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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.04.2020 R 2018 92

21. April 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·7,840 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 92 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 21. April 2020 in der Streitsache A._____, und Mitbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde 0.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands

- 2 - 1. Am 17. Juli 2014, mitgeteilt am 18. Juli 2014, bewilligte die ehemalige Gemeinde O.2._____ A._____ die Erstellung einer neuen Werkhalle im Gewerbegebiet O.3._____ auf der Parzelle 5876 (ehem. Parzelle 876). Als besondere Auflage wurde unter anderem verfügt, dass ausserhalb der Zonengrenze keine Parkplätze zum Gebäude erstellt werden dürften. 2. Am 25. Juli 2014 verfügte die Gemeinde O.2._____ als ergänzende Auflage zur Baubewilligung vom 14. Juli 2014 (recte: 17. Juli 2014), dass die im beiliegenden Situationsplan mit violett/rot durchgestrichene Mauer im Zuge der Werkhallen-Erstellung nicht gebaut werden dürfe. Ausserhalb der Gewerbezone dürften absolut keine Bauten im Zusammenhang mit der Werkhalle erstellt werden. 3. Die Baubewilligung vom 17. Juli 2014, mitgeteilt am 18. Juli 2014, und die Verfügung vom 25. Juli 2014 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 4. Am 13. August 2014 wurde die Stammparzelle 5876 in Stockwerkeigentum aufgeteilt. 5. Am 13. Oktober 2014 bzw. 31. Oktober 2014 ersuchte A._____ die Gemeinde O.2._____ um Bewilligung einer Projektänderung (2. Eingabe). Diese sah unter anderem anstelle der nicht bewilligten Mauer eine begrünte Böschung sowie (erneut) zwei Parkplätze (Nrn. 4 und 5) ausserhalb der Zonengrenze im übrigen Gemeindegebiet (üG) vor. 6. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 wies die Gemeinde O.2._____ A._____ insbesondere darauf hin, dass keine Parkplätze (ersichtlich im Plan Erdgeschoss) und Bauteile ausserhalb der Zonengrenzen bewilligt würden.

- 3 - 7. Am 17. Februar 2015, mitgeteilt am 18. Februar 2015, bewilligte die Gemeinde O.2._____ die Projektänderung unter anderem mit der Auflage, dass ausserhalb der Zonengrenze keine Parkplätze zum Gebäude erstellt werden dürften. 8. Per 1. Januar 2016 trat der Zusammenschluss der Gemeinden O.2._____ und O.1._____ zur Fusionsgemeinde O.1._____ in Kraft. 9. Am 19. Februar 2016 ersuchte A._____ die Gemeinde O.1._____ um Bewilligung verschiedener Projektänderungen (3. Eingabe). 10. Mit Schreiben vom 1. November 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, machte die Gemeinde O.1._____ A._____ und die Stockwerkeigentümer der Parzelle 5876 darauf aufmerksam, dass die Stützmauer, die Parkplätze, der feste Bodenbelag und die Deponie von Baumaterialien und Baumaschinen im üG voraussichtlich einen materiell baurechtswidrigen Zustand darstellten. Gleichzeitig wurde A._____ und den Stockwerkeigentümern ein Entwurf einer möglichen Verfügung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 11. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 und 15. März 2017 teilte A._____ der Gemeinde O.1._____ mit, dass keine Stützmauer erstellt worden sei, die Parkplätze Nrn. 4 und 5 bewilligt worden seien und sich die Asphaltierung auf die Verfügung des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) vom 21. Juni 2012 stütze. 12. Am 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, bewilligte die Gemeinde O.1._____ diverse Projektänderungen und verfügte im vorliegend interessierenden Zusammenhang was folgt:

- 4 a) Stützmauer, Parkplätze, dichter Bodenbelag und Deponie von Baumaterial und Baumaschinen ausserhalb der Bauzone 1. Verfügung 1.1. Die im üG realisierte Stützmauer, die Parkplätze Nr. 4 und 5, der feste Bodenbelag (Teerbelag) sowie die Deponie von Baumaterialien und Baumaschinen im üG sind materiell baurechtswidrig. Gleichzeitig stellte die Gemeinde A._____ sowie den Stockwerkeigentümern der Parzelle 5876 den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Die Verfügung vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 13. Mit Schreiben vom 20. April 2018 beantragte A._____, dass der bestehende Bodenbelag und die Parkplätze Nrn. 4 und 5 entlang der Nordseite der Fassade zu dulden seien. Auch sei die Bruchsteinmauer an der Nordseite der Fassade zu belassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die damalige Festlegung der Zonengrenze zum üG absolut willkürlich erfolgt sei. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Zonengrenze nicht entlang der Parzellengrenze gelegt worden sei. Ein übergeordnetes öffentliches Interesse für diese Zonengrösse sei jedenfalls nicht erkennbar. Zudem bestehe die Böschung so wie bewilligt und es könne keine Krone einer Mauer abgebrochen werden. Die beigelegten Fotos zeigten, dass keine Mauer sichtbar sei. Was hier abgebrochen werden solle, sei nicht erkennbar. Sodann habe A._____ mit dem ANU den Bodenbelag bezüglich der angrenzenden Parzelle 5051 abgesprochen. Aus diesem Grund sei er nachvollziehbar davon ausgegangen, es müsse auch auf der Parzelle 5876 derselbe Belag angebracht werden. Richtig sei ferner, dass in der Baubewilligung bei den besonderen Auflagen der Hinweis angeführt sei, dass ausserhalb der Zonengrenze keine Parkplätze erstellt werden dürften. Es sei aber zumindest zu erwarten gewesen, dass dies auch im Plan erkenntlich gemacht werde. Angesichts des fehlenden Hinweises im Plan seien die

- 5 beiden Parkplätze realisiert worden. Des Weiteren werde zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass die im üG liegende Fläche weder zum Parkieren noch zur Materiallagerung verwendet werden dürfe. Ebenfalls sei gegen die entsprechende grundbuchliche Verankerung einer solchen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nichts einzuwenden. 14. Am 13. September 2018 reichte der Rechtsvertreter von A._____ das Ausführungsprojekt des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betreffend die Bereinigung der Baulinien im Zusammenhang mit dem Bau der Nationalstrasse (O.4._____.-.O.5._____) vom 11. April 2018 ein. Daraus lasse sich entnehmen, dass keinerlei bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinie ausgeführt worden seien. Dies stelle ein weiteres stichhaltiges Argument dar, die nachgesuchte Duldung zu bewilligen. 15. Am 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, verfügte die Gemeinde O.1._____ was folgt: 1. Verfügung 1.1 A._____ und die jeweiligen Stockwerkeigentümer von Parz. Nr. 5876, zurzeit, B._____; einfache Gesellschaft O.3._____, bestehend aus C._____ und D._____; E._____ AG; F._____; G._____; H._____; I._____ GmbH; K._____ AG werden solidarisch zur teilweisen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet, d.h. sie werden solidarisch verpflichtet: - die Krone der realisierten Stützmauer soweit abzubrechen und diese mit Erde zu bedecken, sodass die gemäss Baubewilligung vom 17. Februar 2015 bewilligte Böschung wiederhergestellt wird (vgl. Plan-Fassaden 1:100, 5. Oktober 2014), - den festen Bodenbelag ausserhalb der Zonengrenze abzutragen und den Boden fachgerecht und dauerhaft zu begrünen sowie - jegliche Baumaterialien und Baumaschinen auf den Flächen im üG zu entfernen. 1.2 Die Fläche im üG darf nicht zum Parkieren oder Lagern von Material verwendet werden. Die Miteigentümer von Parz. Nr. 5876 haben dafür zu sorgen, dass dieses Verbot eingehalten wird.

- 6 - Das Grundbuchamt O.1._____ wird entsprechend angewiesen, diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung als Auflage auf Parz. Nr. 5876, Grundbuch O.1._____, mit dem Stichwort "Nutzung der Fläche im üG zum Parkieren oder Lagern von Material verboten" anzumerken. Die vorliegende Verfügung gilt als Anmeldungstitel für diese Anmerkung. Die aus der Anmerkung anfallenden Kosten und Gebühren gehen zulasten der Grundeigentümer. 1.3 Mit den vorerwähnten Arbeiten ist innert 20 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung zu beginnen und anschliessend sind die Arbeiten innert eines weiteren Monats zu vollenden, wobei sich diese Frist – falls sie in den Zeitraum der Wintersperre (15. Dezember bis nach Ostern analog zu Art. 62 BauG-O.1._____) fällt – um die Dauer der Wintersperre erstreckt. 1.4 Falls die vorerwähnten Arbeiten bis zum vorerwähnten Termin nicht ausgeführt sind, wird der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG eine Ersatzmassnahme anordnen, d.h. sie (recte: er) wird die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der Stockwerkeigentümer von Parz. Nr. 5876 durch einen Dritten ausführen lassen. Im Weiteren wird der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 EGzZGB für die Kosten der Ersatzvornahme ein gesetzliches Pfandrecht auf das Grundstück Nr. 5876 eintragen lassen. 2. Gebühren Für die vorliegende Verfügung werden zulasten von A._____, O.2._____, folgende Gebühren erhoben: Behandlungsgebühr (Art. 11 GBO) Fr. 883.-- Zusätzliche Aufwendungen (Art. 13 GBO) Fr. -.-- Weitere gebührenpflichtige Auslagen Dritter (externe Rechtsberatung; Art. 96 KRG) Fr. 3'968.-- Total Fr. 4'851.-- Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die damalige Festlegung der Zonengrenze zum üG in Umsetzung eines klaren Konzepts und damit nicht willkürlich erfolgt sei. Zudem komme eine Berufung auf den Vertrauensschutz mangels einer Vertrauensgrundlage gar nicht in Betracht. Einerseits beziehe sich die Verfügung des ANU vom 21. Juni 2012 lediglich auf den Wertstoffumschlagplatz auf der Parzelle 5051 und könne daher keine Vertrauensgrundlage hinsichtlich des festen Bodenbelags auf der Parzelle 5876 bilden. Anderseits habe die Baubewilligung vom 14. Juli 2014 (recte: 17. Juli 2014) die Auflage enthalten, dass ausserhalb der Zo-

- 7 nengrenze keine Parkplätze zum Gebäude erstellt werden dürften. Die bewilligten Pläne hätten ausserdem klar den Stempel "mit Auflage bewilligt" enthalten. Somit sei auch auf den Plänen erkenntlich gemacht worden, dass die darin projektierten Bauten und Anlagen mit Auflagen bewilligt worden seien. Eine Vertrauensgrundlage in Bezug auf die Parkplätze Nrn. 4 und 5 liege demnach nicht vor. Sodann bestehe ein übergeordnetes öffentliches Interesse, dass der Bereich im üG nicht mit einem dichten Bodenbelag versehen und frei von jeglichen Bauten, Anlagen sowie Baumaterialien/-maschinen sei. Nur so bestehe genügend Raum, damit auf dem vorhandenen rund 15 m breiten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzubringers im üG ein naturnaher Grünbereich entlang des dortigen offenen O.3._____tobelbaches entstehen könne, welcher zudem als Sichtschutz dienen solle. Dass die Bauten und Anlagen inkl. jener im üG – wie A._____ behauptet – durch die damalige Gemeinde O.2._____ abgenommen worden seien, ändere nichts an der Tatsache, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entstehung eines naturnahen Grünbereichs entlang des offenen O.3._____tobelbaches bestehe. Aus einer Bauabnahme lasse sich nämlich nichts hinsichtlich des öffentlichen Interesses ableiten, zumal bei der Bauabnahme tatsächliche Feststellungen gemacht würden. Ferner sei zu beachten, dass im vorliegend zur Diskussion stehenden Bereich der Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG und dem kantonalen Leitfaden "Gewässerraumausscheidung Graubünden" auszuscheiden sein werde. Dieser Raum entlang des O.3._____tobelbaches sei für die Revitalisierung von Bauten und Anlagen freizuhalten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei weiter zu berücksichtigen, dass A._____ nicht in gutem Glauben abweichend von den Baubewilligungen vom 14. Juli 2014 (recte: 17. Juli 2014), 25. Juli 2014 und 17. Februar 2015 die Fläche im üG mit einem festen Bodenbelag versehen sowie eine Stützmauer und Parkplätze realisiert habe. Er habe die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht walten lassen und sich nicht um die Zulässigkeit seines Han-

- 8 delns gekümmert. Des Weiteren bestehe die materiell rechtwidrige Stützmauer im üG nach wie vor. Diese sei lediglich mit Kies oder dergleichen verdeckt/zugedeckt worden. Schliesslich sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zumutbar. 16. Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9./10. Oktober 2018 sei aufzuheben. 2. Der auf dem Grundstück Nr. 5876 bestehende Zustand, namentlich die bestehende Bruchsteinmauer auf der Nordseite des Gebäudes, der bestehende Bodenbelag im üG und die Parkplätze Nrn. 4 und 5 entlang der Nordseite der Fassade, sei zu dulden. 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Wiederherstellungsverfügung aus Gründen der Verhältnismässigkeit als rechtswidrig erweise. Für eine Wiederherstellung fehle es zunächst an einem ausreichenden öffentlichen Interesse. Der Grünstreifen samt Hecke als Sichtschutz sei bereits erstellt worden. Damit sei das öffentliche Interesse an einem Grünbereich umgesetzt worden. Zudem sei der Gewässerraum in der Gemeinde O.1._____ noch nicht definitiv ausgeschieden worden. Es werde vorsorglich bestritten, dass der gesamte Streifen von 15 m und damit insbesondere der asphaltierte Streifen entlang der Gewerbezone als Gewässerraum in Frage komme, zumal die GSchV bei schmalen Gewässern lediglich einen Gewässerraum von 11 m verlange und der O.3._____tobelbach nichts weiter als ein Rinnsal ohne ökologischen Wert sei. Ferner sei der angeordnete Rückbau weder geeignet noch erforderlich, um die von der Gemeinde angeführten öffentlichen Interessen zu verwirklichen. Die Bruchsteinmauer sei nämlich bereits mit Erde bedeckt worden. Die Gemeinde verlange in der Wiederherstellungsverfügung bloss, dass die

- 9 - Mauer nicht mehr ersichtlich sei, indem die Mauerkrone mit Erde zu bedecken sei. Weshalb gegenüber dem heutigen Zustand weitere Massnahmen erforderlich seien, sei nicht erkennbar. Die Gemeinde lasse ausserdem völlig unberücksichtigt, dass die Bruchsteinmauer aufgrund des Wasserablaufs habe erstellt werden müssen. Abgesehen davon sei der Unterschied, ob eine steile Böschung oder eben eine Bruchsteinmauer erstellt werde, objektiv betrachtet völlig geringfügig. Sodann sei hinsichtlich der angeordneten Abtragung des festen Bodens samt der darauf eingezeichneten Parkplätze Nrn. 4 und 5 und der verlangten Begrünung des Bodens auf dem üG darauf hinzuweisen, dass die bewilligte Halle über einen Eingang auf der Nordseite des Gebäudes verfüge, der nur über das üG benutzt werden könne. Mit Bewilligung der Gewerbehalle samt Eingangstür habe die Gemeinde auch bewilligt, dass die Fläche vor dem Eingang zumindest als Zugangsfläche zum Eingang benutzt werden könne. Andernfalls hätte der Eingang, da nicht benutzbar, nicht bewilligt werden dürfen. Im Übrigen habe der Bauherr die Fläche vor der Eingangstür in Kenntnis der Amtsverfügung des ANU, wonach Verkehrsflächen zum Schutz des Gewässers mit einem gefestigten Belag zu versehen seien, gutgläubig asphaltiert. Darüber hinaus seien die Parkplätze bereits Bestandteil des Baugesuchs gewesen und von der Bauherrschaft mangels Streichung im bewilligten Plan guten Glaubens realisiert worden. Ob die Fläche im üG asphaltiert oder begrünt sei, sei völlig irrelevant. Auf eine Beseitigung der asphaltierten Fläche sei daher zu verzichten. Aufgrund der Geringfügigkeit der Baurechtsverletzung sei dies ohne Weiteres zulässig. Was die Gemeinde im Weiteren mit den deponierten Baumaterialien und Baumaschinen meine, sei unklar, zumal sich auf dem üG selbst keine Gegenstände befänden und diesbezüglich somit keine Wiederherstellungsverfügung erfolgen könne. Ferner sei das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot im üG – mit Ausnahme der beiden eingezeichneten Parkplätze – grundsätzlich unbestritten. Die Fläche werde auch nicht zu Parkierungszwecken oder als Materiallager verwendet. Insofern habe für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung kein

- 10 - Rechtsgrund bestanden. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. Reduktion der für das Wiederherstellungsverfahren erhobenen Gebühren. 17. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Amtsverfügung des ANU lediglich auf den Wertstoffumschlagplatz auf der Parzelle 5051 beziehe und daher keine Vertrauensgrundlage in Bezug auf die Parzelle 5876 bilden könne. Zudem sei in der Baubewilligung vom 17. Juli 2014 als Auflage verfügt worden, dass ausserhalb der Zonengrenze keine Parkplätze zum Gebäude erstellt werden dürften. Die bewilligten Pläne hätten ausserdem den Stempel "mit Auflagen bewilligt" enthalten. Damit sei auch auf den Plänen klar erkenntlich gemacht worden, dass die darin projektierten Bauten und Anlagen mit Auflagen bewilligt worden seien, weshalb keine Vertrauensgrundlage vorliege. Sodann sei vorliegend nicht nur das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts sowie an der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet massgebend, sondern auch die Renaturierung des O.3._____tobelbaches sowie das Erstellen eines Sichtschutzes auf das Gewerbegebiet, wofür ein Grünraumkonzept entwickelt und im Generellen Gestaltungsplan festgelegt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei die Zonengrenze zum üG mit Blick auf die Umsetzung eines klaren im öffentlichen Interesse liegenden Konzepts festgelegt worden. Somit bestehe ein übergeordnetes öffentliches und konkretes Interesse, dass der Bereich im üG weder mit einem dichten Bodenbelag versehen noch mit Bauten und Anlagen verbaut werde. Nur so bestehe genügend Raum für eine naturnahe Gestaltung des offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche als ökologische Aufwertung wie auch als Sichtschutz. Weiter könne von einem bestehenden, über die gesamte Gewerbezone O.3._____ reichenden Grünraumbereich nicht die Rede sein.

- 11 - Das üG sei nach wie vor asphaltiert, es würden Baumaterialien und Baumaschinen im üG deponiert und auch die Stützmauer, auf welcher Fahrzeuge parkiert würden, sei vorhanden. Es sei zwingend erforderlich, dass der im üG liegende Bereich von jeglichen Bauten und Anlagen sowie vom Asphalt befreit werde, damit ein Grünbereich entstehen könne. Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung die Erstellung einer begrünten Böschung verlangt und nicht, dass die Mauer auf einer Seite einfach mit Kies verdeckt werde. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sei ausserdem nicht verlangt worden, dass die Stützmauer ganz abgebrochen werden müsse. Selbstverständlich müsse diese aber unter der begrünten Böschung verschwinden. Der heutige Zustand entspreche nicht dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel, weshalb die Wiederherstellungsmassnahmen sowohl geeignet als auch erforderlich seien, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer nicht gutgläubig gehandelt hätten. Schliesslich seien die Wiederherstellungsmassnahmen für die Beschwerdeführer zumutbar und der Aufwand für die externe Rechtsberatung für das hier zur Diskussion stehende Wiederherstellungsverfahren sei angemessen. 18. Mit Replik vom 1. April 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und nahmen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. 19. Am 16. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 20. Am 18. November 2019 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer A._____ in Begleitung von K._____ und seines Rechtsvertreters anwesend war. Seitens der Beschwerdegegnerin war ihr Rechtsvertreter, der Gemeindepräsident, ein

- 12 weiteres Mitglied des Gemeindevorstands sowie die ehemalige Abteilungsleiterin Planung und Baubewilligungen zugegen. Anlässlich der Besichtigung der Parzelle 5876 wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden Fotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt, während die Rechtsvertreter einen Zonenplan 1:1000 vom 29. Juni 2007/8. Juli 2008 bzw. einen Zonenplan 1:500 zu den Akten reichten. Diese Pläne samt Augenscheinprotokoll wurden den Rechtsvertretern der Parteien am 22. November 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Am 25. November 2019 machte die Beschwerdegegnerin und am 28. November 2019 auch noch die beschwerdeführerische Seite von ihren Äusserungsmöglichkeiten Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer verpflichtete, den rechtmässigen Zustand auf der Parzelle 5876 wiederherzustellen, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsob-

- 13 jekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer ohne Weiteres berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Abbruch der Krone der realisierten Stützmauer und anschliessende Bedeckung mit Erde zwecks Herstellung der bewilligten Böschung, Abtragung des festen Bodenbelags ausserhalb der Zonengrenze und Begrünung des Bodens, Beseitigung der Baumaterialien und Baumaschinen auf den Flächen im üG) sowie das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot hinsichtlich üG zu Recht angeordnet hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 20 f.) 3.1. Gemäss dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl den Eigentümerinnen und den Eigentümern als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist mithin das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustands. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustands zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Be-

- 14 willigungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 65 vom 6. Oktober 2015 E.3a, R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4c mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren, welches dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich vorauszugehen hat, unstreitig stattgefunden und im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, seinen Abschluss gefunden. Darin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die im üG realisierte Stützmauer, die Parkplätze Nrn. 4 und 5, der feste Bodenbelag sowie die Deponie von Baumaterialien und Baumaschinen im üG materiell baurechtswidrig seien (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 31 S. 10). 4.1. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (vgl. BGE 136 II 359 E.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.5.1). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wieder-

- 15 herstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob diese – dem Antrag der Beschwerdeführer folgend – aufzuheben und auf eine Wiederherstellungsanordnung zu verzichten wäre. 4.2.1. Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen kann. Zunächst bedarf es eines Anknüpfungspunktes. Es muss mithin eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 und 627). Eine wichtige Kategorie von Vertrauensgrundlagen bilden (unrichtige) Auskünfte und Zusagen der Behörden. Dabei taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 636 und 668). Erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht und die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.2). Ferner kann auch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage begründen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatte, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der ge-

- 16 botenen Sorgfalt hätte kennen müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E.2.2.1, 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E.4b). Neben der Vertrauensgrundlage setzt der Vertrauensschutz voraus, dass sich die Person, welche sich darauf beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, also gutgläubig ist. Hinsichtlich einer behördlichen Untätigkeit als Vertrauensgrundlage gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich die betroffene Person selbst bei langjähriger behördlicher Duldung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (vgl. BGE 136 II 359 E.7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen die Nutzung ausdrücklich untersagt worden ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.6.1). Weiter setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die betroffene Person gestützt auf die Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Vertrauensgrundlage muss mithin kausal für die nachteilige Disposition gewesen sein. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. BGE 129 I 161 E.4.1, 137 II 182 E.3.6.2). Doch selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dem entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; BGE 129 I 161 E.4.1). 4.2.2. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, dass der Bauherr A._____, Inhaber der L._____ AG, im Rahmen von intensiven Verhandlungen mit dem ANU den konkreten Bodenbelag in Bezug auf die angrenzende Parzelle 5051 abgesprochen habe. Am 21. Juni 2012 habe das

- 17 - ANU verfügt, dass der Belag auf der Parzelle 5051 verdichtet und mediumbeständig sein müsse. Angesichts dieser Verhandlungen bzw. dieser Verfügung sei der Bauherr A._____ nachvollziehbar logisch davon ausgegangen, dass auch auf der Parzelle 5876 derselbe Belag angebracht werden müsse. Zudem sei zwar richtig, dass in der Baubewilligung bei den besonderen Auflagen der Hinweis angeführt sei, dass ausserhalb der Zonengrenze keine Parkplätze erstellt werden dürften. Es sei jedoch zumindest zu erwarten gewesen, dass dies auch im Plan erkenntlich gemacht werde. Augenscheinlich habe sich die Bauherrschaft bzw. deren Vertretung bei der Bauausführung auf die Planunterlagen gestützt und weniger das geschriebene Wort geachtet. Folglich seien die beiden Parkplätze angesichts des fehlenden Hinweises im Plan ausgeführt worden. 4.2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundige Verfügung des ANU vom 21. Juni 2012 lediglich auf den Wertstoffumschlagplatz auf der Parzelle 5051 bezieht (vgl. Bf-act. 2 im Verfahren R 18 89), weshalb sie hinsichtlich der Asphaltierung der üG-Fläche auf der angrenzenden Parzelle 5876 von vornherein keine Vertrauensgrundlage bilden kann. Sodann ist festzuhalten, dass die erteilte Baubewilligung vom 17. Juli 2014, mitgeteilt am 18. Juli 2014, explizit die besondere Auflage enthielt, dass ausserhalb der Zonengrenze keine Parkplätze zum Gebäude erstellt werden dürften (vgl. Bg-act. 2). Zudem enthielten die dazugehörigen bewilligten Baupläne klar den Stempel "mit Auflage bewilligt" (vgl. Bg-act. 3 ff.). Damit wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch auf den Bauplänen klar erkenntlich gemacht, dass die darin projektierten Bauten und Anlagen mit Auflagen bewilligt wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat der Bauherr A._____ die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht walten lassen, wenn er trotz Kennzeichnung der Baupläne mit "mit Auflage bewilligt" nicht auch das geschriebene Wort in der entsprechenden Baubewilligung konsultierte. Die besagten Baupläne können somit in Bezug auf die

- 18 im üG realisierten Parkplätze Nrn. 4 und 5 keine Vertrauensgrundlage schaffen. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Bauherrn A._____ mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 erneut darauf aufmerksam machte, dass keine Parkplätze und Bauteile ausserhalb der Zonengrenze bewilligt würden (vgl. Bg-act. 12). Auch die erteilte Baubewilligung vom 17. Februar 2015, mitgeteilt am 18. Februar 2015, betreffend Projektänderung enthielt abermals die besondere Auflage, dass ausserhalb der Zonengrenze keine Parkplätze zum Gebäude erstellt werden dürften (vgl. Bg-act. 13). Zudem wurde die Fläche im üG mit Entscheiden vom 17. Juli 2014, mitgeteilt am 18. Juli 2014, und 17. Februar 2015, mitgeteilt am 18. Februar 2015, als Grünfläche bewilligt (vgl. Bg-act. 7 und 19). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des besagten Bauherrn, wonach er die Parkplätze sowie die Fläche im üG guten Glaubens realisiert bzw. asphaltiert habe (vgl. Beschwerde vom 9. November 2018 S. 7), nicht nachvollziehbar. Nach dem Ausgeführten können sich die Beschwerdeführer mangels Vertrauensgrundlage sowie mangels Gutgläubigkeit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Es erübrigt sich daher, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz zu prüfen. 4.3.1. Sodann bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Wiederherstellungsverfügung auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interessen liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung oder angefertigte Baute stehe mit der Baubewilligung im Einklang und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz

- 19 der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 mit Hinweisen). 4.3.2. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass es an einem ausreichenden öffentlichen Interesse für eine Wiederherstellung fehle. Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einhaltung des Baurechts stelle kein konkretes öffentliches Interesse dar, welches im Rahmen einer Interessensabwägung im Verhältnis zu entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen von entscheidender Relevanz sein könne. Bestünden überwiegende entgegenstehende Interessen, geböten die Verfassung und das Gesetz die Duldung einer Abweichung vom geltenden Baurecht. Zudem werde das von der Beschwerdegegnerin angeführte öffentliche Interesse an einem Grünbereich im Grundsatz nicht bestritten. Der Grünstreifen samt Hecke als Sichtschutz sei jedoch zwischenzeitlich bereits erstellt worden, was sich am begehrten Augenschein ohne Weiteres feststellen lasse. Das öffentliche Interesse an einem Grünbereich sei damit umgesetzt worden und werde somit durch den vorliegenden Zustand gar nicht tangiert, weshalb es auch nicht gegen die Duldung sprechen könne. Sodann sei bezüglich des von der Beschwerdegegnerin erwähnten Gewässerraumes festzuhalten, dass ein solcher in der Gemeinde O.1._____ noch nicht definitiv ausgeschieden worden sei. Es werde vorsorglich bestritten, dass der gesamte Streifen von 15 m und damit insbesondere der asphaltierte Streifen entlang der Gewerbezone als Gewässerraum in Frage komme, zumal die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) bei schmalen Gewässern lediglich einen Gewässerraum von 11 m verlange und der

- 20 - O.3._____tobelbach nichts weiteres als ein Rinnsal ohne ökologischen Wert sei. Damit sei der angeordnete Rückbau weder geeignet noch erforderlich, um die von der Beschwerdegegnerin angeführten öffentlichen Interessen zu verwirklichen. So seien der Beschwerdegegnerin Fotos eingereicht worden, welche zeigten, dass die Bruchsteinmauer bereits mit Erde bedeckt worden sei. Die Beschwerdegegnerin verlange in der Wiederherstellungsverfügung lediglich, dass die Mauer nicht mehr ersichtlich sei, indem die Mauerkrone mit Erde zu bedecken sei. Weshalb gegenüber dem heutigen Zustand weitere Massnahmen erforderlich seien, um die von der Beschwerdegegnerin angeführten Interessen zu erfüllen, sei schlicht nicht erkennbar. Ebenso wenig sei erkennbar, was denn nun abgebrochen werden solle. Im Übrigen lasse die Beschwerdegegnerin völlig unberücksichtigt, dass die Bruchsteinmauer aufgrund des Wasserablaufs habe erstellt werden müssen. Auch sei der Unterschied, ob eine steile Böschung oder eben eine Bruchsteinmauer erstellt werde, objektiv betrachtet absolut geringfügig. Weshalb die Bruchsteinmauer vorliegend mit Erde bedeckt werden solle, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Die Anordnung sei absolut unzweckmässig, unverhältnismässig und nicht zumutbar. Ferner sei hinsichtlich der angeordneten Abtragung des festen Bodens samt der darauf eingezeichneten Parkplätze Nrn. 4 und 5 und der verlangten Begrünung des Bodens auf dem üG darauf hinzuweisen, dass die bewilligte Halle über einen Eingang auf der Nordseite des Gebäudes verfüge, der nur über das üG benutzt werden könne. Mit Bewilligung der Gewerbehalle samt Eingangstür habe die Gemeinde auch bewilligt, dass die Fläche vor dem Eingang als Verkehrsfläche bzw. zumindest als Zugangsfläche zum Eingang benutzt werden könne. Andernfalls hätte der Eingang, da nicht benutzbar, nicht bewilligt werden dürfen. Im Übrigen habe der Bauherr, der zugleich Bauherr des Warenumschlagplatzes bzw. Eigentümer der L._____ AG sei, die Fläche vor der Eingangstür in Kenntnis der Amtsverfügung des ANU, wonach Verkehrsflächen zum Schutz des Gewässers mit einem gefestigten Belag zu versehen seien, gutgläubig asphaltiert. Hinzu komme, dass

- 21 die Parkplätze bereits Bestandteil des Baugesuchs gewesen und von der Bauherrschaft mangels Streichung im bewilligten Plan ebenfalls guten Glaubens realisiert worden seien. Ob die im berechtigten Vertrauen gebaute und bewilligte Fläche im üG an strittiger Stelle asphaltiert oder begrünt sei, sei vor dem Hintergrund der vorgebrachten öffentlichen Interessen völlig irrelevant. Auf eine Beseitigung der asphaltierten Fläche sei daher zu verzichten. Aufgrund der Geringfügigkeit der Baurechtsverletzung sei dies ohne Weiteres zulässig. Was die Gemeinde im Weiteren mit den deponierten Baumaterialien und Baumaschinen meine, sei unklar, zumal sich auf dem üG selbst keine Gegenstände befänden und diesbezüglich somit auch keine Wiederherstellungsverfügung erfolgen könne. Schliesslich sei das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot im üG – mit Ausnahme der beiden eingezeichneten Parkplätze – grundsätzlich unbestritten. Die Fläche werde denn auch nicht zu Parkierungszwecken oder als Materiallager verwendet. Insofern habe für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung kein Rechtsgrund bestanden, zumal kein materiell vorschriftswidriger Zustand bestehe. 4.3.3. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist (vgl. BGE 136 II 359 E.6). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 2002 die M._____ ein Überbauungskonzept hinsichtlich der gesamten Gewerbezone O.3._____ erarbeitete. Die entsprechenden Skizzen zur Überbauungsidee Gewerbezone O.3._____ sahen einen begrünten Bereich entlang des offenen O.3._____tobelbaches vor (vgl. Bg-act. 43/1.1, 1.2 S. 15). In der Folge beschlossen die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde O.2._____ am 29. Juni 2007 eine neue Ortsplanung, welche von der Regierung des Kantons Graubünden am 8. Juli 2008, mitgeteilt am 9. Juli 2008, genehmigt wurde. Im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision

- 22 wurde im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan einerseits im Gebiet O.3._____ zwecks Ansiedlung von Gewerbebetrieben eine Gewerbezone ausgeschieden und anderseits auf dem üG entlang des O.3._____tobelbaches eine geplante Hecke festgelegt. Im Übrigen wurden entsprechend dem Bebauungskonzept Baulinien festgelegt (vgl. Bg-act. 43/1.4 S. 11, 1.5). Im dazugehörigen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juli 2007 wurden die erwähnten Konzeptskizzen der M._____ abgebildet und insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. Bg-act. 43/1.2 S. 16): "Der O.3._____tobelbach wird nördlich der Gewerbezone entlang der Zonengrenze geführt. Als ökologische Aufwertung wie auch als Sichtschutz sollen entlang des Bachlaufes Niederhecken angepflanzt werden. Die geplanten Niederhecken werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt." Zudem wurde in den Erwägungen des Regierungsbeschlusses vom 8. Juli 2008, mitgeteilt am 9. Juli 2008, bezüglich der Gewerbezone O.3._____ was folgt ausgeführt (vgl. Bg-act. 43/1.4 S. 11): "Die im Gebiet O.3._____ ausgeschiedene Gewerbezone kommt an den westlichen Dorfeingang von O.2._____ zu liegen. Für das Dorf ist es wichtig, dass die Ansiedlung von Gewerbebauten an diesem Standort mit der nötigen gestalterischen Sorgfalt geschieht. Die Gemeinde liess aus diesem Grund ein Bebauungskonzept erarbeiten, welches im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juli 2007 dargestellt ist. Die im Bebauungskonzept enthaltene Überbauungsidee für die im Gebiet O.3._____ ausgeschiedene Gewerbezone wird als zweckmässig und richtig beurteilt. Entsprechend dem Bebauungskonzept hat die Gemeinde O.2._____ im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes Baulinien sowie auf der nördlichen Seite der ausgeschiedenen Gewerbezone entlang des zukünftig dort verlaufenden O.3._____tobelbaches eine geplante Hecke festgelegt. Die im Bebauungskonzept skizzierte Struktur der vorgesehenen Bebauung ist im generellen Gestaltungsplan jedoch nicht umgesetzt worden. Die Regierung erwartet, dass die Umsetzung des Bebauungskonzeptes im Rahmen der Folgeverfahren sichergestellt wird." Im Zuge der Teilrevision der Ortsplanung 2011/2012 wurden

- 23 die anlässlich der Ortsplanungsrevision 2007/2008 festgelegten Baulinien in der Gewerbezone O.3._____ zum Zwecke einer weiterreichenden gestalterischen Freiheit in Bezug auf die Grösse der zukünftigen Gebäude bereinigt, indem die Baulinie im südlichen Bereich der Gewerbezone durch die Baulinie des Umfahrungsprojektes ersetzt und die nördliche Baulinie aufgehoben wurde (vgl. Bg-act. 43/1.6 S. 6, 1.7 S. 1 f.). Hingegen blieb die Zonengrenze unverändert und auch an den festgelegten geplanten Hecken entlang des O.3._____tobelbaches wurde nichts geändert (vgl. Bg-act. 43/1.7). In der entsprechenden Departementsverfügung vom 1. Februar 2012, mitgeteilt am 2. Februar 2012, wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten (vgl. Bg-act. 43/1.7 S. 2): "Mit dem vorhandenen rund 15 m breiten Streifen zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzubringers ins Dorf O.2._____ besteht genügend Raum für eine naturnahe Gestaltung des dortigen offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Umsetzung des vorstehend erwähnten Bebauungskonzeptes der möglichst naturnahen Gestaltung des Bachlaufs sowie seiner Uferbereiche die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden soll." Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, geht aus dem Gesagten klar hervor, dass die Zonengrenze zum üG nicht willkürlich festgelegt wurde, sondern mit Blick auf die Umsetzung eines klaren und im öffentlichen Interesse liegenden Grünraumkonzeptes. An der Realisierung eines Grünbereichs entlang des O.3._____tobelbaches zwecks ökologischer Aufwertung sowie auch als Sichtschutz besteht somit ein erhöhtes und konkretes öffentliches Interesse. Hervorzuheben ist, dass es sich dabei um ein Gesamtkonzept handelt. So soll der offene Bachlauf samt seinen Uferbereichen entlang des gesamten Gewerbeareals nach einem einheitlichen Konzept gestaltet und bepflanzt werden. Damit dieses Gesamtkonzept umgesetzt werden kann, muss genügend Raum und damit das gesamte ausgeschiedene üG zur Verfügung stehen. Nur so kann der O.3._____tobelbach samt seinen Uferbereichen renaturiert (ökologische Aufwertung) sowie ein Sicht-

- 24 schutz auf das Gewerbegebiet entstehen. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäss den aktenkundigen Vorprüfungsunterlagen zur Ortsplanungsrevision (Phase II) im Bereich zwischen nördlichem Gewerbezonenrand und dem Strassenrand des Nationalstrassenzubringers zukünftig die Gewässerraumzone verlaufen soll, wobei jedoch mit den Beschwerdeführern darauf hinzuweisen ist, dass diese Gewässerraumzone gestützt auf die vorliegenden Akten noch nicht definitiv ausgeschieden wurde (vgl. Bg-act. 43/1.10). Ungeachtet dessen besteht nach dem Ausgeführten ein allgemeines sowie konkretes öffentliches Interesse, dass der Bereich im üG mit keinem festen Bodenbelag versehen sowie frei von jeglichen Bauten, Anlagen, Baumaterialien und Baumaschinen ist. Nur so besteht – wie bereits erwähnt – genügend Raum für eine naturnahe, harmonisch wirkende Gestaltung des dortigen offenen Bachlaufs samt Gestaltung seiner Uferbereiche als ökologische Aufwertung sowie auch als Sichtschutz. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach es für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an einem ausreichenden öffentlichen Interesse fehle, erweist sich somit als unbegründet. 4.3.4. Sodann sind die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen geeignet und erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegende rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung des Raumplanungs- und Baurechts sowie Realisierung eines genügend grossen Grünstreifens entlang des O.3._____tobelbaches zwecks ökologischer Aufwertung und als Sichtschutz sicherzustellen. Ein milderes Mittel als die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele ist nicht ersichtlich. Dass ausserhalb (oder vom Nationalstrassenzubringer aus betrachtet, innerhalb) der durch das UVEK bereinigten Baulinie keine baulichen Massnahmen ausgeführt worden seien, wie die Beschwerdeführer geltend machen (vgl. Bg-act. 40), spielt vorliegend keine Rolle. Zudem kann von einem bestehenden, über die gesamte Gewerbezone O.3._____ reichenden Grünraumbereich keine Rede sein, was denn auch

- 25 anlässlich des Augenscheins vom 18. November 2019 festgestellt werden konnte, trotz des teilweise liegenden Schnees (vgl. Fotos im Augenscheinprotokoll vom 20. November 2019; vgl. auch Fotos gemäss Bg-act. 42). Es ist zwingend erforderlich, dass der üG-Bereich mit keinem Asphalt versehen sowie frei von jeglichen Bauten und Anlagen ist, damit das im öffentliche Interesse liegende Grünraumkonzept umgesetzt werden kann. Wird der feste Bodenbelag im üG belassen, besteht die Gefahr, dass dieser Bereich – wie bereits geschehen (vgl. Fotos gemäss Bg-act. 42) – als Deponie- und Parkierungsfläche genutzt und das Bauland so de facto erweitert wird. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, dass sich auf dem üG keine Gegenstände befänden und das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot bezüglich üG – mit Ausnahme der beiden eingezeichneten Parkplätze – unbestritten sei sowie auch eingehalten werde, womit insofern kein materiell rechtswidriger Zustand vorliege. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die materielle Baurechtswidrigkeit betreffend Deponie von Baumaterialien und Baumaschinen im üG mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, rechtskräftig feststellt wurde (vgl. Bg-act. 31 S. 10) und zum anderen der aktenkundigen Fotodokumentation zu entnehmen ist, dass dem Parkierungs- und Materiallagerungsverbot bezüglich üG in der Vergangenheit gerade nicht nachgelebt wurde (vgl. Fotos gemäss Bg-act. 42). Dasselbe konnte anlässlich des am 18. November 2019 durchgeführten Augenscheins festgestellt werden (vgl. Fotos auf S. 5 des Augenscheinprotokolls vom 20. November 2019). Soweit die Beschwerdeführer sodann vorbringen, die Stützmauer sei bereits mit Erde bedeckt worden und somit auch gar nicht mehr ersichtlich, womit keine weiteren Wiederherstellungsmassnahmen erforderlich seien, ist festzuhalten, dass der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, rechtskräftig festgestellte materiell rechtswidrige Zustand nach wie vor besteht; die Stützmauer wurde lediglich teilweise mit Erde bedeckt (vgl. Fotos auf S. 5 des Augenscheinprotokolls vom 20. November 2019; vgl. auch Fotos gemäss

- 26 - Bg-act. 42). Durch die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, angeordneten Massnahmen soll im üG – in Umsetzung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – eine begrünte Böschung entstehen (vgl. Bf-act. 1 S. 20 f.). Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin in der besagten Wiederherstellungsverfügung bloss verlangt habe, dass die Mauer nicht mehr ersichtlich sei, indem die Mauerkrone mit Erde zu bedecken sei, erweist sich somit als unbegründet. Im Übrigen ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zum Abbruch der gesamten realisierten Stützmauer verpflichtete (vgl. Bf-act. 1 S. 20). Hinzu kommt, dass das Regenwasser bei Vorliegen einer begrünten Böschung in den Boden einsickern kann, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Stützmauer zur Verhinderung des Wasserablaufs notwendig sei, ins Leere zielt. Des Weiteren stehen die unbewilligten Bauten ausserhalb der Bauzone im Widerspruch zum Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung kann die vorliegende Abweichung vom Gesetz weder insgesamt noch bezüglich der einzelnen baulichen Massnahmen als geringfügig bezeichnet werden, zumal der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts darstellt und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stark zu gewichten ist, wenn es darum geht, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_555/2013 vom 28. März 2014 E.8.3, 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.7.3, je mit Hinweisen). Dass es völlig irrelevant sei, ob die Fläche im üG asphaltiert oder begrünt sei, wie die Beschwerdeführer ferner geltend machen, erweist sich als falsch, zumal die Abtragung des festen Bodenbelags im üG und die Begrünung des Bodens für die Entstehung eines genügend grossen Grünstreifens entlang des gesamten Gewerbegebiets zwecks Renaturierung sowie auch als Sichtschutz erforderlich sind. Das gleiche gilt bezüglich des

- 27 - Einwands der Beschwerdeführer, wonach der Unterschied, ob eine (begrünte) Böschung oder eine Bruchsteinmauer erstellt werde, objektiv betrachtet absolut geringfügig sei. Nach dem Gesagten ist der heutige Zustand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mit den im öffentlichen Interesse liegenden Zielen nicht vereinbar. Wird der im üG liegende Bereich vom Asphalt befreit und anschliessend begrünt bzw. darauf eine begrünte Böschung erstellt, kann die Nutzung der üG-Fläche zum Parkieren oder als Materiallager ausgeschlossen und im üG das im Generellen Gestaltungsplan festgelegte Grünraumkonzept umgesetzt werden. Somit erhellt, dass die Eignung und die Erforderlichkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele bejaht werden können. 4.3.5. Schliesslich hat eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand zu erfolgen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen unzumutbar seien. Jedoch führen sie keine konkreten privaten Interessen an, welche den dargelegten öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahmen entgegenzustehen vermögen und eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als unzumutbar erscheinen lassen. Ohnehin sind allfällige pekuniären Interessen (z.B. Kosten für die getätigten baulichen Massnahmen, Rückbaukosten) nur in verringertem Masse zu berücksichtigen, zumal der Bauherr A._____ nicht gutgläubig gehandelt hat. Dieser nahm vorliegend nämlich bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone im üG vor, ohne über eine entsprechende Baubewilligung zu verfügen. Er wusste oder hätte bei der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass diese baulichen Massnahmen mit den erteilten Baubewilligungen vom 17. Juli 2014, mitgeteilt am 18. Juli 2014, und 17. Februar 2015, mitgeteilt am 18. Februar 2015, nicht im Einklang stehen (vgl. Bg-act. 2 ff., 9 und 13 ff.) und bewilligungspflichtig sind. Am fehlenden

- 28 guten Glauben ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2015 – wohl versehentlich – eine Eingangstür an der Nordfassade bewilligte (vgl. Bg-act. 13 und 19). Schliesslich ist den Beschwerdeführern das Parkierungs- und Materiallagerungsverbot betreffend üG sowie die entsprechende grundbuchliche Verankerung in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ohne Weiteres zumutbar, zumal sie selbst festhalten, dass die üG-Fläche – mit Ausnahme der beiden eingezeichneten Parkplätze – weder zu Parkierungszwecken noch als Materiallager verwendet werde (vgl. Bg-act. 39 S. 7 und Beschwerde vom 9. November 2018 S. 8). Die (allfälligen) privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands werden von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen, weshalb die umstrittene Wiederherstellungsanordnung den Beschwerdeführern zumutbar und damit verhältnismässig ist. 4.4. Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands wird ein Monat und 20 Tage als ausreichend erachtet (vgl. Bf-act. 1 S. 21). Den Beschwerdeführern ist deshalb eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat und 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils einzuräumen. 5.1. Schliesslich werden die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung erhobenen Kosten für die externe Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 3'968.-- beanstandet. Bereits mit Verfügung vom 10. Oktober 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, seien Rechtsberatungskosten in der Höhe von Fr. 5'700.-- auferlegt worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gleichzeitig vier Verfügungen mit fast identischem Inhalt und übereinstimmenden Rechtsfragen erlassen habe. Für alle diese vier Verfügungen seien den Privaten für die externe Rechtsberatung Kosten von über Fr. 16'000.-- auferlegt worden. Diese Kostenhöhe sei nicht gerechtfertigt.

- 29 - 5.2. Die Gemeinden erheben gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). Vorliegend betreffen die Wiederherstellungsverfahren 2014-0924 (R 18 92), 2012-0901 (R 18 91) und 2015-0907 (R 18 89) – wie die Beschwerdeführer richtig ausführen – weitgehend vergleichbare Sachverhalte und dieselben Rechtsfragen. Mit Blick darauf erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin für die erwähnten Wiederherstellungsverfahren erhobenen Rechtsberatungskosten von insgesamt Fr. 14'525.-- (Verfahren 2014-0924 Fr. 3'968.--, Verfahren 2012- 0901 Fr. 5'167.--, Verfahren 2015-0907 Fr. 5'390.--) als zu hoch. Gerechtfertigt erscheint dem angerufenen Gericht die Auferlegung von Rechtsberatungskosten im Umfang von total Fr. 10'500.--. Die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Behandlungsgebühr von Fr. 883.-- ist hingegen nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass für das vorliegend zur Diskussion stehende Wiederherstellungsverfahren Rechtsberatungskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- anstatt Fr. 3'968.-- erhoben werden, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des Umfangs und der mittleren Komplexität der Streitsache sowie des Umstands, dass ein Augenschein durchgeführt wurde, ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtkosten vollumfänglich – und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – aufzuerlegen (vgl. Art.

- 30 - 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Ausserdem steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Die grösstenteils obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde O.1._____ vom 9. Oktober 2018, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: Für die vorliegende Verfügung werden zulasten von A._____, O.2._____, folgende Gebühren erhoben: Behandlungsgebühr (Art. 11 GBO) Fr. 883.-- Zusätzliche Aufwendungen (Art. 13 GBO) Fr. -.-- Weitere gebührenpflichtige Auslagen Dritter (externe Rechtsberatung; Art. 96 KRG) Fr. 2'500.-- Total Fr. 3'383.-- Die Rechnungsstellung erfolgt separat durch die Gemeindebuchhaltung. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 591.-zusammen Fr. 3'091.-gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____, B._____, der einfachen Gesellschaft O.3._____, bestehend aus C._____ und D._____, der E._____ AG, F._____, G._____, H._____, der I._____ GmbH sowie der K._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustel-

- 31 lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2018 92 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.04.2020 R 2018 92 — Swissrulings