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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 04.07.2017 R 2017 3

4. Juli 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,935 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache (\x26 Revisionsgesuch) | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 3 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 4. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (& Revisionsgesuch)

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ bewilligte am 10. Juni 2003 B._____ und C._____ den Anbau einer Sitzplatzüberdachung an ihrem Einfamilienhaus auf der Parzelle 846 in X._____. Die Sitzplatzüberdachung wurde mit einer Länge von 5 m, einer Breite von 1.2 m und einem Grenzabstand zur Parzelle 847 von A._____ von 0.3 m bewilligt. Hierfür wurde dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle 846 ein Grenzbaurecht eingeräumt. 2. Am 7. Juli 2014 meldete B._____ bei der Gemeinde X._____ den Ersatz der Sitzplatzüberdachung an; dies mit der Bemerkung "Ersatz der defekten Holzkonstruktion". 3. Die Baukommission der Gemeinde X._____ bewilligte das Bauvorhaben von B._____ am 14. Juli 2014 im Meldeverfahren. Am 21. April 2015 wurde die neu erstellte Sitzplatzüberdachung von der Baukommission anstandslos abgenommen. 4. A._____, Eigentümer der benachbarten Parzelle 847, informierte sich über die neu erstellte Sitzplatzüberdachung nach seiner Darstellung bereits bei deren Erstellung telefonisch bei der Gemeinde X._____. Die Gemeinde habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei dem genannten Bauvorhaben lediglich um eine sanfte Renovation des bestehenden Daches handle. Daraufhin habe er mehrmals mündlich bei der Gemeinde interveniert und geltend gemacht, dass die neu erstellte Sitzplatzüberdachung nicht dem alten Vordach entspreche und deshalb nicht zulässig sei. Zudem habe A._____ betont, dass für die in Mass und Grösse vom alten Vordach abweichende, neu erstellte Sitzplatzüberdachung kein Näherbaurecht bestehe und diese deshalb nicht bewilligt werden könne. 5. Anlässlich eines Telefonats vom 30. Mai 2016 verlangte der Gemeindeschreiber von A._____ eine schriftliche Einsprache gegen die realisierte Sitzplatzüberdachung. Dieser Aufforderung kam A._____ am 1. Juni 2016 nach. Mit der als "Einsprache" betitelten Eingabe (E-Mail) vom 1. Juni

- 3 - 2016 teilte er der Gemeinde X._____ mit, dass er mit dem Anbau nicht einverstanden sei, da er der Familie für die in Mass und Grösse vom alten Vordach abweichende, neu erstellte Sitzplatzüberdachung nie ein Näherbaurecht eingeräumt habe. Er erwarte eine rasche Lösung der Gemeinde für das bestehende Problem. 6. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 machte die Gemeinde X._____ B._____ und C._____ auf die Rügen von A._____ aufmerksam, wonach die neu erstellte Sitzplatzüberdachung wesentlich grösser ausgeführt worden sei, als die ursprüngliche Überdachung und deshalb nicht von einem blossen Ersatz gesprochen werden könne. Im Übrigen verletze der Bau baurechtliche Vorgaben des Grenz- bzw. Näherbaurechts. 7. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 teilten B._____ und C._____ der Gemeinde X._____ mit, dass beim eingegebenen Meldeverfahren die Bauausführung (Grösse und Konstruktion) mit den Massen und einem Grundrissplan angegeben worden sei. 8. Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte die Gemeinde X._____ B._____ und C._____ mit, dass sie aufgrund der Anzeige von A._____ festgestellt habe, die Sitzplatzkonstruktion stimme als Ersatz in ihren Massen und ihrer Grösse nicht mit der alten Holzkonstruktion überein. Sie entspreche nicht der ursprünglichen Überdachung und könne folglich nicht als deren Ersatz angesehen werden. Demzufolge sei das Meldeverfahren nicht die richtige Verfahrensart gewesen. Aus diesem Grund müsse die im Meldeverfahren ergangene Bewilligung vom 15. Juli 2014 (recte 14. Juli 2014) widerrufen werden. Zudem hätten B._____ und C._____ die Gemeinde mit ihrer Baueingabe falsch informiert. Es sei lediglich einen "Ersatz" der Sitzplatzüberdachung verlangt worden. Dementsprechend habe die Gemeinde annehmen müssen, die zur Errichtung vorgesehene Sitzplatzüberdachung weise dieselbe Grösse wie die alte Konstruktion auf. Über-

- 4 dies bestehe kein Näherbaurecht, weshalb die neu erstellte Sitzplatzüberdachung baurechtswidrig sei. 9. Mit ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 teilten B._____ und C._____ der Gemeinde X._____ mit, dass der Behörde die für die Beurteilung des Gesuchs wesentlichen Entscheidungsgrundlagen bekannt gewesen seien, da sie die Skizzen und Pläne mit den Massangaben eingereicht hätten. Sollte die Behörde diese Unterlagen damals allenfalls nicht im Detail überprüft haben, könne ihnen dies unmöglich angelastet werden und zu ihrem Nachteil gereichen. Die Sach- und damit die Entscheidungsgrundlage habe sich gegenüber dem früheren Entscheid nicht geändert, weshalb ein Widerruf einer Rechtsgrundlage entbehre. 10. Mit E-Mail vom 25. November 2016 teilte der Gemeindeschreiber A._____ mit, dass er von der Gemeinde X._____ eine schriftliche Antwort erhalten werde. 11. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2016, mitgeteilt am 1. Dezember 2016, wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache von A._____, soweit er darauf eintrat, ab. Er erwog, dass gemäss Art. 37 Abs. 4 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ der zuständige Baufachchef entscheide, ob ein Bauvorhaben dem Meldeverfahren oder dem ordentlichen Verfahren unterstehe. Unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 VRG führte der Gemeindevorstand aus, das zur Diskussion stehende Bauobjekt sei im Rahmen des Meldeverfahrens beantragt und durch die Gemeinde entsprechend bewilligt worden. Während der Bauausführung sei bei der Gemeinde keine schriftliche Einsprache eingegangen. Die Frage des fehlenden Näherbaurechts sei nicht durch die Gemeinde zu beurteilen. Der Entscheid der Gemeinde, den Ersatz der Sitzplatzüberdachung im Rahmen des Meldeverfahrens auszuführen, sei in Rechtskraft erwachsen.

- 5 - 12. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "A. Hauptbegehren 1. Die Dispositiv-Ziff. 2 (Anm.: Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.) des "Einspracheentscheids" der Gemeinde X._____ vom 15. November 2016, mitgeteilt am 1. Dezember 2016, betreffend die im Meldeverfahren bewilligte Sitzplatzüberdachung auf Parz. Nr. 846 sei aufzuheben. 2. Auf das Revisionsgesuch vom 1. Juni 2016 sei einzutreten. 3. Die im Meldeverfahren erteilte Baubewilligung vom 14. Juli 2014 sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, das nachträgliche ordentliche Baubewilligungsverfahren einzuleiten. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge. B. Eventualbegehren 1. Die Dispositiv-Ziff. 2 (Anm.: Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.) des "Einspracheentscheids" der Gemeinde X._____ vom 15. November 2016, mitgeteilt am 1. Dezember 2016, betreffend die im Meldeverfahren bewilligte Sitzplatzüberdachung auf Parz. Nr. 846 sei aufzuheben. 2. Auf das Revisionsgesuch vom 1. Juni 2016 sei einzutreten. 3. Die Angelegenheit sei an die Gemeinde zurückzuweisen; dies mit der Anweisung, die im Meldeverfahren erteilte Baubewilligung vom 14. Juli 2014 zu überprüfen. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge. C. Subeventualbegehren 1. Die Dispositiv-Ziff. 2 (Anm.: Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.) des "Einspracheentscheids" der Gemeinde X._____ vom 15. November 2016, mitgeteilt am 1. Dezember 2016, betreffend die im Meldeverfahren bewilligte Sitzplatzüberdachung auf Parz. Nr. 846 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Gemeinde zurückzuweisen; dies mit der Anweisung, die materielle Begründetheit des Revisionsgesuchs vom 1. Juni 2016 zu überprüfen und neu zu entscheiden. 3. Unter gesetzlicher Kostenfolge."

- 6 - Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Gemeinde gehe in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids vom 15. November 2016 mit keinem Wort auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein. Insbesondere setze sie sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass das alte Vordach wesentlich kleiner als die heutige Sitzplatzüberdachung gewesen sei und somit gar keinen Ersatz bzw. keine sanfte Renovation darstelle. Dies, obwohl die Gemeinde in ihrem Einspracheentscheid selbst feststelle, die Überprüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die neu erstellte Sitzplatzüberdachung grösser sei, als die alte Konstruktion. Eine Begründung, weshalb eine Überprüfung (eine Revision bzw. Wiedererwägung) der Baubewilligung trotzdem nicht möglich sein solle, fehle vollständig. Es würden lediglich die in Art. 25 Abs. 1 VRG genannten Voraussetzungen für einen Widerruf zitiert. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die Gemeinde seine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe vom 1. Juni 2016 auch als Revisionsgesuch hätte behandeln müssen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfülle die reduzierten Anforderungen an eine Laieneingabe. Aus den darin gemachten Ausführungen und der an die Gemeinde gerichtete Bitte um rasche Lösung für das bestehende Problem werde klar, dass er damit ein Zurückkommen bzw. eine Überprüfung und die Aufhebung der Verfügung (Bewilligung der Sitzplatzüberdachung im Meldeverfahren) verlange. Die falsche Bezeichnung der Eingabe dürfe dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Eine Überprüfung und allfällige "Rücknahme" von Verfügungen sei namentlich bei Vorliegen von Revisionsgründen möglich. Die Gemeinde habe die neu erstellte Sitzplatzüberdachung zwar in Kenntnis der Masse bewilligt. In der Annahme, dass es sich bei der zu beurteilenden Sitzplatzkonstruktion lediglich um einen Ersatz der alten Konstruktion im Sinne einer sanften Renovation handle, habe die Gemeinde jedoch die aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen übergangen, dass die zu ersetzende Sitzplatzüberdachung wesentlich kleiner gewesen sei, als die

- 7 neue Konstruktion. Damit sei der Revisionsgrund gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG gegeben. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Schreiben der Gemeinde vom 21. Juni 2016 und 31. August 2016 erstmals Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten, weshalb die Revisionsfrist eingehalten sei. Schliesslich habe die neu erstellte Sitzplatzüberdachung als Neubaute zu gelten, welche den gesetzlichen Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten habe, da ein Näherbaurecht fehle. Diese Baute sei klar bewilligungspflichtig. Die im Meldeverfahren erteilte Baubewilligung vom 14. Juli 2014 sei deshalb aufzuheben und die Gemeinde habe ein nachträgliches ordentliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten. 13. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 beantragten B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Eventuell sei die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen mit der Anweisung, die formelle und materielle Begründetheit des (allfälligen) Revisionsgesuchs vom 1. Juni 2016 zu überprüfen. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 nicht als Revisionsgesuch hätte entgegennehmen müssen, zumal dieses E-Mail keinesfalls die Anforderungen einer formell korrekten Eingabe erfülle. Zudem liege kein Revisionsgrund vor. Der Baubehörde hätten zum Zeitpunkt des Entscheids über die Baubewilligung sämtliche für den Entscheid relevanten Informationen und Dokumente vorgelegen. Somit habe die Behörde im Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids sämtliche aktenkundige und erhebliche Tatsachen geprüft und gewürdigt, weshalb vorliegend nicht von einem Versehen oder Irrtum gesprochen werden könne. Wenn die Behörde nun auf Intervention des Beschwerdeführers hin plötzlich zu einer anderen Würdigung der Akten gelange, dürfe dies nicht zum Nachteil der Beschwerdegegner gereichen. Es sei auch auf den verfassungsrechtlichen Anspruch des Bürgers auf Vertrauensschutz hinzuweisen, welcher insbesondere den Widerruf von verwaltungsrechtlichen Verfügungen grundsätzlich nicht zulasse. Schliesslich bringen

- 8 die Beschwerdegegner vor, dass die Revisionsfrist nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits während der Erstellung der neuen Sitzplatzüberdachung im Jahr 2014/2015 bei der Gemeinde betreffend die Rechtmässigkeit der Baute informiert. Daraufhin habe er mehrmals bei der Gemeinde interveniert und vorgebracht, dass die Baute seiner Ansicht nach nicht zulässig sei, da sie in Mass und Grösse vom alten Vordach abweiche. Darüber hinaus hätten ihm Baufachleute, Juristen und die Rechtsschutzversicherung bestätigt, dass die Baute nicht zulässig sei. Somit sei dem Beschwerdeführer der mögliche Revisionsgrund spätestens im Laufe des Jahres 2015 bekannt gewesen, weshalb das Revisionsgesuch vom 1. Juni 2016 verspätetet eingereicht worden sei. 14. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 verzichtete die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. 15. Am 8. März 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und verwies vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2017. 16. Am 16. März 2017 hielten die Beschwerdegegner duplicando an ihren Anträgen fest und verwiesen vollumfänglich auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017. 17. Am 29. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein. 18. Am 18. April 2017 reichten B._____ und C._____ ihre Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

- 9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Einspracheentscheid vom 15. November 2016, mitgeteilt am 1. Dezember 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, soweit sie darauf eintrat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht im Einspracheentscheid vom 15. November 2016, mitgeteilt am 1. Dezember 2016, nicht nachgekommen, da sie es unterlassen habe, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 1. Juni 2016 einzugehen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein

- 10 - Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDER- KEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.) Eine Heilung ist immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1; BGE 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. c) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Akts. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergib sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur

- 11 möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. d) Vorliegend genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2016 diesen Anforderungen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist zwar knapp, doch lässt sich dem Einspracheentscheid entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. So hält die Beschwerdegegnerin in Erwägung 3. des Einspracheentscheids als Begründung fest, das zur Diskussion stehende Bauobjekt sei im Rahmen des Meldeverfahrens beantragt und durch die Gemeinde entsprechend bewilligt worden. Während der Bauausführung sei bei der Gemeinde keine schriftliche Einsprache eingegangen. Sinngemäss meint die Beschwerdegegnerin damit, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, rechtzeitig eine Baueinsprache einzureichen und der Entscheid über die Erteilung der Baubewilligung vom 14. Juli 2014 in formelle Rechtskraft erwachsen und somit rechtsbeständig geworden ist. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer, wie bereits seine Beschwerdeeingabe aufzeigt, in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, behauptet er selber nicht. Folglich ist die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.

- 12 e) Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Gegen eine Rückweisung sprechen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 3. a) Sodann stellt sich die Frage der Fristwahrung im Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) kann während der öffentlichen Auflage bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Art. 45 Abs. 4 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) präzisiert, dass Einsprachen während der 20-tägigen Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen sind. Gemäss Art. 51 Abs. 1 KRVO werden die im Rahmen eines Meldeverfahrens ergangenen Baubewilligungen weder öffentlich aufgelegt noch publiziert. In solchen Fällen beginnt die 20tägige Einsprachefrist mit dem Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme (BGE 116 Ib 321 E.3a; BGE 112 Ib 174 E.5c; BGE 107 Ib 175 E.2c). b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2014 den Ersatz der Sitzplatzüberdachung im Meldeverfahren bewilligt (vgl. dazu Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2014 [Bf-act. 6]). Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten noch keine Kenntnis von der Erteilung der Baubewilligung haben. Folglich fing damals auch keine Einsprachefrist an zu laufen. Am 21. April 2015 wurde die fertiggestellte Sitzplatzüberdachung von der Beschwerdegegnerin anstandslos abgenommen (vgl. dazu Bauabnahmeprotokoll [Bf-act. 8]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der gleich benachbart lebende Be-

- 13 schwerdeführer bemerken müssen, dass die neu erstellte Sitzplatzüberdachung, wie er behauptet, in Mass und Grösse vom alten Vordach abweicht. Der Beschwerdeführer hätte somit spätestens ab dem 21. April 2015 innerhalb der vorgenannten 20-tägigen Frist Einsprache gegen das realisierte Bauvorhaben erheben müssen. Dies hat er unterlassen und nach seinen eigenen Angaben zunächst lediglich mündlich bei der Beschwerdegegnerin gegen die neu erstellte Sitzplatzüberdachung interveniert (vgl. dazu E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 [Bf-act. 9]). Indem der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 1. Juni 2016 an die Beschwerdegegnerin Einsprache erhob, hat er die 20-tägige Einsprachefrist, welche spätestens am 21. April 2015 zu laufen begann und folglich spätestens am 11. Mai 2015 endete, offenkundig versäumt. Folglich ist das E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 zunächst als verspätete Einsprache zu betrachten, auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht eingetreten ist. 4. a) Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 25 Abs. 1 VRG, welcher die Voraussetzungen für den Widerruf eines Entscheids abschliessend regelt. Nachfolgend ist der Widerruf jedoch der Vollständigkeit halber zu prüfen. Die Verwaltungsbehörde kann gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin widerrufen (ändern oder aufheben), wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). b) Vorliegend hat sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage bzw. seit Erteilung der Baubewilligung vom 14. Juli 2014 nicht geändert. Mit Baugesuch vom 7. Juli 2014 meldeten die Beschwerdegegner bei der Beschwerdegegnerin den Ersatz ihrer Sitzplatzüberdachung an (vgl. dazu Baugesuch – Formular Meldeverfahren [Bf-act. 5]). Zusammen mit dem Baugesuch reichten sie einen Grund-

- 14 rissplan sowie eine Skizze ihres Bauprojekts mit den entsprechenden Massangaben ein (vgl. dazu Grundrissplan und Projektskizze [Bf-act. 6]). Am 14. Juli 2014 bewilligte die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben im Meldeverfahren und teilte den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 15. Juli 2014 mit, dass die Ausführung gemäss den eingereichten Unterlagen zu erfolgen habe (vgl. dazu Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2014 [Bf-act. 6]). In der Folge setzten die Beschwerdegegner ihr Bauvorhaben entsprechend um. Nach dem Gesagten war der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das eingereichte Baugesuch sowohl alle entscheidrelevanten Tatsachen als auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bekannt. An dieser Ausgangslage hat sich nachträglich nichts geändert. Damit kann eine Prüfung, ob dem Widerruf überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG) unterbleiben. 5. a) Schliesslich ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 auch als Revisionsgesuch hätte behandeln müssen und ob ein Revisionsgrund vorliegt. Vorliegend können diese Fragen – wie nachstehend dargestellt – offen gelassen werden. Zudem ist hier strittig, ob mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 die Revisionsfrist eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer bejaht dies. Er habe frühestens mit Empfang der Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016 und 31. August 2016 Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten. Damit sei sein Revisionsgesuch vom 1. Juni 2016 fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdegegner machen demgegenüber geltend, dem Beschwerdeführer sei der mögliche Revisionsgrund bereits im Jahr 2014, spätestens jedoch im Laufe des Jahres 2015, bekannt gewesen. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 sei somit die Revisionsfrist nicht eingehalten worden.

- 15 b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG revidiert die Behörde, welche zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag u.a. dann, wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz eingereicht werden; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Mitteilung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 2 und 3 VRG). c) Für die Beurteilung der Frage, ob die Revisionsfrist eingehalten wurde, ist entscheidend, ab wann die 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs zu laufen begonnen hat. Mit den Beschwerdegegnern ist dabei davon auszugehen, dass diesbezüglich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an welchem der Beschwerdeführer Kenntnis davon haben musste, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Bewilligungserteilung aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Die fertiggestellte Sitzplatzüberdachung wurde von der Beschwerdegegnerin am 21. April 2015 anstandslos abgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war beim Beschwerdeführer eine sichere Kenntnis über die Dimensionierung der neu erstellten Sitzplatzüberdachung bzw. die Nichteinhaltung des Näherbaurechts durch das neue Vordach vorhanden. Der Beschwerdeführer hatte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Revisionsgrund (dass die Beschwerdegegnerin aus Versehen die aktenkundige erhebliche Tatsache nicht gewürdigt habe, dass die zu ersetzende Sitzplatzüberdachung wesentlich kleiner gewesen sei, als die neue Konstruktion) und ab diesem Zeitpunkt begann die Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen den formell rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2014 denn auch zu laufen und lief folglich spätestens am 20. Juli 2015 ab. Hält man sich nun vor Augen, dass die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers erst am 1. Juni 2016 eingereicht worden ist, erhellt, dass die von

- 16 - Art. 67 Abs. 2 VRG gesetzte 90-tägige Frist längst abgelaufen gewesen wäre. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und haben daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2'371.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtskraftbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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