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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.08.2016 R 2016 48

18. August 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,460 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Ausschluss aus Alpgenossenschaft / Busse (Prozessbeschwerde gegen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen) | Landwirtschaft

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 48 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Decurtins URTEIL vom 18. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, und Alpgenossenschaft X._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 betreffend Ausschluss aus Alpgenossenschaft / Busse (Prozessbeschwerde gegen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - 1. Am 6. Januar 2016 teilte die Alpgenossenschaft X._____ (nachfolgend Alpgenossenschaft) A._____ mit, an der Hauptversammlung vom 16. Dezember 2015 habe man seinen automatischen Ausschluss aus der Genossenschaft festgestellt. Er verliere damit alle den Genossenschaftern zukommenden Rechte. Gleichzeitig wurde ihm wegen fünf Verstössen gegen die Statuten und das Reglement der Alpgenossenschaft eine Busse von Fr. 2‘500.-- auferlegt. 2. Hiergegen erhob A._____ am 3. Februar 2016 Beschwerde beim Gemeindevorstand X._____, welcher diese am 19. Mai 2016 abwies. Am 23. Mai 2016 teilte ihm die Alpgenossenschaft im Hinblick auf die bevorstehende Bestossung der Gemeindealpen sodann präventiv mit, dass ihm in diesem Jahr kein Recht zur Sömmerung seines Viehs auf diesen Weiden zustehe. 3. Ausserdem reichte A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen die im Rahmen der Revision der Statuten und des Reglements der Genossenschaft erfolgte (Neu)Zuteilung von Weiderechten ein, welche dieses mit Urteil R 15 62 vom 10. Mai 2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde resp. die Alpgenossenschaft zurückgewiesen hatte. 4. Am 24. Juni 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den vorerwähnten Entscheid des Gemeindevorstandes vom 19. Mai 2016 betreffend Ausschluss aus der Alpgenossenschaft und Auferlegung einer Busse von Fr. 2‘500.-- Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte dessen Aufhebung. Es sei gerichtlich festzustellen, dass er weiterhin Mitglied der Alpgenossenschaft sei. Eventuell sei die Gemeinde zu verpflichten, ihm die nach Art. 31 des kantonalen Gemeindegesetzes zustehenden Weiderechte an den Alpweiden der

- 3 - Gemeinde ausserhalb einer Mitgliedschaft in der Alpgenossenschaft zu gewährleisten. Die auferlegte Busse von Fr. 2‘500.-- sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei diese vom Gericht auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Ausserdem sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Gemeinde und die Alpgenossenschaft im Sinne einer superprovisorischen Massnahme richterlich anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens die Nutzung der Gemeindealpweiden zu gewährleisten. 5. Am 27. Juni 2016 erteilte der Instruktionsrichter dieser Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Ausserdem wurden die Gemeinde und die Alpgenossenschaft superprovisorisch angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die Nutzung der Alpweiden der Gemeinde im Umfang der ihm gemäss Art. 12 des Reglements der Alpgenossenschaft zustehenden Weiderechte zu gewährleisten bzw. ihm eine dementsprechende Fläche der Alpweiden zur eigenen Nutzung zu überlassen. Das Verfahren wurde für dringlich erklärt. 6. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 beantragten die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) und die Alpgenossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2, gemeinsam die Beschwerdegegnerinnen) die Aufhebung der superprovisorischen Massnahme. Zur Begründung legten sie dar, inwiefern der Beschwerdeführer seine missliche Lage durch sein passives Verhalten selbst zu verantworten habe, dass ihre Alpen inzwischen keine Kapazitäten mehr aufweisen würden und dass die angeordnete Massnahme negative Konsequenzen für die übrigen Landwirte habe, welche gegenwärtig ihr Vieh mit Bewilligung der Alpverwaltung auf den Gemeindealpen sömmerten.

- 4 - 7. Am 2. Juli 2016 bestiess der Beschwerdeführer die gemeindeeigene Alp B._____ mit 27 Kühen à 1 raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RG- VE) und 14 Kälbern unter 160 Tagen à 0.13 RGVE, insgesamt also 28.82 RGVE. 8. Dies teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 mit. Darin legte er unter Bezugnahme auf den Normalbesatz resp. die Normalstösse (NST) ausserdem dar, dass die Alpweiden der Gemeinde entgegen der beschwerdegegnerischen Darstellung nicht "bereits voll beladen" seien resp. seine Bestossung nicht zu einer Überschreitung von 110 % des Normalbesatzes führte. Des Weiteren sei es überspitzt formalistisch, wenn sich die Beschwerdegegnerinnen – trotz seines erfolgten Ausschlusses aus der Genossenschaft – auf die Nichteinhaltung des Reglements beriefen, zumal ihm gestützt auf das kantonale Gemeindegesetz zwingend Weiderechte zustünden. Schliesslich zeigte er auf, inwiefern die Abweisung der vorsorglichen Massnahme für ihn erhebliche betriebliche und finanzielle Nachteile zur Folge hätte. Aus diesen Gründen sei die superprovisorische Massnahme nun als vorsorgliche Massnahme zu erlassen. 9. Am 14. Juli 2016 beantragten die Beschwerdegegnerinnen, der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Zuweisung von Weiderechten an den Beschwerdeführer sei abzuweisen und dieser sei zu verpflichten, sein ohne Bewilligung der Alpgenossenschaft gealptes Vieh unverzüglich von den belegten Weiden zu entfernen. Nebst einer Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation betreffend das Selbstverschulden des Beschwerdeführers und die Überbeanspruchung der Alpweiden wiesen sie insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht etwa seine aus der superprovisorischen Verfügung fliessenden Ansprüche gegenüber ihr geltend gemacht und die Einräumung eines Sömmerungsrechts verlangt,

- 5 sondern vielmehr sein Vieh ohne Anmeldung und Leistung einer Einschreibegebühr auf die Alp getrieben habe. 10. Nach dieser Anhörungsrunde wies der Instruktionsrichter die vom Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beantragte – und am 27. Juni 2016 noch superprovisorisch gewährte – Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 (R 16 40a) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB verpflichtet, sein ohne Bewilligung der Alpgenossenschaft gealptes Vieh unverzüglich von den belegten Weiden zu entfernen. In Bezug auf die ebenfalls beantragte Aufhebung des Ausschlusses aus der Alpgenossenschaft und die Aufhebung resp. Reduktion der verhängten Busse wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Kostenregelung dem Hauptverfahren vorbehalten. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass die fraglichen Alpweiden bereits vor der unbefugten Alpung der Tiere des Beschwerdeführers beinahe zu 100 % ausgelastet, mithin 233.25 der zugelassenen 233.53 RGVE ausgenützt gewesen seien. Die zusätzlichen Tiere des Beschwerdeführers würden zu einer Überstossung der Alpweiden führen, was gegen die Statuten der Alpgenossenschaft verstossen und die Gefahr einer Kürzung der Sömmerungsbeiträge bergen würde. Weil das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der nachhaltigen Nutzung der Alpen sowie den privaten Interessen der rechtmässigen Bestösser auf das Vorhandensein von ausreichendem Futter unterliege, müsse dieser die Nachteile, welche sich aus der von ihm zu verantwortenden Tatsache ergäben, dass für sein Vieh auf der Alp nun kein Platz mehr vorhanden sei (keine Sömmerungsbeiträge, weniger Futter im Heimgebiet), selber tragen. Ausserdem rügte der Instruktionsrichter das eigenmächtige Verhalten des Beschwerdeführers nach Ergehen der superprovisorischen Verfügung vom 27. Juni 2016 explizit.

- 6 - 11. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 eine Prozessbeschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte was folgt: 1. Ziff. 1 des Entscheides des Instruktionsrichters vom 18. Juli 2016 betreffend Abweisung von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren R 16 40 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens R 16 40 die Nutzung der Alpweiden der Gemeinde X._____ im Umfang der ihm gemäss Art. 31 des kantonalen Gemeindegesetzes, eventuell im Umfang der ihm gemäss Art. 12 des Reglements der Alpgenossenschaft X._____ vom 15. April 2015, zustehenden Weiderechte zuzusprechen und die Beschwerdegegnerinnen unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB zu verpflichten, ihm eine dementsprechende Fläche der Alpweiden der Gemeinde X._____ zur Eigennutzung zu überlassen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diese sei superprovisorisch auszusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Begründend machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Vorderrichter zu Unrecht keine Hauptsachenprognose vorgenommen und sich stattdessen darauf beschränkt habe, sein Gesuch infolge Nichterfüllung von Formalitäten im Zusammenhang mit den Bestossungsrechten abzuweisen. Die Nichterteilung der vorsorglichen Massnahme komme im Ergebnis einem Verstoss gegen zwingendes kantonales Recht gleich. Bei der Nachteilsprognose seien die Normalstösse falsch berechnet und die Tatsache ausser Acht gelassen worden, dass trächtige Rinder in der Regel von der Alp genommen würden (was ca. 10 % der Kühe betreffe), wobei diese Reduktion grösser sei als die Zunahme durch das von ihm gealpte Vieh. Demgegenüber seien die ihm drohenden Nachteile in finanzieller und betrieblicher Hinsicht gravierend und nicht mehr wiedergutzumachen. Ausserdem seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig und sei die zeitliche Dringlichkeit aufgrund des fortschreitenden Alpsommers gegeben.

- 7 - 12. Am 26. Juli 2016 verfügte der Instruktionsrichter, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Prozessbeschwerde jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten. 13. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 beantragten die Beschwerdegegnerinnen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die eigenmächtige Inbesitznahme der Alpweiden durch den Beschwerdeführer verdiene von vornherein keinen Rechtsschutz. Mit jedem Tag, an welchem sich dessen Herde unbefugterweise auf diesen Weiden befinde, werde die Futterbasis für das übrige Alpvieh weiter geschmälert, weshalb dieser Zustand durch die Wegweisung der Tiere unverzüglich zu beseitigen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vieh bislang unbestrittenermassen nicht vorschriftsgemäss zur Sömmerung angemeldet, weshalb für sie bislang keine Veranlassung bestanden habe, über allfällige Weiderechte des Beschwerdeführers zu befinden. Des Weiteren stützten sie die NST-Berechnungen des Vorrichters und führten aus, dass lediglich ein kleiner Teil der gemolkenen Kühe vorzeitig von der Alp genommen werde, was hinsichtlich der NST jedoch durch auf der Alp geborene Kälber kompensiert werde. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer derzeit belegte Alp B._____ am Ende der Sömmerungszeit nicht mehr abgeweidet würde. Es könne nicht angehen, dass korrekt handelnde Landwirte wegen dem Verhalten des Beschwerdeführers Nachteile zu gewärtigen hätten. Schliesslich hielten die Beschwerdeführerinnen dafür, dass es in Anbetracht des treuwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, diesen ausnahmsweise mit amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu belasten und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. 14. Am 29. Juli 2016 reichten die Beschwerdegegnerinnen ein Schreiben der Gemeinde Y._____ an die Gemeinde X._____ zu den Akten, in welchem Letztere aufgefordert wurde, Massnahmen zur Absicherung der stark be-

- 8 nutzten Wanderwege zu verlassen, da sich das unberechtigterweise gealpte Vieh des Beschwerdeführers im betreffenden Gebiet frei bewege und dadurch eine Gefahr für die sich dort aufhaltenden Wanderer darstelle. 15. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 vertiefte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zur vorderrichterlichen Berechnung der NST resp. GVE und zum Vorwurf der nicht eingehaltenen Formalitäten und bezichtigte die Beschwerdegegnerin 2 insofern eines treuwidrigen Verhaltens, als diese ihm die Einschreibegebühr nie in Rechnung gestellt habe, ihm seine Weiderechte nun unter anderem aber deshalb abspreche, weil er diese Gebühr nicht bezahlt habe. Ausserdem sei seine TVD-Anmeldung rechtzeitig erfolgt und stützten sich die Reklamationen der Gemeinde Y._____ nachweislich auf Fehlinformationen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 18. Juli 2016, mit welcher dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und diesen zur unverzüglichen Entfernung seines gealpten Viehs verpflichtet hat. Gemäss Art. 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkun-

- 9 gen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Prozessbeschwerde einzutreten ist. b) Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von Art. 53 Abs. 1 VRG kommt einer Prozessbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde der vorliegenden Beschwerde – entsprechend dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers – mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2016 jedoch ausnahmsweise gewährt (Art. 53 Abs. 2 VRG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird eine abschliessende Beurteilung des beschwerdeführerischen Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. c) Streitgegenstand der vorliegenden Prozessbeschwerde bildet die Frage, ob die Ablehnung der beantragten vorsorglichen Massnahme betreffend die Alpung der Tiere des Beschwerdeführers während hängigem Hauptverfahren einerseits (vgl. nachfolgend Erwägungen 2-5) sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur sofortigen Entfernung seines Viehs von der Alp B._____ andererseits (vgl. nachfolgend Erwägung 6) zu Recht erfolgt sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Rechtmässigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der Alpgenossenschaft sowie der gegen ihn verhängten Busse. Die Beurteilung dieser Fragen, hinsichtlich deren der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. 2. a) Im Gegensatz etwa zum Privatrecht (vgl. Art. 261 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) lassen sich dem VRG keine Bestimmungen über Inhalt und Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen entnehmen. Dies schadet indes nicht, denn diese Aspekte ergeben sich bereits aus dem materiellen Recht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage nach der Zulässigkeit einer

- 10 gestaltenden vorsorglichen Massnahme wie der vorliegenden die Entscheidprognose, der Anordnungsgrund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564 mit Verweis auf HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: ZSR 116/1997 II S. 253 ff., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A- 2841/2011 vom 16. August 2011 E.3.2 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesgericht die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft). b) Anhand dieser Voraussetzungen gilt es im Folgenden zu prüfen, ob der Vorderrichter die vorsorgliche Massnahme betreffend die Alpung der Tiere des Beschwerdeführers während hängigem Hauptverfahren zu Recht abgewiesen hat. Dabei gilt es zu erwähnen, dass vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen. Die Behörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorgeht und trifft keine weiteren Beweiserhebungen. Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 568 m.w.H.). 3. a) Der Einbezug der Entscheidprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der potentielle Ausgang des Verfahrens ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn er eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je m.w.H. sowie vorstehend Erwägung 2b betreffend die lediglich summarische Prüfung im Verfahren

- 11 des vorsorglichen Rechtsschutzes). Je zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.3). b) Gegenstand des Hauptverfahrens bildet die Frage nach der Rechtmässigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der Alpgenossenschaft sowie der gegen diesen verhängten Busse. Sollte sich der Ausschluss aus der Alpgenossenschaft als rechtmässig erweisen, wird in jenem Verfahren alsdann das Verhältnis zwischen dem Weidenutzungsrecht gemäss Art. 31 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050) und den Statuten und Reglementen der Alpgenossenschaft zu erörtern sein. Dabei würde sich weisen, wo und unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer – ausserhalb einer Mitgliedschaft in der Alpgenossenschaft – sein Vieh in Zukunft zu sömmern berechtigt wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2016). c) Aus einer summarischen Prüfung der vorhandenen Akten kann nun aber weder hinsichtlich des Ausschlusses noch des Verhältnisses zwischen dem kantonalrechtlichen Weidenutzungsrecht und den alpgenossenschaftlichen Vorschriften eine eindeutige Hauptsachenprognose abgeleitet werden. Die Entscheidprognose kann bei der Beurteilung der vorliegenden Massnahme demnach nicht ausschlaggebend sein. Ausserdem ist die mit der zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme beantragte Nutzung der Alpweiden auf die aktuelle Sömmerungszeit beschränkt und deshalb gar nicht geeignet, die in der Hauptsache umstrittenen Weidnutzungsrechte und die Genossenschaftszugehörigkeit in irgendeiner Weise zu präjudizieren oder vorwegzunehmen. Für die kommende Sömmerungszeit wird über die Weidnutzungsberechtigung des Beschwerdeführers – wohl gestützt auf den ausstehenden Entscheid in der Hauptsache –

- 12 zu gegebener Zeit ohnehin erneut zu befinden sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist es demnach auch nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung nicht eingehender mit der Hauptsachenprognose befasst hat. 4. a) Des Weiteren ist zu prüfen, ob für den Erlass vorsorglicher Massnahmen überzeugende Gründe, mithin ein Anordnungsgrund besteht. Dies ist zu bejahen, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für das bedrohte öffentliche oder private Interesse droht, würde die Massnahme nicht angeordnet. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Nachteils festzustellen, und zwar sowohl nach dem Kausalverlauf sowie in zeitlicher Hinsicht (Dringlichkeit) als auch unter Einbezug der Erfolgsprognose. Gemäss dem Grundsatz der Variabilität der Wahrscheinlichkeit müssen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bei einem sehr grossen zu befürchtenden Schaden oder bei einem sehr hochwertigen Rechtsgut kleiner sein, als wenn der potentielle Schaden geringer ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.5 m.w.H. sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 566 und HÄ- NER, a.a.O., S. 324). b) Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung der beantragten vorsorgliche Massnahme Nachteile zu gewärtigen hätte, liegt auf der Hand und wird seitens der Beschwerdegegnerinnen grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt. Wenn der Beschwerdeführer sein Vieh statt auf den Alpweiden auf der Heimwiese zu sömmern hätte resp. dieses auf Kosten der Wintervorräte im Stall durchfüttern müsste, hätte dies für ihn nicht nur finanzielle Einbussen (laut dem Beschwerdeführer entgingen ihm diesfalls Sömmerungs- und Alpungsbeiträge in Höhe von Fr. 400.-resp. 300.-- pro NST), sondern insofern auch betriebliche Nachteile zur Folge, als er in Anbetracht seiner angezehrten Wintervorräte entweder seinen Viehbestand zu reduzieren oder die entsprechende Menge Heu

- 13 dazuzukaufen hätte (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Die beantragte Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Hauptverfahrens lässt sich also durchaus auf überzeugende Gründe stützen. Ausserdem besteht unbestrittenermassen insofern eine zeitliche Dringlichkeit, als die Alpsömmerung schon von der Natur der Sache her nur in den Sommermonaten und längstens bis Mitte September möglich ist (vgl. Beschwerde S. 8). Überdies erscheint der Eintritt dieser Nachteile vom Kausalverlauf her als überwiegend wahrscheinlich. c) Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung sind darin jedoch keine Nachteile zu erblicken, welche "nicht wiedergutzumachen" sind (so Beschwerde S. 7). Die geltend gemachten Nachteile erschöpfen sich nämlich im Ausbleiben von Direktzahlungsbeiträgen (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 5b) resp. in der Vorfinanzierung von Futtermitteln und sind demnach letztlich allesamt finanzieller Natur. Auch die betrieblichen Nachteile in Form einer zwangsläufigen Reduktion seines Viehbestandes zufolge unzureichender Wintervorräte, welche allenfalls als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu beurteilen gewesen wäre, liessen sich – wie der Beschwerdeführer selber aufzeigt – durch den Zukauf von entsprechenden Futtermengen, d.h. ebenfalls durch den Einsatz finanzieller Mittel, abwenden. Geldwerte Ansprüche können aber im Nachhinein immer ohne grössere Probleme wieder ausgeglichen werden. Finanzielle Nachteile gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb nur dann als nicht leicht ersetzbar, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei zu Zweifeln Anlass gibt (vgl. BGE 108 II 228). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die finanziellen Einbussen gegebenenfalls gegenüber dem Gemeinwesen geltend zu machen wären. Andere Nachteile nicht monetärer Natur – etwa dass sein Vieh durch die verunmöglichte Alpsömmerung irgendwelche Schäden davontragen würde – macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

- 14 d) Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Nichtgewährung der zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne der erwähnten Rechtsprechung drohten, weshalb das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu verneinen ist. Schon aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die in Form einer vorsorglichen Massnahme beantragte Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Hauptverfahrens nicht gewährt hat. 5. a) Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich schliesslich das Erfordernis einer Interessenabwägung. Dabei ist der festgestellte und bewertete potentielle Nachteil mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Die entgegenstehenden Interessen müssen umso mehr zurücktreten, je schwerer die Interessen, die zugunsten der Regelungsmassnahme sprechen, zu gewichten sind. Umgekehrt fallen die Interessen an der Erhaltung des Status quo umso mehr ins Gewicht, wenn der zu erwartende Schaden nicht ausnehmend schwer wiegt und überdies dessen Eintritt nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. HÄNER, a.a.O., S. 325). b) Wie der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, liegt die nachhaltige Nutzung im öffentlichen Interesse der Gemeinde. Dieser Gedanke kommt auch in Art. 2 der Statuten der Alpgenossenschaft zum Ausdruck, wonach ihre Alpen maximal zu 100 % bestossen werden sollen (vgl. Statuen der Alpgenossenschaft X._____ vom 15. April 2015 in beschwerdeführerischer Beilage 10). Ausserdem liegt es im privaten Interesse der Alpgenossenschaft und deren Mitglieder sowie allfälliger anderer Bestösser, dass für das von ihnen rechtmässig gealpte Vieh ausreichend Futter vorhanden ist und dass sie die ihnen hierfür gesetzlich zustehenden Sömmerungs- und Alpungsbeiträge (vgl. Art. 10 und 46 ff. der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Di-

- 15 rektzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]) vollumfänglich erhalten (vgl. angefochtene Verfügung E.4). c) Die umstrittene Berechnung des Vorderrichters hinsichtlich der NST und RGVE (vgl. angefochtene Verfügung E.2) resp. die umfangreichen diesbezüglichen Vorbringen der Parteien (vgl. Beschwerde S. 6 f. sowie Stellungnahme S. 3) können und müssen im vorliegenden (lediglich summarischen) Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Ebenfalls kann offenbleiben, in welchem Verhältnis die Zahl des vom Beschwerdeführer gealpten Viehs zum derzeitigen Viehbestand auf der Alp steht, und wie viel Prozent am Gesamtbestand die vorzeitige Alpentladung trächtiger Kühe ausmacht resp. inwieweit diese hinsichtlich der NST durch auf der Alp geborene Kälber kompensiert wird. Nach einer summarischen Prüfung der momentanen Aktenlage erscheint es jedenfalls als wahrscheinlich, dass die fraglichen Alpweiden zufolge der seit dem Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Alpgenossenschaft getroffenen Dispositionen der Beschwerdegegnerin 2 und insbesondere durch die eigenmächtige Bestossung durch den Beschwerdeführer derzeit zu mehr als 100 % der verfügten NST bestossen sind. Dies würde eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Nutzung der Alpweiden und ein Verstoss gegen Art. 2 der Statuten der Alpgenossenschaft bedeuten (vgl. hierzu auch angefochtene Verfügung E.3). Ausserdem erscheint es prima vista auch nicht völlig abwegig, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme der Alp B._____ durch den Beschwerdeführer gar eine Bestossung von mehr als 110 % des Normalbesatzes zur Folge hätte. Eine derartige Überbestossung wäre für die Alpgenossenschaft und letztlich auch für deren Mitglieder insofern mit einschneidenden Nachteilen verbunden, als der Sömmerungsbeitrag gemäss Art. 49 Abs. 2 DZV diesfalls um 25 % reduziert würde. Ebenfalls bestritten, aber aufgrund der momentanen Aktenlage auch nicht auszuschliessen, ist das Bestehen der Gefahr, dass das Vieh des Beschwerdeführers den anderen Bestössern auf

- 16 der Alp B._____ Futter wegfrisst, welches diesen bei der Rückkehr aus den höhergelegenen Sömmerungsgebieten alsdann fehlen wird (vgl. hierzu Beschwerde S. 3 sowie Stellungnahme S. 4). d) Mit anderen Worten würden die öffentlichen und privaten Interessen an einer Vermeidung einer Überbestossung gefährdet, wenn der Beschwerdeführer sein Vieh in Gewährung der vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme (weiterhin) auf der Alp B._____ sömmern dürfte. Demgegenüber ist das Interesse des Beschwerdeführers an einer vorsorglichen Bealpung seines Viehs insofern weniger stark zu gewichten, als dieses – wie vorstehend in Erwägung 4c dargelegt – ausschliesslich finanzieller Natur ist und ihm demnach kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Folglich überwiegen die Interessen an der Einhaltung des status quo – oder besser gesagt an der Wiederherstellung des rechtmässigen status quo ante (vgl. sogleich Erwägung 6) – und damit im Ergebnis der Schutz der sich rechtmässig verhaltenden übrigen Bestösser der Alpweiden die finanziellen Einzelinteressen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass dieser die derzeitige Situation widerrechtlich herbeigeführt hat (vgl. sogleich Erwägung 6, wobei auf die gegenseitigen Vorwürfe der Parteien bezüglich der ursprünglichen Verantwortlichkeit für die derzeitige Lage nicht näher einzugehen ist). Mit anderen Worten fiele auch eine – auf einer summarischen Prüfung der Rechtslage beruhende – Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb sich die vorsorgliche Massnahme als unverhältnismässig erweisen würde und auch aus diesem Grunde zu Recht nicht gewährt worden ist (vgl. hierzu auch angefochtene Verfügung Ziff. 6). 6. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verpflichtung, sein unrechtmässig gealptes Vieh unverzüglich von den belegten Weiden zu entfernen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei dieser Verpflichtung um die

- 17 logische Konsequenz der nicht gewährten vorläufigen Alpung des Viehs während hängigem Beschwerdeverfahren handelt. Da der entsprechende Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme – wie soeben dargelegt zu Recht – abschlägig behandelt worden ist, sind die eigenmächtig gealpten Tiere wieder zu entfernen, um den rechtmässigen status quo ante wiederherzustellen (vgl. hierzu auch Stellungnahme S. 2). b) Ausserdem gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer pendente lite nie ein Recht zustand, seine Tiere eigenmächtig zu alpen. Ein solches wurde ihm insbesondere nicht mit der superprovisorischen Verfügung vom 27. Juni 2016 zugestanden. Darin wurden vielmehr die Beschwerdegegnerinnen angewiesen, ihm für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die Nutzung der Alpweiden der Gemeinde im Umfang der ihm gemäss Art. 12 des Reglements der Alpgenossenschaft zustehenden Weiderechte zu gewährleisten bzw. ihm eine dementsprechende Fläche der Alpweiden zur eigenen Nutzung zu überlassen. Mit anderen Worten wurde dem Beschwerdeführer ein Anspruch gegenüber den Beschwerdegegnerinnen auf ein entsprechendes Tätigwerden, nicht jedoch ein Recht zur eigenmächtigen Herbeiführung der jetzigen Situation eingeräumt. Obschon er damit im Endeffekt das "erzwungen" hat, was ihm mit der superprovisorischen Verfügung vom 27. Juni 2016 im Ergebnis zugestanden wurde – nämlich dass sein Vieh für die Dauer des Verfahrens auf den Alpweiden der Gemeinde übersömmern darf –, verdient dieser Akt der Selbstjustiz keinen Rechtsschutz. Damit erweist sich auch die strafbewehrte Verpflichtung des Beschwerdeführers, sein ohne Bewilligung der Alpgenossenschaft gealptes Vieh unverzüglich von den belegten Weiden zu entfernen, als rechtmässig. 7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Nichtgewährung der beantragten vorsorglichen Massnahme keine nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteile, sondern lediglich finanziel-

- 18 le Einbussen drohen, weshalb es bereits an einem hinreichenden Anordnungsgrund gebricht. Ausserdem erweist sich die beantragte vorsorgliche Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Hauptverfahrens im Rahmen einer summarischen Interessenabwägung als nicht verhältnismässig. Ohnehin verdient das eigenmächtige Verhalten des Beschwerdeführers, mit welchem dieser den derzeitigen widerrechtlichen Zustand geschaffen hat, keinen Rechtsschutz. Die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen im Verfahren R 16 40 sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Entfernung dessen ohne Bewilligung gealpten Viehs durch den Vorderrichter ist deshalb zu Recht erfolgt, weshalb die vorliegende Prozessbeschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird für dieses Verfahren separat ausgefällt und auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen (wie hier die Alpgenossenschaft) in der Regel zwar keine Parteientschädigung zu, wenn sie – wie vorliegend – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen jedoch abgewichen werden (vgl. etwa PVG 2015 Nr. 20), was im vorliegenden Fall angezeigt erscheint. Mit der eigenmächtig und ohne Bewilligung erfolgten Bealpung seines Viehs hat der Beschwerdeführer – in Abweichung von der superprovisorischen Verfügung vom 27. Juni 2016 – einen widerrechtlichen Zustand geschaffen, den er mit der vorliegenden Prozessbeschwerde nun bis zum Ende der Sömmerungszeit zu perpetuieren versucht. Durch sein treuwidriges Verhalten und die in erster Linie auf Zeitgewinn abzielende Prozessbeschwerde hat der Beschwerdeführer auf Seiten der Beschwerdegegnerinnen unnötigen Aufwand verursacht. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, dem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerinnen zu folgen

- 19 und ihnen ausnahmsweise eine Umtriebsentschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Diese wird pauschal auf ebenfalls Fr. 1'000.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-zusammen Fr. 1'392.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat die Gemeinde X._____ sowie die Alpgenossenschaft X._____ aussergerichtlich pauschal mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2016 48 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.08.2016 R 2016 48 — Swissrulings