Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.10.2014 R 2014 80

28. Oktober 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,584 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Baustopp | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 80 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baustopp

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer des Stalls Assek-Nr. 52B in der Dorfzone (Bauzone) in X._____. Gemäss Schreiben vom 6. August 2014 der Gemeinde X._____ an A._____ wurde ihm am 6. Oktober 2009 der Ausbruch zweier Fenster im Stall bewilligt. 2. Am 22. Januar 2014 reichte A._____ der Gemeinde Unterlagen für die Erstellung eines Parkplatzes beim Stall ein. Zudem wies er darauf hin, dass er ab ca. Oktober 2015 eine Bewilligung für den Einbau eines Kaminofens und eines Kamins und ab ca. Mai 2016 eine Bewilligung für den Einbau eines Fensters im unteren Stall bei der Türe brauche. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass sie, bevor bauliche Veränderungen im und um den Stall gemacht werden dürften, dringend brauchbare Unterlagen über den Stand des Innenraums erwarte. Dazu gehöre unter anderem auch ein Gesuch für die Feuerpolizei. Zudem erwarte sie ein Baugesuch für den Parkplatz. Die Feuerpolizei führte am 30. April 2014 im Stall von A._____ eine Brandschutzkontrolle durch. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte sie A._____ mit, dass die Bewilligung für den Umbau des Stalls in ein Wohnhaus fehle. Das Bewilligungsgesuch sei mit den entsprechenden Formularen und Unterlagen bis am 31. Mai 2014 der Gemeinde zuzustellen. Am 22. Mai 2014 reichte A._____ der Gemeinde die Unterlagen für die feuerpolizeiliche Bewilligung ein. Am 30. Mai 2014 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass sie noch nicht im Besitz von Fotos über den allfälligen Ausbaustand des Innenraums sei. Daraufhin übermittelte A._____ der Gemeinde am 15. Juni 2014 Fotos des Innenraums des Stalls.

- 3 - Mit Schreiben vom 6. August 2014 stellte der Gemeindevorstand X._____ fest, dass das Erdgeschoss des Stalls ohne Bewilligung in einen Wohnraum umgebaut worden sei und verfügte per sofort einen Baustopp. Sämtliche Bauarbeiten seien sofort einzustellen. Zudem sei ein komplettes Baugesuch des heutigen Ausbaustandards einzureichen. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. August 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er habe nicht gewusst, dass er eine Bewilligung für einen Wohnraum benötige. Der Innenraum habe kein Zimmer, keine Küche, kein Bad/Dusche und auch kein WC. Er benötige Mobiliar und bessere lediglich einen Teil des Bodens aus. Die Holzböden seien immer feucht und würden faul und hätten zudem Schimmelpilz. Er brauche einen guten Holzboden. Auch die Steinmauern seien immer feucht. Er habe Teile der Steinmauer abgerissen und sammle Sand und Erde um diese zu verbessern. Bei Regen fliesse von der Strasse neben dem Stall Wasser durch den Holzboden. Den verfügten sofortigen Baustopp finde er grausam. Die Steinmauer sei noch nicht fertig. Er müsse zudem gewisse Umgebungsarbeiten, insbesondere für den Garten, machen. Er wolle kein Wohnhaus erstellen, sondern eine Hütte oder ein Gartenhaus. 4. Am 28. August 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des allfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde auf, dem Gericht den angefochtenen Entscheid der Gemeinde X._____ zuzustellen. 5. Mit Schreiben vom 31. August 2014 reichte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht den angefochtenen Entscheid ein und führte aus, dass er im Sommer ca. vier Monate in seinem Stall übernachte. Im

- 4 - Herbst, Winter und Frühling wohne er in Y._____. Einen Teil des Betonbodens habe er zwischen 2008 und 2009 gebaut, einen anderen Teil in den Jahren 2009 und 2010. Zudem habe er seit Dezember 2013 Fensterläden gebaut. Diese seien indes noch nicht fertig. 6. Am 17. September 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er einen Kochherd erhalten habe, den er im Stall einbauen wolle. 7. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die beigelegten Fotos zeigten, dass eine Umnutzung stattgefunden habe. Mit seiner Aussage in Sachen Kochherd bekräftige der Beschwerdeführer, dass das Gebäude als Wohnraum benutzt werde. Auch das Schreiben der Feuerpolizei vom 8. Mai 2014 verdeutliche, dass ein Umbau des Stalls in ein Wohnhaus stattfinde. Der Beschwerdeführer erschleiche sich Wohnraum und umgehe schrittweise die Zweitwohnungsinitiative. Die Gemeinde habe die Quote von 20 % bei weitem überschritten. Der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in X._____. 8. Am 29. September 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht noch mit, dass er im Sommer drei bis vier Tage pro Woche in seinem Stall schlafe. Ab 20. Oktober 2014 werde er wieder in Y._____ übernachten. 9. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Oktober 2014 auf eine weitere Stellungnahme 10. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 wies der Beschwerdeführer soweit ersichtlich noch darauf hin, dass sein Stall in der Wohnzone liege. Am 20. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht schliesslich noch den Kaufvertrag über seinen Stall zu.

- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 6. August 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen sofortigen Baustopp verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, ein komplettes Baugesuch einzureichen, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 bildet einerseits der verfügte sofortige Baustopp sowie anderseits die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Einreichung eines kompletten Baugesuchs. Letzterem opponiert der Beschwerdeführer indes nicht, weshalb nachfolgend einzig die Frage nach der Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin verfügten Baustopps zu beurteilen ist, welchen der Beschwerdeführer als "grausam", bzw. mit anderen Worten als nicht verhältnismässig, erachtet.

- 6 - 2. a) Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert oder abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Bewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Gemäss Art. 91 Abs. 1 KRG dürfen Bauvorhaben begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung hat in Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) diejenigen Bauvorhaben bestimmt, welche keiner Baubewilligung bedürfen. Dies sind unter anderem: 1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt; 2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume. Ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m2. b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Bauarbeiten ohne vorgängig eingeholte Baubewilligung durchgeführt und damit gegen Art. 86 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 KRG verstossen hat. Zu seiner Rechtfertigung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Bauarbeiten wegen der Nässe nötig gewesen seien und er keine Kenntnis von der Baubewilligungspflicht gehabt habe. Die Tatsache, dass die Bauarbeiten infolge Nässe nötig gewesen seien vermag den Beschwerdeführer jedoch nicht

- 7 von der Verpflichtung, eine Baubewilligung einzuholen und dieser alle sachdienlichen Unterlagen beizulegen, zu entbinden, zumal sich die vorgenommene Zweckänderung des Stalls hin zu einer Wohnnutzung offenkundig als baubewilligungspflichtig erweist (Art. 86 Abs. 1 KRG, Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO e contrario). Zudem erweist sich auch die beschwerdeführerische Aussage, wonach er keine Kenntnis von der Bewilligungspflicht der Bauarbeiten gehabt habe, als wenig glaubwürdig. Denn einerseits wurde dem Beschwerdeführer bereits am 6. Oktober 2009 der Ausbruch von zwei Fenstern beim Stall bewilligt und anderseits wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin explizit darauf hin, dass er in den Jahren 2015 und 2016 weitere Baubewilligungen für den Einbau eines Kaminofens und eines Kamins sowie eines Fensters im unteren Stall bei der Türe benötige. Folglich war dem Beschwerdeführer die Baubewilligungspflicht der Bauarbeiten durchaus bewusst. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht einen Baustopp verfügt und gleichzeitig vom Beschwerdeführer die Einreichung eines kompletten Baugesuchs des heutigen Ausbaustands verlangt. 3. Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

- 8 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 700.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2014 80 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.10.2014 R 2014 80 — Swissrulings