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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.09.2017 R 2016 59

12. September 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·8,410 Wörter·~42 min·7

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 59 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Paganini URTEIL vom 12. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, und B._____ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdeführerinnen gegen Stadt Chur, Beschwerdegegnerin 1 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 29. Juli 2015 stellte die C._____ das Baugesuch zur Sanierung und Erweiterung des Einkaufszentrums (EKZ) D._____ in Chur. Das dreigeschossige Gebäude soll zukünftig die schon heute bestehenden Verkaufsflächen für Lebensmittel und Sportfachmarkt sowie neu einen Baumarkt beinhalten. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) datiert vom 28. Juli 2015. Die öffentliche Auflage dauerte vom 21. August bis zum 10. September 2015. 2. Am 28. August 2015 nahm die Fachstelle Hindernisfreies Bauen zum Bauvorhaben Stellung und beanstandete die Trottoirführung. 3. Gegen das Baugesuch erhoben unter anderem die A._____ AG, Eigentümerin der Parzellen 7297, 7298, 7299 und 4058 und die B._____ AG, Eigentümerin diverser Stockwerkeinheiten auf der Stammparzelle 6161, am 10. September 2015 Einsprache und beantragten, die Baueinsprache sei gutzuheissen und es sei die Bewilligung für das Baugesuch betreffend Sanierung und Erweiterung EKZ D._____ sei zu verweigern. 4. Mit Amtsverfügung vom 11. November 2015 stimmte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) als Fachstelle der Errichtung der Anlage aus Sicht der LRV zu, wenn die von ihm vorgeschlagenen Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen würden. 5. Der UVB vom 28. Juli 2015 wurde am 16. November 2015 revidiert. 6. Am 19. November 2015 stellte das ANU zudem dem Stadtrat von Chur Antrag, den UVB als Bericht im Sinne von Art. 8 KVUVP anzuerkennen und zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Es beantragte die Zustimmung des Baugesuchs samt UVB unter anderem mit folgenden Auflagen: (2.1 und 2.2) Die im UVB definierten Massnahmen und die Auflagen in der Amtsverfügung seien zu berücksichtigen und umzusetzen.

- 3 - (2.3) Der Güterumschlagplatz sei so zu gestalten, dass im nördlich angrenzenden Wohngebiet gegenüber dem heutigen Zustand keine Zunahme der Lärmimmissionen entstehe. Hierfür sei die Verladerampe wie im heutigen Zustand überdacht und eingehaust zu realisieren. 7. Am 4. Dezember 2015 beantragte die C._____ die Abweisung der Baueinsprache. 8. Am 13. April 2016 nahm das ANU zum von der Bauherrschaft am 16. November 2015 eingereichten Nachtrag "Lärmgutachten Anlieferung und haustechnische Anlagen" Stellung. Das ANU führte insbesondere aus, dass die Immissionsgrenzwerte zwar eingehalten seien. Indessen seien Lärmemissionen so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Deshalb bestätigte es seinen in der Stellungnahme vom 19. November 2015 bereits gestellten Antrag, die Verladerampe sei wie heute überdacht und eingehaust vorzusehen. Zu den haustechnischen Anlagen gab es keine Bemerkungen. 9. Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 wies der Stadtrat von Chur die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab und erteilte der C._____ die Baubewilligung für das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen, unter anderem folgende: (5.1.4) Vor Baubeginn müssten dem Bausekretariat die Projektpläne für die Überdachung und die Einhausung der Verladerampe auf der Nordseite zur Genehmigung vorgelegt werden. (5.3.2) Vor Baubeginn müsse dem Bausekretariat ein überarbeiteter Umgebungsplan mit allen detaillierten Angaben über die Erschliessung sowie über die Bepflanzung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dabei müsse u.a. Folgendes beachtet und erfüllt werden: (-) der Platzbereich vor dem Haupteingang bis und mit Fuss-/Radweg müsse mit Anrampung/Schwelle als Begegnungszone ausgestattet wer-

- 4 den (Anhebung des gesamten Fussgängerbereichs; Durchfahrt für Motorfahrzeuge nur im Schritttempo); (-) Die Fuss-/Radweg Nebenverbindung gemäss GGP entlang der Südfassade müsse zulasten der Parkplatztiefe auf 3.5 m verbreitert werden. Die Rabatte zu den Parkfeldern sei als Trennelement beizubehalten. Das Sichtfeld bei der Gebäudeecke Anlieferung Gartencenter müsse eingehalten werden; (-) eine klare optische/taktile Trennung (Führung Sehbehinderte) sei zwischen der Fahrbahn und dem Fussgängerbereich entlang der gesamten Westfassade vorzusehen. (5.3.4) Die flächenmässig nachgewiesene aber nicht zusammenhängende minimal erforderliche Grünfläche müsse mit zusätzlichen Bäumen, welche auch die Qualität der Parkierungsanlage bezüglich Beschattung verbesserten, ergänzt bzw. kompensiert werden. Der Stadtrat führte im Wesentlichen aus, betreffend die Rüge des mangelhaften UVB, so habe sich das ANU mit dem UVB auseinandergesetzt und eine umfassende Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen vorgenommen. Die von ihm beantragten Auflagen würden in die Baubewilligung übernommen. Was die gerügte Verletzung der Erstellungspflicht der Parkplätze anbelangt, hielt der Stadtrat insbesondere fest, bei einer realistischen Annahme sei vorliegend mit einem Anteil des Fuss- und Veloverkehrs zwischen 25 % und 50 % aller Einkaufenden (Standorttyp B) zu errechnen. Gemäss der VSS-Norm SN 640 281 könne beim Standorttyp B die Zahl der bereits bestehenden Parkplätze auf 40-60 % des Richtwert-Angebots reduziert werden Dies entspreche einem minimal erforderlichen Angebot von insgesamt 216 Parkplätzen, das die Baubehörde hier als angemessen erachte. Geplant seien 218 Parkplätze, so dass die Vorgaben erfüllt seien. Zur Rüge der Verletzung der Grünflächenziffer führte sie namentlich aus, gemäss Art. 45 Abs. 2 BG sei hier eine minimale zusammenhängende Grünfläche von 15 % der Grundstücksfläche anzulegen. Die nachgewiesene Grünfläche von 2'411 m2 ergebe 15.1 % der

- 5 - Grundstücksfläche. Diese könne hier erstellt werden und dazu komme, dass das Manko an Grünfläche des bestehenden Baus kompensiert werde, weil bei der Erstellung des damaligen EKZ noch kein Erfordernis an Grünflächen bestanden und es auch keine entsprechende gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung zur Schaffung solcher Grünflächen gegeben habe. Schliesslich stellte sie hinsichtlich des Einwands der Verletzung der Verkehrssicherheit im Wesentlichen fest, dass mit den entsprechenden Auflagen im Baubescheid die Verkehrssicherheit gewährleistet werde. 10. Dagegen erhoben die A._____ AG sowie die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 9. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Baubescheids. Die beantragte aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde vom Instruktionsrichter am 27. September 2016 zuerkannt. Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, schon 1993 habe der Stadtrat ein Gesuch zum Bau eines I._____ Marktes auf Parzelle 4058 insbesondere wegen der überlasteten D._____-strasse abgewiesen. Auf diese Erwägungen sei der Stadtrat auch heute noch zu behaften. In der Zwischenzeit seien neue Wohnüberbauungen dazugekommen, die Verkaufsfläche des EKZ sei gewachsen und der Verkehr habe auch zugenommen. Nach wie vor würden aber der überwiegende Teil der Kunden ein Fahrzeug zum Einkaufen benutzen. Das minimal erforderliche Parkplatzangebot werde nicht eingehalten. Die Annahme im UVB, wonach lediglich 50 % der Kunden mit dem Fahrzeug kämen sowie diejenige des Stadtrats, wonach diese Zahl zwischen 25 und 50 % liege, seien tatsachenwidrig. Zur Feststellung dieses Verhältnisses werde eine Expertise beantragt. Es dürfe nicht auf den Bericht "Mobilität in Graubünden" abgestellt werden. Gemäss VSS-Norm SN 640 281 sei der Standorttyp C massgebend und nicht der Standorttyp A

- 6 gemäss UVB und der Standorttyp B gemäss Baubewilligung. Dies ergebe ein realistisches Angebot von 65 %, also 352 Parkplätze. Im angefochtenen Baubescheid werde das minimal erforderliche Parkplatzangebot auf insgesamt 216 Parkplätze festgelegt. Die Berechnungen der Bauherrschaft und im UVB stützten sich aber nur auf 199 Parkplätze. Selbst damit fehlten dem Bauprojekt daher 17 Parkplätze. Der Nachweis der Einhaltung der Grünflächen sei für die gesamte Grundstückfläche zu erbringen. Die von der Bauherrschaft angegebene Grünfläche sei weder zusammenhängend noch mit Sträuchern und Bäumen durchsetzt. Selbst wenn nur auf die Erweiterung des Gebäudes abzustellen wäre, wären die baugesetzlichen Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Die im UVB angenommene Anzahl LKW-Fahrten (acht am Tag und zwei in der Nacht) seien auch angesichts der fünf geplanten Andockstationen für die Anlieferung unrealistisch. Der UVB müsste mit nachvollziehbaren Angaben über den Güterumschlag überarbeitet werden. Zudem sei das Verkehrspotential im UVB mit einer tatsachenwidrigen Begründung verkleinert worden. Die Bebauungsdichte rund um das EKZ sei überdurchschnittlich hoch und das Einzugsgebiet weder klein noch endlich. Es resultiere eine zusätzliche Verkehrsbelastung von 1'620 Fahrten pro Tag. Ein Nachweis zur Einhaltung der LRV und der LSV fehle. Aufgrund der mangelhaften Angaben über den Güterumschlag und den nicht nachvollziehbaren Lärmschutznachweis könne die Verhältnismässigkeit der Auflage, wonach vor Baubeginn die Projektpläne für Überdachung und Einhausung der Verladerampe zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, nicht beurteilt werden. Durch die Einhausung werde die Grünflächenziffer reduziert und es fehle der Übergangsstreifen von 12 Parkfeldern, was zu deren Gesetzeswidrigkeit und damit deren Verlust führe. Zudem werde die Befahrbarkeit der Anlieferung und die Fussgängersicherheit bei der Trottoirüberfahrt verschärft. Das rechtliche Gehör sei im Übrigen verletzt worden, indem die Projektpläne für die Anlieferung ohne Publikation zur

- 7 - Genehmigung vorgelegt worden wären. Zudem sei das Bausekretariat gar nicht zuständig dafür. Die Verkehrssicherheit werde auch durch die Auflagen im Baubescheid nicht gewährleistet. Das Schrägparkieren und die Trottoirüberfahrt bei der Anlieferung hätten zugunsten der Verkehrs- und Fussgängersicherheit nicht bewilligt werden dürfen. Der Verzicht auf die Schrägparkplätze führe zu einer Reduktion der Anzahl Parkplätze um 19 auf 172. Zur Abmessung der Schrägparkplätze müsste zudem nicht die Komfortstufe A, sondern B verwendet werden. Der Konfliktbereich auf der Nordseite, wo die Lastwagen der Anlieferung mit den zu den Parkplätzen fahrenden Autos kollidieren könnten, sei nicht verkehrssicher. Auch die Trottoirüberfahrt sei nicht verkehrssicher. Bei gewerblichen Grundstücknutzungen sei gemäss VSS-Norm SN 640 242 Art. 14.1 sowieso auf eine Trottoirüberfahrt zu verzichten. Die zur Trennung des Fahrstreifens und des Trottoirs vorgesehene Rigole entspreche nicht dem hindernisfreien bzw. behindertengerechten Bauen. Das Trottoir entlang des EKZ sei entgegen der VSS-Norm SN 640 070 zu schmal konzipiert. 11. Am 27. Oktober 2016 beantragte die Stadt Chur (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Sie führte im Wesentlichen aus, die Erwägungen des Stadtrates im Entscheid vom 1./8. März 1993 zum Verkehrsaufkommen seien heute nicht massgebend. Die Erschliessungsverhältnisse hätten sich seit 1993 stark verbessert. Es brauche kein Gutachten zur Mobilitätsart, Verkehrsdichte und der damit zusammenhängenden Umweltbelastung. Das ANU habe sich mit dem UVB auseinandergesetzt und eine umfassende Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen vorgenommen. Die damit zusammenhängenden Auflagen seien in den Baubescheid aufgenommen worden.

- 8 - Die verlangte Grünfläche von 15 % der Grundstückfläche könne mit der Dachbegrünung und der Umgebung erstellt werden. Das Manko der bestehenden Überbauung an Grünflächen könne verbessert werden. Weil hier ein Fuss- und Veloverkehrsanteil von 50 % und mehr grundsätzlich möglich sei, könnte der Standorttyp A angenommen werden. Das Projekt liege an einem zentralen städtischen Standort und habe eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr (öV). Vorsichtigerweise sei hier vom Standorttyp B (mit 25-50 % Fuss- und Veloverkehrsanteil) und damit von 216 Parkplätzen ausgegangen. Die 199 Parkplätze gemäss bewilligten Plänen liessen sich dadurch begründen, dass die Emissionen an der Quelle begrenzt würden. So könne eine Verringerung der Luftbelastung bewirkt werden. Die VSS-Normen entbänden den Stadtrat nicht davon, auch die Umweltgesetzgebung und das Vorsorgeprinzip zu beachten. Die verlangte Erweiterung der Parkplatzanzahl um beinahe das Dreifache sei geradezu absurd, weil die Verkaufsfläche mit der geplanten Erweiterung nur um ca. 20 % erhöht werde. In Sachen Lärmschutz habe das ANU ausgeführt, dass die Anforderungen der LSV bezüglich Mehrverkehr erfüllt seien. Zur Bewilligung der Einhausung der Verladerampe werde das ordentliche Verfahren durchgeführt. Auch die Lärmsituation werde dannzumal nochmals zu beurteilen sein. Was zur Sicherstellung der Verkehrs- und Fussgängersicherheit von der Bauherrschaft beim noch einzureichenden Umgebungsplan insbesondere beachtet werden müsse, sei in der Baubewilligung festgehalten. Eine Gefährdung der Einkaufenden sei auszuschliessen. Auf die gestützt auf den nicht bewilligten Plan "Verkehrsregelung/Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 erhobene Begründungen betreffend Trottoirbreite und schräger Parkierung sei nicht einzugehen. Mit Ziff. 5.3.2 des Baubescheids werde die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Trottoirbreite von 2.65 m eingehalten. Die Rigole werde nach den Vorgaben der Fachstelle Hindernisfreies Bauen erstellt. Schliesslich habe die Fachstelle

- 9 das Schrägparkieren nicht bemängelt. Für diesen Einwand fehle den Beschwerdeführerinnen zudem die Legitimation. 12. Am 26. Oktober 2016 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie argumentierte ähnlich wie die Beschwerdegegnerin 1. Ergänzend führte sie insbesondere aus, dass gemäss Baubehörde und ANU zur Immissionsbeschränkung nur eine massvolle Erweiterung der Verkaufsfläche (von 7'175 m2 um 1'978 m2 auf 9'153 m2) in Frage gekommen sei. Somit habe sich die Beschwerdegegnerin 2 entschlossen, nur 11 weitere Parkplätze vorzusehen. Das Erfordernis der zusammenhängenden Grünfläche in Art. 45 Abs. 2 BG sei so zu verstehen, dass ein zusammenhängendes Begrünungskonzept bestehen müsse, was der Praxis der Baubehörde entspreche. Vorschriften über die minimale Parkplatzanzahl lägen nicht im nachbarlichen, sondern im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführerinnen als Nachbarn seien somit zu entsprechenden Rügen nicht legitimiert. Dass eine Beschränkung des Parkraums als Vorsorgemassnahme die durch den Individualverkehr verursachten Emissionen verringern könne, sei auch die Meinung des BAFU und des ARE des Bundes. Für die durch Auflage angeordnete Einhausung würden ein Baugesuch und ein revidierter UVB eingereicht. Bei einem Ist-Zustand von 1'850 Fahrten pro Tag gemäss den Beschwerdeführerinnen würden durch die 11 zusätzlichen Parkplätze 109 zusätzliche Fahrten pro Tag generiert. Dies mache rund 2 % des gesamten Verkehrsaufkommens aus. Die Auswirkungen durch die 11 zusätzlichen Parkplätze seien somit so oder so marginal. Weder die Grünfläche noch die Anzahl Parkplätze würden durch die Einhausung der Verladerampe reduziert. Im Übrigen werde diesbezüglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Betreffend Verkehrssicherheit müssten aufgrund der Auflage Änderungen erfolgen. Vor

- 10 - Baubeginn werde ein entsprechender Umgebungsplan eingereicht. Sollten sich publikationspflichtige Änderungen ergeben, würden diese publiziert (ordentliches Baubewilligungsverfahren). Somit mache es keinen Sinn, zu den Vorwürfen betreffend Rigole, Flächen, Trottoirüberfahrt etc. Stellung zu nehmen. 13. Am 29. November 2016 hielten die Beschwerdeführerinnen replicando an ihren Anträgen unverändert fest und vertieften ihre in der Prozesseingabe eingenommenen Standpunkte. 14. Mit Duplik vom 8. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Standpunkte. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 20. Dezember 2016 mit Verweis auf die Ausführungen in der Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. 15. Am 10. Juli 2017 fand beim EKZ D._____ ein Augenschein statt, woran die Vertreter der Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdegegnerin 1 und 2 teilnahmen. Auf Einladung des Instruktionsrichters hin, äusserten sich die Parteien insbesondere auch über die Praxis der Beschwerdegegnerin 1 betreffend Grünflächen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen

- 11 - Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bauund Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016, mitgeteilt am 11. Juli 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerinnen abwies und die von der Beschwerdegegnerin 2 nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen erteilte, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatinnen des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Vorerst ist die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Sie machen geltend, dass die Projektpläne für die Anlieferung (Überdachung und Einhausung der Verladerampe auf der Nordseite) ohne Publikation zur Genehmigung vorgelegt worden seien. Zudem sei das Bausekretariat gar nicht zuständig für die Genehmigung einer solchen Projektergänzung, sondern die Baubehörde. b) Wie anlässlich des Augenscheins von den Vertretern der Beschwerdegegnerin 1 erläutert, hat die Bauherrschaft bei der Beschwerdegegnerin 1 infolge der Auflage in der Baubewilligung betreffend die Einhausung der Verladerampe einen neuen Plan eingereicht. Dadurch wird der Güterumschlagplatz angepasst. Die Beschwerdegegnerin 1 hat das betreffende Verfahren im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sistiert. Der Plan ist deshalb noch nicht publiziert worden. Dieser Plan (sowie der definitive Umgebungsplan mit Begrünungskonzept) werden dann gemäss Zusicherung der Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 ausgeschrieben, womit das rechtliche Gehör allfälliger Einsprechenden im

- 12 nachgelagerten Verfahren gewahrt ist. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen ist daher unbegründet. c) Klarzustellen gilt des Weiteren, dass für den Güterumschlagplatz, die Umgebung und die Begrünung infolge der Auflagen in der Baubewilligung, wie soeben gesagt, ein neuer überarbeiteter Plan samt definitivem Umgebungsplan und Begrünungskonzept mit Ergänzung des UVB im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (mit Einsprachemöglichkeit) zu beurteilen sein wird. Deshalb braucht auf die gestützt auf den Plan "Einsprache, Bestand Thuja Hecke" vom 9. November 2015 von den Beschwerdeführerinnen geäusserte Kritik, letzterer führe zu einer Reduktion der Grünflächenziffer, einen Verlust von zwölf Parkfeldern, einer Verschlechterung der Befahrbarkeit der Anlieferung und einer Verschärfung des bereits bestehenden Konfliktes zwischen Anlieferung und Fussgängersicherheit bei der Trottoirüberfahrt, nicht näher eingegangen zu werden. d) Hinzuweisen ist in formeller Hinsicht auch noch, dass die Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen der in unmittelbarer Nähe des Bauprojekts liegenden Nachbarparzellen aufgrund ihrer materiellen Beschwer entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der einzelnen Beschwerdepunkte ohne Weiteres legitimiert sind, selbst wenn diese überwiegend ein öffentlich-rechtliches statt eines nachbarrechtlichen Anliegens betreffen. 3. a) Materiell wird zuerst auf die Rüge betreffend die Parkplatzzahl eingegangen. b) Gemäss Art. 24 des Baugesetzes der Stadt Chur (BG) legt die Baubehörde für Einkaufszentren die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen fest, wobei sie sich an die anerkannten Normen hält. Konkret sind vorliegend die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und

- 13 - Verkehrsfachleute (VSS) SN 640 281 (Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) und SN 640 283 (Verkehrsaufkommen von Parkierungsanlagen von Nicht-Wohnnutzungen) einschlägig (vgl. Art. 11 lit. c Ausführungsverordnung zum Baugesetz der Stadt Chur [AV zum BG]). c) Die Beschwerdegegnerin 1 ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die geplanten 218 (recte: 199) Parkplätze die Vorgaben erfüllten. Sie stützte sich dazu auf die Untersuchungen im UVB resp. auf den ihm hierzu vorliegenden Bericht "Mobilität in Graubünden, Ergebnisse des Mikrozensus Mobilität und Verkehr 2010" (nachfolgend: "Mobilität in Graubünden") vom August 2012. Sie wich von der Annahme der Beschwerdegegnerin 2 und des Amts für Natur und Umwelt (ANU) gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), wonach ein Modalsplit (Unterteilung des motorisierten Individualverkehrs [MIV] und des Langsamverkehrs [Fuss- und Veloverkehrs]) von 50 % vertretbar sei, ab und sah einen Anteil des Fussund Veloverkehrs zwischen 25 % und 50 % als realistischer an. Die Beschwerdeführerinnen sind mit dieser Annahme nicht einverstanden und bezeichnen sie als tatsachenwidrig. Zur Feststellung dieses Verhältnisses wird zudem eine Expertise beantragt. Gemäss VSS-Norm SN 640 281 sei der Standorttyp C massgebend und nicht der Standorttyp A gemäss UVB und der Standorttyp B gemäss Baubewilligung. Dies ergebe ein realistisches Angebot von 65 %, also 352 Parkplätze. Nachfolgend wird auf die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerinnen eingegangen. d/aa) Wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, hatte der Stadtrat am 1. März 1993 ein Baugesuch für den Bau eines I._____ Marktes auf Parzelle 4058 abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, das bestehende D._____-center habe durch den stetigen Ausbau der Verkaufsfläche ein erhebliches Ausmass angenommen, ohne dass die Infrastruktur den veränderten Verhältnissen angepasst worden sei. Ausserdem dürften Einkaufscenter nur in der Innenstadt gebaut werden (vgl. Bf-act. 10).

- 14 - Gemäss den Beschwerdeführerinnen sei schon damals mit mehr Lärmund Abgasimmissionen und einer zusätzlichen Erschwerung des Verkehrsablaufs zu rechnen gewesen, was auch heute noch zutreffe. In der Zwischenzeit seien im Quartier neue Wohnüberbauungen dazugekommen und weitere würden dazu kommen. Die Verkaufsfläche des EKZ D._____ sei in der Zwischenzeit von 4'195 m2 auf 7'175 m2 angewachsen und der Verkehr habe auch allgemein drastisch zugenommen. Nach wie vor würden aber der weit überwiegende Teil der Kunden ein Fahrzeug zum Einkaufen benützen. d/bb) Zwar treffen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu den damaligen Erwägungen des Stadtrates zu, wie die Beschwerdegegnerinnen indessen zu Recht ausführen haben sich die Sachlage und die gesetzlichen Grundlagen inzwischen geändert. Einkaufszentren ausserhalb der Innenstadt sind jetzt im Gegensatz zu früher (vgl. Art. 50bis aBG) erlaubt. Zudem hat sich die Erschliessung seit 1993 entwickelt, namentlich durch Bus- und Bahnverbindungen. Durch die Erstellung eines Kreisels an der Kreuzung der D._____-strasse mit der stark befahrenen E._____-strasse hat sich auch die Zufahrt für den motorisierten Individualverkehr entscheidend verbessert, ebenso für den Langsamverkehr durch Fuss- und Fahrwegverbindungen. Aus den Erwägungen des Stadtrates im Entscheid vom 1. März 1993 können die Beschwerdeführerinnen deshalb nichts zur Untermauerung ihrer Rüge, die Annahme eines Fuss- und Veloverkehrsanteils zwischen 25 % und 50 % sei realitätsfremd, ableiten. e/aa) Der im UVB wiedergegebene Modalsplit mit einem MIV-Anteil von 50 % basiert, wie oben erwähnt, auf den Ergebnissen des Berichts "Mobilität in Graubünden" vom August 2012. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, es dürfe nicht auf diesen Bericht abgestellt werden, insbesondere nicht auf das Kapitel 5.3 "Einkaufsverkehr". Befragungen, welche die Benutzung von Autos zum Gegenstand hätten, seien mit Zurückhaltung zu

- 15 würdigen. Befragte würden zum Zweck einer positiven Selbstdarstellung nicht immer wahrheitsgetreu antworten, was zu einer Verfälschung des Ergebnisses führe. e/bb) Für den Bericht "Mobilität in Graubünden" wurde nach 2000 und 2005 zum dritten Mal 2010 im Rahmen des vom Bund durchgeführten "Mikrozensus Mobilität und Verkehr" 2010 eine Befragung durchgeführt. Nach den Ausführungen auf S. 5 des Berichts wurden ca. 1'600 Interviews (Agglomeration Chur ca. 700, Stadt Chur ca. 350, Agglomeration St. Moritz ca. 250 Interviews) durchgeführt. Schweizweit wurden insgesamt rund 60'000 Haushalte bzw. 63'000 Personen befragt. Die Auswertung erfolgte durch die Firma, welche auch die gleichzeitig vorgenommene gesamtschweizerische Befragung auswertete. Gemäss S. 5 des Berichts hängt die Genauigkeit unter anderem vom Umfang der Stichprobe und der Streuung des betrachteten Materials ab. Bei der Interpretation der Aussagen in diesem Bericht ist daher immer auch das in den zugehörigen Tabellen im Anhang aufgeführte Vertrauensintervall zu beachten, insbesondere bei Aussagen zu den Teilräumen Agglomeration Chur, Stadt Chur und Agglomeration St. Moritz mit kleiner Befragungsbasis. e/cc) Selbst wenn die Aussagen des Berichts mit der vorbeschriebenen Zurückhaltung zur Kenntnis zu nehmen sind, kann dieser durchaus als Grundlage für das Verkehrsverhalten herangezogen werden. Die gegen die Berücksichtigung des Berichtes "Mobilität in Graubünden" und insbesondere gegen dessen Kapitel 5.3 erhobenen Bedenken der Beschwerdeführerinnen sind unzutreffend. Zwar ist eine Verfälschung namentlich aufgrund der Tatsache, dass Befragte zum Zweck einer positiven Selbstdarstellung nicht immer wahrheitsgetreu antworten, in Kauf zu nehmen. Dennoch bleibt fraglich, wie anders als mit Befragungen gutachterlich die Anzahl der zu Fuss, mit dem Velo, mit dem öV und mit dem Auto einkaufenden Kunden pro Ladengeschäft in Bezug auf heute und die Zukunft

- 16 unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des EKZ D._____ erhoben werden könnte. e/dd) Wenn die Beschwerdeführerinnen auf die "Weiteren Richtwerte" auf S. 21 der VSS-Norm SN 640 283 als auf den Bericht "Mobilität in Graubünden" abstellen wollen, so erweist sich dies als falsch. Hier liegen mit dem Bericht "Mobilität in Graubünden" nämlich ortsspezifische Werte vor, weshalb die in der Tabelle 2 auf S. 21 der SN 640 283 zusammengestellten Werte nicht für den Modalsplit herangezogen werden dürfen (vgl. Art. 19 SN 640 283). e/ee) Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die in der Abbildung 5.3a auf S. 23 des Berichtes "Mobilität in Graubünden" aufgeführten Anteile Etappe nach Verkehrsmittel und Einkaufstyp im Einkaufsverkehr im Inland gäben keine verlässliche Aussage zum effektiven Anteil des motorisierten Individualverkehrs und des Langsamverkehrs. Dazu bedürfte es in einem ersten Schritt der korrekten Unterscheidung zwischen den Begriffen "Weg" und "Etappe". Ein Weg, der mit einem Privatauto zurückgelegt werde, setze sich mindestens aus zwei Etappen zusammen, sofern die Etappe zum Auto oder die Etappe vom Auto zum Ziel länger als 25 m sei. In den in der Abbildung 5.3a beim Langsamverkehr aufgeführten Prozentsätzen seien auch Etappen für den Fussweg zum Auto und vom Auto zum Einkaufsort enthalten. Diese Prozentanteile seien nicht für die Bestimmung des Modalsplits zu verwenden, da sie nicht den effektiven Anteilen des Langsamverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs entsprächen. Dies gelte insbesondere für das EKZ D._____, wo zwei Drittel aller Parkplätze mindestens 25 m vom Eingang des Einkaufsladens entfernt seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Fahrzeughalter von der Wohnungstüre bis zum Auto mehr als 25 m zu Fuss gehen müsse. Diese Wegabschnitte müssten bei den Etappen des Langsamverkehrs in Abzug gebracht werden, wodurch sich der effektive Anteil des

- 17 - Privatautos für den Einkaufsverkehr erhöhe. Die Unterteilung gemäss Abbildung 5.3a sei somit untauglich und nicht aussagekräftig. e/ff) Dem Umstand, dass gewisse Fahrzeughalter von ihrer Wohnungstüre bis zum Auto bzw. vom Auto bis zum EKZ 25 m oder mehr zu Fuss gehen müssen und diese Strecken im Anteil des im strittigen Bericht ermittelten Langsamverkehrs enthalten sind (vgl. Glossar des Berichts), kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die bei Benutzung des Privatautos zum Einkaufen zu Fuss zurückgelegten Etappen von marginaler Bedeutung sind und jedenfalls am dargestellten Ergebnis (Anteil Langsamverkehr zwischen 25 und 50 %) nichts ändern. Dass die Beschwerdegegnerinnen zur Ermittlung des Mobilitätsverhaltens auf den Bericht "Mobilität in Graubünden" abstellten, kann somit nicht beanstandet werden. f) Gemäss dem Bericht "Mobilität in Graubünden", Kapitel 5.3, S. 23, liegt der Anteil des Langsamverkehrs beim Einkaufsverkehr für Lebensmittel bei 57.9 %, für Konsumgüter bei 47.6 % und für Investitionsgüter bei 39.4 %, durchschnittlich also bei 45-50 %. Die Beschwerdegegnerin 1 ging, wie gesagt, aber von einem realistischen Anteil des Langsamverkehrs zwischen 25-50 % aus. Bei einem solchen Anteil an Langsamverkehr kann aufgrund der zentralen, mit dem öV sehr gut erschlossenen städtischen Lage des EKZ, auf den Standorttyp B gemäss Tabelle 2 (Bedienungshäufigkeit des öV gleich oder mehr als 4-mal pro Stunde) VSS- Norm SN 640 281 abgestellt werden. Denn selbst wenn der öV nach dem Bericht "Mobilität in Graubünden" beim alleinigen Verkehrszweck "Einkaufen" keine Rolle spielt – was angesichts der nach der Bedienungshäufigkeit des öV ermittelten Standorttypen der VSS-Normen in dieser Absolutheit wohl kaum zutreffen kann – ist doch festzuhalten, dass das EKZ D._____ mit dem öV ausgezeichnet erschlossen ist: Die Buslinie 1 des Stadtbusses fährt zu den Geschäftszeiten ca. alle 10 min, also ca. 6 Mal

- 18 pro Stunde. Die RhB hält an der Haltestelle D._____ zu den Geschäftszeiten ca. 2 Mal pro Stunde. Hinzu kommt, dass gerade hier, wo das EKZ in Fussdistanz zu den beiden grossen Quartieren F._____ und G._____ liegt (300-500 m Fussweg), von einem hohen Anteil des Langsamverkehrs ausgegangen werden kann. Somit ist die in einem ersten Schritt errechnete, grundsätzlich erforderliche Parkplatzanzahl von 216 korrekt (vgl. Tabelle 1 und 3 SN 640 281 und Berechnung der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. November 2015). g) Nachfolgend gilt noch zu klären, ob die gemäss bewilligten Plänen angenommene Anzahl von 199 Parkplätze rechtens ist. Hinzuweisen ist darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung anerkannt hat, wie sie im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise von 218 anstatt 199 Parkplätzen ausgegangen ist. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 das Minimum des Parkfeldangebotes in Prozent der Richtwerte gemäss Tabelle 1 und 2 der VSS-SN 640 281 von 40 % mit der Annahme, dass 199 Parkplätze ausreichen, unterschreitet, so kann darin noch keine Überschreitung ihres Ermessens erblickt werden. Einerseits wird das Minimum beim Standorttyp B mit 199 Parkplätzen bloss um 3.15 % unterschritten. Anderseits kommt der Baubehörde diesbezüglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen und trotz des Wortlauts von Art. 24 BG ("[…] wobei sie sich an die anerkannten Normen hält") ein Ermessensspielraum zu, sind doch bei der Ermittlung des Parkfeldangebotes gemäss SN 640 281 Art. 6.1 die Zielsetzungen der Raumplanung, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der gesellschaftlichen Solidarität zu berücksichtigen. Wichtiger Aspekt ist dabei auch die Belastbarkeit des angrenzenden Strassennetzes und Umfeldes. Wenn sodann der Stadtrat bei der Interessenabwägung aus sachlichen Gründen, insbesondere in Anwendung des Vorsorgeprinzips, dazu kommt, die minimale Parkplatzzahl gemäss bewilligten Plänen auf 199 festzusetzen, so ist daran nichts auszusetzen. Dies auch deshalb, weil das ANU der Baubehörde

- 19 beantragte, den UVB als Bericht im Sinne von Art. 8a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) anzuerkennen und im zustimmenden Sinne zur Kenntnis zu nehmen (vgl. S. 9 Ziff. 1 des Beurteilungsberichts vom 19. November 2015), was bedeutet, dass der im UVB vorgenommene qualitative Modalsplit auch aus Sicht des fachkundigen ANU zutrifft. h) Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, es sei der Standorttyp C massgebend und gemäss Tabelle 3 auf S. 16 der VSS-Norm SN 640 281 müssten deshalb minimal 50 % und maximal 80 % des spezifischen Parkfeldangebotes (542 Parkplätze) realisiert werden, was ein realistisches Angebot von 65 %, also 352 Parkplätze anstatt 199 Parkplätze ergebe, erweist sich demnach als falsch. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung der Fachstelle und der Baubehörde kann im Übrigen auf die Einholung der zur Feststellung der Verhältnisse von den Beschwerdeführerinnen beantragten Expertise verzichtet werden. 4. a) Nachdem in der vorstehenden Erwägung die Vollständigkeit des UVB hinsichtlich des Modalsplits festgestellt werden konnte, ist ferner noch zu prüfen, ob der UVB – wie von den Beschwerdeführerinnen gerügt – hinsichtlich Lärmschutz und Luftschadstoffimmissionen mangelhaft ist. b) Die Umweltschutzfachstelle untersucht erstens anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind. Zweitens beurteilt sie, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 1 und 3 UVPV). Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) ist im Kanton Graubünden Umweltschutzfachstelle für die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Art. 2 Abs. 1 der kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [KVUVP; BR 820.150]).

- 20 c) Gemäss Rechtsprechung ist nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung der kantonalen Umweltfachstelle abzuweichen. Im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist in erster Linie zu prüfen, ob der UVB über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Aufschluss gibt, ob seine Beurteilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die für den Entscheid im Hauptverfahren zuständige Behörde aus dem Umweltverträglichkeitsbericht und dessen Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat (BGE 131 II 470 E.3.1, 119 Ib 254 E.8a je mit Hinweisen). d/aa) Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst, im UVB fehlten unter anderem relevante Angaben zum Güterumschlag, wie Anzahl Fahrten oder Tageszeiten der Anlieferungen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den UVB vom 28. Juli 2015 in der Folge am 16. November 2015 mit Angaben über den Güterumschlag ergänzt. Die dort angenommene Anzahl LKW- Fahrten von acht am Tag und zwei der Nacht seien unrealistisch. Es müsse mit mehr als zehn LKW-Fahrten gerechnet werden, allein schon deswegen, weil fünf Andockstationen für die Anlieferung mit Lastwagen geplant seien. Auch das ANU habe am 13. April 2016 die Richtigkeit der Annahmen zum Güterumschlag nicht verifizieren können. Somit müsste der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 2 angewiesen werden, den UVB mit nachvollziehbaren Angaben über den Güterumschlag zu überarbeiten. Daran ändere auch die Auflage nichts, wonach vor Baubeginn die Projektpläne für die Überdachung und Einhausung der Verladerampe auf der Nordseite zur Genehmigung vorgelegt werden müsse. Ob die Auflage geboten oder verhältnismässig sei, könne aufgrund der mangelhaften Angaben über den Güterumschlag und den nicht nachvollziehbaren Lärmschutznachweis im revidierten UVB nicht beurteilt werden. Die Lärmprognose der Beschwerdegegnerin 2, wonach auf der Nordseite eine Reduktion von ca. 15 dB erzielt werden könne,

- 21 entbehre jeder Grundlage. Offen bleibe auch, ob die LRV eingehalten werden könne. d/bb) Laut der Beschwerdegegnerin 2 könne der Lärmnachweis gemäss UVB auch ohne Einhausung der Verladerampe erbracht werden. Denn heute würden für den C._____ vor 7.00 Uhr nur ein bis zwei LKW-Anlieferungen pro Tag gemacht, nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr drei bis vier. Daran ändere sich nichts, weil der Lebensmittelbereich minimal verkleinert werde und das Angebot gleich bleibe. Für das H._____ erfolgten ein bis zwei LKW- Anlieferungen pro Woche, daran ändere sich nichts. Für den I._____ Markt würden vier LKW-Fahrten pro Tag angenommen. Somit sei insgesamt mit 6-8 LKW-Fahrten pro Tag zu rechnen. d/cc) Wie die Beschwerdegegnerin 1 ausführt, hat das ANU im Beurteilungsbericht vom 19. November 2015 und in der Stellungnahme vom 16. April 2016 verlangt, dass der UVB bezüglich des Güterumschlags ergänzt werden muss. Das ANU hat diesbezüglich empfohlen, der Güterumschlagplatz sei so zu gestalten, dass im nördlichen angrenzenden Wohngebiet gegenüber dem heutigen Zustand keine Zunahme der Lärmimmissionen entstehe. Dazu sei die Verladerampe wie im heutigen Zustand überdacht und eingehaust zu realisieren. Dies wurde als Auflage in den Baubescheid aufgenommen. Aus dem Baubescheid resp. der darin aufgenommenen Auflage in Ziff. 5.1.4 ergibt sich, dass die vorgesehene Einhausung vor Baubeginn bewilligt werden muss. Der entsprechende revidierte Projektplan und der UVB und damit die Lärmsituation werden im ordentlichen Verfahren somit nochmals beurteilt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, der UVB sei aufzuheben und hinsichtlich der Anlieferungen zu überarbeiten, zielt somit ins Leere. e/aa) Die Beschwerdeführerinnen wenden ferner ein, dass der UVB auf falschen Angaben zum induzierten Verkehr beruhe. Die Mehrverkehrsmen-

- 22 ge auf der D._____-strasse werde höher sein als im UVB angenommen. Somit sei der Beurteilungsbericht des ANU vom 19. November 2015 unvollständig und tatsachenwidrig. Richtig sei Folgendes: Im UVB sei der Leitfaden "Fahrtenmodell, eine Planungshilfe der Stadt Zürich" beigezogen worden. Das Verkehrspotential sei sodann mit einer tatsachenwidrigen Begründung verkleinert worden. Die Bebauungsdichte rund um das EKZ D._____ sei überdurchschnittlich hoch und das Einzugsgebiet weder klein noch endlich. Somit müsse von 1'850 Fahrten pro Tag ausgegangen werden und nicht 1'450. Es resultiere eine realistische zusätzliche Verkehrsbelastung von 1'620 Fahrten pro Tag. Die 86 Fahrten pro Tag gemäss UVB seien unrealistisch. Das EKZ D._____ werde total 3'470 Fahrten pro Tag generieren, was gegenüber heute (1'850) einer Verkehrszunahme von 88 % entspreche. Damit werde das vertretbare und zulässige Mass weit überschritten. Wegen der Verkehrszunahme von rund 88 % oder 1'620 mehr Fahrten pro Tag sei mit zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen in einer bereits vorbelasteten Umgebung zu rechnen. Ein Nachweis zur Einhaltung der LRV fehle. Dasselbe gelte für die LSV. e/bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Mit den Beschwerdegegnerinnen ist vielmehr davon auszugehen, dass der induzierte Verkehr mit den (reduzierten) Werten des Fahrtenmodells der Stadt Zürich korrekt eingeschätzt wurde. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend geltend macht, ist dies aber irrelevant, da ohnehin nur 11 neue Parkplätze oder 5.9 % mehr erstellt würden. Dies ergibt gemäss UVB eine Zunahme von 86 Fahrten pro Tag, unter der Annahme, dass die heutigen 188 Parkplätze 1'450 Fahrten pro Tag generieren. Bei einem Ist-Zustand von 1'850 Fahrten pro Tag gemäss den Beschwerdeführerinnen werden durch die 11 zusätzlichen Parkplätze 109 zusätzliche Fahrten pro Tag generiert. Dies macht rund 2.2 % des gesamten Verkehrsaufkommens (bei 1'450 Fahrten 1.8 %, bei 1'850 Fahrten 2.2 %) aus, womit die Auswirkungen durch die 11 zusätzli-

- 23 chen Parkplätze so oder so marginal sind. Schliesslich hat auch das ANU auf S. 6 seines Beurteilungsberichts vom 19. November 2015 der unter Kapitel 4.3 des UVB gemachten Aussage zugestimmt, dass aufgrund der nur geringfügig um 14 (recte: 11) erhöhten Parkplatzzahl mit einer Verkehrszunahme von 2 % zu rechnen sei und dass aufgrund dieser geringen Verkehrszunahme keine weiteren Abklärungen erforderlich seien und die Anforderungen der LSV bezüglich Mehrverkehr erfüllt seien. f) Betreffend die Rüge des mangelhaften UVB ist somit festzuhalten, dass sich das ANU mit dem UVB auseinandergesetzt und eine umfassende Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen vorgenommen hat. Eine Beurteilung der relevanten Umweltbelange war aus Sicht des ANU gestützt auf diese Unterlagen möglich. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Argumente vermögen die Prüfung des Bauprojekts durch das ANU nicht in Frage zu stellen. Es gibt somit keinen Grund, an den Feststellungen der – fachkundigen – Fachstelle zu zweifeln. 5. a) Ferner ist die Rüge der Verletzung der Verkehrssicherheit zu behandeln. Art. 19 Abs. 1 BG schreibt vor, dass bauliche Anlagen wie Einmündungen, Zu- und Ausfahrten sowie Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden dürfen. b) Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass sie bereits im Einspracheverfahren Verletzungen der Verkehrssicherheit (Art. 19 BG) geltend gemacht hätten. Dazu habe die Baubehörde nur begründet, mit den entsprechenden Auflagen im Baubescheid werde die Verkehrssicherheit gewährleistet. Das genüge nicht. Die Baubehörde hätte zugunsten der Verkehrssicherheit die Schrägparzellierung und die Trottoirüberfahrt bei der Anlieferung nicht bewilligen dürfen, was zu einer Reduktion der Anzahl Parkplätze geführt hätte. Die D._____-strasse sei stark frequentiert und erschliesse die Überbauung F._____ II und das heutige EKZ

- 24 - D._____. Der Stadtbus blockiere zeitweise den Verkehr. Zudem herrsche grosser und quartierübergreifender Fussgängerverkehr. Die neu vor dem Eingang des EKZ D._____ vorgesehene Bushaltestelle werde erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Die heute bestehende Grünfläche entlang der D._____-strasse vor dem EKZ D._____ und das Trottoir sollten zugunsten von schräg angelegten Parkplätzen verschwinden. Schräg angelegte Parkplätze seien nicht verkehrssicher. Mit dem korrekten Breiten für den Gehweg könnten diese nicht gebaut werden. Zudem öffneten die Türen des Treppenhauses und der sanitären Anlagen gegen aussen auf das Trottoir. Der Verzicht auf die Schrägparkplätze vergrössere das Angebotsdefizit an Parkplätzen um 19 auf 172 Parkplätze. Die im Plan "Verkehrsregelung, Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 enthaltenen minimalen Angaben zur Abmessung der Schrägparkierung zeigten, dass diese der Komfortstufe A entsprächen. Es dürfe hier aber nicht die Komfortstufe A verwendet werden, weil die Komfortstufe A nicht auf öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen anzuwenden sei. Hier müsse die Komfortstufe B verwendet werden. Das Trottoir solle direkt vor dem EKZ D._____ angeordnet werden. Bei rückwärts ausfahrenden Fahrzeugen seien Fussgänger auf dem Trottoir ungeschützt. Die Ausfahrt der dort parkierten Autos und der Zufahrtsverkehr zu den im Westen gelegenen ca. 90 Hauptparkplätzen kreuzten den Fussgängerzugang zum EKZ D._____. Dies könne zu Kollisionen mit den auf den Bus wartenden Personen führen. Dies widerspreche Art. 19 BG und der VSS-Norm SN 640 291a. Die auf der Nordseite des EKZ vorgesehenen 25 Parkplätze kollidierten mit den zu- und abfahrenden Lastwagen der Anlieferung, die hier ebenfalls an der D._____-strasse ein- und ausführen. Hier bögen auch die Autos zu den 20 Parkplätzen entlang der D._____-strasse und zu den 90 Hauptparkplätzen auf der Westseite ein. Dieser Konfliktbereich sei nicht verkehrssicher. Eine korrekt geplante Trottoirüberfahrt minimierte den Konfliktbereich auf die Breite der Fahrbahn der von den Fussgängern zu kreuzenden Strasse, also auf einer Länge von rund 6 m. Gemäss Plan

- 25 - "Verkehrsregelung, Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 sei zur Trennung des Fahrstreifens und des Trottoirs eine Rigole von 30 cm Breite nach VSS-Norm SN 640 481 vorgesehen. Rigolen seien nur mit einer Breite von 40-45 cm und einer Tiefe von 2-3 cm mit dem Rollstuhl überfahrbar. Somit entspreche die Rigole nicht dem hindernisfreien bzw. behindertengerechten Bauen. Das Trottoir entlang des EKZ sei zu schmal konzipiert. Gemäss Plan "Verkehrsregelung, Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 sei das Trottoir maximal 1.94 m breit, im nördlichen Bereich des Gebäudes sogar noch schmaler. Es müsste aber gemäss VSS- Norm SN 640 070 eine lichte Breite von 2.25 m aufweisen. Hinzu komme ein Umfeldzuschlag, was eine Breite von 2.65 m (ohne Schaufenster, SN 640 201) bzw. 3.65 m (mit Schaufenstern) erfordere. Hier sei genügend Raum für den Bau eines Trottoirs mit der notwendigen lichten Breite vorhanden und deshalb müsse ein Gehweg von 2.65 m Breite realisiert werden. Heute messe das bestehende Trottoir entlang der D._____-strasse auf beiden Seiten 2.5 m. Es gebe keinen Grund für die Verschlechterung der heutigen Situation, auch nicht für eine Reduktion auf eine Breite von 1.8 m. Hier werde eine Trottoirüberfahrt im Sinne von VSS-Norm SN 640 242 erstellt. Sie erfülle die Anforderungen an die Strassenverkehrssicherheit nicht. Sie sei nicht mit einer Niveaudifferenz von der Fahrbahn abgegrenzt. Sie müsse quer und nicht diagonal über die einmündende Strasse verlaufen. Sie müsste eine Mindestbreite von 2.5 m aufweisen. Die Fahrbahnränder der einmündenden Strasse müssten geradlinig, also ohne Einmündungsradius, auf das Trottoir bzw. die D._____-strasse treffen. Dies stehe im Widerspruch zu den benötigten Schleppkurven des Schwerverkehrs. Die Befahrbarkeit der Ein- und Ausfahrt für Lastwagen sei in Frage gestellt. Die grossen Schleppkurven der Lastwagen seien für Fussgänger nur schwierig einzuschätzen. Bei gewerblichen Grundstücksnutzungen sei sowieso auf eine Trottoirüberfahrt zu verzichten (SN 640 242 Art. 14.1). Solange darauf nicht verzichtet werde, nützten die von der Baubehörde verfügten Auflagen betreffend Anrampung bzw. Schwelle als

- 26 - Begegnungszone, Schritttempo, taktil-visuelle Trennung zwischen Fahrbahn und Fussgängerbereich nichts. Dasselbe gelte auch beim Übergang der Zu- und Wegfahrt der Anlieferung über das Trottoir. c) Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist vielmehr festzuhalten, dass die D._____-strasse breit und übersichtlich ist und nicht stärker frequentiert wird als andere Sammelstrassen auf Stadtgebiet. Sicherheitsrelevante Auflagen zu den Zu- und Wegfahrten, den Parkplatzausfahrten, den Sichtzonen, den Signalisation und der Bodenmarkierung ergeben sich aus Ziff. 6.3 des Baubescheides. Die Personalparkplätze auf der Nordseite behindern die zu- und wegfahrenden Lastwagen der Anlieferung und die Nutzer der übrigen Parkplätze nicht, denn die als Personalparkplätze genutzten 22 Parkfelder dürften nur wenige Bewegungen nach sich ziehen. Die Anlieferung mit Lastwagen erfolgt nur wenige Male pro Tag und nicht während der Stosszeiten, in der Regel in den frühen Morgenstunden. Der Einmündungsbereich ist grosszügig und übersichtlich gestaltet. Zudem sieht Ziff. 6.3.2 des Baubescheides vor, Zu- und Wegfahrten sowie Parkplatzausfahrten müssten gemäss VSS-Norm SN 640 050 zu gestalten sei. Die Anliegen der Menschen mit Handicap wurden mit Aufnahme als integrierender Bestandteil der Baubewilligung der Auflagen der Fachstelle Hindernisfreies Bauen vom 28. August 2015 sichergestellt. Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen hielt am 28. August 2015 fest, alle Querungen durch Ein- und Ausfahrten über die Haupttrottoirerschliessungen müssten als Trottoirüberfahrt ausgebildet werden. Damit ist der VSS- Norm SN 640 242 (Querungen für den Langsamverkehr, Trottoirüberfahrten) Genüge getan. Zudem wurde im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 5.3.2 verfügt, der Platzbereich vor dem Haupteingang sei mit einer Anrampung bzw. Schwelle als Begegnungszone auszugestalten und der gesamte Fussgängerbereich sei hier anzuheben. Die Durchfahrt für Motorfahrzeuge sei nur im Schritttempo zugelassen. Ausserdem sei eine taktil-

- 27 visuelle Trennung zwischen Fahrbahn und Fussgängerbereich entlang der Westfassade vorzusehen. Damit kann mit der Beschwerdegegnerin 1 festgestellt werden, dass ein gefahrloses Nebeneinander von Fussgängern und Motorfahrzeugen beim Betrieb des EKZ sichergestellt und eine Gefährdung der Einkaufenden auszuschliessen ist. Ausserdem wird in Ziff. 5.3.2 des Baubescheids verfügt, der Fuss- und Radweg entlang der Südfassade müsse auf 3.5 m erweitert werden. Damit wird die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Breite von 2.65 m eingehalten (im Übrigen hatte die Fachstelle Hindernisfreies Bauen in der Stellungnahme vom 28. August 2015 nur höchstens 1.8 m Trottoirbreite verlangt). Das Schrägparkieren wird von der Fachstelle nicht bemängelt, was verständlich ist, zumal damit ein einfacheres Ein- und Ausfahren ermöglicht wird. Zur gerügten Breite der Rigole ist mit der Beschwerdegegnerin 1 auf das von der Fachstelle Hindernisfreies Bauen am 28. August 2015 gestellte Erfordernis hinzuweisen, das Trottoir dürfe nicht unterbrochen werden und es müsse eine stufen- und schwellenlose Erschliessung sichergestellt sein. Da die Rigole nach diesen hinreichenden Vorgaben der Fachstelle auszuführen ist, ist der diesbezügliche Einwand unberechtigt. Zuletzt ist noch zu bemerken, dass in Ziff. 5.3.2 des Baubescheides unter der Überschrift "Auflagen Erschliessung und Umgebung" festgehalten wurde, dass vor Baubeginn (neben dem bewilligten Baueingabeplan Erdgeschoss) ein Umgebungsplan mit detaillierten Angaben über die Erschliessung und die Bepflanzung zur Genehmigung einzureichen sei. Der von der Baubehörde nicht genehmigte Plan "Verkehrsregelung/Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 ist rechtlich somit ohne Bedeutung. Auf die gestützt auf diesen nicht bewilligten Plan erhobenen Begründungen in der Beschwerde betreffend Trottoirbreite und schräger Parkierung wäre daher gar nicht einzugehen gewesen. Die Verkehrssicherheit wird nämlich noch im Rahmen der Beurteilung des gemäss Auflagen geänderten Umgebungsplans überprüft werden.

- 28 d) Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Baubehörde den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Anwendung von Art. 19 BG überschritten oder missbraucht hätte. Schliesslich ist noch anzufügen, dass die Festlegung der von der Baubehörde gewünschten Änderungen in den betreffenden Auflagen nicht beanstandet werden kann, zumal bei grossen Bauprojekten wie dieses die Festlegung von Ausführungspunkten in Nebenbestimmungen (Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) ohne Weiteres üblich und zulässig ist. 6. a) Zuletzt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Einhaltung der Grünfläche sei nicht nachgewiesen, einzugehen. b) Für die vorliegende gemischte Zone ist betreffend Grünfläche Art. 45 Abs. 2 BG zu beachten. Danach ist bei Neubauten und wesentlichen Umbauten eine minimale zusammenhängende Grünfläche in Prozent der Grundstücksfläche gemäss Zonenschema anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu durchsetzen. Bei überwiegender Wohnnutzung ist die Grünflächenziffer für Wohnzonen anwendbar. Begrünte Dachflächen sind bis zur Hälfte der erforderlichen Grünfläche anrechenbar. Gemäss Zonenschema in Art. 57 BG beträgt die Grünflächenziffer hier mindestens 15 %. c) Unbestritten ist, dass die anrechenbare Grünfläche (2'411 m2) des Projektes zur Abdeckung der notwendigen Grünfläche an sich genügen würde. Irrelevant ist, ob die Grünflächenziffer für die gesamte Grundstückfläche (die sich aus der bestehenden Fläche von 13'081 m2 und der erweiterten Fläche von 2'135 m2 zusammensetzt, also insgesamt 15'216 m2 beträgt) oder nur für die erweiterte Fläche (2'135 m2) zu erbringen ist. Denn unbestritten ist, dass die vorgesehene, anrechenbare Grünfläche von 2'411 m2 (wovon 1'196 m2 auf das Dach und 1'215 m2 auf die Umgebung entfallen)

- 29 die gemäss Art. 45 Abs. 2 BG bzw. Zonenschema (Art. 57 BG) verlangte Grünfläche von 15 % auch in Bezug auf die gesamte Grundstückfläche einhält. Umstritten ist jedoch, ob die Bodenbegrünung von 1'215 m2 zulässig ist bzw. ob es sich dabei um eine zusammenhängende Fläche handeln muss oder nicht. d) Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, die Grünfläche diene städtebaulich der Sicherstellung eines natürlichen attraktiven Freiraums als Kontrapunkt zum überbauten Siedlungsbereich. Dies sei nur gewährleistet, wenn die Grünfläche am Boden zusammenhänge und als solche auch als unbebauter natürlicher Freiraum wahrgenommen werde. Hier sei die Grünfläche nicht zusammenhängend, sondern bestehe aus einer Vielzahl nicht zusammenhängender Kleinstflächen. Damit könne dieser Zweck nicht erfüllt werden. Die Beschwerdegegnerinnen halten dafür, dass nur ein entsprechendes Grünflächenkonzept (bzw. Begrünungskonzept), jedoch nicht eine zusammenhängende Grünfläche vorliegen müsse. Sie berufen sich auf die Praxis der Beschwerdegegnerin 1. Nach dieser Praxis sei der Zusammenhang der Grünfläche auch gegeben, wenn mehrere Grünflächen auf dem gleichen Grundstück angelegt werden, welche durch befestigte Flächen (wie z.B. Parkplätze, Zufahrten, Fusswege, Sitzplätze, Wasserflächen) getrennt sind (vgl. Stellungnahme des Bausekretariats vom 2. Mai 2017). e) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen,

- 30 dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 66 E.2.2, 138 V 98 E.5.1, 134 V 208 E.2.2; vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 92). Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente (grammatikalisches, teleologisches, systematisches und historisches Element) einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 137 V 410 E.4.1, 136 III 23 E.6.6.2.1, 136 V 195 E.7.1). f) Für die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerinnen spricht unzweideutig der Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 BG, wonach eine minimale zusammenhängende Grünfläche anzulegen ist. Das Adjektiv "zusammenhängend" kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Grünfläche nicht aufteilbar ist. Auch nach einer teleologischen Auslegung kann die betreffende Bestimmung nicht anders gedeutet werden, sind doch begrünte Dachflächen dieser zufolge bis zur Hälfte der erforderlichen Grünfläche anrechenbar, was ja nur bedeuten kann, dass die am Boden zu legende Grünfläche zusammenhängend sein muss. Der Gesetzgeber wollte offenbar auch in der Gemischten Zone eine zusammenhängende Grünfläche, wohl wissend, dass sich diese Bestimmung mit der Parkplatzpflicht beissen könnte. Weitere Ausführungen zum historischem sowie systematischem Auslegungselement erübrigen sich damit. Die Bodengrünfläche muss gemäss Baugesetz folglich zusammenhängend sein, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Sofern die Beschwerdegegnerin 1 die Auffassung vertritt, der Gesetzeswortlaut verlange keine nahtlos zusammenhängende Grünfläche, sondern er liesse ein Zusammenhang der Grünflächen bzw. ein Begrünungskonzept genügen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob in dieser Hinsicht eine (gesetzeswidrige) Praxis der Beschwerdegegnerin 1 behttp://links.weblaw.ch/de/BGE-139-V-66 http://links.weblaw.ch/de/BGE-138-V-98 http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-208

- 31 steht, welche ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht der Beschwerdegegnerin 2 begründet. g) Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn dieselbe Behörde in ähnlichen Fällen bisher in ständiger Praxis vom Gesetz abwich und ausserdem zu erkennen gibt, dass sie auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden wolle. Eine Abweichung in einem oder wenigen vereinzelten Fällen begründet jedoch noch keine Praxis. Überdies dürfen der Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Anwendung des Gesetzes entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2016 vom 30. August 2016 E.7; BGE 136 I 65 E.5.6; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 599; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 19). h) Anlässlich des Augenscheins vom 10. Juli 2017 erläuterte der Leiter des Bausekretariats der Beschwerdegegnerin 1 die bereits in der Stellungnahme vom 19. Juni 2017 dargelegte Praxis des Bausekretariats (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bausekretariats vom 2. Mai 2017, Beilage 3 BG) betreffend Grünflächen gestützt auf bereits bewilligte Bauvorhaben (Beilagen 4-6 BG). Dagegen wandten die Beschwerdeführerinnen ein, damit werde keine Praxis nachgewiesen. Wie im vorliegenden Fall so fehlten dazu Pläne und ein Begrünungskonzept. Die Realisation von 199 Parkplätzen sei weder im Einklang mit der betreffenden Norm im Baugesetz noch mit den VSS-Normen möglich. Die Praxis der Stadt könne nicht weitergeführt werden. i) Aus den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Beilagen zu den ebenso in der Gemischten Zone liegenden Anlagen an der K._____strasse und an der E._____-strasse ergibt sich eindeutig, dass beim http://links.weblaw.ch/de/1C_126/2016

- 32 - Nachweis der erforderlichen Grünfläche auch verstreute Grüninseln mitgezählt wurden. Zudem haben die Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 unmissverständlich kundgegeben, dass sie an ihrer Praxis festhalten möchten. Schliesslich stehen der Anwendung dieser Praxis keine überwiegenden Interessen an der wortlautreuen Anwendung des betreffenden Gesetzesartikels entgegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weswegen auf dem hier strittigen Grundstück ein natürlicher zusammenhängender Freiraum entstehen soll, befindet sich doch an dieser Stelle bereits heute ein Parkplatz. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 ausserdem vortrug, bezweckt die Grünfläche etwa nicht, einen natürlichen unbebauten Freiraum als Kontrapunkt zum überbauten Siedlungsbereich sicherzustellen. Diesen Zweck erfüllen vielmehr die Grünzonen. Damit ist der Nachweis der nötigen Grünfläche gestützt auf die soeben dargelegte Praxis der Beschwerdegegnerin 1 erbracht. 7. Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Juli 2016 als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarische Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführerinnen. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG werden die im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Beschwerdeführerinnen überdies verpflichtet, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote einreichte, legt das Gericht die zuzusprechende Parteientschädigung gestützt auf Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars für Rechts-

- 33 anwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermessen fest. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens mit doppeltem Schriftenwechsel und durchgeführtem Augenschein wird die von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu leistende Parteientschädigung pauschal auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. Diese ist ohne MWST geschuldet, da die Beschwerdegegnerin 2 durch die Holding vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 694.-zusammen Fr. 5'694.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der A._____ AG und B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG und die B._____ AG haben die C._____. aussergerichtlich unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 34 - 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

R 2016 59 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.09.2017 R 2016 59 — Swissrulings