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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.01.2020 R 2018 15

7. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·12,699 Wörter·~1h 3min·1

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 15 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 7. Januar 2020 in der Streitsache A._____ AG, B._____, C._____, D._____ GmbH, E._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 1 F._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Die F._____ beabsichtigt auf der (Stamm-)Parzelle 2898 (Grundbuch der Gemeinde X._____) die Erstellung eines Geschäfts- und Wohnhaus mit unterirdischer Einstellhalle. Die (Stamm-)Parzelle 2898 befindet sich im Eigentum der Gemeinde X._____. In der Abstimmung vom 21. Mai 2017 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ einer Abgabe dieser Parzelle im Baurecht an die F._____ zu (Baurechtsparzelle 13243). Die vorbestehenden Gebäude, also die ehemalige G._____ sowie der K._____ sowie das Unterwerk der H._____ müssen resp. mussten dazu abgebrochen werden. 2. Die fragliche Parzelle liegt in der Zentrumszone M._____ 2 (ZM2) und ist gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) dem Schutzbereich M._____ mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz zugewiesen. Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist die Gemeinde X._____ verzeichnet. In der (provisorischen) ISOS-Aufnahme für die Gemeinde X._____, wird der Bereich der Parzelle 2898 (13243) in der Aufnahmekategorie Baugruppe als kleines Gewerbequartier am östlichen Rand der M._____ und dem Erhaltungsziel B umschrieben. 3. Auf Basis einer Überbauungsstudie des beauftragten Architekturbüros mit mehreren Varianten, empfahl die Baukommission der Gemeinde X._____ (nachfolgend Baukommission) am 1. Juni 2016 im Rahmen eines Vorentscheidgesuches grundsätzlich die Weiterbearbeitung der "Variante 2 L- Typ" als Bestvariante. Die Zustimmung zum notwendigen Abbruch von bestehenden Bauten wurde grundsätzlich in Aussicht gestellt. In der Folge beantwortete die Baukommission an den Sitzungen vom 3. sowie 31. Mai 2017 weitere Fragestellungen im Rahmen von Vorentscheidsgesuchen. 4. Am 16. Juni 2017 ging das auf den 12./16. Juni 2017 datierte Baugesuch der F._____ für das fragliche Bauvorhaben bei der Gemeinde X._____ ein (Baugesuch Nr. 2017-151). Dieses (erste) Baugesuch lag vom 30. Juni bis

- 3 - 20. Juli 2017 öffentlich auf. Am 20., mitgeteilt am 23. Juni 2017, stellte der Gemeinderat im Rahmen eines Vorentscheides eine Abbruchbewilligung für das Bauvorhaben in Aussicht. Auf Basis der bisherigen Beurteilungen der Baukommission, der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 25. April 2017, der provisorischen ISOS-Aufnahme für die Gemeinde X._____, einem Fachgutachten betreffend die auf dem Bebauungsareal bestehenden Bauten der ehemaligen G._____ sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen im Schutzbereich M._____, nahm der Gemeinderat eine Interessenabwägung vor und legte diese dar. Zudem wurde vor dem Abbruch eine ausführliche Dokumentation der vorhandenen historischen Bauten verlangt. Am 27., mitgeteilt am 30. Juni 2017, stellte der Gemeinderat fest, dass die Baukommission am 31. Mai 2017 der Dachformanpassung gemäss dem infolge von Bedenken der Anwohnerschaft bezüglich Gebäudehöhe überarbeiteten Projekt mit angepasster Dachform (gekröpftes Walmdach) der Bauherrschaft nicht zustimmen konnte. Das kommunale Baudepartement erachte die Projektänderung hingegen als grundsätzlich bewilligungsfähig, auch wenn es insbesondere empfahl, die Neigung der unteren Dachschrägen steiler auszuführen, um die charakteristische Mansardendachform erkennbarer zu machen. Im Ergebnis stellte der Gemeinderat infolge der als an die Typologie der M._____ angepassten, neuen Dachform erneut eine Baubewilligung in Aussicht, wobei eine Anpassung des Projektes im Sinne des Antrages des kommunalen Baudepartementes. 5. Am 20. Juli 2017 erhoben die A._____ AG, B._____, C._____, D._____ (später D._____ GmbH) und E._____ (nachfolgend Einsprecher) Einsprache gegen das Baugesuch der F._____ vom 16. Juni 2017. Sie beantragten, das Baugesuch sei zur Überarbeitung und Ergänzung im Sinne der Baueinsprache zurückzuweisen. Eventualiter sei dem angefochtenen Baugesuch die Baubewilligung vollumfänglich zu verweigern. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben ungenügend auf

- 4 die historische Eigenart und bauliche Einheit der M._____ Rücksicht nehme sowie im Konflikt mit dem Ortsbildschutz stehe. Ferner wurden eine übermässige Gebäudehöhe, ein unzureichender Grenzabstand, übermässige Immissionen infolge der geplanten Nutzungen sowie der Entzug von Licht gerügt. Am 14. August 2017 nahm die F._____ (nachfolgend Bauherrschaft) zur Einsprache vom 20. Juli 2017 Stellung. Sie beantragte, die Einsprache vollumfänglich abzuweisen. Die Bauherrschaft begegnete in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 vor allem den Rügen der Einsprecher hinsichtlich der gemeindebaulichen Aspekte. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, wie umfassend die Bauherrschaft bereits vor Einreichung des Baugesuches den hohen Anforderungen im Schutzbereich M._____ mittels vielfältiger Abklärungen Rechnung getragen habe. Auch die weiteren Beanstandungen der Einsprecher seien unbegründet. 6. Anlässlich der Sitzung vom 13. September 2017 stellte die Baukommission den Antrag, das Baugesuch vom 16. Juni 2017 abzuweisen und die Einsprache teilweise gutzuheissen. Das Neubauprojekt solle entsprechend den Anträgen der Baukommission vom 31. Mai 2017 sowie 16. August 2017 betreffend die Neigung der Dachschrägen, der Traufhöhe, der Ausbildung der Dachdurchbrüche sowie der einheitlichen Materialisierung überarbeitet werden. An der Sitzung vom 4. Oktober 2017 beantragt die Baukommission dem Gemeinderat, der Bauherrschaft eine Ausarbeitung eines Projektänderungsgesuches, beinhaltend eine vom Planverfasser anlässlich der Sitzung vorgestellten Variante mit einer Dachneigung der unteren Dachflächen von 60°, mit Dacheinschnitten sowie einer gegenüber dem ursprünglichen Projekt um ca. 1 m reduzierten Traufhöhe (605.84 m.ü.M.; gleichbleibende Firsthöhe), zu empfehlen. Am 24., mitgeteilt am 31. Oktober 2017 stellte der Gemeinderat eine Bewilligung für die von der Baukommission anlässlich der Sitzung vom 4. Oktober 2017 favorisierte Projektänderungsvariante in Aussicht.

- 5 - 7. Am 15. Dezember 2017 reichte die Bauherrschaft ein Projektänderungsgesuch ein. Dieses lag vom 22. Dezember 2017 bis zum 11. Januar 2018 öffentlich auf. Bereits am 19. Dezember 2017 wurden die Einsprechenden über die Projektänderung in Kenntnis gesetzt. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2018 hielten die Einsprecher an ihrer Einsprache vollumfänglich fest. Die Einsprecher erblickten im geänderten Projekt sogar noch eine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Projekt und kritisierten (weiterhin) eine unzureichende Respektierung der Vorgaben des ISOS. 8. Anlässlich der Sitzung vom 25. Januar 2018 beantragte die Baukommission unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Rechtsberaters der Gemeinde X._____ vom 16. Januar 2018 die Einsprache vom 20. Juli 2017 abzuweisen und das Baugesuch vom Dezember 2017 mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen zu bewilligen. Am 15., mitgeteilt am 16. Februar 2018 wies der Gemeinderat die (öffentlich-rechtliche) Einsprache vom 20. Juli 2017 bzw. 11. Januar 2018 ab, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig wurde der F._____ die Baubewilligung für das projektierte Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Im Wesentlichen erwog der Gemeinderat, dass die Bauherrschaft ein sorgfältig und architektonisch sensibel geplantes, gut eingepasstes, L-förmiges Bauprojekt eingereicht habe. Dies führe zu einem gemeindebaulich gewollten Abschluss des M._____-quartiers zum I._____-weg hin. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um die von den Einsprechern verlangte Mitberücksichtigung der geringeren Nutzungsintensität auf ihren Liegenschaften zu berücksichtigen. Die angepasste Dachgestaltung verbessere die Eingliederung nochmals und für die Bauparzelle bestehe gemäss Zonenschema keine maximale Gebäudehöhe. Für den Abstand der geplanten Baute zur östlichen Parzellengrenze hin, sei die Baulinie massgebend. Zudem rücke das geplante Gebäude nach Süden hin immer weiter von der Grundstücksgrenze weg. Das Bauprojekt verursache lediglich unbedeutende Immissionen, welche von der Nachbarschaft hinzunehmen seien. Es bestünden

- 6 keine (baugesetzlichen) Bestimmungen, welche ein bestimmtes Mass an Licht und Sonne gewährleisteten und die von den Einsprechern behaupteten übermässigen Einwirkungen seien daher privatrechtlicher Natur. 9. Anlässlich der Sitzung vom 16. August 2017 hatte die Baukommission dem Gemeinderat ursprünglich beantragt, dem dazumal ebenfalls noch hängigen Abbruchgesuch (im Sinne eines Vorentscheides) nicht zuzustimmen. Im Vorentscheid des Gemeinderates vom 20. Juni 2017 betreffend Abbruchgesuch wurde auf einen bestehenden rechtlichen Spielraum für Ersatzbauten im Schutzbereich M._____ hingewiesen und bei erhaltenswerten Bauten seien die Kriterien nach Art. 76 des kommunalen Baugesetzes (BG) anzuwenden. Demnach hätten Ersatzbauten erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen und deren gemeindebauliche Funktion zu übernehmen. Diese Ausführungen nahm die Baukommission anlässlich ihrer Sitzung vom 16. August 2017 zur Kenntnis. Das Neubauprojekt entspreche aber nicht dem gemeinderätlichen Vorentscheidsbeschluss vom 27. Juni 2017 und solle entsprechend dem damaligen Antrag der Baukommission hinsichtlich der Neigung der Dachschrägen, der Traufhöhe, der Ausbildung von Dachdurchbrüchen sowie einer einheitlichen Materialisierung überarbeitet und zur erneuten Beurteilung der Baukommission vorgelegt werden. An der Baukommissionssitzung vom 25. Januar 2018 stellte die Baukommission fest, dass das geänderte, am 15. Dezember 2017 eingereichte, Bauprojekt den erhöhten gestalterischen Anforderungen genüge, um die gemeindebauliche Funktion des K._____ zu übernehmen oder verbessern zu können und somit einen Abbruch rechtfertige. Dem Gemeinderat werde beantragt, dem Abbruchgesuch zuzustimmen. Am 15. Februar 2018, bewilligte der Gemeinderat den (etappierten) Abbruch der bestehenden Bauten auf der Parzelle 2898 (13243) unter Bedingungen und Auflagen wie beispielsweise eine vorgängige fotografische Dokumentation der Abbruchobjekte. Gegen die Abbruchbewilligung Nr. 2017-0150

- 7 wurde kein Rechtsmittel ergriffen und der Abbruch der bestehenden Bauten bereits (teilweise) ausgeführt. 10. Am 21. März 2018 erhoben die A._____ AG, B._____, C._____, D._____ (dazumal bereits D._____ GmbH) und E._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 15., mitgeteilt am 16. Februar 2018 (Baubescheid Nr. 2017-0151) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten, den angefochtenen Baubescheid vollumfänglich aufzuheben und dem Baugesuch der F._____ sei die Baubewilligung zu verweigern. Zudem ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung während dem verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das verwaltungsgerichtliche sowie das vorinstanzliche Einspracheverfahren. Sie rügten insbesondere, dass im Einspracheverfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden sei. Die Beurteilung des Bauvorhabens hinsichtlich Ortsbildschutz und Denkmalpflege sei ungenügend gewesen. Das strittige Bauvorhaben habe auf die geringere Nutzungsintensität in der benachbarten Zone Rücksicht zu nehmen. Ferner wurde die Verursachung von unzulässigen Lärmimmissionen sowie ein unzumutbarer Entzug von Licht und Sonne beanstandet. 11. Mit Eingabe vom 6. April 2018 verzichtete die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) auf einen Antrag sowie eine Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 17. April 2018 erklärte die F._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2), dass sie sich nicht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung stelle. Am 18. April 2018, erkannte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde vom 21. März 2018 die aufschiebende Wirkung zu. 12. Am 30. April 2018 liess sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Hauptsache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit über-

- 8 haupt darauf eingetreten werden könne. Dies unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge. In ihrer Vernehmlassung brachte die Beschwerdegegnerin 1 hauptsächlich vor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei. Die Beurteilung und (Weiter-)Entwicklung des Projektes habe unter Mitwirkung der zuständigen Fachpersonen stattgefunden und trage den Orts- und Denkmalschutzanliegen Rechnung. Für eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Berücksichtigungspflicht von benachbarten Zonen fehle eine gesetzliche Grundlage. Das sorgefältig entwickelte Bauvorhaben halte die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen ein. Die Rügen hinsichtlich des übermässigen Entzugs von Licht und Sonne seien privatrechtlicher Natur, worauf nicht einzutreten sei. Ferner wurde die im Zusammenhang mit den Ortsund Denkmalschutzanliegen vorgenommene Interessenabwägung vertieft. Die Rügen der Beschwerdegegner hinsichtlich Gebäudehöhe und -abstand, übermässigen Lärmimmissionen sowie des Entzugs von Licht und Sonne seien unbegründet. 13. Ebenfalls am 30. April 2018 liess sich auch die Beschwerdegegnerin 2 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 21. März 2018. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Ihre Anträge begründete die Beschwerdegegnerin 2 vor allem damit, dass im Rahmen einer qualitativ hochstehenden Projektentwicklung und unter Einbezug der entsprechenden Fachleute sowie der Baubehörde ein Bauprojekt eingereicht worden sei, welches bezüglich Ortsbild, historischer Eigenart und baulicher Einheit der M._____ sämtliche Voraussetzungen erfülle. Die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich Gebäudehöhe sowie Gebäude- und Grenzabstände seien unbegründet. Ebenso unbegründet seien die beschwerdeführerischen Bedenken hinsichtlich Lärmimmissionen sowie dem Entzug von Licht und Sonne. Die angefertigten Sonnenstandsdiagramme zeigten deutlich, dass das geplante Bauvorhaben die Beschwerdeführer höchstens ge-

- 9 ringfügig beeinträchtige und entsprechende Rügen seien sowieso mittels privatrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen. 14. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. In der Replik entgegneten sie den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen und vertieften ihre bereits anlässlich der Beschwerde vom 21. März 2018 vorgebrachte Argumentation. Im Ergebnis stellten sich die Beschwerdeführer (wiederum) auf den Standpunkt, dass eine unzureichende orts- und denkmalpflegerische Beurteilung und Interessenabwägung stattgefunden habe, welche die nachbarlichen Interessen ausser Acht lasse. 15. Mit Eingaben vom 21. Juni 2018 bzw. 25. Juni 2018 verzichteten die Beschwerdegegnerinnen auf die Einreichung einer Duplik und hielten an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. 16. Am 23. August 2018 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Denkmalpflege Graubünden um einen Amtsbericht, welcher am 12. September 2018 erstattet wurde. Darin hielt N._____, kantonaler Denkmalpfleger, fest, dass die Denkmalpflege Graubünden in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde, der Gemeinderat sich mit den von der Denkmalpflege formulierten Vorbehalten auseinandergesetzt habe sowie die Zugehörigkeit der Bauparzelle gemäss ISOS-Aufnahme bereits seit langer Zeit durch die nutzungsplanerischen Festlegungen abweichend beurteilt und das Projekt im Hinblick auf die Aspekte des Ortsbildschutzes gemäss Schutzbereich M._____ angepasst worden sei. Die Interessen des Ortsbildschutzes sowie der Denkmalpflege seien gebührend berücksichtigt worden. Diese Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden wurde den Parteien am 14. September 2018 zur Kenntnis zugestellt. Am 2. Oktober 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin 1, dass die Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 12. September 2018 ihre ungeteilte Zustimmung erhalte

- 10 und diesbezüglich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführer nahmen am 12. Oktober 2018 dazu Stellung. Die Beschwerdeführer erachteten wiederum eine unabhängige Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bzw. die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) in der vorliegenden Angelegenheit als zwingend und kritisierten die Beurteilung der Denkmalpflege Graubünden (auch) unter Bezugnahme auf eine Arbeitshilfe zum Thema "Ortsbildschutz und Siedlungsverdichtung" sowie ein Grundsatzdokument betreffend Schutz der Umgebung von Baudenkmälern. Am 18. Oktober 2018 nahm die Beschwerdegegnerin 1 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2018. Dabei hielt sie an ihren bisherigen Begehren und Ausführungen zur Sach- und Rechtslage fest. Ferner wandte sie sich gegen die in der erwähnten beschwerdeführerischen Stellungnahme vorgetragenen Vorwürfe an die kantonale Denkmalpflege und die von den Beschwerdeführern propagierte Begutachtung durch die zuständige eidgenössische Kommission. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 26. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. 17. Am 9. November 2018 edierte der zuständige Instruktionsrichter noch zwei als integrierende Bestandteile des angefochtenen Baubescheides vom 15. Februar 2018 erklärte Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin 1. Nämlich den Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 12. Juni 2017 und eine Stellungnahme des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt vom 1. September 2017. Die Beschwerdeführer nahmen zu diesen Unterlagen am 26. November 2018 noch Stellung. Zusätzlich reichten sie auch noch weitere Belege zu den Akten. Namentlich vier Fotografien betreffend die aktuelle bzw. projektierte Situation auf der Bauparzelle sowie ein Grundsatzdokument betreffend Schutz der Umgebung von Denkmälern, welches von der EKD verfasst wurde.

- 11 - 18. Am 24. Januar 2019 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Beisein der Parteien sowie des kantonalen Denkmalpflegers einen Augenschein auf der Parzelle 2898 (13243) durch. Der Augenschein wurde protokolliert und das Protokoll nach der Zustellung zur Stellungnahme an die Parteien unter Einschluss ihrer Stellungnahmen zu den Akten genommen. Die Beschwerdegegnerin 2 äusserte sich zum Augenscheinprotokoll mit insgesamt 12 Fotografien am 7. Februar 2019. Dabei bestätigt sie die bereits anlässlich des Augenscheines gemachte Aussage, wonach die Beschwerdegegnerin 2 auf den Bau und Betrieb der ursprünglich geplanten Kindertagesstätte verzichten werde und mit einer betrieblichen Weisung sichergestellte werde, dass der östliche (Hinter-)Eingang grundsätzlich nur als Notausgang benützt werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdeführer äusserten sich jeweils am 11. Februar 2019 zum Augenscheinprotokoll. 19. Am 23. Mai 2019 informierte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Parteien über den Umstand, dass der Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 12. Juni 2017 – in Abweichung von der Festsetzung in der kommunalen Grundordnung – für die in der Zone ZM2 gelegene Parzelle 2898 (13243) von der (Lärm-)Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV anstelle der ES II ausgehe. Werde von den zulässigen Immissionsgrenzwerten gemäss ES II ausgegangen, könnten möglicherweise an gewissen Beurteilungspunkten die (Lärm-)Immissionsgrenzwerte überschritten werden und es könnten Massnahmen gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV erforderlich sein bzw. seien diese allenfalls zu prüfen. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin 2 äusserten sich am 12. Juni 2019 dazu. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 schloss sich die Beschwerdegegnerin 1 innert erstreckter Frist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 an, wonach der Lärmnachweis vom 12. Juni 2017 irrtümlicherweise von einer Zuordnung der Parzelle 2898 (13243) zur ES III

- 12 anstelle ES II ausgegangen sei, dies aber für das vorliegende Verfahren keinen Einfluss habe und die Beschwerdeführer dies auch gar nicht gerügt hätten bzw. in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2018 selbst davon ausgingen, dass der Lärmnachweis betreffend Strassenlärm für das vorliegende Verfahren gar nicht relevant sei. Zudem legte die Beschwerdegegnerin 2 auch noch die Auswirkungen der nunmehr tieferen Immissionsgrenzwerte gemäss ES II auf das geplante Bauvorhaben dar. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte zudem einen von der Bauherrschaft zwischenzeitlich überarbeiteten Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 17. Juni 2019 ein. Dieses Dokument ersetze den Bestandteil des Baubescheides vom 15. Februar 2018 bildenden Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 12. Juni 2017 und werde damit seinerseits Bestandteil des Baubescheides vom 15. Februar 2018. Die jeweiligen Stellungnahmen wurden den Parteien nunmehr gegenseitig zur Kenntnis gebracht, wobei sich sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdeführer am 1. bzw. 5. Juli 2019 noch einmal dazu äusserten. 20. Am 11. Juli 2019 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) um eine fachtechnische Beurteilung betreffend die im Schreiben vom 23. Mai 2019 an die Parteien aufgeworfene Problematik sowie den anschliessenden Stellungnahmen der Parteien und somit insbesondere dem überarbeiteten Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 17. Juni 2019 bzw. den darin vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV. Das ANU erstattete am 15. August 2019 seine fachtechnische Beurteilung bezüglich des Lärmnachweises betreffend Strassenlärm vom 17. Juni 2019 sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 22 USG und Art. 31 LSV. Im Ergebnis konnte das ANU den Schlussfolgerungen im Lärmnachweis betreffend Strassenlärm vom 17. Juni 2019 nicht zustimmen und erachtete eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV als erforderlich.

- 13 - 21. Am 16. August 2019 wurde die fachtechnische Beurteilung des ANU vom 15. August 2019 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Frist bis 6. September 2019 für allfällige Stellungnahmen angesetzt. Am 21. August 2019 wurde der zuständige Instruktionsrichter von der Beschwerdegegnerin 1 darüber informiert, dass demnächst seitens der Beschwerdegegnerschaft beim ANU ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV eingereicht werde. In Sinne der Prozessökonomie wurde die in der prozessleitenden Verfügung vom 16. August 2019 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme den Parteien wieder abgenommen und das vorliegende Verfahren sistiert, bis das ANU über das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV entschieden habe. Im Nachgang dazu werde den Parteien wiederum Gelegenheiten zur Stellungnahme gegeben. 22. Am 17. Oktober 2019 reichte die Beschwerdegegnerin 1 die Amtsverfügung des ANU vom 9. Oktober 2019 (AV-2019-553) betreffend Zustimmung zur Baubewilligung für das Errichten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten ein. Am 18. Oktober 2019 wurde diese den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 zur Kenntnisnahme zugestellt und die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens nach Rechtskraft der erwähnten Amtsverfügung in Aussicht gestellt. Seitens der Parteien folgten keine weiteren Eingaben mehr, womit den Parteien mit Schreiben vom 18. November 2019 unter Hinweis auf die Nichtanfechtung der Amtsverfügung des ANU vom 9. Oktober 2019 die Urteilsfällung aufgrund der Aktenlagen und der vorstehend erwähnten Verfügung in Aussicht gestellt wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Baubescheid vom 15. Februar 2018 sowie die übrigen Ak-

- 14 ten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss des Gemeinderates vom 15., mitgeteilt am 16. Februar 2018 (Baubescheid Nr. 2017-0151). Darin wurde der Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilligung für das von ihr beabsichtigte Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss Art. 96 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) können Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde gemäss den kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden. Der Gemeinderat wird in Art. 2 Abs. 1 BG als Baubehörde bestimmt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 15. Februar 2018 ist weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer respektive Mieter der Liegenschaften auf den in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück liegenden Parzellen 261 und 1587. Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des ange-

- 15 fochtenen Entscheides ausgegangen werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit im Rahmen der vor Verwaltungsgericht zulässigen Rügen einzutreten. 2. Vorab ist näher auf die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör einzugehen. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde unter anderem geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid bei den Sachverhaltsausführungen sich nicht mit der ausführlichen Argumentation in der Einsprache vom 20. Juli 2017 zum Ortsbildschutz sowie den Einwendungen und Bedenken der Denkmalpflege Graubünden gemäss deren Stellungnahme vom 25. April 2017 auseinandergesetzt habe, womit der Sachverhalt willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Ferner seien die von der Denkmalpflege Graubünden formulierten Fragestellungen nicht aktenkundig bearbeitet bzw. beantwortet worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe im Einspracheverfahren trotz Nachfrage am 30. Oktober 2017 auch die Herausgabe einschlägiger Bestandteile des Baugesuchverfahrens verweigert. Ferner seien auch die unter Ziffer 4.1 bis 4.9 aufgeführten und integrierenden Bestandteil des Beschlusses vom 15. Februar 2018 bildenden (weiteren) Bewilligungen und Dokumente nie ausgehändigt worden. Insbesondere von der dabei auch aufgeführten Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 25. April 2017 hätten die Beschwerdeführer bloss durch Zufall und erst drei Monate nach der Einspracheerhebung erfahren. 2.1. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht keinen Anspruch auf eine Auseinandersetzung der Behörde mit jedem sachverhaltlichen und rechtlichen Einwand bestehe. Entscheidend sei, dass die Begründung eines Entscheides eine sachgerechte An-

- 16 fechtung ermögliche und die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien behandle. Die sei vorliegend der Fall gewesen. Hinsichtlich der Thematik Ortsbildschutz und Gestaltung des geplanten Neubaus, sei in der Randziffer 11 des angefochtenen Beschlusses darauf eingegangen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe auch keine Herausgabe von Akten des laufenden Baubewilligungsverfahrens unrechtmässig verweigert. 2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Rechtsprechung zur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht eines Entscheides zutreffend dargestellt (vgl. BGE 138 I 232 E.5.1, 136 I 229 E.5.2, 129 I 232 E.3.2). Warum bei dieser Ausgangslage, die nach Ansicht der Beschwerdeführer ungenügende Wiedergabe der beschwerdeführerischen Ausführungen zum Ortsbildschutz sowie denjenigen der Denkmalpflege Graubünden und deren Fragen in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Beschlusses einen willkürlich festgestellten Sachverhalt bewirken soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies zumal üblicherweise die entsprechenden Vorbringen der Parteien im Rahmen einer Entscheidbegründung bei den jeweiligen (materiellen) Erwägungen im erforderlichen Umfang wiedergegeben werden. Die Beschwerdegegnerin hat in den materiellen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses die beschwerdeführerischen Rügen hinsichtlich der Verletzung der historischen Eigenart, der baulichen Einheit der M._____ sowie des Ortsbildes (Rz. 11) sowie auch die weiteren, in der Einsprache erhobenen Rügen (Rz. 12 ff.) in nicht zu beanstandender Weise wiedergegeben. 2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass das zu überbauende Grundstück sich in der Zentrumszone M._____ 2 (ZM2) befindet. Gemäss Art. 41 Abs. 2 BG sei darin die Wohnnutzung sowie ein nicht störender Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieb zulässig. Art. 41 Abs. 3 BG fordere die Bewahrung der historischen Eigenart sowie baulichen Einheit der M._____ und Neubauten hätten sich am

- 17 - Generellen Gestaltungsplan (GGP) und Art. 78 BG zu orientieren. Für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben sei hinsichtlich der gemeindebaulichen Setzung Art. 78 Abs. 2 BG zu erfüllen, wonach sich Neubauten hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder an die Typologie der Bauten anzupassen haben. Sie hätten sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und dürften die wesentlichen Merkmale des Gemeinde- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Die Bauherrschaft sei bei der Entwicklung des zu beurteilenden Bauvorhabens sehr sorgfältig und mit einem hohen Mass an architektonischer Sensibilität vorgegangen. Das geplante Gebäude passe sich hinsichtlich Lage, Stellung und Gliederung an die Baustruktur und Typologie des hier massgeblichen Gebietes der Zentrumszone M._____ an. Das in L-Form gehaltene Gebäude führe zu einem gemeindebaulich gewollten Abschluss des Quartiers zum I._____-weg hin und schaffe auf der westlichen Seite einen attraktiven Hofraum mit hohem Nutzungspotenzial. Zudem wurde auf die Ausführungen der Bauherrschaft in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 sowie auf die Akten des Vorprojektes "Architektur K._____" verwiesen. Für die von den Einsprechern geforderte Berücksichtigung der geringeren baulichen Möglichkeiten auf der benachbarten, in der Wohnzone 2 (W2) liegenden Parzellen fehle eine baugesetzliche Grundlage, um damit entsprechende Einschränkungen an der Parzellengrenze bzw. im Übergangsbereich der beiden unterschiedlichen nutzungsplanerischen Zonenfestlegungen anordnen zu können. Mit der vorliegend zu beurteilenden Projektänderung vom Dezember 2017, sei unter anderem den im Rahmen von Vorentscheidsgesuchen abgegebenen Empfehlungen der Baukommission sowie des Gemeinderates bezüglich der Dachform Rechnung getragen worden. Damit entspreche das Bauvorhaben insgesamt betrachtet der Baustruktur und Typologie des massgebenden Gebietes der Zentrumszone M._____.

- 18 - 2.4. Auf den in der Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 25. April 2017 sowie im Vorentscheid des Gemeinderates vom 20. Juni 2017 thematisierte Umstand, wonach die nutzungsplanerische Zuweisung der betroffenen Bauparzelle zur M._____ seit längerer Zeit eine abweichende Anordnung trifft, als das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) für die Gemeinde X._____, finden sich hingegen weniger explizite Ausführungen. Dazu kann noch angemerkt werden, dass die provisorische ISOS-Aufnahme das Gebiet O._____ nicht zur M._____ schlägt und mit dem Erhaltungsziel B für die Baugruppe (Kleines Gewerbequartier am östlichen Rand der M._____) von der Erhaltung der Struktur der unmittelbar umliegenden Bauten ausgeht. Immerhin wird auf die durch die Baukommission bereits im Juni 2016 hinsichtlich der Eingliederung und aus gemeindebaulicher Sitz favorisierten L-förmigen Gebäudevariante mit einer Abschlusswirkung gegen die M._____ hin Bezug genommen, damit ein gemeindebaulich gewollter Abschluss des M._____-quartiers gegen den I._____-weg hin ermöglicht werde. Zudem wurde auch die Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 25. April 2017 als integrierender Bestandteil in den angefochtenen Beschluss aufgenommen (siehe Ziff. 4.9 des beschwerdeführerischen Beleges [Bf-act.] 1), womit sich die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich dieser räumlichen Aspekte den entsprechenden Ausführungen der kantonalen Denkmalpflege angeschlossen hat. Die damaligen Ausführungen bestätigte die kantonale Denkmalpflege in ihrem Amtsbericht vom 12. September 2018 und die Beschwerdegegnerin 1 stimmte den Ausführungen der Denkmalpflege Graubünden am 2. Oktober 2018 wiederum (vollständig) zu. Die in den erwähnten Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden behandelte Zu- bzw. Nichtzuweisung des Gebietes O._____ zur M._____ im Rahmen von nutzungsplanerischen Festlegungen bzw. der (prov.) ISOS-Aufnahme der Gemeinde X._____ konnte den Beschwerdeführern zudem vor Verfügungserlass bekannt sein bzw. hatten sie im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäss eigenen Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in

- 19 einer Mitteilung vom 30. Oktober 2017 an die Beschwerdegegnerin 1, hielt dieser selber fest, von der Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 25. April 2017 erfahren zu haben, worin diese zum Bauvorhaben Stellung nehme (Bf-act. 2). Sofern keine gütliche Einigung zwischen den Parteien gelinge, wurde noch eine Möglichkeit zur Äusserung zu den bisher nicht aufgelegten Akten eingefordert. Im Rahmen des öffentlichen aufgelegten Projektänderungsgesuchs vom 15. Dezember 2017, worüber die Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 von der Beschwerdegegnerin 1 informiert wurden, erhielten sie Gelegenheit zu den angepassten Planunterlagen Stellung zu nehmen. Davon machten die Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 Gebrauch. Während in der Einsprache vom 20. Juli 2017 hinsichtlich der mangelhaften Berücksichtigung der historischen Eigenart, der baulichen Einheit der M._____, des Ortsbildschutzes sowie die fehlende Rücksichtnahme auf die bestehenden, in der Zone W2 gelegenen Nachbarbauten hinsichtlich der projektieren (Gebäude-)Höhe und Situierung insbesondere die Vorgaben von Art. 41 Abs. 3 BG herangezogen wurden, nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2018 auf die durch das ISOS definierte (historische) M._____-grenze Bezug, wie dies auch in der Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden dargestellt wird. Allerdings schlossen die Einsprecher daraus, dass auf der Bauparzelle kein Gebäude mit einer an die Gebäude in der M._____ angelehnten Typologie zulässig sei. Denn das ISOS verbiete die Erweiterung der (historischen) M._____-grenze. Auf Grund dieser Argumentation wird ebenfalls klar, dass die Beschwerdeführer Kenntnis von der Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 25. April 2017 hatten (vgl. auch die aus der Stellungnahme vom 25. April 2017 zitierten Fragestellungen in der Beschwerde vom 21. März 2018 S. 5). Dementsprechend musste den Beschwerdeführern aber auch klar sein, inwiefern ihrer Argumentation mit den ISOS-Vorgaben hinsichtlich Verlauf des M._____-perimeters widersprochen würde, nämlich primär mit den seit längerer Zeit bestehenden, abweichenden nutzungsplanerischen Festlegungen, welche den (geschützten)

- 20 - M._____-bereich im Gebiet O._____ zulässigerweise abweichend von der ISOS-Aufnahme bewertet habe. Die von der Denkmalpflege Graubünden im Schreiben vom 25. April 2017 aufgeworfenen Fragestellungen und Abklärungen, sind vor dem angefochtenen Entscheid im Rahmen des Vorentscheides vom 20. Juni 2017 erfolgt und gemäss Amtsbericht vom 12. September 2018 auch aus der Sicht der kantonalen Denkmalpflege hinreichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Dabei war gemäss eigener Darstellung im Amtsbericht vom 12. September 2018 die Denkmalpflege Graubünden von Anfang an in die Beurteilung des strittigen Bauvorhabens involviert (vgl. auch die Anwesenheit des kantonalen Denkmalpflegers gemäss den Protokollen zu den verschiedenen Baukommissionssitzungen in der Beilage 4 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act. 4]). Damit erweist sich auch die beschwerdeführerische Rüge, wonach die korrekte Besetzung der Baukommission gemäss Art. 3 Abs. 1 BG fraglich sei, als unbegründet. 2.5. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 sie am 30. Oktober 2017 hinsichtlich der Herausgabe von verschiedenen Verfahrensakten auf unbestimmte Zeit vertröstet bzw. diese verweigert habe. Einverlangt wurden damals die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 zur Einsprache vom 20. Juli 2017 inkl. Beilagen, Variantenstudien resp. einschlägige Unterlagen zur Situierung der Neubauten auf der Parzelle 2898 (13243) sowie die Protokolle der Baukommission, insbesondere zur ortsbildschützerischen/denkmalpflegerischen Einschätzung der Situation. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte gleichentags eine Akteneinsicht in Aussicht, sofern es sich dabei nicht um Akten handle, welche bereits im Rahmen der Publikation bzw. des Schriftenwechsels im Einspracheverfahren zur Kenntnis gebracht wurden bzw. es sich nicht um interne Akten handle, welche einzig der Entscheidfindung bzw. Meinungsbildung, dienten. In ihrer Vernehmlassung stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie keineswegs die Herausgabe von Akten verweigert habe. Im Rahmen

- 21 der Stellungnahme vom 11. Januar 2018 zum (erneut) publizierten Projektänderungsgesuch, hätten die Beschwerdeführer neben den ihnen zugestellten, geänderten Planunterlagen keinen Antrag auf weitere Aktenherausgabe gestellt. 2.5.1 Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör führt als Fehler formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aber von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen auch R 17 36 vom 27. September 2017 E.3b ff. m.H.a. BGE 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.2 und E.2.3.2 sowie PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MO- SER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, § 4 Rz. 270 ff. und § 5 Rz. 314). Denn formelle Verfahrensfehler, wozu insbesondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliche Gehörs gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 16 72, R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.13d m.H.a. BGE 126 I 68 E.2 und PVG 2008 Nr. 1 E.1b). Infolge von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verfügt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine volle Kognition. Hinsichtlich einer eigentli-

- 22 chen Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 Rz. 64; BGE 145 I 52 E.3.1 ff.; VGU R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1; R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a; R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b; R 16 26 vom 22. März 2017 E.3c). Denn im Kanton Graubünden verfügen die Gemeinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/ 2015 vom 10. November 2015 E.3.1; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_465/2018 vom 18. Februar 2019 E.3.4 und 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4 betreffend des geschützten, kommunalen Ermessenspielraumes bei der ästhetischen Beurteilung eines Bauvorhabens). 2.5.2. Die Beschwerdegegnerin 1 widerspricht nicht explizit der beschwerdeführerischen Rüge, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 zur Einsprache vom 20. Juli 2017 den Beschwerdeführern nicht (zur Kenntnisnahme) zugestellt worden sei. Art. 45 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) i.V.m. Art. 92 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verpflichtet die kommunale Baubehörde, der Bauherrschaft bezüglich der eingegangenen Einsprachen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weitere gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Schriftenwechsels ergeben sich weder aus dem KRG bzw. der KRVO, noch dem VRG oder dem kommunalen Baugesetz inkl. Ausführungsverordnung. In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) aber das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual

- 23 zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem so genannten Replikrecht im engeren Sinn (i.e.S.) zu unterscheiden ist die – nur in den Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) unterliegenden – Gerichtsverfahren bestehende Möglichkeit, von jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E.2.2, 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E.4.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen). Somit bestand aber nur ein Anspruch auf ein Replikrecht, wenn die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 prozessual zulässige Noven enthalten hätte, welche den Entscheid materiell beeinflussen könnten (siehe VGU R 18 23 vom 15. Januar 2019 E.2.5.1 m.H.a. PVG 2011 Nr. 31 E.2b/aa). In jedem Fall bestand für die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Replik vom 11. Juni 2018 im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 14. August 2017 zur damaligen Einsprache vernehmen zu lassen. Denn diese wurde im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. April 2018 durch die Beschwerdegegnerin 1 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Insofern kann in jedem Fall von einer Heilung im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. 2.5.3. Die von den Beschwerdeführern am 30. Oktober 2017 zusätzlich einverlangten Akten, gehören nicht zu den eigentlichen (Pflicht-)Baugesuchsakten im Sinne von Art. 2 der kommunalen Ausführungsverordnung zum Baugesetz (AVzBG) wie insbesondere die notwendigen Projektpläne, welche primär öffentlich aufzulegen sind. Die zahlreichen, die Baubehörde im Übrigen nicht bindenden Vorentscheide (vgl. dazu Art. 41 Abs. 3 KRVO) sind in vorgängigen, separaten Verfahren ergangen. Warum solche Vorentscheide bereits zwingend Bestandteil der öffentlichen Auflage eines Baugesuches sein müssten, damit die einsprachelegitimierten Personen

- 24 das Baugesuch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie ihrer schutzwürdigen Interessen beurteilen können, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem legen die Beschwerdeführer selber dar, dass sie sich nicht als hinreichend fachkundig erachten, Fragestellungen zum Ortsbildschutz zu beurteilen. Dies im Zusammenhang mit dem von ihr bereits in der Beschwerde vom 21. März 2018 verlangten Erstellung eines Gutachtens durch die zuständigen eidgenössischen Kommissionen (vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen 2.6 ff.). Warum sie also für eine sachgerechte Rechtsvorkehr insbesondere auf die in separaten Verfahren ergangenen Vorentscheide angewiesen sein sollten, bleibt für das Gericht unklar. Die entsprechenden Vorentscheidsbeschlüsse des Gemeinderates sowie auch der Baukommission wurden im vorliegenden Verfahren aber ohnehin zu den Akten gegeben und damit den Beschwerdeführern nunmehr zur Kenntnis gebracht, womit im Rahmen der Replik vom 11. Juni 2018 eine Äusserungsmöglichkeit bestanden hat und damit eine allfällige Gehörsverletzung ebenfalls als geheilt zu gelten hat. 2.5.4. Im Nachgang zur Edition des Lärmnachweises vom 12. Juni 2017 hinsichtlich der Beurteilung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) sowie der Stellungnahme des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 1. September 2017, äusserten sich die Beschwerdeführer am 26. November 2018 dazu. Gemäss Stempel auf dem fraglichen Lärmnachweis, war dieser Gegenstand der öffentlichen Auflage vom 30. Juni bis 20. Juli 2017 und wurde, wie auch die Stellungnahme des ANU, zum integralen Bestandteil des angefochtenen Beschlusses erklärt, womit die Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis davon haben konnten. Die Beschwerdeführer stellten sich in der erwähnten Stellungnahme zudem auf den Standpunkt, dass diese Unterlagen für das vorliegende Verfahren gar nicht rele-

- 25 vant seien. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass ihnen die weiteren, integrierenden Bestandteil des Baubescheid bildenden Bewilligungen und Stellungnahmen nicht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid eröffnet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter genügend Zeit geblieben wäre, die entsprechenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin 1 nachzufordern, soweit er die Brandschutzbewilligung, die Stellungnahme der Bauberatungsstelle für behindertengerechtes Bauen, die Stellungnahme des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden, die Planbegutachtung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, den durch die Architekten erstellten Energienachweis, die Verfügung des Amtes für Militär und Zivilschutz betreffend Ersatzabgabe für Pflichtschutzplätze, den bereits erwähnten Lärmnachweis für Strassenlärm, die Stellungnahme des ANU sowie der Denkmalpflege Graubünden (vgl. dazu auch bereits die vorstehende Erwägung 2.4), für die Beschwerdeerhebung als relevant erachtet hätte und diese fehlten bzw. davon nicht bereits Kenntnis hatte. Zudem wird hinsichtlich des überwiegenden Teils dieser Beilagen zum Baubescheid nicht dargelegt, warum diese Stellungnahmen und (Zusatz-)Bewilligung hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorbrachten Rügen, wie insbesondere die ungenügende Rücksichtnahme auf die baulichen Möglichkeiten der Nachbarparzellen sowie des Ortsbildschutzes gemäss ISOS- Vorgaben überhaupt massgebend sein sollen. 2.6. Die Beschwerdeführer beantragen, unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, auch zwingend eine Begutachtung des vorliegenden Bauvorhabens durch die Eidgenössisches Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bzw. die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD). Weil den Beschwerdeführern entsprechende, fundierte Kenntnisse im Bereich Ortsbild- und Denkmalpflege fehlten, der Denkmalpflege Graubünden die Mitwirkung bisher verweigert worden sei und diese infolge der volkswirtschaftlichen Relevanz des Bauvorhabens keine freie Beurtei-

- 26 lung mehr abgeben könne, müsse in Nachachtung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden. Die Beschwerdegegnerinnen erachten hingegen eine solche Begutachtung durch die erwähnten eidgenössischen Kommissionen nicht als erforderlich. 2.6.1. Das ISOS gilt nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (siehe Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Bei der Erfüllung solcher Aufgaben ist eine ISOS-Aufnahme immerhin insoweit von Bedeutung, soweit das ISOS seinen Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung findet und im Einzelfall eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.3 m.H.a. BGE 135 II 209 E.2.1). Für den Kanton Graubünden bzw. die Beschwerdegegnerin 1 sind die Planungsempfehlungen des ISOS gestützt auf Art. 17 RPG i.V.m. Art. 43 KRG dergestalt umgesetzt, dass die kommunale Grundordnung Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer oder landschaftsprägender Bedeutung, gestützt auf eine Siedlungsanalyse oder andere Grundlagen, als generell geschützte Siedlungsgebiete und Einzelbauten in den GGP aufzunehmen hat. Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin 1 nachgekommen und hat die M._____ (inkl. der Bauparzelle 2898 [13243]) im GGP als Schutzbereich M._____ gemäss Art. 78 BG mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz festgesetzt (vgl. auch Art. 41 Abs. 3 BG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1 ff.).

- 27 - 2.6.2. Art. 7 f. NHG regelt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommissionen, wenn ein Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen bzw. die fakultative Begutachtung im Rahmen einer Bundesaufgabe. Diese Regelungen gelten also für die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. dazu etwa BGE 136 II 214 E.3 ff. und 4.1 ff.). Vorliegend steht mit der Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone für ein Wohn- und Geschäftshaus grundsätzlich keine Bundesaufgabe zur Diskussion (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1, 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.1.6 und 1C_482/2012 vom 14. Mai 2012 E.3.5). Daran ändert auch nichts, dass sich das strittige Bauvorhaben aus lärmschutzrechtlicher Perspektive betreffend Strassenlärm schlussendlich nur als bewilligungsfähig erweist, soweit das ANU und somit die kantonale Fachstelle für Natur- und Umweltschutz mit der Amtsverfügung vom 9. Oktober 2019 (AV 2019-553) einer Baubewilligung für das Errichten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten unter Auflagen in Anwendung von Art. 22 USG, Art. 31 Abs. 2 LSV sowie Art. 25 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) zugestimmt hat (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen 7 ff.). Zwar liegt damit eine direkt auf Bundesumweltrecht gestützte, durch eine kantonale Behörde erteilte Ausnahmebewilligung vor, welche beispielsweise im Bereich des Gewässerschutzes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Erfüllung einer Bundesaufgabe durch den Kanton darstellt, weil der Gewässerschutz auch dem Natur- und Landschaftsschutz dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 f. und BGE 145 II 176 E.3.4 f.). Vorliegend geht es aber um eine Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung im Bereich des Bundesumweltrechts bzw. des bundesrechtlichen Lärmschutzrechts. Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung in Anwendung von Bundesrecht durch eine

- 28 kantonale Behörde ohne weiteres zur Annahme einer Bundesaufgabe mit allen seinen Konsequenzen führt zu berücksichtigen, dass sich der über die Jahre entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen für Anerkennung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, vielfach im Zusammenhang mit der Beschwerdebefugnis von Umweltschutzorganisationen oder der Frage nach einer obligatorischen Begutachtung durch die ENHK/EKD nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 NHG, doch gewisse Konstanten entnehmen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 f.; vgl. auch BGE 145 II 176 E.3.1 ff., 142 II 509 E.2.3 ff, 139 II 271 E.9.1 ff.). Für die Anerkennung einer Bundesaufgabe formulierte das Bundesgericht in Analyse seiner Rechtsprechung die folgenden Voraussetzungen: Der angefochtene Entscheid betrifft eine Rechtsmaterie, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 m.H.a. BGE 139 II 271 E.9.3 f.; vgl. auch BGE 144 II 218 E.3.2 f m.H.a. BGE 142 II 509 E.2 und BGE 139 II 271 E.9.4). Das USG stützt sich auf die (umfassende, nachträglich derogatorische, konkurrenzierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 74 Abs. 1 BV, wonach der Mensch und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen mittels Erlass entsprechender Vorschriften zu schützen ist. Schutzobjekt betreffend die schädlichen oder lästigen Einwirkungen ist der Mensch und die natürliche Umwelt (siehe MORELL/VALLENDER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 74 Rz. 10 ff.; WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017,

- 29 - S. 6 Rz. 11). Soweit vorliegend von Interesse, hat der Bund im Bereich des Lärmschutzes von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht bzw. ist seinem Gesetzgebungsauftrag mit dem Erlass des USG sowie der darauf gestützt erlassenen LSV nachgekommen. Die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesumweltrechts stehen insbesondere davon abweichenden Belastungsgrenzwerten im kantonalen Recht entgegen (Art. 65 Abs. 2 USG), wobei hingegen insbesondere der Vollzug i.e.S. des (Bundes-)Umweltrechts gemäss Art. 74 Abs. 3 BV und Art. 36 USG (im Rahmen der bundesrechtlichen Ausführungsvorschriften gemäss Art. 39 USG) grundsätzlich den Kantonen obliegt (siehe MORELL/VALLENDER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/ VALLENDER [Hrsg.], a.a.O., Art. 74 Rz. 37 ff.; WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 6 Rz. 11 f. und S. 310 ff. Rz. 822 ff.). Insofern wäre die erste Voraussetzung, nämlich eine Abstützung auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht, zur Anerkennung einer Bundesaufgabe bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 USG und Art. 25 Abs. 2 KUSG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 LSV für die Erteilung einer Baubewilligung für ein Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in einem lärmbelasteten Gebiet wohl erfüllt. Mit den (vom Bund erlassenen) Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung von schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen (als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Emissions-/Immissionsschutzes im Sinne von Art. 11 ff. USG) wird im Wesentlichen aber der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG bezweckt und Tiere, Pflanzen sowie ihre Lebensräume bilden hier nicht das massgebende Schutzziel (WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 181 Rz. 450; JÄGER, in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 379 f. Rz. 4.193 ff. und S. 392 ff. Rz. 4.240 ff.; vgl. auch VALLENDER/MORELL, Umweltrecht, Bern 1997, S. 234 ff.). Darin unterscheidet sich denn auch die vorliegend zu beurteilende Konstellation von den bisher vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen, wo das Bundesgericht jeweils eine Bundesaufgabe bei der Aufgabenerfüllung

- 30 durch einen Kanton bejahte, weil die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt oder der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich barg. Gemäss Bundesgericht erfüllen die Kantone insbesondere eine Bundesaufgabe bei Anwendung von Art. 24 RPG bzw. können die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen auch die Umgehung von Art. 24 RPG im Rahmen einer Nutzungsplanung rügen. Auch die Erteilung von Rodungsbewilligungen, fischereirechtlichen und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen erachtete das Bundesgericht als Bundesaufgabe, wobei etwa der Gewässerschutz zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft bezwecke (vgl. BGE 145 II 176 E.3.4, 142 II 509 E.2.3, 139 II 271 E.9.1 ff., 120 Ib 27 E.2c/aa, 118 Ib 1 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 f.; vgl. auch MARTI, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEI- ZER/VALLENDER [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 76 Rz. 18 f., VALLEN- DER, in HETTICH/JANSEN/NORER [Hrsg.], Kommentar und Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 1 Rz. 32). In neuerer Zeit erkannte das Bundesgericht auch, dass eine durch die Kantone wahrgenommene Bundesaufgabe vorliege, wenn namentlich in Anwendung des per 1. Mai 2014 revidierten Art. 15 RPG bzw. der im Rahmen der Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012 eingefügten oder geänderten Bestimmungen zur Begrenzung der Zersiedelung/des Siedlungsgebietes und dem Kulturlandverlust Neueinzonungen von Bauland vorgenommen werden, soweit die Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland streitig ist (siehe BGE 142 II 509 E.2.1 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone in Nachachtung des Verfassungsauftrages zur Begrenzung von Zweitwohnungen gemäss Art. 75b BV eine Bundesaufgabe (siehe BGE 139 II 271 E.11.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E.1.1). Auch wenn gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 31 - (zumindest) für die Verbandsbeschwerdebefugnis von Natur- und Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 12 NHG neben einer Bundesaufgabe nicht auch noch ein Raumbezug vorliegen muss, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch eindeutig, dass sich jeweils der strittige Verwaltungsakt (potenziell) negativ auf Natur und Landschaft auszuwirken hat (siehe BGE 144 II 218 E.6.3, 142 II 509 E.2.5; BGE 139 II 271 E.9.3 f.; MARTI, Redaktionsanmerkung zum bundesgerichtlichen Urteil vom 22. Mai 2013 [1C_649/2012, 1C_650/2012; BGE 139 II 271], in: URP 2013 S. 558 ff.). Die vorliegend für die kantonale Zustimmung zu einer Baubewilligung für eine Baute mit lärmempfindlichen Räumen in einem lärmbelasteten Gebiet anzuwendenden bundesrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 2 LSV, dienen aber, wie bereits vorstehend erwähnt, dem Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bzw. den negativen Einflüssen der (über dem Immissionsgrenzwert liegenden) Lärmimmissionen auf die Menschen in den davon betroffenen lärmempfindlichen Räumen und nicht dem Natur- und Landschaftsschutz, welcher in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als Voraussetzung für die Anerkennung einer Bundesaufgabe bei kantonalen Hoheitsakten verlangt wurde. Die Aufnahme eines Gebietes oder Objektes ins ISOS bedeutet für sich alleine noch nicht, dass ein Entscheid mit Einfluss auf dieses Gebiet oder Objekt in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergeht (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E.2.4). Insofern wurde der angefochtene Baubescheid vom 15. Februar 2018 trotz der erforderlichen kantonalen Zustimmung des ANU zu einer Baubewilligung für eine Baute mit lärmempfindlichen Räumen in einem lärmbelasteten Gebiet vom 9. Oktober 2019 (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 7 ff.) nicht in Wahrnehmung einer Bundesaufgabe erteilt. Ebensowenig kann die integrierenden Bestandteil des Baubescheides vom 15. Februar 2018 bildende Verfügung Nr. 112/0588 vom 10. Juli 2017 des kantonalen Amtes für Militär und Zivilschutz betreffend Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze zur Anerkennung einer Bundes-

- 32 aufgabe führen. Zwar ist gemäss Bundesgericht die Errichtung einer (öffentlichen) Zivilschutzbaute eine Bundesaufgabe, weil der bundesrechtliche Auftrag (zur Erstellung von ausreichend Zivilschutzbauten) die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (siehe Urteile des Bundesgerichts 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999, publiziert in RDAF 2000 I S. 141 und URP 2000 S. 659, A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E.4.3 und 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4; BGE 131 II 545 E.2.2; HEER, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, in: Baurecht 4/2019, S. 189 ff S.192). Vorliegend geht es aber gerade nicht um die Erstellung von einer dem Zivil-/Bevölkerungsschutz dienenden (öffentlichen) Baute bzw. solcher Anlagenteile am fraglichen Standort bzw. dessen bauliche Gestaltung, welche die dortige Natur, das Landschafts- oder Ortsbild in Wahrnehmung einer Bundesaufgabe beeinträchtigen könnte, sondern es wird im Gegenteil (lediglich) eine Ersatzabgabe (für die anderweitige Bereitstellung von Pflichtschutzplätzen) erhoben, womit im vorliegenden Verfahren keine entsprechende direkte (potenzielle) Gefahr für die erwähnten Schutzgüter besteht. 2.6.3. Ferner legt die Denkmalpflege Graubünden, welche das strittige Bauvorhaben gemäss den Akten von Anfang an begleitet hat, in ihrem Amtsbericht vom 12. September 2018 nachvollziehbar dar, dass im vorinstanzlichen Verfahren auf Erlass der (nicht angefochtenen) Abbruchbewilligung Nr. 2017-0150 sowie des vorliegend angefochtenen Baubescheides Nr. 2017-0151, jeweils vom 15. Februar 2018, mangels Konflikten zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Denkmalpflege Graubünden kein Anlass für eine Begutachtung durch die eidgenössischen Kommissionen bestanden habe. Auch anlässlich des Augenscheines legte der kantonale Denkmalpfleger dar, dass der Beizug der eidgenössischen Kommissionen nicht zwingend sei und im Zeitpunkt der Beurteilung die Denkmalpflege Graubünden einen Beizug dieser Kommissionen nicht als notwendig erachtete. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen,

- 33 dass die besonderen Gutachten gemäss Art. 17a NHG und Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV für kantonale Aufgaben jeweils nur mit Zustimmung des jeweiligen Kantons möglich sind und ohne eine entsprechende Zustimmung der zuständigen Stelle die eidgenössischen Kommissionen weder von sich aus noch auf Ersuchen Dritter ein Gutachten zu erstellen haben (siehe LEIMBA- CHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 17a Rz. 4 ff.). Zudem ist noch zu bemerken, dass selbst bei Erfüllung einer Bundesaufgabe, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines in den Inventaren des Bundes nach Art. 5 NHG (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung [BLN], ISOS und das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [IVS]) verzeichneten Objektes führen kann oder sich (natur-, ortsbild- oder landschaftsschützerische) Grundsatzfragen stellen, die jeweiligen Fachstellen des Bundes oder der Kantone für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege den Entscheid über die Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommissionen gemäss Art. 25 Abs. 1 NHG (ENHK/EKD) zu treffen haben. Verneinen die Fachstellen des Bundes bzw. der Kantone die Notwendigkeit einer Begutachtung durch die ENHK und/oder EKD bzw. deren Information über ein bestimmtes Vorhaben, nehmen sie selbst eine Beurteilung vor (vgl. Art. 24h NHG und Art. 2 NHV LEIM- BACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), a.a.O., Art. 7 Rz. 2 ff., Art. 8 Rz. 4 f., Art. 24h Rz. 1 ff. sowie Art. 25 Rz. 3 ff. und 10 ff.). Infolge der Einbindung der kantonalen Denkmalpflege in das vorliegend strittige Bewilligungsverfahren durch Einladung zur Stellungnahme zum Bauvorhaben und der Begrüssung des kantonalen Denkmalpflegers anlässlich der massgeblichen Baukommissionssitzungen, wurde das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben in denkmalpflegerischer Hinsicht fachkundig begutachtet und nachvollziehbar bewertet. Denn die kantonale Fachkompetenz in denkmalpflegerischer Hinsicht wird durch die Denkmalpflege Graubünden verkörpert. Damit ist aber auch gesagt, dass Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung der Vorinstanz zur Einholung eines

- 34 solchen Gutachtens bzw. der entsprechenden Einschätzung der kantonalen Fachstelle für den Heimat-/Denkmalschutz, es sich auch im vorliegenden Verfahren nicht zwingend aufdrängt, hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf rechtliches Gehör ein Gutachten bei eidgenössischen Kommissionen einzuholen. Dass eine fachkundige, unabhängige Begutachtung des strittigen Bauvorhabens erfolgt ist, ergibt sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen 2.6.4 f. 2.6.4. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 11. Juni 2018 eine fehlende fundierte und fachkundige Auseinandersetzung im Rahmen des strittigen Baubewilligungsverfahrens monieren und kritisieren, dass entsprechende Erwägungen nur im Rahmen der Abbruchbewilligung angestellt worden seien und diese den Beschwerdeführern auch gar nicht eröffnet worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie gegen das gleichzeitig mit dem ursprünglichen Baugesuch aufgelegte Abbruchgesuch für die auf der Parzelle 2898 (13243) bestehenden Bauten keine Einsprache erhoben haben. Insofern ist es nachvollziehbar, dass ihnen der entsprechende Gemeinderatsbeschluss nicht automatisch eröffnet wurde. Zudem stellen sie sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 selber auf den Standpunkt, dass der Abbruch der bestehenden Bauten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde. Dass sich aus den seitens der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Protokollauszügen der verschiedenen Baukommissionssitzungen mit Anwesenheit des kantonalen Denkmalpflegers keine direkten Äusserungen zur Thematik des Ortsbild- und Denkmalschutzes entnehmen lasse, schadet nicht. Die auszugsweise eingereichten Protokolle halten zumindest die Anwesenheit bzw. auch die allfällige Absenz der kantonalen Denkmalpflege sowie die traktandierten Geschäfte fest und belegen somit eine Konsultation der Denkmalpflege Graubünden hinsichtlich des vorliegend strittigen Bauvorhabens. Damit ist eine frühzeitige Einbindung der kantonalen Denkmalpflege ausgewiesen und die damit übereinstimmende Einschätzung lässt sich deren Stellung-

- 35 nahme vom 25. April 2017 sowie auch dem Amtsbericht vom 12. September 2018 entnehmen. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr eine Befangenheit der Denkmalpflege Graubünden vorbringen, begründen sie diese lediglich mit den für die Beschwerdegegnerin 1 wichtigen wirtschaftlichen Interessen sowie dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 eigene Archivräume im fraglichen Bauvorhaben vorsehe. Warum die Denkmalpflege Graubünden als kantonale Dienststelle befangen sein soll, erläutern sie aber nicht substantiiert. Im Übrigen kann eine kommunale Baubehörde grundsätzlich auch über eigene Bauvorhaben entscheiden, sofern nicht die entsprechenden Mitglieder über eigene, persönliche Interessen verfügen und Ausstandsbegehren gegen eine gesamte Behörde erweisen sich regelmässig als unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2 ff.). Es kommt auch noch hinzu, dass entsprechende Rügen jeweils umgehend geltend zu machen sind. Seit dem 30. Oktober 2017 haben die Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis davon, dass die Denkmalpflege Graubünden eine Beurteilung hinsichtlich Ortsbildschutz und denkmalpflegerischer Aspekte vorgenommen hat. Nichtsdestotrotz bringen die Beschwerdeführer erst in der Replik vom 11. Juni 2018 einen entsprechenden Befangenheitsvorwurf vor, was sich ohnehin als verspätet und treuwidrig erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.5.1; VGU R 18 26 vom 19. Februar 2019 E.5.4 mit Hinweisen). 2.6.5. Auch die in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 zum Amtsbericht vom 12. September 2018 wiederholten Vorbringen, wonach zweifellos ein Gutachten der eidgenössischen Kommissionen notwendig sei, weil die bisherigen Abklärung zum Ortsbildschutz mangelhaft gewesen seien und dringend einer fachkompetenten, angemessen detaillierten Auseinandersetzung bedürften, ändern nichts daran, dass das Gericht nicht zur Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommissionen verpflichtet ist, sondern in zulässiger, antizipierter Beweiswürdigung davon absehen kann.

- 36 - Dies zumal es vorliegend um keine Bundesaufgabe mit einer entsprechenden Begutachtungspflicht geht und mit dem Amtsbericht vom 12. September 2018 eine weitere fachkundige, kantonale Stellungnahme vorliegt. Wie nachstehend noch dargelegt wird, sind die Beurteilungen der Denkmalpflege Graubünden hinsichtlich Ortsbildschutz und Denkmalpflege nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgende Erwägungen 3.2 ff.). 3. Nachfolgend ist auf das Zusammenspiel zwischen dem ISOS sowie den nutzungsplanerischen Festlegungen der Grundordnung sowie auf die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Interessenabwägung einzugehen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist im Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) als Gemeinde verzeichnet. Der Bereich der Bauparzelle 2898 (13243) ist in der (provisorischen) ISOS-Aufnahme als kleines Gewerbequartier am östlichen Rand der M._____ als Baugruppe Nr. 0.3 (Aufnahmekategorie B: Ursprüngliche Struktur, das historisches Gefüge der Räume besteht, die Mehrheit der Bauten haben ähnliche epochenspezifische oder regionaltypische Merkmale) verzeichnet. Es wird mit einer gewissen räumlichen und architekturhistorischen Qualität sowie besonderer Bedeutung bewertet. Es ist dem Erhaltungsziel B (Erhaltung der Struktur: Anordnung und der Gestaltung der Bauten sollen bewahrt und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral erhalten werden). Innerhalb dieser Baugruppe werden als Einzelelemente 0.3.1 und 0.3.2 noch zwei grössere Gebäude mit dem Erhaltungsziel A verzeichnet. Der früher auf der Bauparzelle 2898 (13243) bestehende K._____ bzw. die ehemalige G._____ (Nr. 0.3.4.) ist zwar als Hinweis eingetragen, dafür aber kein Erhaltungsziel definiert (vgl. siehe zum Ganzen Bg1-act. 1 Beleg 2 und Beleg 2a sowie die Publikation "Erläuterung zum ISOS"; abrufbar unter: https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/isos/ merkblatt_hinweis/erlaeuterungen_zumisos.pdf.download.pdf/erlaeuterun

- 37 gen_zumisos.pdf, zuletzt besucht am: 7. Januar 2020). Im Richtplan des Kantons Graubünden, Kapitel 5.4.1 "Schützenswerte Ortsbilder, Verkehrswege, Einzelobjekte und Kulturdenkmäler" (Stand: 31. Dezember 2009), wird die "M._____ und angrenzende historische Quartiere" als Objekt Z.1._____ mit der ISOS-Einstufung "National" aufgeführt. Wie in der vorstehenden Erwägung 2.6.1 ausgeführt, ist das ISOS als Bundesinventar nach Art. 5 NHG auch bei der Erfüllung von kantonalen bzw. kommunalen Aufgaben insoweit zu beachten, als dass die mit einem Sachplan bzw. Konzept des Bundes nach Art. 13 RPG vergleichbare Planungsgrundlage den behördenverbindlichen kantonalen Richtplan beeinflusst und somit bei der Umsetzung in der Nutzungsplanung bzw. auch bei der Interessenabwägung im Einzelfall gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.3 und 4.5.3 ff. m.H.a. BGE 135 II 209 E.2.1; Art. 2, Art. 6 Abs. 4 RPG und Art. 4a VISOS [in der bis am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung]). Bei der Umsetzung der durch die ISOS-Aufnahme festgestellten Schutzwürdigkeit einer Einzelbaute, einer Baugruppe, eines Gebietes oder von Umgebungsbereichen besteht hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Schutzbedürfnisses im Rahmen der eigentümerverbindlichen Festlegung in der Grundordnung als grundsätzlich kantonale bzw. kommunale Aufgabe ein gewisser Ermessensspielraum (siehe LEIMBACHER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER (Hrsg.), a.a.O., Art. 6 Rz. 25). Die Rechtsmittelinstanzen haben sich bei der Überprüfung von solchen kommunalen Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.2.2 und 4.7; vgl. auch vorstehende Erwägung 2.5.1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 KRG). 3.1. Die vorstehend dargestellten Vorgaben wurde von der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 17 RPG i.V.m. Art. 43 KRG dergestalt umgesetzt, dass die M._____ (inkl. der Bauparzelle 2898 [13243]) im GGP als Schutzbereich M._____ gemäss Art. 78 BG mit generell geschützter Baustruktur

- 38 und Bausubstanz festgesetzt wurde, wobei gemäss Art. 41 Abs. 3 BG in der Zentrumszone M._____ die historische Eigenart und bauliche Einheit der M._____ zu bewahren sind. Damit richten sich die gestalterischen Vorgaben insbesondere nach Art. 78 BG (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.2 f., vgl. auch Art. 73 KRG). Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, sind im generell geschützten Schutzbereich M._____ gemäss gültigem GGP weiterhin geschützte und erhaltenswerte Einzelobjekte (im Sinne von Art. 75 f. BG) eingetragen, wobei die (ursprünglich) auf der Bauparzelle 2898 (13243) bestehenden Bauten davon tangiert seien. Dies sei auf die früheren Schutzregelungen im Rahmen des kommunalen Gesetzes über die Bauweise in der M._____ vom 7. Oktober 1962 zurückzuführen (siehe Bg1-act. 1.6 S. 3 und 1.10). Dieses Gesetz ist mit dem Inkrafttreten des (revidierten) Baugesetzes per 15. September 2007 aufgehoben worden (siehe Art. 99 Abs. 1 lit. b BG) und der entsprechende Schutz ist nunmehr über Festsetzungen im GGP sowie die dazugehörigen Bestimmungen im (revidierten) Baugesetz zu gewährleisten. Das Gesetz über die Bauweise in der M._____ teilte das Gebiet der M._____ in drei Zone (A1 bis A3) ein. Die fragliche Bauparzelle 2898 (13243) war dabei der Zone A3 zugewiesen. Neben allgemeinen Bestimmungen für den M._____-perimeter, galten besondere Bauvorschriften für die verschiedenen Zonen. Gebäude in der Zone A1 waren in allen Teilen zu erhalten, was gemäss der Beschwerdegegnerin 1 sinngemässen dem Status schützenswert entspreche. Gebäude in den Zonen A2 und A3 hätten sinngemäss als erhaltenswert gegolten. Dementsprechend seinem im Rahmen der Inventarisierung in den 1980er-Jahren nur diejenigen Gebäude untersucht worden, welche als schützenswert aufzunehmen wären (vgl. den Schlussbericht der Inventarkommission zu Handen des Gemeinderates vom 22. Juni 1989 [Bg1-act. 1.8]). Unter Hinweis auf den damaligen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Dezember 2006 für die Gesamtrevision der Grundordnung sowie die regierungsrätliche Botschaft zur KRG-Revision 2004, hielt die Beschwerdegegnerin 1 im Vorentscheid vom

- 39 - 20. Juni 2017 fest, dass das nunmehr geltende Schutzkonzept mit einem generellen Schutzbereich M._____ die Erhaltung von wertvoller Bausubstanz jeweils erst bei konkreten Bauvorhaben verbindlich regle (siehe Bg1act. 1.6 S. 4). Bei Bauabsichten im Schutzbereich M._____ sei somit die Schutzwürdigkeit jeweils mittels entsprechenden Fachgutachten einzelfallweise abzuklären. Sofern die Gebäude in der Beurteilung der Baubehörde (lediglich) erhaltenswert oder nicht schutzwürdig seien, kämen Ersatzbauten in Frage. Im Bereich des Schutzbereiches M._____ seien zudem bereits anderenorts Ersatzbauten realisiert worden. In der in Rechtskraft erwachsenen Abbruchbewilligung vom 15. Februar 2018 (Nr. 2017-0150) wurde unter Bezugnahme auf die (blosse) Erhaltungsanordnung von Art. 74 KRG i.V.m. Art. 43 KRG in generell geschützten GGP-Bereichen dargelegt, dass unter Beachtung der Vorgaben von Art. 74 Abs. 2 KRG (Gestaltungsberatung, Festlegung Erhaltensanordnung gestützt auf die Schutzziele gemäss Siedlungsanalysen und Inventare) die Ergebnisse dieser Abklärungen und Festlegungen die Grundlage für die zulässigen baulichen Änderungen bzw. auch einen Abbruch und Neubau im Rahmen der Baubewilligung bildeten. Vorliegend handle es sich um eine erhaltenswerte Baute und Art. 76 BG sei anwendbar. Damit müsse (bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses) eine Ersatzbaute höheren gestalterischen Anforderungen genügen und deren gemeindebauliche Funktion übernehmen oder verbessern. Weil mit dem vorgesehenen, geänderten Bauprojekt vom Dezember 2017 eine Verbesserung der gemeindebaulichen Situation bzw. die Ersatzbaute sich in den gemeindebaulichen Kontext in der direkten Umgebung besser einfüge, wurde, in Übereinstimmung mit dem Antrag der Baukommission gemäss Sitzung vom 25. Januar 2018, die nachgesuchte Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt. An der Baukommissionssitzung vom 25. Januar 2018 war im Übrigen auch der kantonale Denkmalpfleger anwesend (siehe Bg1-act. 4).

- 40 - 3.2. Eine Beurteilung nach dem vorstehend dargelegten, in der kommunalen Grundordnung und dem kantonalen Recht verankerten Schutzkonzept, wurde im vorliegend Fall unter Einbezug der Beurteilungen der kommunalen Baukommission sowie der kantonalen Denkmalpflege vorgenommen (vgl. dazu Art. 3 f. BG; siehe Bg1-act. 1.1 ff. und Bg1-act. 4; vgl. hinsichtlich des vorliegend nicht strittigen Abbruchgesuches auch Bg1-act. 3.1 ff.). Damit ist aber verfahrensmässig auch eine (angemessene) Berücksichtigung der (provisorischen) ISOS-Aufnahme im Rahmen des Baubewilligungsbzw. Abbruchverfahrens, einer allfälligen Interessenabwägung oder bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen sichergestellt. 3.3. Nachfolgend ist näher auf die Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden vom 25. April 2017 und den Amtsbericht vom 12. September 2018 sowie einige bereits erwähnte, vorgängige Beurteilungen der Baukommission (inkl. Beizug des kantonalen Denkmalpflegers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BG) bzw. des Gemeinderates näher einzugehen. 3.3.1. Die Denkmalpflege Graubünden gab am 25. April 2017 eine Beurteilung des im April 2017 vorliegenden Projektes ab, wovon die Beschwerdeführer sicher seit dem 30. Oktober 2017 Kenntnis hatten (siehe Bg1-act. 1.2 und Bf-act. 2; vgl. auch vorstehende Erwägung 2.4). Die Ausgangslage war, dass das Areal O._____ mit einem Geschäfts- und Wohnhaus neu überbaut werden soll und sich die auf dem Areal befindlichen Gebäude der ehemaligen G._____ und später des K._____ weichen müssten. Aus denkmalpflegerischer Sicht seien zwei Aspekte zu überprüfen. Nämlich den räumlichen Aspekt, welcher mit dem Schutzbereich M._____ gemäss GGP (Art. 78 BG) sowie dem ISOS zusammenhänge. Zum anderen wurden auch die auf dem Areal vorhanden Einzelbauten hinsichtlich deren Schutzwürdigkeit genauer betrachtet, da diese zwar nicht im Gemeindeinventar, jedoch in einschlägigen Publikationen erwähnt würden. Zu den räumlichen Aspekten führte der kantonale Denkmalpfleger aus, dass das fragliche Ge-

- 41 biet gemäss GGP dem Schutzbereich M._____ gemäss Art. 78 BG angehöre. Neubauten hätten sich hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder die Typologie der Bauten anzupassen. Es sei eine harmonische Einfügung in die Umgebung gefordert und wesentlichen Merkmale des Gemeinde- und Strassenbildes dürften nicht beeinträchtigt werden. Bezogen auf das (Teil-)Gebiet O._____, erfüllte das vorliegende Projekt die meisten dieser Anforderungen objektiv betrachtet nicht, weil die bestehenden Bauten auf dem Areal mit der (typischen) Struktur der M._____ nur wenig zu tun hätten. Das Bauprojekt solle aber genau die Struktur der M._____ aufnehmen und gegen den I._____-weg hin abschliessen. Im weiteren Kontext der M._____ und vor allem der Bebauung an der R._____-strasse bis zur Kreuzung S._____gasse füge sich das Bauprojekt hinsichtlich Lage, Stellung, Grösse und Gestalt sehr gut in die bestehende Baustruktur ein. Insbesondere die Fassadengliederung und die Ausbildung der Dachtraufen führten das Bild des Strassenzuges ideal weiter. Die gegenüber den bestehenden Bauten umgekehrte Anordnung mit Abschluss gegen den Hang hin komme dem Anspruch eines Schlusspunktes im M._____-grenzbereich entgegen. Ferner werde mit der vorgesehenen (öffentlichen, halböffentlichen und privaten) Nutzung ein guter Mix für die M._____ erreicht. Die vorgesehene Eliminierung der gewerblich geprägten Kleinstruktur sei dem gegenüber zu stellen und in jedem Fall eine entsprechende, sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. In jedem Fall seien die vorhandenen Bauten vorgängig sorgfältig zu dokumentieren. Schliesslich wurde auch noch die Frage nach der Tragweite des (generellen) Schutzbereiches M._____ hinsichtlich eines Abbruches von Bauten aufgeworfen. Hinsichtlich der ISOS-Aufnahme des fraglichen Gebiets hielt der kantonale Denkmalpfleger die in der vorstehenden Erwägung 3 bereits dargelegten Beschreibungen fest. Damit ergibt sich, dass zwar die Baugruppe dem Erhaltungsziel B zugewiesen ist, aber für die vom Abriss betroffenen Einzelobjekte jeweils nur ein Hinweis ohne spezifisches Erhaltungsziel formuliert wurde. Die Denkmalpflege Graubün-

- 42 den kam zudem zum Schluss, dass das Erhaltungsziel für die Baugruppe konkret eine Erhaltung der Struktur in diesem Gebiet bedeute, Abbrüche von Altbauten ausnahmsweise möglich seien und für Neubauten besondere Vorschriften anzuwenden seien. Diese Ziele seien mit den Vorgaben des kommunalen Baugesetzes abgedeckt und die Erhaltung der Struktur sei hinsichtlich des übergeordneten Gebietes der M._____ eingehalten. Schliesslich wurde noch festgestellt, dass das ISOS das Gebiet O._____ im Gegensatz zum GGP nicht der M._____ zuschlage, womit beim Erhaltungsziel von der Struktur der umliegenden Bauten auszugehen wäre. Dazu sei seitens der Beschwerdegegnerin 1 eine entsprechende Argumentation zu erarbeiten. Die Denkmalpflege Graubünden äusserte sich auch noch zu den zum Abbruch vorgesehenen Bauten von (gewissem) denkmalpflegerischen Wert, nämlich diejenigen der alten G._____ bzw. K._____ sowie entsprechenden Beschreibungen in zwei Fachpublikationen. Im Ergebnis sei das ehemalige G._____ zumindest ein interessantes Objekt, welches eingehender untersucht und dokumentiert werden sollte. In der Zusammenfassung kam der kantonale Denkmalpfleger zum Schluss, dass die vorgesehenen Neubauten sich an die vorhandenen Strukturen der M._____ anpassten, die vorhandenen Strukturen des vom ISOS bezeichneten "kleinen Gewerbequartiers" aber bewusst negierten. Aus der Sicht des Ortsbildes sei dies nachvollziehbar und stelle aus denkmalpflegerischer Sicht kein Hindernis dar. Dafür sei aber eine entsprechende, schriftlich formulierte Interessenabwägung vorzunehmen. Hinsichtlich der abzubrechenden Bauten wurde eine genaue Dokumentation empfohlen. 3.3.2. Im Amtsbericht vom 12. September 2018 wies die Denkmalpflege Graubünden darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen ihre Gültigkeit behielten. Daneben soll an die (darin) vorgebrachten Schlussfolgerungen und Fragestellungen angeknüpft werden und der weitere Verlauf der Projektierung und die damit verbundene Arbeit der Denkmalpflege Graubünden dargelegt werden. Die Denkmalpflege Graubünden sei am

- 43 - 10. April 2017 aufgefordert worden, eine Stellungnahme zum dem dazumal vorliegenden Bauprojekt zu verfassen, welche dann, zusammen mit den Projektunterlagen, an die Baukommission hinsichtlich eines Vorentscheides gegangen sei. Besagte Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 25. April 2018 (recte: 2017) sei anschliessend in den Diskussionen der Baukommission und auch bei den in der Folge gefällten Entschlüssen des Gemeinderates immer integrierender Bestandteil gewesen. Sogar über den Art. 3 Abs. 1 BG hinaus, sei die kantonale Denkmalpflege zu jeder Sitzung der Baukommission begrüsst worden und habe ihre Interessen persönlich und/oder in Form von vorgängig verfassten schriftlichen Stellungnahmen wahrnehmen können. Auch im vorliegenden Fall sei die Vertretung der Denkmalpflege Graubünden jederzeit gewährleistet gewesen. Nach erfolgter Stellungnahme der Denkmalpflege Graubünden sei das Abbruch- und Bauvorhaben an der Sitzung der Baukommission vom 3. Mai 2017 behandelt worden (siehe Bg1-act. 1.3). Anliegen und Stellungnahme der Denkmalpflege seien eingehend besprochen worden. Die Baukommission habe den Anträgen der kantonalen Denkmalpflege auf eine schriftliche Interessenabwägung entsprechend der Stellungnahme vom 25. April 2017 und auf Erstellung einer ausführlichen Dokumentation der vorhandenen historischen Bauten zugestimmt. Zudem sei die entsprechende Dokumentation in die Interessensabwägung einzubeziehen. Der Gemeinderat habe im Vorentscheidsbeschluss vom 20. Juni 2017 (siehe Bg1-act. 1.6) auf die Fragestellungen vom 25. April 2017 reagiert und eine Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt. Die Fragestellungen vom 25. April 2017 der kantonalen Denkmalpflege seien in den vorausgehenden Diskussionen sowie dem Beschluss des Gemeinderates vom 20. Juni 2017 wie folgt beantwortet worden. Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Gebäudeabbruches im GGP-Schutzbereich M._____ habe die Beschwerdegegnerin 1 unter Darlegung der massgeblichen Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes, des KRG sowie des sich daraus ergebenen Schutzkonzeptes mit Einzelfallbeurteilung die Fragestellung der Denkmalpflege Graubünden hinrei-

- 44 chend beantwortet. Demnach gälten für im Gemeindeinventar erhaltensbzw. schützenswert bezeichnete Gebäude erhöhte Hürden für einen Abbruch oder ein gänzliches Verbot. Die zum Abbruch vorgeschlagenen Objekte seien aber nicht einer entsprechenden Schutzkategorie zugeteilt. Im Vorentscheidsbeschluss des Gemeinderates vom 20. Juni 2017 sei auch die Interessenabwägung festgehalten worden. Für die Denkmalpflege seien die vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen (Förderung des Wirtschaftsstandortes M._____, Belebung und Erhaltung M._____, Förderung der Wirtschaft) aus der Sicht der Gemeindeentwicklung nachvollziehbar und es liege auch im Interesse der Denkmalpflege, dass Kerngebiete von Gemeinden, meist historischen Zentren, nachhaltig weiter belebt und genutzt werden könnten. Denn dies trage zum Erhalt von schutzwürdigen Objekten in diesen Gebieten bei. Der integrale Erhalt von historischer Bausubstanz müsse dabei auch immer im Rahmen einer Interessenabwägung betrachtet werden, wobei die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Interessen unter Berücksichtigung des kulturhistorischen Interesses höher gewichtet habe. Im der erwähnten Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 1 wurden die genannten Interessen dem Erhalt der Bauten der ehemaligen G._____ als kulturelles Erbe gegenübergestellt und festgehalten, dass seit dem Wegzug des K._____ der Gebäudebestand keiner wirtschaftlich vertretbaren Neunutzung zugeführt werden konnte, womit der längerfristige Erhalt nicht gegeben sei. Das geplante Bauvorhaben, welches sich gut in den gemeindebaulichen Kontext einfüge, trage demgegenüber in einer übergeordneten Betrachtungsweise zum Erhalt von (anderer) Bausubstanz in der M._____ bei. Dies auch angesichts der Herausforderungen in kleinen und mittelgrossen Ortszentren infolge sinkender Erdgeschosserträge in diesen Gebieten, dem Wegzug von Gewerbebetrieben und der Gefahr des Wegbrechens des öffentlichen Lebens. Zudem ginge den Gewerbetreibenden in der M._____ durch den Umzug eines grossen Teils der kantonalen Verwaltung auch wichtige Kundschaft verloren. Mit den im Bauprojekt vorgesehenen Arbeitsplätzen könne ein

- 45 - Beitrag zur Belebung der M._____ geleistet werden, wobei eine wirtschaftlich rentable M._____ von grosser Bedeutung für die Pflege von wertvoller, privater Bausubstanz (in der M._____) sei (siehe Bg1-act. 1.6 S. 5). Hinsichtlich der für den Neubau zu beachtenden, massgebenden Struktur (Siedlungsstruktur der M._____ mit grösseren Baukörpern oder der kleingliedrigen Gebäudestruktur gemäss ISOS in unmittelbarer Umgebung) wies die Denkmalpflege Graubünden auf die bereits seit langer Zeit im Rahmen der Nutzungsplanung bzw. dem früheren Gesetz über die Bauweise in der M._____ vorgenommene Zuschlagung der Bauparzelle 2898 (13243) zur M._____ hin. Bei Erlass des (gültigen und vom Kanton genehmigten) GGP im Jahre 2007, auch unter Berücksichtigung des ISOS als Grundlage, habe auch für die kantonale Denkmalpflege kein Grund bestanden, diese Zuordnung in Frage zu stellen. Denn durch die Zuweisung zum Schutzbereich M._____ gälten hohe Erhaltungsziele, womit die Einstufung sogar höher als diejenige des ISOS sei. Hinsichtlich der verlangten Dokumentation der zum Abbruch vorgesehenen Bauten der ehemaligen G._____ sei im Nachgang zur Stellungnahme vom 25. April 2017 ein bereits früher erstellter, umfassender Bericht ins Verfahren eingebracht worden, welcher die Anforderungen an die Dokumentation der vorhanden historischen Bauten vollumfänglich erfüllte (siehe Bg1-act. 1.9). Im Ergebnis seien die Einwendungen der Denkmalpflege Graubünden zur Kenntnis genommen und verarbeitet worden. In einem zweiten Schritt sei es dann darum gegangen, dass das Neubauprojekt den strengen gestalterischen Vorgaben im Schutzbereich M._____ genüge (vgl. dazu Art. 41 Abs. 3, Art. 76 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 2 BG). Die Denkmalpflege Graubünden sei in diesem Prozess involviert gewesen und habe auf die Planänderungen Einfluss nehmen können. Die kantonale Denkmalpflege unterstütze insbesondere die Dachform gemäss Baueingabe vom Dezember 2017, weil die M._____ durch ausgeprägte Dachformen geprägt sei. Die Angleichung der Traufhöhe und die Ausformulierung

- 46 eines Fassadenbildes zur Strasse hin sei dabei nur konsequent und der Eingliederung in die M._____-struktur geschuldet. Im Ergebnis hielt die Denkmalpflege Graubünden fest, dass es sich vorliegend insofern um einen speziellen Fall handle, als dass ein Gebiet, welches gemäss ISOS- Aufnahme klar nicht der (eigentlichen) M._____ zugewiesen wurde, in den rechtskräftigen und auch bereits in früheren raumordnungsrelevanten Festlegungen der M._____ zugewiesen wurde und somit auch den entsprechenden, strengen denkmal- und ortsbildschützerischen Vorgaben unterliegt. Neben diesen Festsetzungen sei vorliegend auch noch eine Interessenabwägung vorgenommen worden, wobei die Interessen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege gebührend berücksichtigt worden seien. Das ursprüngliche Projekt sei in der Folge auch noch entsprechend angepasst worden. 3.4. Insbesondere die vorstehenden Erwägungen 3.3.1 f. zeigen deutlich auf, dass die Anliegend der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben gebührend berücksichtigt und fachkundig im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten beurteilt wurden. Dies zeigt sich unter anderem an der umfassenden Einbindung der Denkmalpflege Graubünden in das (rechtskräftige) Abbruchgesuch der bestehenden Bauten sowie auch in das vorliegend strittige Neubauprojekt auf der Parzelle 2898 (13243). Insbesondere wurde die erste Projektänderung der Beschwerdegegnerin 2 vom Mai 2017 von der Baukommission und unter Mitwirkung des kantonalen Denkmalpflegers am 31. Mai 2017 hinsichtlich der Dachgestaltung als ungenügend bewertet und eine entsprechende Projektanpassung verlangt (siehe Bg1-act. 1.4, 1.5 und 4). Damit ist aber entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht, das strittige Bauvorhaben sehr wohl umfassend und fachkundig beurteilt worden. Darüber hinaus sind die fachlichen Beurteilungen für das streitberufene Gericht gut nachvollziehbar und entsprechen den Vorgaben der diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der Grundordnung. Dass für die Beurtei-

- 47 lung der Gebäudestruktur auf den (weiteren) Perimeter der M._____ mit dessen voluminöseren Gebäuden und dem angestrebten L-förmigen Abschluss der M._____ gegen den I._____-weg hin eine Diskrepanz zur ISOS-Aufnahme besteht, führt entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht zu einer unzulässigen Verschiebung der M._____-grenze. Die Beschwerdeführer messen der ISOS-Aufnahme diesbezüglich eine zu absolute Wirkung im Rahmen einer kantonalen bzw. kommunalen Aufgabe zu, wobei es sich beim ISOS um eine umzusetzende, planerische Grundlage handelt (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 2.6.1 und 3). Spätestens durch die GGP-Festsetzung im Jahre 2007, welche die fragliche Bauparzelle in Kenntnis der (provisorischen) ISOS-Aufnahme dem Schutzbereich M._____ zuwies, kann für die Bestimmung der massgebenden Struktur zumindest auf die westlich angrenzenden Bauten zurückgegriffen werden. Darüber hinaus befinden sich die erwähnten Nachbarbauten in derselben Grundnutzungszone wie die Bauparzelle. Auch darin kommt eine Zugehörigkeit zur M._____ zumindest seit der Gesamtrevision der Ortsplanung im Jahre 2007 zum Ausdruck. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Nachbarparzellen, jeweils getrennt durch eine Strasse bzw. einen Weg, sind hingegen der Zentrumszone P._____ (ZP) zugeordnet. Östlich der Bauparzelle 2898 (13243) ist, getrennt durch den I._____-weg, eine am Hang liegende Zone W2 festgesetzt, worin sich auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden. In Anbetracht dieser rechtskräftigen, nutzungsplanerischen Festlegungen sowie des der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen dieser Aufgabe zustehenden Ermessens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 E.4.7; vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3), rechtfertigt sich, auch in Anbetracht der fachkundigen Ausführungen der kantonalen Denkmalpflege, keine abweichende Beurteilung der für das strittige Bauvorhaben massgebenden (M._____-)Struktur durch das streitberufene Gericht. Denn die bereits aus der Grundordnung ersichtliche Grenzziehung der M._____-strukturen, insbesondere im Bereich östlich der Bauparzelle 2898 (13243), er-

- 48 scheint aus gemeindebaulicher Sicht gut nachvollziehbar. Damit trifft es aber auch nicht zu, dass der von den Beschwerdeführern bemängelte gemeindebauliche Abschluss sich nicht aus den massgebenden, rechtlichen Rahmenbedingungen ergäbe. Zudem weist die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu Unrecht darauf hin, dass die in der ISOS-Aufnahme mit dem Erhaltungsziel A bewerteten, voluminöseren Gebäude südlich der Bauparzelle 2898 (13243) ebenfalls Bestandteil der durch die ISOS-Aufnahme bewerteten Baugruppe sind. An diesem Ergebnis ändern auch die beschwerdeführerischen Hinweise auf zwei Publikationen (Bf-act. 4 und 5) mit Empfehlungscharakter hinsichtlich des Umganges mit Ortsbildern und Verdichtung bzw. dem Schutz der Umgebung von Baudenkmälern nichts. Wenn die Beschwerdeführer aus diesen Publikationen ableiten, dass die kantonale Denkmalpflege die darin formulierten Empfehlungen bzw. Grundsätze nicht beachtet habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dass für den Kanton Graubünden eine Überarbeitung des ISOS in Aussicht steht, vermag das von den Beschwerdeführern anvisierte Ziel einer Verweigerung der Baubewilligung für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben nicht zu rechtfertigen. Denn wie bereits mehrfach erwähnt, wäre eine revidierte ISOS-Aufnahme für den fraglichen Bereich weiterhin (lediglich) eine im Rahmen der allenfalls anzupassenden Grundordnung und richtplanerischen Vorgaben zu berücksichtigende Planungsgrundlage, welche noch im Rahmen einer Interessenabwägung von Bedeutung sein kann. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführern erwähnte Publikation "Ortsbildschutz und Verdichtung" ist in keiner Weise ersichtlich, dass die zentralen Empfehlungen im vorliegenden Fall missachtet worden wären. Denn basierend auf den nutzungsplanerischen Vorgaben gemäss Grundordnung, wurden das nun zu beur-

R 2018 15 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 07.01.2020 R 2018 15 — Swissrulings