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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.11.2016 R 2016 70

22. November 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,967 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache (Prozessbeschwerde) | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 70 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuarin ad hoc Janka URTEIL vom 22. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin 2 und Denkmalpflege Graubünden, Beteiligte betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)

- 2 - 1. Der Gemeindevorstand X._____ bewilligte am 19., mitgeteilt am 23. September 2016, das Baugesuch von B._____ betreffend Abbruch und Neubau Einfamilienhaus auf Parzelle 1868 in X._____ unter Auflagen. Die gegen das Baugesuch erhobene Einsprache von A._____ wies er ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. 2. Am 4. Oktober 2016, beim Gericht am gleichen Tag um 16.08 Uhr eingegangen, erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 19. September 2016 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessualiter beantragte er u.a. ein Abbruchverbot bzw. ein Verbot, einen allenfalls bereits begonnenen Abbruch fortzusetzen. 3. Gleichentags verfügte der Instruktionsrichter um ca. 17.15 Uhr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch das beantragte Verbot und erkannte so der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 schrieb die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), sie stehe dem Gesuch neutral gegenüber und überlasse den Entscheid dem Verwaltungsgericht. Allerdings habe sie aus Gründen des Ortsbildschutzes ein eminentes Interesse daran, dass der jetzige Zustand nicht so bleibe, wie er sich heute präsentiere. Für die Beschwerdegegnerin 1 sei es wichtig, dass der Abbruch der Villa zu Ende geführt und die Reste beseitigt würden. Andernfalls bliebe im ungünstigsten Fall über viele Monate eine unansehnliche Ruine zurück, welche das Ortsbild des Weltkurortes über alle Massen beeinträchtigen würde. Sie stelle den Antrag, dem Gesuch um aufschiebende Wirkung höchstens insoweit zu entsprechen, als es um den Neubau

- 3 gehe. Im Weiteren liess sie dem Gericht Fotos über den Zustand zukommen, wie er sich am Abend des 4. Oktober 2016 um 18.47 Uhr präsentiert habe und immer noch bestehe. 5. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe. Auf das Gesuch um Erlass eines Abbruchverbots pendente lite sowie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen, soweit auf dieses überhaupt (noch) eingetreten werden dürfe, und es seien die Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 4. Oktober 2016 des Instruktionsrichters pendente lite durch diesen vor dem Erlass des Beschwerdeentscheids in der Hauptsache baldmöglichst aufzuheben. Ihren Antrag begründete sie insbesondere damit, dass das Haus in Trümmern stehe und total zerstört sei. Sie legte Fotoaufnahmen bei Erhalt des Baustopps bei, welche am Abend des 4. Oktobers 2016 kurz nach 17.00 Uhr erstellt wurden. 6. In seiner Verfügung vom 12. Oktober 2016 erwog der Instruktionsrichter, dass die eingelegten Fotos der Beschwerdegegnerin 1 und 2 vom Abend des 4. Oktobers 2016 nur noch einen unansehnlichen Trümmerhaufen des Hauses zeigten, weshalb der status quo im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr erhalten werden könne. Das am 4. Oktober 2016 verfügte Abbruchverbot wurde entsprechend aufgehoben und die ihm zugrunde liegenden Gesuche wurden abgewiesen, soweit darauf noch eingetreten wurde. 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 Prozessbeschwerde mit den Anträgen:

- 4 - 1.1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufzuheben; 1.2. Es sei der Beschwerdegegnerin 2 und von der Beschwerdegegnerin 2 für den Abbruch beauftragten Baufirma C._____ und der Baufirma D._____, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, die Liegenschaft auf der Parzelle 1868, Grundbuch X._____ abzubrechen bzw. einen allfälligen, bereits begonnenen Abbruch fortzusetzen; 1.3. Es sei der Beschwerde vom 4. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 1.4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt: 2.1. Es sei der Prozessbeschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der diesbezügliche Entscheid sei den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerinnen vorweg per Kurier mit Zustellungsnachweis zuzustellen. 2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Der Beschwerdeführer begründete das Superprovisorium mit dem Hinweis, dass die Liegenschaft trotz begonnener Abbrucharbeiten dennoch gerettet werden könne, sei doch noch ein gut erhaltener Rest davon vorhanden. Ein kompletter Abriss gelte es zu verhindern, zumal dadurch dem ausstehenden Entscheid um Unterschutzstellung vorgegriffen würde. 8. Der für die Prozessbeschwerde zuständige Instruktionsrichter lehnte das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen am 14. Oktober 2016 ab und erklärte das Verfahren für dringlich. Gleichzeitig wurde die Kantonale Denkmalpflege aufgefordert, einen Amtsbericht zum Teilabriss des streitbefangenen Einfamilienhauses zu erstellen. 9 Der Amtsbericht ging bereits am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsbericht ein. Darin stellt der Kantonale Denkmalpfleger fest, dass das Gebäude in seiner hauptsächlichen Substanz zerstört sei. Aus Sicht der Denkmalpflege falle ein Nachbau oder gar ein kompletter Wiederaufbau des mehr oder weniger zerstörten Objektes ausser Betracht. 10. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Prozessbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden dürfe und sie nicht bereits abgewiesen worden sei; weiter sei der

- 5 - Prozessbeschwerde definitiv keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Prozessbeschwerdeführers. Sie begründete ihre Anträge mit dem Umstand, dass der Abbruch zu jeder Zeit rechtmässig erfolgte. Das beantragte Abbruchverbot sei sinnlos und nicht sachgerecht, zumal ab dem 17. Oktober der Abbruch und der Abtransport des Bauschuttes fortgesetzt worden sei, sodass vom Haus heute praktisch nichts mehr stehe. Die Kosten des Prozessbeschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin 2 sei angemessen ausseramtlich zu entschädigen. 11. Die Beschwerdegegnerin 1 argumentierte in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2016, dass die Prozessbeschwerde auf der inzwischen von der Kantonalen Denkmalpflege widerlegten Annahme beruhe, dass das Haus noch nicht vollständig zerstört sei und sich wieder aufbauen liesse. Die vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen ergäben nunmehr keinen Sinn mehr, sie seien gegenstandslos geworden. In diesem Sinn sei das Gesuch auch abzuweisen. 12. Mit Schreiben vom 1. November 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab und ersuchte um Einreichen von Honorarnoten. Dieser Aufforderung ist die anwaltliche Vertretung der Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 22. November 2016 nachgekommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 12. Oktober 2016, mit welcher dieser das am 4. Oktober 2016 verfügte Abbruchverbot aufhob und die ihm zugrunde liegenden Gesuche abwies. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Das geltend gemachte Interesse muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse jedoch während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Mangelt es am schutzwürdigen Interessen bereits bei der Prozessbeschwerdeerhebung, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.; BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N. 24; GRIFFEL, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 28 N. 13; DONATSCH, in: GRIFFEL [Hrsg.], a.a.O., § 63 N. 6; SEILER, in: SEILER/WERDT/GÜNGERICH [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG] Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 89 N. 33). Kann der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Prozessbeschwerde nicht mehr behoben werden, so fehlt es am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 127 III 41 E.2b m.w.H.). Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung stattfinden könnte. Überdies muss aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung bestehen (vgl. statt vieler BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.; Urteil

- 7 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 2 vom 6. Juni 2016 E.1a). b) Die im Hauptverfahren eingereichten Fotoaufnahmen der Beschwerdegegnerin 1 zeigen den Zustand der Baute auf Parzelle 1868 in X._____ vom 4. Oktober 2016 kurz nach 17.00 Uhr (vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] im Hauptverfahren 1). Wie die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung dokumentiert hat, wurde das Gebäude nach Aufhebung der prozessleitenden Verfügung (datiert vom 4. Oktober 2016) ab dem 17. Oktober 2016 weiter (rechtmässig) abgerissen und der Bauschutt grösstenteils abtransportiert (vgl. Bg2-act. im Prozessbeschwerdeverfahren 5, Fotoaufnahme vom 21. Oktober 2016). Überdies hat die Kantonale Denkmalpflege auf Anfrage des Instruktionsrichters in ihrem Amtsbericht vom 18. Oktober 2016 die Auffassung des Vorderrichters geteilt, indem sie aufgrund der ihr vom Verwaltungsgericht weitergeleiteten Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016 (vgl. dazu Beilagen des Beschwerdeführers im Prozessbeschwerdeverfahren 2) im Zusammenhang mit dem Objekt auf Parzelle 1868 in X._____ einen wesentlichen Substanzverlust festgestellt hat. Deshalb würden sich gemäss Amtsbericht weitere Schutzmassnahmen erübrigen. Ferner bekräftigte die Kantonale Denkmalpflege in ihrer Eingabe, dass sich ihre Bemühungen auf den Substanzerhalt beschränken würden und nicht auf Nachbau oder kompletten Wiederaufbau (vgl. Amtsbericht der Kantonalen Denkmalpflege vom 18. Oktober 2016 S. 1 unten und S. 2 oben). Indem das hier interessierende Objekt also bereits im Zeitpunkt der Prozessbeschwerdeerhebung – konkret am 13. Oktober 2016 – einen erheblichen Substanzverlust erfahren hat und damit gemäss Kantonaler Denkmalpflege weitere Schutzmassnahmen obsolet werden, verfügt der Beschwerdeführer in Anwendung der in Erwägung 1a zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Doktrin bei der Prozessbeschwerdeerhebung über kein schutzwürdiges Interesse am Unterlassen des Weiterab-

- 8 bruchs resp. an der Unterschutzstellung des hier interessierenden Bauobjekts. Diese geltend gemachten Nachteile können auch bei Gutheissung der Prozessbeschwerde nicht beseitigt werden. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 50 VRG ist infolge Fehlen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteressens zu verneinen, weshalb auf die vorliegende Prozessbeschwerde nicht einzutreten ist. Anzumerken sei noch, dass in diesem Verfahren auf das Erfordernis des aktuellen Interesses nicht verzichtet werden kann, zumal kein öffentliches Interesse hinsichtlich der Beantwortung der hier strittigen Frage besteht, wie dies etwa im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 16 2 vom 6. Juni 2016 (vgl. dazu vorstehend E.1a) der Fall war. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird für dieses Verfahren separat ausgefällt und auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat in seiner Prozessbeschwerdeantwort um eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung ersucht, woraufhin er dennoch mit Eingabe vom 22. November 2016 eine Honorarnote eingereicht hat. Diese ist jedoch nicht genügend detailliert, da nicht klar ersichtlich ist, welche erbrachten Aufwände dem Prozessbeschwerdeverfahren resp. dem Hauptverfahren zuzuordnen sind. Ferner beinhaltet die Beschwerdeantwort 28 Seiten, doch übersteigt diese nach Ansicht des streitberufenen Gerichts den notwendigen Aufwand, zumal sie auch eine Wiederholung des gesamten Sachverhalts – wie er bereits in der Beschwerde dargelegt wurde – enthält. Ferner enthält sie eine Auseinandersetzung mit der Hauptfrage im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung der Baute und die gegebenenfalls damit zusammenhängende Koordination. Diese Fragen betreffen jedoch letztlich hauptsächlich die rechtmässige Erteilung der Baubewilligung und damit das Hauptverfahren. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin 2 ihrem Antrag entsprechend eine Parteientschädi-

- 9 gung gerichtlich festzulegen. Diese beträgt pauschal Fr. 2'500.-- inkl. MWST und geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG stehen dem Kanton (Kantonale Denkmalpflege) und den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie – wie vorliegend – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht in diesem Verfahren kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Prozessbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 264.-zusammen Fr. 1'264.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat B._____ pauschal mit Fr. 2'500 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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