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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.08.2020 R 2019 37

25. August 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,151 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 37 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 25. August 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (BAB)

- 2 - 1. Die Parzelle 1277 in der Gemeinde X._____, Fraktion Y._____, wurde am 23. Juni 2015 von der Parzelle 1091 abparzelliert. Darauf befindet sich das Ökonomiegebäude Assek.-Nr. _____ (Viehstall im EG und Heustall im OG). Dieser steht je hälftig im Miteigentum von B._____ und C._____. Der Stall wird seit 1990 nicht mehr für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen benötigt. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone, welche von einer Landschaftsschutzzone gemäss Art. 34 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden überlagert wird. A._____ verfügt seit dem 11. April 2016 über ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Parzelle 1277 sowie dem Stall. 2. Am 23. November 2017 stellte A._____ ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (nachfolgend: BAB). Die Baukosten schätzte er auf Fr. 168'000.--, wobei folgende Arbeiten ausgeführt werden sollten: Sanierung und Umbau des Stalls zwecks Erhalt und Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, die Umnutzung des Stalls zur Hobbytierhaltung im Unterstall und zu Lagerzwecken/Lagerraum und beheizbarem und beleuchtbarem Hobbyraum mit den baulichen Massnahmen Ab- und Auftrölen mit teilweiser Fundamentsicherung und Ersatz einzelner schadhafter Hölzer und Bauteile, Erneuerung Fundament und Geschossdecken, Erneuerung der Hocheinfahrt zum Heustall, Neuerstellung eines Solarpanels und Neubau einer Stapelgrube, Neuerstellung eines Windgenerators, Erneuerung der privaten Wasserquelle und Erstellung einer Wasserzuleitung zum geplanten Tränkebrunnen neben dem Stall. 3. Die Gemeinde X._____ leitete das Gesuch am 21. Dezember 2017 mit dem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung dem Amt für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) weiter. Das ARE forderte verschiedentlich Aktenergänzungen an, welchen Folge geleistet wurde. Am 13. April 2018 erfolgte eine erste vorläufige Beurteilung durch das ARE, worauf A._____ das Gesuch

- 3 betreffend Erstellung eines Windgenerators zurückzog. Weiter erfolgten die Ämtervernehmlassungen des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), des Amts für Natur und Umwelt (ANU) und des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN), sowie am 10. Juli 2018 ein Augenschein. Am 10. August 2018 erfolgte eine zweite vorläufige Beurteilung des ARE. Zu dieser Beurteilung wurde A._____ das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm am 14. und 23. August 2018 Stellung. Es erfolgte sodann am 3. Oktober 2018 eine dritte vorläufige Beurteilung des ARE, wozu A._____ am 18. Oktober 2018 Stellung nahm. Die Gemeinde X._____ schrieb am 20. Dezember 2018, dass sie das Vorgehen des ARE unterstütze. 4. Am 19. Februar 2019 erliess das ARE den BAB-Entscheid. Es bewilligte die Instandstellung und Umnutzung des Stalles zu Einstell- und Lagerzwecken gestützt auf Art. 24a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung unter dem Vorbehalt, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt werde. Die Bewilligung wurde mit folgenden weiteren Auflagen erteilt: "a) Zur Wahrung der Identität der sich in der Landschaftsschutzzone befindlichen Stallbaute inkl. ihrer Umgebung dürfen bei der Instandstellung der Stallbaute mittels der sogenannten "Abtröl-Methode" inkl. Fundamentsicherungen nur schadhafte Rundhölzer ersetzt und in der angestammte Position gebracht werden. Anderweitige Baumassnahmen, wie etwa Volumenvergrösserungen und Fensterausbrüche resp. der Einbau von Wohnungseinrichtungen sind strikte untersagt. b) Es darf lediglich eine teilweise punktuelle Fundamentsicherung (ohne durchgehende Bodenplatte) erfolgen. Die bisherige Geschossdecke ist im Rahmen der Instandstellung in gleicher Art und Weise und Tragfähigkeit zu belassen. c) Die Bauarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung der Bestockung und des Waldrands sowie der umliegenden Landwirtschaftsflächen zu erfolgen. Unmittelbar nach Vollendung der Instandstellung der Stallbaute muss der ursprüngliche und rechtmässige Zustand, welcher im Schreiben des ARE vom 10. August 2019 umrissen wurde und aus den seitens des Gesuchstellers am 9. Mai 2018 nachgereichten Fotoaufnahmen hervorgeht, unaufgefordert durch den Gesuchssteller auf eigene Kosten wiederhergestellt werden. Dazu gehört die Beseitigung sämtlicher für die bewilligte Instandstellung der Stallbaute erforderlichen Materialien (v.a. Holzstapel) als auch die Entsorgung der Bauabfälle sowie die Beseitigung der Baustelleninstallationen (u.a. mobile Sägevorrichtung mit Unterstand und Toi-Toi-WC-Anlage) als auch der für den für den Stallaus-

- 4 bau benötigten Gerätschaften (Maschinen, Traktor, Stromgenerator etc.). d) Die Stallbaute (Assek-Nr. _____) auf Parzelle Nr. 1277 darf in Zukunft nur in Verbindung mit dem aufgrund der vorliegenden BAB-Verfügung (BAB-Nr. 2017-1153) bewilligten Lagerzwecken verwendet werden (Zweckentfremdungsverbot: Das Gebäude darf nur zu dem gemäss BAB-Bewilligung Nr. 2017-1153 bewilligten Zweck genutzt werden), Damit wird eine Wohnnutzung ausdrücklich untersagt." Weiter bewilligte das ARE die Instandstellung der privaten Quelle auf Parzelle 1095 und der neuen Wasserzuleitung mit Tränkebrunnen gestützt auf Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung unter der Suspensivbedingung "(lit.a), dass die Gemeinde ihre Baubewilligung erst nach Vorliegen eines schriftlichen Durchleitungsrechts über Parzelle 1094 erteilen dürfe (Art. 89 Abs. 3 KRG)" und unter den folgenden Auflagen: "b) Die genaue Linienführung der Wasserzuleitung im Wald ist mit dem zuständigen Regionalforstingenieur des AWN vor Ort im Gelände festzulegen. Eingriffe in die Bestockungen respektive Entfernung von Bäumen und Sträuchern dürfen nur aufgrund einer forstamtlichen Anzeichnung und unter Anleitung des örtlichen Forstdienstes erfolgen. c) Die Bauarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung der Bestockungen zu erfolgen, wobei die Grabenbreite der geplanten Wasserzuleitung (inkl. der zwischenzeitlichen Deponie des Aushubmaterials) 4 m nicht überschreiten darf. Im Waldareal dürfen keine Materialien und Gerätschaften deponiert oder Bauinstallationen erstellt werden." Die BAB-Bewilligung für die Umnutzung des Stalls für die Hobbytierhaltung im Unterstall zu einem beheiz- und beleuchtbaren Hobbyraum und zu dauerhaften Wohnzwecken im Unterstall, die Erneuerung des Fundaments und der Geschossdecken in Massivbauweise/Eisenbeton und die Erneuerung der Hocheinfahrt mit gedeckten Abladeplatz und die Erstellung des Solarzellenpanels auf der Dachfläche, der Stapelgrube aus Ortsbeton, die Terrainveränderung zur Verwertung des anfallenden Aushubs und Materialcontainer wurde nicht erteilt. Diesbezüglich gelte das Bauvorhaben gemäss Art. 87 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden als abgewiesen.

- 5 - 5. Am 16. April 2019 erteilte bzw. verweigerte die Gemeinde X._____ die Baubewilligung für die nachgesuchten Vorhaben analog der BAB-Bewilligung vom 19. Februar 2019. Diese wurde gleichzeitig mit der BAB-Bewilligung eröffnet. Betreffend die Bewilligung der Instandstellung der privaten Quelle mit neuer Wasserleitung zum Stall mit Tränkebrunnen wurde auf eine separate Verfügung (Baubescheid betreffend Gesuch Nr. FE 2017-13, Teil II) verwiesen. Diese lag zunächst nicht bei den Akten, wurde vom Instruktionsrichter aber bei der Gemeinde X._____ am 4. August 2020 telefonisch angefordert, von dieser dem Gericht am 7. August 2020 eingereicht und den Parteien am gleichen Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. A._____ nahm dazu am 10. August 2020 Stellung. Er führte insbesondere aus, dass die Erschliessung der privaten Quelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. 6. Am 15. Mai 2019 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Bauentscheid der Baubehörde X._____ vom 16. April 2019 Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Korrektur des Entscheides zu seinen Gunsten. Begründend führte er an, dass das Baugesuch am 23. November 2017 vollständig eingereicht worden sei. Die Gemeinde X._____ und das ARE hätten sich 17 Monate Zeit gelassen, um eine einfache Baubewilligung zu erteilen. Weiter seien die Gebühren für die Gemeinde und den Kanton als Pauschale in Rechnung gestellt worden. Sie könnten somit nicht überprüft werden. Die erteilte Teilbaubewilligung sei infolge technischen Gründen nicht ausführbar. Die Stallbaute auf der Parzelle 1277 sei der einzige bauliche Basisort für weitere auf dem Gemeindegebiet befindlichen und noch dazukommende Grundstücke. Die Baubewilligung habe die Mindestbedürfnisse der Bewirtschaftung der Y._____er/X._____er Grundstücke zu berücksichtigen, was hier nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass der Aufforderung der Gemeinde X._____, die beiliegende Verfügung des ARE sei einzuhalten, nicht entsprochen werden

- 6 könne und er sie zurückweise. Ein Eintrag ins Grundbuch (recte: Anmerkung der Nutzungsbeschränkung betreffend Wohnnutzung) wie vom ARE im BAB-Entscheid vom 19. Februar 2019 gefordert, könne nicht akzeptiert werden. Bis zur Fertigstellung sei ihm zudem eine zumutbare Bauzeit von mindestens drei Jahren einzuräumen. 7. Am 1. Juli 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Bei den vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkten betreffend Entscheidverzögerung, fehlende Überprüfbarkeit der Staatsgebühren, nicht realisierte Teilbaubewilligung, die Baubewilligung entspreche nicht den Bewirtschaftungsbedürfnissen und seinem Wiederstand gegen die grundbuchliche Anmerkung eines Zweckentfremdungsverbotes verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Entscheid des ARE sowie die Vernehmlassung des ARE. Weil das neue Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden am 1. April 2019 kurz vor Verfahrensschluss in Kraft getreten ist, sei es ein Versehen der Gemeinde gewesen, die Fristen nach Art. 91 des alten Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden anzusetzen. Selbstverständlich gälten mittlerweile die neuen Fristen. Der Beschwerdeführer werde von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens informiert. 8. Am 28. Juli 2019 beantragte auch das ARE (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Vorwurf der Entscheidverzögerung werde nicht näher begründet. Es werde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auflagen die bewilligten Instandhaltungsarbeiten zu kompromittieren vermöchten. Richtig sei, dass die betreffenden Auflagen keine Baumassnahmen zum Zweck der Wohnnutzung zuliessen, welche weitergehenden statischen und bautechnischen Anforderungen genügen müssten. Solche sprengten den Rahmen von Art. 24a des Bundesgesetzes über

- 7 die Raumplanung aber bei Weitem. Die Baubewilligung müsse auch nicht irgendwelchen Bewirtschaftungsbedürfnissen umliegender Grundstücke entsprechen. da der Beschwerdeführer Nichtlandwirt sei, wäre höchstens eine Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 Raumplanungsverordnung möglich. Eine Bewilligung für eine zonenkonforme Wohnnutzung sei hingegen von vornherein ausgeschlossen. Der vehemente Widerstand gegen die streitbezogene Anmerkung eines Wohnnutzungsverbots belege die Absicht des Beschwerdeführers, die Stallbaute zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Anmerkung ermögliche eine Publizitätswirkung und könne allfälligen Rechtsnachfolgern entgegengehalten werden. Auch Rechtssicherheitsüberlegungen sprächen für die Anmerkung des Wohnnutzungsverbots. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten, fehlenden Überprüfbarkeit der Staatsgebühren verwies der Beschwerdegegner auf die einschlägigen und in der Gerichtspraxis entwickelten Gebührengrundsätzen, namentlich auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Zur Konkretisierung sei die Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren, eine interne BAB-Tarifliste sowie die Kostenregeln aus dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden herangezogen worden. Die Gebühren stützten sich auf die gesetzlichen Grundlagen, seien rechtens und nicht zu beanstanden. 9. Ein weiteres Schreiben vom Beschwerdeführer, welches am 18. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, betrifft das vorliegende Verfahren nicht. 10. Mit Replik vom 12. August 2019 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe, wobei er an seinen Anliegen festhielt. 11. Am 21. August 2019 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik.

- 8 - 12. Mit Schreiben vom 23. August 2019 verzichtete auch die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 16. April 2019 stellt einen kommunalen Entscheid i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] sowie Art. 47 ff. der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110]). Der BAB-Entscheid vom 20. Februar 2019 ist eine Verfügung einer kantonalen Behörde, welche sich auf das KRG stützt. Demnach unterliegt sie gemäss Art. 103 Abs. 1 KRG der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. 1.2. Als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 16. April 2019 ist der Beschwerdeführer von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die

- 9 im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 38 VRG). 2. Die Erschliessung der privaten Quelle auf der Parzelle 1095, welche vom Beschwerdegegner und, mit separater Baubewilligung, von der Beschwerdegegnerin unter Auflagen bewilligt wurde, ist nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Beschwerdethema des Verfahrens bilden einzig die Nachvollziehbarkeit der Gebühren sowie die Anmerkung einer Nutzungsbeschränkung im Grundbuch und die technische Undurchführbarkeit der übrigen bewilligten Instandstellungsarbeiten bzw. die Abweisung der vorgesehenen Sanierungsmassnahmen. 3. Zunächst ist jedoch in formelrechtlicher Hinsicht auf den Vorwurf der Verfahrensverschleppung durch die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner einzugehen. Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner undurchsichtigen und unkooperativen Haltung die Begründung des rechtserheblichen Sachverhaltes erheblich erschwert hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass zahlreiche Ergänzungen einverlangt werden mussten (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8). Der Beschwerdeführer ist am 13. April 2018 aufgefordert worden, seine genaue Wohnsitzadresse bekannt zu geben. Dass er bereits seit fünf Jahren in der vorliegend im Streit liegenden Stallbaute wohnt, hat er erst nach mehr als drei Monaten am 14. August 2018 offengelegt (vgl. Bg-act. 16). Zudem mussten gemäss Angaben des Beschwerdegegners verschiedene Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit den BAB-Bestimmungen geprüft werden. Der Beschwerdeführer hat die relativ lange Verfahrensdauer somit selbst zu verantworten. 4. In seiner Beschwerde vom 15. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Korrektur des Entscheides

- 10 zu seinen Gunsten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich jedoch weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid vom 16. April 2019. Er wehrt sich lediglich gegen die Kostenauflage, wobei er nicht die Höhe der Kosten in Frage stellt, sondern nur angibt, dass er sie nicht nachvollziehen kann. Zudem beklagt er die grundbuchliche Anmerkung der Nutzungsbeschränkung betreffend Wohnnutzung sowie die zu kurzen Baufristen. Alle diese Argumente vermögen am angefochtenen Entscheid hingegen nichts zu ändern, was im Folgenden zu zeigen ist. 4.1. Gemäss Art. 96 Abs. 4 KRG erhebt die BAB-Behörde für BAB-Entscheide bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von den Gesuchsstellenden beziehungsweise Parteien Gebühren, welche aus einer Staatsgebühr bis 3000 Franken, einer Kanzleigebühr und dem Ersatz allfälliger Barauslagen bestehen. Nach der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) richtet sich die Bemessung der Staatsgebühr nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Gebührengrundsätzen (Art. 4 Abs. 1 VKV), namentlich nach dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip. Vorliegend sind sodann noch die die drei zeitlich aufeinanderfolgenden Verordnungen betreffend Bewilligungsgebühren der Beschwerdegegnerin (aktuelle Fassung vom 2. April 2019, http://www.X._____.ch/pdfdateien/211/20190402_Verordnung%20Baubewilligungsgeb%C3%BChren_ge%C3%A4ndert%202.4.2019.pdf [zuletzt besucht am 25. August 2020]) anzuwenden. Gemäss Beschwerdegegner werde die Staatsgebühr in der Regel gemäss Art. 3 VKV (d.h. pauschal) für den Verfahrensaufwand erhoben. Für BAB- Entscheide werde eine Staatsgebühr bis grundsätzlich Fr. 3'000.-- und eine Kanzleigebühr sowie allfällige Barauslagen erhoben (Art. 96 Abs. 4 KRG). Es gebe sodann eine interne BAB-Tarifliste. Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen betrügen gemäss Art. 6 Abs. 2 VKV, Fr. 16.-- je angefangene Originalseite und Fr. 1.-- je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Entscheide. Hier sei eine pauschale Staatsgebühr von

- 11 - Fr. 1'900.-- erhoben worden. Das sei rechtens. Die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 1'900.-- habe der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Gestützt auf die Tarifliste des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales/ARE seien vorliegend Fr. 550.-- zur Deckung der beim Beschwerdegegner anfallenden Fixkosten, Fr. 100.-- für Beratungen und Besprechungen, Fr. 200.-- für den Augenschein, Fr. 50.-- für wiederholte Aktenergänzungen und Fr. 1'000.-- für die Redaktion und Prüfung des BAB-Entscheides berechnet worden. Zusammen mit der Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühr von Fr. 410.-- resultieren die in Rechnung gestellten Fr. 2'310.-- (vgl. Gerichtsakte A3 S. 18). Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Gebühren können nach Ansicht des Gerichts sehr wohl nachvollzogen werden und stützen sich auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Gebühren sind somit nicht zu beanstanden. 4.2. Die gesetzliche Grundlage für die Anmerkung einer Nutzungsbeschränkung im Grundbuch findet sich in Art. 44 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Demnach kann die zuständige kantonale Behörde weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen. Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, eignet sich die mit der Anmerkung bezweckte Publizitätswirkung namentlich dazu, Dritte – so etwa spätere Grundstückserwerber – auf die bestehende Nutzungsbeschränkung hinzuweisen. Der Eintrag im Grundbuch hat im Übrigen nur orientierende Bedeutung; die öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung, wie sie die Bewilligungsbehörde verfügt hat, besteht auch ohne Anmerkung im Grundbuch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_750/2013 vom 28. April 2014 E.4.2. m.H.), weshalb auch nicht ersichtlich ist, wie es zu einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wertminderung der Liegenschaft kommen soll. Die grundbuchliche Anmerkung der Nutzungsbeschränkung

- 12 betreffend Wohnnutzung bzw. des Zweckänderungsverbots ist somit zulässig. 4.3. Was die behauptete Unmöglichkeit, die erteilte Teilbaubewilligung auch (technisch) umsetzen zu können bedeutet, ist nicht ganz klar. Hier geht es jedenfalls nicht um die technische Machbarkeit des Baus bzw. der Instandhaltungsarbeiten, sondern vielmehr um die Frage, ob die betreffenden Arbeiten zu Recht bewilligt bzw. nicht bewilligt wurden. Genau das stellt der Beschwerdeführer aber nicht in Frage. Auch dieses Argument des Beschwerdeführers stellt damit lediglich appellatorische Kritik dar. Gemäss Art. 93 Abs. 2 KRG übernehmen Kanton und Gemeinden durch die Bewilligung und Kontrolle von Bauten und Anlagen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Bauten und Anlagen. Die Baubewilligung steckt den Rahmen des gesetzlich Erlaubten ab. Wenn eine Sanierung/Instandstellung wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde und eingeschränkt von der Beschwerdegegnerin bewilligt wurde, bautechnisch nicht möglich ist, ist dies dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben jedenfalls das unter der Bestimmung von Art. 24a RPG Mögliche bewilligt. Dem Beschwerdeführer ist sodann auch nicht zu folgen, wenn er sagt, dass der Stall Basisort für andere auf Gemeindegebiet befindliche Grundstücke sowie solche des Beschwerdeführers seien. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV nämlich nicht als zonenkonform (in der Landwirtschaftszone). Dem Beschwerdegegner ist diesbezüglich zuzustimmen. Weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Landwirt handelt, kommt eine zonenkonforme Wohnnutzung von vornherein nicht in Frage (vgl. die Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation [Bg-act. 10]). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente können jedenfalls nicht zur Begründung einer allfälligen zonenkonformen Wohnnutzung auf der Parzelle 1277 dienen.

- 13 - 5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Baufristen zu kurz bemessen seien, hat sich die Beschwerdegegnerin für ihr Versehen entschuldigt und mitgeteilt, dass diese nach Abschluss des Gerichtsverfahrens durch die Baubehörde der Beschwerdegegnerin angepasst werden. Die revidierte Fassung von Art. 91 Abs. 2 KRG ist auf den 1. April 2019 in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt bzw. eingestanden, dass es sich um ein Versehen handelte, als sie die Fristen nach dem alten Recht ansetzte. Sie werde dem Beschwerdeführer die korrigierten Fristen nach Abschluss des Gerichtsverfahrens mitteilen. Darauf ist die Gemeinde zu behaften, weshalb sich weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen. 6. Im Ergebnis kann folglich festgehalten werden, dass die von der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2019 erteilte bzw. verweigerte Baubewilligung für die nachgesuchten Vorhaben analog der BAB-Bewilligung zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Es besteht hier kein Anlass, davon abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- 14 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 334.-zusammen Fr. 2'334.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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