. Die Zusprechung einer solchen wäre vorliegend im Übrigen auch nicht gerechtfertigt. Demnach erkennt das Gericht:

- 14 - 1. Das Gesuch von B._____ vom 20. Juni 2019 um Berichtigung wird gutgeheissen und die Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Juni 2019, mitgeteilt am 14. Juni 2019, wird wie folgt neu gefasst: „Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 25. Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." 2. Auf das Erläuterungsgesuch von A._____ vom 11. Juli 2019 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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