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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.03.2015 R 2014 53

12. März 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,661 Wörter·~18 min·10

Zusammenfassung

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 53 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 12. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ und D._____ , Beschwerdegegner 2 und Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 40, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

- 2 - 1. Am 21. Januar 2012 stellten D._____ und C._____ – gestützt auf die Zustimmung der Stockwerkeigentümerschaft Parzelle Nr. 40 – ein Baugesuch um Erstellung einer Photovoltaikanlage auf dem östlichen Teil des bestehenden Hausdaches auf Parzelle Nr. 40 in Y._____. Nachdem dagegen keine Einsprachen erhoben wurden, bewilligte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) das Gesuch am 21. Februar 2012. Daraufhin wurde die Anlage, welche 18 Solarpanels umfasst und eine Gesamtfläche von 35 m2 aufweist, erstellt. 2. Am 6. Dezember 2013 teilten die Bewohner der benachbarten Parzelle 38, B._____ und A._____, der Gemeinde mit, dass sie die blendenden und erhitzenden Lichtreflexionen, welche von der erwähnten Photovoltaikanlage auf dem Nachbarhaus ausgehen würden, nicht akzeptieren könnten. Sie hätten ein Reflexionsgutachten erstellen lassen, welches zum Schluss komme, dass auf ihrer Terrasse, welche sich zur Photovoltaikanlage in einer Distanz von 2.7 resp. maximal 4.6 m befinde, von März bis Oktober zwischen 15:00 und 18:00 Uhr während 10-120 Minuten eine Reflexionswirkung bestehe. Die Gemeinde habe den Sachverhalt abzuklären und zu diesem Zweck im Frühjahr einen Augenschein durchzuführen. Zudem sei die Anlage in geringerem Abstand zu ihrem Balkon erstellt worden als dies in den Plänen der Baubewilligung vorgesehen gewesen sei. Unpräjudizierlich schlugen B._____ und A._____ in diesem Schreiben die Verlegung der Photovoltaikanlage auf die Westseite des Daches vor. 3. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2014 beantragte C._____, es seien in dieser Angelegenheit keine weiteren Massnahmen zu treffen. Eine Verlegung der Anlage, welche betreffend Reflexionen dem Stand der Technik entspreche und nicht in Missachtung der Baubewilligung erstellt worden sei, sei nicht möglich.

- 3 - 4. Nach weiteren Stellungnahmen von A._____ und B._____ (vom 18. Februar 2014) und C._____ (vom 13. März 2014) wies die Gemeinde das Gesuch vom 6. Dezember 2013 mit Entscheid vom 27. März 2014 ab. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. März 2014 sei aufzuheben. 2. Die Eigentümer der Photovoltaikanlage auf der Parzelle Nr. 40 in Y._____, X._____ seien anzuweisen, die Emissionen der Photovoltaikanlage im Sinne von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG auf das zulässige Mass gemäss den vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden Massnahmen zu begrenzen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Immissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, Parzelle Nr. 38 in Y._____, X._____ ausgehend von der Photovoltaikanlage auf der Parzelle Nr. 40 in Y._____, X._____ gegen die Umweltschutzgesetzgebung verstossen. 4. Subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. (Kostenfolge)." Dabei machten die Beschwerdeführer geltend, dass die von der Photovoltaikanlage ausgehenden Sonnenlichtreflexionen schädliche und lästige Einwirkungen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung darstellen würden und deshalb zu begrenzen seien. Indem die Gemeinde hinsichtlich dieser Immissionen weder den beantragten Augenschein durchgeführt noch sonstige Abklärungen getroffen oder Massnahmen angeordnet habe, habe sie gegen ihre Abklärungs- und Handlungspflicht gemäss Art. 3 KUSV verstossen und gleichzeitig ihr rechtliches Gehör verletzt. Eine weitere Gehörsverletzung liege darin, dass sie die Duplik der Beschwerdegegner vom 13. März 2014 zu Handen der Gemeinde nie erhalten hätten. Zwecks Feststellung der behaupteten Immissionen beantragten die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht deshalb die Einholung eines Gutachtens über die physiologische Blendung und Wärmeimmissionen sowie – wie schon gegenüber der Gemeinde – die Durchführung eines Augen-

- 4 scheins. Zudem vertraten sie weiterhin den Standpunkt, dass die Verlegung der Anlage auf die Westseite des Daches möglich sei und beantragten auch diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens. Überdies sei die Anlage nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung erstellt worden, weshalb ein Wiederherstellungsverfahren und in dessen Rahmen ein nachträgliches ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. 5. Am 14. Juli 2014 beantragten C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dabei führten sie aus, dass sie während des Baubewilligungsverfahrens keine falschen Angaben zur Lichtreflexion der Anlage gemacht hätten, dass die Verlegung der Anlage auf die Westseite des Daches aus Energieeffizienz- und Kostengründen nicht opportun sei und dass in der Dorfzone mässig störende Immissionen zulässig seien. Zudem hätten sie die Photovoltaikanlage mit Zustimmung der Stockwerkeigentümerschaft der Parzelle 40 erstellt, weshalb diese nicht in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sei. 6. Ebenfalls am 14. Juli 2014 beantragte auch die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Zum Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung führte sie aus, dass sie deshalb auf die Durchführung eines Augenscheins und auf weitere Abklärungen habe verzichten können, weil ihr die Lage der strittigen Anlage sowie der Liegenschaften bekannt gewesen sei und weil die Licht- und Temperatureinflüsse durch das von den Beschwerdeführern beigebrachte Gutachten untermauert würden. Zudem hätten sich sowohl die Bauherrschaft wie auch die Beschwerdeführer zur Blendwirkung resp. zur Lichtabsorption der Panele äussern können. Auch das beantragte Gutachten hinsichtlich der Verlegung der Anlage auf die Westseite des Daches habe nicht eingeholt werden müssen, zumal dies angesichts der Kamine und Dachaufbauten für den Gemeindevorstand offensichtlich nicht möglich gewe-

- 5 sen sei. Zudem sei kein Rechtstitel ersichtlich, gestützt auf welchen die Bauherrschaft zu einer Verlegung der Anlage verpflichtet werden könne. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass keine Sanierungspflicht bestehe und dass die umstrittene Anlage, welche auf einer rechtskräftigen Baubewilligung basiere, mangels lästiger oder störender Immissionen nicht widerrechtlich sei. Insbesondere sei die geringfügige bauliche Abweichung von ca. 75 cm kein Grund für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. Selbst wenn ein geringfügiger Verstoss gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen würde, sei ein Zurückkommen auf den rechtskräftigen Bewilligungsentscheid unverhältnismässig und nicht mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zu vereinbaren. 7. In ihrer Replik vom 15. September 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumentation, welche sie bereits in der Beschwerde vorgebracht hatten. Am 20. Oktober 2014 hielten auch die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdegegner 2 unter Vertiefung ihrer bereits geäusserten Standpunkte je an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. März 2014, mit welchem ein Abklärungsgesuch der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2013 abgewiesen und die Rechtmässigkeit der gestützt auf die Baubewil-

- 6 ligung vom 21. Februar 2012 erstellten Photovoltaikanlage implizit bestätigt wurde. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die von der Photovoltaikanlage ausgehenden Emissionen gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) verstossen und verlangen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Begrenzung dieser Emissionen auf das zulässige Mass. Vor der materiellen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind jedoch einige formelle Aspekte zu beleuchten. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 6. Dezember 2013 beantragten Augenschein zu Recht abgelehnt hat. 2. a) Zunächst ist zu klären, ob die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde nebst der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern 2 als Bauherrschaft zu Recht auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 40 in den Prozess miteinbezogen hat. Die Beschwerdegegner 2 machen nämlich geltend, dass sie von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Erstellung der Photovoltaikanlage ermächtigt worden seien und für die Anlage die volle Verantwortung übernehmen würden, weshalb die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sei. Als Nachweis legten sie mit ihrer Duplik vom 20. Oktober 2014 einen Auszug des entsprechenden Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung ins Recht (vgl. "Auszug Solarstromanlage" aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. April 2011 in den Beilagen der Beschwerdegegner 2 [Bg2-act.] Duplik 1). b) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die zivilrechtliche Berechtigung der Beschwerdegegner 2 zur Erstellung der Photovoltaikanlage als gegeben zu betrachten ist. Sie ergibt sich nicht nur aus dem nachgereichten Auszug aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung, sondern wurde von der Vorinstanz offenbar auch bereits im Rahmen des Bewilli-

- 7 gungsverfahrens geprüft. So hat die Vorinstanz die Baubewilligung in Nachachtung ihrer in Art. 89 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) statuierten Pflicht unter der Auflage erteilt, dass ihr vor Baubeginn ein Nachweis über die zivilrechtliche Berechtigung vorgelegt werde (vgl. Baubewilligung vom 21. Februar 2012 in Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 7, wobei der entsprechende Nachweis nicht bei den Akten liegt). Die zivilrechtliche Berechtigung der Beschwerdegegner 2 zur Erstellung der Anlage wurde von den Beschwerdeführern denn auch weder im Überprüfungsgesuch an die Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bestritten. Die entsprechenden Zweifel wurden erst im Rahmen der Replik als Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdegegner 2 geäussert (vgl. Replik der Beschwerdeführer vom 15. September 2014, S. 10 Ziff. 20). c) Im Hinblick auf die Beurteilung der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümerschaft ist nebst der zivilrechtlichen Berechtigung zur Erstellung der Photovoltaikanlage auch die Frage nach dem Eigentum an derselben – auch wenn diese im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären ist – zu berücksichtigen. Da sich das von den Beschwerdegegnern 2 behauptete Sondernutzungsrecht aus dem (eher rudimentären) Auszug aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerschaft vom 23. April 2011 (vgl. Bg2-act. Duplik 1) nicht ohne Zweifel ableiten lässt und es deshalb auch denkbar wäre, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgrund des in Art. 667 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) statuierten Akzessionsprinzips Eigentümerin der fraglichen Photovoltaikanlage geworden ist, ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft – entgegen dem prozessualen Antrag der Beschwerdegegner 2 – nicht aus dem Verfahren zu weisen. Vor dem Hintergrund der beschränkten Prozessfähigkeit von Stockwerkeigentümergemeinschaften, welche je nach Streitgegenstand differenziert zu beurteilen ist (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts R 01 98 vom 29. Januar 2002 E.2b), ist es

- 8 auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer zwecks Vermeidung eines Nichteintretensentscheids wegen fehlender Passivlegitimation nebst den Beschwerdegegnern 2 als Bauherrschaft sicherheitshalber auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft ins Recht gefasst haben. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegner 2 den Nachweis ihrer zivilrechtlichen Berechtigung – wie vorstehend erwähnt – erst im Rahmen ihrer Duplik beigebracht haben. 3. a) Ebenfalls in formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihnen im Verfahren betreffend ihrem Abklärungsgesuch vom 6. Dezember 2013 die Stellungnahme der heutigen Beschwerdegegner 2 vom 13. März 2014 nicht zugestellt habe. Die Vorinstanz bestreitet dies nicht. Sie betrachtet diesen Mangel aber als geheilt, weil sie nicht auf die Vorbringen in der Duplik abgestellt habe und weil die eingehende Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Duplik in der Beschwerdeschrift zeige, dass ihnen diese bekannt sei. Deshalb würde eine Rückweisung der Angelegenheit ihrer Ansicht nach einem prozessualen Leerlauf gleichkommen. b) Das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelte "Replikrecht" stellt laut Bundesgericht einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz dar, der aufgrund von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in allen gerichtlichen Verfahren anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2012 vom 26. Juni 2012 E.3.1; BGE 133 I 100 E.4.6). Das Bundesgericht liess zunächst offen, ob das „Replikrecht“ auch im Verwaltungsverfahren gelten solle (BGE 133 I 98 E.2.1). Nun hat es diese Frage in BGE 138 I 154 E.2.5 jedoch verneint. „Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfah-

- 9 renskonstellationen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 135 II 286 E.5.3 S. 295 f.; BGE 123 I 63 E.2d S. 68 ff.; BGE 119 Ia 141 E.5c S. 149 ff.). Zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in gerichtlichen Verfahren hat das Bundesgericht klare Regeln aufgestellt (BGE 137 I 195 E.2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_521/2011 vom 23. November 2011 E.2.2). Auch nach der Praxis des EGMR gilt ein solches Recht nur im Verfahren vor Gerichten, nicht vor anderen Behörden (Urteil des EGMR Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 28. Oktober 2010 [41718/05], § 29-32). Selbst mit Blick auf die an sich anzustrebende Parallelität zwischen den Verfahrensgarantien der EMRK und denjenigen der Bundesverfassung besteht daher kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten“. Es ist deshalb davon auszugehen, dass durch die Nichtzustellung der Duplik der Beschwerdegegner 2 vom 13. März 2014 keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vorzitierte Bundesgerichtsentscheid in der Lehre auf Kritik gestossen ist (dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 527 m.w.H). Für das Verwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. c) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs – wenn dies nicht schon im vorliegenden Verfahren der Fall gewesen wäre – bei diesem Ausgang des Verfahrens spätestens im erneuten Verfahren vor der Vorinstanz geheilt werden würde (vgl. nachfolgend Erwägung 6a).

- 10 - 4. a) Des Weiteren bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem gerügten Verstoss gegen das Umweltschutzgesetz ihrer Abklärungs- und Handlungspflicht nicht nachgekommen sei und dass insbesondere die Nichtdurchführung des beantragten Augenscheins eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle. b) Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV besitzen Verfahrensbeteiligte das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und insbesondere neue Beweisanträge zu stellen. Diesem Mitwirkungsrecht der Parteien entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 241 E.2 m.w.H.). Auf die Einholung weiterer Beweismittel darf alsdann verzichtet werden, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H.). c) Zudem ergibt sich für die Vorinstanz zufolge der Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung verstossen, aus Art. 3 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) eine Abklärungs- und Handlungspflicht. Es ist zwar unbestritten, dass die Vorschriften über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) im vorliegenden Fall mangels nachträglicher Fehlerhaftigkeit der Anlage nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Juli 2014, S. 11 sowie Replik der Beschwerdeführer vom 15. September 2014, S. 8). Dies schliesst indes nicht aus, dass

- 11 ein allenfalls vorschriftswidriger Zustand nachträglich zu korrigieren wäre. Die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erscheint gerade in jenen Fällen als angezeigt, wo – wie im vorliegenden Fall – die Immissionen bei Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen werden konnten oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig war. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessenabwägung voraus, wobei dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zukommt wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2 m.w.H.). Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) bedürfen genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung, sondern sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Gemäss Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) gilt eine Solaranlage unter anderem dann als genügend angepasst, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Solaranlagen, welche eine Blendwirkung verursachen, die Voraussetzungen für die Bewilligungsfreiheit nicht erfüllen und damit Gegenstand eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens bilden können, in welchem die Zulässigkeit der Blendwirkung zu beurteilen ist. Mit anderen Worten steht die Rechtskraft einer Bewilligung der nachträglichen Beurteilung und Anpassung von Lichtimmissionen und damit auch von Reflexionsstrahlung nicht entgegen. d) Die Vorinstanz hätte demnach in einem ersten Schritt zu prüfen gehabt, ob die umstrittene Anlage den von den Beschwerdeführern angerufenen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht, mithin ob das von

- 12 der Photovoltaikanlage reflektierte Sonnenlicht – welches eine Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG darstellt (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 7 Rz. 11) – als schädliche oder lästige Einwirkung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 USG zu qualifizieren ist. Da für den Schutz vor sichtbarem Licht bis anhin keine verbindlichen Regelungen bestehen, haben die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar die Art. 11-14 sowie Art. 16-18 USG anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.5.2 sowie 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Art. 14 USG für Luftverunreinigungen statuierten Anforderungen entgegen dem Wortlaut auch auf die Einwirkungen von Strahlen anzuwenden (vgl. BGE 124 II 219 E.7a mit Hinweis). Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz dann in einem zweiten Schritt zu prüfen gehabt, ob die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E.4.2). e) Die Vorinstanz ist der Ansicht, sie habe zur Erhebung des Sachverhalts infolge Ortskenntnis und der entsprechenden Äusserungen der Parteien auf einen Augenschein verzichten und die Blendwirkung gestützt auf das von den Beschwerdeführern beigebrachte Privatgutachten beurteilen können. Auch wenn sich die Bewilligungsbehörde gemäss BGE 140 II 214 E.3.3 bei der Beurteilung von Lichtimmissionen auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen kann, ist der Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die Örtlichkeiten und die Lage der Liegenschaften sowie die Distanzen sind zwar aktenmässig belegt und von den Parteien nicht bestritten. Um sich aber tatsächlich einen Eindruck über die umstrittene und ihr mit Sicherheit nicht bekannte Blendwirkung zu verschaffen, wäre es jedoch unumgänglich gewesen, auf dem Balkon der Beschwerdeführer einen Augenschein durchzuführen. Dabei

- 13 ist zu erwähnen, dass auch hinsichtlich der Lichtimmissionen, welche Gegenstand des vorzitierten BGE 140 II 214 waren, zwei Augenscheine durchgeführt worden sind. Im Verfahren, welches zum bisher einzigen Bundesgerichtsurteil zur Blendwirkung von Solarpaneelen geführt hat, wurden gar vier Augenscheine durchgeführt (vgl. das ebenfalls bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012). Mit anderen Worten hat die Vorinstanz mit der unzulässigen Ablehnung des Beweisantrages auf Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung nicht nur Art. 29 Abs. 2 BV, sondern auch ihre Abklärungs- und Handlungspflicht nach Art. 3 KUSV verletzt. 5. Weil die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins – wie soeben ausgeführt – verzichtet hat, haben die Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag im vorliegenden Verfahren erneuert. Es ist jedoch nicht Sache des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz, für die ausreichende Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darum ersuchen, die nötigen Abklärungen unter Heilung des entsprechenden Mangels selber vorzunehmen und anschliessend im Sinne von Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) selber zu entscheiden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, weil die Vorinstanz ohnehin den gleichen Entscheid fällen werde, da sie aufgrund des bereits vorliegenden Entscheids sowie der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdegegner 2 ein ehemaliges Mitglied des Bauamtes der Gemeinde sei, befangen sei, sind zudem haltlose und unbewiesene Behauptungen. 6. a) Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie ihrer Ab-

- 14 klärungs- und Handlungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KUSV zu Unrecht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zwecks Beurteilung der Intensität der von der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage ausgehenden Lichtreflexionen hat die Vorinstanz in der nächsten Reflexionsperiode (April oder Mai 2015) bei schönem Wetter zwischen ca. 15:30 Uhr und 17:00 Uhr (vgl. Reflexionsgutachten vom 31. August 2012 in Beilagen der Beschwerdeführer [Bf-act.] 12, S. 2) auf dem Balkon der Beschwerdeführer ein Augenschein durchzuführen. Anlässlich dieses Augenscheins wird die Vorinstanz auch beurteilen können, ob zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts allenfalls die Einholung eines behördlichen Gutachtens angezeigt wäre. Ebenfalls bei dieser Gelegenheit ist darüber zu befinden, ob zur Beurteilung der Möglichkeit, die Photovoltaikanlage auf die Westseite des Daches zu verlegen, ein Gutachten einzuholen ist. b) Da der vorliegende Rückweisungsentscheid auf einem Verfahrensmangel beruht, gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der Vorinstanz, während die Beschwerdegegner 2 keine Kosten zu tragen haben. Gleiches gilt für die ebenfalls ins Recht gefasste Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 40, welche die Beschwerdegegner 2 nachweislich zur Erstellung der umstrittenen Anlage ermächtigt hat. Überdies ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zu verpflichten, den in ihren Rechtsbegehren 1 und 4 obsiegenden Beschwerdeführern alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2014 eine Kostennote zukommen lassen, aus welcher sich für die vorliegende Angelegenheit ein Gesamtaufwand von Fr. 6'965.85 ergibt. Dieser setzt sich zusammen aus 33.4 von Rechtspraktikanten geleisteten Stunden à Fr. 180.-- sowie aus einer Stunde eines

- 15 - Rechtsanwalts à Fr. 250.-- zuzüglich Kleinspesenzuschlag und 8 % Mehrwertsteuer. Damit der gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechenden aussergerichtlichen Entschädigung lediglich die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzugelten sind und ein grosser Teil der auf der Kostennote vom 28. Oktober 2014 aufgeführten Leistungen bereits vor dem Erhalt des angefochtenen Entscheids am 30. April 2014 angefallen sind, ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich mit Fr. 3'624.50 (16.7 Stunden der Rechtspraktikanten à Fr. 180.-- sowie eine Stunde des Rechtsanwalts à Fr. 250.-- = Fr. 3'256.-- zzgl. Kleinspesenzuschlag in Höhe von Fr. 100.-- sowie 8 % MWST auf Fr. 3'356.--) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. März 2014 aufgehoben und die vorliegende Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-zusammen Fr. 2'884.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 16 - 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'624.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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