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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.10.2019 R 2018 71

22. Oktober 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,567 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Gewässerschutz | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 71 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar ad hoc Michael URTEIL vom 22. Oktober 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Gewässerschutz

- 2 - 1. Am 18. März 2016 führten der Landwirtschaftliche Kontrolldienst Graubünden (nachfolgend: LKGR) und das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (nachfolgend: ALT) auf dem Betrieb von A._____ in X._____ Y._____ eine Inspektion durch. Dabei wurde bezüglich Gewässerschutz festgestellt, dass der Auslauf der Esel morastig sei und dass zwei Futterraufen, welche zur täglichen Fütterung gebraucht würden, auf unbefestigtem Boden stünden. Des Weiteren sei die eingestreute Liegefläche für 19 Esel und 16 Fohlen zu klein. Gegen dieses Kontrollergebnis könne innert drei Werktagen nach Erhalt des Schreibens beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (nachfolgend: ALG) eine begründete Einsprache eingereicht und darin eine Nachkontrolle verlangt werden. Erfolge innert gesetzter Frist keine Einsprache an die Kontrollorgane, gälten die Feststellungen dieser Inspektionsbescheinigung als anerkannt. 2. Am 29. März 2016 erhob A._____ Einsprache beim ALG und verlangte eine Nachkontrolle. Die Feststellungen entsprächen nicht den Tatsachen. Laufhof und zusätzlicher Auslauf auf der Wiese seien zu 90 % nicht morastig gewesen. Acht Tage vor der Kontrolle habe es noch 0.7 m Neuschnee gegeben. Der Auslauf sei zur Zeit der Kontrolle trocken gewesen, bei Morast wären die Tiere mit den Hufen tief im Dreck gestanden, was auf den Fotos nicht der Fall sei. Auch die vom LKGR ermittelten Masse und Anzahl Esel wurden bestritten. 3. Am 25. April 2016 teilte das ALG A._____ mit, dass Laufhöfe und Ausläufe allwettertauglich sein müssten. Morastige Stellen müssten ausgezäunt sein. Es treffe zu, dass die bei der Kontrolle ermittelte Anzahl der Esel und Fohlen nicht stimme. Die neue Inspektionsbescheinigung vom 25. April 2016 liege bei. Die Anzahl anrechenbare Tiere werde auf 13 säugende Eselstuten, sieben Esel und zwei junge Esel (total 22 Tiere) am Kontrolltag korrigiert, wobei ein Teil der Tiere an diesem Tag gerade von Y._____ nach Z._____ verstellt worden sei. Bei ihm müssten minimal 211 m² Gesamt-

- 3 fläche (Stall und befestigter Laufhof) vorhanden sein. Vorhanden seien 240 m². A._____ hätte ohne Weide im Bereich des Stalls und des befestigten Laufhofs also genügend Fläche für die Haltung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (mit 70 cm Neuschnee) gehabt. Die Tiere hätten auf einem befestigten, allwettertauglichen Laufhof gehalten werden können. Trotzdem habe er die Tiere auf die unbefestigte Weide hinausgelassen und Morast verursacht. Dies sei ein Verstoss gegen Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20). Zudem habe er die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 GSchG verletzt. Eine Nachkontrolle sei im vorliegenden Fall überflüssig. Eine solche sei bei vielen Kontrollpunkten gar nicht (mehr) möglich. Zum Beispiel beim Morast: A._____ habe die Tiere unmittelbar nach der Kontrolle verstellt und bei einer Nachkontrolle würden auch andere Witterungsverhältnisse als diejenigen am Kontrolltag vorliegen. Viele Kontrollpunkte könne man auch unabhängig von einem Betriebsbesuch überprüfen. 4. Am 4. Mai 2016 hielt A._____ an seinem Antrag auf Nachkontrolle fest. Am 8. Juni 2016 wies das ALG den Antrag auf Nachkontrolle ab. Die Kontrolle sei eine Momentaufnahme gewesen und es bestehe keine Möglichkeit, diese zu wiederholen. 5. Mit Verfügung AV 48/2016 vom 28. Dezember 2016 verfügte das ALG betreffend Gewässerschutz (Verfahren AV 48/2016) folgendes: "1. A._____ wird verpflichtet, den permanent zugänglichen Bereich des Auslaufs für die Esel so einzurichten, dass sich der ganze Tierbestand auf der befestigten Fläche aufhalten kann. 2. Der unbefestigte Bereich des Auslaufs, das heisst die Weide, darf im Winter nicht als permanenter Auslauf genutzt werden, die Tiere dürfen sich lediglich stundenweise auf der Winterweide aufhalten. 3. A._____ wird verpflichtet, die Weide während der Vegetationsruhe (Winter) so zu bestossen, dass die Grasnarbe überall intakt bleibt. Auf der Weide darf nicht zugefüttert werden. Er hat weiter dafür zu sorgen, dass auf der Winterweide keine lokale Überdüngung entsteht.

- 4 - 4. A._____ wird verpflichtet, die Entstehung von Morast zu verhindern. Allfällige dafür gefährdete Stellen sind frühzeitig auszuzäunen." Begründend führte das ALG aus, dass auf dem Betrieb von A._____ zurzeit für alle Tiere ausreichend befestigter Laufhof und befestigter Platz zum Fressen vorhanden sei. Trotzdem lasse A._____ die Esel permanent auch während der Schneeschmelze und Niederschlägen auf die angrenzende Wiese aus und füttere die Tiere auf dieser Wiese in Raufen. Dazu bestehe keine Notwendigkeit. Die unbefestigte Winterweide ertrage diese Art der Bestossung nicht und werde morastig. Dies sei verboten. Die Tiere dürften sich nur im Bereich von Stall und Laufhof permanent aufhalten. Die Weide dürfe im Winter nicht als permanenter Auslauf zur Fütterung genutzt werden. Die Tiere könnten jedoch bei geeigneten Witterungsverhältnissen stundenweise auf die Weide gelassen werden. Dabei sei dafür zu sorgen, dass kein Morast und keine lokale Überdüngung entstünden. Morastige Stellen seien auszuzäunen und die Zufütterung auf der Weide sei verboten. 6. Ebenfalls am 28. Dezember 2016 verfügte das ALG gegenüber A._____ betreffend Kürzung der Direktzahlungen 2016 (Verfahren AV 49/2016). 7. Am 30. Januar 2017 erhob A._____ beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales (nachfolgend: DVS) Beschwerde und beantragte die Aufhebung beider Verfügungen AV 48/2016 und AV 49/2016. Begründend hielt er fest, dass auf der Winterweide ein Fressplatz möglich sei und 90 % der Fütterung im Stall erfolge. Die Vorwürfe der Verletzung von Gewässerschutzbestimmungen seien unklar. Aufgrund der rechtswidrigen Verfügung AV 48 2016 würden sich die Abzüge bei den Direktzahlungen gemäss Verfügung AV 49/2016 als rechtswidrig erweisen. 8. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 beantragte das ALG die Abweisung der Beschwerde.

- 5 - 9. Mit Schreiben vom 22. März 2017 hielt A._____ replicando an seinen Anträgen fest. Ergänzend machte er geltend, dass Huftiere, hier Esel, nicht an gewässerschutzrechtliche Vorgaben gebunden seien. Für sie müssten keine Güllenkästen und dergleichen Einrichtungen bereitgehalten werden. 10. Am 19. April 2017 hielt das ALG duplicando an seinen Anträgen fest. Am 19. Juni 2017 hielt auch A._____ triplicando an seinen Anträgen fest. Am 3. Mai 2018 reichte das dazu aufgeforderte ALG verschiedene Akten nach. Am 12. Juni 2018 nahm A._____ zu den Nachträgen des ALG Stellung. Diesbezüglich hielt er insbesondere fest, dass am 18. März 2016 noch 70 (recte: cm) Schnee gelegen hätte. Hätte das ALG beispielsweise zwei Wochen später eine Nachkontrolle gemacht, hätte festgestellt werden können, dass die Situation auch am Aufnahmetag gewässerschutzrechtlich unproblematisch gewesen sei. 11. Am 20. September 2018 wies das DVS die Beschwerde gegen die Verfügung AV 48/2016 des ALG ab. Das Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfügung AV 49/2016 (Direktzahlungen) des ALG werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bezüglich Gewässerschutz sistiert. Die vom ALG verfügte Kürzung der Direktzahlungen im Bereich Gewässerschutz könne erst vorgenommen werden, wenn über die Verletzung der Gewässerschutzgesetzgebung rechtskräftig entschieden worden sei. Zudem seien Entscheide des DVS im Bereich des Gewässerschutzes beim Verwaltungsgericht, Entscheide des DVS im Bereich der Direktzahlungen jedoch beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Somit werde das Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfügung AV 49/2016 betreffend Direktzahlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Bereich Gewässerschutz sistiert. Die am 18. März 2016 festgestellten Verletzungen der Gewässerschutzgesetzgebung seien unabhängig von der kurzzeitigen Gefährdung der Gewässer vom Anwendungsbereich der Gewässerschutzbestimmungen erfasst. Eine Verunreinigung könne bereits in wenigen Mi-

- 6 nuten erfolgen. Die Regel „Einmal ist keinmal" sei kein Grundsatz des Verwaltungsrechts. Eine Gefährdung müsse nicht über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden, weshalb auch keine neue Betriebsbesichtigung vorgenommen werden müsse. Auch könne ein bestimmter Sachverhalt je nachdem nur genau zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden. Weiter müsse die Wiederholung einer Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt nicht unbedingt zu denselben Feststellungen führen wie anlässlich der ersten Kontrolle. Ferner hielt das DVS fest, dass Huftiere zwar nicht an Gewässerschutzvorschriften gebunden seien, jedoch müsse A._____ die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Es mache keinen Unterschied, ob er Huf- oder Klauentiere halte. Es gebe keinen Grund für eine Unterscheidung. (Tierische) Ausscheidungen von Pferden belasteten die Gewässer im selben Umfang wie Ausscheidungen von Kühen. Das ALG sei im angefochtenen Entscheid nicht unklar geblieben, sondern habe die massgebliche gesetzliche Grundlage angeführt und anschliessend theoretisch die Zusammenhänge zwischen tierischen Ausscheidungen, einer intakten bzw. defekten Grasnarbe und der daraus entstehenden Gewässerschutzgefährdung erläutert. Zudem habe es dargelegt, welche Situation auf dem Betrieb von A._____ nicht gewässerschutzkonform sei und welche Massnahmen dagegen zu ergreifen seien. Tierische Ausscheidungen seien nicht in jedem Fall als schädliche Stoffe anzusehen, welche eine Verunreinigung von Gewässern zur Folge hätten. Bei einer gewässerschützerisch und pflanzenbaulich einwandfreien Verwertung tierischer Ausscheidungen liege keine verpönte Versickerung vor. Diese sei aufgrund des Nährstoffgehalts für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens wertvoll. Immer dann, wenn keine einwandfreie Verwertung erfolgen könne, liege eine unzulässige Versickerung vor. Durch die Fotodokumentation sei der Nachweis erbracht, dass die Grasnarbe über weite Teile der Weide zerstört sei und dort eine pflanzenbauliche Verwertung tierischer Ausscheidungen nicht mehr erfolgen habe können. Diese hätten in den Untergrund gelangen können und es habe die Gefahr einer Gewässerverschmutzung bestanden.

- 7 - A._____ habe selber morastige Stellen und Trittstellen bestätigt. Um die Futterraufen herum sei die Vegetation weitestgehend zerstört. Die Trittschäden liessen nur den Schluss zu, dass sich die Situation über mehrere Tage hinweg entwickelt habe. A._____ lege nicht dar, inwiefern die in AV 48/2016 verfügten Massnahmen ungeeignet oder unverhältnismässig wären. In der Beschwerde bestätige er, dass die Vorinstanz nichts Anderes anordne, als was er bereits schon tue. 12. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragte, die angefochtene Departementsverfügung VBDVS 2/17 des DVS (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 20. September 2018 sei in Bezug auf Ziffer 1 sowie Ziffer 3 aufzuheben. Soweit notwendig, sei die Rechtssache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zur ergänzenden Entscheidung zurückzuweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die rechtlichen Überlegungen des Beschwerdegegners bezüglich Tragweite und Bedeutung von Art. 3 GSchG nicht richtig seien. Auf die Formulierung „nach den Umständen gebotene Sorgfalt" gehe der Beschwerdegegner nicht ein, ebenso wenig auf die Formulierung „nachteilige" Einwirkungen. Die Momentaufnahme des ALG belege weder, dass effektiv nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer vorgelegen hätten, noch, dass der Beschwerdeführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet habe. Weiter seien die Vorinstanzen nicht auf das Argument eingegangen, auf der Winterweide sei ohne Weiteres ein Fressplatz möglich, ohne gewässerschutzrechtlich relevante Gefährdung. Auch auf die Einwendung, dass über 90 % der Fütterung im Stall erfolge und von dort ebenfalls keine Gewässerverschmutzung möglich gewesen sei, sei der Beschwerdegegner nicht eingegangen. Auch wenn kurzfristig Morast vorhanden gewesen sein sollte, sei dies kein Beleg für eine gewässerschutzrechtliche Widerhandlung. Dass eine Gewässergefährdung zu keinem Zeitpunkt

- 8 vorgelegen habe, könne das Verwaltungsgericht im Übrigen mittels heutigem Augenschein ohne Weiteres nachvollziehen. Bestrittene morastige Stellen und eine geringe Anzahl Trittstellen an einem einzelnen Tag - etwas anderes sei beweisrechtlich nicht festgestellt worden - könne keine gewässerschutzrechtliche Verunreinigung zur Folge haben und erweise sich, nicht zuletzt bei Huftieren, als gewässerschutzrechtlich unproblematisch. 13. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 beantragte der Beschwerdegegner, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Begründung brachte er insbesondere vor, dass die Tiere des Beschwerdeführers permanent Zugang zur Wiese gehabt hätten. So sei die Grasnarbe in der Folge über grosse Teile zerstört worden. Entsprechend seien die tierischen Ausscheidungen direkt und ohne weitere Rückhaltemassnahmen in den Boden gelangt. Hier habe das ALG lediglich konzeptionelle Massnahmen angeordnet, indem es verlangt habe, die Weide so zu bestossen, dass sie keinen Schaden nehme. Hier gehe es nicht um eine Sanierung, sondern es solle hier mit recht milden Massnahmen erreicht werden, dass die Grasnarbe auf der Winterweide erhalten bleibe und ihre Funktion hinsichtlich Verwertung der tierischen Ausscheidungen wahrnehmen könne. Deshalb gebe das ALG beispielsweise keine fixen Belegungszeiten vor, sondern lasse dem Beschwerdeführer ein grosses Mass an Freiheit, welches ihm ermögliche, die Umsetzung der Massnahmen in die Betriebsabläufe zu integrieren. Nie sei von den Vorinstanzen verlangt worden, dass die Winterweide abgedichtet oder in den Güllenkasten entwässert werden müsse. Der Beschwerdegegner habe keine Einschränkung auf maximal zwei Stunden Nutzungszeit pro Tag verfügt, sondern lediglich die permanente Nutzung ausgeschlossen und eine stundenweise Bestossung angeordnet. Eine grossflächige Zerstörung der Grasnarbe durch den Tritt der Tiere sei hier durch die Feststellung des ALG in Wort und Bild nachgewiesen. Diese sei nicht nur kurzfristig gewesen. Die morastigen Stellen hätten nicht innert Stunden oder weniger Tage entstanden sein können. Auch die Regenera-

- 9 tion einer solchen Fläche geschehe nicht von heute auf morgen, schon gar nicht, wenn die Vegetation im Frühjahr wieder ihre Tätigkeit aufnehme. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt und das Mass der Zerstörung der Grasnarbe sei zumindest derart erheblich, dass sich die verfügten Massnahmen rechtfertigten würden. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich, zumal offenbleibe, was die entsprechenden Ergebnisse am Umstand, dass eine grossflächig zerstörte Grasnarbe bestanden habe und tierische Ausscheidungen in den Untergrund gelangen konnten, ändern würden. 14. Am 4. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember auf die Einreichung einer Duplik. 15. Am 3. September 2019 erstattete das vom Instruktionsrichter am 22. August 2019 zur Einreichung aufgeforderte Amt für Natur und Umwelt (nachfolgend: ANU) einen Amtsbericht aus gewässerschutzrechtlicher Sicht. Dabei wurde festgehalten, dass die betreffende Parzelle des Betriebes von A._____ sich im "übrigen Bereich" (üB) befinde, weshalb es keiner gewässerschutzrechtlichen Bewilligung des ANU gemäss Art. 19 GSchG bedürfe. Gemäss Art. 22 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung (BR 910.050) sei deshalb hier das ALG für den Vollzug der landwirtschaftsrelevanten bundesrechtlichen Gewässerschutzvorschriften zuständig. Weiter hielt das ANU fest, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Fotodokumentation ersichtlich sei, dass die Grasnarbe grossflächig beschädigt sei. Dies habe zur Folge, dass der Oberboden seine Filterwirkung verliere und die tierischen Ausscheidungen in den Untergrund ausschwemmen können und schliesslich ins Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E.2.3). Aus Sicht des ANU erwiesen sich die durch das ALG verfügten Massnahmen als geeig-

- 10 net, um die Anforderungen an den Gewässerschutz gemäss Art. 6 GSchG zu gewährleisten. 16. Am 24. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Bericht des ANU. Dabei hielt er fest, dass das ANU sich lediglich auf die kritisierte, weil zeitlich situativ und einmalig erfolgte Fotodokumentation stütze. Es stimme nicht, dass die Grasnarbe wegen grossflächigen Schadens ihre Filterwirkung verloren habe. Er habe die Wiese auch im Prüfungsjahr und in der Folge immer zweimal bewirtschaftet (Heu und Emd). Es seien keine Schäden bezüglich der Grasprodukte festzustellen. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2019 auf eine Stellungnahme zum Bericht des ANU. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt in der vorliegenden Angelegenheit bildet die Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 20. September 2018. Angefochten vom Beschwerdeführer und somit Streitgegenstand sind die Ziffer 1 und die Ziffer 3 der Verfügung AV 48/2016, welche vom Beschwerdegegner in seiner Verfügung bestätigt wurden. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Fragen betreffend Tierschutz und Direktzahlungen. Entscheide der kantonalen Departemente können nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der angefochtene Entscheid stellt ein taugliches Anfech-

- 11 tungsobjekt dar. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerde gegen die Verfügung AV 48/2016 richtigerweise abgewiesen hat, indem er die Art und Weise der Bestossung der unbefestigten Winterweide als nicht vereinbar mit der Gewässerschutzgesetzgebung qualifizierte und die in der Verfügung AV 48/2016 durch das ALG angeordneten Massnahmen bestätigte. 3.1. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb mit Nutztierhaltung wie hier ausserhalb besonders gefährdeter Grundwasserbereiche, so sind Art. 6 und Art. 14 GSchG die zentralen gewässerschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen, die es einzuhalten gilt. Art. 3 GSchG kommt keine weitergehende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E.3.1). Art. 6 Abs. 1 GSchG verbietet das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Nach Art. 6 Abs. 2 GSchG ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 lit. d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Als "nachteilig" ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand zu qualifizieren, unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers oder einer Beeinträchtigung der Gewässerfunktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E.2.3). Für das "Versickernlassen" genügt, dass Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in das Grundwasser oder in Abwasserläufe, welche in offene Gewässer führen, gelangen könnten. Kein Versickern liegt vor, wo eine wassergefährdende Flüssigkeit auf befestigten, undurchlässigen Boden ausfliesst, selbst wenn die Flüssigkeit in der Folge in eine Kanalisation gelangt (vgl. BGE 101 IV 419 ff., 420; BGE 107 IV 63 ff., 67). Als nicht erstellt sah das Bun-

- 12 desgericht den Tatbestand bei geringfügigen Versickerungen von tierischen Ausscheidungen in einem mit Verbundsteinen befestigten, nicht vollständig sickerfesten Laufhof an (Urteil des Bundesgerichts 1C _390/2008 vom 15. Juni 2009). Vom Einbringen unterscheidet sich das Versickernlassen dadurch, dass das Versickern nicht den Nachweis erfordert, dass die schädliche versickerte Flüssigkeit auch in die geschützten Gewässer gelangte. Es genügt, dass Gefahr hierfür bestand (BGE 101 IV 419 ff. mit Hinweisen). Sobald eine versickerte Flüssigkeit in geschützte Gewässer gelangt, ist sie mittelbar in das Gewässer eingebracht (vgl. zu alldem HETTICH/JANSEN/NORER, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich, 2016, Art. 6 Rz. 15 ff.). 3.2. Vorliegend geht es um das Versickernlassen auf einem unbefestigten Laufhof und zwar während der Winterszeit, konkret von Dezember bis März. In den übrigen Monaten (April bis November) befinden sich die Esel unbestrittenermassen nicht auf dem Gelände. Das Versickernlassen ist insoweit zulässig, als die Natur grundsätzlich in der Lage ist, die fraglichen Stoffmengen abzubauen. Unter diesen Umständen bleibt die gesetzlich geforderte Reinhaltung des Grundwassers gewahrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E.2.3). Um dieses Ziel zu erreichen, können Massnahmen getroffen werden. Entscheidend sind dabei insbesondere auch weitere Faktoren im Zusammenhang mit dem Laufhof, wie etwa die Anzahl Tiere, die beanspruchte Bodenfläche oder die vorgesehene Benutzungsdauer. Zudem genügt es, die Schutzwirkung von Massnahmen anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu bestimmen, weshalb es grundsätzlich keiner aufwändiger Messungen für den Nachweis einer Mehrbelastung des Grundwassers bedarf, sofern bei der versickerten Stoffmenge der betreffende Boden allgemein als geeignet gilt, eine Mehrbelastung zu verkraften. Beim Abstellen auf Erfahrungswerte ist aber der Toleranz der natürlichen Verkraftbarkeit von Hofdünger Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C _390/2008 vom 15. Juni 2009 E.3.3 f.).

- 13 - 3.3. Die Kontrolle des LKGR hat gegen Ende der Winterszeit (18. März 2016) stattgefunden und ergeben, dass damals die Grasnarbe zertrampelt und morastig war. Das Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung einer Nachkontrolle wurde vom ALG rechtskräftig abschlägig beantwortet. Es ist schon fast notorisch sowie auch unbestritten, dass die Grasnarbe bei gleicher (Tritt-)Beanspruchung im Winter stärker leidet als im Sommer und deshalb das Gelände, zumindest dort, wo es stark beansprucht wird (bei den Futterraufen) innert kürzerer Zeit morastig wird. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner angesichts der bekannten Parameter – Anzahl betroffener Tiere, beanspruchte Bodenfläche und vorgesehener Benutzungsdauer – für die Winterzeit, die vom ALG beanstandeten Massnahmen, welche die Verpflichtungen beinhalten, den permanent zugänglichen Bereich des Auslaufs für die Esel so einzurichten, dass sich der ganze Tierbestand auf der befestigten Fläche aufhalten kann sowie die die Weide während der Vegetationsruhe (Winter) so zu bestossen, dass die Grasnarbe überall intakt bleibt und Sorge dafür zu tragen ist, dass auf der Winterweide keine lokale Überdüngung entsteht, stützte. Wie erwähnt, erfordert das Versickern nicht den Nachweis, dass die schädliche versickerte Flüssigkeit auch tatsächlich in die geschützten Gewässer gelangte. Es genügt, dass Gefahr hierfür bestand (BGE 101 IV 419 ff.). Damit erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden als haltlos. Diese Gefahr kann – jedenfalls für die Winterszeit – nicht einfach ausgeschlossen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die Fotodokumentation des LKGR der Nachweis erbracht wurde, dass die Grasnarbe über weite Teile der Weide zerstört wurde und dort eine pflanzenbauliche Verwertung tierischer Ausscheidungen nicht mehr erfolgen konnte. Diese konnten folge dessen in den Untergrund gelangen, weshalb die Gefahr ei-

- 14 ner Gewässerverschmutzung bestanden hat, womit der Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 GSchG als gegeben zu betrachten ist. 3.4. Die Behörden sind zur Ergreifung von Massnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GSchG verpflichtet, müssen also einschreiten, wenn die Voraussetzungen – wie vorliegend – gegeben sind. Sie verfügen diesbezüglich über kein Ermessen. Ein Ermessen besteht aber bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015 1C_62/2014 E.5 und E.9.1). Das Vorgehen der Vorinstanzen und deren gewählte Massnahmen, erweist sich als gesetzmässig und insoweit, als der Möglichkeit, dass schädliche versickerte Flüssigkeit auch in geschützte Gewässer fliesst, vorgebeugt wird, auch im öffentlichen Interesse liegend. In Anbetracht der Tatsache, dass die verfügten Massnahmen sich zeitlich auf die Wintermonate beschränken, ist auch das Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt worden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--

- 15 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2'852.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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