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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.08.2018 R 2017 74

21. August 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,321 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Quartierplan (2. Änderung; Einleitung) | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 74 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Racioppi, von Salis Aktuar Paganini URTEIL vom 21. August 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beigeladene betreffend Quartierplan C._____ 2 (2. Änderung; Einleitung)

- 2 - 1. Das Quartierplangebiet C._____ 2 und ein Teil der Parzelle 2729 (bis 2006 im Eigentum des Kantons Graubünden, seitdem im Eigentum der B._____) liegen oberhalb des D._____ in der Wohnzone W2, X._____. Sowohl das Quartierplangebiet C._____ 2 als auch der erwähnte Teil von Parzelle 2729 sind mit einer Quartierplanpflicht belegt. 2. Im Rahmen der Quartierplanung C._____ 2 schrieb das Hochbauamt Graubünden am 8. Juli 2004 der Gemeinde X._____, die Liegenschaft D._____ (2729) sei dem Kanton anfangs des letzten Jahrhunderts zum Zweck der Erstellung und Betriebs einer Präzisen Auflage geschenkt worden. Diese Schenkung sei als unselbstständige Stiftung zu qualifizieren, die nicht zweckentfremdet werden dürfe. Die Abtrennung des in der W2 befindlichen Teils von Parzelle 2729 zur Überbauung mit Wohnhäusern sei deshalb derzeit nicht möglich. Falls später der Stiftungszweck nicht mehr gegeben wäre, könne das Areal unter Umständen anderweitig verwendet werden. Am 7. Oktober 2004 schrieb das Hochbauamt Graubünden der Gemeinde X._____, weitere Abklärungen hätten nun ergeben, der betreffende Parzellenteil dürfe nicht im Quartierplanperimeter enthalten sein. Dementsprechend nahm die Gemeinde X._____ die Teilparzelle 2729 nicht in den Quartierplanperimeter auf. 3. Der Quartierplan C._____ 2 vom 20. Oktober 2004 wurde am 10. Januar 2005 vom Gemeinderat genehmigt und in der Folge im Grundbuch angemerkt. Zur Zeit seines Erlasses umfasste der Quartierplan C._____ 2 Parzelle 11081 im Eigentum der Gemeinde X._____ mit einer Fläche von 18'186 m2. Von dieser wurden gemäss Art. 23 der Quartierplanbestimmungen (QPB) die Baugrundstücke Parzellen 11082 bis und mit 11107, die beiden Strassenparzellen 11108 und 11110 und die Restgrundstücke Parzellen 11109 und 11111 und die Strassenparzelle 11113 abparzelliert (Anmerkung: Die damals ebenfalls geschaffene Parzelle 11112 existiert heute nicht mehr, dafür gibt es neu die Restparzelle 11926 (Eigentümerin Ge-

- 3 meinde X._____); die Rest-Stammparzelle 11081 (Eigentümerin: Gemeinde X._____) liegt teilweise inner- und teilweise ausserhalb des Quartierplangebietes C._____ 2). Die QPB sehen unter anderem vor, dass die Zufahrt zum Quartierplangebiet C._____ 2 über die neue E._____-strasse und die neuen Quartierstrassen (F._____-weg auf Parzelle 11108 und G._____-weg auf Parzelle 11110) erfolgt (Art. 15 QPB). Der am 14. August 2007 vom Gemeinderat genehmigte Nachtrag zu den Quartierplanbestimmungen (Quartierplan C._____ 2, 1. Änderung) vom 1. März 2007 sah keine vorliegend wesentlichen Änderungen vor, sondern lediglich Präzisierungen der in den QPB C._____ 2 enthaltenen Regelungen betreffend Nutzung und Gestaltung. 4. Unter anderem die heutigen Beschwerdeführer, zum Teil mit deren LebenspartnerInnen, erwarben zwischen 2005 und 2007 von der Gemeinde X._____ baurechtsbelastete Grundstücke resp. ein Grundstück zu Eigentum im Quartierplangebiet C._____ 2 (Parzellen 11105, 11104, 11106, 11099, 11093, 11086, 11101 und 11083 [unbestritten Alleineigentümer]). 5. Am 14. Februar 2005 leitete die Gemeinde X._____ für den F._____-weg ein Beitragsverfahren (vormals Perimeterverfahren) ein. Am 10. Februar 2011 schrieb die Gemeinde der B._____, die Bausumme betrage Fr. 324'998.55 respektive Fr. 48.81 pro m2. Für die B._____ betrage der Anteil Fr. 58'372.65. Dieser Betrag wurde in der Folge von der B._____ der Gemeinde überwiesen. Der Rest wurde von der Gemeinde und weiteren Privaten übernommen. 6. Am 7. Mai 2007 leitete die Gemeinde X._____ für den G._____-weg ein Beitragsverfahren ein. Der Einleitungsbeschluss wurde am 11. Mai 2007 publiziert. Dagegen erhob die B._____ Einsprache. Im Einspracheentscheid erwog die Gemeinde insbesondere, mit der Erstellung des G._____wegs werde die Herbeiführung der Baureife von Parzellen 11110 und

- 4 - 11086 bis 11098 im Quartierplan C._____ 2 verwirklicht. Zudem erfolge mit dem G._____-weg auch eine einwandfreie verkehrsmässige Erschliessung des östlichen Teils von Parzelle 2729, auch wenn sich diese Teilparzelle auf ausdrücklichen Wunsch der Einsprecherin nicht im Quartierplangebiet C._____ 2 befinde. Am 1. Februar 2011 schrieb die Gemeinde der B._____, dass ihr Anteil an den Gesamtkosten von Fr. 541'851.32 Fr. 144'903.60 betrage. Dieser Betrag wurde in der Folge von der B._____ der Gemeinde überwiesen. 7. Am 15. März 2017 schrieb die Gemeinde X._____ unter anderem den heutigen Beschwerdeführern, dass sie am 14. März 2017 beschlossen habe, über die Grundstücke im Quartierplangebiet C._____ 2 und teilweise Parzelle 2729 eine amtliche Quartierplanung (Quartierplan C._____ 2, 2. Änderung) einzuleiten. Es wurde die Durchführung einer Informationsveranstaltung am 6. April 2017 angekündigt. Die Publikation der beabsichtigen Änderung im Amtsblatt der Gemeinde X._____ erfolgte am _____ 2017. Gemäss Beschluss vom _____ 2017 und der Publikation vom _____ 2017 ist der Planungszweck die Ausarbeitung eines Quartierplans in einem Teilbereich der Parzelle 2729 östlich des D._____ (Erweiterung Quartierplan C._____ 2) und die Sicherstellung der Erschliessung dieses Gebiets. Der Einleitungsplan mit dem Quartierplanperimeter 1:1000 lag ab _____ 2017 öffentlich auf. Dagegen erhoben unter anderem die heutigen Beschwerdeführer innert Frist Einsprache und beantragten im Wesentlichen den Verzicht auf die beabsichtigte Vergrösserung des Perimetergebietes. 8. Anlässlich der von den Stimmberechtigten am _____ 2016 beschlossenen Teilrevision der Gemeindeplanung wurde neben der neuen Spezialzone Gesundheitsresort auf einen Teil von Parzelle 2729 unter anderem die Rodung des mitten in dem in der W2 liegenden anderen Teil von Parzelle 2729

- 5 bestehenden Waldstreifens von der Regierung am 6. Juni 2017 rechtskräftig bewilligt. 9. Am 15., mitgeteilt am 17. August 2017, wies die Gemeinde X._____ die Einsprachen gegen die beabsichtigte Einleitung des Quartierplanverfahrens C._____ 2, 2. Änderung, ab, soweit darauf einzutreten sei. Sie erwog insbesondere, dass hier ein geschützter Beurteilungsspielraum des Gemeinderates bestehe. Es seien Sachnähe und Ortskenntnisse von wesentlicher Bedeutung. Die Beurteilung der Frage, ob der bestehende Quartierplan geändert oder ein neuer erstellt werden solle, sei ein klassisches Beispiel für ein lokales Anliegen. Der Entscheid, die zu überbauende Teilfläche von Parzelle 2729 in den bestehenden Quartierplan zu integrieren und dafür nicht – wie in den Einsprachen beantragt – einen separaten neuen Quartierplan zu erstellen, sei zweckmässig. Der angefochtene Beschluss schaffe die Voraussetzungen für eine bestens erschlossene, architektonisch und gemeindebaulich einwandfreie Fortführung der mit dem Quartierplan C._____ 2 angestossenen baulichen Nutzungen. Mit einer eigenständigen Quartierplanung könnte demgegenüber die vorgesehene Erschliessung nicht in die bauliche Entwicklung des Gebietes eingebunden werden und würde diese möglicherwiese ganz unterbinden. Bis zur jetzt aktuellen zweiten Änderung seien seit dem Erlass des Quartierplans C._____ 2 im 2004/2005 und dessen ersten Änderung vom 2007 bereits mehr als 10 Jahre vergangen. Dass nach dieser Zeitspanne die südlich vom Quartierplan gelegene, in der Wohnzone W2 und in einem Gebiet mit Quartierplanpflicht befindliche Teilfläche der Parzelle 2729 gesetzeskonform beplant, erschlossen und überbaut werden solle, sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der topografischen, funktionalen und gemeindebaulichen Zusammenhänge sei naheliegend, dass dies mit einer Erweiterung des bestehenden Quartierplans geschehen solle. Eine einseitige Begünstigung der Eigentümerin des Grundstückes 2729 lasse sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Alle bisherigen Quartierplanbeteiligten hätten nach

- 6 - Treu und Glauben mit einem solchen weiteren baulichen Entwicklungsschub rechnen müssen. In Art. 33 QPB werde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Quartierplan bereits nach dem Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft abgeändert oder ergänzt werden könne. Aufgrund der rund 10 Jahre zurückliegenden letzten Anpassung des Quartierplans spreche der Grundsatz der Planbeständigkeit und der Rechtssicherheit nicht gegen die vorgesehene Anpassung des Quartierplans. Die Planung der Bebaubarkeit dieses Gebietes habe entgegen der Meinung der Einsprecher nicht nur im Rahmen der Projektentwicklung des Gesamtareals D._____ zu erfolgen. Einerseits befinde sich nämlich dieses Gebiet in der ZöBA bzw. seit kurzem in der Spezialzone Gesundheitsresort. Anderseits seien die Wohnzone W2 und die Spezialzone grösstenteils durch eine Waldfläche voneinander getrennt, währenddem zuvor die Waldfläche mitten durch die im Quartierplanperimeter aufgenommene Teilfläche von Parzelle 2729 verlaufen sei. Die ursprüngliche Planung zum Quartierplan C._____ 2 sei über ein Gebiet inklusive des hier interessierenden Bereichs des Grundstücks 2729 erfolgt. Die betroffene Grundeigentümerin habe sich im Jahr 2004 aus der laufenden Quartierplanung zurückgezogen (der Stiftungszweck des D._____ habe die Teilnahme nicht zugelassen). Um die damals bereits weit fortgeschrittene Planung wegen des Rückzugs nicht zu gefährden, sei der betreffende Teil des Grundstücks 2729 von der Quartierplanung ausgenommen worden. Heute liege eine neue Situation mit neuen Bedürfnissen vor und das Gemeinwesen hätte die Quartierplanung bereits über das zur Diskussion stehende Teilgebiet ausgeführt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre. Würde mithin heute eine neue Quartierplanung durchgeführt, so müsste der betreffende Teil des Grundstücks 2729 in den Perimeter miteinbezogen werden. Dies entspreche auch dem öffentlichen Interesse, wonach ein Quartierplan von Gesetzes wegen im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung – hier der

- 7 - Wohnzone W2 mit Quartierplanpflicht – im Detail regle. Ferner habe sich mit der bereits erwähnten Teilrevision der Grundordnung die rechtliche Ausgangslage auf dem Grundstück 2729 geändert. Aus all diesen Gründen lägen neue tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vor, die eine Änderung des Quartierplans zuliessen und als notwendig erscheinen liessen. 10. Dagegen erhoben A._____ und Mitbeteiligte am 15. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten: " 1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates vom 15./17., mitgeteilt am 18. August 2017, betreffend Einleitung Quartierplanverfahren (Quartierplan C._____ 2, 2. Änderung) sei als Ganzes zu kassieren und die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, davon abzusehen, das beabsichtigte Quartierplanänderungsverfahren "Quartierplan C._____ 2 (2. Änderung)" einzuleiten und den bestehenden Quartierplan "C._____ 2" abzuändern. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Gemeinderates vom 15./17., mitgeteilt am 18. August 2017, betreffend Einleitung Quartierplanverfahren (Quartierplan C._____ 2, 2. Änderung) als Ganzes zu kassieren und die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, den Quartierplanperimeter ausschliesslich auf den heute unüberbauten und zu überbauenden Teilbereich der Parzelle 2729 zu legen und entsprechend die Parzellen 11082-11109, 11111 und 11926 aus den Quartierplanperimeter des angefochtenen Quartierplans zu entlassen. 3. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und die Sache sei an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen mit der Anweisung, die Einleitung des Quartierplanverfahrens unter Auflage sämtlicher relevanter und fallbezogener Akten zu wiederholen. 4. [Kosten- und Entschädigungsfolge]." Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, die Erschiessung über die Stichstrassen F._____-- und G._____-weg sei nicht die optimale Lösung. Die Erschliessung könnte direkt über die E._____-strasse erfolgen. Selbst, wenn es anders wäre, bestünde keine Notwendigkeit, die überbauten Parzellen miteinzubeziehen.

- 8 - Der Quartierplan C._____ 2 sei abgeschlossen und abgerechnet. Parzellen 11082-11111 und 11926 seien seit Jahren vollständig erschlossen und gemäss den QPB überbaut. Sie hätten keinen Sondervorteil an der Teilnahme am Quartierplanverfahren. Sie hätten höchstens weitere Kosten zu gewärtigen, weshalb sie aus dem Quartierplanperimeter zu entlassen seien. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass des Quartierplans C._____ 2 2004/2007 nicht erheblich geändert. Der hier relevante Teil von Parzelle 2729 habe sich 2004 wie heute in der Zone W2 befunden. Die rechtlichen Verhältnisse hätten sich somit überhaupt nicht verändert. 11. Am 31. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nebst den bereits im angefochtenen Entscheid erwähnten Argumenten, führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, das Vorliegen eines Sondervorteils sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer für die Einleitung einer Anpassung des Quartierplans nicht notwendig. Die Erweiterung entspreche dem öffentlichen Interesse, wonach ein Quartierplan von Gesetzes wegen Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung regle. 12. Am 22. Dezember 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, bei der Quartierplanung C._____ 2 im Jahr 2004 sei der Kanton Graubünden Eigentümer der Parzelle 2729 gewesen. Der damalige Eigentümer habe sich gegen den Einbezug dieses Grundstücks in den Quartierplan C._____ ausgesprochen, weil aus stiftungsrechtlichen Gründen damals eine Überbauung mit Wohnhäusern nicht möglich gewesen sei. Die Beigeladene sei im Jahr 2006 im Rahmen der Spitalplanung durch eine Vermögensübertragung Eigentümerin der betreffenden Parzelle geworden. Heute stehe aus stiftungsrechtlicher Sicht einer Überbauung des Grunds-

- 9 tücks nichts mehr im Wege. Deswegen habe sich die Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht grundlegend geändert. 13. Am 2. Februar 2018 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt. Sie führten namentlich aus, es gebe keinen funktionalen und gemeindebaulichen Zusammenhang zwischen dem Quartierplan C._____ 2 und der vorgesehenen Erweiterung bzw. Ergänzung des Quartierplans C._____ 2. Zwar bestehe zwischen dem ganzen Quartier C._____ ein Gemeindebaulicher Zusammenhang, dennoch habe man für dieses Quartier mehrere separate Quartierpläne erlassen. Die Entlassung von Parzelle 2729 aus dem seinerzeitigen Quartierplanperimeter sei nur auf ausdrücklichen Wunsch der B._____ erfolgt. Für die Belassung einer Parzelle im Quartierplanperimeter komme es nicht auf den Stiftungszweck der Grundeigentümerin, sondern nur auf die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen an. Die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Einbezug von Parzelle 2729 seien im ursprünglichen Quartierplanverfahren C._____ 2 aber erfüllt gewesen. Weil die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten gingen, müsse der Aspekt des Sondervorteils bereits heute aufgegriffen werden. Für Parzelle 2729 sei eine eigenständige Quartierplanung durchzuführen. Eine Änderung des bestehenden Quartierplans C._____ 2 sei nicht zweckmässig. Die Beschwerdegegnerin habe keinen geschützten Beurteilungsspielraum bei der Erschliessung. 14. Am 15. Februar 2018 verzichtete die Beigeladene auf die Einreichung einer Duplik. Am 5. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und erläuterte ihre Argumentation. Dabei fügte sie noch hinzu, für

- 10 die gestützt auf ihr Planungsermessen entschiedene Erweiterung des strittigen Quartierplans müsse kein Beweis erbracht werden. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Baurechtsverträgen erklärt, von den QPB und den Bestandteilen des Quartierplans C._____ 2 Kenntnis zu haben und sich den darin festgehaltenen Verpflichtungen zu unterziehen. 15. Die zur Stellungnahme eingeladenen H._____, I._____, K._____ und L._____ liessen sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15., mitgeteilt am 17. August 2017, mit welchem sie die gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens erhobenen Einsprachen abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführer sind als materielle und formelle Adressaten vom Entscheid betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 11 - 2. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 3. Die Beschwerdeführer rügen verschiedentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1. Art. 16 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) enthält die Anforderungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für den Einleitungsbeschluss im Quartierplanverfahren. Zunächst ist die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Planungszweck im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde auszuschreiben. Gleichzeitig ist der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Betroffene sind vor der Auflage zu benachrichtigen. 3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Ausschreibung, die Auflage sowie die Benachrichtigung erfolgt sind. Die Beschwerdeführer rügen, dass in der Publikation die geforderte Angabe zum Planungszweck ungenügend bzw. unvollständig sei. In der Publikation wird erwähnt, Planungszweck sei die Ausarbeitung eines Quartierplans in einem Teilbereich der Parzelle 2729 östlich des D._____ (Erweiterung Quartierplan C._____ 2) und die Sicherstellung der Erschliessung dieses Gebiets. Es ist nicht ersichtlich, was an dieser Umschreibung ungenügend bzw. unvollständig sein soll. Der Inhalt des Quartierplans wie auch die Art und Weise der Sicherstellung der Erschliessung kann in diesem Verfahrensstadium jedenfalls nicht näher umschrieben werden und ist dem Quartierplanentwurf vorbehalten (Art. 17 f. KRVO). Ob diese Umschreibung, die Ein-

- 12 beziehung der Parzellen der Beschwerdeführer in den Quartierplanperimeter begründet, ist eine noch zu prüfende materielle Frage. Das rechtliche Gehör ist diesbezüglich nicht verletzt. 3.3. Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, dass das Vorbringen, der betreffende Teilbereich von Parzelle 2729 hätte zunächst an der Quartierplanung beteiligt werden sollen, später aber die Grundeigentümerin durch den Stiftungszweck an der Teilnahme verhindert gewesen sei; die Zahlung der Beigeladenen von ca. Fr. 200'000.-- an die Erstellungskosten der Strassen (zur Sicherung künftiger Erschliessung); die Vereinbarung bzw. der Entscheid betreffend Entlassung der Parzelle 2729 aus dem Quartierplanperimeter sowie allfällige Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin mit der Beigeladenen seien ohne Aktennachweis. Weil diese einen klaren Bezug zum vorliegenden Quartierplanverfahren hätten, stelle die Nicht-Auflage und Nicht-Zugänglichmachung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zu diesen Vorwürfen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in die Quartierplanbestimmungen und Pläne des genehmigten Quartierplans C._____ 2 Einsicht genommen haben und alle Akten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Quartierplan C._____ 2 sowie der 1. und der 2. Änderung dazu bei den Dienststellen der Gemeinde einsehen konnten. Die Debatte betreffend Ausstieg des Kantons aus der Quartierplanung wurde 2004 öffentlich geführt (vgl. BG-act. 17 S. 2 f.). Die Beschlüsse im Zusammenhang mit den Perimeterverfahren G._____-- und F._____-weg wurden publiziert und Akten wie Pläne, Perimetertabelle und Kostenvoranschlag waren zur Einsicht aufgelegen (vgl. BG-act. 20 und 21). Die Verfahren sind längst abgeschlossen und die Beschlüsse rechtskräftig. Zudem haben die Beschwerdeführer in ihren Baurechtsverträgen erklärt, vom Quartierplan C._____ 2 Kenntnis zu haben und sich den darin festgehaltenen Verpflichtungen zu unterziehen, womit, soweit relevant, auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist. Die Zahlung von ca.

- 13 - Fr. 200'000.-- der Beigeladenen an die Erstellungskosten des F._____-und G._____-weges wurde in der Replik anerkannt. Aus der jeweiligen Schlussabrechnung des Perimeterverfahrens (BG-act. 20/5 und 21/5) geht klar hervor, dass es sich dabei um Beiträge an die Erstellungskosten der beiden Stichstrassen handelt. Auch hier liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, stellen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beigeladenen keine erheblichen Veränderungen der Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans C._____ 2 in den Jahren 2004/2007 dar. Auf die Edition der fehlenden, zur Edition beantragten Stiftungsurkunden bzw. allfälligen Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin mit der Beigeladenen kann deshalb verzichtet werden. Es kann somit offen bleiben, ob diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 4. Materiell ist vorauszuschicken, dass die Frage, ob die Quartierplanpflicht im fraglichen Gebiet mit einer Erweiterung des bestehenden Quartierplanes C._____ 2 oder mit einem neuen Quartierplan erfüllt wird, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat, in deren Ermessen liegt. Es handelt sich um ein rein lokales Anliegen, für das ein geschützter behördlicher Beurteilungsspielraum besteht. Auch wenn die Quartierplanung mit einem neuen Quartierplan durchgeführt werden könnte, wäre die Beschwerdegegnerin in ihrer Wahl des Vorgehens zu schützen. Indessen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des Quartierplans erfüllt sind. 4.1. Für die Einleitung einer Änderung oder Anpassung eines Quartierplanes wird nach Art. 21 Abs. 1 KRVO vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass desselben erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), welcher be-

- 14 sagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, als auch für Quartierpläne (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 Rz. 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (TANQUEREL, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 21 Rz. 33; BGE 140 II 25 E.3). 4.2. Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte an-

- 15 ders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 15 f.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 Rz. 38 ff.). 4.3. Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert hätten, hätte eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Neben der bisherigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Interessenabwägung insbesondere das Ausmass der Realisierung und Konkretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 Rz. 18-20; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 113 ff.; TANQUEREL, a.a.O., Art. 21 Rz. 39 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1). 4.4.1. Für die Belassung einer Parzelle im Quartierplanperimeter kommt es, wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Quartierplanbeteiligten an. Es gibt keinen Anspruch auf Entlassung aus einem Quartierplangebiet, nur weil die subjektiven Voraussetzungen bei einer der Quartierplanung unterworfenen Person nicht erfüllt sind. Somit kommt es nicht vorliegend auf den Stiftungszweck der Beigeladenen respektive ihrer Rechtsvorgängerinnen an, sondern nur auf die raumpla-

- 16 nungsrechtlichen, baulichen und umweltrechtlichen Voraussetzungen. Wäre aus Sicht der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen anders zu urteilen, hiesse dies, dass auch die Einteilung der betreffenden Teilparzelle 2729 in die W2 und insbesondere auch die Auferlegung einer Quartierplanpflicht für diesen Parzellenteil nicht möglich gewesen wäre. Wie die Beschwerdeführer richtigerweise festhalten, war und ist zudem in den QPB C._____ 2 keine Baupflicht vorgesehen. Somit ist nicht einzusehen, weswegen die Teilparzelle 2729 2004 aus der Quartierplanung entlassen wurde respektive diese auf den Einbezug verzichten konnte. Demnach haben sich die Verhältnisse diesbezüglich, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen, nicht verändert und rechtfertigen bzw. gebieten sie eine Plananpassung nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Beigeladene ihren Anteil an den Erstellungskosten der Stichstrassen G._____-- und F._____-weg bereits entrichtet hat, ohne dafür eine Gegenleistung in Form eines Anspruchs auf Erschliessung der Teilparzelle 2729 über diese Stichstrassen – die sich indessen nach wie vor im Eigentum der Beschwerdegegnerin befinden – zu erhalten. Diese soll jetzt nachgeholt werden. Ein Zweck dieses Quartierplanes ist ja die Sicherstellung der Erschliessung von Parzelle 2729. Die raumplanungsrechtlichen, baulichen und umweltrechtlichen Voraussetzungen für den Einbezug von Parzelle 2729 waren im ursprünglichen Quartierplanverfahren C._____ 2 folglich erfüllt gewesen. Der Stiftungszweck ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Auch Art. 33 QPB C._____ 2 wonach die Baubehörde den Quartierplan ausser Kraft setzen könnte, sofern dieser nach Ablauf von zehn Jahren nicht oder nicht vollständig vollzogen sei, kann nicht mehr angewendet werden, weil das Quartierplangebiet praktisch voll überbaut ist. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, heute liege eine neue Situation mit neuen Bedürfnissen vor und das Gemeinwesen hätte die Quartierplanung bereits über das zur Diskussion stehende Teilgebiet ausgeführt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhält-

- 17 nissen konfrontiert gewesen wäre und wenn man heute eine neue Quartierplanung durchführe, so müsse der betreffende Teil des Grundstücks 2729 in den Perimeter miteinbezogen werden, zielt somit ins Leere. Denn all dies wäre schon 2004 möglich gewesen. 4.4.2. Indessen haben sich nach Erlass des Quartierplans C._____ 2 die (rechtlichen und tatsächlichen) Verhältnisse anderweitig geändert, wie die Beschwerdegegnerin ausführt und belegt. Am 6./7. Juni 2017 hat die Regierung die flächengleiche Umlegung von 657 m² Wald auf Parzelle 2729 genehmigt (vgl. BG-act. 5). Diese war am 5. Juni 2016 vom Volk beschlossen worden. Zur Zeit der Errichtung des Quartierplanes C._____ 2 verlief die Waldfläche mitten durch die in den Quartierplanperimeter aufgenommene Teilfläche von Parzelle 2729 und schränkte eine angemessene Überbauungsmöglichkeit stark ein (vgl. für den ursprünglichen Waldverlauf z.B. BGact. 8). Erst mit dieser Rodung respektive Waldumlegung ist die Teilparzelle 2729 vernünftig überbaubar. Diese Änderung erfüllt alle Voraussetzungen einer erheblichen Änderung der Verhältnisse. Insbesondere handelt es sich um einen gewichtigen Änderungsgrund: Das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Quartierplanungspflicht in diesem attraktiven Gebiet mit der Erzielung der entsprechenden Baulandreservenverflüssigung in der Gemeinde X._____ ist hoch. 5. Nachdem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Anpassung des Quartierplans erfüllt sind, bleibt noch zu klären, auf welche Parzellen sich die Anpassung erstrecken darf. 5.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail.

- 18 - Das Quartierplanverfahren bezweckt also, in einem genau begrenzten Gebiet überbaubare und nach einem Gesamtkonzept hinreichend erschlossene Parzellen zu schaffen. Über die Art und Weise der Abgrenzung derartiger Quartiere enthalten nun weder das kantonale Recht noch die kommunale Bauordnung nähere Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem auch in der Literatur anerkannten Grundsatz Geltung verschafft, wonach ein Quartierplangebiet so zu begrenzen sei, dass es ein einheitliches, zusammenhängendes Gebiet umfasse (PVG 1993 Nr. 44, 1985 Nr. 54, 1976 Nr. 56). Als Abgrenzungskriterien zum Beizug in ein Quartierplangebiet ist auf den generellen Gestaltungsplan, auf die Bauetappierungen in der Gemeinde oder auf die bereits bestehenden Strassenund Erschliessungsanlagen im Bereich der ins Quartierplanverfahren mit einzubeziehenden Grundstücke abzustellen. Inwieweit eine Parzelle von einem Quartierplanverfahren mitumfasst wird oder nicht, hängt alsdann davon ab, ob sie für sich selbst aus der Zwecksetzung des jeweiligen Quartierplanes Vorteile zu ziehen vermag oder ob eine Parzelle zwecks Erschliessung anderer baureifer Grundstücke aus technischer und planerischer Notwendigkeit heraus in ein solches Verfahren miteinbezogen werden muss. Zur Erreichung des übergeordneten Quartierplanzieles muss grundsätzlich ein strenger Massstab an die Entlassung einzelner Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren gelegt werden und es kann daher solches nur dann stattgegeben werden, wenn die zur Diskussion gestellten Parzellen auf keinen Fall für die Erschliessung der übrigen Parzellen oder für eine allfällige Baulandumlegung benötigt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 03 48 vom 10. Oktober 2003 E.3a m.H.). 5.2. Die Parzellen der Beschwerdeführer (Parzellen 11105, 11104, 11106, 11099, 11093, 11086, 11101 und 11083) befinden sich im Quartierplangebiet C._____ 2 und unterstehen damit einer Quartierplanpflicht. Der Quartierplan C._____ 2 ist aber bereits abgeschlossen und abgerechnet. Unter

- 19 anderem die Parzellen der Beschwerdeführer sind erschlossen und gemäss den QPB überbaut. Die Teilparzelle 2729 wurde hingegen, wie oben bereits erwähnt, ursprünglich nicht in den Quartierplanperimeter einbezogen. Nun soll durch die hier strittige Einleitung der 2. Änderung den Quartierplan C._____ 2 dahingehend erweitert werden, dass für die Teilparzelle 2729 einen Quartierplan ausgearbeitet wird. Zudem wird die Erschliessung dieses Gebiets möglicherweise über die Stichstrassen 11110 (G._____-weg) und 11108 (F._____-weg) sichergestellt. Daraus geht hervor, dass für diese 2. Änderung nur Teilparzelle 2729, bzw. zwecks deren Erschliessung die beiden Strassenparzellen 11108 (F._____-weg) und 11110 (G._____-weg) sowie der Teil von innerhalb des Quartierplangebietes gelegenen Parzelle 11081 (ehemalige Stammparzelle) und allenfalls weitere Restparzellen (Einmündungs- bzw. Wende- oder Parkplatzparzellen im Eigentum der Beschwerdegegnerin, namentlich Parzellen 11926, 11109, 11111 und 11113) benötigt werden. Dasselbe kann für die Parzellen der Beschwerdeführer hingegen nicht gesagt werden: Diese werden zur Erreichung des Zwecks der 2. Änderung des Quartierplans (Überbauung und Erschliessung der Parzelle 2729) weder in gestalterischer Hinsicht noch erschliessungsmässig gebraucht. Für den Fall, dass die Erschliessungsvariante über den auch den Parzellen der Beschwerdeführer dienenden G._____-- und der F._____-weg führte, kann im Übrigen festgehalten werden, dass diese Strassen bereits gebaut, finanziert und abgerechnet sind (vgl. BG-act. 20 und 21). Vorteile ziehen die Parzellen der Beschwerdeführer aus dem Quartierplanverfahren ebenfalls keine. Es gibt demnach kein öffentliches Interesse an deren Einbezug in die 2. Änderung des Quartierplans, womit sie aus dem Beizugsgebiet auszuscheiden sind. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parzellen der Beschwerdeführer für die Überbauung und Erschliessung von Parzelle 2729 nicht benötigt werden. Eine Belassung dieser Parzellen im Quartierplanperimeter C._____ 2, 2. Änderung, entbehrte eines sachlichen Grundes. Der an-

- 20 gefochtene Entscheid vom 15./17. August 2017 ist deshalb entsprechend abzuändern. 7. Bei diesem Resultat kann das Gericht reformatorisch entscheiden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG). 7.1. Als Hauptantrag verlangen die Beschwerdeführer die Kassierung des angefochtenen Entscheides und das Absehen auf die Einleitung der 2. Änderung des Quartierplans C._____ 2. Diesem Begehren kann nicht stattgeben werden. Obschon die Überbauung und Erschliessung der Teilparzelle 2729 wohl auch ohne Erarbeitung eines Quartierplans sichergestellt werden könnte, ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen darauf hinzuweisen, dass der Einbezug von Teilparzelle 2729 in den Quartierplan C._____ 2 im Rahmen der 2. Änderung im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt. Da zudem die Voraussetzungen für eine Anpassung des Quartierplans erfüllt sind, ist die Einleitung der 2. Änderung des Quartierplans C._____ 2 – soweit sie sich nicht auf die Parzellen der Beschwerdeführer auswirkt – rechtens. 7.2. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, den Quartierplanperimeter ausschliesslich auf den heute unüberbauten und zu überbauenden Teilbereich der Parzelle 2729 zu legen und entsprechend die Parzellen 11082-11109, 11111 und 11926 aus dem Quartierplanperimeter des angefochtenen Quartierplans zu entlassen. Diesem Begehren kann jedoch nur insofern entsprochen werden, als die Beschwerdeführer die Entlassung ihrer Parzellen geltend machen. Andere Grundeigentümer der Bauparzellen im Quartierplanperimeter der 2. Änderung, die sich nicht dagegen gewehrt haben, können auf Antrag der Beschwerdeführer nicht daraus entlassen werden. Dasselbe gilt für die Parzellen im Eigentum der Beschwerdegegnerin, namentlich die möglicher-

- 21 weise benötigten Strassenparzellen 11108 (F._____-weg) und 11110 (G._____-weg, deren Entlassung im Übrigen gar nicht beantragt wurde) sowie die allenfalls auch benötigten Restparzellen 11109, 11111 und 11926 wie auch 11113 und teilweise 11081 (deren Entlassung ebenfalls nicht beantragt wurde). Die Beschwerde ist demnach nur insoweit teilweise gutzuheissen, als die Parzellen 11083, 11086, 11093, 11099, 11101, 11104, 11105 und 11106 der Beschwerdeführer aus dem Quartierplanperimeter des angefochtenen Quartierplans (Quartierplan C._____ 2, 2. Änderung) zu entlassen sind. 8. Angesichts des Verfahrensausgangs ist die Staatsgebühr von Fr. 4'000.-zur Hälfte den Beschwerdeführern sowie zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen. Sodann haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung im Umfang ihres hälftigen Obsiegens (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter weist in der Honorarnote vom 19. März 2018 einen Betrag in der Höhe von Fr. 20'878.05 bei einem Stundenaufwand von fast 70 Stunden aus, was selbst bei einem doppelten Schriftenwechsel und zahlreichen Klienten überzogen erscheint. Das Gericht erachtet ein Honorar zzgl. Spesen und MWST von pauschal Fr. 10'000.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben den Beschwerdeführern somit eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- (1/2 von pauschal Fr. 10'000.--) auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Parzellen 11083, 11086, 11093, 11099, 11101, 11104, 11105 und 11106 werden aus dem Quartierplanperimeter des Quartierplans C._____ 2, 2. Änderung, entlassen.

- 22 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 602.-zusammen Fr. 4‘602.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zur Hälfte zulasten von A._____ und Mitbeteiligte, und zu je einem Viertel zulasten der Gemeinde X._____ und der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ und die B._____ haben A._____ und Mitbeteiligte, mit insgesamt Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Juni 2019 gutgeheissen (1C_494/2018).

R 2017 74 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.08.2018 R 2017 74 — Swissrulings