VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 3 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar ad hoc Vital URTEIL vom 12. September 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Reto Crameri, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (BAB)
- 2 - 1. A._____ ist Alleineigentümer der Parzelle P.1._____ auf B._____ auf dem Territorium der Gemeinde X._____ (ehemals Gemeinde Y._____). Auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle P.1._____ mit einer Gesamtfläche von 737 m2 befinden sich Bauteile einer Milchhütte. Mit Baugesuch vom 17. Juni 1997 ersuchte der Vater von A._____ darum, die noch vorhandenen Bauteile der Milchhütte abbrechen und eine Wohnbaute für den temporären Aufenthalt errichten zu dürfen. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 1997 hielt das Amt für Raumplanung Graubünden (heute Amt für Raumentwicklung [ARE]) fest, dass das Gebäude mangels entsprechenden Unterhalts offensichtlich dem Verfall preisgegeben worden sei. Mit Entscheid vom 25. Juni 1997 bzw. 29. Juli 1997, mitgeteilt am 30. Juli 1997 verweigerte die damalige Gemeinde Y._____ die Baubewilligung, im Wesentlichen mit der Begründung, die zu beurteilende Baute sei im Laufe der Zeit und zwar offensichtlich mangels Unterhalt dem Zerfall preisgegeben worden und deshalb von einer bestimmungsgemäss nutzbaren Baute nicht mehr die Rede sein könne. Zudem vermöge die projektierte Baute die Erfordernisse einer standortgebundenen Baute nicht zu erfüllen. Es wurde festgestellt, dass eine Dachseite der Milchhütte vollständig fehle, dass firstseitig einige Bretter in der Fassade oberhalb des gemauerten Unterteils nicht mehr vorhanden seien und dieser Mauerteil zudem an einer Stelle eingebrochen sei. Weiter habe die Türe gefehlt und die Öffnung im Mauerwerk habe kein Fenster oder dergleichen aufgewiesen. Des Weiteren sei weder das Vorhandensein einer Feuerstelle noch eines Kamins ersichtlich gewesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 teilte das ARE dem Vater von A._____ auf dessen Anfrage vom 7. Januar 1998 hin mit, dass die Gemeinde Y._____ mit Entscheid vom 30. Juli 1997 festgestellt habe, dass die Milchhütte im Gebiet B._____ im Laufe der Zeit dem Zerfall preisgegeben worden sei und damit ihre bestimmungsgemässe Nutzbarkeit verloren habe. Aufgrund dieser Ausgangslage sehe das ARE keine Möglichkeit für eine Sanierung der Milchhütte.
- 3 - 2. Die Gemeinde X._____ ist Eigentümerin von acht (recte: wohl sechs) Bauten in unmittelbarer Nähe der Parzelle P.1._____. Zur Erhaltung und Vermittlung des Wissens um die historische Bauweise dieser Gebäude beabsichtigt die Gemeinde X._____ zusammen mit der Stiftung D. _____ im Gebiet C._____ und B._____ (Parzellen P.2._____ und P.3._____) ein Projekt der regionalen Entwicklung zu realisieren. Die ehemalige Milchhütte von A._____ auf Parzelle P.1._____ ist nicht Bestandteil dieses Projektes. 3. Am 21. März 2017 reichte die Gemeinde X._____ beim ARE ein BAB-Gesuch zur Sicherung und Wiederinstandstellung der Gebäudeteile im Gebiet C._____ und B._____ ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 erteilte das ARE der Gemeinde X._____ die entsprechende Baubewilligung. Bereits mit Beschluss vom 14., mitgeteilt am 15. November 2017 hatte die Regierung des Kantons Graubünden die Maiensässe auf Parzelle P.2._____ und P.3._____ im Gebiet B._____ und C._____ unter Denkmalschutz gestellt. 4. Mit E-Mail vom 3. April 2017 teilte A._____ der Gemeinde X._____ mit, dass er in ihre BAB-Unterlagen habe Einsicht nehmen können und er ihr Vorhaben betreffend Sicherung und Wiederinstandstellung der historischen Bauten voll und ganz unterstützen könne. Die Dokumentation zeige eine klare Strategie. Da sein Gebäude ebenfalls Teil dieser historischen Bauten sei, beabsichtige auch er zum selben Zweck ein BAB-Gesuch einzureichen. Er wolle deshalb wissen, ob er mit der Unterstützung von Seiten der Gemeinde hinsichtlich seines BAB-Gesuches rechnen könne. Mit E- Mail vom 7. April 2017 wurde A._____ von der Gemeinde X._____ dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass die Gemeinde ihr BAB-Gesuch zum Zweck eingereicht habe, die bestehenden historischen Bauten für die Allgemeinheit zu erhalten. Sein Gebäude bilde nicht Teil dieser historischen Höfe und er werde mit Sicherheit nicht dieselbe Absicht haben wie die Gemeinde. Dennoch sei sie bereit, sein Gesuch der BAB-Prozedur zu unterstellen, sofern er damit die gleiche Absicht verfolge wie sie, nämlich die Erhaltung der restlichen Teile seiner Hütte. Hierzu sei aber ein vollständi-
- 4 ges Gesuch mit Plänen gemäss Vorschriften des Baugesetzes einzureichen. 5. Am 17. Mai 2017 stellten die Gemeinde X._____ sowie das ARE anlässlich eines Augenscheins fest, dass auf Parzelle P.1._____ verschiedene Bauarbeiten ohne entsprechende Bewilligung vorgenommen worden seien. So sei eine Tür eingebracht und eine Dachseite mit Brettern ergänzt bzw. neu eingedeckt worden. Zudem sei das Mauerwerk verbessert worden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 forderte die Gemeinde X._____ A._____ auf, zu den ohne entsprechende Bewilligung getätigten Bauarbeiten Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017 führte A._____ aus, er habe lediglich das wiederhergestellt, was der Schnee zerstört habe. Die eingesetzte Türe sei die originale Türe, welche er einfach wieder habe einhängen können. 6. Mit Schreiben vom 31. August 2017 machte die Gemeinde X._____ A._____ darauf aufmerksam, dass auch für Unterhaltsarbeiten ein Baugesuch eingereicht werden müsse. Die getätigten Arbeiten seien jedoch ohne Bewilligung ausgeführt worden. Er habe deshalb die unbewilligten Arbeiten rückgängig zu machen und den Zustand wiederherzustellen wie er sich vor diesen Arbeiten präsentiert gehabt habe. Am 13. September 2017 liess A._____ durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen bedürften gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) keiner Baubewilligung, sofern sie nur der Werterhaltung dienten und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfuhren. Auf der einen Seite des Gebäudes sei das Dach eingefallen und die Fundamente seien sanierungsbedürftig gewesen. A._____ habe vor diesem Hintergrund lediglich Unterhaltsarbeiten vorgenommen, welche nicht wertvermehrend und damit auch nicht bewilligungspflichtig seien.
- 5 - 7. Am 26. Oktober 2017 reichte A._____ bei der Gemeinde X._____ ein Bauund BAB-Gesuch zur Instandhaltung seines Maiensässes auf Parzelle P.1._____ im Gebiet B._____ ein und ersuchte um Erneuerung der Fundamente, des Daches etc. 8. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 verweigerte die Gemeinde X._____ die Erteilung der Baubewilligung. Im Wesentlichen begründete die Gemeinde ihren Entscheid damit, dass die Baute nicht bestimmungsgemäss nutzbar sei. Ferner prüfte die Gemeinde X._____, ob das beabsichtigte Bauvorhaben als Neubau bewilligt werden könnte, verneinte dies jedoch mit der Begründung, die Absicht zur landwirtschaftlichen Nutzung der Baute ergebe sich weder aus den Akten noch mache A._____ eine solche geltend, weshalb die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu verneinen sei. Zudem sei ein Standort ausserhalb der Bauzone für einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäss Aktenlage nicht notwendig. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 20. Dezember 2017 betreffend Baugesuch vom 25. Oktober 2017, Grundstück Nr. P.1._____, Gebäude Nr. 224, «B._____», Y._____, sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, das Baugesuch sowie das BAB- Gesuch gemäss Gesetz weiterzubehandeln und das BAB-Gesuch an die zuständige Behörde des Kantons (Amt für Raumentwicklung) mit dem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung weiterzuleiten. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 20. Dezember 2017 betreffend Baugesuch vom 25. Oktober 2017, Grundstück Nr. P.1._____, Gebäude Nr. 224, «B._____», Y._____, aufzuheben, die Gemeinde sei anzuweisen, das Baugesuch gemäss Gesetz weiterzubehandeln, und das BAB-Gesuch sei durch das Verwaltungs-
- 6 gericht direkt der zuständigen Behörde des Kantons (Amt für Raumentwicklung) mit dem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung weiterzuleiten. 3. Subeventualiter sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Unterhaltsarbeiten auf dem Grundstück Nr. 224 (recte P.1._____), «B._____», Y._____, nicht baubewilligungspflichtig seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Gemeinde X._____ verletze durch die Verweigerung der Baubewilligung und der Abweisung des BAB-Gesuches den Anspruch auf Vertrauensschutz, das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens sowie den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Zudem sei die Gemeinde X._____ im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ferner seien die Voraussetzungen für den Bestandesschutz, welcher für einst rechtmässig erstellte, später zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gelte, erfüllt. Im Übrigen obliege die detaillierte Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) dem kantonalen Amt für Raumentwicklung, da dieses über die Erteilung oder Nichterteilung der BAB-Bewilligung zu entscheiden habe. 10. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Sie brachte insbesondere vor, sie habe dem Beschwerdeführer lediglich zugesichert, die BAB-Prozedur durchzuführen, wenn hinsichtlich des Gebäudes des Beschwerdeführers die gleichen Absichten vorhanden seien, wie in Bezug auf die Bauteile der Gemeinde. Ein Vertrau-
- 7 ensverhältnis sei nicht entstanden. Weiter sei der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens nicht nachvollziehbar, insbesondere, weil sie lediglich erklärt habe, ein BAB-Verfahren einzuleiten, das auf die Erhaltung der Baureste abziele. Zudem habe sie den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nicht verletzt. Bei den gemeindlichen Bauten handle es sich um die Erhaltung des kulturhistorischen Erbes. Sie nehme entsprechende Nutzungseinschränkungen und Auflagen hinsichtlich der Gestaltung etc. hin. Der Beschwerdeführer dagegen weise nicht nach, dass es sich bei seiner Ruine um eine landschaftsprägende, schützenswerte Ruine handle. Abgesehen davon seien keine Bemühungen seitens des Beschwerdeführers aktenkundig, seine Ruine unter Schutz stellen zu lassen. Des Weiteren könne der Bestandesschutz vorliegend nicht angerufen werden, weil die Ruine des Beschwerdeführers nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sei. Im Übrigen sei sie von Gesetzes wegen nicht zur Weiterleitung des BAB-Gesuches an das ARE verpflichtet gewesen. 11. Das ARE (nachfolgend Beschwerdegegner) begehrte mit Eingabe vom 5. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Die ehemalige Milchhütte sei mangels Unterhalt dem Zerfall preisgegeben worden und bereits seit 1997 nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen. Die fraglichen und baubewilligungspflichtigen Erneuerungsarbeiten könnten deshalb nicht gestützt auf die Besitzstandsnorm von Art. 24c RPG bewilligt werden. Da das Vorhaben zudem weder zonenkonform noch standortgebunden sei und dessen Bewilligung auch aus Rechtsgleichheits- und Vertrauensschutzgründen nicht in Frage komme, habe die Beschwerdegegnerin das Baugesuch zu Recht abgewiesen. 12. In der Replik vom 26. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Duplik vom 24. Mai 2018 zur Argumentation in der Replik Stellung und vertiefte dabei ihre eigene Auffassung. Zudem brachte sie vor, die Beschwerdeerhebung gegen einen Entscheid, der die Erkenntnisse in sach-
- 8 verhaltlicher und rechtlicher Hinsicht aus den Neunzigerjahren übernehme, erscheine mutwillig und erschöpfe sich in appellatorischer Kritik. Ein solches Verhalten rufe nach der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an sie. Der Beschwerdegegner hatte bereits am 7. Mai 2018 auf eine Duplik verzichtet. 13. Am 8. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'889.75 (inkl. MWST) beim Gericht ein. Eine entsprechende Honorarvereinbarung wurde bereits mit der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2018 ins Recht gelegt. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin reichte keine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2017, worin diese die Bewilligung für die Erneuerung der Fundamente, des Daches etc. einer Milchhütte in der Landwirtschaftszone unter anderem mit der Begründung verweigerte, das besagte Gebäude sei nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bauentscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig. Folglich stellt er ein taug-
- 9 liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 2. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist damit gegeben. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten. 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2017 zu Recht abgewiesen hat. 4. In Beweisrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein sowie auf die Editionsbegehren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten - insbesondere der Fotodokumentationen - hinreichend erstellt ist (vgl. BGE 122 V 157 E.1d; BGE 134 I 140 E.5.3). 5. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass Art. 56 Abs. 3 VRG zur Urteilsbefugnis des Gerichts bestimmt: „Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück.“ Gestützt auf diese Bestim-
- 10 mung ist es dem Verwaltungsgericht also erlaubt, nicht nur reformatorisch zu entscheiden, sondern im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Es mag aus Sicht der Beschwerdegegnerin aus verfahrensökonomischen Gründen unsinnig sein, die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen und sie zu verpflichten, die Sache mit zustimmendem Antrag an das ARE weiterzuleiten. Dieses Vorgehen steht jedoch im Einklang mit Art. 56 Abs. 3 VRG, weshalb der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann, wenn diese ausführt, auf das beschwerdeführerische Rechtsbegehren Ziff. 1 könne nicht eingetreten werden. Die Frage nach der Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis ohnehin unbeachtlich, wie nachstehende Erwägungen zeigen. 6. In formeller Hinsicht gilt es zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6.1. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie mit keinem Wort auf die vertrauensbegründende E-Mail vom 7. April 2017 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 17) eingegangen sei. 6.2. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleitete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan-
- 11 spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 m.w.H.). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E.2 m.w.H.; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch aus
- 12 verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis zuzulassen (PVG 2011 Nr. 31). 6.3. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht - wie nachstehend dargestellt - in hinreichendem Masse nachgekommen. Dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass diese die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der vom Baugesuch betroffenen Baute verneint hat. Weil die bestimmungsgemäss Nutzbarkeit fehle, seien die baulichen Massnahmen gemäss Baueingabe des Beschwerdeführers nicht von Art. 24c RPG abgedeckt. Weil auch ein Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung völlig fehle, sei auch die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu verneinen. Zudem sei ein Standort ausserhalb der Bauzone für einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäss Aktenlage weder notwendig, noch werde solches geltend gemacht. Folglich waren dem Beschwerdeführer die Gründe bekannt, die zum angefochtenen Entscheid geführt haben. Aufgrund dieser Begründung war es für den Beschwerdeführer denn auch hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen hat leiten lassen und er war - wie bereits seine Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2018 zeigt - ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Entscheid nicht zu ihrer E-Mail vom 7. April 2017 (Bfact. 17) an den Beschwerdeführer geäussert hat, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal sich die Behörde - wie gesehen - nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen. 6.4. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, wäre der
- 13 - Mangel nachträglich geheilt worden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten höchstens um eine leichte Verletzung der Parteirechte handeln würde und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels ausführlich und mehrfach zu allen Fragen äussern konnte. Gegen eine Rückweisung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. 7. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, das BAB-Gesuch des Beschwerdeführers zwingend an den Beschwerdegegner weiterzuleiten. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich insbesondere vor, Art. 87 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) widerspreche Art. 25 Abs. 2 RPG. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin das BAB-Gesuch zwingend an den Beschwerdegegner weiterleiten müssen, weil die Voraussetzungen für eine BAB-Bewilligung vorliegend erfüllt seien. 7.2. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, dass die kommunale Baubehörde Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von sich aus abweisen könne, wenn die Voraussetzungen für eine Bau- und BAB-Bewilligung nicht gegeben seien. Da diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, habe keine Weiterleitung an den Beschwerdegegner erfolgen müssen. 7.3. Nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Während es den Kantonen üblicherweise freisteht, ihre Aufgaben an die Gemeinden zu delegieren, verlangt Art. 25 Abs. 2 RPG nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre, dass Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entweder durch eine kantonale
- 14 - Behörde oder mit deren Zustimmung zu erteilen sind (BGE 128 I 254 E.3.1 m.w.H.). Mit Art. 25 Abs. 2 RPG als vereinbar erscheint eine positivrechtliche Regelung im kantonalen Recht, dass ein negativer Antrag nicht an die kantonale Behörde weitergeleitet werden muss, sondern umgehend der Beschwerde unterliegt (vgl. RUCH, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/RUCH, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 25 Rz. 30). Gemäss Art. 87 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KRVO überweist die kommunale Behörde Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (BAB- Gesuch), bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB-Bewilligung als erfüllt erachtet, mit begründetem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung der Fachstelle. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab. 7.4. Nach vorstehend Ausgeführtem ist mit der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass Art. 87 Abs. 3 KRG dem Bundesrecht nicht widerspricht und die Beschwerdegegnerin nur jene BAB-Gesuche an den Beschwerdegegner weiterleiten muss, welche sie selber als bewilligungsfähig erachtet. Andernfalls kann sie BAB-Gesuche gestützt auf Art. 87 Abs. 3 KRG von sich aus abweisen. Dementsprechend ist das beschwerdeführerische Vorbringen unzutreffend und die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 8.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin verletze den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, indem sie ihr BAB-Gesuch betreffend Sanierung und Wiederherstellung der sich in ihrem Eigentum befindlichen Bauten auf der Alp B._____ beim Kanton Graubünden einreiche, sein Bau- und BAB-Gesuch jedoch abgewiesen habe. Nach dessen Dafürhalten lägen vorliegend zwei gleiche Sachverhalte vor und es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung zwischen dem Bau-
- 15 und BAB-Gesuch der Beschwerdegegnerin und seines Bau- und BAB-Gesuchs zu begründen vermöchten. 8.2. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner vertreten demgegenüber einhellig die Auffassung, dass zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte vorlägen, die auch unterschiedliche Rechtsfolgen zeigten. So handle es sich bei den fraglichen Bauten der Beschwerdegegnerin um unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 24d RPG. Die streitbezogene, ehemalige Milchhütte sei mangels erfolgter Unterschutzstellung nicht schützenswert, weshalb Art. 24d RPG nicht anwendbar sei. 8.3. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertigte eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend zwei voneinander zu unterscheidende Sachverhalte gegeben. So bemühte sich die Beschwerdegegnerin bereits von Beginn an, die in ihrem Eigentum stehenden Bauten und Anlagen als schützenswert unter Schutz stellen zu lassen. So war bereits im Januar 2017, mithin vor der Weiterleitung des eigenen BAB-Gesuches an die zuständige kantonale Behörde, die Denkmalpflege des Kantons Graubünden involviert (vgl. Schreiben vom 30. Januar 2017 [Bfact. 15]). Abgesehen davon wurde das Projekt der Beschwerdegegnerin gemeinsam mit der Trägerschaft D._____ geplant und realisiert (Akten der Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] 1 und 2). Indem die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, in welchem sie ihr BAB-Gesuch an die zuständige kantonale Behörde weitergeleitet hat, nachweislich davon ausging, ihre Bauten und Anlagen seien schützenswert, konnte sie ihr BAB-Gesuch in Anbetracht von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG auch mit dem Antrag auf Bewilligung weiterleiten. Die beabsichtigte Unterschutzstellung der gemeindlichen Bauten und Anlagen auf Parzelle P.3._____ im Gebiet B._____ und auf Parzelle P.2._____ im Gebiet C._____ erfolgte dann durch Regierungsratsbe-
- 16 schluss vom 14., mitgeteilt am 15. November 2017 (Bgin-act. 3). In der Folge erteilte der Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG die Baubewilligung, da er die Voraussetzungen von 24d Abs. 2 und 3 RPG als erfüllt betrachtete (Bgin-act. 4). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer für seine Baute auf Parzelle P.1._____ im Gebiet B._____ ein Bau- und BAB-Gesuch ein, ohne nähere Angaben hinsichtlich einer beabsichtigten Unterschutzstellung seiner Baute darzulegen. So sind aus seinem Bau- und BAB-Gesuch auch keine Bemühungen ersichtlich, seine Baute analog zu den gemeindlichen Bauten unter Schutz stellen zu lassen (vgl. Bgin-act. 19). Hierzu wäre er jedoch angehalten gewesen, zumal ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) mitgeteilt hat, sie erachte seine Baute nicht als Teil der historischen gemeindlichen Bauten und Anlagen. Weil er dies jedoch unterlassen hat, ist auf das Bauvorhaben des Beschwerdeführers auch nicht Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG anwendbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Bauund BAB-Gesuch ausschliesslich gestützt auf Art. 24c RPG auf seine Bewilligungsfähigkeit hin hat überprüfen können. So bringt selbst der Beschwerdeführer vor, sein Bau- und BAB-Gesuch müsse unter Anwendung von Art. 24c RPG bewilligt werden (vgl. Replik Rz. 34). In Anwendung von Art. 24c RPG konnte die Beschwerdegegnerin jedoch das beschwerdeführerische Bauvorhaben nicht genehmigen, was später zu zeigen sein wird (vgl. E.10.1 ff.). Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen ihr BAB-Gesuch bei der kantonalen Fachstelle einreichte und dasjenige des Beschwerdeführers abwies, verletzt sie nach vorstehend Gesagtem den allgemeinen Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht, zumal offensichtlich zwei unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 9.1. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, sie habe sowohl den Grundsatz des Vertrauensschutzes als auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verletzt, indem sie das BAB-Gesuch nicht an den Beschwerdegegner weitergeleitet und sich geweigert habe, das Bau-
- 17 gesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm am 7. April 2017 (vgl. Bf-act. 17) mitgeteilt, dass seine Hütte nicht Bestandteil ihres Projektes sei, sie aber ein BAB-Gesuch seinerseits, welches dem Erhalt seiner Hütte diene, unterstütze. Gestützt darauf habe der Beschwerdeführer an der Hütte zunächst einige Unterhaltsarbeiten vorgenommen und im Herbst 2017 ein Baugesuch sowie ein BAB-Gesuch eingereicht. 9.2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe der E-Mail vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) einen unzutreffenden Inhalt. Der Beschwerdeführer könne aus diesem E- Mailverkehr keine Bewilligung für die Vornahme von Arbeiten an seiner Ruine ableiten. Auch nach Dafürhalten des Beschwerdegegners kann in der E-Mail vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) keine schützenswerte Vertrauensgrundlage gesehen werden. Die Beschwerdegegnerin habe zu keiner Zeit ihr vorbehaltloses Einverständnis zur stattgefundenen durchgreifenden Renovation der Milchhütte zu Wohnzwecken erteilt. 9.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 und 627). Eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, kann deshalb Rechtswirkung entfalten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. (1) Die Auskunft wurde vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person erteilt; (2) Die Behörde war zur Auskunftserteilung zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; (3) Die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne weiteres erkennbar;
- 18 - (4) Aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; dabei muss die Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein; (5) Die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren. Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterziehen (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668-699; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 09 22 E.2b; VGU R 13 186 E.3b; vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.2). Die zuvor genannten kumulativen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. In dem vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage vorgebrachten E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) äussert sich diese wörtlich wie folgt: „Teis stabilimaint nu fuorma per l'üna part dals prümarans istorics e per l'otra nu regna da Tia vart sgür na il medem intent sco quel dal cumün. Nus eschan però gugent pronts da suottametter üna dumonda da Tia vart al proceder dal BAB, scha quella cuntegna il medem intent sco il cumün, dimena per cha Tü possast eir mantegner las restanzas da Tia chamonna. Per quella procedura bsögna quai però üna dumonda cumpletta in basa a la ledscha da fabrica cun plans e documainta.“ In der vorgenannten E-Mail brachte die Beschwerdegegnerin unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie bereit ist, ein Gesuch des Beschwerdeführers der BAB-Prozedur zu unterstellen, sofern dieses dieselbe Absicht enthalte wie dasjenige der Gemeinde, nämlich die Erhaltung der Überreste seiner Hütte. Nachweislich hat die Beschwerdegegnerin somit dem Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung keine Unterstützung hinsichtlich seines Bauvorhabens zugesichert. Dementsprechend kann
- 19 vorliegend nicht von einer vertrauensbegründenden Zusicherung die Rede sein. Abgesehen davon erfolgt der Hinweis auf das BAB-Verfahren ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Baugesuch die Erhaltung der Überreste seiner Hütte beabsichtigen muss. Dementsprechend fehlt es bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer kann ferner auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er einwendet, sein Vertrauen in die Aussage der Beschwerdegegnerin sei dadurch bestärkt worden, dass diese selber ein BAB-Gesuch beim Kanton Graubünden eingereicht hat, um ihre Bauten und Anlagen auf der Alp B._____ wieder herrichten zu dürfen. Gemäss eigenen Angaben (vgl. E-Mail vom 3. April 2017 [Bf-act. 17]) hat der Beschwerdeführer Einsicht in das BAB-Gesuch der Beschwerdegegnerin nehmen können. Dem BAB- Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 (Bf-act. 15) ist zu entnehmen, dass sie die betroffenen Liegenschaften als historische Bauten bezeichnet hat. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in der E-Mail vom 7. April 2017 mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin habe ein BAB-Gesuch hinsichtlich einiger historischer Objekte eingereicht. Es gehe darum, etwas Historisches für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Baute des Beschwerdeführers werde aber nicht als Teil der historischen gemeindlichen Hütten betrachtet. Der Beschwerdeführer wusste in Anbetracht dieser Tatsachen oder hätte bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen müssen, dass die Gemeinde ihr BAB-Gesuch unter der Annahme eingereicht habe, es handle sich dabei um historische Bauten und sie diese Eigenschaft seiner Baute gerade nicht beigemessen hat. Dementsprechend konnte er vom Einreichen des BAB- Gesuches der Gemeinde für die gemeindliche Bauten nicht darauf schliessen, dass sie auch sein BAB-Gesuch an die zuständige kantonale Behörde weiterleiten werde. Abgesehen davon geht die Rüge der Verletzung des Anspruches auf Vertrauensschutz aber auch deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer vorbringt, die von ihm im Frühjahr und Sommer 2017 getätigten Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft B._____, wie nament-
- 20 lich die Sanierung des Daches und der Umfassungsmauern sowie das Anbringen der ursprünglichen Türe stellten Unterhaltsarbeiten dar, welche keiner Bewilligungspflicht unterstünden. Mithin steht fest, dass der der Beschwerdeführer die vorgenannten baulichen Massnahmen unabhängig von der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) vorgenommen hätte. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wie die E-Mail der Beschwerdegegnerin, in welcher nach Auffassung des Gerichts keine Zusicherung für die Erteilung einer Baubewilligung enthalten ist, für die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Dispositionen kausal gewesen sein soll. Auch unter diesen Umständen können die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht als erfüllt gelten, weshalb die E-Mail vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) der Beschwerdegegnerin keine Rechtswirkung entfalten kann und der Anspruch auf Vertrauensschutz deshalb nicht verletzt worden ist. 9.4. Selbst wenn aber die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) Rechtswirkung entfalten würde, so vermag der Beschwerdeführer daraus aus nachstehenden Gründen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Nach Art. 87 Abs. 3 KRG überweist die kommunale Baubehörde Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch), bei denen die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet, mit begründetem Antrag auf Erteilung der BAB- Bewilligung der Fachstelle. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab. Dementsprechend ist sowohl die Prüfung eines Baugesuches als auch die Vorprüfung eines BAB-Gesuches durch die kommunale Baubehörde bereits Teil des BAB-Prozederes. Indem also die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Baugesuch sowie das BAB-Gesuch im Rahmen der ihr aufgrund von Art. 87 Abs. 3 KRG zustehenden Kompetenzen geprüft hat, ist die Beschwerdegegnerin ihrer Zusicherung nachgekommen, beschränkt sie sich in der fraglichen E-Mail doch lediglich auf die Unterstellung des beschwerdeführerischen Bau- sowie BAB-Gesuchs unter das BAB-Prozedere und ist sie - wie gezeigt - nicht zur Weiterleitung desselbi-
- 21 gen an den Beschwerdegegner verpflichtet (vgl. E.7.4). Dementsprechend ist auch unter dieser Betrachtungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz zu verneinen. 9.5. Auch kann der Beschwerdegegnerin entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - wie nachstehend dargelegt - kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. 9.6. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht ferner in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus. Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden nicht einen in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712). Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, kann ein geändertes Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips darstellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 713). Wie gezeigt, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer E-Mail vom 7. April 2017 (Bf-act. 17) dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass sie bereit wäre, sein Bau- und BAB-Gesuch der BAB-Prozedur zu unterziehen vgl. E.9.3). Eine Unterstützung des beschwerdeführerischen Bauvorhabens wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin jedoch nicht zugesichert. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich bereit erklärt hat, ein allfälliges BAB-Gesuch des Beschwerdeführers der BAB-Prozedur zu unterziehen, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin werde sein Gesuch mit Antrag auf Gutheissung an die kantonale Fachstelle weiterleiten. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Vorprüfung eines BAB-Gesuchs durch die kommunale Baubehörde Bestandteil des BAB-Verfahrens (vgl. E.9.4). Wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber die Aussage tätigt, dass sie sein BAB-Gesuch dem BAB-Prozedere unterstellen werde, bedeutet dies lediglich, dass sie
- 22 prüfen wird, ob die Voraussetzungen für die Baubewilligung und eine BAB- Bewilligung gegeben sind oder nicht, denn die kommunale Baubehörde kann sich nicht von der gesetzlichen Pflicht befreien, Bauvorhaben auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin zu prüfen. Wenn sie anlässlich dieser Vorprüfung zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und BAB-Bewilligung seien nicht gegeben, kann sie das Gesuch von sich aus abweisen. In diesem Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein widersprüchliches Verhalten ersichtlich, zumal sie vom einmal eingenommenen Standpunkt - das BAB-Gesuch dem BAB-Prozedere zu unterziehen - nicht abgewichen ist. Auch im beschwerdeführerischen Argument - die Beschwerdegegnerin betrachte ihre eigenen Bauten und Anlagen als noch bestimmungsgemäss nutzbar und diejenige des Beschwerdeführers nicht - ist kein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Wie gezeigt wurde das BAB-Gesuch der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 24d RPG und nicht vom auf noch bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten anwendbaren Art. 24c RPG bewilligt (vgl. E.8.3). Bereits der beschwerdegegnerischen Projektdokumentation ist auf Seite 19 zu entnehmen, dass nicht von bestimmungsgemäss nutzbaren gemeindlichen Baute ausgegangen wurde (Bgin-act. 1). 10.1. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen des Bestandesschutzes nach Art. 24c RPG seien vorliegend gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid sich als rechtswidrig erweise und aufzuheben sei. Die Hütte sei ursprünglich als Milchhütte erstellt worden und habe vorwiegend der Lagerung von Milch gedient. Im Verlauf der Jahre habe sich deren Zweck dahingehend verschoben, dass Gerätschaften und Holz in der Hütte eingelagert worden seien. Zudem verfüge die Hütte über eine Feuerstelle, die ein Übernachten in derselben ermögliche. Zeitweilig habe die Hütte auch als Unterkunft während der Jagd gedient. Die tragenden Konstruktionen der Hütte seien noch intakt und die Hütte sei nicht dem Zer-
- 23 fall preisgegeben worden, weshalb die fragliche Baute noch als bestimmungsgemäss nutzbar gelte. 10.2. Hiergegen bringen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, die fragliche Milchhütte habe weder in den Jahren 1996 / 1997 als bestimmungsgemäss nutzbare Baute gegolten, noch könne sie in ihrem heutigen Zustand als bestimmungsgemäss nutzbar bezeichnet werden. Der Entscheid sei unter diesem Gesichtspunkt rechtmässig erfolgt. 10.3. Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand geschützt. Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (MUG- GLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/ Genf 2017, Art. 24c Rz. 16). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Sinn und Zweck dieser baulichen Massnahmen besteht in der Substanzerhaltung. Von Substanzerhaltung kann jedoch von vornherein nicht die Rede sein, wenn Bauwerke zerfallen oder im Laufe der Zeit unbrauchbar oder abbruchreif geworden und deshalb nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sind. Die Bestandesgarantie erstreckt sich demzufolge nicht auf ein Gebäude, das sich in einem verfallenen, unbenutzbaren Zustand befindet, und dessen Lebensdauer abgelaufen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011 E.2.4 m.w.H.).
- 24 - 10.4. Mit Entscheid vom 30. Juli 1997 (Bgin-act. 9) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die fragliche Milchhütte dem Zerfall preisgegeben worden sei und von einer bestimmungsgemäss nutzbaren Baute deshalb nicht mehr die Rede sein könne. Der im Recht liegende Fotodokumentation vom12. November 1996 (Bgin-act. 5) ist zu entnehmen, dass die Mauer im Eingangsbereich fast gänzlich fehlt, kein Türrahmen vorhanden ist, die rechte Dachhälfte vollständig fehlt und auch diverse Holzbretter im Bereich der Dachgiebel nicht mehr vorhanden sind. Wie der Beschwerdeführer ausführt, habe die Hütte ursprünglich der Lagerung von Milch gedient und später seien darin Gerätschaften und Holz eingelagert worden. Es ist augenscheinlich, dass die fragliche Hütte in diesem Zustand weder Milch, Holz noch Gerätschaften von Witterungseinflüssen zu schützen vermag. Gemessen an dieser Zweckbestimmung kann die Baute nicht als betriebstüchtig bezeichnet werden. Abgesehen davon sind weder die Umfassungsmauer noch die Dachkonstruktion intakt. Auch hat der damalige Eigentümer keinen angemessenen Unterhalt vorgenommen, weshalb ein fortbestehendes Interesse an der Weiternutzung zu verneinen ist. Nach vorstehend Ausgeführtem war die Milchhütte bereits im Jahre 1996 nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar, zumal nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass sich die fragliche Milchhütte in einem zerfallenen und unbrauchbaren Zustand befand. Selbst, wenn die fragliche Hütte im Jahre 1996 als bestimmungsgemäss nutzbar beurteilt werden würde, so kann die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit spätestens ab dem Jahre 2011 nicht mehr bejaht werden. Der Fotodokumentation vom 6. Juli 2011 (Bgin-act. 22) ist zu entnehmen, dass die Milchhütte über kein Fundament verfügt, die Mauer im Eingangsbereich der Hütte gänzlich fehlt, ein Türrahmen nicht vorhanden ist, die rechte Dachseite fehlt, der Firstbalken eingestürzt ist und auch nach wie vor verschiedene Holzbretter an den Dachgiebeln fehlen. Die tragenden Konstruktionen sind mithin nicht mehr mehrheitlich intakt. Zudem vermag die Hütte nach wie vor weder Milch, Holz und Gerätschaften vor Witterungseinflüssen zu
- 25 schützen noch vermag sie als Unterkunft für Jäger zu dienen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Das Gebäude befand sich mithin spätestens im Jahre 2011 in einem verfallenen und unbenutzbaren Zustand. Unter diesen Umständen ist eine Betriebstüchtigkeit und damit auch eine bestimmungsgemässe Nutzbarkeit spätestens seit dem Jahre 2011 zu verneinen, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG ausser Betracht fällt, die fragliche Hütte nicht von der Bestandesgarantie erfasst wird und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung zur Recht versagt hat. 11.1. Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die von ihm vorgenommenen Unterhaltsarbeiten an der Hütte keiner Baubewilligungspflicht unterstünden. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen bedürften keiner Baubewilligung, sofern sie nur der Werterhaltung dienten und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfahre. Die Hütte habe vorliegend kaum Änderungen erfahren und präsentiere sich in derselben Erscheinung wie früher. Einzig das Dach sei saniert und eine Türe angebracht worden. 11.2. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, dass Reparaturarbeiten an Bauten, die ihre bestimmungsgemässe Nutzbarkeit verloren hätten, über Jahre dem Zerfall hingegeben worden und zu Ruinen verkommen seien, der Bewilligungspflicht unterstünden. Die Baute des Beschwerdeführers habe ihre bestimmungsgemässe Nutzbarkeit nachweislich bereits im Jahre 1997 verloren, weshalb Reparaturarbeiten an dieser Ruine bewilligungspflichtig seien. 11.3. Nach Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen nur mit schriftlicher Baubewilligung errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck (inkl. Umnutzung) geändert werden. Die Regierung bestimmt durch die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), welche Bauvor-
- 26 haben keine Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO bedürfen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt. Darunter ist praxisgemäss etwa das Auswechseln einzelner Bretter oder Backsteine an Fassaden, oder einzelner Dachziegel an Dächern zu verstehen. Reparaturund Unterhaltsarbeiten sind nur solche Massnahmen, welche die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellung oder Ersetzung defekter Teile anstreben. Lediglich Gebäudeunterhalt liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, Form- und Zweckbestimmung einer Baute bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt werden. Reparaturen sind kleine Ausbesserungsarbeiten wie beispielsweise das Auswechseln schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung. Bewilligungsfrei sind alle der Erhaltung oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbaren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert. Weitergehende Arbeiten gelten als Modernisierungsmassnahmen, welche in der Regel wertvermehrenden Charakter aufweisen. Nicht mehr als Unterhaltsarbeiten kann eine durchgreifende Sanierung eines Gebäudes betrachtet werden, die in Hinsicht auf eine Änderung der Zweckbestimmung der Baute vorgenommen wird. Entsprechend qualifizierte das Verwaltungsgericht den vollständigen Ersatz eines Daches und seiner Isolation denn auch als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht (PVG 2011 Nr. 23 mit weiteren Hinweisen). 11.4. Während dem im Jahre 2011 der Firstbalken der fraglichen Baute eingestürzt war, die rechte Dachseite vollständig fehlte, im Eingangsbereich weder ein Türrahmen inklusive Türe, noch eine Mauer vorhanden waren und
- 27 an den beiden Dachgiebeln verschiedene Holzbretter fehlten (vgl. Bginact. 22) präsentiert sich die Hütte im Jahre 2017 wie folgt: Die Steinmauer im Eingangsbereich wurde erneuert, ein Türrahmen samt Türe wurde eingesetzt, der Firstbalken wurde mittels Stütze wieder in seine ursprüngliche Lage versetzt, die rechte Dachseite wurde vollständig bedeckt und auch die fehlenden Bretter an den Dachgiebeln wurde angebracht (vgl. Bginact. 13 und 14). Weil - wie gezeigt - die fragliche Baute des Beschwerdeführers bereits spätestens seit dem Jahre 2011 nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen ist (vgl. E.10.4), fallen die vorgenannten baulichen Massnahmen nicht unter Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO. Da die Anwendbarkeit von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO bereits daran scheitert, dass die Arbeiten an einer nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbaren Baute vorgenommen worden sind, kann offen bleiben, ob es sich bei den fraglichen baulichen Aktivitäten um Reparatur- und Unterhaltsarbeiten im Sinne vorgenannter Bestimmung handelt, wobei dies in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung wohl zu verneinen ist. Insbesondere ist der Einwand des Beschwerdeführers - bei nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten sei die Neueindeckung von Dächern zulässig, weshalb sich die Neueindeckung des Daches in jedem Fall als rechtmässig erweise - unter Berücksichtigung vorstehender Praxis unzutreffend. Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer an der fraglichen Baute vorgenommenen Bauarbeiten der Baubewilligungspflicht unterstehen. 12. Der angefochtene Bau- und BAB-Entscheid vom 20. Dezember 2017 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 13. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Nach Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden in der Regel keine Partei-
- 28 entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Insbesondere kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn diese vorbringt, die Beschwerdeerhebung gegen einen Entscheid, der die Erkenntnisse in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht aus den Neunzigerjahren übernehme, erscheine mutwillig und erschöpfe sich in appellatorischer Kritik, was nach der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an sie rufe. Durch die unbewilligte Vornahme von baulichen Massnahmen sowie durch sein Bau- und BAB-Gesuch hat der Beschwerdeführer einen neu zu beurteilenden Sachverhalt geschaffen, welcher der Beurteilung durch die kommunale Baubehörde sowie der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, weshalb die gegen den angefochtenen Entscheid erhobene Beschwerde nicht als mutwillig bezeichnet werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 644.-zusammen Fr. 3‘144.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]