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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.10.2015 R 2014 69

28. Oktober 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,747 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Lärmschutz (Kosten) | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 69 5. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 28. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Lärmschutz (Kosten)

- 2 - 1. Die C._____ AG betreibt in der Gemeinde X._____ eine Autowerkstatt und eine Selbstbedienungswaschanlage (Parzelle Nr. 716). Der Betrieb befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone. Im Jahr 2010 gelangte B._____ an die Gemeinde, da sie sich als Anwohnerin am Betrieb der Autowaschanlage störte. In der Folge fanden diesbezügliche Gespräche statt und die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, wonach u.a. für den Betrieb der Waschanlage die Einhaltung von Betriebszeiten festgelegt wurden; im Sommer von 07.00 bis 20.00 Uhr und im Winter von 07.00 bis 19.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sollte die Waschanlage geschlossen bleiben. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 genehmigte die Baubehörde der Gemeinde X._____ den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich und die Streitsache wurde als erledigt abgeschrieben. 2. Mit Schreiben vom 17. Juni 2012 gelangten A._____ und B._____ erneut an die Gemeinde X._____ und führten aus, die Waschanlage sei aufgrund einer Änderung so laut, dass sie auf ihrer Terrasse und auf dem Vorplatz ihr eigenes Wort nicht verstehen würden. Auch habe die Nutzung der Waschanlage zugenommen. Aus diesem Grund beantragten sie, dass das Tor der Waschanlage bei der Autowäsche zu schliessen und die Betriebszeit derselben im Sommer um eine Stunde zu reduzieren sei. Des Weiteren sei die Betreiberin der Werkstatt (C._____ AG) anzuweisen, bei geschlossenen Werkstatttüren zu arbeiten. Das Durchführen von Reparaturen und Tests an Fahrzeugen (inkl. Rasenmäher und landwirtschaftlichen Maschinen) auf dem Vorplatz der Garage sei aufgrund des dadurch verursachten Lärms und der Abgase unzumutbar. 3. Die Werkstattbetreiberin nahm am 20. Juli 2012 Stellung zu den Vorwürfen. Eine weitere Verkürzung der Öffnungszeiten werde abgelehnt. Vielmehr werde eine Verlängerung der Öffnungszeiten im Sommer auf 21.00 Uhr beantragt. Die Forderung nach dem geschlossenen Tor der Autowaschanlage sei aufgrund von Sicherheitsvorschriften nicht umsetzbar.

- 3 - Zudem verursache das ständige Öffnen und Schliessen des Tores weiteren Lärm. Im Frühjahr 2012 habe die Waschanlage eine grössere Panne gehabt. Nach intensiven Abklärungen habe man sich entschieden, die Anlage zu ersetzen. Aufgrund der langen Lieferfrist, habe man eine temporäre Lösung suchen müssen, weshalb man zwischenzeitlich einen mobilen Hochdruckreiniger eingesetzt habe. Diese Zwischenlösung habe mehr Lärm verursacht; diesbezüglich müsse man den Nachbarn Recht geben. In der Zwischenzeit sei eine neue Waschanlage installiert worden, welche deutlich leiser sei als die alte Anlage. Im Übrigen bestehe der Garagenbetrieb seit 1967 und er werde – entgegen anderslautender Behauptungen – absolut zonenkonform geführt. Mässig störende Gewerbebetriebe seien in der gemischten Wohn- und Gewerbezone zulässig. 4. Mit Schreiben vom 2. August 2012 hielten A._____ und B._____ im Wesentlichen an ihren Forderungen fest. An einer Sitzung im Sommer 2012 [gemeint ist wohl 2010] mit der Gemeindepräsidentin und dem Anwalt der Gemeinde seien die Öffnungszeiten der Waschanlage bis 19.00 Uhr festgelegt worden. Aufgrund einer Bitte von D._____ (C._____ AG) habe man sich dann einverstanden erklärt, die Öffnungszeit um eine Stunde zu verlängern. Im Gegenzug sei mündlich zugesichert worden, in Zukunft Rücksicht zu nehmen und zum Beispiel Abgastests nicht mehr vor der Werkstatt zu machen. Nun sei aber das Gegenteil eingetroffen. Der Lärm der Waschanlage und des Garagenbetriebes sei massiv und untragbar und in der gemischten Zone nicht erlaubt. 5. Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten der Parteien, schlug die Gemeinde mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 vor, ein Lärmgutachten durch die E._____ AG, Bauphysik und Akustik, erstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass die Kosten des Verfahrens durch die Parteien zu tragen seien, abhängig vom Ergebnis des Lärmgutachtens. Sollten die Grenzwerte überschritten sein, müsste die

- 4 - C._____ AG die Verfahrenskosten tragen, ansonsten würden die Kosten zu Lasten von A._____ und B._____ gehen. 6. Die Werkstattbetreiberin erklärte sich mit dem Vorgehen einverstanden. A._____ und B._____ lehnten den Vorschlag der Gemeinde mit Schreiben vom 6. Januar 2013 vollumfänglich ab. Die Festlegung der Lärmmessung im ersten Halbjahr zeige, dass die Gemeinde die Angelegenheit möglichst rasch zu Gunsten der Autowerkstatt vom Tisch haben wolle. Bekanntlich seien in den Bergen die schönen, warmen Tage erst in der 2. Jahreshälfte. Genau zu diesem Zeitpunkt wolle man sich im Freien aufhalten und genau dann beginne die Heu- und Rasenmähsaison und die Fahrzeuge würden zur Reparatur gebracht und von der Garage meistens im Freien repariert. Die Arbeiten hätten in der Werkstatt zu erfolgen und nicht auf dem Vorplatz; im Winter sei dies auch ohne weiteres möglich. Eine Lärmmessung würde den CO2-Ausstoss nicht messen, welcher gesundheitlichen Schaden vor allem an Kindern verursache. 7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2013 setzte der Gemeinderat X._____ die E._____ AG als Expertin ein. Sie sollte ein Messkonzept ausarbeiten und anschliessend die Lärmmessungen vornehmen. In der Verfügung wird unter anderem festgehalten: "12. Da gegen den Vorschlag der Gemeinde, das Büro E._____ AG mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen von den Parteien keine Einwendungen eingegangen sind, wird die E._____ AG hiermit als amtlicher Experte bestellt. 13. Nachdem die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wird die Baubehörde X._____ zusammen mit der E._____ AG den genauen Expertenauftrag und das Messkonzept ausarbeiten und den Parteien vor der definitiven Beauftragung nochmals zur Stellungnahme zugestellt. Im Rahmen der Ausarbeitung des Expertenauftrages und des Messkonzeptes wird dann auch der Zeitpunkt der Messungen festgelegt." Über die Verteilung der Kosten des Gutachtens stand in der verfahrensleitenden Verfügung nichts. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht.

- 5 - 8. Am 11. April 2013 unterstrichen A._____ und B._____, dass sie sich keinesfalls an irgendwelchen Kosten beteiligen würden. 9. Am 30. August 2013 räumte die Gemeinde den Parteien Gelegenheit ein, zum Messkonzept Stellung zu nehmen. Am 16. September 2013 nahmen A._____ und B._____ zum Messkonzept Stellung. Am 20. September 2013 erteilte die Gemeinde der E._____ AG den Auftrag zur Durchführung der Messungen. Am 3. Dezember 2013 lag der Bericht über die Lärmmessungen vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 stellte die Gemeinde den Parteien das Lärmgutachten zur Vernehmlassung zu. Die C._____ AG (Werkstattbetreiberin) nahm am 27. Januar 2014 Stellung zum Lärmgutachten. Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Messbericht würden sich derzeit keine Massnahmen aufdrängen. Selbstverständlich seien sie täglich bemüht, Lärmerzeugung durch das individuelle Verhalten der Mitarbeitenden und entsprechende Kommunikation an die Benutzer auf ein Minimum zu reduzieren. A._____ und B._____ nahmen zum Lärmgutachten keine Stellung. 10. Mit Verfügung vom 28. Mai, mitgeteilt am 10. Juni 2014, wies die Gemeinde das Gesuch von A._____ und B._____ auf Anordnung von Lärmschutzmassnahmen gegenüber der C._____ AG ab. Die amtlichen Kosten von CHF 16'283.40 (Gutachten CHF 7'200.60, Rechtsberatung CHF 7'582.80 und Gebühren CHF 1'500.--) wurden A._____ und B._____ überbunden. 11. Gegen diese Verfügung liessen A._____ und B._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben (Kostenpunkt). Begründend wurde geltend gemacht, dass sie sich stets gegen die Tragung der Kosten und gegen das Einholen eines Lärmgutachtens ausgesprochen hätten. Trotzdem habe die Gemeinde ein

- 6 solches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Messungen seien jeweils zeitgenau angekündigt worden. Entsprechend sei während dieser Zeit wenig Betrieb inner- und ausserhalb der Garage gewesen. Die Immissionswerte seien nur sehr knapp eingehalten und insbesondere bei der Waschanlage seien Massnahmen vorzusehen, um eine Reduktion der allgemeinen Immissionen zu erreichen. Die Gemeinde stütze die Verlegung der Gebühren auf Art. 11 KUSG. Dabei werde auf eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG verwiesen. Diese rechtliche Beurteilung sei nicht haltbar. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittle die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten sei. Demnach sei die Gemeinde von Amtes wegen verpflichtet gewesen, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu prüfen. Damit entfalle von vorneherein eine Überbindung der Kosten. Gemäss Art. 2 Abs. 3 KUSG sei sodann die Fachstelle die zuständige Vollzugsbehörde. Gemäss Art. 7 KUSG könne die Vollzugsbehörde Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen. Entscheidend sei jedoch, dass die kantonalen Behörden und die Gemeinden die Einhaltung der Umweltvorschriften überwachen müssten (Art. 8 Abs. 1 KUSG). Bei Verstössen sei für eine Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands auf Kosten des Pflichtigen zu sorgen (Art. 8 Abs. 2 KUSG). Dabei würden der Kanton und die Gemeinden Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz erheben (Art. 11 Abs. 1 KUSG). Dazu sei aber eine entsprechende Gebührenordnung von der Gemeinde zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 KUSG). Die Gemeinde X._____ habe keine solche Gebührenordnung für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach KUSG und LSV. Somit bestehe keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren.

- 7 - Eine analoge Anwendung einer anderen Gebührenordnung sei nicht ausreichend, weil damit keine gesetzliche Grundlage geschaffen werden könne. Selbst wenn eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG zulässig wäre, würde dies vorliegend nicht rechtfertigen, den Beschwerdeführern die Kosten zu überbinden. Gemäss Botschaft zu Art. 96 Abs. 2 KRG sei eine Überbindung nur dann angezeigt, wenn es sich um offensichtlich unbegründete oder trölerische Eingaben handle. Vorliegend sei erwiesen, dass die Immissionsgrenzwerte nur sehr knapp eingehalten seien, daher könne nicht von einer offensichtlich unbegründeten oder trölerischen Eingabe die Rede sein. Sodann stehe gemäss Art. 11 Abs. 2 KUSG die Kompetenz zum Erlass einer Gebührenordnung den Gemeinden zu. Ein kantonaler Erlass könne daher – auch nicht analog – herangezogen werden. Die Überbindung sämtlicher Kosten sei auch unverhältnismässig. Die Beschwerdeführer hätten die Einholung eines Gutachtens abgelehnt. Sie hätten auch kein solches Gutachten je gefordert. Vielmehr habe man sinngemäss die Gemeinde an ihre Pflichten nach LSV und KUSG erinnern wollen. Letztlich könne die Gebühr auch nicht anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden. Es werde zudem nicht dargelegt, weshalb die Gemeinde für das vorliegende Verfahren einen Rechtsanwalt habe beiziehen müssen. Die Beratung hätte auch bei der kantonalen Fachstelle eingeholt werden können, wie dies im Gesetz vorgesehen sei (Art. 5 Abs. 2 KUSG). 12. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall gehe es einzig um die Kostenüberbindung, also um Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführer seien mit ihrem Begehren betreffend Lärm und Abgasimmissionen vollständig unterlegen.

- 8 - Die Baubehörde der Gemeinde habe gemäss KUSV und LSV eine Ermittlungspflicht. Diese führe jedoch, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht dazu, dass in diesem Zusammenhang entstehende Kosten von der Gemeinde zu tragen seien und nicht überbunden werden könnten. Sowohl das Bundesrecht (Art. 48 USG) als auch das kantonale Recht (Art. 11 KUSG) würden ausdrücklich vorsehen, dass die Gemeinde Kosten für Verfahren nach dem USG erhebe. Es handle sich dabei nicht um eine "Kann"-Vorschrift. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Gemeinde sei von Amtes wegen dazu verpflichtet, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu überprüfen, weshalb eine Überbindung der Kosten zum Vornherein entfalle, sei damit schon im Ansatz unzutreffend. Andernfalls wäre es auch nicht zulässig, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens Gebühren zu erheben und Kosten zu überbinden, weil auch die Überprüfung eines Baugesuchs von Amtes wegen zu erfolgen habe. Das KUSG weise die Regierung und die Gemeindebehörden an, eine Gebührenordnung zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 KUSG). Mit einer solchen würde die Möglichkeit bestehen, Vorschriften über die Bemessung der Gebühren festzulegen (z.B. ob pauschal oder nach Aufwand). Diese Regelung sei vergleichbar mit derjenigen von Art. 96 Abs. 1 KRG. Art. 96 Abs. 3 KRG weise die Gemeinden ebenfalls an, die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung zu regeln. Sofern keine selbständige Gebührenverordnung bestehe, führe dies gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass keine Gebühren erhoben werden dürfen (R 09 72). Daraus könne analog geschlossen werden, dass auch im vorliegenden Fall ohne selbständige Gebührenordnung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 KUSG Gebühren erhoben werden dürften. Es gehe im Übrigen nicht um die Erhebung von Verwaltungsgebühren, sondern um ausgewiesene Auslagen, zu deren Weiterverrechnung keine Gebührenregelung erforderlich sei. Alternativ könne sich die Gemeinde auch auf Art. 96 KRG berufen. Im von den Beschwerdeführern eingeleiteten Verfahren gehe es u.a. um die Ein-

- 9 haltung der Zonenvorschriften. Daher handle es sich um ein baupolizeiliches Verfahren im Sinne von Art. 96 Abs. 1 KRG. Gemäss Art. 33 des Baugesetzes sei die Baubehörde zuständig, wenn es um die Verhinderung oder Einschränkung von Immissionen gehe. Zudem seien in Ermangelung eines Gebührenreglements bei der Bemessung der Amtskosten die effektiven Auslagen sowie das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen. Die Gemeinde habe zur Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 7 KUSG ein Lärmgutachten erstellen lassen, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Überwälzung der dadurch anfallenden Kosten. Die entsprechende verfahrensleitende Verfügung sei von keiner Partei angefochten worden. Den Parteien sei im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens immer wieder das rechtliche Gehör eingeräumt worden. Der Beizug eines Juristen sei nötig gewesen, da ein solches Verfahren nach USG für eine Gemeinde nicht alltäglich und damit keine Routineangelegenheit sei und spezielles Fachwissen erfordere. Der Gemeindeberater habe jedoch nicht bloss eine beratende Funktion gehabt, sondern er habe auch das Schreiben an die Parteien und die erlassenen Verfügungen formuliert. Für diese Arbeiten hätte die Fachstelle nicht beigezogen werden können. Das eingeleitete Verfahren habe erheblichen Verwaltungs- und Rechtsaufwand verursacht. Der gemäss Verursacherprinzip überbundene Aufwand, entspreche grösstenteils den effektiven Auslagen der Gemeinde. Sodann würden die auferlegten Gebühren sowohl dem Äquivalenzprinzip als auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen. Die Überbindung sämtlicher Kosten auf die Beschwerdeführer sei nicht unverhältnismässig. Sie hätten zwar die Einholung eines Lärmgutachtens abgelehnt, sie hätten aber ausdrücklich daran festgehalten, dass den Betreibern der C._____ AG Massnahmen aufzuerlegen seien. Solche Massnahmen hätten jedoch nur angeordnet werden können, wenn die tatsächlichen Emissionen im Rahmen eines Gutachtens festgestanden wären.

- 10 - Aus diesem Grund habe die Gemeinde mittels verfahrensleitender Verfügung die Ausarbeitung eines Lärmgutachtens verfügt. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Einholung eines Gutachtens sei im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Die Kosten könnten den Beschwerdeführern auferlegt werden, auch wenn sie das Gutachten nicht angefordert hätten. Die Parteien seien im Übrigen im Verlaufe des Verfahrens mehrfach auf die Kostenfolge hingewiesen worden. 13. Mit Schreiben vom 26. September 2014 verzichteten die Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 28. Mai, mitgeteilt am 10. Juni 2014, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) das Gesuch der Nachbarn (Beschwerdeführer - Eigentümer Parzelle 1247) auf Erlass von Lärmschutzmassnahmen betreffend den Garagen-, Werkstattund Waschanlagenbetrieb auf Parzelle 716 (Beschwerdegegnerin 2) abwies (vgl. Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) und den Beschwerdeführern amtliche Verfahrenskosten von Fr. 16‘283.40 (vgl. Ziff. 3 Verfügungsdispositiv) – bestehend aus Kosten für ein Lärmgutachten [Fr. 7‘200.60], für Rechtsberatung [Fr. 7‘582.80] sowie Verwaltungsgebühren [Fr. 1‘500.--] – auferlegte. Mit dieser Kostenüberwälzung konnten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und die Aufhebung des Kostenentscheids beantragten. Beschwerdethema bildet hier einzig die Frage, ob das Vorgehen der Beschwerde-

- 11 gegnerin 1 bezüglich Kostenauferlegung – unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Korrespondenz und der dazu vorhandenen Gesetzes- und Gebührenbestimmungen – rechtens war, oder ob die angefochtene Kostenüberbindung keinen Rechtsschutz verdient und aufzuheben ist. 2. a) Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf kantonaler Ebene ist dieser allgemeine Grundsatz der Verfahrensfairness in Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) verankert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (statt vieler: BGE 135 I 187 E.2.2, 127 I 54 E.2b; BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 17; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, zu Art. 29 Rz. 835 ff., S. 260 f.). Um eine allfällige Verletzung der soeben erwähnten Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV beurteilen zu können, erscheint es dem Gericht zunächst unerlässlich, auf die ganze Vorgeschichte bzw. die im Zusammenhang mit den gerügten Lärmbelästigungen aus dem Werkstatt- und Waschanlagenbetrieb auf Parzelle 716 (Beschwerdegegnerin 2) zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdeführern geführten Korrespondenz noch näher einzugehen; wobei ein allfälliger Hinweis auf die spätere Kostenfolge von besonderem Interesse für die Streitentscheidung sein dürfte. b) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 schlug die Beschwerdegegnerin 1 den heutigen Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 vor, ein Lärmgutachten einzufordern und die Kosten je nach Resultat der Messungen einer der zwei Parteien aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer ha-

- 12 ben sich darauf mit Antwortschreiben vom 6. Januar 2013 ausdrücklich gegen die Einholung dieses Gutachtens und gegen die vorgeschlagene Kostenaufteilung geäussert (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 5 und 6, hiervor). Trotzdem erliess die Beschwerdegegnerin 1 am 21. März 2013 eine verfahrensleitende Verfügung, in welcher keine Rede mehr von der vorgeschlagenen Kostenaufteilung war (vgl. im Sachverhalt Ziff. 7; sowie Beilage 11 der Beschwerdegegnerin 1). Nichts desto weniger wiederholten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2013, dass sie sich keinesfalls an irgendwelchen Kosten beteiligen würden (vgl. im Sachverhalt Ziff. 8). Ungeachtet dessen, liess die Beschwerdegegnerin 1 ein Messkonzept erstellen und – nach Anhörung der Parteien – Lärmmessungen durchführen und ein entsprechendes Gutachten vom 3. Dezember 2013 erstellen (Beilage 18 der Beschwerdegegnerin 1). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 wurden die Parteien aber gerade nicht im Laufe des Verfahrens mehrfach auf die Kostenverteilung hingewiesen. Tatsache ist nur, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Parteien einen Vorschlag mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 unterbreitet hat und so das Einverständnis der Parteien zur Einholung eines Lärmgutachtens erlangen wollte, indem sie darin kundtat: „Wir bitten Sie, uns bis zum 10. Januar 2013 mitzuteilen, ob Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind.“ Mit diesem Vorgehen konnten sich die Beschwerdeführer allerdings gerade nicht einverstanden erklären, was der Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 6. Januar 2013 sowie 11. April 2013 unmissverständlich mitgeteilt wurde, indem dort gesagt wurde, dass die Beschwerdeführer die Erstellung eines Lärmgutachtens als nicht nötig erachteten und dafür auch keine Kosten übernehmen würden. Die Beschwerdegegnerin 1 hat danach trotzdem, ohne sich mit den beiden Schreiben der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Verhalten gilt es nachfolgend rechtlich zu würdigen.

- 13 c) Zu einem fairen Verfahren gehört stets die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie die Wahrung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV – Anspruch auf korrekte und rechtsgleiche Behandlung/Beurteilung innert angemessener Frist durch die Behörden/Gerichte), wozu insbesondere auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2 BV). Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 – nach Ansicht des streitberufenen Gerichts – sowohl gegen das verfassungsrechtliche Prinzip von Treu und Glauben staatlichen Handelns als auch gegen das Gebot der Verfahrensfairness verstossen. Die Genannte kann nicht einerseits einen Vorschlag unterbreiten und die Parteien um ihr Einverständnis ersuchen und sich dann – nachdem sich eine Partei ausdrücklich dagegen geäussert hat – einfach trotzdem darüber hinwegsetzen, ohne vorgängig verbindlich festzulegen, dass die Kosten durch diese oder jene Partei zu tragen seien. Dies gilt hier umso mehr, als eben keine Gebührenordnung vorliegt und die Parteien selbst aus dem Gesetz nicht die finanziellen Folgen hätten abschätzen können. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 wäre dann korrekt gewesen, wenn sie nach Eingang der negativen Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 6. Januar 2013 sowie 11. April 2013 zu ihrem ursprünglichen Vorschlag vom 14. Dezember 2012 in einer anfechtbaren Verfügung festgehalten hätte, dass die anfallenden Kosten durch die Beschwerdeführer zu tragen wären, sollten die Lärmmessungen ergeben, dass die Grenzwerte objektiv nicht überschritten werden. Bei einer solchen Ausgangslage hätten die Beschwerdeführer entweder ihr Gesuch zurückziehen oder aber diese Verfügung anfechten können. Indem die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren trotz der ausdrücklichen negativen Stellungnahmen der Beschwerdeführer bezüglich Lärmgutachten und Kostenüberwälzung weitergeführt hat, durften die Beschwerdeführer mit Fug davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die anfallenden Verfahrenskosten selbst tragen oder aber auf die Beschwerdegegnerin 2 – als Eigentümerin bzw. Inhaberin und Betreiberin der lärmverursachen-

- 14 den Autowerkstatt und Waschanlage auf Parzelle 716 – abwälzen würde. In der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. März 2013 steht zu den Kosten jedenfalls nicht mehr, dass diese oder jene Partei die Kosten zu tragen hat, je nach Ausgang des Verfahrens (vgl. im Sachverhalt Ziff. 7, hiervor). In Ziff. 15 der verfahrensleitenden Verfügung (S. 6) wurde lediglich festgehalten, dass „die Kosten zulasten desjenigen gehen, der sie verursacht (Verursacherprinzip)“. Da die Beschwerdeführer aber – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – stets ausdrücklich gesagt haben, dass sie gegen die Einholung eines kostenpflichtigen Lärmgutachtens seien, durften sie zu Recht bzw. nach Treu und Glauben auch davon ausgehen, dass sie in keinem Fall als Verursacher gelten würden. So gesehen kann die Beschwerdegegnerin 1 – entgegen ihren Ausführungen – nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend macht, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. vorne im Sachverhalt Ziff. 12 - ganz am Schluss). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 die erste Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 6. Januar 2013 nicht korrekt verstanden haben sollte, so hätte sie spätestens auf das zweite Schreiben vom 11. April 2013 reagieren sollen und müssen. Dort hielten die Beschwerdeführer noch einmal ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass sie mit einer Lärmmessung nicht einverstanden seien und sie sich keinesfalls an irgendwelchen Kosten beteiligen würden. d) In Anbetracht der soeben geschilderten Ereignisabläufe ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass ein Verstoss gegen die eingangs zitierten Verfassungsbestimmungen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 klar zu bejahen ist und die erhobene Beschwerde daher bereits aus diesen wichtigen verfahrensrechtlichen Prinzipien gutzuheissen ist. 3. a) Materiell gilt es noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorgenommene Kostenüberwälzung betreffend Lärmgutachten und Rechtsbe-

- 15 ratung tatsächlich erfüllt gewesen wären oder ob es dafür bereits an einer hinreichenden Gesetzes- bzw. Rechtsgrundlage im massgebenden Abgabe- und Gebührenrecht gefehlt hätte. Die dazu (angeblich) einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), des [Kantonalen] Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) und des Raumplanungsgesetzes für den Kanton (KRG; BR 801.100) lauten im Einzelnen wie folgt: Art. 2 USG – Verursacherprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten. Art. 48 USG – Gebühren 1Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben. 2Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze. Art. 11 KUSG – Gebühren 1Die Kantone und Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz. 2Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Art. 96 KRG – Verfahrenskosten 1Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. 2Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. 3Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. Die Beschwerdegegnerin 1 stützt die geltend gemachte Belastung der amtlichen Verfahrenskosten (Kosten Lärmgutachten; Kosten Rechtsbera-

- 16 tung und Bearbeitungsgebühren) gegenüber den Beschwerdeführern zur Hauptsache auf Art. 48 USG, Art. 11 KUSG und auf eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG. b) Das Bundesgericht hat in seiner zu Art. 48 USG entwickelten Rechtsprechung festgehalten, dass diese umweltschutzrechtliche Bundesbestimmung für sich allein noch keine genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren darstellt, sondern ergänzendes Ausführungsrecht voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E.5.3; BGE 119 Ib 389 E.4a). Laut Art. 2 und Art. 48 USG sind die Gebühren den Verursachern aufzuerlegen. Das heisst also jenen Personen, die eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder – namentlich als Störer – notwendig gemacht haben. Muss die Vollzugsbehörde von Amtes wegen Kontrollen durchführen, können die Kosten auch dann nicht dem Anzeiger angelastet werden, wenn die Grenzwerte im konkreten Fall nicht überschritten werden; sie sind vielmehr vom Inhaber der berechtigterweise kontrollierten Anlage zu tragen (s. BRUNNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 2001, N. 11 zu Art. 48, S. 6). Da die Behörden das Umweltschutzgesetz (USG) von Amtes wegen zu vollziehen haben, spielt es keine Rolle, ob die Kontrolle aufgrund einer Anzeige eines Dritten erfolgte oder nicht. Andererseits haben die Behörden jedoch ohne gesetzlichen Grund keine Veranlassung, eine Kontrolle durchzuführen. Sind sie der Auffassung, eine Kontrolle sei nicht erforderlich, so haben sie auch dann keine vorzunehmen, wenn ein Dritter eine solche verlangt. Daraus folgt, dass die Kosten behördlicher Kontrollen grundsätzlich immer dem Anlageninhaber zu überbinden und nicht allenfalls als besondere Dienstleistung einem Dritten, der eine Kontrolle verlangte, zu überwälzen sind (vgl. PETER STEINER, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Zürich 1999, S. 243). Lassen sich hingegen Vollzugshandlungen nicht einem einzelnen Verursacher individuell zurechnen, so trägt grundsätzlich der Staat die

- 17 entsprechenden Kosten (vgl. ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Ziff. 273 mit weitern Hinweisen). Der genannte Fachautor BRUNNER (N. 11 zu Art. 48 USG) hält weiter fest: “Kontrolliert die Behörde zur Klärung einer umstrittenen Situation auf Begehren eines Dritten eine Anlage, obwohl aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, handelt es sich um eine besondere Dienstleistung für diesen Dritten, falls tatsächlich alle Vorschriften eingehalten sind; auf die Kostenfolgen ist vor Durchführung der Kontrolle hinzuweisen.“ Ähnliches wurde auch im Entscheid des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich (BRKE III Nr. 1073/2008 vom 17. Dezember 2008 E.3) wie folgt festgehalten: „Allerdings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutreten, und können sie [recte: sie können], wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementsprechend als nicht erforderlich erachteten Kontrollen verzichten. Gegen eine entsprechende Weigerung könnte dann eine (kostenpflichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden.“ c) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 zwar auf die anfallenden Kosten hingewiesen, die Abklärungen indessen gegen den Willen der Beschwerdeführer vorgenommen. Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die Beschwerdegegnerin 1 selbst Grund zur Annahme hatte, dass die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Mit anderen Worten bestand für die Beschwerdegegnerin 1 selber ein hinreichender objektiver Grund für die Vornahme der betreffenden Abklärungen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00552 vom 29. April 2013 E.4.5 f.). Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 48 USG die Kosten nicht den Beschwerdeführern auferlegen dürfen. Die Beschwerde vom 11. Juli 2014 ist infolgedessen auch aus diesem Grunde gutzuheissen.

- 18 d) Die Frage, ob Art. 11 KUSG auch ohne kommunale Gebührenverordnung als ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Überwälzung der strittigen Kosten genügen würde, kann im vorliegenden Fall (s. Begründung E.3c, hiervor) somit ebenfalls offen bzw. (da hier nicht fallrelevant) letztlich unbeantwortet bleiben. Eine analoge Anwendung von Art. 96 Abs. 2 KRG wäre sodann bereits aufgrund des Vorrangs der bundesrechtlichen Regelung gemäss Art. 48 USG (lex specialis) nicht zulässig gewesen. e) Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai/10. Juni 2014 erweist sich demzufolge als nicht rechtens oder schützenswert, was im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde vom 11. Juli 2014 und zur Aufhebung der angefochtenen Ziff. 3 (Kostenüberwälzung auf Beschwerdeführer) führt. 4. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich an diesem Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden. b) Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführer vom 30. September 2014 in der Gesamthöhe von Fr. 2‘368.45 (gegliedert in: Arbeits- /Zeitaufwand 7.7 Std. [Fr. 2‘156.--] plus Kopien [Fr. 26.--], Porti [Fr. 11.--] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 175.45]) abgestellt und diese Honorarnote unverändert übernommen werden kann. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern also noch eine gesonderte Parteientschädigung zu bezahlen.

- 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde X._____ vom 28. Mai 2014, mitgeteilt am 10. Juni 2014, wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-zusammen Fr. 1'964.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'368.45 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2014 69 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.10.2015 R 2014 69 — Swissrulings