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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.06.2018 R 2017 84

19. Juni 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·8,354 Wörter·~42 min·2

Zusammenfassung

Baueinsprache (Ausstandsbegehren) | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 84 und R 17 85 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 19. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und Einfache Gesellschaft "E._____", Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Ausstandsbegehren)

- 2 - 1. Am 26. Januar 2017 reichte die einfache Gesellschaft "E._____" das Gesuch um Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 660 in der Wohnzone W2 am F._____-weg in der Gemeinde X._____ ein. 2. Dagegen erhoben unter anderem A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ am 20. Februar 2017 Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. Dazu nahm die Bauherrschaft am 13. März 2017 Stellung und beantragte die Abweisung der Einsprache. Replicando hielten die Einsprechenden an ihren Rechtsbegehren fest. Die Bauherrschaft verzichtete am 11. April 2017 auf eine weitere Stellungnahme. 3. Am 2. Juni 2017 hielt der Gestaltungsberater der Gemeinde X._____ fest, dass das fragliche Gebäude aus gestalterischer Sicht den Vorgaben von Art. 73 KRG und den Gestaltungsbestimmungen betreffend Dächer gemäss Art. 53 BG entspreche. 4. Am 6., mitgeteilt am 22. Juni 2017, wies die Baukommission der Gemeinde X._____ die Einsprache ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 3'571.75 zu einem Zehntel anderen Einsprechern und zu neun Zehntel A._____ und B._____, C._____ sowie D._____. Die Baubewilligung wurde ebenfalls am 6. Juni 2017 erteilt und am 22. Juni 2017 mitgeteilt. 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ am 10. Juli 2017 Beschwerde an den Gemeindevorstand X._____ und beantragten die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids und die Abweisung des Baugesuchs. Überdies erhoben sie eine Ausstandseinrede gegen sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands von X._____ inkl. Gemeindepräsident und Rechtsberater der Gemeinde wegen Befangenheit. Die Ausstandseinrede wurde damit begründet, dass sich der Gemeindevorstand trotz der Klarheit des Urteils des Verwaltungsgerichtes R 14 113 vom 12. Mai 2015 weigere, Parzelle 660 in die Ortsplanungsrevision einzu-

- 3 beziehen und sich damit der Anordnung des Verwaltungsgerichtes widersetze. 6. Mit Zwischenentscheid vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, wies der Gemeindevorstand die Ausstandseinrede gegen sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands und den Rechtsberater der Gemeinde als unzulässig ab und erlegte die Gebühr von total Fr. 3'164.-- unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auf. Der Gemeindevorstand erwog, dass das Ausstandsbegehren mit Äusserungen des Gesamtgemeindevorstands und nicht mit dem Verhalten oder persönlichen Interessen einzelner Mitglieder des Gemeindevorstands begründet werde, was offensichtlich unzulässig sei. Auch materiell wäre das Ausstandsbegehren unbegründet, weil die systembedingte Vorbefassung keinen Ausstandsgrund bilde. 7. Am 23. August 2017 wurde das im Rahmen der Ortsplanungsrevision Teilrevision F._____-weg von G._____ erstellte Verkehrsgutachten vom März 2016 im Beschwerdeverfahren beigezogen und sämtlichen Verfahrensparteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. 8. Davon machten die Beschwerdeführer am 30. August 2017 Gebrauch und bemängelten, dass aus dem Gutachten nicht hervorgehe, wer es verfasst habe und dass es nicht unterzeichnet sei. Für die Klärung der Probleme des vorliegenden Bauvorhabens bzw. Einspracheverfahrens bringe es wenig, weil das Gutachten auf falschen Grundlagen basiere. Der Gutachter gehe zu Unrecht davon aus, dass der F._____-weg maximal der Erschliessung von zehn bis zwölf Wohneinheiten diene. Nur schon auf Parzelle 660 sollten fünf Wohneinheiten entstehen. Die Parzellen 663 und 664 seien gleich gross, dort könnten ebenfalls noch zehn Wohnungen projektiert werden. Hinzu kämen die bereits bestehenden Gebäude und die Freiflächen auf den Parzellen 655, 656 und 661.

- 4 - 9. Am 11., mitgeteilt am 13. September 2017, wies der Gemeindevorstand die Beschwerde gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid der Baukommission ab und bestätigte diese Verfügungen. Die Gebühr von total Fr. 3'353.-- wurde unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen wurden keine zugesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Parzelle 660 baureif sei. Der heutige rechtskräftige Generelle Erschliessungsplan reiche bis zur Grenze von Parzelle 660, womit diese rechtlich erschlossen sei. Der F._____-weg verfüge zudem über genügend Kapazitäten für den Vollausbau des Quartiers und auch die zulässige Gesamthöhe werde nicht überschritten. 10. Dagegen erhoben A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2017 zwei separate Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017 (Beschwerdeverfahren R 17 84), sowie des Beschwerdeentscheids vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017 (Beschwerdeverfahren R 17 85). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Vereinigung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 84 und R 17 85 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich der Gemeindevorstand trotz des klaren Wortlauts des Urteils des Verwaltungsgerichtes R 14 113 vom 12. Mai 2015 weigere, dieses korrekt umzusetzen. Die Mitglieder des Gemeindevorstands hätten ihre Meinung über die Pflicht der Gemeinde, Parzelle 660 in die Ortsplanungsrevision einzubeziehen oder nicht, bereits gebildet und publiziert und könnten den Einwand der Beschwerdeführer gar nicht gutheissen, ohne sich dem Vorwurf widersprüchlichen Handelns auszusetzen. Der Gemeindevorstand sei befangen. Weil auch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally an der Ortsplanungsrevision mitgewirkt habe, gölten für ihn die gleichen Einwände wie gegen

- 5 die Behördenmitglieder selber. Er sei Entscheidgehilfe der Gemeinde gewesen und hätte ebenfalls in Ausstand treten müssen. Auch das rechtliche Gehör sei verletzt, weil ihr Antrag auf Edition des Protokolls der Baukommission Nr. 01/17 kommentarlos übergangen worden sei. In materieller Hinsicht sei Parzelle 660 mangels rechtmässiger Erschliessung nicht baureif und das Bauprojekt überschreite die massgebliche Gesamthöhe von 10 m um einen halben Meter. Sodann fehle für die Erhebung der pauschalen Behandlungsgebühr von Fr. 500.-- eine gesetzliche Grundlage und die Gemeinde habe zur Behandlung der Baueinsprache und der Ausstandseinrede zu Unrecht drei Rechtsanwälte beigezogen; die ihnen in Rechnung gestellten Kosten seien mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren. 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 84 und R 17 85. 12. Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 27. Oktober 2017 erkannte der Instruktionsrichter den Beschwerden R 17 84 und R 17 85 gestützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung zu. 13. Am 20. November 2017 beantragte die einfache Gesellschaft "E._____" (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer missbrauchten das die Parzellen 663 und 664 betreffende GEP-Verfahren, um eine gesetzeskonforme Baute zu verhindern, obschon das Bundesgericht im Entscheid 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 festgestellt habe, dass Parzelle 660 erschlossen sei. Die Bauhöhe sei eingehalten und kein Vertreter der Baugesellschaft sei mit Gemeindevertretern oder deren Vertretern bekannt; es gebe keine Verflechtungen. 14. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 schloss die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) auf Abweisung der Be-

- 6 schwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich den fraglichen Entscheiden entnehmen lasse, von wem sie gefällt worden seien. Die Zusammensetzung der Baukommission und des Gemeindevorstands sei auf der Homepage der Gemeinde ersichtlich. Das Ausstandsbegehren sei ausschliesslich mit Äusserungen des (Gesamt-)Gemeindevorstands X._____ und nicht mit dem Verhalten oder mit persönlichen Interessen einzelner Mitglieder des Gemeindevorstands begründet. Damit sei das Ausstandsbegehren offensichtlich unzulässig. Obschon nicht entscheidrelevant, sei auch die materielle Begründung des Ausstandsbegehren abstrus, weil die im Generellen Erschliessungsplan neu vorgesehene Privatstrasse sogar hauptsächlich über Parzelle 660 führe. Für den Rechtsberater der Gemeinde als blosse Hilfsperson ohne Stimmrecht könnten keine strengeren Ausstandsvorschriften als für die Gemeindevorstandsmitglieder gelten. Das Ausstandsbegehren sei zu Recht abgewiesen worden. Gegenstand des Verfahrens R 14 113 habe die neue Zufahrtsstrasse ab dem bestehenden F._____-weg über Parzelle 660 zu den Parzellen 663 und 664 gebildet. Für diese Zufahrtsstrasse und nicht für ein Gebäude auf Parzelle 660 sei vom Verwaltungsgericht eine Festlegung im Generellen Erschliessungsplan verlangt worden. Parzelle 660 sei auch ohne diese Zufahrtsstrasse über den bestehenden F._____-weg bereits erschlossen. Zudem verfüge der F._____-weg gemäss Gutachter G._____ auch über genügend Kapazität. Die Brüstung sei als zulässige technisch bedingte Dachaufbaute für die Bestimmung der Gesamthöhe nicht massgeblich. Die Gesamthöhe im Attikageschoss sei zu Recht Oberkante Betondecke gemessen worden. Die zulässige Gesamthöhe von 10 m sei eingehalten. Für die Gebühren bestehe mit Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Gebührengesetzes eine gesetzliche Grundlage. Angesichts des durch die Beschwerdeführer nachweislich verursachten grossen Aufwands seien auch die in Rechnung gestellten Kosten für die externe Rechtsberatung verhältnismässig. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt.

- 7 - 15. Am 12. Januar 2018 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in diesem Verfahren erstmals in der Vernehmlassung bekannt gegeben, dass G._____ das Verkehrsgutachten verfasst habe. Er sei befangen, weil er ein direktes Interesse daran habe, dass die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über den F._____weg und nicht über H._____ erfolge. Gegen G._____ werde daher eine Ausstandseinrede erhoben. Im Übrigen sei es nicht möglich, aufgrund der auf der Website der Gemeinde publizierten Namenslisten zu eruieren, wer an einem konkreten Entscheid tatsächlich mitgewirkt habe. 16. Am 26. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. Sie habe den Beschwerdeführern schon am 23. August 2017 mitgeteilt, dass G._____ im März 2016 ein Verkehrsgutachten erstellt habe und der Gemeindevorstand beabsichtige, dieses Gutachten im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen. Die Ausstandseinrede gegen G._____ sei verspätet. Des Weiteren müsse die personelle Zusammensetzung der entscheidenden Behörde nicht persönlich mitgeteilt werden. Es genüge, wenn die Parteien die Zusammensetzung einer allgemein zugänglichen Publikation entnehmen könnten. 17. In einem dritten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest und vertieften abermals ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 8 - 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 84 und R 17 85 bereits mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2017 zusammenlegte. Folglich werden die beiden Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Zwischenentscheid betreffend Ausstand vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands und den kommunalen Rechtsberater RA Dr. iur. Duri Pally abgewiesen hat (Beschwerdeverfahren R 17 84) sowie der angefochtene Beschwerdeentscheid betreffend Neubau Mehrfamilienhaus vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen und die Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid der Baukommission vom 6. Juni 2017 bestätigt hat (Beschwerdeverfahren R 17 85), sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Entscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf

- 9 die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. 3. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst auf die beschwerdeführerischen Editionsbegehren einzugehen. 3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 85 beantragen die Beschwerdeführer − wie sie dies bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren getan haben − die Edition des Protokolls der Baukommission Nr. 01/17 (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2017 S. 5 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 insofern dazu geäussert, als sie ausführte, dass sowohl die Baubewilligung als auch der Bau- und Einspracheentscheid von der Baukommission am 6. Juni 2017 gefällt und am 22. Juni 2017 mitgeteilt worden seien. In den entsprechenden Protokollen sei aufgrund der etwas eigenwilligen Art der Datierung des vormaligen kommunalen Bauamtsleiters nicht nur das Entscheiddatum, sondern auch die Erstinformation der Baukommission über neu publizierte Baugesuche erwähnt. Zudem habe sich ein Tippfehler in die Baubewilligung eingeschlichen, indem statt dem Entscheiddatum (6. Juni 2017) fälschlicherweise das Datum der Erstinformation (21. Februar 2017) als Baukommissionssitzungsdatum angegeben worden sei. Ein zusätzliches Baukommissionsprotokoll zu den strittigen Entscheiden könne darum nicht ausgehändigt werden, weil kein solches zusätzliches Protokoll existiere (vgl. Vernehmlassung vom 22. November 2017 S. 4 Ziff. 11.1). Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Erläuterungen der Beschwerdegegnerin 1 zu den Eigenheiten der Datierung der Protokolle durch die Baukommission erweist sich das von den Beschwerdeführern gestellte Editionsbegehren betreffend das Protokoll der Baukommission Nr. 01/17 offenkundig als überflüssig, zumal einerseits das Protokoll bereits zugestellt

- 10 wurde (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] I/29) und anderseits darüber hinaus kein zusätzliches Protokoll existiert. 3.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 84 beantragen die Beschwerdeführer sodann die Edition der Akten betreffend Ortsplanungsrevision "Teilrevision F._____-weg" aus den Händen der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2017 S. 3 Ziff. B./2.). Auch auf diese Edition kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) verzichtet werden, weil es im vorliegenden Verfahren einerseits nicht um die besagte Ortsplanungsrevision "Teilrevision F._____-weg" geht (sondern um ein Baubewilligungsverfahren sowie ein Verfahren betreffend Ausstand) und anderseits gewisse Unterlagen zur Teilrevision Ortsplanung F._____-weg von der Beschwerdegegnerin 1 bereits ediert wurden (vgl. das von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Dossier II "Teilrevision Ortsplanung F._____-weg, diverse weitere Akten" {Bg1-act. II/1-8}]). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Editionen hinsichtlich der besagten Ortsplanungsrevision, weshalb auch dieses Editionsbegehren abzuweisen ist. 3.3. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren replicando noch die Edition der Aufträge, welche von der Beschwerdegegnerin 1 der Einzelunternehmung I._____ und der K._____ GmbH erteilt wurden. Auch auf diese Editionen kann verzichtet werden. Einerseits hat die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wie es zur fraglichen Arbeitsvergabe an G._____ gekommen ist (vgl. Quadruplik vom 13. Februar 2018 S. 2 Ziff. II/1.). Anderseits ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus den vergaberechtlichen Fragen für das vorliegend zur Diskussion stehende Baubewilligungsverfahren sowie das Verfahren betreffend Ausstand zu ihren Gunsten ableiten wollen. Folglich ist

- 11 auch dieses Editionsbegehren in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4. Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen nicht bekannt gegeben worden sei, welche Personen am Entscheid sowohl der Baukommission als auch des Gemeindevorstands beteiligt gewesen seien. Diese Rüge zielt − wie nachsehend dargestellt − ins Leere. Die Parteien eines Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahrens haben Anspruch auf Beurteilung durch die gesetzlich zuständige und rechtmässig zusammengesetzte Behörde, welche die Streitsache unparteiisch und unvoreingenommen beurteilt (KIENER/KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 416). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde umfasst zwar einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde (BGE 117 Ia 322 E.1c, 114 Ia 278 E.3b). Das bedeutet der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge indes nicht, dass die Namen dieser Personen im Rubrum des Entscheides selbst aufgeführt werden müssten. Vielmehr genügt in der Regel die Bekanntgabe in irgendeiner Form. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Richter ist selbst dann gewahrt, wenn deren Namen dem Betroffenen nicht persönlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können (vgl. BGE 117 Ia 322 E.1c, 114 Ia 278 E.3c; Urteil des Bundesgerichtes 2P.58/2001 vom 9. November 2001 E.2e; KIE- NER/KÄLIN, a.a.O., S. 441 f.; a.M. SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Diss., Zürich 2002, S. 200 f.). Im vorliegenden Fall war es für die Beschwerdeführer anhand der Webseite der Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres ersichtlich, wie sich die Baukom-

- 12 mission und der Gemeindevorstand zusammensetzen. Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass es nicht möglich sei, aufgrund der auf der Webseite der Beschwerdegegnerin 1 publizierten Namensliste zu eruieren, wer an einem konkreten Entscheid mitgewirkt habe, ob der Vorstand in Vollbesetzung oder zu viert oder gar nur zu dritt entschieden habe und ob allenfalls gegen eine der unbekannten beteiligten Personen Ausstandsgründe bestünden. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte daher die Zusammensetzung der Baukommission und des Gemeindevorstands bekannt geben müssen, zumal es nicht Sache der Parteien sei, nach möglichen Einwendungen gegen die betroffenen Entscheidungsträger zu forschen, welche sich nicht aus öffentlich zugänglichen Informationen ergäben. Dem ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall nach Angaben der Beschwerdegegnerin 1 sowohl die Baukommission als auch der Gemeindevorstand in ordentlicher Besetzung ohne Beizug von Stellvertretern entschieden hat (vgl. Quadruplik vom 13. Februar 2018 S. 2 Ziff. 2.). Vor diesem Hintergrund musste weder die Baukommission noch der Gemeindevorstand eine Begründung bezüglich der involvierten Entscheidungsträger abliefern, kann doch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die jeweils zuständige kommunale Behörde in ordentlicher Besetzung entscheidet, sofern diesbezüglich im fraglichen Entscheid − wie vorliegend − nichts Aussergewöhnliches festgehalten wird. Mithin braucht eine ordentliche Zusammensetzung nicht speziell begründet zu werden. Demzufolge wurde der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde vorliegend von der Beschwerdegegnerin 1 nicht verletzt. 5.1. Die Beschwerdeführer erheben gegen sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands inkl. Gemeindepräsident sowie gegen den Rechtsberater der Gemeinde eine Ausstandseinrede wegen Befangenheit. Diese wird mit der Tatsache begründet, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid R 14 113 vom 12. Mai 2015 in Gutheissung ihrer Be-

- 13 schwerde die Baubewilligung betreffend Zufahrtsstrasse über die Parzellen 660, 663 und 664 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Baugesuchs nach Vorliegen des im Gebiet zwischen F._____-weg und H._____ rechtskräftig geänderten Generellen Erschliessungsplans an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen habe. Das Gebiet zwischen F._____-weg und H._____ umfasse auch das Grundstück 660. Trotz des klaren Wortlauts des Urteils R 14 113 vom 12. Mai 2015 weigere sich der Gemeindevorstand, das Urteil korrekt umzusetzen und habe die Revision der Ortsplanung auf die Grundstücke 663 und 664 beschränkt, das Grundstück 660 jedoch ausdrücklich von der Revision ausgeschlossen. Das zentrale Argument der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegner 2 sei die fehlende Baureife bzw. die Verletzung von Art. 72 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Das Baugrundstück 660 sei nicht baureif. Es sei nicht rechtmässig erschlossen, weil der Zufahrt ab dem bestehenden F._____-weg die rechtliche Grundlage fehle. Der Gemeindevorstand habe darüber jedoch bereits entschieden, indem er sich trotz der Klarheit des Entscheids R 14 113 vom 12. Mai 2015 weigere, das Grundstück 660 in die Ortsplanungsrevision einzubeziehen und sich somit der Anordnung des Verwaltungsgerichtes widersetze. Demnach sei offensichtlich, dass sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands inkl. Gemeindepräsident im Sinne von Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG befangen seien. Sie hätten ihre definitive Meinung über die Pflicht der Gemeinde, ob das Grundstück 660 in die Ortsplanungsrevision einzubeziehen sei oder nicht, bereits gebildet und publiziert. Sie könnten den Einwand der Beschwerdeführer gar nicht gutheissen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, widersprüchlich zu handeln und hätten daher in den Ausstand zu treten. Für den kommunalen Rechtsberater Dr. iur. Duri Pally gölten die gleichen Einwände wie für die Behördenmitglieder selber, zumal er an der Ortsplanungsrevision mitgewirkt habe. Er sei Entscheidgehilfe der Gemeinde gewesen und hätte ebenfalls in Ausstand treten müssen.

- 14 - 5.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 III 433 E.2.1.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, 138 I 1 E.2.2, 137 I 227 E.2.1, 136 I 207 E.3.1, je mit Hinweisen). Für nichtgerichtliche Behörden − wie hier für den Gemeindevorstand und den kommunalen Rechtsberater − kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche die Unabhängigkeit des Gerichts bzw. vor der Gefahr der Befangenheit und der Voreingenommenheit der Richter schützen, nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bil-

- 15 det einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. WALDMANN, in: WALD- MANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 Rz. 33 ff.; STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHIND- LER/SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 Rz. 34 ff.; SCHINDLER, a.a.O., S. 237). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. SCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes − anders als ein Gericht − nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Ob eine Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2 mit weiteren Hinweisen; WALDMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 36; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 35). Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050). Darin ist bestimmt, dass ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit

- 16 ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand gemäss Art. 22 Abs. 3 GG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die dortigen Art. 6a - 6c VRG). 5.3. Vorliegend geht es um die Befangenheit der Mitglieder des Gemeindevorstands inkl. Gemeindepräsident sowie des kommunalen Rechtsberaters und damit um Personen im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG, die (als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz) einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 16 24 vom 4. April 2017 E.5, insbesondere E.5d). Formell stützen sich die Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 1 lit. f VRG, wonach Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in Verfahren in den Ausstand treten, in denen sie aufgrund "anderer Umstände" als befangen erscheinen. "Andere Umstände" sind in den Augen der Beschwerdeführer wie gesehen, dass sich die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie der kommunale Rechtsberater trotz der Klarheit des Urteils des Verwaltungsgerichtes R 14 113 vom 12. Mai 2015 weigerten, die Parzelle 660 in die Ortsplanungsrevision einzubeziehen und sich somit der Anordnung des Verwaltungsgerichtes widersetzten. Sie hätten ihre definitive Meinung über die Frage, ob das Grundstück 660 in die Ortsplanungsrevision einzubeziehen sei oder nicht, bereits gebildet und publiziert und könnten den Einwand der Beschwerdeführer gar nicht gutheissen, ohne sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen. Wie nachstehend dargestellt zielt diese Rüge ins Leere. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 14 113 bildete die Zufahrtsstrasse ab dem bestehenden F._____-weg über die Parzelle 660 zu den Parzellen 663 und 664. In VGU R 14 113 vom 12. Mai 2015 führte das streitberufene Gericht aus, dass der beantragten Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 660, 663 und 664

- 17 ab F._____-weg die rechtliche Grundlage fehle (E.4c in fine) und verlangte für die besagte Zufahrtsstrasse über die Parzellen 660, 663 und 664 eine GEP-Festlegung. Dies vermag indes − obschon dies vom streitberufenen Gericht in VGU R 14 113 vom 12. Mai 2015 mangels Notwendigkeit nicht explizit so ausgesprochen wurde − nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Parzelle 660 auch ohne die besagte Zufahrtsstrasse über den bestehenden F._____-weg bereits erschlossen ist. Dies wurde vom Bundesgericht denn auch explizit bestätigt, indem dieses ausführte, dass die Zufahrtsstrasse den F._____-weg verlängern solle, welcher derzeit nur bis an die Parzelle 660 reiche (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 lit. A). Gemäss rechtskräftigem Generellem Erschliessungsplan der Gemeinde X._____ reichen der existierende F._____-weg inklusive die entsprechende GEP-Festlegung direkt bis an die Grenze zu Parzelle 660. Dementsprechend ist aber der bestehende F._____-weg rechtlich ohne Weiteres als Erschliessungsstrasse nutzbar; insbesondere muss für die Erschliessung der Parzelle 660 keine neue Strasse gebaut werden, welche einer Grundlage im Generellen Erschliessungsplan bedürfte. Die Beschwerdeführer vermischen unzulässigerweise die Ortsplanungsrevision im Gebiet zwischen F._____-weg und H._____ mit der Erteilung der Baubewilligung für das Bauprojekt auf Parzelle 660. Während die fragliche Ortsplanungsrevision − wie in VGU R 14 113 vom 12. Mai 2015 angemahnt − die Schaffung einer rechtlichen Erschliessung der Parzellen 663 und 664 bezweckt, geht es im vorliegenden Verfahren einzig um die Prüfung der Rechtmässigkeit des auf Parzelle 660 geplanten Mehrfamilienhauses. Die Beschwerdeführer blenden bei ihrer Behauptung, Parzelle 660 sei von der Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht nicht in das Ortsplanungsrevisionsverfahren einbezogen worden, aus, dass die Parzelle 660 sehr wohl in die Ortsplanungsrevision einbezogen ist, nämlich derart, dass die neue Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 663 und 664 über einen Teil dieser Parzelle 660 führt, aber diese neu zu erstellende Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 663 und 664 für die rechtliche Erschliessung der

- 18 - Parzelle 660 nicht erforderlich ist, weil diese − wie gesehen − bereits über den im rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan figurierenden bestehenden F._____-weg verkehrsmässig erschlossen ist. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Gemeindevorstand sowie deren Rechtsberater das Urteil des Verwaltungsgerichtes R 14 113 vom 12. Mai 2015 nicht richtig umsetzen. Das Gegenteil ist der Fall, wurde doch die entsprechende Ortsplanungsrevision von der Beschwerdegegnerin 1 an die Hand genommen, auch wenn das Verfahren, Stand heute, noch hängig ist. Weil überdies auch keine unmittelbaren persönlichen Interessen (vgl. Art. 6a VRG) der einzelnen Gemeindevorstandsmitglieder bzw. des kommunalen Rechtsberaters ersichtlich sind und solche auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht werden, erweist sich die Ausstandseinrede gegen die Mitglieder des Gemeindevorstands und gegen den kommunalen Rechtsberater als offensichtlich unbegründet, weshalb diese von der Beschwerdegegnerin 1 mit Zwischenentscheid vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, denn auch zu Recht als Kollegialbehörde abgewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E.2.7). Bei diesem Ergebnis braucht grundsätzlich die Frage, ob das beschwerdeführerische Ausstandsbegehren auch von vornherein unzulässig ist, weil die Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren ausschliesslich mit Äusserungen des (Gesamt-) Gemeindevorstands und nicht mit dem Verhalten oder mit persönlichen Interessen einzelner Mitglieder des Gemeindevorstands begründen, nicht abschliessend geprüft zu werden. An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ein Ausstandsbegehren regelmässig als unzulässig qualifiziert wird, wenn es sich gegen eine ganze Behörde richtet (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E.2.7, 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E.3.3.1). Weil von den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall keine Ausstandsgründe geltend gemacht werden, welche sich individuell gegen einzelne Mitglieder des Gemeindevorstands richten und darüber hinaus − wie gesehen − auch

- 19 keine unmittelbaren persönlichen Interessen einzelner Gemeindevorstandsmitglieder ersichtlich sind, dürfte das beschwerdeführerische Ausstandsbegehren demzufolge auch unzulässig sein. Abschliessend braucht die Frage aber − wie gesehen − nicht beantwortet zu werden, weil das Ausstandsbegehren ohnehin abzuweisen ist. 5.4. Die Beschwerdeführer erheben in ihrer Replik vom 12. Januar 2018 erstmals auch eine Ausstandseinrede gegen G._____ als Verfasser des Verkehrsgutachtens vom März 2016. Sie machen geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 erstmals bekannt gegeben habe, dass G._____ das fragliche Verkehrsgutachten verfasst habe. Trotz Nachfrage sei im Verfahren auf kommunaler Stufe lediglich bekannt gewesen, dass das Gutachten von der Planungsunternehmung I._____ stamme. Materiell begründen die Beschwerdeführer die Ausstandseinrede gegen G._____ mit seinem Wohnort an der H._____ in X._____. Dieser wäre vom zusätzlichen Verkehr über H._____ persönlich betroffen, wenn die verkehrsmässige Erschliessung der Grundstücke 663 und 664 über diese Achse erfolgen würde. G._____ habe daher ein direktes Interesse daran, dass die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über den F._____-weg und nicht über H._____ erfolge, weshalb ihm der Gemeindevorstand den Auftrag nicht hätte erteilen dürfen. Wie nachstehend dargestellt, erweist sich das Ausstandsbegehren gegen G._____ als unzulässig. Gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG obliegt es den Parteien, innert zehn Tagen, seit sie von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhalten haben, den Ausstand bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vorsitzenden geltend zu machen. Bei verspäteter Geltendmachung von Ausstandsgründen kann den Parteien der aus Art. 5 Abs. 3 BV fliessende Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden. Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden

- 20 - Tatsachen erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf späteres Anrufen einer (angeblich) verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 132 II 485 E.4.3; Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 441). Die Beschwerdeführer legen − wie gesehen − dar, dass ihnen erstmals mit Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 22. November 2017 bekannt gegeben worden sei, dass G._____ das Verkehrsgutachten vom März 2016 verfasst habe. Diese beschwerdeführerische Behauptung ist nachweislich falsch. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführern nämlich bereits mit Schreiben vom 23. August 2017 mitgeteilt, dass das im Rahmen der Ortsplanungsrevision von G._____ erstellte Verkehrsgutachten im Beschwerdeverfahren beigezogen werde (vgl. Bg1-act. I/32). Die Ausstandseinrede gegen G._____ hätte folglich schon nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 23. August 2017 geltend gemacht werden müssen (vgl. Art. 6b Abs. 3 VRG). Die verspätete Geltendmachung erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verstösst somit gegen Treu und Glauben und wird auch von Art. 6b Abs. 4 VRG nicht erfasst. Dementsprechend erweist sich der Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin 1 den fraglichen Gutachtensauftrag nicht an G._____ hätte erteilen dürfen, als verspätet. Selbst wenn vorliegend indes auf das Ausstandsbegehren gegen G._____ einzutreten wäre, wäre dieses abzuweisen, weil es im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig um die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens auf Parzelle 660 und nicht um die neue Zufahrt zu den Parzellen 663 und 664 geht. Dementsprechend wäre aber G._____ als Verfasser des Verkehrsgutachtens vom März 2016 von den Auswirkungen des hier zu beurteilenden Bauvorhabens nicht mehr oder weniger betroffen als irgendjemand anders,

- 21 weshalb das Ausstandsbegehren auch materiell abzuweisen wäre, falls darauf einzutreten wäre. 6.1. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, Parzelle 660 sei mangels rechtmässiger Erschliessung nicht baureif. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich diese Rüge als unbegründet. Wie bereits ausgeführt, ist Parzelle 660 nämlich über den im rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan figurierenden, bestehenden F._____-weg bereits erschlossen, was vom Bundesgericht denn auch explizit so bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 lit. A). Mithin reichen gemäss rechtskräftigem Generellem Erschliessungsplan der Gemeinde X._____ der existierende F._____-weg inklusive die entsprechende GEP-Festlegung direkt bis an die Grenze zu Parzelle 660. Dementsprechend ist aber der bestehende F._____-weg rechtlich ohne Weiteres als Erschliessungsstrasse nutzbar und für die Erschliessung der Parzelle 660 muss keine neue Strasse gebaut werden, welche einer Grundlage im Generellen Erschliessungsplan bedürfte (vgl. vorstehend E.5.3). Zudem führt die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Beschwerdeentscheid betreffend Neubau Mehrfamilienhaus vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017, unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Baukommission in deren Einspracheentscheid vom 6., mitgeteilt am 22. Juni 2017, zu Recht aus, dass das Bauvorhaben auf Parzelle 660 die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 nicht präjudiziere, weil einerseits deren Erschliessung und deren Anbindung an den F._____-weg privatrechtlich durch Grunddienstbarkeiten sichergestellt sei und anderseits Parzelle 660 bei einer Erschliessung der Parzellen 663 und 664 von Süden gar nicht beansprucht werde (vgl. Beschwerdeentscheid betreffend Neubau Mehrfamilienhaus vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017, E.10.2). Demzufolge erweist sich die Rüge betreffend fehlende rechtliche Erschliessung als unbegründet und ist abzuweisen.

- 22 - 6.2. Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer die tatsächliche Geeignetheit des F._____-wegs als Erschliessungsstrasse und machen geltend, das Verkehrsgutachten von G._____ von März 2016 basiere auf falschen Tatsachen, indem der Gutachter davon ausgegangen sei, dass der F._____-weg maximal der Erschliessung von zehn bis zwölf Wohneinheiten diene. Nur schon auf Parzelle 660 sollten fünf Wohneinheiten mit 13 Parkplätzen (neun davon in der Tiefgarage) realisiert werden. Auf den etwa gleich grossen Parzellen 660, 663 und 664 könnten somit 15 Wohnungen und 39 Parkplätze gebaut entstehen. Hinzu kämen die freien Flächen auf den Parzellen 655, 656 und 661. Das Gutachten basiere auf falschen Grundlagen und bei der Dimensionierung sei auf die maximale Auslastung abzustellen. Richtig ist zwar, dass G._____ als Verfasser des Verkehrsgutachtens vom März 2016 davon ausgeht, dass der F._____-weg in Zukunft der Erschliessung von maximal zehn bis zwölf Wohneinheiten diene, welche gemäss einschlägigen Richtwerten ein Verkehrsaufkommen in der massgebenden Stunde (Spitzenstunde) von weniger als zehn Autofahrten verursachten (vgl. Verkehrsgutachten vom März 2016 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführer übersehen indes, dass der Gutachter G._____ für die Erschliessungsstrasse F._____-weg die Anforderungen der VSS-Norm SN 640 045 anwendet, welche bezüglich Erschliessungsstrassen zwischen den drei Typen Quartiererschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse und Zufahrtsweg unterscheidet, und den F._____-weg eindeutig zum Strassentyp Zufahrtsweg schlägt (vgl. Verkehrsgutachten vom März 2016 S. 4 Ziff. 3). Dieser kann gemäss Anhang zum Verkehrsgutachten bis zu 30 Wohneinheiten mit einem Verkehrsaufkommen von bis zu 50 Fahrzeugen in der massgebenden Stunde erschliessen. Gemäss Verkehrsgutachten ist davon auszugehen, dass der bestehende F._____-weg mit seiner Länge von ca. 60 m, der Breite von 3.3 m, der bestehenden Kreuzungsmöglichkeit eingangs F._____-weg und der zu schaffenden Kreuzungsmöglichkeit bei der Ein-

- 23 mündung der neuen Privatstrasse an seinem Ende sowie der grossen Übersichtlichkeit auf seiner ganzen Länge − auch nach vollständiger Überbauung aller durch ihn erschlossener Parzellen − sämtlichen Anforderungen der VSS-Norm SN 640 045 entspricht. Der bestehende F._____-weg muss gemäss Verkehrsgutachten weder verbreitert werden noch ist an ihm eine zusätzliche Kreuzungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. Verkehrsgutachten vom März 2016 S. 4 Ziff. 3 letzter Absatz). Nachdem die Beschwerdeführer keine Gründe nennen und auch keine solchen ersichtlich sind, von dieser fachmännischen Beurteilung abzuweichen, erweist sich die beschwerdeführerische Rüge, wonach der F._____-weg als Erschliessungsstrasse ungeeignet sei und das Verkehrsgutachten auf falschen Tatsachen basiere, als unbegründet. 7.1. Weiter machen die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht geltend, dass das Bauprojekt die Gesamthöhe über dem massgebenden Terrain von 10 m überschreite. Bei der Fassadenhöhe sei auch die Brüstung, nicht aber die Deckschicht zu berücksichtigen. Beim fraglichen Mehrfamilienhaus betrage die Gesamthöhe am höchsten Messpunkt ohne Deckschicht 10.5 m und damit einen halben Meter zu viel. Es handle sich um die obersten 50 cm der Nord- und Westfassaden. Die Teile seien nicht technisch, sondern ökonomisch bedingt. Dem halten die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen entgegen, dass die Bauhöhe eingehalten sei, weil zur Dachkonstruktion lediglich die Backsteinwand und die Betondecke gehörten, nicht aber die Brüstung und die restlichen technisch bedingten Dachaufbauten. Vorliegend handle es sich bei der Brüstung um den technisch notwendigerweise über der Dachkonstruktion liegenden Flachdachabschluss, weshalb die Brüstung als technisch bedingte Dachaufbaute zu qualifizieren sei und daher die Gesamthöhe überragen dürfe.

- 24 - 7.2. Die zu überbauende Parzelle 660 liegt in der Wohnzone W2, wo die maximale Gebäudehöhe gemäss Zonenschema (Art. 13 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ [BG; Nr. 7.100]) 10 m bzw. die maximale Fassadenhöhe 8.5 m beträgt. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe gemäss Art. 18 Abs. 4 BG nicht anwendbar. Zudem reduziert sich bei Flachdachbauten die zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 18 Abs. 5 BG um 2.5 m, wobei Attikageschosse von dieser Bestimmung ausgenommen sind. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BG gelten für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bilden, die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die entsprechenden Massangaben in Art. 15 BG. Die Gesamthöhe ist gemäss Ziff. 5.1 des Anhangs 1 zur IVHB der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Flachdächern um die Dachfläche bzw. um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten (IVHB-Musterbotschaft Ziff. 5.1 Abs. 2 und 3). Gemäss Ziff. 4 der entsprechenden IVHB- Erläuterungen (Stand 3. September 2013) zum Kapitel "Gesamthöhe" bezieht sich der obere Referenzpunkt auf den höchsten Punkt der "Dachkonstruktion". Gemeint ist im bautechnischen Sinn das Traggerüst, also das Dachtragwerk, aus welchen Materialien dieses auch immer besteht. Darüber liegen noch eine Isolation und eine Dachhaut. Klarer ist der französische Begriff "charpente" (Dachstuhl, Dachgebälk, im erweiterten Sinne auch Traggerüst), auch wenn damit natürlich nicht gemeint ist, dass alle Gebäude eine Dachkonstruktion aus Holz besitzen. Der obere Referenzpunkt liegt also beim höchsten Punkt der Tragkonstruktion ohne die allen-

- 25 falls darauf aufgebrachte Isolation und ohne die Dachhaut. Ist die Tragkonstruktion nicht aus Holz, so muss die Messvorschrift sinngemäss angewandt werden (vgl. VGU R 16 54 vom 14. Februar 2017 E.7b sowie das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Bundesgerichtes 1C_169/2017 vom 30. Juni 2017 E.5.3). 7.3. Vorliegend ist eine Flachdachbaute zu beurteilen, weshalb die Regeln betreffend Fassadenhöhe keine Anwendung finden (vgl. Art. 18 Abs. 4 BG). Zudem findet die grundsätzlich bei Flachdachbauten zu berücksichtigende Reduktion der Gebäudehöhe um 2.5 m vorliegend keine Anwendung, weil es sich beim obersten Geschoss um ein Attikageschoss handelt (vgl. Art. 18 Abs. 5 BG). Die zulässige Gesamthöhe beträgt somit 10 m (vgl. Zonenschema in Art. 13 BG). Zu beachten ist weiter, dass technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen können; sie dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten. In der Gemeinde X._____ beträgt das zulässige Mass gemäss Art. 15 Abs. 5 BG 1.5 m. Dass dieses zulässige Mass von der vorliegend strittigen Brüstung des Attikageschosses überschritten wird, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht. Sie stellen sich indes auf den Standpunkt, dass die Oberkante der (über der Betondecke liegenden) Isolation und Dachhaut den massgeblichen oberen Messpunkt der Gesamthöhe bzw. den höchsten Punkt der Dachkonstruktion darstellt. Diese Rechtsauffassung ist nach dem vorstehend Gesagten nicht zutreffend. Vielmehr liegt der obere Referenzpunkt der Gesamthöhe − wie gesehen − beim höchsten Punkt der Tragkonstruktion ohne die darauf aufgebrachte Isolation und ohne die Dachhaut. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erweist sich die Lokalisierung des oberen Referenzpunktes durch die Beschwerdegegnerin 1 (oberkante Betondecke) als korrekt (vgl. den bewilligten Plan "Baugesuch: Fassaden und Schnitte", Ansicht Nordwest und Nordost [Bg1-act. I/5]). Damit hält das zu beurteilende Mehrfamilienhaus − entgegen der beschwer-

- 26 deführerischen Auffassung − die zulässige Gesamthöhe von 10 m ein, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist. 8.1. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer noch vor, dass es für die Erhebung einer pauschalen Behandlungsgebühr von Fr. 500.-- keine gesetzliche Grundlage gebe. Zudem seien die ihr von der Beschwerdegegnerin 1 in Rechnung gestellten Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 8'546.40 mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG werde den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Körperschaften und Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass diese Körperschaften die Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis selbstständig und ohne externe Hilfe zu erfüllen vermöchten. Dass dies nur im Rechtsmittelverfahren gelte und Art. 96 KRG eine Ausnahme vorsehe, sei rechtlich fragwürdig. Es sei nicht einzusehen, weswegen eine Behörde drei Anwälte einsetzen müsse, um ihre gesetzliche Aufgabe zu erfüllen. Wenn die Gemeinde nicht in der Lage sei, einen Entscheid selbständig zu fällen und zu redigieren, müsse sie die entsprechenden Mehrkosten selber tragen. Die Beratungskosten gemäss Art. 96 KRG müssten sich bei der Überwälzung auf notwendige Beratungskosten beschränken. Vorliegend könne die notwendige rechtliche Beratung unmöglich Kosten von Fr. 8'546.40 verursacht haben, zumal sich keine besonders komplexen Rechtsfragen stellten. 8.2. Wenn die Beschwerdeführer rügen, die Beschwerdegegnerin 1 habe sowohl für den Zwischenentscheid betreffend Ausstand vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, als auch für den Beschwerdeentscheid vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, ohne gesetzliche Grundlage eine Pauschalgebühr von je Fr. 500.-- erhoben, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungs-

- 27 verfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren gemäss Art. 96 KRG Gebühren erheben können. Zusätzlich sind der Gemeinde Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zu vergüten (Abs. 1). Die Kosten trägt diejenige Person, welche den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch ihr Verhalten verursacht hat (Abs. 2). Die Bemessung und Erhebung der Gebühren haben die Gemeinden in einer Gebührenverordnung zu regeln (Abs. 3). Gestützt auf Art. 96 KRG und Art. 78 Abs. 1 BG hat die Beschwerdegegnerin 1 das Gebührengesetz der Gemeinde X._____ (Gebührengesetz) erlassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gebührengesetzes sind alle Verrichtungen des Bauamtes, der Baukommission und des Gemeindevorstandes im Rahmen von Bewilligungsverfahren und anderen baupolizeilichen Verfahren, die gestützt auf die Raumplanungsgesetzgebung, das Baugesetz oder die Erschliessungsreglemente durchgeführt werden, gebührenpflichtig. Aufwendungen, für welche das Gebührengesetz keinen Gebührenansatz vorsieht, werden der Verursacherin bzw. dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt. Massgebend für Aufwendungen von Gemeindefunktionären sind deren Entschädigungsansätze; Auslagen werden nach effektivem Aufwand verrechnet (Art. 1 Abs. 2 des Gebührengesetz). Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Gebührengesetzes werden die Aufwendungen von Gemeindefunktionärinnen und Gemeindefunktionären, welche durch Einsprachen und/oder Beschwerdeverfahren verursacht werden, separat erfasst und abgerechnet, wobei diese Kosten von den privaten Verfahrensbeteiligten primär im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen zu tragen sind. Vorliegend hatten die heutigen Beschwerdeführer gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Baukommission X._____ vom 6., mitgeteilt am 22. Juni 2017, am 10. Juli 2017 Beschwerde an den Gemeindevorstand X._____ erhoben und dabei einerseits die Aufhebung desselben und die Abweisung des Baugesuchs beantragt. Anderseits hatten sie die Ausstandseinrede gegen sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands von X._____ inkl. Gemeindepräsident und den Rechtsberater der Gemeinde wegen Befangen-

- 28 heit erhoben. Mit Zwischenentscheid vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, wies der Gemeindevorstand die Ausstandseinrede gegen sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands und den Rechtsberater der Gemeinde als unzulässig ab. Am 11., mitgeteilt am 13. September 2017, wies der Gemeindevorstand auch die Beschwerde gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid der Baukommission ab und bestätigte diese Verfügungen. Damit unterlagen die heutigen Beschwerdeführer im vorinstanzlichen kommunalen Beschwerdeverfahren in der Sache vollumfänglich. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die sich aus der Behandlung der Beschwerde und der Ausstandseinrede ergebenden Kosten den heutigen Beschwerdeführern überband, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem kürzlich ergangenen VGU R 17 55 vom 10. April 2018 die Bestimmung von Art. 96 KRG auch im Hinblick auf den im Juni 2017 ergangenen BGE 143 II 467 anwendbar bleibt, sofern die verlangte Amtsgebühr angemessen ist und nicht prohibitiv wirkt. Dies ist bei den den heutigen Beschwerdeführern auferlegten Behandlungsgebühren von total Fr. 1'000.-- (bzw. Fr. 500.-- pro Entscheid) klarerweise nicht der Fall, weshalb die Erhebung einer Behandlungsgebühr im Zwischenentscheid betreffend Ausstand vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, sowie im Beschwerdeentscheid betreffend Neubau Mehrfamilienhaus vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017, von je Fr. 500.-- nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen trifft es − entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen − nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 anstelle der im Gebührengesetz vorgesehenen Aufwandgebühr jeweils eine unzulässige Pauschalgebühr von Fr. 500.-- erhoben hat. Wie die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 22. November 2017 nachvollziehbar und mittels Beilagen dokumentiert ausführt, wurde die Gebühr vom Gemeindevorstand nach Aufwand berechnet (vgl. Rz. 26). Dieser betrug für den Zwischenentscheid betreffend Ausstand vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, Fr. 536.30 (vgl. Bg1-act. I/40) bzw. für den Beschwerdeentscheid vom 14. August,

- 29 mitgeteilt am 13. September 2017, Fr. 536.20 (vgl. Bg1-act. I/41). Die entsprechenden Beträge wurden sodann auf je Fr. 500.-- abgerundet und den heutigen Beschwerdeführern als Behandlungsgebühr in Rechnung gestellt, was nach dem vorstehend Gesagten in keiner Weise zu beanstanden ist, zumal die in Rechnung gestellten Behandlungsgebühren von je Fr. 500.-auch vor den im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne Weiteres standhalten. 8.3. Neben den Behandlungsgebühren von je Fr. 500.-- beanstanden die heutigen Beschwerdeführer auch die ihnen in Rechnung gestellten Kosten für die kommunale Rechtsberatung von gesamthaft Fr. 8'546.40; diese seien mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren. Wie nachstehend dargestellt, zielt auch diese Rüge ins Leere. Gemäss Art. 5 des Gebührengesetzes i.V.m. Art. 96 Abs. 1 KRG sind der Gemeinde Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 den heutigen Beschwerdeführern Kosten für die Rechtsberatung in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'546.40 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in deren Vernehmlassung vom 22. November 2017 (vgl. Rz. 27) zusammen aus Rechtsberatungskosten der Baukommission von Fr. 3'029.40 (vgl. Bg1-act. I/30 und I/39), Rechtsberatungskosten in Bezug auf den Zwischenentscheid betreffend Ausstand vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, von Fr. 2'664.-- (vgl. Bg1-act. I/36 und I/42) sowie Rechtsberatungskosten hinsichtlich des Beschwerdeentscheids betreffend Neubau Mehrfamilienhaus vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, von Fr. 2'853.-- (vgl. Bg1-act. I/37 und I/43). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beigezogenen Rechtsanwälte sowohl Rechtsberatungsleistungen erbracht haben als

- 30 auch die Redaktion der fraglichen Entscheide übernommen haben, erweisen sich diese Beträge als angemessen. Richtig ist zwar, dass sich für eine Gemeinde der Beizug eines Rechtsanwaltes im Baubewilligungsverfahren nicht in jedem Fall rechtfertigt. Das hier zur Diskussion stehende Baubewilligungsverfahren sowie auch das Verfahren betreffend Ausstand weisen aber durchaus nicht alltägliche und für eine Gemeinde ohne Beizug eines Rechtsanwalts nicht leicht zu beantwortende Fragestellungen auf, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts in den vorliegenden Verfahren denn auch gerechtfertigt erscheint. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des durch die heutigen Beschwerdeführer verursachten Aufwands erweisen sich die bei der Beschwerdegegnerin 1 nachweislich angefallenen Kosten für die externe Rechtsberatung als angemessen. Daran vermag das von den Beschwerdeführern angerufene Äquivalenzprinzip nichts zu ändern. Dieses bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (BGE 126 I 180 E.3a/bb). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E.2.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die bei den heutigen Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Kosten für die externe Rechtsberatung das Äquivalenzprinzip verletzen sollten. Massgeblich für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der überbundenen Kosten für die externe Rechtsberatung und damit für die Einhaltung des Äquivalenzprinzips ist nach dem

- 31 - Gesagten nämlich der Aufwand, welcher die Beschwerdeführer tatsächlich verursacht haben und welcher bei der Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich angefallen ist. Vorliegend sind bei der Beschwerdegegnerin 1 durch die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 20. Februar 2017 bzw. deren Beschwerde vom 10. Juli 2017 nachweislich Rechtsberatungskosten von insgesamt Fr. 8'546.40 angefallen (vgl. Bg1-act. I/39, I/42 und I/43), welche von der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 5 des Gebührengesetzes i.V.m. Art. 96 Abs. 2 KRG nach dem Verursacherprinzip zu Recht auf die heutigen Beschwerdeführer überbunden wurden. Weil sich angesichts des durch die heutigen Beschwerdeführer verursachten Aufwands auch die Höhe der Rechtsberatungskosten als angemessen erweist, ist das Äquivalenzprinzip ohne Weiteres gewahrt und eine Verletzung desselben ist mit der Beschwerdegegnerin 1 zu verneinen. 9. Nachdem die Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Verletzung von Art. 73 KRG sowie Art. 53 BG mehr rügen und überdies der Gestaltungsberater der Gemeinde X._____ in seinem Bericht vom 2. Juni 2017 ausgeführt hat, dass das Gebäude aus gestalterischer Sicht den Vorgaben von Art. 73 KRG und den Gestaltungsbestimmungen betreffend Dächer gemäss Art. 53 BG entspreche (vgl. Bg1act. I/28), erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Einhaltung der gestalterischen Vorgaben von Art. 73 KRG sowie zu den Gestaltungsbestimmungen betreffend Dächer von Art. 53 BG. 10.1. Zusammenfassend erweisen sich nach dem vorstehend Gesagten sowohl der Zwischenentscheid betreffend Ausstand vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, als auch der Beschwerdeentscheid vom 14. August, mitgeteilt am 13. September 2017, als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt.

- 32 - 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zukommt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Auf das in der Replik vom 12. Januar 2018 erstmals erhobene Ausstandsbegehren gegen G._____ als Verfasser des Verkehrsgutachtens vom März 2016 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 694.-zusammen Fr. 5‘694.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____, C._____ sowie D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 33 - 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde betreffend Kostenpunkt mit Urteil vom 8. Januar 2019 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (1C_388/2018). Auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2019 wurde mit Urteil vom 26. Februar 2019 nicht eingetreten (1F_7/2019).

R 2017 84 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.06.2018 R 2017 84 — Swissrulings