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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.04.2020 R 2018 101

28. April 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·9,501 Wörter·~48 min·1

Zusammenfassung

Erstwohnungspflicht (Aufhebung) | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 101 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 28. April 2020 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Mattli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Erstwohnungspflicht (Aufhebung)

- 2 - 1. Am 16. Dezember 1992 erliess die Gemeinde X._____ das Gesetz über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, das von der Regierung am 15. Juni 1993 genehmigt wurde. Die Nutzungsbeschränkung der Erstwohnungsnutzungspflicht war damals zeitlich unbeschränkt. 2. Am 19. Dezember 1994 kaufte A._____ die Wohnung Stockwerkeinheit S51152 (5-Zimmer-Wohnung Nr. 2, 190/1000 Miteigentum an Parzelle 1673) in X._____ mit Nutzungsbeschränkung (Erstwohnung laut kommunalem Baugesetz), im Grundbuch angemerkt am 22. September 1995. Der Eigentumsübergang erfolgte laut Angaben der Gemeinde am 11. Januar 1996. 3. Laut Wohnsitzausweis vom 7. März 1996 hatte Sohn B._____ in X._____ Wohnsitz und seine Ausweisschriften dort deponiert. Der Ausweis zum Wochenaufenthalt in Y._____ war bis 28. Februar 1997 gültig. 4. Im Schreiben vom 4. Januar 2001 der Gemeinde (damaliger Gemeindepräsident C._____ und Gemeindeschreiber D._____) wurde A._____ mitgeteilt, dass er und seine Frau sich gemäss den Angaben der örtlichen Einwohnerkontrolle (EWK) per 31. Dezember 2001 abgemeldet hätten, um ihre Schriften in Y._____ zu deponieren. Die EWK erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Die Wohnung in X._____ sei als Erstwohnung nach Art. 2 des kommunalen Gesetzes über die Förderung des Erst- und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus im Grundbuch angemerkt. Als Erstwohnungen gälten Wohnungen, die von ortsansässigen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt würden. Aufgrund des neuen Ehegesetzes sei es möglich, dass die Ehefau nicht mehr den gleichen Wohnsitz wie der Ehemann haben müsse. Somit könnte die Ehefrau weiterhin Wohnsitz in X._____ haben. Um keine Präjudizgründe zu schaffen, werde er ge-

- 3 beten, die Ehefrau wieder in X._____ anzumelden. Danach stornierte E._____ (Ehefrau) ihre Abmeldung. 5. Im Rahmen der Revision des Baugesetzes 2003/2004 wurde das Gesetz über die Förderung des Erst- und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus ins Baugesetz (Art. 50-59 BG) integriert. In der Baugesetzesrevision 2006 wurde die Dauer der Erstwohnungspflicht neu auf 20 Jahre begrenzt (so Vernehmlassung Gemeinde S. 6). 6. Am 13. September 2010 wurde diese Regelung wieder aus dem Baugesetz entfernt und erneut als Gesetz über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus erlassen. Dieses Gesetz wurde am 3. Mai 2011 von der Regierung genehmigt. Die Erstwohnungspflicht wurde darin weiterhin auf 20 Jahre effektiver Nutzung beschränkt. 7. Laut Wohnsitzbescheinigung der EWK vom 16. März 2018 war die Ehefrau am 1. Januar 1998 von Y._____ zugezogen und die EWK bestätigte, dass sie im Einwohnerregister der Gemeinde als "Niedergelassene CH" eingetragen sei. 8. Laut alljährlich zu erneuernder Wohnsitzbescheinigungen der Wohngemeinde X._____ vom 19. Februar 2014, 24. Februar 2015 und 28. Februar 2017 war die Ehefrau in X._____ wohnhaft. 9. Laut Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern von 2001-2015 mit Steuerausscheidungen sowie für 2016 bezahlten die Eheleute in X._____, in Graubünden, in Y._____ und in Zürich Steuern. 10. Am 21. April 2004 schrieb die kantonale Steuerverwaltung Graubünden der Stadtverwaltung Y._____ mit Kopie an die Eheleute und an das Steueramt X._____, sie stelle fest, dass das Ehepaar ab dem 1. Januar 1998 eine

- 4 - Erstwohnung in X._____ erworben habe. Die Ehefrau habe ihren Wohnsitz per 1. Januar 1998 in die Gemeinde X._____ verlegt, und sei dort immer noch bei der EWK angemeldet. Der Ehemann habe seinen Wohnsitz per 1. Januar 1998 nach X._____ verlegt, ihn aber wieder per 31. Dezember 2001 nach Y._____ verschoben. Nur der Ehemann sei erwerbstätig. Zwischen den Kantonen bzw. Gemeinden sei somit eine hälftige Teilung des Erwerbseinkommens, des beweglichen Vermögens und dessen Ertrags und den übrigen Einkommen vorzunehmen. Sie werde die Hälfte der Kantons- und der Gemeindesteuer ab 1. Januar 2002 veranlagen. 11. Am 22. April 2005 schrieb die Gemeinde (neuer Gemeindepräsident F._____ und Gemeindeschreiber D._____) der Ehefrau, sie hätten aufgrund einer Kontrolle festgestellt, dass ihre Zustell- und Aufenthaltsadresse in Y._____ sei. Die Wohnung in X._____ sei eine Erstwohnung. Als Erstwohnungen nach Art. 52 Abs. 1 BG gälten Wohnungen, die von ortsansässigen Personen mit zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt würden. Dafür müsse der Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Wohngemeinde sein, also dort, wo eine Person ihre hauptsächlichen gesellschaftlichen Beziehungen pflege und die familiären und persönlichen Schwerpunkte lägen. Massgebend seien wichtige Beziehungen, Freundeskreis, Aufenthalt der Familie sowie Ehegatten. Bei ihr treffe das nicht auf X._____ zu. Sie lebe mit ihrem Ehegatten in Y._____. Praxis sei, dass eine Person in der Wohngemeinde verweilen und zudem noch gewisse Beziehungen pflegen müsse, damit ein Wohnsitz begründet werden könne, was bei ihr nicht zutreffe. Die Kriterien für die Begründung eines Wohnsitzes gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB wären die körperliche Ortsanwesenheit und die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens. Massgebend sei der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befinde. Dies sei der Ort, wo man schlafe, die Freizeit verbringe und sich die persönlichen Effekten befänden. Bei ihr sei dies (für X._____) alles nicht erfüllt.

- 5 - 12. In einer Stellungnahme vom 13. Mai 2005 schrieb der dazu aufgeforderte Ehemann der Gemeinde im Namen seiner Frau, sie seien seit Ende der 60-er Jahre oft in den Ferien in X._____ gewesen und hätten Land und Leute kennengelernt. Seit 1994 hätten sie ihre Wohnung. Sie seien interessiert daran, was in der Region laufe und hätten seit langem die regionale Zeitung abonniert. Nach dem Kauf der Wohnung hätten sie ihre Papiere in X._____ deponiert. Leider habe die Stadt Y._____ 1998 dagegen interveniert. In einem Gespräch mit dem ehemaligen Gemeindepräsidenten C._____ sei abgesprochen worden, es genüge, wenn die Frau ihre Schriften in X._____ deponiert habe. Sie hätten seit dem Bezug der Wohnung rund Fr. 250'000.-- an Steuern (Kanton, Gemeinde, Kirche) bezahlt, was unberücksichtigt geblieben sei. Ausser in den Monaten Oktober/November seien sie immer in X._____ anzutreffen. Die Wohnung werde nicht vermietet und es bestehe die subjektive Absicht eines dauernden Verbleibens. Er bitte, aufgrund der Stellungnahme die Vorhaltungen einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. 13. Zum Zeitpunkt dieses Briefwechsels soll die Ehefrau nach der Gemeinde ihre Schriften wieder in X._____ hinterlegt gehabt haben, sei jedoch bereits ab dem 17. Januar 2005 zum Wochenaufenthalt in Y._____ angemeldet gewesen. Dieser Wochenaufenthalt sei drei Jahre später, am 30. April 2008, bestätigt worden. 14. Eine Reaktion der Gemeinde auf das Schreiben des Ehemanns vom 13. Mai 2005 erfolgte nicht. 15. Am 1. Januar 2016 trat gesamtschweizerisch das Bundesgesetz über die Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz [ZWG]; SR 702) in Kraft.

- 6 - 16. Am 4. Oktober 2017 erliess die Gemeinde ihr Zweitwohnungsgesetz (ZWG- P), das von der Regierung am 30. Januar 2018 genehmigt wurde. 17. Mit Schreiben vom 22. März 2018 beantragte der Ehemann der Gemeinde X._____ unter Beilage der Wohnsitzbescheinigung vom 16. März 2018, es sei bezüglich der Wohnung des Gesuchstellers die Erstwohnungspflicht aufzuheben. Die Wohnung sei seit 1996 im Status einer kommunalrechtlich verfügten Erstwohnung, was im Grundbuch angemerkt sei. Die Wohnung sei seit dem 1. Januar 1998 als Erstwohnung genutzt worden und somit sei die Voraussetzung für eine Aufhebung der Erstwohnungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 des kommunalen ZWG erfüllt. Die Wohnung sei mehr als 20 Jahre als solche genutzt worden. Am 28. März 2018 reichte der Ehemann das entsprechende Gesuchsformular ein. 18. Am 22. Mai 2018 schrieb die Gemeinde, die zwanzigjährige Erstwohnungsnutzung werde mit der Wohnsitzbescheinigung der EWK (mit Zuzug der Ehefrau am 1. Januar 1998) begründet. Ab dem 30. April 2008 sei die Ehefrau allerdings als Wochenaufenthalterin in Y._____ gemeldet. Am 11. Januar 1996 sei der Eigentumsübergang an der gekauften Wohnung erfolgt. Am 1. Januar 1998 seien die Eheleute zugezogen. Am 1. Januar 2001 sei der Ehemann weggezogen. Am 4. Januar 2001 sei von der Gemeinde der Brief betreffend Wegzug und Hinweis auf Erstwohnungsnutzungspflicht an den Ehemann geschrieben worden. Am 17. Januar 2005 sei die Ehefrau erstmals zum Wochenaufenthalt in Y._____ umgemeldet worden. Am 22. April 2005 sei der Brief der Gemeinde an die Ehefrau betreffend Erstwohnungsnutzung geschrieben worden. Am 13. Mai 2005 sei die Stellungnahme des Ehemannes zum Brief vom 22. April 2005 erfolgt. Am 30. April 2008 sei die zweite Ummeldung der Ehefrau zum Wochenaufenthalt erfolgt. Am 22. März 2018 sei dann das Gesuch betreffend Entlassung aus der Erstwohnungspflicht geschrieben und am 28. März 2018 sei das Formular für das Gesuch nachgeliefert worden. Nach der ersten Um-

- 7 meldung der Ehefrau und dem Briefwechsel zwischen der Gemeinde und dem Ehemann (mit Abschluss am 13. Mai 2005) finde sich kein Beleg für eine Stornierung des Wochenaufenthalts der Ehefrau. Die Stornierung müsse aber stattgefunden haben, weil sich die Ehefrau drei Jahre später erneut als Wochenaufenthalterin von X._____ nach Y._____ umgemeldet habe. Zwischen dem Zuzug des Ehepaars am 1. Januar 1998 und der Ummeldung der Ehefrau als Wochenaufenthalterin nach Y._____ am 30. April 2008 sei die Wohnung gesetzeskonform als Erstwohnung genutzt worden. Die Ummeldung am 30. April 2008 nach Y._____ mit Aufenthalt an der gleichen Adresse wie vor dem Zuzug nach X._____ entspreche nicht den Bestimmungen der Erstwohnungsgesetzgebung. Die Wohnung sei anschliessend offensichtlich analog einer Zweitwohnung genutzt worden. Für die Beurteilung sei Ziff. 1 des Anhangs zum zu jener Zeit gültigen "Gesetz über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus" in X._____ massgebend gewesen. Die Wohnung sei folglich nur zwischen dem 1. Januar 1998 bis 30. April 2008 gesetzeskonform als Erstwohnung genutzt worden, das seien zehn Jahre und vier Monate. Die Wohnung werde auch gegenwärtig nicht gesetzeskonform als Erstwohnung genutzt. Werde die Wohnung zeitnah wieder korrekt als Erstwohnung genutzt, indem die Eigentümer ihren Wohnsitz und Aufenthalt nach X._____ verlegten oder sie als Erstwohnung vermieteten, habe ein neues Gesuch um Entlassung frühestens 2028 Aussicht auf Erfolg. Wenn eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde, sollten sie dies mitteilen. 19. Am 31. Mai 2018 schrieb der Ehemann, nach dem Datum 30. April 2008 habe sich gegenüber früher nichts geändert. Von den Steuerbehörden sei der steuerrechtliche und damit auch zivilrechtliche Wohnsitz der Ehefrau immer bis heute anerkannt gewesen. Es sei eine Steuerteilung zwischen Graubünden und Zürich vereinbart worden. Die Steuereinschätzungen seien auch stets so erfolgt. Die Meldung als Wochenaufenthalterin der Ehe-

- 8 frau in Y._____ habe keinen Einfluss auf die Wohnsituation gehabt und auch in Y._____ zu keinen Veränderungen geführt. Die Korrektheit der Wohnsituation sei von Gemeindeschreiber D._____ nach dem Schreiben der Gemeinde vom 4. Januar 2001 mündlich bestätigt worden. Am 22. April 2005 sei die Frage der Erfüllung der Erstwohnungspflicht erneut abgeklärt und nach der Stellungnahme des Ehemannes vom 13. Mai 2005 offensichtlich wieder als gesetzeskonform beachtet worden. Es sei widersprüchlich, jetzt den gegenteiligen Standpunkt zu vertreten. In den letzten zehn Jahren seien aufgrund des steuerlichen, also auch des zivilrechtlichen Wohnsitzes viel mehr Steuern in X._____ bezahlt worden, als dies bei einer Situation mit lediglich einer Ferienwohnung der Fall gewesen wäre. Es werde ersucht, den Antrag auf Aufhebung der Erstwohnungspflicht gutzuheissen. 20. Am 27. Juni 2018 schrieb die Gemeinde, die Gesuchsteller hätten zu beweisen, dass zumindest die Ehefrau ab Erwerb der Eigentumswohnung 1998 tatsächlich ihren Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in X._____ gehabt habe. Dies sei zweifelhaft, weil die ungetrennt lebenden Eheleute ihren Wohnsitz in Y._____ nie aufgegeben hätten. Die damaligen Gemeindevertreter hätten übersehen, dass auch bei getrennter Wohnsitznahme eine Benutzung der Erstwohnung nur zulässig gewesen wäre, wenn die Ehefrau tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in X._____ gehabt hätte. Dafür spreche nichts. Dies habe die Gemeinde anfangs 2005 erkannt und diesbezüglich das Schreiben vom 22. April 2005 verfasst. Damals habe sich die Gemeinde mit den Erklärungen in der Stellungnahme des Ehemanns vom 13. Mai 2005 begnügt, obwohl sich auch damals keinerlei konkreten Anhaltspunkte ergeben hätten, dass für einen der Eheleute X._____ das Lebenszentrum wäre. Dies beweise aber nicht, dass für einen der Ehepartner X._____ das Lebenszentrum gewesen sei. Der Weg über die getrennte Hinterlegung der Schriften der Ehefrau in X._____ sei nur wegen des Hinweises im Schreiben der Gemeinde vom 4. Januar 2001 gewählt worden. Es sei ein Konstrukt, das durch die Meldungen der Ehefrau als Wochen-

- 9 aufenthalterin in Y._____ noch zusätzlich habe gesichert werden sollen. Daran ändere nichts, dass die Gemeinde auch später wegen der nicht rechtskonformen Nutzung der Wohnung nicht interveniert habe und diese mehr oder weniger toleriert habe. Das Ganze sei auch steuerlich für die Eheleute nicht nachteilig gewesen. Die Gemeinde sei nach Inkrafttreten des ZWG-P (am 30. Januar 2018) daran, sämtliche kritischen Wohnsitzsituationen in der Gemeinde zu überprüfen und dann gegebenenfalls die nötigen Massnahmen zu treffen. 21. Am 30., mitgeteilt am 31. Oktober 2018 verfügte der Gemeindevorstand, das Gesuch von A._____ um Aufhebung der Erstwohnungspflicht werde abgewiesen. Auf die Erhebung von Kosten werde verzichtet. A._____ hätte gestützt auf Art. 6 ZWG-P vom 4. Oktober 2017/30. Januar 2018 zu beweisen, dass die Erstwohnung zwanzig Jahre als solche genutzt worden sei. Er hätte somit zu beweisen, dass zumindest die Ehefrau seit Erwerb der Eigentumswohnung 1998 tatsächlich ihren (zivilrechtlichen) Wohnsitz in X._____ gehabt habe. Daran bestünden erhebliche Zweifel. Die ungetrennten Eheleute hätten ihren Lebensmittelpunkt in Y._____ nie aufgegeben. Sie hätten sich wegen der Intervention ihrer Wohngemeinde Y._____ per 31. Dezember 2000 in X._____ abmelden wollen, und die Ehefrau habe nur deshalb davon abgesehen, weil die Gemeinde sie auf die im neuen Eherecht geschaffene Möglichkeit des getrennten Wohnsitzes aufmerksam gemacht habe. Die damaligen Gemeindevertreter hätten aber übersehen, dass auch bei einer getrennten Wohnsitznahme eine Benutzung der Erstwohnung nur zulässig gewesen wäre, wenn die Ehefrau tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in X._____ gehabt hätte. Dafür spreche nichts, was die Gemeinde auch anfangs 2005 erkannt habe und am 22. April 2005 auch mit Schreiben an die Ehefrau ausgeführt habe. Damals habe sich die Gemeinde mit der Stellungnahme des Ehemannes vom 13. Mai 2005 begnügt, obwohl es damals keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass für einen der Ehegatten X._____ das Lebenszentrum sei. Der Weg

- 10 über die getrennte Hinterlegung der Schriften sei nur wegen des Hinweises der Gemeinde vom 4. Januar 2001 gewählt worden. Dieses Konstrukt habe durch die Meldung der Ehefrau als Wochenaufenthalterin in Y._____ noch zusätzlich gesichert werden sollen. Der steuerliche Wohnsitz könne nicht ohne Weiteres mit dem zivilrechtlichen gleichgesetzt werden, insbesondere nicht im Bereich der Zweitwohnungsgesetzgebung. Dort spiele der Lebensmittelpunkt die entscheidende Rolle. Auch aus Vertrauensschutz könnten die Eheleute nichts ableiten. Zwar habe die Gemeinde am 4. Januar 2001 festgehalten, es genüge für die Erfüllung der Erstwohnungspflicht, wenn sich wenigstens die Ehefrau in X._____ wieder anmelde. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, die Gemeinde habe sich nur mit der Hinterlegung der Schriften der Ehefrau begnügt und auf das massgebliche Erfordernis des Lebensmittelpunkts in der Gemeinde verzichtet. Dies habe die Gemeinde im Schreiben vom 22. April 2005 erklärt. Daran ändere nichts, dass die Ehefrau in der Folge den steuerlichen Wohnsitz in X._____ gehabt habe, zumal der Gemeindevorstand die Steuerakten nicht einsehen könne. Auch wenn das Schreiben vom 4. Januar 2001 eine Vertrauensgrundlage darstellte, änderte dies im Ergebnis nichts. Es läge dann zwar eine unrichtige behördliche Auskunft vor, welcher die Eheleute im Vertrauen auf die blosse Hinterlegung der Schriften zu genügen vermöchten. Dazu wären die Gemeindeverwaltung und der Gemeindepräsident nicht allein zuständig gewesen. Zuständig wäre der Gemeindevorstand gewesen. Die Auskunft sei zudem nicht vorbehaltlos gewesen. Man habe darin auf Art. 2 (recte wohl: Art. 3) des Gesetzes über die Förderung der Erst- und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus hingewiesen und dort werde die Bedingung der Ortsansässigkeit der nutzungsberechtigten Personen erwähnt. In diesem Schreiben seien im Grunde genommen nur Aussagen über die Berechtigung zur getrennten Wohnsitznahme gemacht worden. Die Auskunft des damaligen Gemeindepräsidenten C._____ sei eine blosse Behauptung. Zudem wäre die Unrichtigkeit dieser Auskunft, wenn sie so gelautet hätte, auch ohne Weiteres erkennbar gewesen. Ein Blick auf das Gesetz

- 11 hätte genügt. Zudem seien keine nachteiligen Dispositionen aufgrund der Auskunft getroffen worden. Die Eheleute hätten die Wohnung 20 Jahre als Zweitwohnung nutzen können, obwohl dies nicht zulässig gewesen wäre. Auch die steuerrechtlichen Konsequenzen seien nicht nachteilig gewesen. Die Eheleute hätten nicht nachgewiesen, dass sie wegen des steuerlichen Wohnsitzes in X._____ mehr Abgaben bezahlt hätten, auch als wenn die Besteuerung beider Ehegatten in Y._____ erfolgt wäre. Sogar wenn die Ehefrau wegen Begründung des steuerlichen Wohnsitzes in X._____ mehr Steuern bezahlt hätte, vermöchte dies gegen den Vorteil der Zweitwohnungsnutzung nicht aufzukommen. 22. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Gemeindevorstandes X._____ vom 30. Oktober 2018, mitgeteilt am 31. Oktober 2018, betreffend Nicht-Aufhebung der Erstwohnungspflicht auf der Wohnung Nr. S51152, Gemeinde X._____, sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. bzw. 28. März 2018 um Entlassung der Wohnung Nr. S51152, Gemeinde X._____, aus der Erstwohnungspflicht sei gutzuheissen und es sei die Aufhebung der Erstwohnungspflicht zu verfügen sowie die Löschung der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Aufhebung der Erstwohnungspflicht zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gemeinde X._____. Für die Frage der zwanzigjährigen Nutzung einer Wohnung als kommunale Erstwohnung sei letztlich darauf abzustellen, ob die Wohnung von einer Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB in ebendieser Wohnung in der Gemeinde X._____ genutzt worden sei. Ein einmal begründeter Wohnsitz dauere bis zum Erwerb eines neuen fort (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Beweislast in Bezug auf die Begründung eines neuen Wohnsitzes treffe die Gemeinde. Die Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Mai

- 12 - 2018 für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 2008 den zivilrechtlichen Wohnsitz der Ehefrau ausdrücklich anerkannt. Somit habe nicht der Beschwerdeführer den ununterbrochenen Wohnsitz seiner Ehefrau in X._____ zu beweisen, sondern für die Zeitspanne nach dem 30. April 2008 die Gemeinde. Die Hinterlegung der Schriften sei für sich allein genommen nicht massgebend, jedoch bilde die Hinterlegung derselben gemeinsam mit dem sonstigen Verhalten der betreffenden Person ein Indiz für die Begründung des Wohnsitzes. Der Sohn sei spätestens ab 7. März 1996 in X._____ angemeldet gewesen und habe in der Wohnung Wohnsitz gehabt. Ab 1. Januar 1998 hätten die Eheleute die Wohnung bewohnt und dort ihren Wohnsitz begründet gehabt. Zwar hätten sie am 31. Dezember 2000 die Schriften zunächst wieder nach Y._____ genommen. Die Ehefrau habe ihre Abmeldung bereits kurze Zeit später wieder storniert und sei seit 1. Januar 1998 somit in X._____ angemeldet gewesen, wo sich im Einklang mit der Registrierung bei der EWK seither auch ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt und zivilrechtlicher Wohnsitz befänden. Somit seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 ZWG-P erfüllt. Am 22. Mai 2018 habe die Gemeinde den zivilrechtlichen Wohnsitz der Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 2008 anerkannt. Zwar habe die Ehefrau sich am 30. April 2018 (recte wohl: 2008) als Wochenaufenthalterin in Y._____ anmeldet, was dazu geführt habe, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in X._____ aufgegeben habe. Dies stimme nicht. Die Anmeldung als Wochenaufenthalterin in Y._____ habe in Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Ehefrau keinerlei Bedeutung. Es handle sich gerade nicht um eine Wohnsitzverlegung bzw. eine Verlegung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes. Die Gemeinde könne nicht beweisen, dass die Ehefrau einen neuen Wohnsitz (in Y._____) begründet habe. Die Ehefrau sei all die Jahre in X._____ angemeldet geblieben. Die Gemeinde habe Wohnsitzbestätigungen und einen Einheimischenausweis ausgestellt. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2005 habe die Gemeinde nicht reagiert. Folglich sei

- 13 die Gemeinde von einer rechtmässigen Nutzung der Wohnung ausgegangen, andernfalls sie verpflichtet gewesen wäre, der Sache nachzugehen. Diesbezüglich sei auf Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus von 2010 hinzuweisen, der vorgesehen habe, dass die Gemeinde jederzeit den Nachweis für die rechtmässige Nutzung hätte verlangen können. Weil eine entsprechende Steuerteilung ab 2002 vorgenommen worden sei und seither die Steuereinschätzungen so erfolgt seien, hätten alle beteiligten Steuerbehörden, auch das Steueramt X._____, anerkannt, dass die Ehefrau ihren steuerlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und tatsächlichen Aufenthalt) in X._____ gehabt habe, auch nach dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Y._____. Der steuerliche Wohnsitz sei nicht frei wählbar, sondern hänge davon ab, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde. Dieser bestimme sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen liessen. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff entspreche dem zivilrechtlichen. Es sei nicht ersichtlich, weswegen der steuerliche Wohnsitz vorliegendenfalls nicht mit dem zivilrechtlichen gleichgesetzt werden könne. Es leuchte auch nicht ein, weswegen eine Gleichsetzung im Bereich der Zweitwohnungsgesetzgebung nicht statthaft wäre. Auch in diesem Bereich spiele der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person die entscheidende Rolle. Daraus dass sich der steuerliche Wohnsitz der Ehefrau seit 1998 unstreitig in X._____ befinde, folge, dass sich während all dieser Jahre auch ihr zivilrechtlicher Wohnsitz dort befunden habe. Vorliegend hätten die Steuerbehörden für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer den steuerlichen und damit auch den zivilrechtlichen Wohnsitz der Ehefrau in X._____ anerkannt. Es sei widersprüchlich, wenn nun im Hinblick auf die Zweitwohnungsgesetzgebung das Gegenteil behauptet werde. Der frühere Gemeindepräsident und der Gemeindeaktuar hätten bestätigt, dass die Erstwohnungspflicht der Ehefrau erfüllt werde. Die Eheleute hätten erheblich mehr Steuern in X._____ bzw. im Kanton Graubünden abgeliefert, als

- 14 wenn die Ehefrau in Graubünden beschränkt steuerpflichtig gewesen wäre. Die Gemeinde verhalte sich widersprüchlich, wenn sie vom steuerlichen und definitionsgemäss zivilrechtlichen Wohnsitz der Ehefrau profitiere, anderseits aber im Hinblick auf die Zweitwohnungsgesetzgebung sich auf den Standpunkt stelle, die Ehefrau habe seit dem 30. April 2008 nicht mehr Wohnsitz in X._____ gehabt. Die Gemeinde habe die steuerliche Situation gekannt, weil sie bei der Umsetzung der Steuerteilung mitgemacht habe. Zudem habe der Gemeindevorstand zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung gewusst, dass sich der steuerliche Wohnsitz der Ehefrau seit 1. Januar 1998 in X._____ befinde. Der Lebensmittelpunkt der Ehefrau sei von behördlicher Seite verbindlich festgelegt worden, wogegen sich die Gemeinde nicht gewehrt habe. Dies sei widersprüchlich. Treu und Glauben seien verletzt. Aus dem Schreiben der Gemeinde vom 4. Januar 2001 gehe hervor, die Angelegenheit werde nicht weiterverfolgt und den gesetzlichen Erfordernissen werde Genüge getan, wenn sich die Ehefrau wieder in X._____ anmelde. Das Schreiben sei inhaltlich bestimmt und enthalte keine Vorbehalte. Das Schreiben sei vom Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeaktuar unterzeichnet worden. Die Unzuständigkeit sei nicht erkennbar. Die Eheleute hätten die Zuständigkeit und Befugnis annehmen dürfen. Auch die angebliche Unrichtigkeit der Aussagen lasse sich nicht erkennen. An die Sorgfalt der Betroffenen könne kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Die Eheleute hätten tatsächlich einen Grossteil des Jahres in X._____ verbracht, dort Freundschaften geschlossen und somit seien sie zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Ehefrau in X._____ befinde. Weiter sei zu sagen, dass der damalige Gemeindepräsident die Rechtmässigkeit der Situation nochmals mündlich bestätigt habe. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2005 habe die Gemeinde nicht reagiert. Somit habe dieser annehmen dürfen, die Gemeinde sei von rechtmässiger Wohnungsnutzung ausgegangen. Es sei eine Steuerteilung vereinbart worden, diese habe vorausgesetzt, dass sich der

- 15 tatsächliche Lebensmittelpunkt der Ehefrau in X._____ befinde. Sonst hätte gar keine Steuerteilung stattfinden können. Der Ehefrau sei stets eine Wohnsitzbescheinigung ausgehändigt worden. Nun stelle sich die Gemeinde auf den Standpunkt, die Ehefrau habe seit 30. April 2008 keinen Wohnsitz mehr in X._____ gehabt. Dies sei wider Treu und Glauben. Die erforderliche Vertrauensbetätigung sei dadurch vorhanden, dass die Eheleute im Vertrauen auf die behördlichen Aussagen und das Verhalten der Behörden ihr Leben jahrelang so ausgerichtet hätten, dass es den Anforderungen an die Nutzung der Wohnung entspreche. Ausserdem hätten sie davon ausgehen können, dass die Wohnung nach zwanzigjähriger entsprechenden Nutzung in eine Wohnung ohne Nutzungsbeschränkung umgewandelt werden könne. 23. Am 4. Januar 2019 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Nach Art. 8 ZGB und Art. 6 ZWG-P liege die Beweispflicht für die Nutzung der Wohnung als Erstwohnung für 20 Jahre beim Beschwerdeführer. Neu werde behauptet, Sohn B._____ sei 1996 in X._____ wohnhaft gewesen. Dazu werde nichts Substantielles dargelegt. Bei den Eheleuten sei es so, dass die Wohngemeinde Stadt Y._____ die Wohnsitznahme in X._____ nicht akzeptiert habe, offensichtlich deshalb, weil die Bindungen, welche den Lebensmittelpunkt ausmachten, nach wie vor in Y._____ vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dort gearbeitet, seine Frau wohl den Haushalt besorgt. Sie hätten in ungetrennter Ehe gelebt. Anlass für die Rücknahme der Abmeldung der Ehefrau 2001 sei nicht der Wille zum Getrenntleben, sondern das Schreiben von Gemeindepräsident und Gemeindekanzlist vom 4. Januar 2001 gewesen. Die Motive der damalige Gemeindevertreter seien unklar. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Ehefrau vom 22. April 2005 habe klar gesagt, dass diese aus ihrer Sicht nicht in X._____ den Lebensmittelpunkt gehabt habe. Der Beschwer-

- 16 deführer habe dies im Schreiben vom 13. Mai 2005 nicht richtiggestellt, sondern nur geltend gemacht, sie seien davon ausgegangen, dass es genüge, wenn die Ehefrau ihre Schriften in X._____ deponiert habe. Die Ehefrau habe sich 2005 erstmals um einen Wochenaufenthalterstatus in Y._____ bemüht. Sie sei nicht berufstätig gewesen und habe wohl auch mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Mit den Anmeldungen zum Wochenaufenthalt sei nichts bewiesen, schon gar nicht das Fortbestehen eines Wohnsitzes in X._____. Der damalige Gemeindepräsident C._____ habe die Zweitwohnungsgesetzgebung der Beschwerdegegnerin falsch interpretiert. Das Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 22. Mai 2018 halte zwar fest, die Wohnung sei bis zur Ummeldung nach Y._____ 2008 gesetzeskonform als Erstwohnung genutzt worden. Diese Feststellung stamme aber nicht vom diesbezüglich allein zuständigen Gemeindevorstand, sondern von der Gemeindeverwaltung, alles Nichtjuristen und diese hätten in der komplizierten rechtlichen Materie den Durchblick nicht gehabt. Mit Ausnahme der Steuerteilung deutete alles darauf hin, dass weder die Ehefrau noch der Beschwerdeführer und auch nicht der Sohn je Wohnsitz in X._____ begründet hätten. Die in der Beschwerde beschriebene Steuerteilung habe zwar stattgefunden. Dieser habe sich auch die Beschwerdegegnerin angeschlossen gehabt. Der steuerliche Wohnsitz sei nicht frei wählbar und hänge davon ab, wo sich der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person befinde. Dieser bestimme sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich die Interessen der betroffenen Person erkennen liessen. Ausser der Steuerteilung deute alles andere darauf hin, dass das Zentrum der Lebensbeziehung beider Ehegatten stets Y._____ gewesen sei. Die Steuerteilung beruhe auf einer offensichtlich falschen Beurteilung der involvierten Behörde. Der Gemeindevorstand sei an eine solche falsche Beurteilung nicht gebunden, erst recht nicht als Baubehörde. Der Gemeindevorstand sei in die zwischen den kantonalen Steuerverwaltungen ausgehandelte Steuerteilung nicht direkt involviert gewesen. Zwar seien die Mitarbeitenden des Gemeindesteueramtes dem Ge-

- 17 meindevorstand unterstellt, hätten aber ihre Arbeit gemäss den steuergesetzlichen Vorschriften erledigt, was bedeute, dass der Gemeindevorstand keinerlei Einblick in die Steuerakten gehabt habe. Dementsprechend habe er von den steuerrechtlichen Verfügungen nicht Kenntnis gehabt. Der Gemeindevorstand habe zu Recht beim Eingang des Aufhebungsgesuchs die Kriterien, welche für die Begründung des Lebensmittelpunkts in X._____ entscheidend seien, noch einmal einer eingehenden Überprüfung unterzogen. In X._____ sei die Gefahr von Gesetzesumgehungen sehr gross und bei einer laschen Interpretation würde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, den wirklich Ortsansässigen bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. Schon nach Art. 3 des Gesetzes über die Förderung des Erstund die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus seien Erstwohnungen Wohnungen, die von ortsansässigen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt würden. In Art. 10 dieses Gesetzes gebe es sogar eine Umgehungsbestimmung. Die nach eigenen Angaben mit den örtlichen Verhältnissen gut vertrauten Eheleute hätten somit wissen müssen, dass nur mit der steuerlichen Wohnsitznahme die erworbene Erstwohnung nicht nur für Freizeit und Ferienzwecke zu benutzen gewesen sei, sondern Ortsansässigkeit gefordert werde. Die Eheleute hätten sich nicht für Ortsansässige halten können, nachdem die Stadt Y._____ diese für sich reklamiert gehabt habe. Einzig die Hinterlegung der Schriften in X._____ habe nicht genügt. Es sei auch ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Auskunft der Gemeindeverwaltung X._____ vom 4. Januar 2001 nicht richtig habe sein können. Die Auskunft der Gemeindeverwaltung sei im Übrigen nicht eindeutig gewesen. Dort sei nur darauf hingewiesen worden, dass es aufgrund des neuen Ehegesetzes möglich sei, dass die Ehegatten nicht den gleichen Wohnsitz haben müssten, und somit die Ehefrau weiterhin den Wohnsitz in X._____ haben könnte. Auch aufgrund des Baugesetzes 2003/2004 (mit Integration ins BG) habe nicht zweifelhaft sein können, dass das Hauptkriterium zur Nutzung von Erstwohnungen die Ortsansässigkeit sein könne. Gemäss Art. 52 BG hätten nämlich Erstwohnungen nur von

- 18 ortsansässigen Personen mit zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin genutzt werden können. Zweifel wären beim Beschwerdeführer auch sonst angebracht gewesen. Am 22. April 2005 habe die Gemeindeverwaltung unter der Führung des neuen Gemeindepräsidenten noch ausdrücklich auf Art. 52 Abs. 1 BG und die dort enthaltene Umschreibung einer Erstwohnungen aufmerksam gemacht, mit dem Hinweis, dass die Ehefrau die Voraussetzungen für eine Wohnsitznahme nicht erfülle. Es spiele keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben vom 13. Mai 2005 reagiert habe oder nicht. Im Anhang des Gesetzes 2010 heisse es zudem, für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes nicht entscheidend sei die Anmeldung mit Hinterlegung der Schriften. Das Legalitätsprinzip gehe dem Vertrauensschutz vor, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Nur in Ausnahmefällen geniesse der Vertrauensschutz Vorrang. Zwar habe die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben vom 13. Mai 2005 nicht reagiert. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindere die Behörde jedoch nicht, den Zustand später zu beheben. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitere hier an der fehlenden Vertrauensbetätigung. Es sei keine Disposition getätigt worden, die sich ohne Nachteile nicht wieder rückgängig machen lasse. Es seien zum Beispiel keine Investitionen vorgenommen oder bestimmte Massnahmen unterlassen worden. Dass die Eheleute im Vertrauen auf die behördlichen Aussagen und das behördliche Verhalten ihr Leben jahrelang so ausgerichtet hätten, dass es den Anforderungen an die vorgeschriebene Nutzung der Wohnung in X._____ entspreche, habe mit Vertrauensbetätigung nichts zu tun. Ansonsten wäre jedes Vertrauen auch gleichzeitig eine Vertrauensbetätigung. Es werde nicht behauptet, dass die Eheleute über das Ganze gesehen mehr Steuern bezahlt hätten. Von einer nachteiligen Disposition könnte nur gesprochen werden, wenn diese Auskünfte von der Gemeindeverwaltung betreffend Hinterlegung der Schriften vor dem Wohnungserwerb abgegeben worden wären. Dies sei nicht der Fall. Zum Zeitpunkt des Wohnungserwerbs habe

- 19 noch keine zeitliche Limitierung der Erstwohnungspflicht bestanden. Dies sei erst zehn Jahre später mit der Teilrevision 2006 eingeführt worden. Zudem sei für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht nach 20 Jahren immer die Nutzung als Erstwohnung Voraussetzung gewesen, was hier eben nicht zutreffe. 24. In der Replik vom 31. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Sohn B._____ habe 1996 eine militärische Ausbildung absolviert und seine Freizeit zum allergrössten Teil in X._____ verbracht, wo er seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Neben der unbestrittenen Anmeldung der Ehefrau seit dem 1. Januar 1998 werde auch auf die Bestätigung der Rechtmässigkeit der Wohnnutzung durch die obersten Gemeindeorgane, das Ausbleiben jeglicher Reaktion auf die Stellungnahme vom 13. Mai 2005, keine anderweitige Intervention der Gemeindeverwaltung und die Steuerteilung zwischen den beteiligten Gemeinwesen abgestellt. Die Hinterlegung der Schriften bilde aber immerhin ein Indiz dafür, dass sich der Wohnsitz der betreffenden Person tatsächlich am entsprechenden Ort befinde. Die Steuerteilung sei von allen beteiligten Gemeinwesen akzeptiert worden. Hätte die Ehefrau nicht ihren steuerlichen und zivilrechtlichen Wohnsitz in X._____ gehabt, hätten die Beschwerdegegnerin und der Kanton Graubünden zum Schaden der Stadt Y._____ und des Kantons Zürich jahrelang ungerechtfertigt zu hohe Steuern von den Eheleuten einkassiert. Das Schreiben vom 13. Mai 2005 sei klar gewesen. Spätestens seit diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin gewusst, dass die Steuerteilung durchgeführt worden sei. Dass die Angelegenheit "untergegangen" sei, spreche nicht für die Position der Beschwerdegegnerin. Die Stadt Y._____ habe durch den Wochenaufenthalterstatus der Ehefrau in Y._____ implicite deren Wohnsitz in X._____ bestätigt. Der Beschwerdeführer habe verschiedentlich geltend gemacht, seine Ehefrau habe in den massgeblichen Jahren ihren Lebensmittelpunkt und damit den steuerlichen und zivilrechtlichen Wohnsitz in X._____ gehabt. Es sei unklar,

- 20 weswegen hier der steuerliche und der zivilrechtliche Wohnsitz nicht gleichgesetzt werden könnten. Die Ehefrau bekomme auch heute noch sämtliche Abstimmungsunterlagen von der Beschwerdegegnerin als ihrer Wohnsitzgemeinde. Die Eheleute hätten ihr Leben in der ganzen Zeit so gestaltet, dass es der Ehefrau möglich gewesen und weiterhin sei, einen Grossteil des Jahres in X._____ zu verbringen. Zudem sei bereits vor dem Erwerb der Wohnung seitens der damaligen Verkäuferschaft, aber auch seitens der Beschwerdegegnerin signalisiert worden, dass die Voraussetzungen der Erstwohnungspflicht erfüllt seien, wenn die Wohnung von einer bei der Beschwerdegegnerin angemeldeten Person mit steuerlichem Wohnsitz in X._____ bewohnt werde. Zudem seien auch während der Haltedauer immer wieder namhafte Kosten für den Unterhalt, Steuern und weiteren öffentlichen Abgaben angefallen. Beiträge an die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft hätten sich auf insgesamt Fr. 153'618.-- belaufen und die totalen Investitionen in die eigene Stockwerkeinheit auf Fr. 11'192.--. Ansonsten enthält die Replik nichts Neues. 25. Am 12. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer sage nicht, weswegen, abgesehen von formellen Aspekten wie der Anmeldung bei der EWK und der Steuerteilung, auch sonst X._____ der Lebensmittelpunkt der Ehefrau sei. Diese habe in ungetrennter Ehe mit dem Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen in Y._____ gewohnt habe und dort arbeitstätig gewesen sei, gelebt. Es spreche alles dafür, dass es nie die Absicht der Eheleute gewesen sei, ihren Wohnsitz in Y._____ aufzugeben und diesen in X._____ zu begründen; wie z.B. spezielle Tätigkeiten während der Woche oder die Mitwirkung in örtlichen Vereinen und Organisationen etc. Die aufgelisteten Kosten für die Wohnung seien die direkte Folge der damals erworbenen Erstwohnung. Es werde nicht geltend gemacht, der Erwerb der Wohnung sei im Vertrauen auf irgendwelche Zusicherungen oder der Auskünfte erfolgt. Schon vor dem Erwerb der Wohnung hätte den Eheleuten bekannt

- 21 sein müssen, dass für eine Wohnsitznahme die Schriftenhinterlegung nicht genügt habe. 26. Am 12. März 2019 reichte der Beschwerdeführer noch die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 ein. Die bisherige Steuerteilung werde weitergeführt. Der Wohnsitz der Ehefrau in X._____ werde demnach von den Bündner Steuerbehörden weiter anerkannt. Auch ein aktueller Wohnsitzausweis sei erst kürzlich (am 4. März 2019) erneut ausgestellt worden. 27. Am 21. März 2019 schrieb die Beschwerdegegnerin, die Steuerteilung werde nicht vom Gemeindesteueramt, sondern vom kantonalen Steuerkommissär gemacht. Die kommunale Steuerbehörde und die Beschwerdegegnerin hätten davon keine Kenntnis. Die Veranlagungsverfügung belege nicht, dass die Beschwerdegegnerin den behaupteten Status gekannt und akzeptiert habe. Die Ehefrau sei seit dem 17. Januar 2005 als Wochenaufenthaltern in Y._____ an der gleichen Adresse wie vor dem behaupteten Zuzug nach X._____ gemeldet. Wochenaufenthaltsgemeinden verlangten von Wochenaufenthaltern gültige Wohnsitzausweise ihrer Herkunftsgemeinden. X._____ stelle für Wochenaufenthalter in der Regel auf ein Jahr befristete Wohnsitzausweise aus. Die letzte Bescheinigung für die Ehefrau sei am 16. März 2018, gültig bis 28. Februar 2019, ausgestellt worden. Die neueste Bescheinigung datiere vom 4. März 2019 und gelte bis 29. Februar 2020. Eine gültige Wohnsitzbescheinigung sei Voraussetzung, damit eine Wochenaufenthaltsgemeinde den Status eines Wochenaufenthalters akzeptiere. Das Einwohneramt sei in Unkenntnis des laufenden Rechtsverfahrens gewesen. Es habe somit keine Veranlassung gegeben, eine Erneuerung des Wohnsitzausweises zu verweigern. Für eine Verweigerung gebe es bei der aktuellen Sachlage auch keine rechtliche Grundlage. Eine getrennte Wohnsitznahme sei absolut unglaubwürdig.

- 22 - 28. Am 28. März 2019 schickte der Beschwerdeführer dem Gericht die Kopie der von der Beschwerdegegnerin stammenden definitiven Rechnung für die kommunale Einkommens- und Vermögensteuer 2016. Darin werde auf die Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Bezug genommen. Das Steueramt X._____ habe damit jetzt und früher von der Steuerteilung Kenntnis gehabt. 29. Am 2. April 2019 schrieb die Beschwerdegegnerin, die interkantonalen Steuerteilungen und Veranlagungen würden vom zuständigen kantonalen Steuerkommissär gemacht. Die Gemeindeverwaltung inklusive Steueramt werde darüber nicht informiert. Veranlagungsverfügungen für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern würden immer von der kantonalen Steuerverwaltung erstellt, gedruckt und versandt. Steuerrechnungen für die Beschwerdegegnerin würden vom Kanton erstellt und ausgedruckt, nur in einzelnen Fällen selber vom kommunalen Steueramt versandt (hier allerdings sicher nicht). Das Steuergeheimnis stehe einem institutionalisierten Informationsabgleich zwischen kommunalem Steueramt und den übrigen kommunalen Ämtern entgegen. 30. Am 11. April 2019 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung. Sie (die Eheleute) hätten sich im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung als Erstwohnung immer voll und ganz auf die Äusserungen und Zusicherungen der Beschwerdegegnerin verlassen. Es habe keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln. Bereits im Gesetz über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus vom 16. Dezember 1992 sei der Beschwerdegegnerin in Art. 6 Abs. 2 die Pflicht auferlegt worden, eine Kontrolle der als Erstwohnungen bewilligten Wohnungen vorzunehmen und ein entsprechendes Verzeichnis zu führen. Sie seien 2005 aufgefordert worden, der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme über die tatsächlichen Verhältnisse einzureichen, was sie am 13. Mai 2005

- 23 auch getan hätten. Darin hätten sie dargelegt, dass sich der tatsächliche Wohnsitz der Ehefrau in X._____ befinde. Darauf habe es seitens der Beschwerdegegnerin keine Reaktion gegeben. Geradezu grotesk sage die Beschwerdegegnerin nun dazu, die Geschichte sei vermutlich bei ihr „untergegangen". Sie wollten die Erstwohnung in eine Zweitwohnung umwandeln, weil sie 70 Jahre alt (Ehefrau) und 78 Jahre alt (Beschwerdeführer) seien und sie die Wohnung ihren Kindern übergeben wollten. Diese könnten im Moment aber nicht im Kanton Graubünden Wohnsitz nehmen, weil sie Beamte des Kantons Zürich seien. Weil der steuerliche Wohnsitzbegriff dem zivilrechtlichen entspreche, ergebe sich, dass die Antwort auf die Frage des Wohnsitzes der Ehefrau bereits feststehe. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie habe von Inhalt und Versand der definitiven Rechnung 2016 für die kommunale Einkommens- und Vermögensteuer 2016 keine Kenntnis gehabt, sei unbegründet. Entscheidend sei, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der jahrelang geübten Praxis der Steuerteilung nie dagegen eingeschritten sei, nicht einmal, nachdem der Beschwerdeführer 2018 das Gesuch um Entlassung seiner Wohnung aus der Erstwohnungspflicht gestellt habe und die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang plötzlich den Standpunkt vertreten habe, die Ehefrau habe keinen Wohnsitz in X._____ gehabt. Dies sei widersprüchlich. 31. Mit Schreiben vom 7. April 2020 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, die in dieser Sache verschiedentlich erwähnte Wochenaufenthaltsmeldung (-abmeldung/-anmeldung) vom 30. April 2008 beim Gericht noch einzureichen. 32. Mit Antwortschreiben vom 27. April 2020 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu klar, dass aus Versehen auf ein "Schreiben vom 30. April 2008" verwiesen worden sei. Ein entsprechendes Schreiben seitens der Beschwerdegegnerin liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Ergänzend wurden noch Ausführungen zum Beweiswert des Schreibens der Be-

- 24 schwerdegegnerin vom 22. Mai 2018 gemacht. Die dort enthaltene Argumentation, wonach die Ehefrau als Wochenaufenthalterin in Y._____ den Wohnsitz in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin aufgegeben habe, habe der Beschwerdeführer in der Replik - und auch weiterhin - als nicht überzeugend erachtet. Der Umstand, dass das Schreiben vom 22. Mai 2018 von einem juristischen Laien abgefasst worden sei, ändere an der inhaltlichen Unrichtigkeit ebenso wenig wie an der Tatsache, dass es von der Gemeindeverwaltung stamme und als offizieller Standpunkt der Beschwerdegegnerin interpretiert werden musste und müsse. Zusätzlich wurde die letzte Wohnsitzbestätigung vom 29. Januar 2020 (gültig bis 28. Februar 2021) der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin, beim Gericht eingereicht. 33. Die Zustellung des Schreibens vom 27. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme (samt aktuellem Wohnsitzausweis der Ehefrau des Beschwerdeführers) erfolgt zusammen mit dem vorliegenden Urteil. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig erfolgt sind. Die angefochtene Verfügung vom 30./31. Oktober 2018 betreffend Nicht-Aufhebung der Erstwohnungspflicht auf Wohnung Nr. S51152, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22./28. März 2018 um Entlassung dieser Woh-

- 25 nung aus der Erstwohnungsverpflichtung im Grundbuch ablehnte, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Sie stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 1.2. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer von dieser berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Mit seiner Beschwerde kann er Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend machen (Art. 51 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerde vom 29. November 2018 die formellen Erfordernisse laut Art. 38 VRG für eine Rechtsschrift ans Verwaltungsgericht erfüllt und im Übrigen auch fristgerecht innert 30 Tage ab Mitteilung der angefochtenen Verfügung (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Streichung der Erstwohnungspflicht im Grundbuch auf der Wohnung Nr. S51152 des Beschwerdeführers aufgrund des bisherigen (formell getrennten) Wohnsitzes seiner Ehefrau zu Recht verneinte, oder ob das Erfordernis eines langjährigen Wohnsitzes der Ehefrau in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin erfüllt gewesen wäre und damit die Aufhebung der Erstwohnungspflicht zu Unrecht verweigert wurde. Es geht um die Rechtmässigkeit des geltend gemachten Wohnsitzes in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin und damit konkret um den Nachweis des tatsächlichen Lebensmittelpunkts der Ehefrau in der Vergangenheit. 2.1. In materieller Hinsicht gilt es zuerst die zeitlich gestaffelt und daher unterschiedlich geltenden Vorschriften einer "Nutzungspflicht als Erstwohnung" auf kommunaler sowie insbesondere eidgenössischer Ebene zu erwähnen, weil sie hier für den Begriff und die massgebende Auslegung des zivilrecht-

- 26 lichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) richtungsweisend oder direkt anwendbar sind: ➢ Gesetz über die Förderung des Erst- und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (1992/1993) (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1.21) Art. 3 Begriffe 1Als Erstwohnungen gelten Wohnungen, die von ortsansässigen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt werden. Art. 6 Verfahren 2Die Gemeindeverwaltung führt eine Kontrolle der als Erstwohnungen bewilligten Wohnungen und ein Verzeichnis der jeweiligen Wohnungsbenützer. Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die jeweiligen Wohnungsbenützer der Erstwohnung auf der Einwohnerkontrolle zu melden. ➢ Baugesetz der Gemeinde (2003/2004) (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 3) Art. 52 Begriffe 1Als Erstwohnungen gelten Wohnungen, die von ortsansässigen Personen mit zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde genutzt werden. ➢ Gesetz über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (2010/2011) (siehe Bf-act. 1.22) Art. 5 Erstwohnungspflicht 1Alle mit einer Erstwohnungspflicht belegten Wohnungen müssen tatsächlich auch von Ortsansässigen genutzt werden (Nutzungspflicht). 3Jede neue Wohnsitznahme in einer Erstwohnung erfordert eine besondere Bewilligung der Baubehörde. 4Bestehen bei Erstwohnungen bezüglich Wohnsitz bzw. Wohnsitznahme Zweifel, haben die Eigentümer/innen bzw. Nutzungsberechtigten den zivilrechtlichen Wohnsitz der Nutzer/innen nachzuweisen. Die Baubehörde kann diesen Nachweis jederzeit verlangen. 5Gelingt dieser Nachweis nicht, müssen diese Erstwohnungen Personen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Voraussetzungen nachgewiesenermassen erfüllen. Art. 7 Dauer der Erstwohnungspflicht 1Die Erstwohnungspflicht gilt für 20 Jahre effektiver Nutzung, beginnend ab Abnahme des vorliegenden Baus. 3Die Eigentümer/innen sind für die Nutzungsdauer der Erstwohnungen beweispflichtig. Anhang Ortsansässige sind Personen, welche in der Gemeinde X._____ ihren Lebensmittelpunkt und damit zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB haben. Dieser Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich die konkreten Lebensinteressen der betreffenden Person erkennen lassen. Für sich allein nicht entscheidend sind die Anmeldung mit Hinterlegung der Schriften, die Niederlassungsbewilligung gemäss Bundesgesetz über die

- 27 - Ausländerinnen und Ausländer sowie allfällige Entscheide gemäss Gesetz über den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Als Erstwohnungen gelten Wohnungen (Einfamilienhäuser sowie einzelne Wohnungen in Mehrfamilienhäusern), welche aufgrund einer auf die Erstwohnungsanteilsoder Kontingentierungsregelung gestützte Baubewilligungsauflage von Ortsansässigen genutzt werden müssen. ➢ Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde X._____ (kommunales Zweitwohnungsgesetz [ZWG-P]; genehmigt von der Regierung mit Beschluss [RB] vom 30. Januar 2018, Protokoll-Nr. 52) Art. 2 Verhältnis zum Baugesetz 2Die Bestimmungen von ZWG und ZWV finden ergänzend Anwendung, sofern und soweit im vorliegenden Erlass Regelungen fehlen. Art. 3 Begriffe 1Soweit im vorliegenden Erlass nichts Anderes festgelegt wird, gelten die Begriffe von ZWG und ZWV. Art. 4 Nutzung Die nach kommunalem Recht mit einer Erstwohnungspflicht belegten Wohnungen sind nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Erstwohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG zu nutzen. Art. 6 Aufhebung der Erstwohnungspflicht 1Die Eigentümer der nach kommunalem Recht ausgeschiedenen Erstwohnungen können im Rahmen eines Meldeverfahrens ohne Vorweisung eines Kontingents die Aufhebung der Erstwohnungspflicht beantragen, wenn sie nachweisen, dass die betreffende Erstwohnung 20 Jahre als solche genutzt worden ist. 3Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt, verfügt die Baubehörde deren Aufhebung und veranlasst nach Rechtskraft dieser Verfügung beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung. Art. 13 Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelung Mit diesem Erlass werden das Gesetz über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus sowie Zonenschema des Baugesetzes (Art. 60) die dort festgelegten minimalen Erstwohnungsanteile sowie Art. 19 Abs. 2 BG aufgehoben. ➢ Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Inkraftgetreten 1. Januar 2016) (Zweitwohnungsgesetz [ZWG]; SR 702; Verordnung [ZWV]; SR 702.1) Art. 2 Begriffe 2Eine Erstwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist. ➢ Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz [RHG]; SR 431.02) Art. 3 Begriffe

- 28 lit. b Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben. Im Lichte dieser Vorschriften ist die Beschwerde nachfolgend zu prüfen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat bis zum Gesuch vom 22./28. März 2018 bezüglich der Erfüllung der Erstwohnungspflicht durch den Beschwerdeführer und/oder seiner Ehefrau niemals verfügt. Die Beschwerdegegnerin kann deshalb – auch ohne Bestehen eines Rückkommenstitels – heute immer noch prüfen, ob die sich gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 ZWG-P i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 lit. b RHG definierende Erstwohnungspflicht erfüllt wurde und deshalb die Nutzungsbeschränkung "Erstwohnung gemäss kommunalem Baugesetz" aufgehoben werden kann. Die Nutzungsbeschränkung bezieht sich auf das jeweils geltende kommunale Recht, so dass nicht einzig die Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung des Erst- und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (1992/1993) und der späteren Erlasse bis zum ZWG-P (2018) zu erfüllen sind. Im gegenteiligen Falle würde auch die Möglichkeit, nach 20 Jahren die Aufhebung der Nutzungsbeschränkung zu verlangen, für die streitige Wohnung nicht gelten, weil diese Möglichkeit erst 2006 (nicht aktenkundig belegt) bzw. 2010/2011 (Bf-act. 1.22) eingeführt und 2018 (ZWG-P) explizit stipuliert wurde. Auch der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeeingabe vom 29. November 2018 (S. 9 Rz. 23) diesbezüglich ausgeführt, für die Frage der 20-jährigen Nutzung einer Wohnung als kommunale Erstwohnung sei letztlich darauf abzustellen, ob die Wohnung von einer Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB in ebendieser Wohnung in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin genutzt worden sei. Unbestritten ist dagegen, dass die Wohnung einer Nutzungspflicht als Erstwohnung nach den einschlägigen – siehe dazu vorstehend E.2.1 – kommunalen und bundesrechtlichen Bestimmungen untersteht.

- 29 - 2.3. Auf kommunaler Ebene ist einzig noch das ZWG-P (2018) in Kraft. In Art. 3 Abs. 1 verweist dieses auf die Begriffe im ZWG und in der ZWV. Für die Begriffe der Erstwohnung und des Wohnsitzes sind somit Art. 2 Abs. 1 ZWG und Art. 3 lit. b RHG massgebend. Letztere Vorschrift berücksichtigt ausdrücklich die Rechtspraxis zum zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (vgl. FABIAN MÖSCHING, in STEPHAN WOLF/ARON PFAMMATER [Hrsg.], Zweitwohnungsgesetz (ZWG) – unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung (ZWV), Stämpflis Handkommentar SHK, Bern 2017, Art. 2 ZWG Rz. 11 S. 44 – zum Begriff "Niederlassungsgemeinde" nach Art. 3 lit. b RHG). Eine handlungsfähige Person kann ihren zivilrechtlichen Wohnsitz frei wählen. Er befindet sich am Ort, wo sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und ist nach Art. 23 Abs. 2 ZGB nicht teilbar. Der einmal begründete Wohnsitz – in der Praxis geschieht dies durch die Hinterlegung des Heimatscheins in einer Gemeinde (Art. 3 lit. b RHG) – bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Verlässt eine Person ihren bisherigen Wohnsitz und begründet keinen neuen, besteht dieser fiktiv weiter (vgl. zum Ganzen auch: JÖRG SCHMID/ALEXANDRA JUNGO, in PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER [Hrsg.], Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 10 Rz. 10-18, S. 85-87 - zum Begriff "Wohnsitz"; sowie DANIEL STAEHLIN, in HON- SELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art. 1-456 ZGB], Basel 2014, 5. Aufl., Art. 23 Rz. 1-32 S. 242-254 und Art. 24 Rz.1- 13 S. 255-257 – Merkmale für Erfüllung 'Wohnsitzbegriff'). 2.4. Zur Begründung des hier relevanten Wohnsitzes sind der objektive physische Aufenthalt und die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens notwendig. Aus welchen Gründen eine Person ihren Lebensmittelpunkt verlegt, spielt keine Rolle. Die innere Absicht des dauernden Verbleibens ist nur soweit massgebend, wie sie nach aussen erkennbar geworden ist. Entscheidend ist deshalb, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Dieser befindet sich normalerweise am Wohnort, wo man schläft, die Frei-

- 30 zeit verbringt und die persönlichen Effekten aufbewahrt. Hält sich eine Person abwechselnd an zwei Orten auf, so ist für die Ermittlung des Wohnsitzes ausschlaggebend, zu welchem Ort die stärkere Beziehung besteht. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach den gesamten objektiven, äusseren Umständen, nicht nach den erklärten Wünschen der Person. Eine Person kann in ihrer Wohngemeinde selbstverständlich nicht mehrere Wohnungen als Erstwohnungen nutzen, weil sich der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 2 ZGB nur an einem einzigen Ort befinden kann. In prozessualer Hinsicht gilt, dass wer einen bestimmten zivilrechtlichen Wohnsitz geltend machen will, gemäss Art. 8 ZGB (und Art. 6 Abs. 1 ZWG-P) dafür beweispflichtig ist. Der Betroffene kann das Bestehen eines beliebigen Wohnsitzes beweisen. Es bestehet die gesetzliche Vermutung, dass ein einmal begründeter Wohnsitz weiterdauert. Diese Vermutung kann natürlich umgestossen werden, was vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – der Fall ist. Die im Verwaltungsprozess geltende Untersuchungsmaxime ändert die Verteilung der Beweislast nicht (vgl. FABIAN MÖSCHING, a.a.O., Art. 2 ZWG Rz. 12-15 S. 44-45). 2.5. Im konkreten Fall stellt sich zunächst im Besonderen die Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers per 1. Januar 1998 in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin (tatsächlich) Wohnsitz begründet hat. Dafür sprechen folgende Indizien: • Hinterlegung der Schriften in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin (mit einer kurzen Unterbrechung ab Ende Dezember 2000 bis anfangs Januar 2001). • Schreiben Gemeindepräsident/-aktuar an Beschwerdeführer vom 4. Januar 2001. • Behauptete mündliche Bestätigung von alt Gemeindepräsident C. und alt Aktuar D. • Schreiben Beschwerdegegnerin an Beschwerdeführer vom 22. Mai 2018, worin die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Ehefrau am 1. Januar 1998 Wohnsitz in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin begründete und dieser Aufenthaltsstatus bis Ende April 2008 fortgeführt worden war (vgl. Bf-act. 1.17 und Bf-act. 1.18). • Steuerteilung zwischen einerseits dem Kanton Graubünden und der Gemeinde der Beschwerdegegnerin sowie andererseits dem Kanton Zürich und der Gemeinde Y._____ ab dem 1. Januar 2002 (Bf-act. 1.11 und Bf-act. 2.4) gemäss Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 21. April 2004 (Bg-act. 1.12). • Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2014, 24. Februar 2015 und 28. Februar 2017 (Bf-act. 1.10) sowie vom 16. März 2018 (Bf-act. 1.9) für die Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Ehefrau ist da-

- 31 nach am 1. Januar 1998 von Y._____ zugezogen und im Einwohnerregister der Beschwerdegegnerin als "Niedergelassene CH" eingetragen; eine erneute Ausstellung des Wohnsitzausweises datiert vom 4. März 2019 (Bf-act. 2.5) und die letzte und aktuellste Ausstellung des Wohnsitznachweises datiert vom 29. Januar 2020 [sic !]. Sie wurde als Beilage zum Antwortschreiben vom 27. April 2020 dem Gericht zugesandt. • Politischer Wohnsitz in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin, da die Ehefrau des Beschwerdeführers immer das Stimmmaterial von der Beschwerdegegnerin erhalten habe, was in der Replik behauptet und in der Duplik immerhin nicht bestritten wurde. (vgl. dazu Art. 1 der Verordnung über die politischen Rechte [VRP]; BR 161.11). Dagegen sprechen folgende Indizien: • Fehlende Angaben über Betätigungen in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin und in den lokalen Vereinen und Organisationen, abgesehen von der (nur) behaupteten Informationen durch die regionale Zeitung sowie der (blossen) Behauptung, sie hätten Land und Leute kennen gelernt, was sicher nicht genügt. • Fehlende Angaben über die tatsächliche Anwesenheit (physischer Aufenthalt) der Ehefrau in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin. • Die Ehegatten leben schon immer in ungetrennter Ehe; seit dem 1. Mai 2008 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers als Wochenaufenthalterin in Y._____ gemeldet. • Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Ehefrau vom 22. April 2005. 2.6. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers – oder gar deren gemeinsamer Sohn ab dem 7. März 1996 bis 28. Februar 1997 – in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin angemeldet gewesen und jemals dort zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB resp. einen 'Niederlassungsort' nach Art. 3 lit. b RHG begründet haben. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Wohnung sei vom 1. Januar 1998 bis 30. April 2008 (also 10 Jahre und vier Monate) rechtmässig genutzt worden, würde das für eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht ausreichen, da laut Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (Version 2010/2011; Dauer der Erstwohnungspflicht) sowie insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 ZWG-P (Version 2018; Aufhebung der Erstwohnungspflicht) eine 20-jährige – effektiv nachgewiesene – Nutzungsfrist erfüllt sein müsste. 2.7. Es kann auch offenbleiben, ob bis zum 30. April 2008 der Vertrauensschutz (nach Art. 9 BV) gestützt auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2001 und 22. Mai 2018 hätte greifen können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat nämlich ihren Wohnsitz, wenn er denn begründet

- 32 worden ist – wofür spricht, dass die Beschwerdegegnerin diesen im Schreiben vom 22. Mai 2018 anerkannt hat –, spätestens am 30. April 2008 aufgegeben. Für den Sohn wäre dies gar bereits 1997 der Fall gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich damals (2008) in der Gemeinde Y._____ als Wochenaufenthalterin angemeldet. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ehefrau – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, aber nicht belegt – schon ab dem 17. Januar 2005 zum Wochenaufenthalt in Y._____ gemeldet gewesen sei und dieser Wochenaufenthalt (erst) drei Jahre später, am 30. April 2008, bestätigt worden sei. 2.8. Selbstverständlich begründet, rein formell betrachtet, die Anmeldung als Wochenaufenthalterin in Y._____ als solche nicht die Aufgabe des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin, sofern ein solcher bis dahin effektiv überhaupt bestanden hat. Materiell hingegen bedeutet der Status der Wochenaufenthalterin in Y._____, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2008 pro Woche fünf Tage in Y._____ an der genau gleichen Adresse wie früher lebt und wo sich auch seit Langem der Wohnsitz des Ehemannes (Beschwerdeführers) befindet. Unstreitig hat derselbe dort seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz. Leben aber die Eheleute praktisch die ganze Zeit (alle Wochentage) gemeinsam in Y._____, wurde spätestens auf den 1. Mai 2008, unbesehen der formellen Rechtslage (Hinterlegung ihrer Ausschriften), wiederum die Gemeinde Y._____ der zivilrechtliche Wohnsitz der Ehefrau, da ab diesem Zeitpunkt der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Y._____ war.

2.9. Gestützt auf diese Erkenntnis hätte die Beschwerdegegnerin spätestens damals (2008) handeln müssen, tat dies allerdings nicht und produzierte fehlerhafte Dokumente. Insbesondere stellte die Beschwerdegegnerin ab dieser Zeit unbegründete Wohnsitzbescheinigungen aus, und sie tat auch nichts, um die bereits seit damals nicht mehr gerechtfertigte Steuerteilung zu stoppen. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdegegnerin einmal

- 33 eingeleitete Untersuchung im Jahre 2005 einfach kläglich versandete respektive "unterging". Die Ausreden und Beschönigungen der Beschwerdegegnerin im Schriftenwechsel sind daher fehl am Platz. Sich lediglich mit Nichtwissen sowie fehlender interner Kommunikation in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen, ist unprofessionell. 2.10. Zusammengefasst bleibt dem Verwaltungsgericht lediglich festzustellen, dass seitens der Eheleute (Beschwerdeführer inklusive Gattin) der Nachweis nicht erbracht wurde, dass die betreffende Erstwohnung 20 Jahre als solche genutzt worden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 2.11. Aus prozessökonomischen Gründen durfte damit auch auf die vorgängige Zustellung des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 27. April 2020 (samt Beilage) an die Gegenpartei verzichtet werden, da das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdegegnerin bei Abweisung der Beschwerde mangels Beschwernis/Rechtsschutzinteresses von vornherein nicht tangiert oder gar verletzt sein kann. Zusammen mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils wird diese Zustellung nachgeholt. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich dem in der Streitsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das offenkundig unsorgfältige Vorgehen der Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit (siehe vorne E.2.9) verdient es aber, in der Regelung der Kostenfolge berücksichtigt zu werden. Das Gericht erachtet es vorliegend als angezeigt und vertretbar, die ermessenweise festgelegte Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- (zzgl. Kanzleigebühren) je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 3.2. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aus demselben Grund (E.2.9) gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zudem die Hälfte

- 34 der durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 7'931.55 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 28.6 Std. x Fr. 250.--/Std. [Fr. 7'150.--] plus Spesen 3 % [Fr. 214.50] und MWST 7.7 % [Fr. 567.05]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden ein üblicher Stundenansatz von (im Durchschnitt) Fr. 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stundenansatz in diesem Fall praxisgemäss bei Fr. 270.-- liegt. Vorliegend wurde eine entsprechende Honorarvereinbarung schon zusammen mit der Anwaltsvollmacht vom 19. November 2018 mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- beim Gericht eingereicht. Insofern bedarf die Honorarnote keiner Korrektur. Aufgrund der (nur) hälftigen Entschädigungspflicht (vgl. E.2.9 und 3.1) ist die eingereichte Honorarnote aber noch auf Fr. 3'965.80 (inkl. MWST) zu kürzen, was [aufgerundet] der Hälfte der geltend gemachten Parteientschädigung entspricht. In diesem reduzierten Umfang hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu entschädigen. 3.3. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- 35 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 732.-zusammen Fr. 5'732.-gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ sowie der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit total Fr. 3'965.80 (inkl. MWST) zu entschädigen 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]