VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 95 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 12. April 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (BAB)
- 2 - 1. Am 3. März 2010 übernahm B._____ von C._____ das Eigentum an Parzelle 1167 in der Gemeinde X._____ mit dem darauf stehenden Gebäude Assek.-Nr. XXX. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. 2. Am 10. Juni 2015 fand auf Initiative von A._____ ein Augenschein vor Ort statt, an welchem seitens der Gemeinde D._____, (Mitarbeiter des Bauamts), seitens des Amts für Raumentwicklung Graubünden (ARE) Kreisplaner E._____ sowie A._____ teilnahmen. Gemäss dem vom Kreisplaner erstellten handschriftlichen Protokoll wurde die Frage, ob die bestehende Hütte bestimmungsgemäss nutzbar sei, mit "Ja" beantwortet. Es handle sich um eine einfache Hütte mit Kochstelle, Tisch und Spuren eines Betts im hinteren Bereich (Bettgestell). Die ganze Baute weise eine Bruttogeschossfläche (BGF) von rund 15 m2 auf. Für die Zufahrt zur Parzelle bestehe ein "Vial", der ausgebaut und verbessert werden könne. 3. Am 2. Juli 2015 stellte A._____ bei der Gemeinde X._____ das BAB- Gesuch um Neubau/Ausbau, Abbruch und Wiederaufbau der Wochenendhütte auf Parzelle 1167. Ursprünglicher Zweck der Baute sei die Nutzung als Futterhütte zum Ökonomiegebäude bis ca. 1970 gewesen. Die bestehende, an der Nordseite des Stalls angebaute Kochhütte sei gemäss Baugesuch im Laufe der Zeit baufällig geworden. Um vom zu nahen Wald und dem steil ins Tobel abfallenden Gelände wegzukommen, solle die alte Hütte abgebrochen und die neue, beinhaltend einen Wohnraum mit Küche/Essplatz, auf der Südseite des Stalls angebaut werden. Die neue Hütte werde die gleiche Fläche aufweisen wie die bestehende und auch das gleiche Schleppdach erhalten, so dass das heutige Gesamtbild nicht beeinträchtigt werde. Die zulässige Vergrösserung von maximal 60 % der bestehenden BGF werde im bestehenden Bauvolumen des Stalls am Neubau anschliessend eingebaut. Zudem solle im bestehenden Stall ein Keller abgetrennt werden Der Stall werde nicht mehr
- 3 landwirtschaftlich genutzt. Die Hütte mit Stall werde als Ferien- und Wochenenddomizil genutzt. 4. Nach Angaben der Gemeinde im Baubescheid vom 28. Oktober 2015 wurde das Baugesuch vom Bauamt X._____ publiziert, vom 17. Juli bis 6. August 2015 öffentlich aufgelegt und am 14. Juli 2015 mit dem Antrag auf Zustimmung an das ARE weitergeleitet. Dabei sei es unterlassen worden, den Vertreter der Baubehörde (Departementsvorsteher) über die Begehung und das Baugesuch zu informieren. Anlässlich der Baukommissionssitzung vom 29. Juli 2015 habe der Vertreter der Baubehörde erstmals vom Baugesuch Kenntnis genommen. 5. Am 18., mitgeteilt am 19. August 2015, schrieb die Gemeinde A._____, dass die Anbaute nach Auffassung der Baubehörde schon seit längerer Zeit nicht mehr zu Wohnzwecken benutzt worden und im Laufe der Zeit mangels Unterhalt dem teilweisen Verfall preisgegeben worden sei. Es könne nicht mehr von einer bestimmungsgemäss nutzbaren Baute die Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung seien nicht erfüllt. Der Gemeindevorstand erwäge, dass Gesuch abzulehnen. 6. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2015 führte A._____ aus, dass E._____ vom ARE anlässlich des Augenscheins die notwendigen Änderungen zusammen mit dem Vertreter der Baubehörde besprochen und diese nach gemeinsamer Übereinkunft an Ort und Stelle direkt in den Bauplan eingezeichnet und mit seiner Unterschrift beglaubigt habe. Die Gemeinde habe die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet und das Baugesuch der kantonalen Fachstelle überwiesen. Dass die Baueingabe dann kurzerhand wieder zurückgefordert worden sei, könne er sich nur dahingehend erklären, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse. Das ARE respektive E._____ mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung sei kompetent genug, zusammen mit dem Ver-
- 4 treter der Baubehörde an Ort und Stelle zu entscheiden, ob eine Baute die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfülle oder nicht. Zudem seien Maiensässe Zeugen einer über hundertjährigen Geschichte im Tal und es sei wohl auch der Gemeinde ein Anliegen, dass diese Zeitzeugen erhalten blieben. 7. Mit Bauentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, lehnte der Gemeindevorstand X._____ das Baugesuch von A._____ infolge ungenügenden Nachweises für eine vorbestandene Wohnnutzung sowie der nicht mehr vorhandenen bestimmungsgemässen Nutzbarkeit gestützt auf Art. 87 Abs. 3 KRG ab. • Das BAB-Gesuch sei kompetenzwidrig an das ARE weitergeleitet worden. Dieser Fehler hindere den Gemeindevorstand jedoch nicht, im Rahmen seiner Autonomie und seinem Ermessen eigene Abklärungen und Beurteilungen vorzunehmen. Die Würdigung der Sachlage aus Sicht der bisherigen Praxis und im Hinblick auf künftige Fälle erscheine ebenfalls legitim. • Die vorbestandene Wohnnutzung der Stallanbaute sei nicht nachgewiesen. Für die angebliche Feuerstelle liege kein objektiver Nachweis vor. Der einfache Tisch weise weniger auf eine Wohnnutzung als vielmehr auf eine Gelegenheitsessstelle hin. Weiter fehle der Hinweis auf eine Schlafgelegenheit. • Betreffend die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit habe sich die Gemeinde bisher an die Definition des Verwaltungsgerichtes gemäss VGE 579/91 gehalten. Demnach müssten die tragenden Konstruktionen, Fussböden und das Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen, wenn auch äusserst einfach, und Kaminanlage betriebstüchtig, zumindest aber sanierungsbedürftig sein. Das zum Abbruch vorgesehene Gebäude habe weder Fussböden noch Fenster. Eine Kücheneinrichtung fehle ebenfalls. Die in der Hüttenecke aufgeschichteten Steine entsprächen schon seit Jahrzehnten nicht mehr den Anforderungen einer einfachen Kücheneinrichtung. Eine bestimmungsgemässe Nutzbarkeit sei somit nicht mehr gegeben.
- 5 - • D._____ sei nicht Vertreter der Baubehörde, sondern Mitarbeiter des kommunalen Bauamts. Ein Vertreter der Baubehörde sei an der Begehung vom 10. Juni 2015 nicht anwesend gewesen. Der Gesuchsteller habe in seiner Stellungnahme angeführt, die Gemeinde habe die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt erachtet. Dies sei aber nur die Ansicht des Vertreters des Bauamts und nicht diejenige des Gemeindevorstands als Baubehörde. Der Abbruch und Wiederaufbau des Anbaus auf der entgegengesetzten, sonnigen Stallfassade lasse eher die Bedürfnisse eines Ferien-/Wochenendhauses in den Vordergrund treten als die Erhaltung einer traditionellen Maiensässbaute. 8. Mit Schreiben vom 16. November 2015 ersuchte A._____ die Gemeinde um Wiedererwägung ihres Bauentscheids vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015. Er legte den Bericht von F._____ vom 12. November 2015 bei, worin dieser im Wesentlichen ausführte, dass der allgemeine Bauzustand der Hütte vernachlässigt sei. Der vordere Raum der Hütte sei stirnseitig erschlossen und als Senn- und Wohnraum mit einfachster Feuerstelle ohne Rauchfang, Tisch und Sitzgelegenheit ausgestattet. Im kleinen Raum dahinter, ebenfalls mit Erdboden, seien die Ablagen für die Milchlagerung teilweise noch vorhanden. Die Schwelle der Hütte sei sichtbar abgenutzt, die Feuerstelle stehe offenbar seit sehr langer Zeit nicht mehr im Gebrauch. Im Stall seien die Spuren des ehemaligen Stallbetts und die dazugehörige Bank samt Holztruhe und Butterzentrifuge noch vorhanden. Die Stallscheune mit der links angebauten eingeschossigen Wohn- und Sennhütte sei ein stufen- und objekttypischer Temporärhof, eine klassische Prättigauer Vorwinterung. Schon zur Bauzeit sei die Hütte äusserst bescheiden gewesen, jedoch mit dem Stall zusammen zweckmässig nutzbar, selbstverständlich nur temporär. Die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit sei zwar durch die andauernde Bauvernachlässigung eingeschränkt, bautypologisch jedoch nachweisbar und mit den erforderlichen Unterhaltsmassnahmen wieder herstellbar. Das fragliche Bauprojekt bewahre die historische Gestalt und ein stufenkonformes Aussehen der Baute und passe sich gut in das bestehende Landschaftsbild ein.
- 6 - 9. Am 25. November 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Bauentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Bewilligung des Baugesuchs, wie es geplant worden sei. Begründend führte er aus, dass sich sowohl das ARE anlässlich des Augenscheins vom 10. Juni 2015 als auch der Experte F._____ in seinem Bericht vom 12. November 2015 zustimmend zum Bauvorhaben geäussert hätten. 10. Am 1., mitgeteilt am 3. Dezember 2015, trat der Gemeindevorstand X._____ auf das Wiedererwägungsgesuch ein, hielt an der bisherigen Praxis betreffend der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit fest und bestätigte den Bauentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015. Diesen Entscheid stellte der Gemeindevorstand dem Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zu. • F._____ habe zutreffend festgestellt, dass der allgemeine Bauzustand der Hütte vernachlässigt sei. Die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit sei mit den erforderlichen Unterhaltsmassnahmen wieder herstellbar. Im Umkehrschluss könne daraus gefolgert werden, dass die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit vor Einreichung des Baugesuchs nicht mehr vorhanden gewesen sei, was erst mit erforderlichen Unterhaltsmassnahmen wieder erreicht werden könne. Reine Unterhaltsmassnahmen am bestehenden Gebäude würden durch die Baubehörde nicht in Frage gestellt. Vorliegend habe die Baubehörde indes einen Abbruch und einen Wiederaufbau an der entgegengesetzten Fassade zu beurteilen. Das streitige Projekt lasse klar erkennen, dass es sich bei der Neubaute um ein Ferien-/Wochenendhaus handle. Dies werde auch mit der Bezeichnung der Zweckbestimmung im Baugesuch als Wochenendhütte nicht bestritten. Auch bei grosszügiger Auslegung könne nicht mehr von einer Unterhaltsmassnahme die Rede sein. • Der getroffene Baubescheid sei rechtlich korrekt. Es handle sich um einen politischen Entscheid. Rechtlich möglich wären sowohl ein positiver Antrag an das ARE als auch ein ablehnender Entscheid. Beim Festhalten an der bisherigen Praxis der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit lägen klar definierte Kriterien vor, welche greifbar und am Objekt nachvollziehbar seien. Bei einer Lockerung bzw. Änderung der bisherigen Praxis müssten für eine korrekte Rechtsanwendung wieder
- 7 klare Definitionen gesucht werden. Ohne dieselben könnten die Eigentümer solcher Liegenschaften vom Bauamt nur schwer beraten werden. Zudem könnten vermehrte Um- und Ausbauten baufälliger Maiensässe hinsichtlich der korrekten Abwasserentsorgung zu Folgeproblemen führen. 11. Am 16. Dezember 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Bauplan mit den handschriftlichen Einzeichnungen von E._____ sei nicht im Besitz der Gemeinde; er sei ihr nie zugestellt worden. Sie gehe davon aus, dass sich dieser in den Akten des ARE befinde. 12. Das ARE führt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 was folgt aus: • Der Augenschein vom 10. Juni 2015 habe ergeben, dass die Fundamente und die Tragkonstruktion resp. das Dach mehrheitlich intakt resp. sanierungswürdig seien. Ferner habe festgestellt werden können, dass die Hütte über einen separaten Eingang und im vorderen, westlichen Teil über eine einfache Kochgelegenheit verfüge. Im hinteren Bereich der Kochhütte sei ein demontiertes Bettgestell deponiert. Dazu habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass im hinteren Teil der Hütte zeitweilig auch geschlafen worden sei. Aufgrund der im vorderen, westlichen Teil vorhandenen einfachen Kochstelle inkl. einer als Tisch dienenden Ablagefläche habe E._____ diesen Teil als bestimmungsgemäss nutzbar erachtet. Die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach auch im hinteren, östlichen Teil der Kochhütte während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden sei, hätten den Vertreter des ARE und auch denjenigen der Gemeinde überzeugt. Nach übereinstimmender Auffassung des Vertreters der Gemeinde und des ARE sei der ganze Grundriss der Kochhütte im Flächenmass von 15.25 m2 (5 m x 3.05 m) der BGF zugerechnet worden. Im Ergebnis werde diese Einschätzung vom ausgewiesenen Denkmalpflegeexperten F._____ in seinem Bericht vom 12. November 2015 zuhanden des Beschwerdeführers geteilt. • Die fragliche Kochhütte grenze nahe an ein steil abfallendes Tobel und liege unmittelbar am Waldrand. Diese objektiven Gegebenheiten hätten den Beschwerdeführer veranlasst, den Abbruch der Kochhütte und deren Wiederaufbau mit gleicher BGF auf der Südseite des Stalls zum Zwecke der Ferien-/Wochenendnutzung vorzusehen. Sowohl der Vertreter des ARE als auch der Vertreter der Gemeinde hätten sich
- 8 von diesen Umständen am Augenschein überzeugen können und auch, dass das Vorhaben die Identität der Baute und der Umgebung nicht beeinträchtige. Daher habe E._____ der geplanten Standortverschiebung mittels Wiederaufbau des Anbaus im Süden zugestimmt und den betreffenden Projektplan "Vorprojekt 2" unterzeichnet. An dieser Auffassung werde seitens des ARE weiterhin festgehalten. Auch gemäss F._____ bewahre das fragliche Bauprojekt die historische Gestalt und ein stufenkonformes Aussehen der fraglichen Baute und passe sich gut in das bestehende Landschaftsbild ein. Schliesslich überschreite die vorgesehene BGF-Erweiterung das höchstzulässige Erweiterungsmass nicht. 13. Am 28. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinem Antrag fest und vertiefte seine Argumentation. 14. Am 10. Februar 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und ergänzte ihre Argumentation. 15. Das ARE verzichtete am 3. Februar 2016 unter Verweis auf die Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 auf die Einreichung einer Duplik. 16. Am 8. April 2016 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich und von Seiten der Beschwerdegegnerin je ein Mitglied des Gemeindevorstands und des Bauamts anwesend waren. Von Seiten des ARE waren der Kreisplaner E._____ in Begleitung seines Substituten zugegen. Weiter war als Auskunftsperson der ehemalige Mitarbeiter der Denkmalpflege Graubünden, F._____ (Experte für die Typisierung alter Nutz- und Wohnbauten in Berggebieten), anwesend. Allen Anwesenden wurde an drei verschiedenen Standorten (Standort 1: vor dem Stall; Standort 2: in der Kochhütte; Standort 3: im Stall) die Möglichkeit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin überreichte dem Gericht anlässlich des Augenscheins noch einen Kartenausschnitt der Gemeinde X._____ (Massstab 1:10'000), worauf der kürzeste Weg
- 9 zwischen dem strittigen Stall und dem Heimbetrieb eingezeichnet ist. Seitens des Gerichtes wurden insgesamt noch neun Fotos von den örtlichen Verhältnissen erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf das Ergebnis des Augenscheins sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Bauentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bauentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Baugesuch des heutigen Beschwerdeführers infolge ungenügendem Nachweis für eine vorbestandene Wohnnutzung sowie der nicht mehr vorhandenen bestimmungsgemässen Nutzbarkeit gestützt auf Art. 87 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 10 - 2. Zunächst gilt es vorliegend festzuhalten, dass nicht der Beschwerdeführer A._____, sondern dessen Ehegattin B._____ Eigentümerin der Parzelle 1167 in der Gemeinde X._____ ist. Der Beschwerdeführer tritt indes als Bauherrschaft auf und die Ehegattin B._____ hat das Baugesuch nicht mitunterzeichnet. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rubrum des angefochtenen Bauentscheids vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, aber neben dem Beschwerdeführer als Bauherrschaft auch dessen Ehegattin als Grundeigentümerin und damit als Verfahrensbeteiligte aufgeführt hat, ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Einverständnis der Grundeigentümerin zur Stellung des Baugesuchs, ohne dass dies aktenkundig wäre, verifiziert hat oder das betreffende Wissen für die Beschwerdegegnerin notorisch war. Sie hat den angefochtenen Bauentscheid neben dem Baugesuchsteller (im Original) denn auch der Grundeigentümerin (in Kopie) zugestellt. Somit ist die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht auf das Baugesuch eingetreten, obschon die Grundeigentümerin das Baugesuch nicht mitunterzeichnet hat. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es sodann zu beachten, dass Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) gemäss Art. 87 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) neben der kommunalen Baubewilligung eine Bewilligung des Amts für Raumentwicklung Graubünden (ARE) erfordern. Gemäss Art. 47 Abs. 1 KRVO leitet die kommunale Baubehörde nach Abschluss des Auflageverfahrens BAB- Gesuche umgehend mit allen Unterlagen und begründetem Antrag an das ARE weiter, sofern sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung als erfüllt betrachtet. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab (Art. 87 Abs. 3 KRG). Betrachtet sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung als erfüllt, übermittelt sie dem ARE zusammen mit ihrer Stellungnahme allfällige Einsprachen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KRVO können BAB-Gesuche auch bereits während der Auflage an das ARE weitergeleitet werden, wo-
- 11 bei diesfalls die zuständige kommunale Baubehörde das ARE umgehend über allfällige Einsprachen orientiert. Nach Vorliegen aller Unterlagen entscheidet das ARE über das BAB-Gesuch und allfällige Einsprachen und erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die BAB- Bewilligung. Andernfalls weist sie das BAB-Gesuch ab (Art. 49 Abs. 1 KRVO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Baugesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 45 KRVO publiziert und vom 17. Juli bis 6. August 2015 öffentlich aufgelegt. Schon am 14. Juli 2015 hat sie das BAB-Gesuch dem ARE mit dem Antrag auf Zustimmung weitergeleitet, was gemäss Art. 47 Abs. 2 KRVO − wie gesehen − möglich ist. Dieses Vorgehen entsprach gemäss Ziff. 1 der Erwägungen des angefochtenen Bauentscheids vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, der damaligen Praxis der Beschwerdegegnerin für unbestrittene BAB-Gesuche. Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin hat der zuständige Vertreter der Baubehörde indes erst anlässlich der Baukommissionssitzung vom 29. Juli 2015 Kenntnis über das Bauvorhaben erhalten und daraufhin einen persönlichen Augenschein mit dem Leiter des Bauamts durchgeführt. In der Folge sah sich der Vertreter der Baubehörde veranlasst, die Weiterleitung an das ARE rückgängig zu machen. Dieses doch eher spezielle Vorgehen der Beschwerdegegnerin stellt vorliegend indes kein Problem dar, zumal das ARE im Zeitpunkt des Widerrufs der Weiterleitung seinen Bewilligungsentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KRVO noch nicht gefällt hatte und die Beschwerdegegnerin dementsprechend auf ihren (aufgrund interner Kompetenzabgrenzungsprobleme bei den Bewilligungsabläufen) ergangenen Entscheid zur Weiterleitung des Gesuchs an das ARE zurückkommen und nachträglich einen negativen Bauentscheid erlassen durfte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren denn auch weder vom Beschwerdeführer noch vom ARE gerügt worden.
- 12 - 4. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet in erster Linie die Frage, ob die fragliche Kochhütte über vorbestandene, bestimmungsgemäss nutzbare Wohneinrichtungen verfügt. Alsdann ist zu prüfen, ob der geplante Abbruch der auf der Nordseite des Stalls angebauten und ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Temporärwohnbaute und deren Wiederaufbau auf der Südseite des Stalls, einschliesslich der vorgesehenen Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken, bewilligungsfähig ist. a) Gemäss Art. 83 KRG richtet sich die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach dem Bundesrecht (Abs. 1). Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt (Abs. 2). Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Nach Art. 24 RPG − welcher die Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen regelt (BAB-Bewilligung) − können, abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, solche (BAB-)Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). b) Ist also − wie im konkreten Fall − ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zu beurteilen, das nicht im Sinne von Art. 22 RPG zonenkonform ist, gilt es zu untersuchen, ob allenfalls ein bundesrechtlicher Ausnahmetatbestand gemäss Art. 24a - 24e RPG Anwendung
- 13 findet. Die einschlägigen Normen des RPG und der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) lauten wie folgt: Art. 24c RPG Bestehende Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. 3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden. 4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. 5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Art. 41 RPV Anwendungsbereich von Art. 24c RPG 1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). 2 Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. Art. 42 RPV Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. 2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand. 3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln: a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
- 14 b. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. 4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen. Art. 43a RPV Gemeinsame Bestimmungen Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt; b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden; d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist; e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. c) Vorliegend geht es hauptsächlich um die Beurteilung, ob eine zumindest partielle Wohnnutzung in der Kochhütte auf Parzelle 1167 rechtmässig vorbestanden hat und ob die landwirtschaftliche Temporärbaute bestimmungsgemäss nutzbar ist. Hat eine – wenn auch nur sehr rudimentäre bzw. ursprünglich primitive – Wohnnutzung in der betreffenden Kleinbaute (Raumfläche 15.25 m2) zulässigerweise bestanden, so käme die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c RPG und somit der Grundsatz „Wohnen bleibt Wohnen“ zur Anwendung, solange zwischenzeitlich das fragliche Gebäude nicht einer anderen Nutzung zugeführt wurde. Wäre eine frühe-
- 15 re Wohnnutzung bzw. die Rechtmässigkeit einer früheren Wohnnutzung zu verneinen, so läge von Beginn weg ein Fall einer zonenwidrigen Umnutzung vor, die in der Regel nicht bewilligt werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 15 3 vom 24. September 2015 E.3c mit weiteren Hinweisen). Bei der hier behaupteten vorbestehenden Wohnnutzung handelt es sich offensichtlich um eine solche als temporäre landwirtschaftliche Wohnbaute durch die Voreigentümer. Nachfolgend ist somit die Frage zu beantworten, wie dieser frühere, zeitweilige Aufenthalt im fraglichen Gebäude im Dienste der Alp- und Landwirtschaft aus heutiger Sicht zu werten ist. d) Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die fragliche Kochhütte sei keine bestimmungsgemäss nutzbare Baute. Für die Umschreibung der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit stützt sie sich auf die Umschreibung aus einem Entscheid des damaligen Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (DIV) vom 15. September 1993, welcher noch unter dem Regime des KRG 1973 und der KRVO 1986 ergangen ist. Gemäss dieser Umschreibung verlangte das Verwaltungsgericht, damit eine Wohnbaute bestimmungsgemäss nutzbar sei, dass "die tragenden Konstruktionen, Fussböden und das Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen, wenn auch äusserst einfach, und Kaminanlage betriebstüchtig, zumindest aber sanierungsbedürftig" seien. Die Baute müsse, gemessen an ihrer Zwecksetzung, noch betriebstüchtig sein. Das ARE führt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 aus, dass gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes dann von einer vorbestandener Wohnnutzung auf Maiensässstufe ausgegangen werden könne, wenn die fragliche Baute im Regelfall unter anderem über eine einfache Feuerstelle, eine entsprechend dimensionierte separate Türöffnung sowie allenfalls auch über Fenster verfüge. Anzeichen für eine vor-
- 16 bestandene Wohnnutzung könnten aber auch die historische Zweckbestimmung und die Beschaffenheit der Baute als Ganzes inklusive ihrer baulichen Umgebung respektive die Distanz zur nächsten, permanent bewohnten Siedlung bilden. Auch solche Indizien könnten darauf schliessen lassen, dass in der Hütte während der Heuernte respektive Ausfütterungszeit geschlafen worden sei. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine vorbestandene Wohnnutzung hindeuteten, könnten sich auch aus Sachverständigengutachten sowie aufgrund der Aussagen von Zeitzeugen ergeben. Als bestimmungsgemäss nutzbar gälten landwirtschaftliche Temporärwohnbauten praxisgemäss dann, sofern unter anderem die Fundamente, die Tragkonstruktion und das Dach mehrheitlich intakt und die Feuerstelle, wenn auch altertümlich und sanierungswürdig, so doch vorhanden seien. Insgesamt müsse der Zustand des gesamten Gebäudes den Schluss zulassen, dass dieses in seinen Grundfesten noch solide sei. e) Im Kern ist die verwaltungsgerichtliche Praxis bezüglich der bestimmungsgemäss nutzbaren landwirtschaftlichen Temporärwohnbauten folglich gleich geblieben. Wenn das streitberufene Gericht im Urteil R 15 3 vom 24. September 2015 unter anderem ausgeführt hat, dass die Existenz von Fenstern, eine gewisse Entfernung von der nächsten permanent bewohnten Siedlung, das Vorhandensein einer Feuerstelle, die Dimensionierung der Türöffnung und die historische Zweckbestimmung Indizien für eine temporäre landwirtschaftliche Wohnnutzung seien, zeigt sich eben, dass neben der Sanierungswürdigkeit auch andere Beweismittel respektive Gegebenheiten eine Rolle für die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit spielen können. Im vorliegenden Fall liegen die Differenzen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem ARE denn auch weniger in einer unterschiedlichen Praxis, sondern vielmehr in der Beurteilung der bestehenden Situation. • Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Feuerstelle kein objektiv nachvollziehbarer Nachweis vorliege. Insbe-
- 17 sondere fehlten Russablagerungen, welche auf eine Kochstelle hindeuten würden. Sodann weise der einfache Tisch weniger auf eine Wohnnutzung als vielmehr auf eine Gelegenheitsessstelle hin, wo bei schlechter Witterung eine Verpflegung eingenommen worden sei. Weiter fehle der Hinweis auf eine Schlafgelegenheit. In traditionellen Prättigauer Maiensässhütten der gleichen Grössenordnung habe üblicherweise im Viehstall ein sogenanntes Borbett bestanden, für welches hier entsprechende Hinweise fehlten. Solche Schlafgelegenheiten im Viehstall würden aber auch bei Vorhandensein als Notschlafstelle erachtet und nicht als Wohnnutzung qualifiziert. Es sei unwahrscheinlich, dass der hinterliegende, bergseitige und fensterlose Raum als Schlafgelegenheit gedient habe. Schliesslich fänden sich auch in der Schätzungseröffnung vom 14. Mai 2008 und in der Handänderungsanzeige vom 3. März 2010 keine Hinweise auf eine Verwendung des Anbaus für Wohnzwecke. Die vorbestandene Wohnnutzung der Stallanbaute sei nicht nachgewiesen. • Demgegenüber ist das ARE der Ansicht, dass die Fundamente und die Tragkonstruktion respektive das Dach mehrheitlich intakt respektive sanierungswürdig seien. Ferner verfüge die Hütte über einen separaten Eingang und im vorderen westlichen Teil über eine einfache Kochgelegenheit. Zudem sei gemäss glaubwürdiger Aussage des Beschwerdeführers im hinteren östlichen Teil der Kochhütte während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden. Folglich sei die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte zu bejahen. f) Anhand der bei den Akten liegenden Rechtsschriften und Entscheidungsgrundlagen erscheint die Darstellung des fachkundigen ARE, wonach eine vorbestandene, bestimmungsgemäss nutzbare Wohneinrichtung vorliegt, grundsätzlich als nachvollziehbar und plausibel. Dies zumal die Position des ARE auch von F._____ gestützt wird, welcher − obschon er vorliegend ein Parteigutachten abgegeben hat − als ausgewiesener und anerkannter Fachmann für die Typisierung und die Charakterisierung alter Nutz- und Wohnbauten in Berggebieten gilt. Das ARE und F._____ erachten die Baute insgesamt als sanierungswürdig. Nach Auffassung des ARE ist die Feuerstelle (wenn auch ohne Abzug) genauso vorhanden wie auch der separate Eingang. Dem Umstand, dass die Baute fensterlos ist, misst das ARE keine Bedeutung bei, weil es im Walsergebiet auch fensterlose Wohnformen (z.B. Kleinsennereien) gibt (vgl. VGU R 15 3 vom 24. Sep-
- 18 tember 2014 E.3d). Die Distanz zum besiedelten Gebiet wird nicht thematisiert, wohl weil es sich bei der Baute um eine typische Prättigauer Vorwinterungsbaute mit geringerem Abstand zum Dorf handelt als bei einer Maiensässbaute (vgl. GIOVANOLI, Alpschermen und Maiensässe in Graubünden, 2. Aufl., Bern 2004, S. 334). Unbestritten ist zudem, dass die fragliche Baute bis 1970 landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Umstand, dass in der Schätzungseröffnung vom 14. Mai 2008 einzig ein Stall figuriert und auch in der Handänderungsanzeige vom 3. März 2010 nur von einem Ökonomiegebäude die Rede ist, ist nicht massgebend, da diese Begriffe von den entsprechenden Behörden anders respektive nicht technisch im Sinne der Raumplanung verwendet werden. Um letzte Zweifel auszuräumen erschien dem Gericht ein Augenschein angezeigt. Anlässlich der Ortsbegehung sollte die Gesamtsituation der Baute betrachtet und analysiert werden; neben den Indizien zugunsten einer vorbestehenden temporären landwirtschaftlichen Wohnnutzung sollte dabei insbesondere auch die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des hinteren östlichen Teils der Kochhütte geprüft werden, in welchem gemäss Aussagen des Beschwerdeführers während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden sei. g) Am 8. April 2016 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein auf Parzelle 1167 durch und besichtigte den aktuellen Ausbaustandard der strittigen Baute. Das Gericht ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass der bisher aufgrund der Akten gewonnene Eindruck, wonach die Existenz einer früheren temporären landwirtschaftlichen Wohnnutzung zu bejahen sei − zumindest für den westlichen Teil der Kochhütte (im Bestandesplan "Grundrisse, Schnitt + Fassaden" vom 14. April 2015 als "Wohnküche" bezeichnet) − bestätigt werden kann. Insbesondere hat der Augenschein gezeigt, dass die Fundamente und die Tragkonstruktion sowie das Dach der Kochhütte mehrheitlich intakt respektive zumindest sanierungswürdig sind. Ferner stellte das Gericht fest, dass die fragliche
- 19 - Kochhütte über einen separaten Eingang sowie über eine einfachste Kochgelegenheit (ohne Rauchfang) und eine Tisch- und Sitzgelegenheit verfügt. Demnach ist die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich des westlichen Teils der Kochhütte (Wohnküche) mit einer Wohnfläche von 7.93 m2 (= 2.6 m [gemessen Aussenwand bis Mitte Trennwand] x 3.05 m) in Übereinstimmung mit dem ARE und dem ausgewiesenen Experten F._____ zu bejahen. Nicht gefolgt werden kann der in der Vernehmlassung des ARE vom 18. Januar 2016 vertretenen Auffassung bezüglich des östlichen Teils der Kochhütte (im Bestandesplan "Grundrisse, Schnitt + Fassaden" vom 14. April 2015 als "Schlafraum" bezeichnet), für welchen das ARE die vorbestehende, bestimmungsgemässe Wohnnutzung gestützt auf die Aussagen des heutigen Beschwerdeführers, wonach im hinteren östlichen Teil der Kochhütte während der Erntezeit und beim Ausfüttern gelegentlich geschlafen worden sei, ebenfalls bejaht hat. Wie der als Auskunftsperson beigezogene F._____ anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 nämlich einleuchtend und schlüssig darlegte, war es früher im Prättigau üblich, dass die Leute in den Ställen und nicht in den Kochhütten geschlafen haben. Dementsprechend qualifizierte F._____ den östlichen Teil der Kochhütte denn auch als (Milch-)Keller und nicht als Schlafraum. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht anzuschliessen. Selbst wenn es sich bei den im östlichen Teil der Kochhütte deponierten Holzbalken um ein demontiertes Bettgestell handeln sollte, gilt es vorliegend doch zu beachten, dass − wie F._____ in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. November 2015 zu Recht ausführt − im fraglichen östlichen Teil der Kochhütte die Ablagen für die Milchlagerung teilweise noch vorhanden sind, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 überzeugen konnte. Sodann musste der Beschwerdeführer am erwähnten Augenschein selber eingestehen, dass er nicht beweisen könne, dass im östlichen Teil der Kochhütte früher tatsächlich ge-
- 20 schlafen worden sei. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins auch auf einen Standort im Stall hingewiesen, wo früher angeblich ein Borbett gestanden habe. Davon ausgehend, dass eine solche Notschlafstelle im Viehstall tatsächlich bestanden hat, ist eine weitere Schlafgelegenheit in der Kochhütte nicht nahe liegend und eher zu verneinen. Nach dem Gesagten ergibt sich für das Gericht, dass es sich beim östlichen Teil der Kochhütte vielmehr um einen (Milch-)Keller als einen Schlafraum gehandelt hat. Dementsprechend ist aber die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich dieses Teils der Kochhütte mit einer Wohnfläche von 7.32 m2 (= 2.4 m [gemessen Aussenwand bis Mitte Trennwand] x 3.05 m) zu verneinen. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass auch E._____ (Kreisplaner des ARE) anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2016 explizit bestätigt hat, dass die Frage, ob im östlichen Teil der Kochhütte früher tatsächlich übernachtet worden sei, von entscheidender Bedeutung sei, weil die entsprechende Fläche nur bei einer effektiv vorbestehenden Wohnnutzung BGF-anerkannt sei. Weil dieser Nachweis im vorliegenden Verfahren aber nicht erbracht wurde, ist die vorbestehende Wohnnutzung des östlichen Teils der Kochhütte zu verneinen. h) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die vorbestandene Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte bezüglich des westlichen Teils der Baute im Umfang von 7.93 m2 zu bejahen ist, während die vorbestandene, bestimmungsgemässe Wohnnutzung bezüglich des östlichen Teils der Baute mit einer Fläche von 7.32 m2 verneint werden muss. Dementsprechend kann aber nicht die gesamte Fläche der Kochhütte von 15.25 m2 (5 m x 3.05 m), sondern nur die Fläche des westlichen Teils der Kochhütte im Flächenmass von 7.93 m2 (2.6 m x 3.05 m), der massgeblichen BGF zugerechnet werden.
- 21 - 5. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Abbruch und Wiederaufbau der betreffenden, an der Nordseite des Stalls angebauten und ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Kochhütte auf der Südseite des Stalls, einschliesslich der vorgesehenen Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken, bewilligungsfähig ist. a) Wie gesehen (vgl. vorstehend E.4b) können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c Abs. 2 und 3 RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 5 RPG) und auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43a RPV gegeben sind. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV darf im Gebäudeinnern die anrechenbare BGF um höchstens 60 % erweitert werden. Eine Baute darf nur dann wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern es objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen (Art. 42 Abs. 4 RPV). In Frage kommen dafür etwa polizeiliche oder ästhetische Gründe (WALD- MANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz [RPG], Bern 2006, Art. 24c Rz. 23). b) Nach dem vorstehend unter Erwägung 4 Gesagten ist die vorbestandene Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Kochhütte bezüglich des westlichen Teils der Baute im Umfang von 7.93 m2 zu bejahen. Unbestritten gegeben ist sodann auch das ununterbrochene Interes-
- 22 se an der Nutzung der fraglichen Baute. Wie der Augenschein vom 8. April 2016 gezeigt hat, grenzt die Kochhütte nahe an ein steil abfallendes Tobel und liegt unmittelbar am Waldrand. Dementsprechend rechtfertigen die objektiven Gegebenheiten (Absturzgefahr, Gefahr durch niederstürzende Äste und Bäume) eine geringfügige Verschiebung der Kochhütte von der Nordseite an die Südseite des Stalls. Gemäss F._____ bewahrt das fragliche Bauprojekt die historische Gestalt und ein stufenkonformes Aussehen der Baute und passt sich überdies gut in das bestehende Landschaftsbild ein (vgl. das Schreiben von F._____ an den Beschwerdeführer vom 12. November 2015 S. 2). Schliesslich ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke durch das Bauprojekt unbestritten nicht gefährdet, weshalb der geplante Abbruch der an der Nordseite des Stalls liegenden Kochhütte und der Wiederaufbau derselben an der Südseite des Stalls − im Grundsatz − nicht zu beanstanden ist. c) Zu beachten gilt es jedoch, dass die vorbestehende, bestimmungsgemässe Wohnnutzung der Kochhütte lediglich bezüglich des westlichen Teils der Baute mit einer Fläche von 7.93 m2 zu bejahen ist (vgl. vorstehend E.4). Dementsprechend steht für die fragliche Ersatzbaute auf der Südseite des Stalls aber lediglich eine BGF von 7.93 m2 bzw. für die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien- /Wochenendzwecken bloss eine solche von 4.76 m2 (60 % von 7.93 m2 gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV), gesamthaft somit eine BGF von 12.69 m2, zur Verfügung. Für ein redimensioniertes Projekt unter Beachtung und Einhaltung dieser Flächenmasse hätte der Beschwerdeführer − soweit auch die übrigen Baubewilligungsvoraussetzungen (z.B. hinsichtlich Ästhetik) erfüllt sind − Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Alternativ stünde es dem Beschwerdeführer auch frei, auf die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu verzichten und stattdessen gestützt auf Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des be-
- 23 stehenden Gebäudevolumens von maximal 30 % zu realisieren. Für ein solches Bauprojekt stünde dem Beschwerdeführer gesamthaft eine BGF von 10.31 m2 (= 7.93 m2 x 1.3) zur Verfügung. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bestandesgarantie darüber hinaus auch freistünde, im Umfang der Fläche des östlichen Teils der Kochhütte von 7.32 m2, für welchen die vorbestehende Wohnnutzung − wie gesehen − zu verneinen ist, einen "Abstellraum" zu realisieren, welcher indes nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfte. Die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen ein neues Projekt mit redimensionierten Flächenmassen einreichen oder auf das Projekt verzichten möchte, steht ihm selbstverständlich frei. 6. a) Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass die vorbestehende Wohnnutzung und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit bezüglich des westlichen Teils der Kochhütte mit einer Wohnfläche von 7.93 m2 zu bejahen ist, während die vorbestehende, bestimmungsgemässe Wohnnutzung bezüglich des östlichen Teils der Kochhütte mit einer Fläche von 7.32 m2 verneint werden muss. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist der geplante Abbruch der an der Nordseite des Stalls liegenden Kochhütte und der Wiederaufbau derselben an der Südseite des Stalls, wobei zu beachten ist, dass für die fragliche Ersatzbaute auf der Südseite des Stalls lediglich eine BGF von 7.93 m2 bzw. für die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu Ferien-/Wochenendzwecken bloss eine solche von 4.76 m2 zur Verfügung steht. Alternativ stünde es dem Beschwerdeführer − wie gesehen − auch frei, auf die vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung nach innen zu verzichten und stattdessen gestützt auf Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens von maximal 30 % zu realisieren. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bestandesgarantie auch frei, im Umfang der Fläche des östlichen Teils
- 24 der Kochhütte von 7.32 m2 einen nicht zu Wohnzwecken genutzten "Abstellraum" zu realisieren. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben im Sinne der Erwägungen und zur Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin. Vorliegend bestehen die Verfahrenskosten neben der Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG) auch aus den Kosten, welche durch den Beizug von F._____ als Auskunftsperson zum Augenschein entstanden sind. Diese belaufen sich auf Fr. 300.-- (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. c VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung an den teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist praxisgemäss nicht zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Bauentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. Oktober 2015, wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- 25 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - den Kanzleiauslagen von Fr. 584.-- - und den Barauslagen von Fr. 300.-zusammen Fr. 2'884.-gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde X._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]