VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 62 5. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Schnyder Aktuar Paganini URTEIL vom 19. März 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. A._____ ist Alleineigentümer der Parzelle 1888 im Grundbuch der Gemeinde X._____ und des darauf stehenden Ferienhauses. Das Grundstück liegt – soweit nicht überbaut – in der Forstwirtschaftszone; entsprechend ist das Haus mit Umschwung umgeben von Wald. Die Parzelle 1888 grenzt auf drei Seiten an die sie umgebende Grossparzelle 1869 der Gemeinde X._____. An diese Parzelle grenzt nordöstlich die Parzelle 1094 von B._____, auf der sich ebenfalls ein Haus befindet. Die Distanz zwischen den beiden Wohnhäusern beträgt ca. 120 m (Luftlinie). Beide Parzellen befinden sich im Perimeter des Generellen Gestaltungsplanes (GGP) "C._____". 2. Im Jahr 2007 erteilte die Gemeinde der damaligen Eigentümerin der Parzelle 1888 die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau des heutigen Einfamilienhauses unter Bedingungen und Auflagen. Dabei erkannte die Gemeinde unter anderem, dass für eine Aussenbeleuchtung ein separates Gesuch eingereicht werden musste, da der Gemeindevorstand im Hinblick auf die Regelung zur Einschränkung von Aussenbeleuchtungen eine Planungszone erlassen habe. 3. Am 19. Juni 2009 stellte die Bauherrschaft ein Baugesuch für die Installation von sieben Leuchtkörpern unter dem Vordach der Hauptbaute, um zur Hauptsache die Fassade auszuleuchten. Das Baugesuch wurde von der Gemeinde abgelehnt mit der Begründung, dass die künstliche Beleuchtung nicht zurückhaltend sei und so nicht dem Waldsiedlungscharakter entspreche. Der Entscheid wurde nicht angefochten. Die Bauherrschaft erneuerte am 1. September 2009 ihr Baugesuch in dem Sinne, dass anstelle einer Aussenbeleuchtung eine sogenannte Schockbeleuchtung bewilligt werden sollte in der Form der bereits montierten sieben Leuchtkörper. Die Gemeinde lehnte mit Entscheid vom 14. September 2009 auch dieses Baugesuch ab und wies die Bauherrschaft an, die bereits montierten Leuchtkörper
- 3 unter dem Vordach zu entfernen. Auch dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. Auf eine Beanstandung hin erinnerte das Bauamt A._____ mit Schreiben vom 18. April 2018 an die Entscheide betreffend Aussen- bzw. Schockbeleuchtung und kündigte ein Wiederherstellungsverfahren an für den Fall, dass die Entscheide nicht eingehalten würden. 5. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 bestätigte A._____, dass eine Aussenbeleuchtung installiert sei, und zwar in der Form von sieben Leuchten, welche gestalterisch zurückhaltend unter dem Vordach in die Dachkonstruktion eingelassen seien. Es handle sich nicht um eine Schockbeleuchtung, vielmehr werde die Beleuchtung manuell ein- und ausgeschaltet – es gebe keine Automatisierung mehr. Zudem diene die Beleuchtung nicht dazu, das Wohnhaus von aussen zu beleuchten, sondern diene nur der kurzzeitigen Beleuchtung der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes zu Orientierungszwecken, etwa, wenn Gäste erwartet würden oder man sich zur Nachtzeit ins Freie begebe. Der Lichtkegel sei bei allen sieben Leuchtkörpern senkrecht auf die Erde gerichtet und leuchte nicht auf andere Grundstücke. Das Personal, welches die Beleuchtung in der Vergangenheit unsachgemäss eingesetzt habe, sei mittlerweile instruiert, die Beleuchtung nur wenn notwendig und auch dann nur kurzzeitig einzuschalten. Sollte für die Aussenbeleuchtung eine Bewilligung notwendig sein, so werde nachträglich darum ersucht. 6. Am 15. Juni 2018 reichte A._____ eine Fotodokumentation nach und am 20. Juni 2018 das formelle Baugesuch für die bestehenden sieben Aussenleuchten unter dem Vordach. Dagegen erhob der Nachbar B._____ Einsprache. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 3. September 2018 wies die Gemeinde in Gutheissung der Einsprache das Baugesuch ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die installierte Aussenbe-
- 4 leuchtung dem Waldsiedlungscharakter in der Spezialzone "C._____" widerspreche. Sie weise eine beträchtliche Leuchtkraft auf, strahle von der Fassade weg in die Umgebung und diene nicht der vorübergehenden Beleuchtung, sondern prinzipiell nur der Ausleuchtung der Liegenschaftsumgebung, um eine gewisse Stimmung bzw. Atmosphäre um das Wohnhaus zu schaffen. 7. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 18. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides und die Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Seine Anträge begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die strittige Aussenbeleuchtung den Vorgaben des GGP "C._____" entspräche. Die Gemeinde habe die Situation vor Ort gar nicht geprüft und somit den Sachverhalt willkürlich erhoben. Zudem habe sie das kommunale Baugesetz qualifiziert falsch auf den nicht richtig erhobenen Sachverhalt angewandt. Schliesslich habe die Gemeinde auch unverhältnismässig entschieden, indem sie es zu Unrecht abgelehnt habe, vom Beschwerdeführer selber vorgeschlagene Auflagen zu verfügen. 8. Nach Eingang der Stellungnahmen der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) und B._____ (Beschwerdegegner) zur beantragten aufschiebenden Wirkung erteilte der Instruktionsrichter am 1. Oktober 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
- 5 - 9. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Gemeindevorstand habe sich bereits vor rund neun Jahren mit der Beleuchtungsanlage befasst. Diese sei nicht verändert worden, weshalb der Vorwurf, sie habe den Sachverhalt unzureichend erhoben, nicht zutreffe. Sie setze sich im angefochtenen Entscheid sorgfältig mit dem Sachverhalt und den kommunalen Vorschriften auseinander. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass die strittige Beleuchtungsanlage nicht zurückhaltend im Sinne der kommunalen Gesetzgebung sei. Zu beurteilen gewesen sei die Beleuchtungsanlage gemäss Baugesuch und nicht mögliche Anpassungen derselben. 10. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 ebenfalls kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer missachte seit neun Jahren den für ihn negativen Entscheid der Gemeinde betreffend Aussenbeleuchtung. Der Beschwerdeführer habe zudem vor Jahren sechs weitere Leuchtkörper an der Hausfassade angebracht, nämlich je zwei Leuchten im Terrassen- und Eingangsbereich sowie bei der Garageneinfahrt. Diese Leuchtkörper würden die Zufahrt und den Hausaufgang bereits ausreichend illuminieren. Es treffe somit nicht zu, dass die sieben strittigen Leuchten einer Wegbeleuchtung dienen würden und nur für kurze Dauer eingeschaltet seien; letztere dienten nur einer in dieser Waldsiedlung deplatzierten Ambientebildung. Darüber hinaus betreibe der Beschwerdeführer eine extensive Weihnachtsbeleuchtung auf seinem Grundstück, welche täglich bis im April in Betrieb bleibe und während des ganzen Jahres befestigt bleibe; somit diene auch die Weihnachtsbeleuchtung mehr als Umgebungsbeleuchtung und zeige den unbelasteten Umgang des Beschwerdeführers mit Lichtemissionen und der Natur per se. Die hier strittigen sieben Leuchtkörper seien Starklichtanlagen, welche die Hausfassade und die Umgebung ausgeprägt beleuchteten. Eine solche Beleuchtungsanlage sei gesetzeswidrig, was die Gemeinde zu
- 6 - Recht festgestellt habe. Der Entscheid sei auch verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer weder im Baugesuch noch im Schriftenwechsel Antrag auf eine moderatere Aussenbeleuchtung beantragt habe. 11. In seiner Replik vom 19. November 2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Argumentation. Bezüglich der Fotobilder über die Weihnachtsbeleuchtung beantragte er, dass diese aus den Akten zu weisen seien. Die temporäre Weihnachtsbeleuchtung bilde gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sei deshalb auch rechtlich nicht relevant; die Bilder dienten einzig dazu, gegen den Beschwerdeführer Stimmung zu machen. Zudem sei stark zu vermuten, dass der Beschwerdegegner oder Hilfspersonen zur Anfertigung der eingelegten Fotos das Grundstück des Beschwerdeführers unbefugt betreten hätten, weshalb die Bilder ohnehin rechtwidrig entstanden seien. 12. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2018 auf eine Duplik. 13. Der Beschwerdegegner führte in seiner Duplik vom 3. Dezember 2018 aus, dass der Wald öffentlich zugänglich sei, weshalb von einem unbefugten Betreten des Grundstückes des Beschwerdeführers keine Rede sein könne und die beanstandeten Bilder im berechtigten Rahmen entstanden seien. Zudem sei es der Beschwerdeführer gewesen, der die Weihnachtsbeleuchtung thematisiert habe; weil er die strittige Aussenbeleuchtungsanlage mit einer bewilligungsfreien Weihnachtsbeleuchtung verglichen habe, könne die Weihnachtsbeleuchtung ohne Weiteres zum Streitgegenstand hinzugerechnet werden. 14. Am 11. und 13. Dezember 2018 reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 die Kostennote des Beschwerdegegners als zu
- 7 hoch und beantragte deren Reduktion auf ein vernünftiges Verhältnis für den Fall einer Kostenauferlegung. 15. Am 10. Januar 2018 fand der beantragte Augenschein statt. Das Gericht liess sich dabei die Beleuchtungsanlage zeigen und erläutern. Weiter wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers aus der Distanz in Augenschein genommen. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht zudem die Liegenschaften und deren Beleuchtung in der näheren Umgebung zeigen (D._____ [Parzelle 1764] und E._____ [Parzelle 1801]). Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin auf, die Bewilligungspflicht der Aussenbeleuchtung dieser Gebäude darzulegen bzw. allfällige Bewilligungen einzureichen. 16. Am 11. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer Fotos zur Beleuchtung der E._____ und der Liegenschaft F._____ – welche allerdings am Augenschein nicht gezeigt wurde – einreichen. 17. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2019 zur E._____ aus, dass das Wohnhaus anfangs der 50er-Jahre erbaut und 1969 sowie 1979 erweitert worden sei; der letzte Umbau, welcher im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bewilligt worden sei, sei 1998/99 erfolgt. Bei keinem der Baugesuche sei die Aussenbeleuchtung Gegenstand des Verfahrens gewesen, weshalb auch nie eine Beleuchtung bewilligt worden sei. Entsprechend sei nicht bekannt, wann die während des Augenscheins festgestellte Beleuchtung errichtet worden sei und wie sie sich konkret auswirke. Ohne weitere Abklärung sei keine Prognose möglich zur Frage, wie diese Beleuchtung baurechtlich zu beurteilen sei. Die D._____ sei 1987 mit einem Einfamilienhaus überbaut worden, welches 1989 mit einer unterirdischen Garage erweitert worden sei. Danach seien keine weiteren Baubewilligungsgesuche mehr verzeichnet. Auch hier sei die Aussenbeleuchtung nie Gegenstand des Verfahrens gewesen und
- 8 diese entsprechend auch nie bewilligt worden. Es sei nicht bekannt, wann der einzelne Scheinwerfer angebracht worden sei. Wie er sich konkret auswirke, könne nur vermutet werden. Um die Situation beurteilen zu können, seien deshalb auch hier weitere Abklärungen notwendig. Es bestehe allerdings der Eindruck, dass der Scheinwerfer mehr dazu diene, den Vorplatz der Garage kurzzeitig auszuleuchten, und weniger dazu, die Liegenschaft selbst oder deren Umgebung mit Hilfe von Licht in Szene zu setzen. 18. Das Augenscheinprotokoll wurde den Parteien am 23. Januar 2019 zusammen mit der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2019 und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2019 zur Stellungnahme zugestellt. 19. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 29. Januar 2019. Dabei bestritt er, dass die Haushälterin des Beschwerdeführers angeblich gesagt haben soll, dass die Gäste des Beschwerdeführers die Liegenschaft durch die Garageneinfahrt betreten würden und nicht über den (verschneiten) externen Fussweg; ein Abstützen auf so eine Aussage sei zudem auch nicht zulässig. Was die Aussenbeleuchtung der anderen Liegenschaften betrifft, falle es schwer zu glauben, dass die Beschwerdegegnerin von diesen erst anlässlich des Augenscheins erfahren haben will und keine Aussagen über deren Bewilligungsfähigkeit machen könne. Es sehe danach aus, als wolle die Gemeinde die Aussenbeleuchtung an den Nachbarliegenschaften auch in Zukunft ohne weitere Abklärungen dulden, währenddessen beim Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsverfahren angestrebt werde, was allerdings gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Es gehe somit nicht um eine Gleichbehandlung im Unrecht.Vor diesem Hintergrund zeigte der Beschwerdeführer anhand von Vergleichskriterien auf, wie seine Beleuchtungsanlage auch zu bewilligen sei.
- 9 - 20. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2019 keine inhaltlichen Korrekturen zum Augenscheinprotokoll vor; die vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 eingereichte Fotodokumentation wollte sie wegen Verspätung und unklaren Umständen ihres Zustandekommens aus dem Recht gewiesen haben. Zur neu thematisierten Liegenschaft F._____ auf Parzelle 1763 ergänzte sie, dass diese Parzelle 1953 erstmals überbaut und das darauf errichtete Gebäude 1980 erstmals umgebaut und daran 1989 eine Garage angebaut worden sei. 1996 habe die Gemeinde die Installation einer Satellitenantenne bewilligt und 2017 den Ausbau des Dachgeschosses. Eine Aussenbeleuchtung sei in keinem der Baubewilligungsverfahren ein Thema gewesen. 21. Innert erstreckter Frist beklagte sich der Beschwerdegegner am 22. Februar 2019 darüber, dass die strittige Aussenbeleuchtung nach wie vor die ganze Nacht hindurch angeschaltet bleibe, mitunter sogar während mehreren Tagen und Nächten hintereinander, wie z.B. ab der Nacht vom 14. Januar 2019. Der Augenschein habe weiter gezeigt, dass die Liegenschaft neben der strittigen Aussenbeleuchtung über eine zusätzliche, zurückhaltendere Aussenbeleuchtung verfüge. Anlässlich des Augenscheins habe sich zudem auch die Weihnachtsbeleuchtung um 18:30 Uhr eingeschaltet, wie auch sonst jeden Abend im Winter; diese müsse als integraler Bestandteil der Hausbeleuchtung betrachtet werden. Das Gericht habe zudem Kenntnis von den an diversen Bäumen fixierten Kabelrollen genommen. Eingeschlagene Eisen- und Kupfernägel würden den Baum gefährden, weshalb das Einschlagen von Nägeln in die Baumrinde verboten sei. Streitgegenstand seien vorliegend die Aussenleuchten an der Liegenschaft des Beschwerdeführers und nicht einzelne Leuchten bei weiteren Häusern im Gebiet "C._____". Die Mehrheit der in diesem Gebiet vorhandenen Liegenschaften weise keine Aussenbeleuchtung auf wie die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele. Der wesentliche Unterschied zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und den von ihm angeführten Ver-
- 10 gleichsbeispielen sei, dass Erstere nach dem Inkrafttreten der heute geltenden Bestimmungen zum GGP "C._____" erstellt bzw. umgebaut wurde, die Letzteren hingegen vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen; aus diesem Grund könnten die angetroffenen Situationen der Aussenbeleuchtungen nicht direkt verglichen werden. 22. Mit Zuschrift vom 26. Februar 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 3. September 2018, mitgeteilt am 4. September 2018, ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Damit sind die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Streitgegenstand bildet hier die Frage, ob das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers für die bereits installierte Aussenbeleuchtung zu bewilligen ist. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist hingegen die Weihnachtsbeleuchtung des Beschwerdeführers. 3.1. Der Beschwerdegegner hat Fotografien zur Installation der Weihnachtsbeleuchtung ins Recht gelegt, um die problematische Haltung des Beschwerdeführers zu Lichtemissionen und der Natur per se zu zeigen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass sie aus dem Recht gewiesen werden, da sie
- 11 hier nicht relevant seien und zudem zu vermuten sei, dass zu deren Aufnahme sein Grundstück in unbefugter Weise betreten worden sei. 3.2. Die Frage, ob zur Anfertigung der fraglichen drei Fotos den in der Wohnzone befindenden Umschwung des Beschwerdeführers betreten wurde, kann nicht vollständig geklärt werden. Ein allfälliges Betreten des (privaten) Waldbodens scheint angesichts von Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), der das freie Betretungsrecht des Waldbodens gewährleistet, aber unproblematisch zu sein. Ob aber auch eine Berechtigung zur fotografischen Aufnahme fremden Eigentums auf privatem (Wald- )Boden besteht, bleibt fraglich, kann hier aber dahingestellt bleiben: Denn Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer bereits der Einsprache vom 16. Juli 2018 (BGin-act. 11) Fotos zur Weihnachtsbeleuchtungsinstallation beilegte, weshalb diese Installation längst aktenkundig ist. Ob die Weihnachtsbeleuchtung ganzjährig installiert ist oder nicht und wie genau diese angebracht wurde, ist wie gesagt nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die strittigen Fotos werden hier deshalb ohnehin nicht verwertet, weshalb sich die Frage, ob diese tatsächlich widerrechtlich erlangt wurden und damit aus dem Recht zu weisen sind, schliesslich erübrigen kann. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine fehlende bzw. willkürliche Erhebung des Sachverhalts seitens der Beschwerdegegnerin. 4.1. Dazu legt er dar, dass die Installation der Aussenbeleuchtung gestalterisch sehr zurückhaltend erfolgt sei; die sieben Leuchten seien nämlich unter dem Vordach in die Dachkonstruktion eingelassen und somit als solche von aussen praktisch nicht sichtbar. Die Lichtkegel der Beleuchtung seien zudem zur Erde gerichtet und leuchteten nicht auf andere Grundstücke. Die Beleuchtung diene nicht dazu, das Wohnhaus während der Nachtzeit von aussen zu beleuchten und werde auch nicht so eingesetzt. Diese werde vielmehr sporadisch und nur während kurzen Perioden angeschaltet, wenn
- 12 der Besitzer Gäste erwartet oder sich selber zur Nachtzeit ins Freie begibt. Gegenteilige Behauptungen der Beschwerdegegnerin würden ohne Kenntnis der effektiven Sachlage vor Ort erfolgen; ein Augenschein vor Ort sei nie durchgeführt worden. Bloss aufgrund der vom Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren eingereichten Fotodokumentation der installierten Lampen lasse sich der Gesamtcharakter der Anlage und deren Wirkung auf die Umgebung nicht beurteilen. Auch über die Stärke der verwendeten Leuchtmittel lasse sich aus den dem Bauamt eingereichten Unterlagen nichts entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Stattdessen sei die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Pflicht zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes davon ausgegangen, das ausgestrahlte Licht der strittigen Aussenbeleuchtung sei zu stark und somit unvereinbar mit den Gestaltungsvorschriften "C._____". Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, dass es für die Beurteilung ihrer Auswirkungen keine Rolle spiele, ob die Leuchtkörper selbst unter dem Dachvorsprung sichtbar seien oder nicht. Der Gemeindevorstand habe sich bereits mehrfach mit Anlage zu befassen gehabt, ohne dass diese verändert worden sei; dies ergebe sich einerseits aus dem mit dem Baugesuch 2018 eingereichten Beleuchtungsplan der G._____ AG vom 24. August 2009 und der Fotodokumentation. Der angefochtene Entscheid sei in voller Kenntnis der Sachlage ergangen. Der Beschwerdegegner verweist vorab auf die rechtskräftigen Bauentscheide der Beschwerdegegnerin von 2007 und 2009. Der Sachverhalt sei derselbe wie damals, lege der Beschwerdeführer doch seinem Baugesuch 2018 einen Beleuchtungsplan 2009 bei. Er hebt zudem hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den hier strittigen sieben Beleuchtungskörpern – ebenfalls ohne Bewilligung – sechs weitere angebracht habe, nämlich zwei im Terrassenbereich, zwei im Eingangsbereich und zwei für die Garageneinfahrt. Damit diene die strittige Aussenbeleuchtung gar nicht der Wegbeleuchtung, sondern einzig der Schaffung einer besonderen Atmosphäre.
- 13 - 4.2. Vor Verwaltungsgericht kann u.a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur uneingeschränkten Kontrolle der Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz ermächtigt. Die Baubehörde hat nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Weiter erhebt die Baubehörde die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (vgl. Art. 11 VRG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass die Behörde rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat. Dies verwehrt es ihr indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 153; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 49 N 38; je m.H.). 4.3. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2018 auf die Aufforderung der Gemeinde zur Einhaltung der ablehnenden Baubescheide von 2009 hin erläuterte der Beschwerdeführer unter Beilegung des Plans Aussenbeleuchtung vom 24. August 2009 (BGin-act. 6 und 7), dass sich an der Gestaltung der Aussenbeleuchtung seit dem Jahr 2009 nichts geändert habe. Im Gegensatz zu 2009 sei aber heute die Beleuchtung nicht mehr automatisiert und auf dauerhaften Gebrauch ausgerichtet, sondern nur zur kurzzeitigen Beleuchtung der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes zu Orientierungszwecken in der Nachtzeit. Mit dem nachträglich eingereichten Baugesuch
- 14 reichte der Beschwerdeführer auch eine Fotodokumentation der Aussenbeleuchtung ein (vgl. BGin-act. 8 und 9). Wenn die Beschwerdegegnerin aus ihrer Vorkenntnis, d.h. aus den früheren Entscheiden, und den Unterlagen, die mit dem aktuellen Baugesuch eingereicht wurden (vgl. BGin-act. 6-9), zur Erkenntnis gelangt, dass die strittigen Aussenleuchten nicht senkrecht auf den Boden gerichtet sind, sondern in einem Winkel von 30-60 Grad von der Fassade weg in die Umgebung strahlen, und zwar mit beträchtlicher Leuchtkraft, so kann ihr nicht der Vorwurf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts gemacht werden. Von der Bauart der sieben Scheinwerfer her durfte die Beschwerdegegnerin nämlich auf eine starke Leuchtkraft schliessen und aufgrund deren aus den Fotos erkennbarer Neigung eine Abstrahlung in die Umgebung annehmen. Die Beschwerdegegnerin erkennt gestützt auf die Fotodokumentation auch korrekt, dass nur einer der Leuchtkörper auf den Eingangsbereich gerichtet ist, bei allen anderen aber keine eigentliche Funktion erkannt werden könne, wie etwa eine Beleuchtung der Terrasse. Diese Schlussfolgerungen hat die Beschwerdegegnerin zulässigerweise aus den ihr vorliegenden Unterlagen ziehen dürfen ohne die Situation zusätzlich vor Ort prüfen zu müssen. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Erhebung des Sachverhalts demnach nicht in Willkür verfallen. Diese formelle Rüge ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung des kommunalen Baugesetzes (BG). 5.1. Laut dem Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Bauvorschriften für künstliche Beleuchtung völlig falsch und damit willkürlich angewandt. Indem sie in E.3c des angefochtenen Entscheids behaupte, die strittigen Lampen strahlten in einem Winkel von 30-60 Grad von
- 15 der Fassade weg in die Umgebung, suggeriere sie, dass es sich um gemäss Art. 49ter Abs. 3 BG von vornherein unzulässige Leuchtkörper handle gleichsam Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder dergleichen. Schon der behauptete Winkel entbehre jeglicher Grundlage, noch mehr aber die Annahme der Gemeinde, es handle sich bei den strittigen Leuchtkörpern um Scheinwerfer, d.h. Flut- oder Starklichtanlagen; in Tat und Wahrheit habe der Beschwerdeführer einfache Lampenspots installieren lassen wie sie auch im Gebäudeinneren vorkämen. Der zurückhaltende und lokal begrenzte Leuchtkreis dieser Lampen entspreche vollumfänglich den Gestaltungsvorschriften, zumal andere Arten von vorübergehender Beleuchtung wie z.B. die elektrische Dekorations-Beleuchtung eines Baumes im Winter ebenfalls bewilligungsfrei erfolgen könne. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, sie habe sich im angefochtenen Entscheid sorgfältig mit dem Sachverhalt und den kommunalen Vorschriften auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer gehe darauf in seiner Beschwerde – mit Ausnahme der Themen Abstrahlungswinkel und Stärke der Beleuchtung – nicht ein. Aufgrund der Fotos könne aber nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Lichtquellen von der Fassade weg und in den angrenzenden Wald hineinstrahlten, wobei auch der Winkel von 30 – 60 Grad als Grössenordnung korrekt sei. Der Leuchtkreis sei gerade nicht beschränkt, sondern strahle direkt oder indirekt in die Umgebung. Die Anlage leuchte einzeln und in der Summe aller Leuchten kräftig und hell. Der Beschwerdeführer hält fest, dass es sich bei der strittigen Beleuchtung nicht um Weihnachtslichter oder um Beleuchtungskörper vorübergehender Natur handle. Bei den sieben Leuchten handle es sich um Starklichtanlagen, welche die Hausfassade und die Umgebung ausgeprägt beleuchteten. 5.2. Auf den vorliegenden Fall kommen primär die spezifisch für das Gebiet "C._____" erlassenen Bestimmungen zur Anwendung; diese gehen im Konfliktfall den allgemeinen Bestimmungen im BG als lex specialis vor. Gemäss Art. 49ter BG sind Beleuchtungseinrichtungen von Bauten und An-
- 16 lagen einschliesslich historischer Gebäude und Anlagen bewilligungspflichtig (Abs. 1). Zulässig sind nur solche Beleuchtungseinrichtungen, deren Auswirkungen eine gute Gesamtwirkung der gebauten und natürlichen Umgebung nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Der Betrieb von himmelwärts gerichteten Anlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktion von Bauten erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer oder ähnliche künstliche Lichtquellen) ist untersagt (Abs. 3). Die Baubehörde ist befugt, ein Beleuchtungskonzept für das ganze Gemeindegebiet oder Teile davon zu erlassen. Sämtliche Beleuchtungseinrichtungen haben sich in dieses Konzept einzufügen (Abs. 4). Bestehende Beleuchtungseinrichtungen, welche dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind innert 5 Jahren zu sanieren oder zu entfernen (Abs. 5). Die Gestaltungsvorschriften der Teilgebietsplanung "C._____" (Vorschriften zum GGP und zum GEP, Stand 24. Februar 2008) enthalten in Art. 2 Ziff. 4 folgende Regelung: Künstliche Beleuchtungen sind zurückhaltend einzusetzen und dürfen den Waldsiedlungscharakter nicht beeinträchtigen. Damit konkretisiert Art. 2 Ziff. 4 der Vorschriften zur Teilgebietsplanung "C._____" die allgemeine Vorgabe betreffend Aussenbeleuchtungen gemäss Art. 49ter Abs. 2 BG. 5.3. Wie die Beschwerdegegnerin am Augenschein bestätigt hat, existiert kein Beleuchtungskonzept nach Art. 49ter Abs. 4 BG. Ausserdem ist die vorliegende Beleuchtungsanlage nicht als himmelwärts gerichtet zu qualifizieren, weshalb sie nicht unter das entsprechende Verbot von Art. 49ter Abs. 3 BG fällt. Die strittige Anlage ist somit unter dem Blickwinkel von Art. 2 Ziff. 4 Teilgebietsplanung "C._____" und Art. 49ter Abs. 2 BG zu prüfen. Demnach muss sie zurückhaltend eingesetzt werden und darf den Waldsiedlungscharakter sowie die gute Gesamtwirkung der gebauten und natürlichen Umgebung nicht beeinträchtigen.
- 17 - 5.4. Entgegen Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG kommt hier dem Verwaltungsgericht als erster Beschwerdeinstanz in Baubewilligungssachen grundsätzlich volle Kognition zu (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die von der Beschwerdegegnerin angewandten kommunalen Vorschriften sind aber autonomes Gemeinderecht. Der diesbezügliche Ermessensspielraum (Gemeindeautonomie) kommt dabei gleichermassen bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwendung zum Tragen (vgl. VGU R 13 187 E.4c). In diesem Ermessensspielraum greift das Verwaltungsgericht nicht ohne Not ein. 5.5. Gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins schliesst sich das Gericht der Ansicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage des Beschwerdeführers an. Die strittige Beleuchtungsanlage lässt aufgrund ihrer Konzeption und Leuchtkraft die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Vergleich mit den übrigen Bauten im Gebiet "C._____" wie eine Lichtinsel stark hervortreten, wodurch die Gesamtwirkung der Umgebung negativ beeinträchtigt und es insbesondere dem Charakter einer Waldsiedlung widersprochen wird. Unter Beachtung der Gemeindeautonomie kann ferner die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen baulichen und landschaftlichen Umgebung im Gebiet "C._____" diesbezüglich grössere Einschränkungen gefallen lassen muss als im übrigen Gemeindegebiet, geschützt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seine Aussenbeleuchtung künftig nur zurückhaltend einsetzen wolle. Der Augenschein hat in Bezug auf die Aussenbeleuchtung nämlich gezeigt, dass diese – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – weniger für die "kurzzeitige Beleuchtung der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes zu Orientierungszwecken" konzipiert ist, zumal es aufgrund der verwendeten Energiesparlampen rund 10 Minuten dauert, bis die Lampen ihre volle Leuchtkraft entwickelt haben. Im Weiteren zeigte sich, dass für eben diesen Zweck eine weitere, diskrete und ausreichende
- 18 - Aussenbeleuchtung zur Verfügung steht, und zwar die sechs Lampen an den Hausfassaden und in der Garageneinfahrt. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die strittige Beleuchtungsanlage den Gestaltungsvorschriften widerspreche, erscheint demnach als vertretbar. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Anspruch auf Gleichbehandlung. 6.1. Laut dem Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin nie bekundet, dass sie die Aussenbeleuchtungen an den Nachbarliegenschaften als problematisch erachte. Wenn sie diese Anlagen offenbar als nicht bewilligungspflichtig und damit als mit den Gestaltungsvorschriften in "C._____" als vereinbar beurteile, so sei auch die Aussenbeleuchtung des Beschwerdeführers an dieser Praxis zu messen. 6.2. Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Mass-gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 I 394 E.4.2 m.H.). 6.3. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die Aussenbeleuchtungen der Nachbarliegenschaften (D._____, E._____ und F._____) dulde, trifft nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr mitgeteilt, dass für diese drei Beleuchtungsanlagen keine Bewilligungen bestünden und weitere Abklärungen notwendig seien, um sie beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer kann sich (zurzeit) somit nicht auf das Gebot der Gleichbehandlung – sei es, wie beantragt, im Recht sei es allenfalls im
- 19 - Unrecht – berufen, da die genannten Beleuchtungsanlagen überhaupt noch nicht auf ihre Bewilligungspflicht bzw. -fähigkeit hin überprüft wurden. Die Beschwerdegegnerin hat weder eine gefestigte Praxis, wonach Anlagen wie die erwähnten Beispiele rechtskonform seien, noch weicht sie hinsichtlich dieser Beispiele bewusst vom Gesetz ab, was allenfalls eine Gleichbehandlung im Unrecht begründete. Die Beschwerdegegnerin wird aber die notwendigen Abklärungen im gesamten Gebiet "C._____" vorzunehmen haben, um eine einheitliche Beurteilung der Aussenbeleuchtung in der Nachbarschaft zu erreichen. 7. Der angefochtene Entscheid sei dem Beschwerdeführer zufolge ausserdem unverhältnismässig. 7.1. Die Beschwerdegegnerin habe es unzulässigerweise abgelehnt, vom Beschwerdeführer selber vorgeschlagene Auflagen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umgebung zu verfügen. Das gänzliche Verbot für die strittige Aussenbeleuchtung zur Erhaltung des Waldsiedlungscharakters in "C._____" sei die härteste Variante zur Durchsetzung von Gestaltungsvorschriften zu Lasten eines privaten Grundeigentümers. Die Beschwerdegegnerin hätte die Baubewilligung auch mit Auflagen bewilligen können, etwa betreffend Ausrichtung der Lampen, deren Leuchtkraft bzw. –farbe oder Einschränkungen für die Ein- und Ausschaltzeiten. Mit ihrem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung gemäss Art. 22 RPG verletzt. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass nur die strittige Beleuchtungsanlage zu beurteilen sei, nicht mögliche andere Anwendungen. Es sei zudem völlig unklar, wie der Beschwerdeführer die bestehende Anlage anpassen und betreiben wolle, um die Anforderungen an die Bestimmungen des kommunalen Rechts zu erfüllen. Es sei nicht Sache der Bewilligungs-
- 20 behörde, von sich aus alle denkbaren Varianten der Beleuchtungsanlage zu prüfen. Es sei deshalb weder das Gebot der Verhältnismässigkeit noch der Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Bezüglich der Verhältnismässigkeit hält der Beschwerdegegner fest, dass der Beschwerdeführer weder im Baugesuch noch im Einspracheverfahren eine moderatere Aussenbeleuchtung beantragt habe. Abgesehen davon habe die Gemeinde zu Recht keine mildere Massnahme ins Auge gefasst, existierten doch neben den strittigen sieben Leuchtkörpern bereits genügend andere Beleuchtungen. Das öffentliche Interesse am Schutz des Waldsiedlungscharakters im Gebiet "C._____" überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Fassaden- und Umgebungsbeleuchtung bei Weitem; es könne dem Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten zu müssen und auf die seit Jahren unerlaubt betriebene Aussenbeleuchtung zu verzichten. 7.2. Es trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren offen gezeigt hat, eine Baubewilligung unter Auflagen zu akzeptieren; konkret genannt hat er Einschränkungen betreffend Ausrichtung der Lampen, deren Leuchtkraft bzw. -farbe oder Einschränkungen betreffend die Ein- und Ausschaltzeiten. Diese materielle Bereitschaft, Auflagen zu akzeptieren ist aber zu unspezifisch. Die Beschwerdegegnerin hat über ein konkretes Baugesuch zu entscheiden und ist nicht gehalten, die maximal bewilligbare Variante eines Baugesuches zu eruieren und zu behandeln. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt nicht konkret auf, wie der Beschwerdeführer die Anlage anpassen will, um die Vorgaben des kommunalen Rechts zu erfüllen. Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend ausführt, handelt es sich vorliegend nach wie vor um dieselben Leuchten unter dem Vordach, mit denen sich der Gemeindevorstand bereits 2009 beschäftigt hat. Geändert hat sich im Laufe der Zeit einzig der vom Beschwerdeführer angeführte Zweck, dem diese Leuchten dienen sollten. Anfänglich sollte es darum gehen, die Fassade auszuleuchten (vgl. ablehnender Baubescheid
- 21 vom 29. Juni 2009 [BGin-act. 2]), dann sollte die Installation als sogenannte Schockbeleuchtung abschrecken (vgl. ablehnender Baubescheid vom 14. September 2009 [BGin-act. 3]) und heute soll damit eine sporadische Beleuchtung bezweckt werden, wenn der Beschwerdeführer Gäste erwarte oder sich selbst ins Freie begebe. Dennoch soll es sich angeblich nicht um eine Aussenbeleuchtung handeln und soll auch nicht so eingesetzt werden. Wofür eine Beleuchtungsanlage dient, kann jedoch nicht alleine davon abhängen, wofür sie die Bauherrschaft angeblich verwenden will, sondern vor allem davon, wofür die Anlage von ihrer Konzeption und Möglichkeiten her eingesetzt werden kann. Wie oben dargelegt, ist die Beleuchtung so konzipiert und ausgestaltet, um das Wohnhaus und seine Umgebung in Licht zu tauchen. Hätte die Anlage einen anderen Zweck, insbesondere den vom Beschwerdeführer angegebenen, so wäre sie anders auszugestalten und vor allem weniger umfangreich. Wie oben bereits erwähnt, hat sich im Übrigen gezeigt, dass zu diesem Zweck bereits die sechs Lampen an den Hausfassaden und in der Garageneinfahrt dienen. Im Vorgehen der Gemeinde ist nach dem Gesagten keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erkennbar. 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt im Baugesuchs- und Einspracheverfahren korrekt festgestellt. Zudem hat sie die baurechtlichen Normen korrekt angewandt. Schliesslich ist der angefochtene Entscheid auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- zzgl. Kanzleiauslagen) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Ausserdem hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung lag eine Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2018 über Fr. 5'091.75 (zusam-
- 22 mengesetzt aus einem Honorar von 17 h 10 min à Fr. 270.--, Spesen von Fr. 137.70 und 7.7 % MWST) vor. Diese wird vom Beschwerdeführer als im Umfang von rund sechs Stunden zu hoch beanstandet. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vorbereitung und die Durchführung des Augenscheins sowie Studium und Äusserung zu den nachfolgend zugestellten Dokumenten erachtet das Gericht eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.-- inkl. Spesen und MWST für angemessen. Gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin dagegen keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 485.-zusammen Fr. 5‘485.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat B._____ pauschal mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]