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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.01.2020 R 2018 69

7. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·12,648 Wörter·~1h 3min·1

Zusammenfassung

Ortsplanungsrevision | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 69 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi, von Salis und Michael Dürst Aktuar Ott URTEIL vom 7. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,

- 2 - Beschwerdegegnerin und B._____, Beilgeladener betreffend Ortsplanungsrevision

- 3 - 1. An seiner Sitzung vom 24. April 2017 behandelte der Gemeindevorstand X._____ ein Gesuch von B._____ um Umzonung der in der Gemeinde X._____ gelegenen Parzelle 376 vom übrigen Gemeindegebiet (üG) in die Landwirtschaftzone (LW) bzw. der Zone für landwirtschaftliche Hochbauten (LWH). Auf einer Skizze wurde ein "Richtprojekt" für die Erweiterung der bestehenden Remise von 20 m Gebäudelänge um 10 m (als Garage) für Traktoren etc. sowie eine Verlängerung von 8 m für den Stall selbst vorgelegt. Somit hätte die neue landwirtschaftliche Baute eine Gesamtlänge von 38 m. Von der Liegenschaft talaufwärts solle gemäss Skizze ein Auslauf, eine Mistlege und ein Güllenkasten angelegt werden. Der Gemeindevorstand hiess das Gesuch gut und beschloss, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. 2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 wurde beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE GR) der Plan "Teilrevision Zonenplan 1:500 C._____, Parz. Nr. 376" sowie der Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung X._____ vom 24. Mai 2017 eingereicht. Gemäss Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 ist Gegenstand der Ortsplanungsrevision die geplante Aussiedlung eines im Dorfkern von X._____ gelegenen Landwirtschaftsbetriebes, weil am bestehenden Ort keine zukunftsfähige Weiterführung des Betriebes möglich sei. Dazu soll auf der Parzelle 376 die dort bereits 1999 erstellte Remise (ca. 20 m Länge und 12 m Breite) baulich so umgestaltet und vergrössert werden, dass eine Weiterführung des Betriebes gewährleistet ist, wobei der Betrieb inskünftig eine Grössenordnung von ca. 1 Standardarbeitskräften (SAK)/ca. 15 Grossvieheinheiten (GVE) aufweisen soll. Die zu behandelnde Teilrevision der Ortsplanung beabsichtigt die Umzonung der Parzelle 376 im Umfang von ca. 3'800 m2 vom üG in die LW. Am Standort der bestehenden Remise sowie der vorgesehenen Erweiterungsfläche soll eine überlagernde LWH festgelegt werden. Das ARE GR hielt in seiner Beurteilung insbesondere fest, dass noch aufzuzeigen sei, wie die Betriebsübergabe bzw. der Verkauf der Parzelle 376 zwi-

- 4 schen dem neuen Betreiber (Herr B._____) und den ursprünglichen Betreibern bzw. (damaligen) Besitzern der Parzelle 376 (Familie D._____) geregelt werde. Infolge der Lage der von der Teilrevision betroffenen Parzelle 376 in der Umgebungszone II (U-Zo II) "Wiesen und Strassenbauten Ostzufahrt" mit Erhaltungsziel "a" des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) solle der Bestand des Ortsbildes erhalten bleiben, weshalb der Wiesenbereich rund um die Strassenbauten freigehalten werden sollte. Aufgrund der vorherrschenden Sachlage (Standortevaluation zu einem früheren Zeitpunkt, Bestand einer Remise auf Parzelle 376 sowie den spezifischen Zugeständnissen des Betreibers hinsichtlich Aussiedlung eines Wohnhauses bzw. Entfernung der neuen Anbauten beim Entfallen eines landwirtschaftlichen Bedürfnisses) könne der vorliegenden Ortsplanungsrevision aus der Sicht des Ortsbildschutzes aber zugestimmt werden. Es sei im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren aber aufzuzeigen, wie der Ausschluss einer späteren Aussiedlung eines Wohnhauses sowie die Entfernung der neu errichteten Anbauten bei weggefallenem landwirtschaftlichem Bedürfnis sichergestellt werde.

3. Die öffentliche Mitwirkungsauflage fand parallel vom 27. Mai bis 25. Juni 2017 statt. Am 20. Juni 2017 liess sich A._____ dazu vernehmen. Er verlangte in seiner Eingabe die korrekte Durchführung des kantonalen Vorprüfungsverfahrens und im Nachgang dazu die Wiederholung des Mitwirkungsverfahrens. Weiter argumentierte er, dass aufgrund der ISOS-Vorgaben die Parzelle 376 freizuhalten sei. Eventualiter sei durch geeignete planerische und/oder grundbuchliche Massnahmen sicherzustellen, dass die maximale Länge von Bauten auf der Parzelle 376 38 m und die Firsthöhe künftiger Bauten die Firsthöhe der heute bestehenden Remise nicht überschritten sowie auf Parzelle 376 die Errichtung von Wohnbauten unzulässig seien. Am 28. Juni 2017 nahm der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ zur Mitwirkungseingabe Stellung. Der Gemeindevorstand legte

- 5 dabei insbesondere dar, weshalb sich die parallele Durchführung des Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahrens infolge zeitlicher Dringlichkeit gerechtfertigt habe und stellte sich gegen eine nochmalige Durchführung des Mitwirkungsverfahrens. In materieller Hinsicht stellte er im Wesentlichen fest, dass der einer schützenswerten Ortsansicht vorgelagerte Standort hohe gestalterische Anforderungen stelle. Ferner befürwortete er ebenfalls eine Längen- und Höhenbegrenzung auf 38 m bzw. die Firsthöhe der bestehenden Remise und schloss die Erstellung eines Wohnhauses auf der Parzelle 376 aus. 4. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ die Teilrevision der Ortsplanung mit dem Vorbehalt, dass eine spätere Aussiedlung eines Wohnhauses auf die Parzelle 376 ausgeschlossen sei, die neu errichteten Anbauten wieder zu entfernen seien, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt würden und dass eine zukünftige Betriebserweiterung und -vergrösserung nach Bezug der Bauten ebenfalls ausgeschlossen sei. Die Beschwerdeauflage erfolgte am 10. August 2017. 5. Am 11. September 2017 erhob A._____ dagegen Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Er beantragte die anlässlich der Gemeindeversammlung von X._____ am 29. Juni 2017 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung C._____, Parz. Nr. 376 aufzuheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X._____. Ferner beantragte er die aufschiebende Wirkung. A._____ ist Eigentümer der in der Gemeinde X._____ gelegenen Parzelle 290. Deren flächenmässig kleinerer (Wohnhaus-)Anteil liegt in der Dorfkernzone (DK), überlagert von der Ortsbildschutzzone (OS). Der übrige, südlich gelegene Teil liegt in der Dorfzone (D) mit überlagerter Freihaltezone (FZ) und OS. Südlich an die Parzelle 290 grenzt die in der Landwirtschaftszone gelegene und auch mit der FZ sowie der OS überlagerte Parzelle 374. Daran schliessen südöstlich

- 6 die Bahnlinie sowie die heute noch im üG liegende Parzelle 376 an. Am 27. September 2017 beantragte die Gemeinde X._____ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2017 hielt A._____ replicando an seinen Anträgen bzw. seiner Beschwerde fest. Am 23. Oktober 2017 hielt die Gemeinde X._____ duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 wies A._____ auf eine anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. September 2017 beschlossene Präzisierung des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 hin. Demnach sei die fragliche Stelle im Protokoll vom 29. Juni 2017 dergestalt präzisiert worden, dass Betriebserweiterungen und -vergrösserungen nach Bezug der neuen Bauten ausserhalb der landwirtschaftlichen Hochbauzone ausgeschlossen seien. Entsprechende Erweiterungen beeinträchtigten das geschützten Ortsbild abermals und er rügte auch noch einen formellen Mangel. Die Gemeinde X._____ nahm dazu am 7. November 2017 Stellung. 6. Am 28., mitgeteilt am 29. August 2018 hiess die Regierung die Beschwerde teilweise gut (Prot. Nr. 659) und verband die gleichentags erfolgte Genehmigung (Prot. Nr. 658) der Teilrevision der Ortsplanung betreffend den Zonenplan 1:500 C._____, Parz. Nr. 376 bzw. des entsprechenden Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. Juni 2017 mit folgenden Vorbehalten (Dispositivziffer 1): "a) Eine spätere Aussiedlung eines Wohnhauses auf die Parzelle 376 wird ausdrücklich ausgeschlossen; b) die gestützt auf die vorliegende Nutzungsplanung ermöglichten neuen Anbauten und Anlagen müssen wieder entfernt werden, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werden; c) eine künftige Betriebserweiterung resp. Betriebsvergrösserung nach Bezug des mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss ermöglichten Bauvorhabens wird ausgeschlossen; d) zur Gewährleistung einer optimalen ortsbildverträglichen Gestaltung der auf Parzelle Nr. 376 geplanten baulichen Massnahmen wird eine Pflicht zur Gestaltungsberatung gemäss Art. 73 Abs. 2 KRG (Bauberatungspflicht) angeordnet."

- 7 - Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. A._____ wurde insoweit Recht gegeben, als dass die anlässlich der Gemeindeversammlung vom 25. September 2017 genehmigte Präzisierung des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017, wonach künftige Betriebserweiterungen und -vergrösserungen nach Bezug der neuen Bauten (auf der Parzelle 376) nur ausserhalb der landwirtschaftlichen Hochbauzone ausgeschlossen würden, unbeachtlich sei, weil dies nicht nur eine Präzisierung des damaligen Beschlusses sei, sondern eine eigentliche Änderung der am 29. Juni 2017 beschlossenen Nutzungsordnung darstelle, welche aber ohne das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu Stande gekommen sei. Ferner wurde die Gemeinde X._____ für die Zukunft ersucht, das Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren nicht mehr gleichzeitig, sondern hintereinander durchzuführen, wobei es sich vorliegend aber nicht rechtfertige, infolge der Abweichung von einer Ordnungsvorschrift den Gemeindeversammlungsbeschluss zu kassieren. Denn den Verfahrensbeteiligten sei daraus kein Nachteil erwachsen. 7. Am 28. September 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 28. August 2018 (Prot. Nr. 659) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als darin die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien. Die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als die von der Gemeindeversammlung X._____ mit Datum vom 29. Juni 2017 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung C._____, Parz. Nr. 376 aufzuheben sei. Ebenso sei der Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 28. August 2018 (Prot. Nr. 658) aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Gemeinde zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, eventuell der Gemeinde. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die wiederholte parallele Durchführung des kanto-

- 8 nalen Vorprüfungsverfahrens sowie des Mitwirkungsverfahrens eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften darstelle, welcher auch die Stimmrechte der Bürger verletzte und zu Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses führen müsse. Der Beschwerdeführer rügte auch eine verspätete bzw. selektive Information der Stimmberechtigen über das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens und dies habe eine ordentliche Willensbildung (aller) Stimmberechtigten verunmöglicht. Er erkannte auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz betreffend die geltend gemachte Vereitelung des Zwecks der in der Grundordnung festgelegten FZ (nördlich der Parzelle 376). In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung der aus dem ISOS fliessenden bundesrechtlichen Vorgaben durch die Zulassung von Hochbauten im fraglichen Gebiet, eine ungenügende Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit. 8. Am 5. November 2018 beantragte der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und diese wiedervertreten durch das Departement für Volkwirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er primär auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid. Zusätzlich machte er noch Ausführungen zu den in Graubünden vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsformen sowie dem öffentlichen Interesse am Bestand von Nebenerwerbsbetrieben. Zudem entgegnete er den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung der ISOS-Vorgaben sowie eines unberücksichtigt gebliebenen Schutzes der Dorfansichten. 9. Am 22. November 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Beiladung von D._____ sowie B._____. Zur Begründung ihres Antrages in

- 9 der Sache entgegnete sie den beschwerdeführerischen Rügen betreffend formeller Mängel. In materieller Hinsicht führte sie aus, dass das ISOS entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (im fraglichen Bereich) kein klares Bauverbot vorgebe und die konkrete Realisierung eines allfälligen Bauvorhabens (hinsichtlich dessen Dimensionen) erst im Baubewilligungsverfahren/Bewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB- Verfahren; Art. 25 Abs. 2 RPG) unter Beizug der Gestaltungsberatung festgelegt werde. Die strittige Teilrevision vereitle auch nicht die Wirksamkeit der FZ und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Schliesslich verstosse die strittige Teilrevision der Ortsplanung auch nicht gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit. 10. Am 27. November 2018 wurde D._____ und B._____ die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten. B._____ (nachfolgend: Beigeladener) machte mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 (Poststempel: 17. Dezember 2018) davon Gebrauch. Er und seine Frau hätten den Betrieb im Jahre 2009 übernommen, nachdem er bereits seit 1987 im Betrieb von D._____ ausgeholfen habe (auch) um die nötige Praxis für die (eidgenössisch anerkannte) Berufsausbildung zum Landwirt zu absolvieren, welche er im Jahr 2008 abgeschlossen habe. Der Betrieb werde als Familienbetrieb (Mithilfe von Frau und Tochter) geführt. Die Parzelle 376 sei durch ihn und seine Frau (Mitte 2018) käuflich erworben worden und sie besässen 6 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) von insgesamt 21 ha LN. Ferner entgegnet er noch verschiedenen beschwerdeführerischen Rügen. 11. Am 11. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an seinen gestellten Anträgen festhielt und seine Argumentation vertiefte bzw. den beschwerdegegnerischen Ausführungen entgegnete.

- 10 - 12. Der Beigeladene duplizierte mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe: 1. Februar 2019) und nahm zur Replik vom 11. Januar 2019 Stellung. 13. Der Beschwerdegegner verzichtete am 16. Januar 2019 auf die Einreichung einer Duplik. Die Beschwerdegegnerin hingegen duplizierte am 13. Februar 2019 und hielt an ihren gestellten Anträgen fest. Auch sie vertiefte ihre Argumentation bzw. entgegnete den beschwerdeführerischen Ausführungen in der Replik vom 11. Januar 2019. 14. Am 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik mit unveränderten Anträgen ein und nahm noch zu den Dupliken des Beigeladenen sowie der Beschwerdegegnerin Stellung. Mit Quadruplik vom 2. März 2019 (Postaufgabe: 4. März 2019) äusserte sich auch der Beigeladene noch einmal zu Sache. 15. Am 29. August 2019 forderte der Instruktionsrichter das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden (ALG) einen (aktualisierten) Amtsbericht betreffend den Landwirtschaftsbetrieb von B._____ einzureichen sowie einen Übersichtplan hinsichtlich der Lage und Grösse der durch den Betrieb bewirtschafteten Grundstücke. Gleichentags ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Plans, woraus die hinsichtlich einer beabsichtigten Aussiedlung des fraglichen Landwirtschaftsbetriebes untersuchten Standorte hervorgehen. An gleichen Tag wurden beim ARE GR auch noch die Unterlagen betreffend die im Jahre 1999 ersteilte BAB-Bewilligung für die Errichtung einer Remise auf der Parzelle 376 ediert. Am 4. September 2019 reichte das ARE GR die Baubewilligungs-/BAB-Unterlagen ein. Am 10. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Plan ein. Das ALG erstattet seinen Bericht bzw. die aktualisierte Betriebsinformation inkl. Übersichtsplan schliesslich am 19. September 2019. Der Beschwerdegegner verzichtete am 25. September 2019 auf eine Stellungnahme zu den vorstehend er-

- 11 wähnten Dokumenten. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 9. Oktober 2019 (Postaufgabe: 10. Oktober 2019), der Beigeladene am 12. Oktober 2019 noch dazu. 16. Am 27. November 2019 fand in X._____ in Anwesenheit der Beteiligten im Umfeld der Parzellen 149, 363, 366, 367 und 376 ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht statt. Davon wurde ein Protokoll mit Fotografien erstellt. Das Augenscheinprotokoll wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 16. Dezember 2019 dazu. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Rechtsschriften sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regierungsbeschluss vom 28. August 2018, mitgeteilt am 29. August 2018 (Prot.-Nr. 659), betreffend die Beschwerdeangelegenheit PB 5/17, welcher die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde X._____ gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29. Juni 2017 zum Gegenstand hat. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hiess die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde vom 11. September 2017 teilweise gut und Verband die Genehmigung der von der Gemeinde am 29. Juni 2017 beschlossenen Nutzungsplanung für die Parzelle 376 mit mehreren Vorbehalten. Mit separatem Genehmigungsbeschluss vom 28. August 2018, mitgeteilt am 29. August 2018 (Prot.-Nr. 658) genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den am 29. Juni 2017 von der Gemeindeversammlung X._____ beschlossenen Zonenplan 1:500 "C._____, Parz.

- 12 - Nr. 376" unter Vorbehalten und Anweisungen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Als Eigentümer einer in der näheren Umgebung zur von der Ortsplanungsrevision betroffenen Parzelle 376 gelegenen Liegenschaft liegt unbestrittenermassen eine hinreichende Beziehungsnähe zur vorliegenden, strittigen Angelegenheit vor. Der mit seinen Anträgen im vorangegangenen Verfahren teilweise unterlegene Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und weist im Rahmen der vorliegend vor Verwaltungsgericht zulässigen Vorbringen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 f. VRG). Somit ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zur Kognition des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit ist noch folgendes zu bemerken. Vorliegend wirkt das Verwaltungsgericht als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, womit in solchen raumplanungsrechtlichen Angelegenheiten bloss die (ordentliche) Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG gilt. Demnach überprüft das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Der Prüfungsumfang beschränkt sich bezüglich der Ermessensausübung aber auf eine Rechtskontrolle, das heisst auf die Prüfung, ob die Ermessensausübung mit Rechtsfehlern im Sinne der Er-

- 13 messensüberschreitung bzw. eines Ermessensmissbrauchs behaftet ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.2, R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 50 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a f., R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.1b und R 14 3 vom 21. Oktober 2014 E.2d m.w.H.). 3. Der Beschwerdeführer rügt formelle Fehler bei der Vorbereitung des den angefochtenen Entscheiden zugrundeliegenden Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 bzw. die Verletzungen von formellen Vorschriften betreffend den Erlass von Bestandteilen der Grundordnung (vgl. dazu Art. 47 f. KRG). Dabei stellt er sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die wiederholt in Abweichung von Art. 13 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) durchgeführte parallele Durchführung des Mitwirkungs- und des Vorprüfungsverfahrens aufgrund der schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie dem Stimmrecht der Bürger zur Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses führen müsse. 3.1. Der Beschwerdegegner erachtet im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 eine Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung infolge der parallelen Durchführung des Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahrens gemäss Art. 12 f. KRVO als unverhältnismässig, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 KRVO um eine Ordnungsvorschrift handle und der Beschwerdeführer daraus kein Nachteil zu vergegenwärtigen hatte. Zudem sei die vorliegend zu beurteilende Teilrevision der Ortsplanung über einen längeren Zeitraum Gegenstand von intensiven Besprechung zwischen der Gemeinde und dem Kanton bzw. den zuständigen kantonalen Amtsstellen im Bereich der Raumplanung, der Landwirtschaft und der Denkmalpflege gewesen. Die bereits im Vorfeld erfolgte intensive Zusammenarbeit, könne im Ergebnis als eine Art Vorprüfung betrachtet werden und das Amt für

- 14 - Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE GR) habe nicht gegen die parallele Durchführung dieser Verfahren opponiert. Immerhin wurde aber die Beschwerdegegnerin für die Zukunft ersucht, die beiden Verfahren hintereinander durchzuführen. 3.2. Die Beschwerdegegnerin verweist zutreffend auf die Erwägung 4b im Urteil VGU R 16 51 vom 10. Januar 2017, wonach es sich bei Art. 12 f. KRVO betreffend die Staffelung des Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahrens um eine Ordnungsvorschrift handle. Denn der Vorprüfungsbericht, welcher das Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens gemäss Art. 12 KRVO darstellt, bilde nämlich kein Bestandteil der im Rahmen des Mitwirkungsverfahren öffentlich aufzulegenden Akten (vgl. Art. 13 Abs. 1 e contrario und VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.3.6.1), womit die parallele Durchführung dieser Verfahren keinen Nachteil für die Beteiligten habe. Ergäbe sich aus einem erst nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens vorliegenden Vorprüfungsbericht, dass die im Mitwirkungsverfahren aufgelegte Revision der Ortsplanung nicht genehmigungsfähig sei, hätte die Gemeinde für die (allenfalls) im Sinne des Ergebnisses des Vorprüfungsberichtes angepasste Revision eine zweite Mitwirkungsauflage durchzuführen, womit eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ausgeschlossen werden könne (siehe VGU R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.4b). Die vorliegend zu beurteilende Situation präsentiert sich nicht anders und an der erwähnten Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass infolge der Nichtauflage des Vorprüfungsberichts im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nach Art. 13 KRVO ein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliege und nur die Trennung der beiden Verfahrensschritte es den Betroffenen erlaube, vollumfänglich (von der geplanten Revision der Ortsplanung) Kenntnis zu nehmen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder dem Bundesrecht keine weitergehenden Informations- oder Mitwirkungsrechte im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens abgeleitet werden können und sich diese

- 15 primär nach kantonalem Recht richten (siehe VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.3.4 f.). Weil Art. 13 Abs. 1 KRVO den Vorprüfungsbericht aber nicht spezifisch zu den öffentlich aufzulegenden Unterlagen im Rahmen des Wirkungsverfahrens zählt und somit die Staffelung des Vorprüfungsund Mitwirkungsverfahrens dementsprechend als Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, verfängt auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, wonach nur bei Vorliegen des Vorprüfungsberichtes anlässlich des Mitwirkungsverfahrens die Betroffenen vollumfänglich Kenntnis nehmen könnten und er insofern einen erlittenen Nachteil geltend macht. 4. Der Beschwerdeführer rügt auch eine verspätete und selektive Information der Stimmberechtigten über das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens. Die öffentliche Mitwirkungsauflage habe vom 27. Mai 2017 bis zum 25. Juni 2017 stattgefunden. Dazu habe sich der Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 vernehmen lassen. Am 26. Juni 2017 sei seine Mitwirkungseingabe vom Gemeindeverstand besprochen und mit Schreiben vom 28. Juni 2017 beantwortet worden, welche aber erst am 30. Juni 2017 beim Beschwerdeführer eingegangen sei. Es seien auch weitere Mitwirkungseingaben eingegangen und bereits am 29. Juni 2017 habe die Gemeindeversammlung stattgefunden. Bei diesem gedrängten Zeitplan könne nicht ausgeschlossen werden, dass Mitwirkungseingaben unberücksichtigt geblieben seien. Zudem hätten erstmals und auch nur mündlich die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten vom Inhalt der Mitwirkungseingaben Kenntnis erhalten. Dies verunmögliche den Stimmberechtigten, sich in Kenntnis aller Fakten sorgfältig und zu dem ihnen passenden Zeitpunkt ordentlich auf die Gemeindeversammlung vorzubereiten und auch die Mitwirkungseingaben in ihre Willensbildung miteinzubeziehen. Den nicht an der Gemeindeversammlung Teilnehmenden bliebe das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens gänzlich unbekannt. Die Beschwerdegegnerin hätte zur korrekten Information aller Stimmberechtigten die vorgeschriebene Zusammenfassung (des Mitwirkungsverfahrens) vor der Gemeindeversamm-

- 16 lung zusammen mit der Einladung und der Botschaft den Stimmberechtigten zukommen lassen müssen oder diese Dokumente im Internet aufzuschalten müssen. Das abweichende Vorgehen verletzte Art. 32 Abs. 2 der kommunalen Verfassung, wonach im Zeitpunkt der Einberufung der Gemeindeversammlung die Anträge mit den Unterlagen auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auflägen. In einem ähnlichen Sinne habe sich anlässlich der Gemeindeversammlung auch ein unzufriedener Stimmbürger geäussert, wonach er das sehr sportlich angeschlagene Tempo (für die Vorbereitung und den Beschluss der Teilrevision der Ortsplanung) thematisiert und die Einladung zur Gemeindeversammlung während dem laufenden Mitwirkungsverfahren bemängelt habe. Zudem habe dieser unzufriedene Stimmberechtige darauf hingewiesen, dass der Vorprüfungsbericht nicht vorliege. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass im Zusammenhang mit der gerügten Vereitelung einer ordentlichen Vorbereitung der Gemeindeversammlung durch die Stimmberechtigten infolge des Vorgehens der Beschwerdegegnerin diesen die Stimmrechtsbeschwerde offen gestanden hätte. Eine solche sei aber seitens der Stimmberechtigten nicht erhoben worden. Ungeachtet dessen sei eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 KRVO aber ohnehin nicht ersichtlich. So habe die Beschwerdegegnerin gegenüber den Mitwirkenden, wozu auch der Beschwerdeführer gehört habe, zu deren Eingaben Stellung genommen (siehe Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 28. Juni 2017 in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 8) und das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens sei anlässlich der Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten mitgeteilt worden (siehe Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 [Bf-act. 9]). In diesem Zeitpunkt habe auch bereits der Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 28. Juni 2017 vorgelegen, da dieser der Beschwerdegegnerin vorab per E-Mail zugestellt worden sei und der Vorsteher des kommunalen Departements anlässlich der Gemein-

- 17 deversammlung vom 29. Juni 2017 daraus vorgelesen habe (siehe Bfact. 1 S. 9 und Bf-act. 9 S. 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg2-act.] 3). Der Beschwerdeführer entgegnet der beschwerdegegnerischen Argumentation damit, dass die Möglichkeit zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde bloss den Stimmberechtigten zustehe. Gleichermassen von Planungsmassnahmen betroffenen Dritten, welche sich im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens äusserten, seien von der Stimmrechtsbeschwerde indessen ausgeschlossen. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass den Stimmberechtigten der Vorprüfungsbericht nicht rechtzeitig und bloss fragmentarisch vorgetragen zu Verfügung stand. Dadurch hätten sich die Stimmberechtigten nicht ordentlich auf die Gemeindeversammlung vorbereiten können und den an der Gemeindeversammlung nicht teilnehmenden Stimmberechtigten sei der Vorprüfungsbericht gänzlich unbekannt geblieben, was denn auch von einem an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigen kritisiert worden sei. 4.2. Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 KRVO die Vorgabe besteht, dass das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammenzufassen ist. Weiter Detailvorgaben für die zusammengefasste Information des beschlussfassenden Organs anlässlich oder im Vorfeld einer Gemeindeversammlung enthält Art. 13 Abs. 2 KRVO nicht. Weitergehende Informations- oder Mitwirkungsrechte ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Mitwirkungsverfahrens, wie bereits vorstehend in der Erwägung 3.2 dargelegt, nicht aus übergeordnetem Recht. Die Beschwerdegegnerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass im entsprechenden Protokoll die Erläuterung der eingegangenen Mitwirkungseingaben anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 festgehalten wird (siehe Bf-act. 9 S. 1). Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, sind Verfahrensfehler betreffend Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen spätestens innert 10 Tagen mit Stimmrechtsbeschwerde gemäss

- 18 - Art. 57 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VRG geltend zu machen und wären sofort zu rügen gewesen (siehe VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.3.6.3, R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.3a, R 12 168 vom 30. April 2013 E.2b und V 12 6 vom 30. Oktober 2012 E.2b f.; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGE] 155/97 vom 20. Juni 1996 E.1a und nunmehr auch Art. 21 Abs. 3 des totalrevidierten Gemeindegesetzes für den Kanton Graubünden vom 17. Oktober 2017 [GG; BR 175.050; in Kraft seit: 1. Juli 2018]; siehe für die zulässigen Rügen im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] sowie dem Erfordernis einer sofortigen Rüge von Mängeln bei der Durchführung von Abstimmungen: Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.1.1 und 6.1 f.). Der Beschwerdeführer erkennt zutreffend, dass zur Stimmrechtsbeschwerde nur im massgebenden Abstimmungskreis stimmberechtigten Personen legitimiert sind (siehe Art. 58 Abs. 2 VRG; VGU V 17 5 vom 16. Januar 2018 E.2c) und somit andere von der Planungsmassnahme betroffene Dritte, welche sich im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens beteiligten, davon ausgeschlossen sind. Nachdem die Beschwerdeauflage und somit der Entscheid der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung am 10. August 2017 publiziert wurde, konnte die erst am 11. September 2017 bei der Regierung eingereichte Planungsbeschwerde die Frist nach Art. 60 Abs. 2 f. VRG ohnehin nicht wahren. Der Beschwerdeführer stellt sich aber ohne vertiefte Begründung auf den Standpunkt, dass er mit den Rügen betreffend eine fehlerhafte Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung anlässlich der Gemeindeversammlung betreffend eine Revision der Ortsplanung auch im Rahmen der Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG bzw. dem darauffolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu hören ist, obwohl dem Beschwerdeführer im bereits erwähnten Urteil VGU R 16 51 vom 10. Januar 2017 selbst beschieden wurde, dass solche Rügen mit Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG innert der Frist von Art. 60

- 19 - Abs. 2 f. VRG vorzubringen gewesen wären. Der Beschwerdeführer nennt aber trotzdem keine bundesrechtliche oder kantonale Vorschrift, wonach den Mitwirkenden gemäss Art. 13 Abs. 2 KRVO oder betroffenen Nachbarn und Grundeigentümern im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens die Rüge einer Verletzung der zuverlässigen und unverfälschten Willensbildung und -äusserung der Stimmberechtigte offenstehen muss, soweit ihnen die gemäss dem kantonalen Recht vorgesehene Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG ans Verwaltungsgericht mangels Stimmberechtigung in der fraglichen Gemeinde nicht zusteht. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bestimmt, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen und Nutzungspläne im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zu gewährleisten ist (vgl. auch Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach richtet sich die Beschwerdelegitimation bei einem Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG insbesondere nach den Vorgaben von Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 50 VRG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.1.2; BGE 141 II 50 E.2.1 f.). Dabei sind grundsätzlich alle Rügen zulässig, welche zu einem praktischen Nutzen führen (siehe WALDMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEU- BÜHLER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 89 Rz. 3a; BGE 137 II 30 E.2.2.3). Für die Legitimation zur Beschwerde betreffend die Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) wird in Art. 89 Abs. 3 BGG hingegen alleine und abschliessend an das formale Kriterium der Stimmberechtigung angeknüpft und insbesondere auf Grundeigentum beruhende Mitwirkungsrechte verleihen keine entsprechende Legitimation (siehe WALDMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTI- GER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], a.a.O., Art. 89 Rz. 71 ff.; BGE 136 I 404 E.1.1.1, 134 I 172 E.1.3.3; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2019

- 20 vom 16. Mai 2019 E.1, 1C_465/2015 vom 7. Dezember 2015 E.1.2 und 1C_554/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2.1 ff.). Unter der Geltung der Rechtsprechung von BGE 137 II 30 qualifizierte das Bundesgericht die Rüge einer ungenügenden Information der Stimmberechtigten anlässlich der dem strittigen Baubewilligungsverfahren vorangehenden Beschluss des (privaten) Gestaltungsplanes durch die Gemeindeversammlung als stimmrechtliche Rüge, welche dazumal mit (Stimmrechts-) Beschwerde insbesondere gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss hätte vorgebracht werden müssen. Daneben wurden auch die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren verneint (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2013 vom 5. November 2013 E.3.1 f. und 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E.1.4). Spiegelbildlich berührt in einem Stimmrechtsbeschwerdeverfahren die Rüge, wonach die Behördenvorlage materiell rechtswidrig sein soll, in der Regel nicht das Stimmrecht. Die gilt insbesondere soweit geltend gemacht wird, dass die Planungsvorlage das (übergeordnete) Raumplanungsrecht verletzt. Denn solche Rügen müssen vor Bundesgericht mit einer Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG vorgebracht werden und die Beschwerdeführer müssen dazu auch legitimiert sein (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.1.1 f.). Insofern entscheidet auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 82 lit. c BGG über die Zulässigkeit von Rügen betreffend Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen. Dementsprechend ist weiterhin an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, wonach entsprechende Rügen mittels Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG und im Rahmen der entsprechenden Legitimation gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG geltend zu machen sind. Dementsprechend sind solche Rügen nicht gestützt auf übergeordnetes Recht im Rahmen der Planungsbeschwerde bzw. des anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für nicht stimmberechtige

- 21 - Dritte zuzulassen. Im Ergebnis würde dem Beschwerdeführer nämlich weit nach Ablauf der verkürzten Anfechtungsfrist betreffend Mängeln in der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen sowie der Fassung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen die Gelegenheit geboten, für stimmberechtigte Dritte, welche ihrerseits keine (fristgerechte) Stimmrechtsbeschwerde erhoben haben, stimmrechtliche Rügen, namentlich einen unzulässigen Eingriff in das Stimmrecht, zu erheben, ohne dass er selber zur Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde legitimiert wäre. 4.3. Auch wenn gemäss dem Protokollauszug (siehe Bf-act. 9 und Akten des Beschwerdegegners [Bg1-act.] 2.8 und 4.1) anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 seitens eines Stimmbürgers das sehr sportliche Tempo für die Ortsplanungsrevision mit Einladung zur Gemeindeversammlung während dem noch laufenden Mitwirkungsverfahren kritisiert wurde und von diesem auch bemängelt wurde, dass der Vorprüfungsbericht noch nicht vorliege, wurde trotzdem nicht fristgerecht eine Stimmrechtsbeschwerde von einer dazu legitimierten Person beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht. Dazu kann noch angemerkt werden, dass der Stimmberechtigte mit den vorstehend erwähnten kritischen Äusserungen sich auch mit einer Eingabe am Mitwirkungsverfahren beteiligt hatte und an der Gemeindeversammlung zudem die Position vertrat, dass am geplanten Standort mit der Bauberatung und der Denkmalpflege abgestimmte Gestaltungsvorschriften zu erlassen seien (siehe Bg1act. 4.1 S. 1 f.). Im Ergebnis muss aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass die Stimmberechtigten anlässlich der Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 schlussendlich der Meinung waren, dass sie, insbesondere auch aufgrund der mündlichen Ausführungen seitens der Beschwerdegegnerin an der Gemeindeversammlung betreffend den Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 sowie das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens, über die für sie massgebenden Informationen verfügten, um einen Beschluss zu fassen (vgl. zu den Anforderungen zur

- 22 behördlichen Information in Wahl- und Abstimmungssachen: BGE 130 I 290 E.3.1 f.). Zudem wurden gemäss Gemeindeversammlungsprotokoll vom 29. Juni 2017 zur fristgerecht zugestellten und zur Diskussion gestellte Traktandenliste seitens der Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung weder Fragen noch Bemerkungen angebracht und gemäss Feststellung im Protokoll genehmigt. Wenn Stimmberechtigte im Vorfeld der Gemeindeversammlung Mängel, wie beispielsweise die fehlende Kenntnis des Vorprüfungsberichtes, erkannt haben wollen, hätten sie dies dementsprechend bereits zu diesem Zeitpunkt rügen und sich gegen die Traktandierung stellen können (siehe dazu Bg1-act. 2.8 S. 1). Der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung wurde aber nach erfolgter Diskussion gemäss Art. 37 der kommunalen Verfassung mit 35 Ja-Stimmen zu 16 Nein-Stimmen bei einem leer abgegebenen Stimmzettel zugestimmt. Warum zudem die an der Versammlung nicht anwesenden Stimmberechtigten gemäss Darstellung des Beschwerdeführers zwingend auch über den Inhalt des Vorprüfungsberichtes zu informieren sind, wird nicht weiter begründet. Die an der Gemeindeversammlung nicht teilnehmenden Stimmberechtigten, können aufgrund ihrer Abwesenheit an der Gemeindeversammlung ihr Stimmrecht gar nicht ausüben, womit dieser beschwerdeführerische Einwand nicht nachvollziehbar ist. Ferner ist der Vorprüfungsbericht, wie bereits erwähnt, auch nicht zwingender Bestandteil der Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO, wobei das Mitwirkungsverfahren seinerseits dem politischen Meinungsbildungsprozesse für eine kompetenzgemässe Festsetzung der Grundordnung dient. Das Vorprüfungsverfahren gemäss Art. 12 KRVO soll vor allem verhindern, dass Planungsvorlagen den Stimmberechtigten vorgelegt werden, welchen die Genehmigung gemäss Art. 49 KRG zu versagen ist und dient somit neben der frühzeitigen Verfahrenskoordination auch der Verfahrensökonomie (vgl. VGU R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.9.2; siehe auch Art. 12 Abs. 2 KRVO). Wenn nun wie im vorliegenden Fall ein grundsätzlich positives Vorprüfungsergebnis seitens der kantonalen Fachstelle vorliegt und zusätzlich der

- 23 wesentliche Inhalt den Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung eröffnet wird, überzeugte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation ohnehin nicht. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Planungsbeschwerde an die Regierung der Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 zu Verfügung stand und er somit nicht an einer sachgerechten Anfechtung der am 29. Juni 2017 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung mangels vollständiger Kenntnis dieses Dokumentes gehindert war (siehe die Planungsbeschwerde vom 11. September 2017 [Bg1-act. 1 A] sowie die dazugehörige Beilage 7 [Bg1-act. 2.7]). 5. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Missachtung der Vorgaben des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) durch die strittige Teilrevision der Ortsplanung. Er hält dazu fest, dass die von der Ortsplanungsrevision betroffene Parzelle 376 in der Umgebungszone II (U-Zo II) gemäss ISOS-Aufnahme vom Juni 1980 liege und mit dem höchsten Erhaltungsziel "a" klassifiziert sei. Zusätzlich bestehe der Erhaltungshinweis "Kein Baugebiet". Daraus ergebe sich ein klares bundesrechtliches Bauverbot und der fragliche Bereich sei als Kulturland und Freifläche zu erhalten. Die beschlossene Teilrevision der Ortsplanung stehe somit im Widerspruch zu den übergeordneten bundesrechtlichen Vorgaben des ISOS soweit Hochbauten zugelassen würden. Die Kantone seien insbesondere gemäss BGE 135 II 209 im Rahmen der Nutzungsplanung verpflichtet, die Bundesinventare gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und somit auch das ISOS einzuhalten. Dass bereits seit 1999 eine im Widerspruch zu den ISOS-Vorgaben stehende Remise auf der fraglichen Parzelle bestehe, vermöge keine weitere Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes zu rechtfertigen. Ebenso wenig vermöge auch die im Genehmigungsentscheid vom 28. August 2018 angeordnete Bauberatungspflicht im Sinne von Art. 73 Abs. 2 KRG (siehe Dispositivziffer 1d des Genehmigungsentschei-

- 24 des in Bg1-act. 9]) etwas an der Unzulässigkeit von (Neu-)Bauten am fraglichen Ort zu ändern, weil Bauten an diesem Standort gemäss bundesrechtlichen Vorgaben verboten seien. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine ungenügende Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Eingriffen in die Schutzziele des ISOS. So würden mit der strittigen Teilrevision der Ortsplanung einzig die privaten Interessen eines Teilzeit-Landwirtes an diesem geschützten Standort verwirklicht, um dessen Hobby-Landwirtschaft zu ermöglichen. Die bestehende Remise sowie erst Recht die geplante Verlängerung um nahezu das Doppelte ihrer Länge zerstöre die geschützte Ortsansicht von X._____ bzw. mache deren Schutz sinnlos. Dies ergebe sich aus den seitens des Beschwerdeführers eingereichten Fotoaufnahmen (siehe dazu Bfact. 13 und 17). Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 seien keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung vom übergeordneten Recht rechtfertigten und die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Antwort vom 28. Juni 2017 auf die Mitwirkungseingabe des Beschwerdeführers selbst festgehalten, dass der fragliche Standort für die Verlegung des Bauernbetriebes betreffend das Ortsbild zwar als der bestmögliche, aber für das Ortsbild eine dennoch nicht günstige Lösung sei (siehe dazu Bf-act. 8). Es fehle an einem höherwertigen, nationalen Interesse um eine Verletzung der ISOS-Vorgaben zu rechtfertigen und die zwingend vorzunehmende Interessenabwägung sei auch ungenügend begründet bzw. dargelegt worden. Der Beschwerdeführer kam zum Schluss, dass am fraglichen Standort, gestützt auf das ISOS, ein Bauverbot bestehe, welches im Rahmen der Nutzungsplanung in der Form eines Verbotes für Hochbauten umzusetzen sei. Für die bestehende Remise sei infolge ihrer Störwirkung deren Rückbau zu fordern. Schliesslich sei auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil im angefochtenen Entscheid nicht auf die Rüge eingegangen worden sei, dass die beschlossene Teilrevision der Ortsplanung die Freihaltezonen (FZ) gemäss Art. 31 (recte Art. 33) BG und Art. 35 KRG vereitle. Die so gesicherten Frei-

- 25 flächen (ortstypische "F._____") könnten nicht wahrgenommen werden, wenn davor untypische Hochbauten (Zweckbauten) erstellt werden dürften. Schliesslich sei die beschlossene Umzonung auch unverhältnismässig, weil für die aktuellen Bedürfnisse einer Landwirtfamilie betreffend Aussiedlung der einer grossen Anzahl von Menschen und über Generationen hinweg dienende Ortsbildschutz unwiederbringlich für private Partikularinteressen eines Teilzeitlandwirtes geopfert werde. Die (Nutzungs-)Planung habe generelle Ziele zum Inhalt und nicht die Regelung eines Einzelfalles zum Gegenstand. 5.1. Der Beschwerdegegner stellt sich in Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 sowie der Vernehmlassung vom 5. November 2018 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwar der vorgesehene Betriebsstandort auf der Parzelle 376 aus ortsbildschützerischer Perspektive ein sehr empfindlicher Standort darstelle, sich die Beschwerdegegnerin für den fraglichen Standort aber auch erst nach Vornahme einer Standortevaluation und in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege entschieden habe. Dieser Standortentscheid könne akzeptiert werden. Denn es bestehe bereits eine im Jahr 1999 rechtskräftig bewilligte Remise und der Vorbestand dieser besitzstandsgeschützten Remise dürfe bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden und auch die kantonale Denkmalpflege könne aus diesem Grund unter bestimmten Voraussetzungen der vorliegenden Planung zustimmen. Dementsprechend sei anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2017 die Teilrevision der Ortsplanung unter drei einschränkenden Parametern beschlossen worden. Die spätere Aussiedlung eines Wohnhauses auf die Parzelle 376 sei ausgeschlossen worden, die neu errichteten Anbauten müssten wieder entfernt werden, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt würden und eine künftige Betriebserweiterung und -vergrösserung nach dem Bezug der neuen Bauten sei ebenfalls ausgeschlossen worden. Damit werde eine begrenzte, den aktuellen Bedürfnissen des Bewirtschafters Rechnung tragende Aus-

- 26 siedlung ohne Wohnhaus ermöglicht und auch eine schleichende Weiterentwicklung des Betriebsstandortes ausgeschlossen. Mitentscheidend für die Zustimmung der Regierung zum Standortentscheid seien auch Vorgaben für die Gestaltung. Eine optimale, sorgfältige und ortsbildverträgliche Gestaltung sei für die vorgesehene Erweiterung und Umnutzung der bestehenden Remise von zentraler Bedeutung. Dementsprechend sei im Genehmigungsbeschluss eine Gestaltungsberatungspflicht anzuordnen, womit sich die Bauherrschaft in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 KRG bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten lassen müsse. Der Beschwerdegegner führte zudem aus, dass die ISOS-Aufnahme von 1980 im Rahmen der Ortsplanung von 1983 umgesetzt worden sei (siehe dazu Bg1-act. 6). Die Parzelle 376 liege gemäss ISOS-Aufnahme in der U-Zo II und sei im Jahre 1983 keiner besonderen Schutzzone zugewiesen worden. Ferner wurde der beschwerdeführerische Schluss in Abrede gestellt, dass im Bereich der Parzelle 376 bzw. U-Zo II mit Erhaltungsziel "a" ein absolutes Bauverbot bestehe. Das Gebiet solle bloss, wenn möglich nicht bebaut werden. Dementsprechend sei bereits im Rahmen der Bewilligung der Remise im Jahre 1999 eine Standortevaluation vorgenommen worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die geprüften Alternativen für das Landschafts- bzw. Ortsbild viel nachteiliger gewesen wären als ein Standort zwischen dem Bahntrassee der Rhätischen Bahn (RhB) und der Kantonsstrasse. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass mit der vorliegenden Planung resp. der Realisierung des Erweiterungsbaus auf der Parzelle 376 die Ortsbildaussenansichten sowie auch die Funktion der FZ beeinträchtigen würde, sei festzuhalten, dass die Nahsicht wegen der rechtskräftigen FZ (gemäss Art. 33 BG) im Bereich der U- Zo I im Gebiet "C._____" nicht tangiert werde. Hinsichtlich der allfälligen Beeinträchtigung der Fernsicht müsse beachtet werden, dass die Eisenbahn- und Strasseninfrastrukturanlagen in diesem Gebiet auf einem geschütteten Damm lägen und die Parzelle 376 tiefer liege. Die Fernsicht aus

- 27 dem südöstlich der Kantonsstrasse gelegenen Gebietes "E._____" auf das Dorfbild sei infolge des Strassendammes somit ohnehin sehr beschränkt. Für die Dorfansichten von der (erhöht gelegenen) Kantonsstrasse aus, bestehe durch die vorgesehene Erweiterung der bestehenden Remise nur eine geringfügige Sichteinschränkung (vgl. dazu die Luftaufnahmen in Bg1act. 10 bis 12). 5.2. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die konkrete Realisierung/Gestaltung allfälliger Bauvorhaben nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Ortsplanungsrevision sei, sondern dies erst im Rahmen des nachgelagerten Baubewilligungs- und BAB-Verfahren festgelegt werde. Dass überhaupt keine ortsbildverträgliche Lösung in Frage komme, sei auch nach Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege nicht der Fall. Schliesslich verkenne der Beschwerdeführer auch die Schutzwirkung der ISOS-Inventarisierung in der vorliegenden Angelegenheit. Insbesondere weil es sich vorliegend nicht um eine Bundesaufgabe handle. Ferner wurde in Abrede gestellt, dass im angefochtenen Beschwerdeentscheid auf die erhobenen Rügen nicht eingegangen worden sei oder die Wirksamkeit bzw. die Funktion der FZ vereitelt werde. Denn die ortstypischen "F._____" könnten nach wie vor eingesehen werden, wobei bereits heute der beste Anblick von der Bahnlinie aus gewährleistet sei und diese Aussicht auch ungeschmälert erhalten bleibe. Von der Umfahrungsstrasse aus sei hingegen bereits heute der Blick auf die "F._____" sehr eingeschränkt. Dies wegen der relativ grossen Distanz und des erhöht liegenden RhB-Trassees. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt auch, dass der Erhalt von bestehenden Landwirtschaftsbetrieben im öffentlichen Interesse liege und es seien gemäss Art. 22 Abs. 4 KRG auch projektbezogene Nutzungsplanungen zum Vorteil von einzelnen/wenigen Personen möglich. 5.3. Die vorliegend strittige Teilrevision der Ortsplanung sieht vor, dass die Parzelle 376 von übrigen Gemeindegebiet (üG; Art. 41 KRG) in die Landwirt-

- 28 schaftszone (LW; siehe Art. 30 BG, Art. 32 KRG und 16 RPG) umgezont wird. Dabei wird die Parzelle 376 (ca. 3'800 m2) im Zentrum der Parzelle bzw. dem Bereich der bestehenden Remise auf einer Fläche von ca. 2'200 m2 mit der Zone für landwirtschaftliche Hochbauten (LWH) im Sinne von Art. 31 BG überlagert. Die Parzelle bleibt somit, auch nach Darstellung der Beschwerdegegnerin, in einer Nichtbauzone. 5.3.1. Das ISOS gilt nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 2 und 3 NHG; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Bundesinventare wie das ISOS kommen ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung. Bei der Umsetzung der durch die ISOS-Aufnahme festgestellten Schutzwürdigkeit besteht hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Schutzbedürfnisses im Rahmen der eigentümerverbindlichen Festlegung in der Grundordnung als grundsätzlich kantonale bzw. kommunale Aufgabe ein gewisser Ermessensspielraum (siehe LEIMBACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 6 Rz. 25). Die Rechtsmittelinstanzen haben sich bei der Überprüfung von solchen kommunalen Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.2.2 und 4.7; vgl. auch vorstehende Erwägung 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 KRG; siehe zum Ganzen BGE 135 II 209 E.2.1, Urteile des Bundes-

- 29 gerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1, 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.3 und 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.3.2). Vorliegend handelt es sich bei der Änderung der Zonenplanzuteilung der Parzelle 376 von einer Nichtbauzone (üG) zu einer ebenfalls zu den Nichtbauzonen gehörenden LW mit überlagerter LWH nicht um eine Bundesaufgabe (vgl. zu den Anforderungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe: VGU R 18 15 E.2.6.2 vom 7. Januar 2020 m.H.a. BGE 139 II 271 E.9.1 ff.). Zum einen liegt weder eine Neueinzonungen von Bauland mit strittiger Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland vor (siehe BGE 142 II 509 E.2.1 ff.), noch handelt es sich um einen Quartierplan als besondere Form eines Nutzungsplanes mit Elementen eines baurechtlichen Vorentscheides, welcher die Wirkung einer eigentlichen Baubewilligung enthält (siehe dazu BGE 145 II 176 E.4.2). Zwar betrifft die vorliegende projektbezogene Teilrevision des Zonenplanes und somit der Grundordnung gemäss Art. 22 KRG ebenfalls nur eine einzige Parzelle, doch besteht trotz der gemäss Art. 30 Abs. 1 BG für landwirtschaftliche Hochbauten (Stall- und Wohnbauten) erforderlichen Situationsvorgabe mittels LWH gemäss Art. 31 BG keine mit dem Detailgrad einer Baubewilligung vergleichbarer Detaillierungsgrad der vorliegend strittigen Nutzungsplanung. Vielmehr hängt die genaue Ausgestaltung des Erweiterungsbaus hinsichtlich seiner Dimensionen im Rahmen der Maximalmasse der LWH insbesondere von der im Genehmigungsbeschluss angeordneten Gestaltungsberatung gemäss Art. 73 Abs. 2 KRG bzw. deren Beurteilung ab und wird erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens endgültig bestimmt. Insofern ergibt sich aus der vorliegenden Grundnutzungsplanung im Gegensatz zu dem in BGE 145 II 176 beurteilten Quartierplan keine besondere Realisierungsgarantie hinsichtlich der gesamten Dimensionen (inkl. Höhe) von Hochbauten. Vielmehr werden vorliegend weiterhin, wie bei einer Grundnutzungsplanung üblich, die räumlichen, baulichen und nutzungstechnischen Grund- bzw. Maximalwerte festgelegt. Dies betreffend Hochbauten sogar noch auf einen bestimmten Perimeter auf der Gesamt-

- 30 parzelle 376. Damit stellt das ISOS (lediglich) eine im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinden und den Kanton zu berücksichtigende Grundlage dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Parzelle 376 im Gewässerschutzbereich Au befindet und für eine zukünftige Bau- bzw. BAB-Bewilligung noch eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) bzw. gewisse Auflagen nötig werden könnten. Diese Prüfung kann und muss im jetzigen Verfahrensstadium mangels eines endgültigen Bauprojektes noch nicht vorgenommen werden, wobei die kantonale Fachstelle für den Gewässerschutz gemäss angefochtenem Beschwerdeentscheid im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Bemerkungen anbrachte, womit eine Realisierung des in Aussicht genommenen Projektes diesbezüglich auf jeden Fall nicht ausgeschlossen ist, selbst wenn bei Vorliegen des konkreten Projektes im Rahmen des Bau- und BAB-Bewilligungsverfahrens gewisse Vorkehrung oder sogar Ausnahmebewilligungen betreffend den Gewässerschutz notwendig würden (vgl. VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.6.4). Wenn nun aber keine Bundesaufgabe vorliegt, ist auch der beschwerdeführerische Einwand nicht nachvollziehbar, wonach eine allfällige (schwerwiegende) Beeinträchtigung von ISOS-Vorgaben nur in Frage komme, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein höherwertiges nationales Interesse überwiege. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer vermutlich auf Art. 6 Abs. 2 NHG, wonach bei einem Inventar von nationaler Bedeutung (nach Art. 5 NHG) eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung respektive ein schwerer Eingriff in ein geschütztes Objekt nur in Frage kommt, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung der ungeschmälerten Erhaltung entgegenstehen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt aber die Erfüllung einer Bundesaufgabe voraus, was hier aber, wie vorstehend ausführlich dargelegt, gerade nicht der Fall ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.3; LEIMBACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER

- 31 - (Hrsg.), a.a.O., Art. 6 Rz. 1 ff. und 23 ff.; AEMISEGGER, in: AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 34 Rz. 158; siehe auch VLP-ASPAN [heute: EspaceSuisse], Arbeitshilfe Ortsbildschutz und Verdichtung, Bern 2018, S. 12 ff.). 5.3.2. Gemäss rechtskräftiger Grundordnung untersteht die Parzelle 376 ausser den im Rahmen des Erlasses der kommunalen Grundordnung zur berücksichtigenden ISOS-Grundlagen keinen weitergehenden Orts- oder Landschaftsschutzbestimmungen der Grundordnung. Insbesondere wird sie nicht von der FZ gemäss Art. 33 BG überlagert bzw. wird diese vorliegend nicht aufgehoben. Dies im Gegensatz zu der nördlich des RhB-Trassees gelegenen Parzelle 374 welche gemäss ISOS-Aufnahme Bestandteil der U-Zo I ist. Diese Zuweisung erfolgte anlässlich der Totalrevision der Ortsplanung im Jahre 2005, welche am 28. Februar 2006 von der Regierung genehmigt wurde (siehe Bg1-act. 7). Bereits im Zonenplan 1:2000, Genereller Gestaltungsplan, beschlossen am 13. Dezember 1983 und genehmigt am 1. April 1985 war der Bereich der U-Zo I und somit auch die Parzelle 374 in die Ortsbildschutzzone gemäss Art. 50 des damaligen kommunalen Baugesetzes einbezogen, nicht aber die U-Zo II sowie die Parzelle 376 (siehe Bg1-act. 6). Zwar ist sowohl die U-Zo I als auch die U-Zo II in der ISOS-Aufnahme vom Juni 1980 betreffend ihre Aufnahmekategorie mit "ab" (a= unerlässlicher Teil des Ortsbildes, d.h. unverbaut oder mit Bauten die der ursprünglichen Beschaffenheit entsprechen; b = empfindlicher Teil des Ortsbildes, d.h. häufig bebaut), mit besonderer Bedeutung sowie dem Erhaltungsziel "a" (a = Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten sind zu bewahren, störende Veränderungen zu beseitigen) inventarisiert. Als geeignete Massnahmen für Umgebungszonen oder Umgebungsrichtungen mit einem Erhaltungsziel "a" wird aber insbesondere empfohlen, eine geeignete Nutzungszuweisung zu suchen (z.B. öffentliche Anlagen, unterirdi-

- 32 sche Bauten als Landwirtschaftsgebiet ausscheiden), eine Auszonung und Bezeichnung als Freihaltegebiet vorzunehmen oder spezielle, an die Umgebung angepasste Zonenvorschriften zu erlassen (z.B. die Bebauungsdichte und -volumen zu reduzieren). Wenn für das Erhaltungsziel "a" gemäss "Erläuterung zum ISOS" zudem ein genereller Erhaltungshinweis "kein Baugebiet" gilt, ist aufgrund des obenstehend erwähnten Empfehlungen in erster Linie ein allgemeine Bauzonenzuweisung ohne weitere Vorgaben zu unterlassen (vgl. zum Ganzen Publikation "Erläuterung zum ISOS" S. 4; abrufbar unter: https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/isos/merkblatt_hinweis/erlaeuterungen_zumisos.pdf.download.pdf/ erlaeuterungen_zumisos.pdf, zuletzt besucht am: 19. Februar 2020). Hinsichtlich der historischen Bebauungsgrenzen wird im Textteil insbesondere auf die Umgebungsrichtung (U-Ri) III im Norden hingewiesen, wo die eindrückliche Wechselwirkung mit der umliegenden Tallandschaft noch vollständig erhalten sei. In der U-Zo IV sei ein vergleichbarer Bezug zur westlichen Schwemmebene bereits geschwächt. Um den Bestand und den Wert des Ortsbildes zu erhalten seien die U-RI III und VII sowie die U-Zo IV mit einem absoluten Bauverbot zu belegen. Dasselbe gelte auch für die U-Zo I, weil dieser Wies- und Gartenstreifen den südlichen Dorfrand begleite und bis zum Platzraum der Kirche reiche. Schliesslich wurde noch festgehalten, dass auch der anschliessende Wiesbereich rund um die neuen Strassenbauten (U-Zo II) aus dem gleichen Grund freigehalten werden sollte. Aus der ISOS-Aufnahme ergibt sich somit, dass die U-Zo I und die U-Zo II nicht als gleichermassen wertvoll für das Ortsbild bewertet wurden. Wie Eingangs bereits dargelegt, wurde den entsprechenden Zielen im Rahmen der Nutzungsplanung bereits ab 1983 und auch wieder im Jahre 2005 nachgelebt (siehe dazu die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne in Bg1-act. 6 und 7). Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin gemäss früherer, eigener Darstellung im Schreiben vom 7. April 2009 die Parzelle 376 anlässlich der Totalrevision der Nutzungsplanung im Jahre 2005 der FZ zuweisen wollte, vom beschlussfassenden Organ aber

- 33 überstimmt worden sei (siehe Akten des Beigeladenen [Bgl-act.] 6). Denn die damalige Totalrevision wurde am 28. Februar 2006 von der Regierung genehmigt, wobei im Genehmigungsbeschluss die Thematik des Schutzes der Dorfansicht im Gebiet C._____ sogar thematisiert und im Ergebnis nicht beanstandet wurde (Genehmigungsbeschluss vom 28. Februar 2006, Prot. Nr. 220, S. 4 in Bg1-act. 7). Zudem sind noch die folgenden Bemerkungen zum Ablauf der im Jahre 2005 schliesslich beschlossenen Totalrevision zu machen, welche bereits im Jahre 2001 begonnen hatte. Der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. November 2004, an der der Vorschlag des Gemeindevorstandes zum Schutz der Dorfansicht mit Gartenanlagen insbesondere im Gebiet G._____-C._____ von der Gemeindeversammlung nicht akzeptiert wurde, wurde auf eine erhobene Stimmrechtsbeschwerde hin mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 04 123 vom 18. Februar 2005 aufgehoben und die schliesslich in Kraft getretene Totalrevision wurde schliesslich am 14. Juni 2005 beschlossen und am 28. Februar 2006 genehmigt. Dabei wurde eine FZ insbesondere betreffend die Parzelle 374 im Gebiet der U-Zo I festgesetzt, wie sie aus dem rechtskräftigen Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom 14. Juni 2005 hervorgeht (siehe dazu den Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juni 2005 S. 5 ff. und den Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom 14. Juni 2005 in Bg1-act. 7). 5.4.1. B._____ (nachfolgend Beigeladener) führt seit 2009 einen Landwirtschaftsbetrieb in X._____. Seit längerer Zeit ist beabsichtigt, das im Dorfkern gelegene, ursprüngliche Betriebszentrum (insbesondere Parzellen 366 und 367) aus dem unmittelbaren Siedlungsgebiet heraus zu verlegen. Das ursprüngliche Betriebszentrum steht dem Beigeladenen zwischenzeitlich nicht mehr zu Verfügung. Vielmehr soll ein neues Betriebszentrum durch die Umnutzung und Erweiterung der bestehenden Remise auf der Parzelle 376 geschaffen werden, wofür die vorliegend strittige Teilrevision der Ortsplanung erforderlich ist. Die Parzelle 376 wurde zwischenzeitlich durch den

- 34 - Beigeladenen und seine Ehefrau erworben (siehe Bgl-act. 2). Die Bewirtschaftungsfläche betrug in den Jahren 2018 und 2019 20.8 bzw. 21.25 ha bei 12.9 bzw. 8.9 Grossvieheinheiten (GVE). Per September 2019 waren 6.02 ha der landwirtschaftliche Nutzfläche Eigenland und 15.23 ha Pachtland. Diese Flächen befinden sich vollständig auf dem Gemeindegebiet von X._____ (siehe den Bericht des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation [ALG-Bericht] vom 19. September 2019). Wie der Beschwerdegegner schlüssig darlegt, rechtfertigt es sich vorliegen nicht von einer Hobby-Landwirtschaft des Beigeladenen sowie einem Partikulärinteresse gemäss beschwerdeführerischer Darstellung zu sprechen. Insbesondere wird nachvollziehbar dargelegt, dass der Beigeladene momentan als nebenberuflicher Landwirt mit ungefähr einer Standartarbeitskraft (SAK) zu den sehr grossen Nebenerwerbsbetrieben in Graubünden gehört und dass neben den Vollerwerbsbetrieben (> 1.0 SAK) auch die Nebenerwerbslandwirtschaft (0.2 bis 1.0 SAK) mit einem Anteil von rund 24 % an den direktzahlungsberechtigten Betrieben in Graubünden einen wichtigen Beitrag zur Kulturlandschaftspflege und zur Sicherung der dezentralen Besiedlung leisten (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c und d RPG). Es kann somit der grundsätzliche Bestand ein öffentliches Interesse an der Schaffung der Voraussetzungen für ein zeitgemässes Betriebszentrum im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden. Dass der Beschwerdeführer eine Fokussierung auf Grossbetriebe vorzieht, vermag daran nichts zu ändern. Woraus der Beschwerdeführer angesichts der landwirtschaftlichen Betriebsgrössenstruktur in Graubünden ableitet, dass nur Grossbetriebe und keine Nebenbetriebe im öffentlichen Interessen lägen, ist nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Unterscheidung hat der Verordnungsgeber in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung denn auch vor allem in Bezug auf Wohnbauten ausserhalb der Bauzone mit dem Erfordernis eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) aufgestellt (siehe MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN-

- 35 - NEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu Art. 16 bis 16b Rz. 27 und 31 sowie RUCH/MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 16a Rz. 52; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 E.2 f.; Erläuterung zur Raumplanungsverordnung, in: Neues Raumplanungsrecht, Bundesamt für Raumentwicklung, Bern 2001, S. 30 f.). Für landwirtschaftlich begründete (bodenabhängige) Betriebsbauten kennt Art. 16a Abs. 1 RPG hingegen, vorbehältlich der Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV, nicht dasselbe Grössenerfordernis als Ausschlusskriterium (siehe RUCH/MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN, a.a.O., Art. 16 Rz. 24, Art. 16a Rz. 10 ff., und 47 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E.4.5). 5.4.2. Hinsichtlich der im Jahre 1999 bereits auf der Parzelle 376 erstellten Remise, welche vom Beschwerdeführer als materiell rechtswidrig erachtet wird, kann auf die damalige BAB-Bewilligung vom 5. August 1999 verwiesen werden, welche zudem schon seit geraumer Zeit in Rechtskraft erwachsen ist. Die genannte Bewilligung wurde nicht mit einem allgemeinen Beseitigungsrevers oder einer Befristung versehen, womit der (aktuelle) Bestand dieser Remise vorliegend nicht in Frage gestellt werden kann. Ferner ist den Beschwerdegegnern zuzustimmen, wenn sie aus den Beurteilungen der ISOS-Aufnahme betreffend die U-Zo II kein absolutes Verbot für die Erstellung von (Hoch-)Bauten ableiten. Denn im Text der ISOS-Aufnahme wird für die U-Zo II im Gegensatz zur U-Zo I als Ziel lediglich eine sehr wünschenswerte Verpflichtung zur Freihaltung dieser Fläche formuliert. Wenn für Umgebungszonen und -richtungen gemäss "Erläuterung zum ISOS" ferner ein allgemeines Erhaltungsziel "kein Baugebiet" besteht, kann im Zusammenhang mit den jeweiligen Bedeutungen der Aufnahmekategorien sowie den empfohlenen Massnahmen für das definierten Erhaltungsziel kein generelles Verbot für die Erstellung von Hochbauten gemeint

- 36 sein, sondern vielmehr ist grundsätzlich geboten, auf die Ausscheidung einer allgemeinen Bauzone ohne spezifische ortsbildschützerische Vorgaben zu verzichten (siehe auch vorstehende Erwägung 5.3.2). Vorliegend ist aber keine Einzonung der Parzelle 376 in eine Bauzone vorgesehen, sondern die Umzonung von üG in die Nichtbauzonen LW sowie überlagernd die LWH. In letzterer und nur dort werden dann zukünftig landwirtschaftliche Hochbauten möglich sein (siehe Art. 31 BG, Art. 16a RPG und Art. 34 RPV). 5.4.3. Anlässlich des Augenscheins vom 27. November 2019 konnte das streitberufene Gericht sich von der Situation beim ursprünglichen Standort des Betriebszentrums, insbesondere auf den Parzellen 366 und 367, einen eigenen Eindruck verschaffen und der Bedarf für eine Standortverschiebung des Betriebszentrums an den Siedlungsrand erscheint aufgrund der dortigen Situation gut nachvollziehbar und stimmt mit der fachlichen Beurteilung durch das ALG vom 19. September 2019 überein, wonach die dortigen Ökonomiegebäude für eine zeitgemässe Landwirtschaft völlig ungeeignet seien (vgl. dazu Foto 16 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019). Dies unabhängig davon, dass diese Bauten dem Beigeladenen ohnehin nicht mehr zu Verfügung stehen. Zudem erscheint eine Erweiterung oder ein Neubau an diesem ursprünglichen Standort, insbesondere auch aufgrund von lufthygienischen Vorgaben, problematisch. Aus den Akten ergibt sich, dass ein Betriebsstandort am Siedlungsrand (ursprünglich allenfalls ergänzend bzw. als Alternative für das im Dorfkern gelegene Betriebszentrum) bereits seit über zwanzig Jahre ein Thema ist (siehe Bglact. 5 bis 9, 12). Dabei wurden über die Jahre neben der schliesslich gewählten Parzelle 376 auch die südöstlich des Dorfes gelegenen Parzellen 153 und 177 sowie die westlich gelegenen Parzellen 295 und 42 geprüft. Diese Alternativstandorte wurden aber schliesslich alle im Hinblick auf eine Verlegung des ursprünglichen Betriebszentrums aus dem Dorfkern hinaus nicht weiterverfolgt. Dies verwundert nicht, werden beispielsweise die in

- 37 der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen 153 und 177, wie auch das überwiegende Gebiet südöstlich und östlich von X._____ bis Y._____ durch eine Landschaftsschutzzone im Sinne Art. 34 KRG (genehmigt im Jahr 2006) und ein grossflächiges Landschaftsschutzgebiet gemäss regionalem Richtplan (genehmigt im Jahr 2012) überlagert. Ähnlich sieht die Situation bei den Parzellen 42 und 295 aus. Auch diese sind von einer Landschaftsschutzzone im Sinne von Art. 34 KRG und einem Landschaftsschutzgebiet gemäss regionalem Richtplan überlagert. Zusätzlich befinden sich diese Standorte auch noch in der qualifizierten Pufferzone bzw. einer Pufferzone im Nahbereich eines UNESO-Weltkulturerbes (siehe dazu auch Bf-act. 7). Insofern ist nachvollziehbar, dass im Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 28. Juni 2017 auf eine vorgängige, erfolglose Standortevaluation hingewiesen wurde und gestützt auf die Besprechung vom 13. März 2017 zwischen den involvierten Personen sowie den zuständigen kantonalen Amtsstellen (inkl. kantonale Denkmalpflege) die Parzelle 376 für eine begrenzte Aussiedlung des ursprünglichen Betriebszentrums als akzeptable Lösung bezüglich des Standortes festgehalten wurde, sofern die formulierten Rahmenbedingungen eingehalten würden (siehe nachstehende Erwägung 5.4.5; siehe auch Bg2-act. 2 und 3 sowie den Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 [Beschwerdeauflage] in Bg1-act. 9; siehe auch Bgl-act. 12). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Suche nach Alternativstandorten nicht nur auf das Gemeindegebiet von X._____ zu beschränken gewesen wäre, ist dem Beigeladenen beizupflichten, wenn dieser die Vorteile eines Betriebszentrums in der Nähe der Bewirtschaftungsflächen hervorhebt und es ist auch auf die oben beschriebene Situation im Umfeld von X._____ hinsichtlich landschaftsschützerischen Anordnungen der Grundordnung bzw. des regionalen und kantonalen Richtplanes hinzuweisen, welche eine weitere Standortevaluation in hinreichender Nähe zu den Bewirtschaftungsflächen, neben dem Erfordernis einer potenziellen Verfügbarkeit der entsprechenden Parzelle, nicht erfolgsversprechend erscheinen lässt. Das Interesse an einer rationellen Be-

- 38 wirtschaftung des Bodens ist im Übrigen ein legitimes Interesse, welches im Rahmen des Standortentscheides berücksichtigt werden darf (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E.3.2). 5.4.4. Anlässlich des Augenscheins vom 27. November 2019 besichtigte das Verwaltungsgericht auch die Parzelle 376 (Standort I) und nahm eine für die Beurteilung der Fernansicht auf das Dorf X._____ taugliche Position ein (Standort II). Gestützt darauf kann sich das Gericht der Beurteilung der Beschwerdegegner anschliessen, wonach die Nahansicht, welche spezifisch durch die FZ auf der Parzelle 374 geschützt wird, aufgrund der Lage der von der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung betroffenen Parzelle 376 und trotz des darauf geplanten Betriebszentrums von den in Frage kommenden Ansichtsstandorten aus nicht massgeblich tangiert wird. Hinsichtlich der Fernansicht ist ebenfalls der Argumentation der Beschwerdegegner zu folgen, wonach vor allem der gegenüber der Umgebung erhöhte Damm der Kantonsstrasse im Sichtbereich der Parzelle 376 bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Fernansicht bewirkt (siehe dazu Foto 2, 4 und 8 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019; siehe auch die Luftaufnahmen in Bg1-act. 11 und 12; vgl. auch Bf-act. 17 und Bgl-act. 4). Zudem ist die LWH auf der Parzelle 376 bzw. auch die bereits bestehende Remise parallel zur Kantonsstrasse und dem RhB-Trassee angeordnet, womit bei der Anfahrt auf der Kantonsstrasse oder der Eisenbahnlinie aus Richtung Y._____ sowie der Gegenrichtung aus Z._____ die Fernansicht auf den fraglichen Dorfbereich von X._____ keine wesentlichen, zusätzlichen Einschränkungen erfährt. Dass das Dach der bestehenden Remise über dem Damm der Kantonsstrasse erkennbar ist, ändert daran nichts und dabei ist zu berücksichtigen, dass nördlich davon auch das RhB-Trassee im fraglichen Bereich auf einem erhöhten Damm verläuft. Insofern behindern bereits zwei Infrastrukturbauten langfristig die Fernansicht in diesem spezifischen Sichtbereich, namentlich im Bereich der Ein- /Ausfahrt der Kantonsstrasse bzw. unmittelbar südlich der Parzelle 376.

- 39 - 5.4.5. Im Vorfeld der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wurde anlässlich der bereits erwähnten Besprechung vom 13. März 2017 mit den kantonalen Fachstellen für Raumplanung, Landwirtschaft sowie der kantonalen Denkmalpflege gemäss Beschlussprotokoll (siehe Bg2-act. 2) festgehalten, dass eine Aussiedlung auf die Parzelle 295 unter anderem aufgrund einer fehlenden Akzeptanz bei der Bevölkerung nicht gelungen sei und die Stallsituation beim ursprünglichen Betriebszentrum im Dorf nicht länger tragbar sei (siehe dazu auch Bf-act. 7). Dementsprechend bestehe der Lösungsvorschlag, dass eine Aussiedlung auf die Parzelle 376 in begrenztem Umfang (Stall ohne Wohnhaus; Integration des Stalles in die begrenzte Erweiterung der bestehenden Remise) zur Deckung der aktuellen und auch zukünftig in etwa gleichbleibenden Bedürfnisse des Beigeladenen vorgenommen werde. Diesem Vorschlag stimmte gemäss dem Protokoll auch der anwesende Vertreter der kantonalen Denkmalpflege zu. Für die weitere Vorgehensweise wurde, neben der Regelung der dinglichen Berechtigung des Beigeladenen an der Parzelle 376 inkl. der darauf bestehenden Remise, insbesondere auch bestimmt, dass eine Teilrevision der Ortsplanung durchzuführen sei (Umzonung der Parzelle 376 vom üG in die LW, überlagert mit einer LWH für diejenige Teilfläche, welche tatsächlich für Hochbauten bestimmt sei). Danach sei für die Realisierung der notwendigen baulichen Massnahmen ein BAB-Verfahren durchzuführen. Sofern der Beigeladene später die Realisierung eines grossen Vollerwerbsbetriebes bzw. insbesondere ein Betriebszentrum mit Wohnhaus anstrebe, sei dies hingegen auf der Parzelle 376 nicht möglich. Der Beschwerdeführer vermisst die Darlegung der vorgenommenen Interessenabwägung. Implizit geht die (fachkundig begleitete) Interessenabwägung zwischen der Ermöglichung der begrenzten Aussiedlung des Landwirtschaftsbetriebes des Beigeladenen auf die in der U-Zo II gelegene Parzelle 376 sowie den Interessen des Ortsbildschutzes aus dem protokollierten Einverständnis der an dieser Besprechung ebenfalls anwesenden Vertreter der kantonalen Denkmalpflege so-

- 40 wie des ARE GR hervor. Dies auch unter Berücksichtigung einer vorgängigen Alternativstandortprüfung. In der Erwägung 8 des angefochtenen Beschwerdeentscheides vom 28. August 2018 wird festgehalten, dass der für die Aussiedlung vorgesehene Standort aus der Sicht des Ortsbildschutzes sehr empfindlich sei. Dementsprechend sei dieser Standortentscheid erst nach Vornahme einer Standortevaluation sowie in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege gefällt worden. Die Regierung könne diesen Standortentscheid nach Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen sowie des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens akzeptieren. Als Gründe die für diese Standortwahl sprächen, wurde die bereits bestehende Remise angesprochen, welche entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht als widerrechtlich bezeichnet werden könne. Weil somit diese Remise besitzstandsgeschützt sei, dürfe deren Bestand durchaus im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, wobei dies auch der Grund sei, weshalb selbst die kantonale Denkmalpflege unter spezifischen Voraussetzungen der vorliegend zu beurteilenden Planung zustimmen könne. Ferner werde mit dieser Planung nur eine begrenzte, die aktuellen Bedürfnisse des Beigeladenen berücksichtigende Aussiedlung behandelt und die Erweiterungsbauten müssten zurückgebaut werden, sobald dieser begrenzte Betrieb dereinst aufgegeben werden sollte. Zentral sei zudem, dass spätere Erweiterungen nach Bezug der jetzt geplanten Erweiterung ausgeschlossen seien. Damit könne eine schleichende zukünftige Weiterentwicklung an diesem Standort verhindert werden. Dies werde auch mit den anlässlich des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. Juni 2017 ebenfalls beschlossenen Rahmenbedingungen für die Zustimmung zur Teilrevision der Ortsplanung zum Ausdruck gebracht. Namentlich der Ausschluss einer späteren Aussiedlung eines Wohnhauses auf die Parzelle 376, die Verpflichtung zur Entfernung von neu errichteten Anbauten, sofern diese nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt würden, sowie auch der Ausschluss einer künftigen Betriebserweiterung und -vergrösserung nach dem Bezug der neuen Bauten.

- 41 - Mitentscheidend für die Zustimmung zum gefällten Standortentscheid sei schliesslich die Anordnung von Vorgaben für die Gestaltung. Denn eine optimale, sorgfältige und ortsbildverträgliche Gestaltung der vorgesehenen Erweiterung und Umnutzung der auf der Parzelle 376 bestehenden Remise sei aufgrund des sehr empfindlichen Standortes von zentraler Bedeutung. Dies werde mit der Anordnung einer Verpflichtung zur Gestaltungsberatung gemäss Art. 73 Abs. 2 KRG im Genehmigungsbeschluss sichergestellt, wobei diese, integrierenden Bestandteil der Nutzungsplanung bildende, Bauberatungspflicht zu einer fachkundigen Begleitung des Baubewilligungsverfahrens in Fragen der Baugestaltung führe. Die entsprechenden Vorbehalte wurden denn auch in den Genehmigungsbeschluss vom 28. August 2018 aufgenommen (siehe den entsprechenden Beschluss in Bg1-act. 9, Dispositivziffer 1a bis 1d). Der vorliegend mitangefochtenen Genehmigungsentscheid wurden der kantonalen Denkmalpflege mitgeteilt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung im Hinblick auf das Genehmigungs- und Planungsbeschwerdeverfahren keine Möglichkeit zur Beteiligung erhalten hat und somit die anlässlich der Besprechung vom März 2017 abgegebene Beurteilung aus der Perspektive des Ortsbildschutzes nicht mehr gültig sein könnte (siehe dazu Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 KRVO). Ebenso gelangte ihr auch schon der grundsätzlich positive Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 zur Kenntnis (siehe Bg2-act. 3, S. 3). Auch im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 für die Beschwerdeauflage bzw. teilweise bereits im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 24. Mai 2017 für die Mitwirkungsauflage wurde festgehalten, dass durch den Umbau der bestehenden Remise zu einem Betriebszentrum mit Stallungen eine Aussiedlung des Betriebes in die schutzwürdige Landschaft rund um X._____ verhindert werden könne und infolge der bestehenden Remise keine bisher unbebauten Gebiete beeinträchtigt würden. Die Aussiedlung eines Wohnhauses sei gemäss dem gefassten Beschluss der Gemeindeversammlung ausgeschossen. Aufgrund der leicht tieferen Lage der Parzelle 376 im Ver-

- 42 gleich zum RhB-Trassee sowie der Kantonsstrasse, erhebe sich der geplante Bau nicht markant vor dem schutzwürdigen Ortsbild, womit bei einer sorgfältigen Gestaltung sich eine ortsbildverträgliche Lösung an diesem Standort realisieren liesse. Schliesslich gewährleiste der von der Gemeindeversammlung gefasste Beschluss vom 29. Juni 2017 auch, dass nur die notwendigen baulichen Massnahmen durchgeführt und diese zusätzlich mit einem Beseitigungsrevers versehen würden (siehe zum Ganzen Planungsund Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 S. 6 f. [Bg1-act. 9] und den Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 24. Mai 2017 S. 6 f. [Bf-act. 6]). In diesem Zusammenhang kann noch erwähnt werden, dass Planungsberichten gerade die Funktion zukommt, die beabsichtigte oder getroffene Interessenabwägung offen zu legen und den getroffenen Beschluss oder die Überlegungen zu begründen (siehe dazu Art. 3 Abs. 2 und Art. 47 RPV; AEMI- SEGGER/KISSLING, in: AEMISEGGER/MOOR/ RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung [Vorb. NUP] Rz. 20 und 45 ff.). Ferner ermittelte der Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 auch noch weitere berührte Interessen wie beispielsweise Lärm- und Strahlungsimmissionen, den Gewässerschutz bzw. den allfälligen Bedarf für Zusatzbewilligungen und es wurde auch noch auf eine Lage der fraglichen Parzelle ausserhalb von Pufferzonen eines UNESO-Weltkulturerbes hingewiesen (siehe Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 S. 7 f. [Bg1-act. 9]). Nicht zu Unrecht wird zudem im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. Juli 2017 auf die Problematik eines Umbaus bzw. einer Erweiterung des ursprünglichen Betriebszentrums im Dorfkern hingewiesen, wonach sich dieses in einer Ortsbildschutzzone befinde. Denn das ursprünglich Betriebszentrum wird nicht nur von der Ortsbildschutzzone gemäss Art. 32 BG erfasst, sondern der Stall inkl. Wohnteil (Parzelle 366) sowie der westlich angebaute Hausteil (Parzelle 363) sind sogar als ortsbauliche bedeutende Bauten bzw. geschützte Baute der Kategorie I im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom 14. Juni 2005 verzeichnet (siehe den ent-

- 43 sprechenden Plan in Bg1-act. 7). Gemäss Art. 36 ff. BG sind geschützte Bauten der Kategorie I integral zu erhalten und auch ortsbaulich bedeutende Bauten sind grundsätzlich zu erhalten, wobei Neubauten im Bereich von geschützten oder ortsbaulich bedeutenden Bauten deren Charakter nicht beeinträchtigen dürfen (siehe Art. 38 Abs. 2, 4 und 5 BG). Diese Schutzanordnungen sind in Nachachtung der ISOS-Aufnahme für das Gebiet 1 gestützt auf Art. 17 RPG und Art. 43 KRG in der Nutzungsplanung festgesetzt worden (vgl. dazu VGU R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.6.1). Gemäss ISOS-Aufnahme ist das Gebiet 1 ein "bürgerlich-bäuerlicher Strassendorfteil 18.-19.Jh", Aufnahmekategorie A, mit besonderer räumlicher und architekturhistorischer Qualität, besonderer Bedeutung sowie dem Erhaltungsziel A. Insofern erscheint die Erstellung eines den heutigen landwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechendes Betriebszentrum am ursprünglichen Standort im Dorf unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes zumindest sehr problematisch bzw. erscheint eine erfolgreiche Realisierung durch die in der Grundordnung umgesetzten ISOS-Vorgaben unrealistisch. Dies unabhängig von einer allfälligen Luftreinhaltungsproblematik sowie der Verfügbarkeit der Parzellen am ursprünglichen Standort. Wie in der vorstehenden Erwägung 5.4.3 angetönt, bestehen somit vielfältige Nutzungskonflikte in und um X._____, welche bereits im Rahmen von früheren Beschlüsse und Genehmigungen der Grundordnung zu erfassen, zu bewerten und abzuwägen waren. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich auch, dass im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung im Ergebnis eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV vorgenommen und diese auch jeweils offengelegt wurde. Dass am geplanten Standort auf der Parzelle 376 aufgrund der Entfernung zur Bauzone mit übermässigen Geruchs- und Lärmimmissionen bei Wohnbauten und einem Hotelbetrieb zu rechnen ist, erscheint aufgrund der nicht unerheblichen Distanz von minimal ca. 30 m von nördlichsten Rand der LWH zu einem überbaubaren Bereich der Dorfzone (D) bzw. von minimal ca. 60 m zu einem entsprechenden Bereich der Dorfkernzone (DK) sowie der

- 44 angestrebten Betriebsgrösse nicht naheliegend. Dies unter Berücksichtigung der FZ gemäss Art. 33 BG, welche oberirdische (Wohn-) Bauten auch in der Bauzone grundsätzlich ausschliesst. Zudem ist zu beachten, dass die D und die DK gemäss Art. 15 BG der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet sind und darin neben Wohnbauten auch Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig sind, womit es sich um gemischte Zonen handelt, wo eine Reduktion des mittels Korrekturfaktoren angepassten Normalabstandes auf 70 % vorgenommen werden darf (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 E.2 ff. und 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E.2.2 ff.). Insofern ist hinsichtlich der im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung vorzunehmenden Prüfung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben nachvollziehbar, dass die kantonale Fachstelle für den Umweltschutz im Rahmen des Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahrens keine aktenkundigen Bemerkungen angebracht hat und die beschwerdeführerischen Befürchtungen unbegründet erscheinen bzw. ist die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Betriebszentrums im Rahmen des noch durchzuführenden Baubewilligungs- und BAB-Verfahrens aufgrund von übermässigen Geruchsemissionen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu Vorprüfungsbericht vom 28. Juni 2017 [Bg2-act. 3] und die Erwägung 10 im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 in Bg1act. 9). Nichts anderes gilt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdegegners für die befürchteten Lärmimmissionen und die gewässerschutzrechtlichen Fragestellungen. 5.5. Hinsichtlich der Interessenabwägung betreffend die Standortwahl kann noch auf Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV verwiesen werden, wonach als allgemeine Bewilligungsvoraussetzung für eine zonenkonforme landwirtschaftliche Baute oder Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen. Dies im Zusammenhang mit der vorliegend ausgeschiedenen LWH, welche im Rahmen der Grundordnung die Positionierung von landwirtschaftlichen Hochbauten in der LW in gewisser Weise vorbestimmt. Aus

- 45 der erwähnten Bestimmung wird abgeleitet, dass der Bauherr einer zonenkonformen Baute in der LW nicht völlig frei bei der Standortwahl ist, sondern dass der Nachweis erbracht werden muss, wonach die Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der Errichtung der Baute am gewählten Standort besteht und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E.3.2 m.H.a. BGE 125 II 278 E.3a). Diesen Anforderungen wurde aber, wie in den vorstehenden Erwägungen 5.3.2 ff. dargelegt, im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung Rechnung getragen. Daneben wäre gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV für die Erteilung einer Baubewilligung bei grösseren Vorhaben erforderlich, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E.4 ff.). Zum einen bildet Gegenstand des Verfahrens noch nicht die eigentliche Baubewilligung, sondern erst die dazu erforderliche Anpassung der Grundordnung, auch infolge der im BG vorgesehenen LWH. Dies präjudiziert die Frage des längerfristigen Bestandes des Betriebes in Nachachtung des Interesses an der Freihaltung der Landschaft von Bauten noch nicht direkt. Zum anderen ist bereits im Rahmen dieser projektbezogenen Sondernutzungsplanung ein Beseitigungsrevers betreffend die Erweiterungsbauten festgesetzt worden (siehe Dispositionsziffer 1b des Genehmigungsentscheides vom 28. August 2018 in Bg1-act. 9). Somit war trotz des fortgeschrittenen Alters des Beigeladenen, nicht bereits zwingend im Rahmen der regierungsrätlichen Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung eine vertiefte Prüfung der voraussichtlichen Existenzfähigkeit vorzunehmen und es wäre auch nicht geboten gewesen, infolge eines allfälligen, nicht gesicherten längerfristigen Bestandes die Genehmigung zu verweigern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2018 vom 18. September 2019 E.3.4 f. mit Hinweis auf Art. 16b Abs. 2 RPG sogar betreffend eine baurechtliche Bewilligung).

- 46 - 5.6. In Anbetracht der Kognition des Verwaltungsgerichts bei verwaltungsgerichtlichen Beschwerden gegen Planungsbeschwerdeentscheide gemäss vorstehender Erwägung 2 ist die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdegegner geschützte Interessenabwägung zwischen den Interessen des Ortsbildschutzes, der auch im öffentlichen Interesse liegenden Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage zur Realisierung eines Betriebszentrums mit beschränkter Grösse auf der Parzelle 376 für den Landwirtschaftsbetrieb des Beigeladenen sowie der weiteren in Frage stehenden Interessen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen hinsichtlich einer Unverhältnismässigkeit der Umzonung, weil vorliegend der einer Vielzahl von Menschen und über Generationen hinweg dienende Ortsbildschutz unwiederbringlich den Partikularinteressen eines Einzelnen geopfert werde, dass gemäss der vorstehenden Erwägung 5.4.1 grundsätzlich ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Gewährleistung des Landwirtschaftsbetriebes des Beigeladenen besteht und die dadurch tangierten Interessen des Ortsbildschutzes betreffend die Parzelle 376 nicht die einzig betroffenen Interessen sind. Unter der Prämisse des anerkannten öffentlichen Interesses an diesem Landwirtschaftsbetrieb wäre die Aussiedlung in eine freie Landschaftskammer im Umfeld von X._____ die Alternative, welche aber auch wieder schützenswerte Landschaftsschutzinteressen tangieren würde und auch dem im öffentlichen Interesse liegenden Gebot der Vermeidung einer Zersiedlung der Landschaft widerspräche. Schliesslich wurden in den Genehmigungsbeschluss geeignete, erforderliche und angemessene Vorbehalte aufgenommen, namentlich der Ausschluss einer Aussiedlung eines Wohnhauses und einer späteren, zusätzlichen Erweiterung sowie die Verpflichtung zum Beizug der Gestaltungsberatung zur Minimierung der Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf das schützenswerte Ortsbild. Ferner wurde bereits auf der Stufe der Nutzungsplanung ein Beseitigungsrevers für die Erweiterungsbauten angeordnet, wenn das

- 47 landwirtschaftliche Bedürfnis wegfallen sollte (siehe Dispositivziffern 1a bis 1d des Genehmigungsbeschlusses vom 28. August 2018 in Bg1-act. 9). Insofern kann entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht von einer unverhältnismässigen Anordnung gegenüber der Allgemeinheit gesprochen werden. Anlässlich der Planungsbeschwerde vom 11. September 2017 erwähnte der Beschwerdeführer in einen kurzen Einwand im Zusammenhang mit der Unvereinbarkeit der Teilrevision der Ortsplanung mit dem ISOS, dass die beschlossene Umzonung die Wirksamkeit resp. Funktion der Freihaltezone gemäss Art. 33 BG vereitle, wenn die Freiflächen (ortstypische "F._____") in der Realität infolge der Zulässigkeit von davor errichteten Hochbauten (Zweckbauten) nicht wahrgenommen werden könnten. Im Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 wurde in der Erwägung 8 aber dargelegt, weshalb der Standortentscheid der Gemeindeversammlung durch die Regierung an dem aus ortsbildschützerischer Sicht heiklen Standort akzeptiert werden könne und somit die (zu berücksichtigenden) ISOS-Vorgaben der Genehmigung nicht entgegenstünden (siehe Bg1-act. 9). Weil die Freihaltezone nördlich des RhB-Trassees (insbesondere Parzelle 374) im Wesentlichen die U-Zo I gemäss ISOS-Aufnahme grundeigentümerverbindliche umsetzen soll, wurde die entsprechende Rüge durch den Beschwerdegegner beurteilt und es ist keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs ersichtlich. Dies zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründung eines Entscheides nicht bedingt, dass sich die entscheidende Instanz mit jeder einzelnen Einwendung separat und einlässlich zu befassen hat (vgl. dazu BGE 143 III 65 E.5.2, 136 I 229 E.5.2 und 134 I 83 E.4.1). Zudem weist dies Beschwerdegegnerin, wie das Gericht anlässlich des Augenscheins selber verifizieren konnte, zutreffend darauf hin, dass die Nahansicht auf das Dorf und somit auch die vorgelagerte Freihaltezone nördlich des RhB-Trassees durch die vorliegend zu beurteilende Teilrevision nicht massgeblich beeinträchtigt werden kann. Südlich des RhB-Trassees, wo ein längerer Aufenthalt von Personen überhaupt möglich ist, behindert bereits der Bahndamm

- 48 die Ansicht auf die freigehaltene Fläche. Hinsichtlich der Fernsicht ergab sich anlässlich des Augenscheins ebenfalls, dass durch die erhöhte Lage der Eisenbahnlinie sowie der Kantonsstrasse im fraglichen Bereich sowie der flachen Sichtwinkel die freizuhaltenden Bereiche an sich infolge der Infrastrukturbauten ebenfalls bereits verdeckt sind. Damit muss aber nicht von einer erheblichen Verschlechterung der Ansicht auf diese Freiflächen infolge der strittigen Teilrevision der Ortsplanung ausgegangen werden, zumal diese Freiflächen in der U-Zo I der Sichtbarmachung der historischen Bebauungsgrenze bzw. des charakteristischen südlichen Dorfrandes dienen (siehe dazu vorstehende Erwägung 5.3.2; siehe Foto 1 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019). 6. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit. Es lägen keine veränderten Verhältnisse vor, welche einen Anpassungsbedarf begründen würden und es sei keine umfassende Interessenabwägung durchgeführt worden. 6.1. Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 auf den Standpunkt, dass veränderte Verhältnisse im Zeitpunkt des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. Juni 2017 es gerechtfertigt hätten, die damals bereits zwölf Jahre alte Nutzungsplanung im fraglichen Bereich anzupassen. Denn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes am bestehenden Standort sei nun nicht mehr möglich und die im öffentlichen Interesse liegende Fortführung dieses Betriebes erfordere daher (dringend) eine Aussiedlung. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle, unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbeschluss verbindlich festzulegenden Vorbehalte, zugunsten der zu beurteilenden Planung aus. 6.2. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen für eine Plananpassung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ebenfalls als gegeben.

- 49 - 6.3. Die Beschwerdegegner legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Überprüfung und Anpassung der Nutzungsplanung zutreffend dar (siehe Erwägung 9 im angefochtenen Beschwerdeents

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