Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.04.2018 R 2017 4

26. April 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,136 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Enteignungsrecht | Enteignung (formell, materiell)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 4 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Moser, Meisser Aktuar ad hoc Specchia URTEIL vom 26. April 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin und B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch B._____, Beschwerdeführerinnen gegen

- 2 - Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Enteignungsrecht

- 3 - 1. In der Gemeinde O.1._____ ist die Ortsdurchfahrt durch O.2._____, eine Fraktion der Gemeinde O.1._____, die einzige Erschliessungsstrasse die durch die gesamte Ortschaft führt. Die Strasse ist an einigen Stellen sehr eng dimensioniert und deshalb für den Schwerverkehr, insbesondere für die fahrplanmässigen verkehrenden Postautos, nur knapp passierbar. Wegen der engen Strassen müssen die Busse hierfür an gewissen Stellen den gemeindeeigenen Strassenkörper verlassen und Privatgrund befahren, damit die Bushaltestelle im Ortszentrum erreicht werden kann. Dabei wird auch die Parzelle 1035, die sich im Eigentum von B._____, C._____ und D._____ (ehemals im Eigentum von A._____) befindet, befahren. 2. Im Jahr 2014 beschloss die Gemeinde deshalb mittels Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen die erforderlichen Fuss- und Fahrwegrechte von den betroffenen Strassenanstössern zu erhalten. Damit sollten zum einen der Betrieb der Dorfstrasse weiterhin sichergestellt und zum anderen klare Rechtsverältnisse geschaffen werden. Da mit der ehemaligen Grundeigentümerin der Parzelle 1035, A._____, trotz längerer Verhandlungen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, beschloss der Gemeindevorstand am 13. April 2015 die Einleitung eines Enteignungsverfahrens. 3. Der Beschluss über die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zur beabsichtigten Beanspruchung von 11 m2 ab Parzelle 1035 wurde der betroffenen Grundeigentümerin, A._____, am 15. April 2015 unter Abgabe eines Landerwerbsplans sowie einer Rechtserwerbstabelle persönlich angezeigt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Einsprache innert 30 Tagen beim Gemeindevorstand eingeräumt. Ein von A._____ gewünschter Landabtausch kam für die Gemeinde aus verschiedenen Gründen nicht in Frage, weshalb ihr eine finanzielle Entschädigung angeboten wurde.

- 4 - 4. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 erhob A._____ Einsprache gegen den Beschluss der Gemeinde O.1._____ zur beabsichtigten Enteignung. Im Wesentlichen forderte sie weiterhin einen Realersatz durch die Gemeinde angesichts des geringen Grundstückumschwungs. Sollte der Realersatz nicht möglich sein, wurde von A._____ für die Parzelle 1035 die Entschädigung des vollen Verkehrswerts einschliesslich der Werteinbussen für das Restgrundstück gefordert. Zudem erachtete sie die angebotene Entschädigung als zu tief angesetzt. 5. Nachdem eine gütliche Vereinbarung definitiv nicht erzielt werden konnte, gelangte die Gemeinde mit Enteignungsgesuch vom 14. Dezember 2015 an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (nachfolgend: BVFD). In ihrem Gesuch beantragte die Gemeinde die Abweisung der Einsprache von A._____ betreffend das Enteignungsverfahren. Weiter sei der Gemeinde das Enteignungsrecht für eine Personaldienstbarkeit im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts auf der Parzelle 1035, Gemeinde O.1._____, zu erteilen. Die beanspruchte Dienstbarkeitsfläche wurde von der Gemeinde im eingereichten Landerwerbsplan mit 11 m2 beziffert. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 beantragte A._____ die Rückweisung des Gesuchs. Sie machte unter anderem geltend, dass die effektiv vom Postauto beanspruchte Grundfläche ab ihrer Parzelle nach wie vor wesentlich grösser sei, als die von der Gemeinde nachgesuchte Dienstbarkeitsfläche. 7. Mit Replik vom 10. Februar 2016 hielt die Gemeinde an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest.

- 5 - 8. A._____ bestritt in ihrer Duplik vom 29. Februar 2016 weiterhin die Richtigkeit der von der Gemeinde nachgesuchten Enteignungsfläche. 9. Mit Verfügung vom 14. März 2016 wurde das Verfahren zwecks nochmaliger Berechnung des notwendigen Landbedarfs vorläufig sistiert. 10. Mit Schreiben vom 11. April 2016 reichte die Gemeinde O.1._____ beim BVFD eine Ergänzung zu ihrem Enteignungsgesuch ein. Es hätte sich gezeigt, dass die Durchfahrt mit der berechneten Fläche von 11 m2 nur für rund 50 % aller Postauto-Chauffeure befahrbar sei. Aufgrund neuer Berechnungen und vorgenommener Fahrversuche wurde neu ermittelt, dass nunmehr ein Landbedarf von 17.4 m2 der Parzelle 1035 nötig sei. Die zusätzlich benötigte Fläche ergebe sich aus der Tatsache, dass die Aussengrenze der Schleppkurven die bestehenden Gebäude links und rechts der Dorfstrasse um bis zu 35 cm überschneiden würden und dadurch die normgerechte Befahrbarkeit in diesem Strassenabschnitt nicht gegeben sei. Am gleichen Tag wurde A._____ ein entsprechend angepasster Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages zugestellt. 11. Das BVFD nahm darauf das sistierte Verfahren wieder auf und bat A._____ um eine Stellungnahme. Diese reichte sie am 20. April 2016 ein. Darin vertrat sie die Auffassung, dass sich eine normgerechte Befahrbarkeit im konkreten Strassenabschnitt selbst mit der Beanspruchung ihres Grundstückes nicht realisieren liesse. Den von der Gemeinde zugestellten Dienstbarkeitsvertrag lehne sie weiterhin ab. 12. Am 8. September 2016 führte das BVFD einen Augenschein durch. Anlässlich dieses Augenscheins wurde die Durchfahrt mittels eines für diesen Kurs eingesetzten Postautos vorgeführt. Die von der Gemeinde beanspruchte Fläche von insgesamt 17.4 m2 wurde zudem vorgängig mit Farbstreifen markiert. Im Rahmen der Parteivorträge hielten beide Partei-

- 6 en an ihren Standpunkten fest, sodass es zu keiner einvernehmlichen Lösung kam. 13. Mit Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 des BVFD wurde dem Gesuch der Gemeinde O.1._____ um Erteilung des Enteignugsrechts für die Einräumung einer Personaldienstbarkeit im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts unter gleichzeitiger Abweisung der Einsprache von A._____ entsprochen. 14. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Departementsverfügung. Sie beantragte die Aufhebung der Departementsverfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, die Grundlagen für eine allfällige Enteignung objektiv und umfassend zu erarbeiten, damit die Grundsätze der Enteignung umfassend geprüft und beurteilt werden könnten. Begründet wird die Aufhebung der Verfügung im Generellen mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, dem fehlenden öffentlichen Interesse sowie der Unverhältnismässigkeit der Enteignung. Konkret wird in der Beschwerde vorgebracht, dass beim Augenschein vom 8. September 2016 ein Protokoll erstellt worden sein müsse, dieses nicht abgegeben und daher das rechtliche Gehör durch das BVFD verletzt worden sei. Weiter wird beanstandet, dass durch das „Referentensystem des BVFD“ die Unabhängigkeit des Augenscheins respektive der Departementsverfügung in Frage gestellt sei. Auch werden diverse Argumente vorgebracht, die gegen die Verhältnismässigkeit der Enteignung sprechen würden. 15. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Rüge unbegründet. Das erneute Durchführen eines Augenscheins erscheine

- 7 sinnvoll, so könne sich das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung überzeugen, wonach die von der Gemeinde nachgesuchte Servitutsfläche von 17.4 m2 für die Dorfdurchfahrten im vollen Umfang benötigt würde. Damit könne auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, dass ein öffentliches Interesse wie auch die Verhältnismässigkeit in casu gegeben seien. 16. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 beantragte das BVFD (nachfolgend: Beschwerdegegner) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Vernehmlassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das öffentliche Interesse sowie die Verhältnismässigkeit seien gegeben, wobei der Beschwerdegegner auf die Ausführungen in der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 verweist. 17. Mit Replik vom 13. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen und Begründungen unverändert fest. Sie bekräftigte, dass durch den vorgenommenen Augenschein mit den Demonstrationsfahrten nichts bewiesen worden sei. Ein erneuter Augenschein halte sie für nicht aussagekräftig und regte an, dass eine Befragung aller Postchauffeure zielführender sei als eine Wiederholung einer nicht aussagekräftigen Begehung. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass nach ihrer Vorstellung, die von einer entsprechenden Schleppkurvenanalyse verifiziert werden könnte, wesentlich geringere und weit weniger aufwendige Einschnitte an der Südwestfassade des Gebäudes auf der Parzelle 1038 möglich wären, als die von der E._____ AG in ihrer Schleppkurvenanalyse aufgezeigten baulichen Veränderungen des Gebäudes, um die Durchfahrt zu verbessern.

- 8 - 18. Mit Schreiben vom 17. und 21. März 2017 teilten der Beschwerdegegner respektive die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichteten. 19. In der Zwischenzeit fand auf der Parzelle 1035 einen Eigentümerwechsel von der Beschwerdeführerin auf ihre drei Töchter B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) zu je 1/3 in Miteigentum statt. Weil dies dem Verwaltungsgericht nicht mitgeteilt wurde, erging einzig eine Einladung für den Augenschein an A._____. 20. Am 11. Januar 2018 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein an Ort und Stelle durch. Am Augenschein nahm B._____ als Miteigentümerin der Parzelle 1035 vor Ort teil. Der Augenschein wurde trotz Abwesenheit von A._____ (Beschwerdeführerin) durchgeführt, für den Fall, dass die neuen Miteigentümerinnen in das Verfahren eintreten möchten. Anlässlich des Augenscheins wurden Musterdurchfahrten mittels eines für diesen Kurs eingesetzten Postautos vorgeführt. Seitens des Gerichtes wurden insgesamt 36 Fotografien zur Dokumentation der Durchfahrten und der örtlichen Verhältnisse erstellt. Diese wurden dem Protokoll des Augenscheins beigefügt, welches den Parteien mit Möglichkeit zur Stellungnahme zugesandt wurde. 21. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 ersuchte der Instruktionsrichter B._____ dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht ihrer Schwestern einzureichen, dass sie die Miteigentümerinnen vor Gericht vertreten könne. Weiter solle sie dem Gericht mitteilen, ob die Miteigentümerinnen an der von ihrer Mutter erhobenen Beschwerde festhalten möchten oder nicht. 22. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 reichte A._____ dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll ein. In dieser wurde beantragt, dass sie selbst nebst B._____ und F._____ als Beschwerdeführer zuzulassen seien. Mit beigelegter Vollmacht vom 15. Januar 2018

- 9 wurde B._____ bevollmächtigt ihre Schwestern und Miteigentümerinnen an der Parzelle 1035 im verwaltungsrechtlichen Verfahren R 17 4 zu vertreten. Weiter wurde durch die Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass an der Beschwerde festgehalten werde. 23. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gegen Entscheide der kantonalen Departemente steht den Betroffenen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist oder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann. Bei der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht. b) Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war A._____ als materielle Verfügungsadressatin und Eigentümerin der Parzelle 1035 in O.2._____ von der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 berührt und wies ein schutzwürdiges Interesse auf Überprüfung derselben auf (Art. 50 VRPG). Seit der Beschwerdeeinreichung vom 16. Januar 2017 gab es auf der Parzelle 1035 einen Eigentümerwechsel von A._____ auf ihre Töchter B._____, C._____ und D._____ zu jeweils 1/3 in Miteigentum.

- 10 - 2. a) Aufgrund des Eigentümerwechsels ist nachfolgend zu prüfen, ob A._____ noch berührt und ein schutzwürdiges Interesse aufweist und demzufolge im vorliegenden Verfahren weiterhin Parteistellung beanspruchen kann. Weiter beantragte A._____ in ihrer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 24. Januar 2018, dass sie selber, B._____ und F._____ als Beschwerdeführer zuzulassen seien. b) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Anfechtung einer Verfügung legitimiert, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 32 vom 14. April 2010 E.1). c) Bei einer formellen Enteignung, vorliegend in Form der Gewährung einer Personaldienstbarkeit im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts, können Personen die keine Eigentümerstellung einer betroffenen Parzelle innehaben, in der Regel keine Parteistellung beanspruchen. Dies deshalb, weil regelmässig kein schutzwürdiges Interesse ausgewiesen werden kann, da durch eine allfällige Enteignung ein Nichteigentümer in der Regel in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung durch den Ausgang des Verfahrens nicht berührt ist. Der Fakt, dass in casu A._____ und F._____ als Nichteigentümer der Parzelle 1035 ihr Fahrzeug durch

- 11 die Enteignung nicht mehr vor die Liegenschaft parkieren können, begründet per se kein schutzwürdiges Interesse. Bei F._____ besteht auch kein sonstiges tatsächliches Interesse, das ein schutzwürdiges Interesse begründen könnte. Hingegen trägt A._____ weiterhin die Hypothekarschuld an der Liegenschaft. Die Beschwerdelegitimation von A._____, allein auf der Tatsache, dass sie für die Hypothekarzinsen aufkommt, zu bejahen, ist fraglich. Da jedoch, wie nachfolgend erläutert, die neuen Eigentümerinnen im laufenden Verfahren eingetreten sind und unbestrittenermassen legitimiert sind, ist die Frage der Beschwerdelegitimation von A._____ nicht weiter zu vertiefen und kann offengelassen werden, zumal aufgrund der Legitimation der neuen Eigentümerinnen auf die Beschwerde einzutreten ist. Vorliegend ist die Parzelle 1035 neu seit Juli 2017 in Miteigentum der Geschwister B._____, C._____ und D._____. Durch den Übergang der Eigentümerstellung auf B._____, C._____ und D._____ sind sie durch ihre rechtliche Stellung am Ausgang des Verfahrens unmittelbar betroffen. Sie sind somit materiell beschwert und weisen ein schutzwürdiges Interesse auf Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf. Zudem reichte B._____ eine Vollmacht vom 15. Januar 2018 ein, die sie berechtigt, im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren, ihre Schwestern C._____ und D._____ zu vertreten. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass B._____ als Beschwerdeführerin und als Stellvertreterin ihrer Schwestern C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), welche aufgrund ihrer Miteigentümerstellung ebenfalls als Partei auftreten, in das vorliegende Verwaltungsgerichtsverfahren neu eingetreten sind und die Parteistellung von A._____ offengelassen werden kann. Hingegen ist der Antrag F._____ als weiteren Beschwerdeführer zu konstituieren, wegen fehlendem schutzwürdigem Interesse, abzuweisen. Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der Nichtzulassung von F._____ als Beschwerdeführer - einzutreten.

- 12 - 3. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Konkret wird gerügt, dass anlässlich des Augenscheins vom 8. Dezember 2016 der Beschwerdeführerin nie ein Protokoll zugesandt worden sei und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge. Der Beschwerdegegner verletze durch die Nichtaushändigung eines ordentlichen Protokolls auch allgemeine Verfahrensregeln und daraus folgend auch die Begründungspflicht. b) Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf kantonaler Ebene ist der Grundsatz in Art. 16 ff. VRG verankert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. statt vieler BGE 135 I 187 E.2.2; 127 I 54 E.2b; BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 17; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 835; STEINMANN, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21). Der Anspruch ergibt sich allein aus dem Verfahren heraus und gilt vorbehaltlos (BGE 129 I 232 E.3.3). Grundsätzlich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 67). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seiner Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Be-

- 13 weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E.2b). Das Recht an der Mitwirkung an der Beweiserhebung und am Verfahren als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht der Parteien, erhebliche Beweise zu offerieren, Beweismittel über rechtserhebliche Tatsachen beizubringen oder zu bezeichnen und mit entsprechenden Beweismittel gehört zu werden (WALDMANN, in: WALD- MANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 Rz. 50). c) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer oberen Instanz geheilt werden. Verlangt wird diesbezüglich, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen somit die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Eine Heilung wird grundsätzlich nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (BGE 132 V 387). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist sodann selbst bei einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1). d) Vorliegend wurde anlässlich des Augenscheins vom 8. September 2016 im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich kein Augenscheinprotokoll durch den Beschwerdegegner erstellt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwächst aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs die

- 14 - Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 142 I 86 E.2.2). Das nicht Erstellen eines Augenscheinprotokolls nach einem durchgeführten Augenschein verstösst somit grundsätzlich gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Vorliegend wurde vom Verwaltungsgericht am 11. Januar 2018 ebenfalls ein Augenschein durchgeführt, um sich vor Ort selber über den geschilderten Sachverhalt ins Bild zu setzen. Bei der geschilderten Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren handelte es sich um eine leichte Verletzung der Verfahrensrechte. Konkret wurde beim Augenschein vom 8. September 2016 im Rahmen der gewährten Parteivorträge keine neuen Rügen vorgebracht und die Parteien hielten an ihren Standpunkten gemäss ihren Rechtsschriften fest. Es traten somit keine neuen Sachverhaltsaspekte auf, die die Rechtsstellung der Parteien anhand des fehlenden Augenscheinprotokolls potenziell schwerwiegend hätte verletzen können. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Heilung offenkundig erfüllt. Es wurde vom Verwaltungsgericht ein erneuter Augenschein durchgeführt und ein Augenscheinprotokoll den Parteien zugestellt. Weiter wurde vor Verwaltungsgericht ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, in dem sich die Parteien zu sämtlichen Sach- und Rechtsfragen noch einmal frei äussern konnten. Hinzu kommt, dass das streitberufene Gericht über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt, sodass den Beschwerdeführerinnen auch aus einem allfällig verkürzten Instanzenzug keine Rechtsnachteile erwachsen können. Eine Rückweisung der ganzen Streitangelegenheit an den Beschwerdegegner zur Behebung allfälliger Formmängel würde im konkreten Fall daher lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten und im Resultat zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. e) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich der Einwand der Beschwerdeführerinnen, das rechtliche Gehör sei verletzt, als unbegründet erweist beziehungsweise die durch die Vorinstanz be-

- 15 gangene Gehörsverletzung, mit dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wird. Diesbezüglich bleibt noch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren widersprüchlich verhalten hat. Einerseits beanstandet sie die Gehörsverletzung anhand des fehlenden Augenscheinprotokolls, andererseits erachtete sie die Durchführung eines weiteren Augenscheins als nicht zielführend und wenig aussagekräftig (Replik zur Vernehmlassung vom 13. März 2017, S. 3). Die allgemein vorgebrachte und nicht näher umschriebene Beanstandung der Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdeführerin ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Auch bei einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht könnte diese als Ausfluss des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Verfahren als geheilt betrachtet werden. 4. Auch der Vorwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2017, dass aufgrund des "Referentensystems des BVFD" eine Befangenheit von G._____ bestehe, da anzunehmen sei, G._____ habe als Referent zur Departementsverfügung beigetragen, kann nicht gefolgt werden. Der Vorhalt der Befangenheit durch die Beschwerdeführerin basiert auf subjektive Annahmen, welche sie nicht substantiieren konnte. Das Gericht hat keinen Anlass bei G._____ von einer Befangenheit auszugehen. Das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne einer gleichen und gerechten Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wurde vorliegend klarerweise nicht verletzt. 5. a) Hauptsächlich geht es im vorliegenden Verfahren um die Beurteilung der Rechtmässigkeit des erteilten Enteignungsrechts in der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 in Form einer Personaldienstbarkeit im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die formelle Enteignung stellt immer und unabhängig von Grösse und Wert des enteigneten Grundstücks einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 346). Bundesrechtlich beurteilt sich ein solcher Eingriff

- 16 gemäss Art. 36 BV und muss sich deshalb auf ein formelles Gesetz abstützen, durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen (Erwägung 6). Eine Enteignung oder eine Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, muss zudem als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 2 BV voll entschädigt werden. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze sind im kantonalen Enteignungsgesetz konkretisiert, insbesondere in Art. 2 und 9 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden (EntG; BR 803.100). Nach kantonalem Recht ist weiter zu beachten, dass eine Enteignung nur zulässig ist, sofern keine gütliche Einigung oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist. b) Ein verfahrensrechtliches Erfordernis für die Enteignung bildet gemäss Art. 6 Abs. 2 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV; BR 803.110), dass sich der Enteigner ernsthaft um eine Einigung bemühen muss. Die Gemeinde O.1._____ hat bezüglich der Einräumung der benötigten Dienstbarkeit mehrere Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin geführt und war erstrebt, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Unter anderem wurden der Beschwerdeführerin verschiedene Dienstbarkeitsverträge unterbreitet, die sie allesamt vollumfänglich verworfen hat und auf ihrem Standpunkt verharrte. Der letzte Dienstbarkeitsvertrag wurde der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 unterbreitet, welcher mit Schreiben vom 20. April 2016 ebenfalls vollumfänglich abgelehnt wurde. Darauffolgend leitete die Gemeinde O.1._____ das Enteignungsverfahren ein. Diese Handlungen lassen insgesamt erkennen, dass die Beschwerdegegnerin gewillt war, eine gütliche Einigung zu treffen. Das verfahrensrechtliche Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 EntV kann demzufolge als erfüllt betrachtet werden. Eine weitere verfahrensrechtliche Voraussetzung besteht darin, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 EntG die Departemente über das Enteignungsrecht für Werke entscheiden, bei denen der Kanton nicht Bauherr ist. In casu handelt es sich nicht um ein kantonales Werk, womit die Zuständigkeit

- 17 des Beschwerdegegners über die vorliegende Enteignung auf der Parzelle 1035 in der Gemeinde O.1._____ zu beschliessen, gegeben war. Es kann somit festgehalten werden, dass die formell-rechtlichen Voraussetzungen der Enteignung durch den Beschwerdegegner im vorliegenden Enteignungsverfahren eingehalten worden sind. 6. a) Schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsgarantie bedürfen einer klaren und unzweideutigen Grundlage im formellen Gesetz. Bei leichteren Eingriffe in das Eigentum kann auch eine hinreichende klare Verordnungsbestimmung genügen (KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 102f.). Formelle Enteignungen stellen immer einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, weshalb der Eingriff in einem formellen Gesetz geregelt sein muss. Vorliegend stellt Art. 2 EntG eine genügende formelle gesetzliche Grundlage dar. b) Weiter muss die Enteignung in einem öffentlichen Interesse liegen (Art. 36 Abs. 2 BV). Grundsätzlich kommen bei der Enteignung alle Arten von öffentlichen Interessen in Betracht. Einzig rein fiskalische Interessen genügen zur Begründung einer formellen Enteignung nicht (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2397). In casu liegt das öffentliche Interesse, wie schon der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin in der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 respektive in der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 ausführten, an der Sicherung des Betriebes der Dorfstrasse durch O.2._____ und insbesondere in der Sicherstellung der Dorfdurchfahrt für Postautos. Gemäss dem Generellen Erschliessungsplan vom 5. Juli 2011 ist die Dorfstrasse die einzige Strasse, die sich durch die ganze Ortschaft O.2._____ erstreckt und zudem O.2._____ am nördlichen Dorfeingang und am südlichen Dorfausgang mit der Kantonsstrasse verbindet. Die einzige öffentliche Bushaltestelle befindet sich im Ortszentrum ungefähr

- 18 auf halber Strecke der Dorfstrasse. Die zentrale Lage hat zur Folge, dass die Bushaltestelle von den meisten Bewohnerinnen und Bewohner O.2._____s leicht zu erreichen ist. Es liegt auf der Hand, dass die zentrale Lage gegenüber einer dezentralen Lage der Bushaltestelle von Vorteil ist. Diese zentrale Lage stellt insbesondere für Menschen, die in ihrer Bewegungsmobilität eingeschränkt sind, einen grossen Vorteil dar. Gerade in Berggebieten ist eine zentrale Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel von grosser Bedeutung, da damit für eine Vielzahl der Einwohner die Verbindung zu anderen Ortschaften gewährleistet werden kann. Die Dimensionierung der Dorfstrasse ist an einigen Stellen sehr eng, insbesondere an der durch die Dorfstrasse getrennten Grundstücke der Parzellen 1035 und 1038. Dies führt dazu, dass grössere Fahrzeuge, wie Postautos, zum Teil gezwungen sind über das Grundstück der Parzelle 1035 auszuholen, damit sie den Engpass in dieser Kurve passieren können ohne eine Hausmauer zu touchieren. Im Winter verschärft sich die Situation noch zusätzlich durch die Schneemassen, respektive Schneemaden am Strassenrand. Die Problematik konnte das Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vom 11. Januar 2018 selbst sehen. Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beibehaltung der einzigen Bushaltestelle im Dorfzentrum und die damit verbundene Sicherung der Dorfdurchfahrt durch den öffentlichen Verkehr besteht. Ein öffentliches Interesse ist somit vorliegend klar ausgewiesen. c) Schliesslich muss die Enteignung verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahme geeignet (d.h. die Zwecktauglichkeit der Massnahme das vorgegebene Ziel zu erreichen), erforderlich (d.h. die Wahl der mildestmöglichen Massnahme das vorgegebene Ziel zu erreichen) und zumutbar ist (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung). Nachstehend ist somit zu prüfen, ob die in Frage stehende Enteignung der Parzelle 1035 der Beschwerdefüh-

- 19 rerinnen geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, der Sicherung der Dorfdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr, zu erreichen. aa) Die Enteignung muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Die Einräumung des nachgesuchten dinglichen Rechts im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts ist geeignet, die im öffentlichen Interesse liegende Dorfdurchfahrt durch O.2._____ für den öffentlichen Verkehr sicherzustellen. bb) Eine Enteignung muss unterbleiben, wenn sie für die Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels nicht erforderlich ist, das bedeutet, wenn eine gleichermassen geeignete aber mildere Anordnung das anvisierte Ziel ebenso gut erreicht. Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit darf ein Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Mit anderen Worten: Der Eingriff darf nicht schärfer sein, als dies der Zweck der Massnahme verlangt, und ist unzulässig, wenn auch ein geringerer Eingriff zum Ziel führt. Zu der Frage, ob die Enteignung respektive Einräumung einer Personaldienstbarkeit im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts im Umfang von 17.4 m2 zulasten der Parzelle 1035 erforderlich ist, wurden diverse Gegenargumente von der Beschwerdeführerin eingebracht, die es nachfolgend zu prüfen gilt. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2017 sinngemäss aus, dass die Möglichkeit einer Bushaltestelle auf der Kantonsstrasse statt im Dorfinnern zu prüfen sei. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit bedürfe es hierfür zweier konkreter Schätzungen, die einander gegenübergestellt werden könnten; nämlich einer Schätzung der Kosten von mindestens drei möglichen Dorfumfahrungen, welche der effektiven Enteignungsentschädigung gegenübergestellt würden.

- 20 - Die Verlegung der Bushaltestelle an den Dorfrand stellt keine mildere Massnahme gegenüber der Einräumung eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts auf der Parzelle 1035 dar. Dies konnte der Beschwerdegegner in der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 schlüssig aufzeigen. Hierfür mehrere Gutachten einzuholen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, ist nicht notwendig. Es ist offenkundig, dass mit einer Verlegung der Bushaltestelle an den Dorfrand das öffentliche Interesse der Sicherung der Dorfdurchfahrt durch den öffentlichen Verkehr nicht mehr sichergestellt werden kann. Es würde keine gleichwertige Erschliessung darstellen. Auch die finanziellen Kosten würden ungleich höher als bei einer Enteignung ausfallen. Gemäss den Ausführungen der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 müsste sogar mit einem relativ grossen finanziellen Aufwand gerechnet werden. Die Kosten würden vor allem anhand der baulichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entstehen. Die Kantonsstrasse müsste im Nahbereich der Bushaltestelle ausreichend beleuchtet werden. Weiter müsste die Kantonsstrasse, sofern keine andere Querungsmöglichkeit wie eine Unter- oder Überführung besteht, eine mindestens 1.50 m breite Verkehrsinsel in der Strassenmitte aufweisen. Solche baulichen Massnahmen würden gezwungenermassen eine Aufweitung der bestehenden Kantonsstrasse mit sich bringen. Auch die Lösung mittels eines Wendeplatzes wäre mit einem erheblichen Landbedarf verbunden (vgl. Departementsverfügung vom 13 Dezember 2016, Ziff. 2.3.2, S. 9). Zu beachten bleibt auch der Aspekt, dass der zu beanspruchende Landbedarf der Gemeinde für eine solche Lösung um ein Vielfaches grösser wäre als die in Frage stehende Enteignung über 17.4 m2. Bei der Beurteilung, ob eine Bushaltestelle ausserhalb des Dorfkerns eine mildere Massnahme darstellt, ist insbesondere das öffentliche Interesse der Beibehaltung einer Bushaltestelle in O.2._____ zu beachten. Wie in der Erwägung 6.b) ausgeführt, stellt eine zentral gelegene Bushaltestelle in O.2._____ sicher, dass die meisten Bewohner diese leicht erreichen

- 21 können. Dies wäre bei einer dezentral gelegenen Bushaltestelle auf der Kantonsstrasse nicht mehr im gleichen Masse gewährleistet. Eine Bushaltestelle ausserhalb von O.2._____ stellt somit offensichtlich kein milderes Mittel gegenüber der Einräumung eines öffentlichen Fussund Fahrwegrechts auf der Parzelle 1035 dar. Die Beschwerdeführerin bringt weiter ein, dass ein Wandeinschnitt am Nachbarhaus auf der Parzelle 1038 gegenüber einer Enteignung um 17.4 m2 auf der Parzelle 1035 die mildere Massnahme darstellen würde. Vorgängig ist hierzu festzuhalten, dass anlässlich des Augenscheins vom 11. Januar 2018 Demonstrationsfahrten eines Postautobusses durchgeführt wurden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 24. Januar 2018 konnte anhand der Demonstrationsfahrten aufgezeigt werden, dass die von der Gemeinde nachgesuchte Servitutsfläche in vollem Umfang benötigt wird, um das enge Strassenstück in beide Richtungen passieren zu können. Die Beschwerdeführerinnen versuchten in ihrer Stellungnahme darzulegen, dass der durchgeführte Augenschein vom 11. Januar 2018 nur dazu dienen sollte, das Augenmerk auf den benötigten Flächenbedarf zur richten und die Demonstrationsfahrten respektive Fahrtenlinien danach ausgerichtet gewesen sein, sollten diesen Flächenbedarf zu belegen. Der Augenschein vom 11. Januar 2018 diente einzig dazu, dass sich das Verwaltungsgericht selber über die Situation ins Bild setzen konnte. Dem Vorwurf, der Augenschein sei zielgerichtet im Sinne der Beschwerdegegner ausgeführt worden, muss widersprochen werden. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass anhand des Augenscheins der nachgesuchte Flächenbedarf der Gemeinde nicht nachgewiesen werden konnte. Um dies zu belegen, kommentierten die Beschwerdeführerinnen ausgewählte Fotos in ihrer Stellungnahme. Zusammenfassend und sinngemäss beanstandeten sie, dass das Postauto nicht auf der Ideallinie gefahren sei und durch das „demonstrative Ausholmanöver“ mehr Platz als nötig an der Strassenseite, wo die Parzelle 1035 angrenzt, benötigt habe. Die Platzverhältnisse des in Frage stehenden

- 22 - Strassenabschnittes sind derart eng, dass schon kleinste Unterschiede im Lenkverhalten der Chauffeure eine relativ grosse Auswirkung auf den benötigten Platzbedarf hat (vgl. Kurzbericht der E._____ AG vom 1. April 2016, S. 1). Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, die in Frage stehende Servitutsfläche würde nicht benötigt, fusst immer auf der Voraussetzung, dass der entsprechende Postautochauffeur eine exakte Ideallinie fährt. Viel Spielraum besteht indes nicht, dies hat der durchgeführte Augenschein deutlich vorgeführt. Gemäss Kurzbericht der E._____ AG vom 1. April 2016 sind bei diesen Fahrzeugtypen beidseitige Sicherheitsabstände von mind. 25 cm erforderlich um die Fahrungenauigkeit zu kompensieren. Weiter argumentieren die Beschwerdeführerinnen, dass der Aussenspiegel eingeklappt und dadurch die benötigte Strassenfläche verringert werden könnte. Allein unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit, stellt das Einklappen der Rückspiegel keine taugliche Massnahme dar. Gerade bei so engen Passagen ist es wichtig die Strassenabstände im Blickfeld zu behalten. Im Übrigen kann nicht bei jedem Fahrzeug der Seitenspiegel derart eingeklappt werden, dass ein Kreuzen ohne grössere Einschränkung möglich ist. Zudem würde das stetige Einklappen des Spiegels die Situation nicht merklich entschärfen, weil die zu passierende Stelle unbestrittenermassen eng ist und ein Teil der ordentlichen Strassenfläche sich auf der Parzelle 1035 befindet. Die E._____ AG kommt in ihrem Gutachten (Kurzbericht) vom 1. April 2016 zum Schluss, dass die innerörtliche Befahrbarkeit für den öffentlichen Verkehr nur sichergestellt werden könne, wenn insgesamt 17.4 m2 der Parzelle 1035 beansprucht werde. Für das Verwaltungsgericht gibt es keine Anhaltspunkte diese Auffassung in Zweifel zu ziehen, insbesondere konnte sich das Verwaltungsgericht mit dem Augenschein vom 11. Januar 2018 selber über die Sachlage ins Bild setzen und kommt zum Schluss, dass die von der Gemeinde O.1._____ nachgefragte Servitutsfläche für die Sicherstellung des öffentlichen Verkehrs durch O.2._____ benötigt wird. Für das Verwaltungsgericht besteht demzufolge auch keinen Anlass,

- 23 wie von der Beschwerdeführerin gefordert, eine erneute Schleppkurvenanalyse durchführen zu lassen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2016 und der Replik zur Vernehmlassung vom 13. März 2017 aus, dass die Enteignung im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts im Umfang der benötigten 17.4 m2 gegenüber drei „kleineren Einschnitte“ an der Südwestfassade des Gebäudes auf der Parzelle 1038, die mildere Massnahme darstellen würde, da insbesondere ihr dadurch das Parkieren verunmöglicht werde. Wie oben ausgeführt, ist für die Sicherstellung der Durchfahrt des öffentlichen Verkehrs durch O.2._____ die Beanspruchung von 17.4 m2 auf der Parzelle 1035 vonnöten. Unter dieser Voraussetzung sind auch die Wandeinschnitte, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, als angeblich milderes Mittel, zu beurteilen. Die Gemeinde O.1._____ hat von der E._____ AG mittels Schleppkurvenanalyse vom 9. Februar 2017 den notwendigen Gebäudeabbruch auf der Parzelle 1038 ermitteln lassen, damit das Postauto den Engpass passieren könnte ohne dabei das parkierte Fahrzeug auf der Parzelle 1035 zu touchieren. Die Berechnung hat ergeben, dass der südwestliche Gebäudeteil auf der Parzelle 1038 auf einer Länge von ca. 8.9 m um ca. 0.6 m und südöstlich auf einer Länge von ca. 6.25 m um ca. 0.85 m im Grundriss zurückzubauen wäre. Ausgehend von dieser Schleppkurvenanalyse hat die Gemeinde O.1._____ von H._____, Dipl. Architekt FH SIA SWB, die ungefähren Kosten für einen entsprechenden Rückbau des südwestlichen Gebäudeteils schätzen lassen. Die Kostenschätzung vom 13. Februar 2017 geht von einem Kostenaufwand für den Rückbau des südwestlichen Gebäudeteils von ca. Fr. 340’000.-- (+/- 25 %) aus. Zu beachten ist, dass in dieser Kosteneinschätzung der Kostenaufwand für den Rückbau des südöstlichen Gebäudeteils, allfällige notwendige Massnahmen an der bestehenden Dachkonstruktion und die Instandstellung einer allfälligen durch Bauarbeiten verursachte Rissbildung am Gebäude nicht eingerechnet sind. Angesichts dieser hohen Kosten, welche die Gemeinde für einen Wandeinschnitt aufbringen müsste, stellt diese Massnahme klarerweise, auch

- 24 unter dem Aspekt, dass das Parkieren auf der Nordwestseite des Hauses - je nach Fahrzeuggrösse - nicht mehr gewährleistet ist, keine mildere Massnahme dar. Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 24. Januar 2018 weiter ein, dass am südöstlichen und südwestlichen Teil des Gebäudes, respektive an den beiden Engen des Strassenabschnitts auf der Parzelle 1038, mind. 10-20 cm zu gewinnen seien, wenn das Dämmmaterial entfernt würde. Auch dies stellt keine mildere Massnahme dar, da sie schon nicht geeignet wäre das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des öffentlichen Verkehrs durch O.2._____ zu gewährleisten. Wie oben dargelegt werden dafür 17.4 m2 der Parzelle 1035 benötigt. Die dafür benötigten Wandeinschnitte, um eine Durchfahrt ohne die Belastung auf der Parzelle 1035 gewährleisten zu können, wären an der südöstlichen Seite an der tiefsten Stelle 85 cm und an der südwestlichen Seite 60 cm. Eine Massnahme, die allfällig maximal 20 cm des Mauerwerks verringern würde, ist somit nicht geeignet und stellt daher schon gar keine taugliche (Alternativ-)Massnahme dar. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin, ein Gutachten zu den möglichen Massnahmen am Gebäude auf der Parzelle 1038 mit dem Ziel der Dorfdurchfahrtsoptimierung und (Computer-)Simulationen für die optimale Dorfdurchfahrt zu erstellen, werden aufgrund des genügend nachgewiesenen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet und deshalb abgelehnt. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die strittige Enteignung im Sinne eines öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts im Umfang von 17.4 m2 zulasten der Parzelle 1035 und zugunsten der Gemeinde O.1._____ erforderlich ist. cc) Eine Verwaltungsmassnahme erweist sich als zumutbar, wenn zwischen der konkreten Eingriffswirkung und den mit diesem Eingriff konkret verfolgten Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht (sog. Zweck-Mittel- Relation). Konkret muss das mit der Enteignung verfolgte öffentliche In-

- 25 teresse gegenüber dem Interesse des Enteigneten überwiegen (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2403). In casu steht das öffentliche Interesse der Sicherung der Dorfdurchfahrt in O.2._____ durch den öffentlichen Verkehr gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen an der ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit. Stellt man diese zwei Interessen gegenüber, so wiegt das hier in Frage stehende öffentliche Interesse schwerer als das private Interesse am ungetrübten Eigentumsgebrauch. In dieser Hinsicht gilt es zu beachten, dass die vorliegende Enteignung in Form einer Belastung mittels Dienstbarkeit nachgefragt wird, dies führt zwar zu einem möglichen Verlust des Aussenparkplatzes für die Beschwerdeführerinnen, dem gegenüber stehen unverhältnismässig hohe Kosten für Alternativmassnahmen, welche die Sicherstellung der Dorfdurchfahrt garantieren würden. Vorliegend wiegt somit das öffentliche Interesse klarerweise schwerer als das private Interesse. 7. Zusammenfassend kann in materieller Hinsicht festgehalten werden, dass die Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 somit rechtens ist. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts sind in casu erfüllt. Das vorhandene öffentliche Interesse vermag das Interesse der Beschwerdeführerinnen zu überwiegen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde vom 16. Januar 2017 und zur Bestätigung der Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 führt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 EntV und Art. 22 Abs. 1 EntV - vollumfänglich unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 72 Abs. 2 VRG den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegeg-

- 26 nerin ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da diese lediglich in ihren amtlichen Wirkungskreisen obsiegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 604.-zusammen Fr. 3‘604.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit je zu einem Viertel zulasten von A._____, B._____, C._____ sowie D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. November 2018 teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 26. April 2018 aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_326/2018).

R 2017 4 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.04.2018 R 2017 4 — Swissrulings