VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 115 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 2. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____ , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. B._____ und C._____ sind Miteigentümer von Parzelle 1590, D._____, X._____, mit einer Fläche von 600 m², welche mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. Sie liegt in der Wohnzone A mit einer AZ von 0.35. Unter anderem ist auf Parzelle 1590 folgendes angemerkt: "Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung: Parzelle 1590 und 4124 bilden für die Berechnung der Ausnützungsziffer eine Einheit". Eingetragen sind unter anderem als Rechte auf Parzelle 1590 ein Fussund Fahrwegrecht zulasten von Parzelle 3982 (diverse Miteigentümer), ein Fusswegrecht (unbeschränkt) zulasten von Parzelle 4124 ein Nutzungsrecht an zwei Garagenplätzen mit Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Wenderecht zulasten von Parzelle 4124 sowie als Last die Abtretung der baulichen Ausnützung von 180 m² Landfläche (1590/4124 zusammen) zugunsten von Parzelle 1589 (STWEG D._____). 2. Am 6. August 2014 (Eingang bei der Gemeinde) stellten B._____ und C._____ das Gesuch um Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses (Ferienhaus) als Ersatzbau. Die Erschliessung solle über den bestehenden Hauszugang (Fussweg) erfolgen. Die ausgewiesenen zwei Parkplätze befinden sich in der Garage der Nachbarparzelle 4124. 3. Gegen den geplanten Neubau erhob A._____, Eigentümerin von Parzelle 4375 und Miteigentümerin von Parzelle 3982 sowie Personaldienstbarkeitsberechtigte an einem Autoabstellplatz auf der Nachbarparzelle 1589 und des dazugehörigen Fuss- und Fahrwegrechtes mit Kostenregelung, am 4. September 2014 Einsprache und beantragte, das Baugesuch sei abzuweisen bzw. eine Baubewilligung sei zu verweigern. 4. Am 22. September 2014 beantragten B._____ und C._____ die Abweisung der Einsprache, soweit darauf einzutreten sei und das Baugesuch
- 3 sei zu bewilligen. Die Vernehmlassung wurde A._____ zur Kenntnisnahme zugestellt. 5. Am 10. November 2014 trat der Gemeindevorstand X._____ auf die Einsprache mangels Legitimation der Einsprecherin nicht ein. Parzelle 3982 sei eine Wegparzelle, welche ab der öffentlichen Strasse als Zufahrtsstrasse verschiedener Parzellen diene, unter anderem auch zur Parzelle 4375, die selbst mit Dienstbarkeiten belastet sei. Die Fläche von Parzelle 4375 betrage nur ca. 6 m² und diese sei mit Durchfahrtrechten belastet. Die Einsprecherin könne keine Gründe anführen, weswegen sie durch den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens berührt sei oder dass sie irgendein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend machen könne. Neben der räumlichen Nähe müsste zur Bejahung der Legitimation auch eine besondere Beziehungsnähe vorliegen. Das Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung der Beschwerdeführerin einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Einsprecherin durch eine allfällige Baubewilligung auf Parzelle 1590 betroffen sein könne. Weder der rechtliche noch der tatsächliche Zustand ändere sich durch den Neubau. Aus dem nackten Eigentum an der 6 m² grossen Parzelle 4375 könne keine Beeinträchtigung faktischer Interessen abgeleitet werden. Auch die eingetragenen Dienstbarkeiten würden durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Auch wenn man darauf eintreten könnte, wäre die Einsprache abzuweisen. Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) des bestehenden Hauses betrage 146 m², die Ersatzbaute weise eine aGF von 147 m² auf. Die anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF) betrage 600 m². Davon abzuziehen sei ein Transfer von 180 m² aGF (recte: aGSF). Bei einer aGF von 147 m² und einer noch zur Verfügung stehenden aGSF von 420 m² betrage die AZ somit 0.35, was dem Baugesetz entspreche. Allerdings sei die
- 4 aGF wegen der Zweitwohnungsproblematik noch um 1 m² zu reduzieren, was mittels einer Auflage in der Baubewilligung verfügt werde. 6. Am 28. Oktober, mitgeteilt am 10. November 2014, bewilligte der Gemeindevorstand das Gesuch unter Bedingungen und Auflagen. Insbesondere verfügte er, dass die aGF des Neubaus 147 m² betrage und die aGF des bestehenden Gebäudes 146 m². Aufgrund der Zweitwohnungsinitiative dürfe die aGF nicht erweitert werden, weswegen sie vor Baubeginn auf 146 m² nach unten korrigiert werden müsse. Dem Bauamt seien vor Baubeginn die entsprechenden Pläne im Doppel zur Genehmigung einzureichen. Die Vordächer dürften maximal 1 m in den Grenzabstand hineinragen. Dieses Mass sei an diversen Stellen nicht eingehalten. Vor Baubeginn müssten dem Bauamt die korrigierten Pläne im Doppel zur Genehmigung eingereicht werden. Die zwei erforderlichen Parkplätze seien auf Parzelle 4124 ausgewiesen. 7. Am 21. November 2014 reichten B._____ und C._____ das Gesuch um eine Projektänderung ein. Dieses beinhaltet insbesondere Kotenkorrekturen, weil das Dach um 2 cm nach oben verschoben wurde und die Korrektur der aGF auf 145.83 m². Am 24., mitgeteilt am 27. November 2014, bewilligte das Bauamt X._____ diese Projektänderung. Die Bewilligung wurde nicht angefochten. 8. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober, mitgeteilt am 10. November 2014, erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid sowie eine allenfalls erteilte Baubewilligung seien vollumfänglich aufzuheben. Die Baueinsprache vom 4. September 2014 sei gutzuheissen und das Baugesuch sei abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit der Gemeinde zur Neubeurteilung
- 5 zurückzuweisen. Sollte der Gemeindevorstand der Bauherrschaft bereits einen schriftlichen Bauentscheid zugestellt haben, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 19. Januar 2015 vom Instruktionsrichter erteilt). Ihr sei auch kein Bauentscheid eröffnet worden. Sie sei zur Einsprache legitimiert gewesen. Art. 38 Abs. 3 BG betreffend AZ-Einheit sei verletzt. Auf Parzelle 1590 sei eine AZ-Einheit gemäss Art. 38 Abs. 3 BG angemerkt. Die Bauherrschaft habe zwar eine Ausnützungsberechnung, datierend vom 29. Juli 2014, eingereicht, dabei aber den Bestand der AZ-Einheit ausser Acht gelassen; auch die Baubehörde habe übersehen, dass Parzelle 1590 mit Parzelle 4124 eine AZ-Einheit bilde. Aus dem betreffenden Grundbucheintrag auf Parzelle 1590 gehe zudem hervor, dass die AZ-Einheit am 27. November 2006 bauliche Ausnützung von 180 m² aGSF dem Nachbargrundstück Parzelle 1589 abgetreten habe. Damit reduziere sich die aGSF im Sinne von Art. 38 Abs. 1 BG der AZ-Einheit um 180 m². Dies sei bei der Beurteilung des Baugesuches offensichtlich missachtet worden. Ziehe man die 180 m² von Parzellen 1590 (600 m²) und 4124 (455 m²) ab, erhalte man eine aGSF auf der AZ-Einheit von 875 m². Bei einer AZ von 0.35 resultiere eine aGF von maximal 306.25 m² für die AZ-Einheit. Es gebe keine Angaben über die bereits konsumierte aGF auf Parzelle 4124 bei den Akten. Da nicht feststehe, ob für das Bauprojekt noch genügend aGF zur Verfügung stehe, sei die allenfalls erteilte Baubewilligung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Ihr lägen Informationen vor, wonach das bestehende Haus auf Parzelle 4124 mindestens 177.07 m² aGF beanspruche. Jedenfalls stehe für den Ersatzbau auf Parzelle 1590 nur noch eine aGF von 129.18 m² (306.25 m² abzüglich 177.07 m²) zur Verfügung. Somit werde die höchstzulässige aGF um 17.82 m² überschritten. Der Ersatzbau auf Parzelle 1590 werde nicht im Hofstattrecht erstellt. Zudem sei Art. 36 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. g BG verletzt. Der Fitnessraum habe gegen Südosten eine Fenstertüre und sei gut belichtet
- 6 und besonnt und könne somit als Wohn- oder Arbeitsraum genutzt werden. Hier handle es sich nicht um ein Hallenbad oder eine Sportanlage und auch nicht um eine Sauna, welche nicht anzurechnen wären. Der Gesetzgeber habe nur jene Räume von der Anrechenbarkeit befreien wollen, die eindeutig nicht als Wohn- oder Arbeitsräume genutzt werden könnten. Gemäss den Baugesuchsplänen verfüge der Raum nicht über Einrichtungen und Anlagen für eine Sauna. Nebenan seien eine Nasszelle und ein Schlafzimmer vorhanden. Somit sei die aGF nicht 147 m², sondern 165.31 m² und die AZ von 0.35 sei nicht eingehalten. 9. Am 5. Januar 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Hier entstehe der Einsprecherin im Falle ihres Obsiegens kein praktischer Nutzen, weswegen sie nicht legitimiert gewesen sei respektive sei. Sie werde durch die Ersatzbaute in keiner Weise beeinträchtigt, weder rechtlich noch tatsächlich. Auch Mehrverkehr resultiere keiner. Das Ferienhaus der Beschwerdeführerin sei recht weit von der Bauparzelle entfernt. Unter dem Vorbehalt, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, werde geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin hier nur zu prüfen gehabt habe, ob für die vorgesehene Ersatzbaute unter Berücksichtigung der an die Parzelle 4124 (recte: 1589) abgetretenen AZ (recte: aGSF) noch genügend aGSF auf Parzelle 1590 zur Verfügung stehe. Die gesamte Landfläche von Parzelle 1590 betrage 600 m². Abzuziehen seien die 180 m² aGSF, die an die Parzelle 4124 (recte: 1589) abgetreten worden seien. Somit stehe auf der Bauparzelle noch eine aGSF von 420 m² zur Verfügung, was bei der durch den Neubau konsumierten aGF von 147 m² eine AZ von 0.35 ergebe. Dies entspreche Art. 26 BG. Wegen der Zweitwohnungsinitiative sei die aGF noch auf 146 m² reduziert worden
- 7 - (Auflage). Dies habe die Bauherrschaft bereits mit den als Projektänderung abgestempelten Bauplänen erfüllt. Es sei zwar zutreffend, dass der Fitnessraum im UG nicht zur aGF hinzugerechnet worden sei. Dies jedoch zu Recht, weil in einem Einfamilienhaus mit einem einzigen Fitnessraum nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser zweckentfremdet werde. Auch dessen Lage deute nicht darauf hin, dass hier ein Wohnzimmer geplant sei. Der Raum verfüge über kein Fenster, sondern lediglich über eine Eingangstür und befinde sich unmittelbar benachbart an den Technikraum, was bekannterweise mit einer schlechten Wohnqualität verbunden sei. Der Raum eigne sich eben nicht als Wohnraum und sei daher auch nicht anzurechnen. Selbst wenn das Gericht zu einem gegenteiligen Schluss käme, müsste dies nicht zwangsläufig zur Abweisung der Baubewilligung führen, sondern diese müsste mit einer entsprechenden Auflage ergänzt werden, wonach die vorgesehene Türe nach aussen zuzumauern wäre, so dass der Raum über kein Tageslicht mehr verfügte. Allerdings weise die Türe keine Verglasung auf. Der Fitnessraum verfüge nur bei offener Türe über Tageslicht, was eine Benutzung als Wohnraum verunmögliche. 10. Am 15. Januar 2015 beantragten B._____ und C._____ (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierten im Wesentlichen gleich wie die Beschwerdegegnerin. Ausserdem machten sie geltend, der geplante Fitnessraum diene einzig der sportlichen Betätigung und es sei beabsichtigt, hier zusätzlich eine Sauna einzubauen. Der Raum verfüge über keine Fenster und könne somit nicht als Wohnraum genutzt werden. 11. Am 16. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Sie sei zur Erhebung der Einsprache befugt gewesen und sei auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
- 8 - Das Verwaltungsgericht habe in VGU R 05 59 und R 13 160 festgehalten, AZ-Transfers auch innerhalb einer AZ-Einheit dürften nur unter den Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 BG erfolgen. Somit habe das Verwaltungsgericht nicht den Bestand einer AZ-Einheit an sich verneint, sondern nur entschieden, dass innerhalb einer solchen Art. 38 Abs. 2 BG zu beachten sei. Somit habe die Gemeinde die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 3 BG im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht beachtet. Deswegen müsste die Zustimmung auch des Eigentümers von Parzelle 4124 vorliegen sowie von Parzelle 1589 (STWEG D._____) eingeholt werden. Diese fehlten aber bei den Akten. Zudem fehlten weitere Unterlagen. Diese seien noch zu edieren. Von Parzelle 1590 sei nicht nur 2002 eine nicht näher bezifferte AZ (recte: aGSF) an die Nachbarparzelle 4124 abgetreten worden, sondern darüber hinaus aGSF von 180 m² auf Parzelle 1589. Es stimme folglich nicht, dass die aGSF auf Parzelle 1590 420 m² betrage. Einerseits sei die Ausnützung von 180 m² aGSF an Parzelle 1589 und 2002 ein nicht näher bezeichneter Teil der aGSF an Parzelle 4124 abgetreten worden. Die zur Verfügung stehende aGF für Parzelle 1590 reiche deshalb nicht aus. Es liege keine verbindliche Willenserklärung vor, dass tatsächlich eine Sauna in den Fitnessraum eingebaut werden solle. Somit liege es im Belieben der Beschwerdegegner, ob sie diese einbauen wollten oder nicht. Die Baubewilligung sei ohne diese zusätzlichen Einbauten erteilt worden. Der Raum weise eine Grundfläche von 17.73 m² auf und die beabsichtigte Saunakabine beanspruchte davon lediglich eine Fläche von 3.5 m². Somit bestehe genügend freie Fläche, welche hier der Wohnnutzung zugeführt werden könnte. Das Zimmer weise eine verglaste Fenstertüre mit einer Fensterfläche von 1.78 m² gegen Südosten auf. Somit existiere eine natürliche Belichtung und die Wohnnutzung sei möglich. Der Technikraum beeinträchtige die Wohnqualität nicht. Auch bewohnbare Räume ohne Fenster wie z.B. Kor-
- 9 ridore oder Nasszellen stellten gemäss Art. 38 Abs. 1 BG anrechenbare Geschossflächen dar. Weil das Kriterium des Tageslichts für die Nichtanrechenbarkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. g BG nicht relevant sei, änderte auch nichts, wenn die Türe nach aussen zugemauert würde. Die Vordächer seien gemäss Auflage in der Baubewilligung zum Teil zu ausladend. Zwar hätten die Beschwerdegegner dem Bauamt abgeänderte Pläne eingereicht, die jedoch die Vordächer nicht betroffen hätten. Die Rüge der Verletzung von Art. 75 Abs. 3 KRG betreffend Dachvorsprünge sei zwingend erforderlich für den Fall, dass die Baubewilligung vom 28. Oktober 2014 antragsgemäss aufgehoben und das Baugesuch zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde. 12. Am 3. März 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführerin entstehe durch die Anfechtung kein praktischer Nutzen. Nachdem sich die Bauherrschaft die Abtretung baulicher Ausnützung von 180 m² aGSF anrechnen lasse, entstehe für Parzelle 4124 kein Nachteil und es brauche daher auch keine Zustimmung dieses Grundeigentümers. Es stimme, dass die Abtretung baulicher Ausnützung von 180 m² aGSF zu Gunsten von Parzelle 1589 und nicht zu Gunsten von Parzelle 4124 erfolgt sei. Es handle sich um einen Verschrieb. Selbst, wenn man von der Berechnung der Beschwerdeführerin ausginge, wenn also Parzellen 4124 und 1590 immer noch eine AZ-Einheit bildeten, stünde genügend aGF zur Verfügung. Von Parzelle 3982 habe Parzelle 4124 eine bauliche Ausnützung im Umfang von 23/100 oder 28.06 m² der aGSF von Parzelle 3982 erhalten. Dies ergebe eine aGF von 9.82 m². Somit stelle sich die Rechnung wie folgt dar: Die total anrechenbare Grundstücksfläche für Parzellen 4124 und 1590 im Sinne von Art. 38 BG betrage 903.06 m², inklusive der Ausnützungsabtretung (180 m² aGSF) zulasten von Parzelle 3982. Bei einer AZ von 0.35
- 10 ergebe sich eine aGF von 316.07 m². Die aGF beim Gebäude auf Parzelle 4124 betrage 177 m², somit verblieben auf der Bauparzelle 1590 eine aGF von 139.07 m². Bewilligt seien aber 146 m² worden, was eine Überschreitung von 7 m² zur Folge hätte, jedoch in Anwendung des Grundsatzes der Besitzstandsgarantie zulässig wäre, sei doch bereits 1991 die Wohnfläche (damals übliche Bezeichnung für die heutige aGF) von 145.87 m² bewilligt worden. Somit werde auf der Bauparzelle nicht mehr aGF errichtet als sie schon immer gehabt habe. Die Zustimmung des Grundeigentümers von Parzelle 4124 müsse nicht eingeholt werden, weil der gesamte Transfer von 180 m² bei Parzelle 1590 abgezogen und Parzelle 4124 dadurch nicht weiter belastet werde. Die Einwilligung könnte zudem vor Baubeginn noch eingeholt werden. Allerdings spiele hier die AZ-Einheit keine Rolle mehr, umso mehr als im vorliegenden Fall der Transfer von 180 m² zu Gunsten von Parzelle 1589 vollumfänglich der Parzelle 1590 angerechnet werde und Parzelle 4124 davon nicht mehr betroffen sei. Es stimme nicht, dass auch Parzelle 1589 eine AZ-Einheit mit den anderen beiden Parzellen bilde. Eine Abtretung von AZ (recte: aGSF) könne auch erfolgen, ohne dass die beteiligten Parzellen nachträglich eine AZ-Einheit bildeten. Die abtretende Parzelle werde einfach um das Abtretungsmass entsprechend belastet und könne nachher nicht mehr auf der eigenen Parzelle über diese Fläche baulich verfügen. In VGU R05 59 habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Gemeinde aus den in der Baubewilligung vorgenommenen Auflagen aus öffentlich-rechtlicher Sicht betrachtet nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Gemeinde gehe mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht mehr von AZ-Einheiten aus. Sie habe auch in verschiedenen Fällen schon diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch löschen lassen. Hier habe die Baubehörde nur zu prüfen gehabt, wie viel anrechenbare Grundstücksfläche auf Parzelle 1590 noch vorhanden sei und diese nachträglich noch um 1 m² gekürzt (Zweitwohnungsproblematik).
- 11 - Sie reiche die seinerzeitige Berechnung der AZ für die Überbauung von Parzelle 4124 ein, bewilligt am 3. September 2002. Betreffend Vordächer habe man in der Baubewilligung vom 28. Oktober 2014 eine entsprechende Auflage erlassen. Diese sei rechtens ergangen. 13. Am 13. März 2015 verzichteten die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. 14. Am 26. März 2015 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter seine Honorarnote über Fr. 5‘311.40 ein (Honorar Fr. 4‘730.-- für 21.5 h [pro h Fr. 220.--], Spesen Fr. 188.--, Mehrwertsteuer 8 % auf Fr. 4‘918.-- = Fr. 393.40). 15. Am 26. März 2015 monierte die Beschwerdeführerin nochmals das Fehlen verschiedener Unterlagen. 16. Am 31. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters sei wegen unnötig umfangreicher Rechtsschriften zu kürzen. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte sind vorliegend einerseits der Entscheid vom 10. November 2014 und andererseits die Baubewilligung vom 28. Oktober, mitgeteilt am 10. November 2014. Im erstgenannten Entscheid trat die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) auf die Einsprache der Beschwerdeführerin (u.a. Eigentümerin der Parzelle 4375 mit einer Fläche von 6 m2) gegen das EFH-Neubauprojekt (Ersatzbaute) der Beschwerdegegner auf Bauparzelle 1590 mit der Begründung nicht ein, dass es der Einspreche-
- 12 rin bzw. heutigen Beschwerdeführerin dafür bereits an der erforderlichen Anfechtungslegitimation gefehlt habe. Zu prüfen gilt es demnach zunächst in formeller Hinsicht die Legitimation der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung. In materieller Hinsicht wird – aus prozessökonomischen Gründen – allenfalls zu klären sein, ob die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Übernutzung der Bauparzelle 1590 zu Recht erfolgt sind oder die Baubewilligung diesbezüglich rechtens war. 2. a) Zur Legitimation der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin und damit der Frage des Eintretens auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2014 gilt es vorweg auf die dazu einschlägige Vorschrift im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen. Die massgebende Bestimmung lautet hierzu wie folgt: Art. 33 Abs. 3 RPG – Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im soeben zitierten Artikel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation
- 13 zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.3 und 1.4): Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2011 S. 4236). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt be-
- 14 stimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 174 E.2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 253 E.1.3.2), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein „Ausufern“ der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65). b) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Parzelle 4375 und Miteigentümerin zu 2% an der Strassenparzelle 3982 sowie Personaldienstbarkeitsberechtigte an einem Autoabstellplatz auf der Nachbarparzelle 1589 und des dazugehörigen Fuss- und Fahrwegrechts mit Kostenregelung. Parzelle 4375 liegt - von Grenze zu Grenze gemessen – ca. 7.5 m, Parzelle 3982 ca. 11 m von der Bauparzelle 1590 entfernt. Parzelle 1589
- 15 grenzt an die Bauparzelle 1590. Diese Parzellen liegen also in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Parzelle 3982 dient zudem der Erschliessung u.a. von Parzellen 1589 und 1590. Diese räumliche Nähe begründet eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin. Sie ist damit zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, neben der räumlichen Nähe müsste zur Bejahung der Legitimation auch eine besondere Beziehungsnähe vorliegen. Das Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung der Beschwerdeführerin einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten aufgrund der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eben gerade nicht der Fall, weil, wenn die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vorliegt, das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen hat, dass durch die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. d) Die Beschwerdegegnerin geht zudem von einer rügebezogenen Beurteilung der Legitimation aus, wenn sie anführt, der Einsprecherin fehle die Legitimation, weil sie keine Gründe anführe, weswegen sie durch den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens berührt sei oder dass sie irgendein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend machen könne und geltend mache, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einsprecherin durch eine allfällige Baubewilligung auf Parzelle 1590 betroffen sein könne, weil sich weder der rechtliche noch der tatsächliche Zustand durch den Neubau ändere und aus dem nackten Eigentum an der 6 m2 grossen Parzelle 4375 keine Beeinträchtigung faktischer Interessen abgeleitet werden könne und auch die eingetragenen Dienstbarkeiten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt würden.
- 16 - Mit ihrer rügespezifischen Beurteilung vermengt die Beschwerdegegnerin Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe. Die Beschwerdelegitimation richtet sich ausschliesslich nach Art. 50 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Beschwerdeführerin mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihr durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. BGE 137 II 34 E.2.3). Dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist vorliegend unbestritten. Ebenso wurde vorstehend gezeigt, dass sie in tatsächlicher Hinsicht stärker als die Allgemeinheit vom Bauvorhaben berührt ist. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der konkret praktische Nutzen der Beschwerdeführerin besteht mithin darin, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht würde, wenn sie mit ihren Rügen durchdringen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2008 vom 27. August 2008 E.6.1; ferner AEMISEGGER, a.a.O., N. 55). Würden die vorgebrachten Rügen insbesondere betreffend Ausnützung (Übernutzung) zutreffen, müsste die erteilte Baubewilligung vom 28. Oktober, mitgeteilt am 10. November 2014, aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin ist demnach im Sinne von Art. 50 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG von der Erteilung der Baubewilligung besonders betroffen und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. zu alldem das Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010). Der Nichteintretensentscheid und somit auch die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin sind folglich unter Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Sache neu beurteile. Die Beschwerdelegitimation wurde nach dem soeben Gesagten von der Beschwerdegegnerin also zu Unrecht verneint. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst auf das Zonenschema in Art. 26 des kommunalen Baugesetzes (BG) hinzuweisen, wonach in der hier massgebenden Wohnzone A für die Bauparzelle 1590 eine Ausnützungs-
- 17 ziffer (AZ) von 0.35 gilt und eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 7.00 m vorgeschrieben ist. Nach Art. 36 BG ist die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). [AZ = anrechenbare Geschossfläche (aGF) : anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)]. Gemäss Art. 37 BG gilt als anrechenbare Geschossfläche (aGF) die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen (Treppen, Korridore etc.), in Haupt-, An- und Nebenbauten. Im Dachgeschoss werden Flächen über denen die lichte Höhe weniger als 1.80 m beträgt nicht gerechnet (Abs. 1). Nicht angerechnet werden zudem (Abs. 2): a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Lagerräume; b) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; c) Einstellräume für Fahrzeuge, nach Massgabe von Art. 52; d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht aGF erschliessen; e) offene Erdgeschosshallen und offene Dachterrassen; f) offene ein- und vorspringende Balkone; g) Hallenbäder, Sport- und Sauna-Anlagen; h) alle dem Gewerbe dienenden Lagerräume, die unter Terrain liegen. Als unter Terrain gelten jene Geschosse, deren Koten Oberkant Decke an keinem Punkt mehr als 1.20 m aus dem gewachsenen Terrain herausragen. Ausgenommen sind Einfahrten und Zugänge bis 6.00 m Breite. i) die Flächen der Aussenmauern eines Gebäudes; k) zusätzlich zu lit. a bis i werden in Hotelberieben nicht angerechnet […]. Nach Art. 38 BG gilt als anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF) die vom Baugesuch erfasste Grundstücksfläche innerhalb der Bauzone. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund- und Groberschliessung (Abs. 1). Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen, an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bauparzelle darf dadurch die in der betreffenden Bauzone geltende Aus-
- 18 nützungsziffer höchstens um 15% erhöht werden (Abs. 2). Solche Grundstücke bilden eine AZ-Einheit und spätere Änderungen daran oder Verfügungen darüber bedürfen der Zustimmung der Eigentümer aller an dieser AZ-Einheit beteiligten Grundstücke (Abs. 3). b) Zur Streitfrage einer angeblichen Übernutzung der Bauparzelle 1590 ist rückblickend die Baubewilligung für das Nachbargebäude auf Parzelle 4124 aus dem Jahre 2002 heranzuziehen (vgl. Beilage 22 der Gemeinde [Bg-act. 22]). Laut Baubewilligungsakten standen damals neben der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) von 1‘055 m2 (600 m2 von Parzelle 1590 und 455 m2 von Parzelle 4124) noch aGSF von Parzelle 3982 im Umfange von 28.06 m2 (= anrechenbare Geschossfläche [aGF] von 9.821 m2 [gerundet: 10 m2]) zur Verfügung, was zur Eintragung der entsprechenden Dienstbarkeit auf Parzelle 4124 vom 21. Mai 2002 führte (Recht: Abtretung der baulichen Ausnützung zum Anteil von 23/100 zulasten u.a. Parzelle 3982). Dies ergab damals eine gesamte, auf der AZ-Einheit zur Verfügung stehende aGSF von 1‘083.06 m2 (gerundet: 1‘083 m2). Das im Jahre 2002 auf Parzelle 4124 erstellte Gebäude konsumierte gemäss Baubewilligungsakten 177 m2 aGF (damals Bruttogeschossfläche [BGF] genannt). Diese aGF wurde damals der AZ-Einheit, bestehend aus Parzellen 4124 und 1590, entnommen, was zur entsprechenden Anmerkung vom 9. Juli 2002 auf Parzellen 1590 und 4124 führte. Im Jahre 2006 wurde sodann von dieser AZ-Einheit, bestehend aus Parzelle 1590 und 4124, an Parzelle 1589 180 m2 aGSF abgetreten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin führte diese Nutzungsabtretung nicht zur Schaffung einer neuen AZ-Einheit, umfassend alle drei Parzellen 1590, 4124 und 1589. Von der der damaligen AZ-Einheit (Parz. 1590/4124) zustehenden aGSF von 1‘083 m2 sind folglich zunächst die im Jahre 2006 auf Parzelle 1589 transferierte aGSF von 180 m2 abzuziehen, was eine Rest-aGSF von 903 m2 (1’083 m2 – 180 m2) aGSF ergibt. Diese Restfläche von 903
- 19 m2 aGSF ergibt bei einer AZ von 0.35 in der Wohnzone A eine aGF von 316.05 m2 (gerundet 316 m2). Das im Jahre 2002 auf Nachbarparzelle 4124 erstellte Gebäude konsumierte 177 m2 aGF (damals als BGF bezeichnet). Aufgrund der Grundstücksfläche von 455 m2 wären Parzelle 4124 lediglich 159.25 m2 aGF (gerundet 159 m2) und die schon im Jahre 1992 von Parzelle 3982 auf Parzelle 4124 transportierte aGF von 9.821 m2 (gerundet 10 m2), total also 169 m2 (159 m2 + 10 m2) zur Verfügung gestanden. Folglich blieb der damaligen AZ-Einheit (Parz. 1590/4124) eine Rest-aGF von 139 m2 (316 m2 - 177 m2). Dabei ist davon auszugehen, dass Parzelle 4124 über keine aGF mehr verfügt, sondern sogar einen Negativsaldo von -8 m2 aufweist (159 m2 [aGF nach aGSF Parzelle 4124] + 10 m2 [aGF von Parzelle 3982] = 169 m2 - 177 m2 [aGF vom Gebäude auf Parzelle 4124 konsumiert] = - 8 m2). Die vorliegend interessierende Parzelle 1590 weist eine aGSF von 600 m2 auf. Der Wegtransport von 180 m2 aGSF auf Parzelle 1589 im Jahre 2006 geht laut der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und den Beschwerdegegnern (Bauherrschaft) zulasten von Parzelle 1590 und ist deshalb noch von den 600 m2 abzuziehen, was eine Rest-aGSF von 420 m2 (600 m2 - 180 m2) ergibt. Die so errechneten 420 m2 aGSF würden für eine aGF von 147 m2 auf Parzelle 1590 reichen. Nun ist es aber so, dass bei der Erstellung des Hauses auf Nachbarparzelle 4124 (welche eine AZ-Einheit mit Parzelle 1590 bildet) also Parzelle 4124 um 8 m2 übernutzt wurde, was dazu führte, dass die bereits verwendeten 8 m2 auf Parzelle 4124 ebenfalls noch der Parzelle 1590 belastet werden müssen. Das Instrument dafür war die Bildung der AZ-Einheit (Parz. 1590/4124) im Jahre 2002. Folgerichtig steht der Parzelle 1590 nicht mehr 147 m2 aGF, sondern lediglich noch 139 m2 (147 m2 – 8 m2) aGF zur Verfügung, also bei einer zulässigen Konsumation von 146 m2 (infolge Zweitwohnungsproblematik) durch das Neubauprojekt letztlich immer noch 7 m2 aGF zu wenig. Dies entspricht im Resultat den eigenen Ausführungen der Beschwerdegegne-
- 20 rin in ihrer Duplik vom 3. März 2015 (vgl. vorn Ziff. 12 im Sachverhalt). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass das Neubauprojekt auf Parzelle 1590 in der geplanten Form und Ausgestaltung wegen Übernutzung nicht realisiert werden kann; zumal die erlaubte AZ von 0.35 in der Wohnzone A mit 146 m2 aGF auch ohne den diesbezüglich ebenfalls noch streitigen Fitnessraum (vgl. dazu insbesondere Art. 37 Abs. 2 lit. g BG) bereits konsumiert wird. Die Sache ist somit auch aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. c) Die Beschwerde vom 16. Dezember 2014 erweist sich demnach sowohl aus formellen Gründen (E.2a-d) als auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten (E.3a-b) als begründet, was zu ihrer Gutheissung, zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids samt erteilter Baubewilligung und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zwecks Weiterführung bzw. Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens führt. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und den Beschwerdegegnern (Bauherrschaft, diese für ihren Anteil solidarisch haftend) aufzuerlegen. b) Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem angemessen zu entschädigen, wobei die dazu eingereichte Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 26. März 2015 über Fr. 5‘311.40 – angesichts der klaren bundesgerichtlichen Praxis zur Beschwerdelegitimation und den deswegen zweifellos zu weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – pauschal auf Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST) gekürzt wird. Dem kann im konkreten Fall umso mehr zugestimmt werden, als die Parteientschädigung – gestützt auf Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwäl-
- 21 tinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250] - ohnehin nach Ermessen der urteilenden Instanz festgelegt werden kann und auch keine separate Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 HV von Seiten des betreffenden Rechtsvertreters eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und die Beschwerdegegner (Bauherrschaft, diese für ihren Anteil solidarisch haftend) haben der Beschwerdeführerin also eine Parteientschädigung von je Fr. 2‘000.--, total Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST), zu entrichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid und die erteilte Baubewilligung werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 466.-zusammen Fr. 3'466.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ sowie B._____ und C._____, welche für ihren Anteil untereinander solidarisch haften, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde X._____ sowie B._____ und C._____, welche für ihren Anteil untereinander solidarisch haften, A._____ mit jeweils Fr. 2'000.--, insgesamt also mit Fr. 4'000.-- (inkl. MWST), zu entschädigen.
- 22 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]