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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.11.2015 R 2015 40

12. November 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,381 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Baugesuch | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 40 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 12. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, vertreten durch H._____ Immobilien, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, , Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Die Parzelle Nr. 2944, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde X._____, gehört der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (nachfolgend: Stockwerkeigentümerschaft). Diese ersuchte im 2014 bei der Gemeinde X._____ um Ersatz der bestehenden Holzfensterläden. Am 9. April 2014 bewilligte das Departement 3 der Gemeinde X._____ das fragliche Bauvorhaben im Meldeverfahren unter Bedingungen und Auflagen. Dabei verpflichtete sie die Bauherrschaft insbesondere, Holzfensterläden zu montieren und der zuständigen Behörde vor der Ausführung bzw. Bestellung Material- und Farbmuster zur Genehmigung vorzulegen. 2. Am 15./17. Dezember 2014 ersuchte die Stockwerkeigentümerschaft die Gemeinde X._____ im Sinne einer Projektänderung um die Bewilligung des Ersatzes der bestehenden Holzfensterläden mit neuen Fensterläden aus Metall. Am 22. Dezember 2014 teilte das Hochbauamt der Gemeinde X._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, diese Projektänderung zurückweisen zu müssen. Am 15. Januar 2015 beantragte die Stockwerkeigentümerschaft bei der Gemeinde X._____ daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Gemeinde X._____ holte in der Folge bei der Denkmalpflege Graubünden eine Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 3. März 2015 lehnte der Gemeinderat die beantragte Projektänderung anschliessend im Sinne der Erwägungen ab. In der Begründung erwog er im Wesentlichen, das in Frage stehende Mehrfamilienhaus liege am E._____-platz in unmittelbarer Nachbarschaft zum E._____gebäude das schützenswert sei. In der Umgebung schützenswerter Bauten seien gemäss Art. 77 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ Bauten und Anlagen im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten. Im Schutzbereich des alten Dorfkernes lasse die Baukommission aus diesem Grunde praxisgemäss nur Fensterläden aus Holz zu. Damit setze sie den Standpunkt der Denkmalpflege konsequent um. Die begehrte Projektänderung könne deshalb nicht bewilligt werden.

- 3 - 3. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, den Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2015 aufzuheben und die begehrte Projektänderung zu genehmigen. Die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt, da die Fensterläden als Teil der Fassade zum gemeinschaftlichen Teil des Stockwerkeigentums gehörten. In materieller Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus, die Bauordnung der Gemeinde X._____ enthalte keine Regelung, die es erlaube, der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, anstelle der begehrten lackierten Aluminiumfensterläden Holzfensterläden zu montieren. Die massgeblichen Bestimmungen sprächen von "gestalten". Es gehe also um die Form und die Grösse der Fensterläden, nicht um deren Materialisierung. Lackierte Aluminiumfensterläden passten zur Baustruktur bzw. Bautypologie des alten Dorfkernes, soweit dies überhaupt erforderlich sei. Dabei sei zu beachten, dass die streitbetroffene Baute kein historisches, sondern ein neuzeitliches Gebäude sei. Allenfalls bei historischen Bauwerken mache es Sinn, die Montage von Holzfensterläden zu verlangen, weil Holzfensterläden für den historischen Charakter dieser Bauten typisch seien. In Chur herrsche aber offenbar keine solche Auffassung vor. Aluminiumfensterläden befänden sich im alten Dorfkern vorwiegend an historischen Bauten. Demzufolge könne Holz noch viel weniger bei neuzeitlichen Bauten verlangt werden, seien doch Aluminiumfensterläden für neuzeitliche Bauten fast typischer als Holzfensterläden. Im Übrigen seien Aluminiumfensterläden rund 25 % günstiger als Holzfensterläden. Ausserdem seien sie witterungsbeständig und formstabil, farbecht und langlebig. Sie verfügten über eine Lebensdauer von 50 Jahren und mehr. Holzfensterläden müssten dagegen erstmals nach zehn Jahren abgenommen, geschliffen und neu lackiert werden. Diese Prozedur sei alsdann alle fünf Jahre zu wiederholen. Der Unterhalt von Holzfensterläden sei folglich deutlich kostspieliger als jener von Aluminiumfensterläden. Die

- 4 - Beschwerdeführerin habe demnach ein erhebliches finanzielles Interesse an der Montage von Aluminiumfensterläden. 4. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersuchte das Verwaltungsgericht in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 um Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht machte sie zunächst geltend, es fehlten ein Prozessführungsbeschluss der Beschwerdeführerin und eine schriftliche Anwaltsvollmacht. Die begehrten Fensterläden in Metall genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht, weswegen die Beschwerdegegnerin die Bewilligung dafür zu Recht verweigert habe. Die Ästhetikbestimmungen der Beschwerdegegnerin seien in Bezug auf den alten Dorfkern strenger als Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden. Gemäss Art. 41 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ sei die historische Eigenart und bauliche Einheit des alten Dorfkernes zu bewahren. Ausserdem seien die Vorschriften des generellen Gestaltungsplanes zu beachten. Dieser bezeichne den alten Dorfkern als Bereich generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz. Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ seien sodann unter anderem Renovationen hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder Typologie der Bauten anzupassen. Sie hätten sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und dürften die wesentlichen Merkmale des Dorf- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmungen stellten hohe Anforderungen an die bauliche Gestaltung und erlaubten es der Beschwerdegegnerin, die Montage von Holzfensterläden zu verlangen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, in dem alten Dorfkern existierten etliche Gebäude mit Aluminiumfensterläden, sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nur in zwei Fällen die Montage von Aluminiumfensterläden bewilligt habe. In den übrigen Fällen seien solche ohne Kenntnis der zuständigen Baubehörde montiert worden. Weswegen die beiden erwähnten Ausnahmen gewährt worden seien, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Bei den angeführten Beispielen handle es sich aber um weni-

- 5 ge Einzelfälle, welche die entsprechende Praxis der Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellten. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 5. In der Replik vom 16. Juni 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander. Ausserdem reichte sie den Prozessführungsbeschluss und die Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 30. Juni 2015 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. Die eingereichte Prozessführungsbefugnis genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Ansetzung einer weiteren gerichtlichen Nachfrist zur Mangelbehebung sei nicht mehr statthaft. Deshalb sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 6. Am 13. August 2015 reichte die dazu vom Gericht am 10. Juli 2015 aufgeforderte Beschwerdeführerin die monierten Vollmachten sowie den Zirkularbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach. Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu diesen Unterlagen ging beim Gericht nicht ein. 7. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. 8. Am 1. Oktober 2015 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Augenschein durch, an welchem auf Seiten der Beschwerdeführerin F._____, G._____ sowie deren Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die H._____ Immobilien, in Begleitung ihres Rechtsvertreters anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin wurde durch ihren Rechtskonsulenten, sowie den Leiter des Hochbauamts vertreten. Im Weiteren nahm Denkmalpfleger I._____ am Augenschein teil. Die Anwesenden hatten Gelegenheit, sich vor dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus und im Zuge des anschliessendes Rundgangs durch

- 6 den alten Dorfkern mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Nach Abschluss des Augenscheines reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Sekretariat des Verwaltungsgerichts eine Honorarnote ein. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Beschwerdeführerin erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 23. April 2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2015. Solche in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangene, individuell konkrete Entscheide, die bei keiner kantonalen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, können gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. b) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist nur als Partei zuzulassen, wer partei- und prozessfähig ist, vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung hat (Art. 50 VRG; vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID H._____, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N. 13). Einer Stockwerkeigentümergemeinschaft kommt im Rahmen

- 7 der ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben Parteifähigkeit zu. In diesem Bereich kann sie unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden (Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), wobei sie den Prozess durch ihren Verwalter oder einen von ihr zu diesem Zweck gewählten Vertreter führen lassen kann. Für die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedarf der Verwalter, von summarischen Streitigkeiten abgesehen, einer besonderen Bevollmächtigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712t Abs. 2 ZGB). c) Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, an dem Mehrfamilienhaus Aluminiumfensterläden zu montieren. Fensterläden sind ein weithin sichtbares Gestaltungselement einer Gebäudefassade. Sie sind für die Gestalt sowie das Aussehen eines Gebäudes prägend. Gemäss Art. 712b Abs. 2 ZGB können derartige Bauelemente nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden. Sie unterliegen der gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung, die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft wahrzunehmen ist. Die mit dieser Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend zu machen und zu diesem Zweck gegebenenfalls auch ein Beschwerdeverfahren gegen einen abschlägigen Baubewilligungsentscheid einzuleiten. Demnach erweist sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als parteifähig. Bezüglich ihrer Prozessfähigkeit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus den Grundstückseigentümern selbst besteht. Alle diese Personen haben in einem Zirkulationsbeschluss beschlossen, den abschlägigen Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2015 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten und sich dabei durch den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, H._____ Immobilien, vertreten zu lassen. Die Einzelunternehmung H._____ Immobilien hat ihrerseits Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli mit der Interessenwahrung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt. Die diese Rechts-

- 8 verhältnisse belegenden Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung hin mit der Duplik vom 16. Juni sowie dem Schreiben vom 30. Juni 2015 eingereicht. Damit ist ausgewiesen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Fall prozessfähig ist und Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli rechtsgültig bevollmächtigt hat. Dass sie als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Beschlusses von diesem, soweit darin ihr Projektänderungsgesuch abgewiesen wurde, berührt ist, steht ausser Frage. Demzufolge ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 52 VRG). 2. a) Das streitige Bauvorhaben bezieht sich auf ein im Dorfkern gelegenes Mehrfamilienhaus. Der alte Dorfkern wurde als Objekt von besonderer Bedeutung in das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen (s. Schreiben von Denkmalpfleger I._____ an die Gemeinde X._____ vom 20. Januar 2015; vgl. auch Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz. In der ISOS-Aufnahme wird der Dorfkern als Gebiet mit "ursprünglicher Substanz" (Kategorie A) sowie "ursprünglicher Struktur" (Kategorie B) bezeichnet und dem höchsten Erhaltungsziel "Erhalt der Substanz" (Kategorie A) zugeordnet. Allerdings wird das streitbetroffene Mehrfamilienhaus selbst nicht als schützenswertes Einzelelement eingestuft. Dasselbe gilt für die B._____-gasse. Diese alte Hauptachse, die beidseits von besonders repräsentativen Gebäuden gesäumt ist und zwischen dem C._____ und dem D._____ verläuft, stellt allerdings einen wichtigen Sachverhalt dar, den es zu erhalten gilt (vgl. ISOS, 1. Fassung 5. November 1996/hjr S. 10). b) Die sich hieraus ergebenden Planungsempfehlungen hat der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 43 des Raumplanungsgeset-

- 9 zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dahingehend umgesetzt, als er die für die Bauordnung zuständigen Gemeinden verpflichtet hat, Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer Bedeutung gestützt auf Siedlungsanalysen oder auf andere Grundlagen als generell geschützte Siedlungsgebiete und Einzelbauten in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen. Wird keine solche Schutzzone errichtet, so sind Natur- und Kulturobjekte von besonderer Bedeutung gestützt auf Landschaftsinventare oder gleichwertige Grundlagen als geschützte Natur- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen (Art. 44 Abs. 1 KRG). Die Gemeinde X._____ hat entsprechend diesen kantonalen Vorgaben den alten Dorfkern als Bereich mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz bezeichnet (Art. 41 Abs. 3 des Baugesetz der Gemeinde X._____ [BG; LS 611]) und eine entsprechende Schutzzone errichtet (Art. 78 Abs. 1 BG). Ausserdem hat sie für inventarisierte Bauten in den Art. 75 BG (geschützte und schützenswerte Bauten), Art. 76 BG (erhaltenswerte Bauten) sowie Art. 77 BG (Umgebung) weitergehende Regelungen erlassen, die über die minimalen Vorgaben von Art. 43 KRG hinausgehen. c) In Bezug auf das streitbetroffene Mehrfamilienhaus geht aus dem generellen Gestaltungsplan der Gemeinde X._____ hervor, dass dieses in keinem Inventar verzeichnet ist, jedoch in der Schutzzone in der unmittelbaren Nähe mehrerer schützenswerter bzw. besonders erhaltenswerter Gebäude liegt (vgl. Genereller Gestaltungsplan der Gemeinde X._____. Das streitige Bauvorhaben hat folglich den besonderen Gestaltungsvorschriften von Art. 77 und Art. 78 BG zu genügen. Laut der letztgenannten Bestimmung gilt der Dorfkern als Bereich mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz. Dazu gehören insbesondere Dächer, Fassaden, Gassen Plätze, Mauern, Hinterhöfe sowie bedeutende Garten und Pflanzen (Art. 78 Abs. 1 BG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BG sind Neu-, Um-, Anbauten, Renovationen und Terrainveränderungen hinsichtlich Lage, Stellung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur und

- 10 an die Typologie der Bauten anzupassen. Sie haben sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und dürfen die wesentlichen Merkmale des Dorf- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Die architektonisch und historisch bedeutende Bausubstanz ist auch im Innern der Gebäude zu bewahren. Flachdächer sind im alten Dorfkern verboten. Für An- und Neubauten können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 78 Abs. 3 BG). Diese Regelungen wird durch Art. 77 BG bezüglich Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützens- sowie erhaltenswerten Bauten und Baugruppen dahingehend ergänzt, als diese im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten sind. d) Bei der Auslegung dieser Bestimmungen, die über die Vorgaben des eidgenössischen und kantonalen Rechts hinausgehen, kommt der Beschwerdegegnerin ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Beruht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Verhältnisse, so hat das Gericht sie zu respektieren. Nur wenn die Beschwerdegegnerin den ihr zuzugestehenden Handlungsspielraum bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer Weise ausgeübt hat, darf das Verwaltungsgericht in deren Ermessensausübung eingreifen und sein Ermessen anstelle des der Beschwerdegegnerin setzen (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts R 09 14 vom 23. Juni 2009, R 06 105 vom 26. April 2007 E.4a). 3. a) Das streitige Bauvorhaben umfasst den Ersatz von 39 Holzfensterläden an einem Mehrfamilienhaus durch Aluminiumfensterläden, die mit dem bisherigen Lamellenbild übereinstimmen und farblich auf die Tür des E._____-gebäudes abgestimmt sind. Die zur Diskussion stehenden Aluminiumfensterläden entsprechen somit in Grösse, Gliederung und im (ursprünglichen) Farbton den bestehenden Fensterläden. Davon weichen sie allerdings insofern ab, als die Beschwerdeführerin anstelle von Holzfensterläden nunmehr aus Aluminium gefertigte Fensterläden einbauen möch-

- 11 te. Nachfolgend ist demzufolge zu prüfen, ob sich aus den in den Art. 77 und Art. 78 BG verankerten Einfügungsgeboten eine Materialisierungsvorschrift ableiten lässt, wonach die Fensterläden am streitbetroffenen Mehrfamilienhaus aus Holz sein müssen. b) Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung bejaht, es entspreche der Beurteilungspraxis der Baukommission der Gemeinde X._____, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 BG Baugesuche im Dorfkern beurteile und der Baubehörde entsprechend Antrag stelle, dass im Schutzbereich des Dorfkernes grundsätzlich nur Fenster und Fensterläden aus Holz zulässig seien. Damit werde der Standpunkt der Denkmalpflege Graubünden konsequent umgesetzt (vgl. Bf-act. 1). Diese Ausführungen hat sie in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 dahingehend ergänzt, als Art. 78 BG eine ausreichende gesetzliche Grundlage biete, um den Einbau von Holzfensterläden im alten Dorfkern zu verlangen. Gemessen am gewichtigen öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines möglichst intakten Dorfbildes erweise sich ein derartiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit als verhältnismässig. Der finanzielle Mehraufwand für die Holzfensterläden sei im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel, der alte Dorfkern in ihrem historischen Bild und mit ihren wesentlichen Merkmalen zu erhalten, vernachlässigbar (vgl. Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 S. 5 f.). c) Die für die Beurteilung des streitigen Bauvorhabens massgeblichen Art. 77 und Art. 78 BG schreiben eine kubische und architektonische Gestaltung vor, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für deren landschaftliche und bauliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Es genügt demzufolge nicht, dass bauliche Veränderungen das Ortsbild im Allgemeinen und die unter Denkmalschutz stehenden Objekte im Besonderen nicht beeinträchtigen. Vielmehr müssen sich bauliche Vorkehren harmonisch in die dortige Umgebung einfügen, die nach ihrer Art, Form und Struktur eine mehr oder weniger ge-

- 12 schlossene Einheit bildet. Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung ab. Es kann durchaus bedeuten, dass zonengemässe Nutzungen nicht ausgeschöpft oder Bauvorhaben wegen besonderer Gestaltungsvorschrift trotz Einhaltung der übrigen baurechtlichen Bestimmungen nicht bewilligt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.417/2005 vom 6. Oktober 2005 E.3.1; BGE 115 Ia 119; BERNHARD WALDMANN / PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 17 N. 48; ALDO ZAUGG /PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, Bern 2007, Art. 10a-10f N. 7). Dies gilt insbesondere, wenn ein Bauvorhaben, wie mit den vorliegend in Frage stehenden Fensterläden (vgl. E.1c hievor), wichtige Bauteile und Gestaltungselemente eines Gebäudes betrifft, welche das Bild des Hauses für sich und im Kontext mit dessen baulicher Umgebung prägen. Gerade in solchen Fällen ist es denkbar, dass sich aus Art. 77 und Art. 78 BG Materialisierungsvorschriften ableiten lassen, welche die Verwendung eines bestimmten Baustoffes vorschreiben, der – wie ein spezifischer Baustil – für eine Zeitepoche typisch sein kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können die fraglichen Regelungen folglich durchaus eine ausreichende Grundlage dafür bieten, Bauherrn von im alten Dorfkern gelegenen Gebäuden, die sich in der Umgebung von schützenswerten sowie erhaltenswerten Gebäuden und Anlagen befinden, zu verpflichten, Holzfensterläden durch gleichgeartete Holzfensterläden zu ersetzen. d) Die Beschwerdegegnerin begründet ihre entsprechende Auffassung in erster Linie mit der Haltung des Denkmalschutzes Graubünden. Laut dessen Stellungnahme vom 20. Januar 2015 sei die Gemeinde X._____ gemäss ISOS ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Im Besonderen der Bereich des Dorfkernes gelte als in höchstem Masse schutzwürdig. Obwohl die Einzelgebäude innerhalb des Dorfkernes von unterschiedlicher Qualität seien, gelte es das Ensemble als Ganzes zu betrachten. Dies fordere im Besonderen ein hohes Augenmerk auf Massnahmen mit Aus-

- 13 senwirkung, wie Fassaden, Dächer, Fenster usw. Die herrschende hohe Qualität der Bausubstanz im Dorfkern könne nur aufrechterhalten werden, wenn neue bauliche Elemente mit einem hohen Mass an Qualität in Farbe und Materialität realisiert würden. Den Massstab gäben die Altbauten vor, welche in höchster handwerklicher und materieller Qualität ausgeführt seien. Viele neue Materialien, wie Plastik oder Metall, genügten diesen Anforderungen nicht und seien darum im Hinblick auf die Erhaltung des alten Dorfkernes abzulehnen. Im vorliegenden Fall sollten Fensterläden aus Holz durch Fensterläden aus Metall ersetzt werden. Dies entspreche nicht den genannten Grundsätzen. Dazu komme, dass sich das in Frage stehende Mehrfamilienhaus direkt am E._____-platz befinde, eine hohe Lagewirkung aufweise und darum ein spezielles Augenmerk verdiene. Deshalb seien die Fensterläden in Holz zu erhalten und in Holz zu ersetzen. Anlässlich des Augenscheines führte I._____ ergänzend aus, aus Sicht des Denkmalschutzes seien die höheren Unterhaltskosten von Holzfensterläden im Vergleich zu Aluminiumfensterläden nicht entscheidend. Bei Renovationsvorhaben, wie dem vorliegend in Frage stehenden, sei darauf zu achten, dass der Charakter des Dorteils durch die baulichen Vorkehren nicht verändert werde. Unter diesem Blickwinkel seien Holzfensterläden gegenüber Aluminiumfensterläden zu favorisieren, und zwar gerade weil sie der Verwitterung unterlägen und sich damit in ihrem Erscheinungsbild wandeln würden. Holz sei das historische Baumaterial, welches zur Authentizität des in Frage stehenden Gebäudes und damit des Dorfteils beitrüge. Deshalb spreche sich der Denkmalschutz im alten Dorfkern generell für Holzfensterläden aus. Dass in der Vergangenheit bisweilen möglicherweise ein anderer Standpunkt vertreten worden sei, könne er nicht ausschliessen. Denn der Denkmalschutz benötige immer etwas Zeit, um sich mit neuen Entwicklungen auseinanderzusetzen und dazu eine konsistente Position zu entwickeln. Derzeit herrsche in der Denkmalpflege schweizweit die Auffassung vor, dass Holzfensterläden gegenüber Aluminiumfensterläden zu bevorzugen seien.

- 14 e) Diese Ausführungen der fachkundigen kantonalen Amtsstelle sind in sich schlüssig und vermögen in fachlicher Hinsicht grundsätzlich zu überzeugen. Sie tragen jedoch den im alten Dorfkern bestehenden Verhältnissen unzureichend Rechnung. Dort sind nämlich, wie der Augenschein gezeigt hat, bereits heute zahlreiche Fensterläden aus Aluminium. Ob diese, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits in der Überzahl sind, vermag das Gericht nicht zu sagen. Es erscheint aber durchaus plausibel, von einer ungefähr hälftigen Verteilung auszugehen. Dabei finden sich Aluminiumfensterläden nicht nur an historisch weniger wertvollen Plätzen sowie Strassenzügen, sondern auch an historisch besonders bedeutsamen Orten. Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, den Einbau von Aluminiumfensterläden nur in zwei Fällen bewilligt zu haben, mag dies zutreffen. Auch sieht sich das Gericht nicht veranlasst, an der Behauptung der Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass derzeit mehrere baupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren laufen, mit dem Ziel, Bauherrn zu verpflichten, rechtswidrig montierte Aluminiumfensterläden zu demontieren und durch Holzfensterläden zu ersetzen. Selbst wenn diese Verfahren indessen zu dem von der Beschwerdegegnerin angestrebten Einbau von Holzfensterläden führen sollten, ändert dies nichts daran, dass eine beträchtliche Zahl von Häusern im Dorfkern mit Aluminiumfensterläden ausgestattet ist. Die von der Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben seit Jahren in Anwendung von Art. 77 und Art. 78 BG verfolgte Praxis, wonach Holzfensterläden durch Holzfensterläden zu ersetzen sind, widerspiegelt sich im Ortsbild im alten Dorfkern somit nicht (mehr). Angesichts des Ausmasses dieses Vollzugsdefizits kommt die Beschwerdegegnerin nicht umhin, ihre diesbezügliche Praxis einer Überprüfung zu unterziehen und sich die Frage zu stellen, ob es sinnvoll ist, auf derart strengen Gestaltungsvorschriften zu beharren, die sich in der Praxis offenbar nicht durchsetzen lassen. f) Dabei ist es ohne Zweifel bei einzelnen denkmalgeschützten Gebäuden, die Zeuge einer Epoche oder eines Baustils sind, sinnvoll und richtig, die

- 15 - Bauherrschaft, wenn möglich, zu verpflichten, historische Materialien zu verwenden. Geht es jedoch um ein ganzes Quartier, so erscheint es sinnvoll, das Gewicht vor allem auf die Einhaltung der äusseren Erscheinung sowie der Bausubstanz insgesamt zu legen und andere Veränderungen im Hinblick auf die heutigen Bedürfnisse des Lebens und Wohnens zuzulassen (vgl. URS MARTI, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 1c_398/2011 vom 7. März 2012, in: ZBl 2013 S. 386 ff. S. 388). In Bezug auf den in Frage stehenden Einbau von Aluminiumfensterläden fällt bei dieser Güterabwägung insbesondere ins Gewicht, dass sich Holzfensterläden von hochwertigen Aluminiumfensterläden mit demselben Lamellenbild kaum unterscheiden lassen. Erst bei eingehender Betrachtung aus kurzer Distanz lassen sich Unterschiede zwischen den beiden Fensterläden erkennen. So hat die Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheines zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Holzfensterläden die Balken auf der Seite ganz nach unten geführt werden, während bei Aluminiumfensterladen in der Eckverbindung eine diagonal verlaufende, gut sichtbare Einkerbung besteht. An dieser unterschiedlichen Machart lassen sich Holzfensterläden zuverlässig von Aluminiumfensterläden unterscheiden. Hierfür muss man sich jedoch dem Gebäude bis auf wenige Meter nähern. Dasselbe gilt für die Holstruktur von Holzfensterladen, die sich ohnehin nur erkennen lässt, wenn nicht mehrere, übereinanderliegende Farbanstriche bestehen. Hingegen ist der Durchschnittsbürger bereits aus geringer Distanz nicht mehr in der Lage, hochwertige Aluminiumfensterläden von neuwertigen und regelmässig in Stand gesetzten Holzfensterläden zu unterscheiden. Die mit einer solchen baulichen Vorkehr verbundene Veränderung an der Fassade eines Gebäudes ist daher bereits aus geringer Distanz kaum mehr zu erkennen. Die in Art. 77 und Art. 78 BG verankerten Gestaltungsvorschriften, die hinsichtlich der Verwendung bestimmter Materialien offen formuliert sind, lassen unter diesen Umständen den Ersatz von Holzfensterläden durch hochwertige Aluminiumfensterläden mit demselben Lamellenbild grundsätzlich zu.

- 16 g) Aus diesen Überlegungen gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessenspielraum überschritten hat, indem sie darauf beharrt hat, im alten Dorfkern in Anwendung von Art. 77 und Art. 78 BG, abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen, nur den Einbau von Holzfensterläden zu bewilligen. Denn diese Praxis widerspiegelt sich im Ortsbild des Dorfkernes nicht (mehr), wo an sehr vielen Häusern Aluminiumfensterläden montiert sind. Angesichts des Ausmasses des hierin sichtbar werdenden Vollzugsdefizits und der Tatsache, dass hochwertige Aluminiumfensterläden bereits aus geringer Distanz kaum mehr von Holzfensterläden mit gleichem Lamellenbild unterschieden werden können, erscheint die Weigerung der Beschwerdegegnerin ihre bisherige Praxis aufzugeben, schlechterdings nicht mehr als vertretbar. Mit diesem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin den ihr in dieser Frage zuzubilligenden Ermessensspielraum überschritten. Diese Fehlentscheidung ist vom Verwaltungsgericht zu korrigieren ist, indem es die massgeblichen Gestaltungsvorschriften von Art. 77 und Art. 78 BG dahingehend auslegt, dass diese die Montage von hochwertigen Aluminiumfensterläden im alten Dorfkern gestatten, wenn sich diese bauliche Vorkehr harmonisch in die Umgebung einfügt und Gewähr für eine gute Gesamtwirkung bietet. h) In Bezug auf den vorliegenden Fall bleibt zu prüfen, ob sich das streitbetroffene Bauvorhaben ausgehend von dieser Auslegung der massgeblichen Gestaltungvorschriften als bewilligungsfähig erweist. In tatsächlicher Hinsicht ist diesbezüglich zu beachten, dass sich das vom streitigen Bauvorhaben betroffene Mehrfamilienhaus direkt am E._____-platz befindet und eine hohe Lagewirkung aufweist. Die Beschwerdeführerin ist freilich bereit, die 39 Holzfensterläden durch hochwertige Aluminiumfensterläden zu ersetzen, die dem bisherigen Lamellenbild entsprechen und farblich auf die Tür des E._____-gebäudes abgestimmt sind. Durch diese bauliche Veränderung wird das ursprüngliche Erscheinungsbild der Fassade weitgehend wiederhergestellt. Insoweit davon abgewichen wird, indem

- 17 - Holz- durch Aluminiumfensterläden ersetzt werden, lässt sich diese Veränderung bereits aus kurzer Distanz, insbesondere auch vom E._____gebäude aus, nicht mehr erkennen. Das streitige Bauvorhaben fügt sich folglich harmonisch in die bauliche Umgebung ein und ist ausreichend auf die in der nähren Umgebung gelegenen schützens- sowie erhaltenswerten Bauten und Anlagen abgestimmt. Damit erfüllt es die Voraussetzungen von Art. 77 und Art. 78 BG. Die Beschwerdegegnerin hätte somit dem Baugesuch der Beschwerdeführer Nr. 2014-0078/1 stattgeben und dieses unter der Auflage genehmigen müssen, dass die Beschwerdeführerin dem bisherigen Lamellenbild und (ursprünglichen) Farbton entsprechende Aluminiumfensterläden einbaut. Die zum Einbau bestimmten Materialund Farbmuster sind der zuständigen Baubehörde vor der Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führt. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 73 VRG). Überdies hat sie der Beschwerdeführerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 1. Oktober 2015 Aufwendungen von total Fr. 3'210.95, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'880.-- (11.9997 h à Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 93.-- und einer Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 237.50, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 3'210.95, inkl. MWST und Barauslagen, zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:

- 18 - 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Gemeinderates X._____ vom 3. März 2015 aufgehoben und das Baugesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Ersatz Fensterläden (einfaches Meldeverfahren) bewilligt unter der Auflage, dass die einzubauenden Aluminiumfensterläden dem bisherigen Lamellenbild und Farbton entsprechen. Die zum Einbau bestimmten Material- und Farbmuster sind der zuständigen Baubehörde vor der Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-zusammen Fr. 2'374.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ bezahlt der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'210.95, inkl. MWST und Barauslagen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

R 2015 40 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.11.2015 R 2015 40 — Swissrulings