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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.06.2018 R 2017 77

6. Juni 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,769 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Baugesuche | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 77 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 6. Juni 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuche

- 2 - 1. Am 31. Mai 2017 reichte A._____ (Bauherrin) das Baugesuch 2017-0059 zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (Stammprojekt/Erstwohnungen) auf Parzelle 1739 an der Via B._____ in der Gemeinde X._____ ein. 2. Am 8. Juni 2017 reichte die Bauherrin das Baugesuch 2017-0063 zur Erstellung eines separaten Nebengebäudes (Hallenbades) zum Baugesuch 2017-0059 (EFH mit Einliegerwohnung) auf derselben Parzelle 1739 ein. 3. Am 9. Juni 2017 reichte die Bauherrin als Alternativprojekt das Baugesuch 2017-0066 zur Erstellung eines Einfamilienhauses ohne Einliegerwohnung auf Parzelle 1739 ein. Sie führte dazu aus, es handle sich dabei um ein Alternativ-Bauvorhaben zum Stammprojekt mit Baugesuch 2017- 0059. Die Änderung zum Stammprojekt beschränke sich im Wesentlichen auf den Entfall der Einliegerwohnung im EG und den damit verbundenen Verzicht auf das UG. Die Gebäudeabmessungen und die äussere Gestaltung entsprächen jedoch dem Stammprojekt. 4. Die Baukommission der Gemeinde X._____ bewilligte die Baugesuche 2017-0059 (Stammprojekt), 2017-0063 (Hallenbad) und 2017-0066 (Alternativprojekt) am 8., mitgeteilt am 18. August 2017, unter diversen Bedingungen und Auflagen (so u.a. Ziff. b24, b25 und d5). Unter Ziffer b24 hielt sie fest, dass in den eingereichten Bauplänen eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 253.34 m² ausgewiesen werde. Die Berechnung sei an sich korrekt, aber für das Dachgeschoss sei keine aGF eingerechnet worden, weil jene Flächen im DG, die eine lichte Höhe von über 1.8 m aufwiesen, durch Anbringen einer eingebauten Decke die lichte Höhe künstlich auf 1.795 m reduziert hätten. Da diese Deckenkonstruktion aber jederzeit ohne grossen Aufwand entfernt werden könne, sei zur aGF von 253.34 m² eine Fläche von 11.83 m² (1.3 m x 9.10 m) hinzu-

- 3 zuzählen. Die korrigierte Berechnung müsse vor Baubeginn dem Bauamt zur Genehmigung eingereicht werden. Unter Ziffer b25 wurde weiter festgehalten, dass über dem Eingangsbereich der Einliegerwohnung im Erdgeschoss ein Flachdach über bewohntem Raum vorgesehen sei, was nicht zulässig sei. Der Eingangsbereich müsse soweit korrigiert werden, dass kein Flachdach über gedecktem Raum entstehe. Die entsprechend korrigierten Pläne Grundriss, Fassade, Schnitt und aGF-Berechnung müssten vor Baubeginn dem Bauamt zur Genehmigung eingereicht werden. Schliesslich wurde unter Ziffer d5 noch bestimmt, dass gemäss Art. 7 der Verordnung über die Wasserversorgung X._____ pro Gebäude eine Hausanschlussleitung mit separatem Schieber unmittelbar beim Abgang von der Hauptleitung erstellt werden müsse. 5. Gegen die drei Baubewilligungen erhob die Bauherrin (Beschwerdeführerin) am 22. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, 1. Es seien jeweils Ziff. b24 der Baubewilligungen 2017-0059 und 2017- 0066 aufzuheben. Es sei gerichtlich festzustellen, dass a. das bewilligte Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf Parzelle 1739 (Baugesuch 2017-0059) eine aGF von 253.34 m² aufweise und b. das hierzu als Alternativ-Projekt bewilligte Einfamilienhaus auf Parzelle 1739 (Baugesuch 2017-0066) eine aGF von 172.04 m² aufweise. 2. Es sei Ziff. b25 der Baubewilligung 2017-0059 ersatzlos aufzuheben. 3. Es seien jeweils Ziff. d5 der Baubewilligungen 2017-0059, 2017-0063 sowie 2017-0066 aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass für Parzelle 1739 eine einzige Anschlussleitung beim Abgang von der Hauptleitung erstellt werden müsse.

- 4 - Betreffend Flachdach/Terrasse brachte die Beschwerdeführerin vor, die Auflage b25 bedeute im Ergebnis, dass über dem Eingangsbereich der Einliegerwohnung kein Flachdach errichtet werden dürfe und dass in diesem Bereich keine aGF möglich sein solle. Es könne hier nur um die Einhaltung des Flachdachverbotes gemäss Art. 42 Abs. 4 BG gehen. Danach seien Flach- oder Pultdächer nur für Nebenbauten zulässig. Indessen sei Art. 42 Abs. 4 BG nicht verletzt, wenn der Eingangsbereich der Einliegerwohnung unter einer Terrasse vorgesehen sei. Der Eingangsbereich sei keine Nebenbaute. Das Verwaltungsgericht habe in PVG 1991 Nr. 15 zum gleich lautenden Art. 66 Abs. 3 aBG gesagt, es handle sich hier um eine Vorschrift der Bauästhetik. Auch hier sei Streitpunkt, ob ein Flachdach oder eine zulässige Terrasse vorliege. Die Baubehörde beanstande in Ziffern b25 nicht die Terrasse als solche, sondern alleine, dass unter einem Teil derselben auf der Westseite des Wohnhauses bewohnte Fläche entstehen solle. Es gehe somit der Baubehörde mit dieser Auflage nicht um die Bauästhetik, sondern nur darum, keine bewohnte Fläche mit Flachdach zu bewilligen. Darauf ziele Art. 42 Abs. 4 BG aber nicht ab, da ansonsten dort eine Dachterrasse als Dacheinschnitt grundsätzlich nicht hätte bewilligt werden können, da darunter eine bewohnte Fläche mit Flachdach entstanden wäre. Betreffend Dachkonstruktion brachte die Beschwerdeführerin vor, im Dachraum des bewilligten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung wie auch des Alternativprojektes befinde sich ein Estrichraum als durch die Dachschräge entstehender Dachraum. Beidseitig weise dieser eine Kniestockhöhe von 1.10 m auf. Durch die Dachschräge erhöhe sich die Raumhöhe auf maximal 1.795 m, gemessen ab Unterkant der Dachsparren. Die Dachsparren seien beim Dachfirst konstruktiv durch eine Bügelstrebe verbunden. Somit laufe die Dachsparrenkonstruktion nicht in einen Spitz zu, sondern weise auf Maximalhöhe des Raums (1.795 m) auf einer Breite von 1.3 m eine waagrechte Sparrenkonstruktion auf. Diese solle laut Plänen nicht verschalt werden.

- 5 - Betreffend Wasseranschluss hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei heute das Wasser- und Abwassergesetz vom 30. November 2008 (WAG) der Gemeinde massgebend. Nach Art. 4 Abs. 1 WAG bestimme die Gemeinde die Anschlussstelle und die Art des Anschlusses. Nach Abs. 2 sei für jedes Grundstück ein eigener Anschluss zu erstellen. Somit sei für die auf Parzelle 1739 bewilligten beiden Bauten, nämlich das Einfamilienhaus und das Nebengebäude (Hallenbad), ein einziger Anschluss zu erstellen. 6. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Betreffend Flachdach/Terrasse verwies sie auf das kommunale Baugesetz. Nach Art. 42 Abs. 1 BG seien Flachdächer grundsätzlich verboten, mit Ausnahme von Art. 42 Abs. 4 BG, wonach für Nebenbauten Flachund Pultdächer zulässig seien. Nebenbauten seien nach Art. 39 BG nicht für Wohnbauten vorgesehen. Somit handle es sich bei Art. 42 Abs. 4 BG in Verbindung mit Art. 39 BG nicht nur um eine ästhetische Bauvorschrift, sondern um eine Vorschrift, die grundsätzlich Flachdächer nicht zulassen wolle. Es sei auch nicht nötig, dass der Gesetzestext den Begriff "Flachdach" weiter definiere, da Art. 42 Abs. 1 BG eine Dachneigung vorschreibe. Die Baubehörde habe diese Konstruktion zu Recht als unzulässiges Flachdach qualifiziert. Überdies sei das ganze Gebäude ästhetisch bescheiden. An das Haus werde ein relativ plumper Kasten angehängt, der dem Gebäude nicht zum Vorteil gereiche. Betreffend Dachkonstruktion wurde ausgeführt, im Dachgeschoss sei eine äusserst ungewöhnliche Sparrenkonstruktion im Giebelbereich vorgesehen, um die Raumhöhe über der Dachgeschossfläche auf 1.795 m 'künstlich' zu reduzieren. Die Baubehörde bezweifle, dass diese Konstruktion auch so ausgeführt werden könne. Zwar treffe zu, dass, wenn die Ausführung des Dachfirstes wie geplant geschehe, die darunter liegenden Flächen nicht zur AZ-pflichtigen Fläche gehörten. Weil die Baubehörde davon überzeugt sei, dass die Beschwerdeführerin den Dachstuhl kon-

- 6 ventionell (in einen Spitz auslaufende Sparren) erstellen werde, habe sie die darunter liegende Fläche vorsorglicherweise als AZ-pflichtig qualifiziert. Die Beschwerdeführerin berufe sich immer dann auf Gesetze, wenn es ihr gerade passe. Betreffend Wasseranschluss wurde vorgebracht, es stimme, dass betreffend Wasseranschlüsse Art. 4 WAG gelte. Der Entscheid der Baubehörde sei aber richtig. Art. 4 WAG halte fest, dass die Gemeinde die Anschlussstelle und die Art des Anschlusses bestimme. Art. 4 Abs. 2 WAG bestimme, dass für jedes Grundstück ein eigener Anschluss zu erstellen sei. Im letzten Satz dieses Absatzes stehe, dass "bei Teilung von Grundstücken für jeden Teil ein eigener Anschluss vorgeschrieben werden" könne. Mit Teilung sei nicht nur eine Parzellenteilung, sondern auch eine faktische Aufteilung des Grundstückes in zwei Teile für zwei Gebäude wie hier gemeint. Die Beschwerdeführerin habe selbst in diesem Sinne eine Teilung der Bauparzelle vorgenommen. Für die beiden Gebäude sei je ein Baugesuch eingereicht und separat bewilligt worden. Auch technisch mache die Auflage Sinn, denn bei Störungen in der Wasserversorgung sei von Vorteil, wenn jedes Gebäude über einen separaten Anschluss verfüge. 7. Am 13. Dezember 2017 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Art. 42 Abs. 4 BG sei eine reine Ästhetikbestimmung. Dies ergebe sich aus PVG 1991 Nr. 15 und Art. 42 Abs. 1 BG. Dieser sei bezüglich Dachform eine Konkretisierung von Art. 43 Abs. 1 BG. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen Flachdachverbot (Art. 42 Abs. 4 BG) und Ausschluss von Wohn- und Schlafräumen in Nebenbauten (Art. 39 Abs. 2 BG). Das bewilligte Einfamilienhaus habe ein Giebeldach und an keiner Stelle ein Flachdach. Das von der Gemeinde gemeinte Flachdach sei eine Terrasse, welche den Eingangsbereich der Einliegerwohnung gemäss Baugesuch 2017-0059 bzw. einen Gartengeräteraum (Alternativprojekt 2017-0066) überdeckte. Bauästhetisch unterschieden sich die beiden

- 7 - Projekte nicht. Es sei widersprüchlich, wenn die Baubehörde das Alternativprojekt bewillige, aber die identische Gestaltung des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung als Verstoss gegen das Flachdachverbot qualifiziere. Nur der Umstand, dass das Alternativprojekt keine Wohn- und Schlafräume aufweise, mache dieses nicht zu einem Nebenbau gemäss Art. 39 Abs. 2 BG. Die Sparrenkonstruktion mit einer Queranbindung der Sparren sei konstruktiv bedingt und eine in der Holzbaukunde gängige Bautechnik. Nach Art. 4 Abs. 2 BG sei pro Grundstück und nicht pro Gebäude ein Anschluss zu erstellen. Hier sei keine Grundstücksteilung beabsichtigt. Der Neubau des Hallenbades sei als Nebenbau beantragt und auch als solcher bewilligt worden (Baugesuch 2017-0063). Zudem wäre es jederzeit möglich, das Grundstück aufzuteilen, so dass latent stets eine faktische Teilung bestünde. Die Beschwerdegegnerin verweise für das Vorliegen einer faktischen Teilung darauf, dass die Beschwerdeführerin für das Einfamilienhaus und das Hallenbad je ein separates Baugesuch eingereicht habe. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht aus eigenem Antrieb getan, sondern weil das Bauamt dies in Ziff. 3 des Merkblattes für Baueingaben so vorschreibe und auf Anfrage ausdrücklich darauf bestanden habe. Würde der separate Anschluss des Gebäudes aus technischen Überlegungen Sinn machen, müsste der Gesetzgeber Art. 4 des WAG entsprechend revidieren. Gesetzwidrige Auflagen seien hingegen unzulässig und müssten daher aufgehoben werden. 8. Am 26. Januar 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind hier die drei Baubewilligungen vom 8./18. August 2017, worin die Beschwerdegegnerin das Stammprojekt (Baugesuch 2017-0059; EFH mit Einliegerwohnung), das Hallenbadprojekt (Baugesuch 2017-0063; Nebengebäude) wie auch das Alternativprojekt (Baugesuch 2017-0066; EFH ohne Einliegerwohnung/mit Gartengeräteraum) lediglich unter bestimmten Bedingungen und Auflagen genehmigte. Mit den Bauauflagen in Ziff. b24, b25 und d5 konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weswegen sie dagegen am 22. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der bemängelten Bauauflagen beantragte. Beschwerdethema ist folglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Bauauflagen/Baueinschränkungen. 2. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Berührt ist eine beschwerdeführende Person dann, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, sofern die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde zudem schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bauauflagen bezüglich AZ-Berechnung im Dachgeschoss, der Unzulässigkeit der 'Überdachungskonstruktion' im Erdgeschoss (hier Flachdach oder Terrasse; im Eingangsbereich zur Einliegerwohnung) sowie der verfügten Wasseranschlusspflichten nachteilig

- 9 berührt wird, da ihr so weniger anrechenbare Geschossfläche (kleinere Nutzungsfläche) im Dachgeschoss zur Verfügung stünde, das äussere Erscheinungsbild im Erdgeschoss verändert würde und mit Mehrkosten bei zwei Wasseranschlüssen anstatt nur eines Wasseranschlusses für die Gebäude auf Parzelle 1739 zu rechnen ist. Der Beschwerdeführerin ist deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Bauauflagen zuzubilligen. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist seit Mitteilung der angefochtenen Baubewilligungen beim Verwaltungsgericht erhoben worden, womit die Voraussetzungen nach Art. 38 VRG (Mindestinhalt/Aufbau der Rechtsschrift), Art. 50 (Anfechtungsbefugnis) und Art. 52 VRG (Fristwahrung) allesamt erfüllt wurden und auf die Beschwerde eingetreten wird. 3.1. In materieller Hinsicht gilt es vorab auf die massgeblichen Bauvorschriften im kommunalen Baugesetz (BG) der Beschwerdegegnerin sowie die dazu allenfalls bereits ergangene Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts hinzuweisen und auf die sich hier stellenden Rechtfragen betreffend Abgrenzung eines verbotenen Flachdachs oder einer zulässigen Terrasse im EG, betreffend Erfassung und Bewertung der geplanten Dachkonstruktion im DG und bezüglich Regelung des Wasseranschlusses bei Neubauten auf ein- und derselben Parzelle 1739 konkret Bezug zu nehmen. Diese Fragen sind hiernach zu klären und zu entscheiden. 3.2. Nach Art. 37 Abs. 1 BG gilt als anrechenbare Geschossfläche (aGF) die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen (Treppen, Korridore etc.), in Haupt-, An- und Nebenbauten. Im Dachgeschoss werden Flächen über denen die lichte Höhe weniger als 1.80 m beträgt, nicht gerechnet. Laut Art. 42 Abs. 1 BG hat sich die Dachgestaltung den ortsüblichen Formen und Materialien anzugleichen. Es gilt eine Dachneigung von 17-26°, in den Kernzonen 20- 35° (360° Teilung). Diese Dachgestaltungsvorschrift bedeutet offenkundig

- 10 ein Flachdachverbot für Hauptbauten in der betreffenden Gemeinde. Laut Art. 42 Abs. 4 BG sind Flach- und Pultdächer nur für Nebenbauten zulässig. Die Baubehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen gestatten, wenn es das öffentliche Interesse zulässt. Im konkreten Fall ist von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen geblieben, dass der heutige Art. 42 BG – soweit hier mit Abs. 1 und Abs. 4 von Bedeutung – dem ehemaligen Art. 66 aBG derselben Beschwerdegegnerin entspricht. Die Ermittlung der Bedeutung dieser Bestimmung bildete bereits Gegenstand eines früheren Gerichtsurteils (s. PVG 1991 Nr. 15). Dort wie hier war und ist unbestritten, dass es sich beim in Frage stehenden Gebäudeteil nicht um eine Nebenbaute handelt, auf welcher ein Flachdach gemäss Art. 42 Abs. 4 BG zulässig wäre, sondern um ein Hauptgebäude (EFH mit/ohne Einliegerwohnung), für das nach Art. 42 Abs. 1 BG nur mehr oder weniger steile Giebeldächer mit einer entsprechender Dachneigung statthaft sind. Wie im zitierten Gerichtsurteil drehte sich der Streit damals wie heute bei den Baugesuchen 2017-0059 und 2017-0066 einzig um die Frage, ob ein gemäss Art. 42 Abs. 1 BG unzulässiges Flachdach oder eine unbestrittenermassen zulässige Terrasse (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 lit. e BG) vorliegt. 3.3. Sinn und Zweck von Art. 42 BG ist nach dem Gesagten, die Baufreiheit in der Dachgestaltung einzuschränken. Bei mehrgeschossigen Bauten sollen keine flachen Gebäudeabschlüsse vorkommen. Eine Dachform bei einer mehrgeschossigen Baute soll dann unzulässig sein, wenn der optische Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein Flachdach. Es kommt somit weniger auf die Funktion des Gebäudeteils als vielmehr auf dessen äusseres Erscheinungsbild an. Als Flachdach bei einer mehrgeschossigen Baute war in jenem Entscheid eine grossflächige Dachterrasse zu betrachten, die vom Hauptdach nicht abgedeckt wurde. Eine solche nimmt danach für den unvoreingenommenen Betrachter das Bild eines Flachdaches an. Demgegenüber ist dies danach dort nicht der Fall, wo weite Teile einer Terrasse vom Hauptdach abgedeckt sind - man spricht dann von ei-

- 11 ner gedeckten Terrasse - und lediglich ein kleiner, untergeordneter Flächenanteil der Terrasse unter dem freien Himmel liegt. Im publizierten Urteil R 354/91 vom 28. August 1991 (PVG 1991 Nr. 15) stellte das Gericht für die Beurteilung, ob es sich um eine zulässige Terrasse oder ein unzulässiges Flachdach handle, demnach auf die Überdeckung der fraglichen Fläche durch das Hauptdach ab. Beim vorliegenden Projekt 2017- 0059 deckt das Hauptdach unbestritten nur einen kleinen Teil der fraglichen Fläche oberhalb des Eingangsbereichs der Einliegerwohnung ab. Indessen ist die fragliche Fläche oberhalb des Eingangsbereichs der Einliegerwohnung optisch und auch funktional – wobei die Funktion hier allerdings nur von minderer Bedeutung ist – Bestandteil der aus dem Grundrissplan Obergeschoss ersichtlichen Terrasse, welche einerseits über dem im Erdgeschoss befindlichen gedeckten Sitzplatz und andererseits über dem im Erdgeschoss befindlichen Eingangsbereich der Einliegerwohnung gemäss Grundrissplan Erdgeschoss liegt. Diese Terrasse wird ihrerseits von der im Dachgeschoss befindlichen weiteren Terrasse überdeckt. Somit liegt hier optisch der Eindruck einer – zwar nicht vom Hauptdach, sondern von der oberen Terrasse im Dachgeschoss abgedeckten – Terrasse vor (vgl. zum Ganzen: Schnittplan A laut Baugesuch 2017-0059 mit Vermerk [rot] – Bitte Korrektur beachten s. Auflage b25; Fassadenplan Südfassade laut BG 2017-0059 sowie Grundrissplan Erdgeschoss laut BG 2017-0059 mit jeweils identischen Korrekturvermerken). Es handelt sich also im konkreten Fall nicht um ein für das Hauptgebäude gemäss Art. 42 Abs. 1 BG unzulässiges Flachdach, sondern um eine zulässige Terrasse in einem mehrgeschossigen Gebäude. Die Beschwerde ist infolgedessen diesbezüglich gutzuheissen und die angefochtene Bauauflage unter Ziff. b25 der Baubewilligung 2017-0059 aufzuheben. 3.4. Zur Würdigung der Dachkonstruktion gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BG gilt es klarzustellen, dass die Dachkonstruktion, die unter anderem auch bewirkt,

- 12 dass dieser Dachraum von 11.83 m2 (1.3 m x 9.10 m) weniger als 1.80 m hoch ist, technisch möglich und zweckdienlich ist. Die Beschwerdegegnerin zweifelt aber daran, ob die Konstruktion auch wie beabsichtigt ausgeführt wird und hat deshalb die Fläche von 11.83 m2 mittels Auflage für anrechenbar erklärt. Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Richtig wäre gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die gewählte, von ihr grundsätzlich nicht beanstandete Konstruktion bewilligt und anlässlich der Abnahme der fertiggestellten Dachbaute überprüft, ob die Konstruktion wie vorgesehen ausgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, hat die Beschwerdegegnerin nach Art. 60 ff. KRVO (Kontrolle der Bauausführung, Bauabnahme, Verhalten bei Feststellung von baurechtswidrigen Zuständen) vorzugehen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Rügepunkt gutzuheissen und jeweils Ziff. b24 der Baubewilligungen 2017-0059 und 2017-0066 aufzuheben. Im Übrigen ist festzustellen, dass – vorbehältlich des Resultats der Bauabnahme – das bewilligte Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Stammprojekt gemäss Baugesuch 2017-0059 mit Erstwohnungen) auf Parzelle 1739 eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 253.34 m2 (vgl. Ausnützungsberechnung laut BG 2017-0059) und das bewilligte Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung (Alternativprojekt gemäss Baugesuch 2017-0066 mit Gartengeräteraum) auf Parzelle 1739 eine aGF von 172.04 m2 (vgl. Ausnützungsberechnung laut BG 2017-0066) aufweisen. 3.5. Nach Art. 4 Abs. 1 des kommunalen Wasser- und Abwassergesetzes vom 30. November 2008 (WAG) bestimmt die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Anschlussstelle und die Art des Anschlusses. Gemäss Art. 4 Abs. 2 WAG ist für jedes Grundstück ein eigener Anschluss zu erstellen. Die Baubehörde kann Ausnahmen verfügen oder auf Gesuch hin bewilligen. Bei Teilung von Grundstücken kann für jeden Teil ein eigener Anschluss vorgeschrieben werden. Der Wortlaut wie auch die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 WAG sind unmissverständlich, ist doch klarerweise von eigenem Anschluss pro Grundstück (und nicht pro Gebäude) die Rede und kommt

- 13 nur bei Teilung eines Grundstücks die Vorschrift zum Zuge, wonach erst dann für jeden Parzellenteil ein eigener Anschluss vorgeschrieben wird. Die Baubehörde kann allerdings Ausnahmen verfügen oder auf ausdrücklichen Wunsch eine andere Lösungsvariante bewilligen. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt hier jedoch unbestritten kein irgendwie gearteter Ausnahmetatbestand vor, so dass eben auch keine berechtigte Veranlassung besteht, vom gesetzlich verankerten Grundsatz (pro Grundstück ein Wasseranschluss) nach Art. 4 Abs. 2 WAG abzuweichen. Eine Teilung der Parzelle 1739 (Abparzellierung mit Pflicht für jeweils eigenen Anschluss) steht vorliegend (recte) ebenfalls nicht zur Diskussion. Die von der Beschwerdegegnerin ins Spiel gebrachte "tatsächliche" Teilung ist eine blosse Behauptung. Die Einreichung von separaten Gesuchen ist im Merkblatt 'Baueingaben' der Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 explizit vorgeschrieben (vgl. dazu beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8). Danach ist bei Eingaben, welche mehr als ein Gebäude umfassen, für jedes Gebäude ein separates Baugesuch einzureichen – was aus Sicht des übergeordneten Rechtes (vgl. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG]; BR 801.100) nicht zwingend notwendig wäre. Aus der Einreichung dreier separater Baugesuche (BG 2017-0059, 2017-0063 und 2017-0066) kann die Beschwerdegegnerin vorliegend daher nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch die von der Beschwerdegegnerin weiter vorgebrachte Begründung, technisch mache die Auflage Sinn, denn bei Störungen in der Wasserversorgung sei von Vorteil, wenn jedes Gebäude über einen eigenen Wasseranschluss verfüge, ist nicht stichhaltig. Sowohl ein Leitungsdefekt im Hauptwasserstrang (z.B. für Quertiererschliessung) wie auch in den einzelnen Nebensträngen (für unmittelbaren Haus- bzw. Gebäudeanschluss) würde – zumindest kurzfristig – immer zu einer Unterbrechung und Abstellung sämtlicher Wasserleitungen vor Ort führen, um so die Schadensursache genau eruieren und lokalisieren und danach sofort die erforderlichen Sanierungsmassnahmen treffen zu können. Ein Unterschied betreffend Aufrechterhaltung/Gewährleistung der Wasserversor-

- 14 gung für ein- und dasselbe Grundstück 1739 mit einem oder zwei Gebäuden (Hauptbaute EFH mit/ohne Einliegerwohnung zzgl. Nebenbaute mit Hallenbad) ist für das Gericht deshalb nicht erkennbar und sachlich auch nicht gerechtfertigt. Bezeichnenderweise begründet die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung diesbezüglich auch nicht weiter. Es bleibt insbesondere unklar, von welchen möglichen Störungen die Beschwerdegegnerin spricht bzw. in der Bauauflage gemäss Ziff. d5 ausgeht. Liegt nämlich eine Störung der Hauptleitung ausserhalb des Anschlusses des vorliegenden Bauvorhabens vor, ist es ohne Bedeutung, ob ein oder zwei Hausbzw. Gebäudeanschlüsse vorhanden sind. Auch wenn die Störung innerhalb der jeweiligen Gebäudeanschlüsse liegt, ist ein Unterbruch der Wasserversorgung angesichts der möglichen Kosteneinsparungen bei der Erstellung und dem Betrieb bloss eines anstatt zweier Wasseranschlüsse nicht dazu geeignet, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 2 WAG zwei Anschlüsse rechtsverbindlich mittels entsprechender Bauauflage zu verfügen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Rügepunkt gutzuheissen und damit jeweils die Ziff. d5 in den Baubewilligungen 2017-0059, 2017-0063 und 2017-0066 ersatzlos zu streichen. Die beantragte gerichtliche Feststellung, dass für Parzelle 1739 lediglich eine einzige Anschlussleitung beim Abgang von der Hauptleitung erstellt werden muss, erübrigt sich damit, weil sie sich – wie oben ausgeführt – ohnehin bereits aus dem Gesetz selbst - direkt aus Art. 4 Abs. 2 WAG - ergibt. 4.1. Die angefochtenen Baubewilligungen sind daher bezüglich der verfügten Bauauflagen in Ziff. b24, Ziff. b25 und Ziff. d5 allesamt nicht rechtmässig und aufzuheben, was zur kompletten Gutheissung der Beschwerde vom 22. September 2017 in sämtlichen gerügten Beschwerdepunkten führt. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der inhaltlich vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

- 15 - 4.3. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG für die 'notwendig verursachten Kosten' angemessen zu entschädigen. Es kann dafür auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2018 über Fr. 4'390.60 (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 17.8 Std. à Fr. 220.-- [Fr. 3'868.30 + Fr. 55.-- = Fr. 3'923.30] plus Spesen [Fr. 128.90 + Fr. 13.30 = Fr. 142.20] zzgl. 8 % MWST bis 31.12.2017 [Fr. 319.80] sowie 7.7 % MWST ab 01.01.2018 [Fr. 5.30]) abgestellt und diese Kostennote unverändert übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin also im Umfang von Fr. 4'390.60 (inkl. MWST) für die verfahrensbedingt entstandenen Parteikosten finanziell zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich gutgeheissen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 3‘320.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit insgesamt Fr. 4'390.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 16 - 5. [Mitteilungen]

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