VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 113 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 12. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, C._____ und D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 und Miteigentümergemeinschaft (StWE-Gemeinschaft), bestehend aus: E._____, F._____ und G._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Am 16. Juli 2014 reichten E._____, F._____ und G._____ (STWEG, E._____ und F._____ sind Miteigentümer zur Hälfte an Parzelle 664 und unter sich auch Miteigentümer je zur Hälfte, G._____ ist Miteigentümer zur Hälfte an Parzelle 664) mit dem Einverständnis von H._____, Eigentümerin der Parzellen 660 und 663, das Gesuch um Neubau der Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 660, 663 und 664 ab I._____-weg in X._____ ein. 2. Ein erstes − nach der Aufhebung des diesbezüglichen Entscheids der Baukommission vom 2. Juli und 20. August 2013 und des Gemeindevorstands vom 4. November 2013 durch das Verwaltungsgericht im Verfahren R 13 238 − noch bei der Gemeinde hängiges Baugesuch für die Erstellung dieser Erschliessungsstrasse wurde am 23. Juli, mitgeteilt am 12. August 2014, von der Gemeinde X._____ als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Schon am 11. April 2005 (mit Nachträgen vom 27. Juni 2013 und 16. Juli 2014) hatten die Bauherrschaft und H._____ einen Dienstbarkeitsvertrag betreffend Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Gunsten von Parzelle 664 abgeschlossen. 4. Gegen das Baugesuch vom 16. Juli 2014 erhoben A._____ und B._____ (Miteigentümer je zur Hälfte von Parzelle 661), C._____ (Eigentümer von Parzelle 655) und D._____ (Eigentümer von Parzelle 656) am 13. August 2014 Einsprache und beantragten die Abweisung desselben. Die Baugesuchsteller verzichteten am 20. August 2014 auf eine Vernehmlassung dazu. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 30. September, mitgeteilt am 2./20. Oktober 2014, wies die Baukommission die Einsprache ab und hiess das Baugesuch betreffend Neubau der Erschliessungsstrasse zu den Parzellen 660, 663 und 664 gut. Die Kosten der externen Rechtsberatung von Fr. 2'892.-- sowie besondere Aufwendungen für die Bearbeitung der Einsprache von Fr. 100.-erlegte sie den Einsprechern auf.
- 3 - 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____, C._____ und D._____ am 22. Oktober 2014 Beschwerde an den Gemeindevorstand X._____ und beantragten, der Entscheid der Baukommission vom 30. September, mitgeteilt am 2./20. Oktober 2014, sei aufzuheben und das Baugesuch betreffend Neubau der Zufahrtsstrasse zu Parzellen 660, 663 und 664 sei abzuweisen. Die Bauherrschaft beantragte am 30. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 10., mitgeteilt am 11. November 2014, wies der Gemeindevorstand X._____ die Beschwerde ab und bestätigte den Bau- und Einspracheentscheid der Baukommission vom 30. September 2014. Er erhob eine Behandlungsgebühr von Fr. 200.-und für die externe Rechtsberatung einen Betrag von Fr. 1'374.--. 6. Dagegen erhoben A._____ und B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid des Gemeindevorstandes von X._____ vom 10. November 2014, eingegangen am 12. November 2014, sei aufzuheben. 2. Das Bauvorhaben der Beschwerdegegner betreffend Neubau der Erschliessungsstrasse zu den Grundstücken Nrn. 663 und 664, X._____, sei abzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.0 % MWST)." Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer die Beiziehung der Unterlagen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 13 238. Die überdies beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde erkannte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2015 zu. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer unter anderem was folgt aus: • Die Gemeinde habe das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Entlassung von Parzelle 664 aus dem Beizugsgebiet für das Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____" und der Integration in das Beizugsgebiet "I._____-weg", der Umklassierung des K._____ als Land- und Forstwirtschaftsweg bzw. Wanderweg sowie der Umklassierung der Hecken entlang des K._____ zu Wald ver-
- 4 letzt, indem sie die Eigentümer des Beizugsgebietes "I._____-weg" dazu nicht angehört habe. • Zwar sei die Entlassung der Parzellen 663 und 664 aus dem Beizugsgebiet für das Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____" rechtskräftig. Allein aus diesem Grund könnten die beiden Parzellen aber nicht über den I._____-weg erschlossen werden. • Der I._____-weg sei nicht geeignet, den durch die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 entstehenden Mehrverkehr aufzunehmen. • Die Beschwerdeführer hätten seit dem Baugesuch 2013 keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Deren Bearbeitung sei durch die Parteien bereits bezahlt worden. Somit sei es nicht notwendig gewesen, unter dem Titel Rechtsberatungskosten für das Einspracheverfahren Fr. 2'892.-- und für das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren Fr. 1'374.-- zu generieren, zumal die Gemeinde der Bauherrschaft nach dem Rückzug des ersten Baugesuchs bereits Fr. 5'268.-- in Rechnung gestellt habe. Dieses Vorgehen verletze das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. 7. Am 15. Januar 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend brachte sie unter anderem folgendes vor: • Die Beschwerdeführer hätten zum Beitragsverfahren L._____strasse nicht angehört werden müssen, weshalb diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung vorliege. Beim "K._____" handle es sich gemäss rechtskräftigem GEP 2008/09 um einen "Landwirtschaftsweg/Waldweg" bzw. um einen "Wanderweg". Die betreffenden Publikationen seien erfolgt. Die gerügte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Grundordnungsrevision 2008/09 sei unbegründet. Auch frühere, längst abgeschlossene Beitragsverfahren seien irrelevant. • Die nachgesuchte Privatstrasse in den I._____-weg genüge für die Erschliessung der Parzellen 663 und 664. Der I._____-weg verfüge über genügend Kapazitäten zur Aufnahme dieses geringen zusätzlichen Verkehrsvolumens. Die neue Strasse entspreche der Grundordnung der Gemeinde X._____ und verletze keine Regelung des übergeordneten kantonalen oder eidgenössischen Rechts. • Zwar habe die Baukommission am 26. September 2013 resp. der Gemeindevorstand am 4. November 2013 bereits ein nahezu identisches Bauprojekt bewilligt. Dennoch seien die beanstandeten Kosten von Fr. 2'892.-- im Einspracheverfahren bzw. Fr. 1'374.-- im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand ausgewiesen. Es
- 5 handle sich ausschliesslich um Aufwendungen aus dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren und nicht um Aufwendungen für das am 28. August 2014 (recte: 23. Juli 2014) abgeschriebene Baubewilligungsverfahren. Der Aufwand sei unvermeidlich gewesen. Hätten sich die Baukommission und der Gemeindevorstand nicht detailliert mit den neuen Rechtsschriften der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, sondern unbesehen die Erwägungen des ersten, abgeschriebenen Verfahrens übernommen, hätten die Beschwerdeführer mit Sicherheit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung Begründungspflicht) gerügt. 8. Die Miteigentümergemeinschaft E._____, F._____ und G._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte am 16. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen zutreffenden Ausführungen auf eine Vernehmlassung. 9. Am 19. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. • Gemäss Art. 45 Abs. 1 KRG enthalte der GEP mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt sei, auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienten. Die Gemeinde wäre daher verpflichtet gewesen, den GEP im Gebiet zwischen I._____-weg und K._____ anzupassen, was sie nicht getan habe. Deshalb fehle für die Erschliessung von Parzelle 664 über den I._____-weg eine rechtliche Grundlage. • Parzelle 664 sei heute ohne rechtlich gesicherte Erschliessung und daher nicht baureif. Zwar existiere ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten von Parzelle 664 und zulasten von Parzelle 660. Diese Dienstbarkeit widerspreche aber dem damaligen und aktuellen GEP. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 die von ihr favorisierte Erschliessungsvariante von unten her durchsetzen wollen, müsse sie zuerst den GEP anpassen, indem sie diesen um die Anlagen der Feinerschliessung für Parzellen 663 und 664 ergänze. • Die Beschwerdegegnerin 1 generiere Kosten, welche fast ausschliesslich der Beschwerdegegnerin 2 zugutekämen, während sich deren Anwalt auf ein Minimum beschränken könne. 10. Am 5. März 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest.
- 6 - • Es treffe nicht zu, dass die geplante Feinerschliessung im GEP festgelegt werden müsse. Art. 45 Abs. 1 KRG sei zwar nicht ganz eindeutig. Der Begriff "mindestens" beziehe sich nur auf die Anlagen der Grund- und Groberschliessung, nicht aber auf die Anlagen der Feinerschliessung. Mit dem zweiten Teilsatz betreffend Feinerschliessung sei bloss klargestellt worden, dass auch Anlagen der Feinerschliessung in den GEP aufgenommen werden dürften, was neben der Verwendung des Wortes "auch" namentlich der fehlende bestimmte, alle Feinerschliessungsanlagen erfassende Artikel "die" dokumentiere. Wäre die Auslegung der Beschwerdeführer richtig, müsste der Gesetzestext wie folgt lauten: "Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und die Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen." Die Auslegung der Beschwerdeführer widerspreche sowohl der Planungswirklichkeit als auch Sinn und Zweck der Regelung. In Graubünden existiere kein einziger GEP, in welchem alle mehr als einem Grundstück dienenden Erschliessungsanlagen verzeichnet seien. Derart umfassende Detailplanfestsetzungen auf Stufe GEP mit jeweils obligatorischer Urnenabstimmung wären völlig verfehlt und widersprächen Sinn und Zweck des GEP, der in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 KRG wie folgt definiert werde: "Der Generelle Erschliessungsplan legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen … fest." 11. Am 23. März 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Anträgen fest. Sie argumentierte unter anderem wie folgt: • Das angefochtene Bauprojekt für eine Erschliessungsstrasse sei mit der kommunalen Grundordnung vereinbar. Auf der Grundlage des bestehenden GEP stelle die vorgesehene private Erschliessung die einzig mögliche Erschliessung für die Grundstücke 663 und 664 dar. Die Erschliessung über das "K._____" sei rechtlich ausgeschlossen, da es sich dabei um einen "Landwirtschaftsweg/Waldweg" bzw. um einen "Wanderweg" handle. Sodann reiche auch die Kapazität des I._____-wegs für die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 bei Weitem aus. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 10., mitgeteilt am 11. November 2014, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Beschwerdeentscheid vom 10., mitgeteilt am 11. November 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die von den heutigen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde abgewiesen und den Bauund Einspracheentscheid der Baukommission vom 30. September, mitgeteilt am 2./20. Oktober 2014, bestätigt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass dem von den Beschwerdeführern beantragten Beizug der Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 13 238 stattgegeben wurde und die entsprechenden Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden. b) Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2014 noch beantragten Durchführung eines Augenscheins gilt es sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag replicando zurückgezogen haben, nachdem aufgrund der Aktenlage feststehe, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 favorisierte Erschliessung der Parzelle 664 im geltenden Generellen Erschliessungsplan (GEP) nicht vorgesehen sei (vgl. Replik
- 8 vom 19. Februar 2015 S. 8). Dieser Ansicht vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen, zumal aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht geprüft werden muss, ob die Kapazität des I._____wegs für das zusätzliche Verkehrsaufkommen ausreicht. 3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem kürzlich abgeschlossenen Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____", der 2008/09 revidierten Grundordnung sowie mit früheren, abgeschlossenen Beitragsverfahren. a) Bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt es zunächst festzuhalten, dass dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im
- 9 - Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 VRG gewährleistet, wonach die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Darauf kann sie insbesondere verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. c) Die Beschwerdeführer rügen einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem es die Beschwerdegegnerin 1 unterlassen habe, die Eigentümer des Beizugsgebiets "I._____-weg" über die Umteilung der Parzelle 664 vom Beizugsgebiet für das Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____" in das Beizugsgebiet "I._____-weg" zu orientieren. Dieser Rüge zielt − wie nachfolgend dargestellt − ins Leere. Zwar trifft es zu, dass das Beizugsgebiet für das Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____" gemäss ursprünglichem Einleitungsbeschluss vom 17. Dezember 2012 auch die Parzellen 663 und 664 erfasste. Im Rahmen des ersten abgeschriebenen Baugesuchsverfahrens betreffend die strittige private Erschliessungsstrasse für die Parzellen 663 und 664 stellte die Beschwerdegegnerin 1 indes fest, dass
- 10 eine Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über das rechtskräftig als Landwirtschafts-/Wald- und Fussweg ausgeschiedene K._____ unzulässig sei. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 18., mitgeteilt am 19. November 2013 (Beilage II/2.2 der Beschwerdegegnerin 1), den ursprünglichen Einleitungsbeschluss revidiert und die Parzellen 663 und 664 aus dem Beizugsgebiet für das Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____" entlassen. Die Entlassung der Parzellen 663 und 664 aus dem Beizugsgebiet erfolgte, nachdem den übrigen Grundeigentümern der im Beitragsverfahren beteiligten Parzellen mit Schreiben vom 5. November 2013 (Beilage II/2.1 der Beschwerdegegnerin 1) das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Beschwerdeführer, deren Grundstücke nicht im Beizugsgebiet des Beitragsverfahrens "Sanierung der Strasse L._____" liegen, wurden demgegenüber nicht angehört. Dies mussten sie indessen auch nicht, weil − wie bereits die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 (S. 5) zu Recht ausführte − die heutigen Beschwerdeführer durch die betreffende Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 18., mitgeteilt am 19. November 2013, in keiner Weise belastet wurden. Vielmehr wurden einzig die vom konkreten Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____" erfassten Grundeigentümer belastet, weil sich deren Kostenanteil durch die Entlassung der Parzellen 663 und 664 entsprechend erhöhte. Folglich stand aber den heutigen Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Entlassung der Parzellen 663 und 664 aus dem Beitragsverfahren "Sanierung der Strasse L._____" gar kein Gehörsanspruch zu, weshalb diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann. d) Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem es die Beschwerdegegnerin 1 unterlassen habe, sie vorgängig über die Umklassierung des K._____ als Land-, Forstwirtschafts- und Wanderweg sowie über die Umklassierung der Hecken entlang des K._____ zu Wald anzuhören bzw. zu orientieren. Mithin rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend diverser Festlegungen in der Grundordnung bzw. im GEP
- 11 - 2008/2009. Wie nachfolgend dargestellt erweisen sich auch diese Rügen als unbegründet. Gemäss Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) legt der Gemeindevorstand nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens (vgl. Art. 47 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt (Mitwirkungsauflage; Abs. 1). Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammengefasst (Abs. 2). Nach erfolgter Abstimmung in der Gemeinde (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ [7.100]) hat der Gemeinderat die Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt zu geben und dafür zu sorgen, dass die beschlossenen Planungsmittel sowie damit verbundene Gesuche für Zusatzbewilligungen während der Dauer der Beschwerdefrist öffentlich aufgelegt werden (Beschwerdeauflage; vgl. Art. 48 Abs. 4 KRG). Schliesslich können Beschlüsse der Gemeinden über den Erlass der Grundordnung innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Vorliegend ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen ohne Weiteres verifizierbar, dass bezüglich des strittigen GEP 2008/09 die Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO am 28. bzw. am 29. Februar 2008 sowohl im Kantonsamtsblatt als auch im Bezirksamtsblatt publiziert wurde (vgl. Beilagen II/3.1 und II/3.2 der Beschwerdegegnerin 1). Selbiges gilt für die Beschwerdeauflage, welche gemäss Art. 48 Abs. 4 KRG sowohl am 15. Januar 2009 im Kantonsamtsblatt als auch am 16. Januar 2009 im
- 12 - Bezirksamtsblatt publiziert wurde (vgl. Beilage II/3.3 und II/3.4 der Beschwerdegegnerin 1). Folglich sind aber die von Gesetzes wegen vorgesehenen Publikationen betreffend Mitwirkungs- und Beschwerdeauflage im Kantons- sowie im Bezirksamtsblatt erfolgt, weshalb sich auch die gerügte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Grundordnungsrevision 2008/09 als unbegründet erweist. e) Selbiges gilt schliesslich auch für die beschwerdeführerische Argumentation betreffen die verschiedenen früheren Beitragsverfahren. Statt Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 unter Ziffer 14 und 15 ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 verwiesen werden, welche in folgender Schlussfolgerung resultieren: "Allfällige frühere oder laufende Beitragsverfahren (und damit die in diesem Beitragsverfahren festgelegten Beizugsgebiete) sind für die Frage, ob ein konkretes Baugesuch zu bewilligen ist oder nicht, völlig irrelevant. Umgekehrt können allfällige Baubewilligungen bzw. die gestützt darauf realisierten Werke einen Einfluss auf frühere oder künftige Beitragsverfahren haben. Führt das realisierte Bauprojekt zu wesentlich geänderten Verhältnissen, so sind Beitragsverfahren − welche weniger als 10 Jahre zurückliegen − unter Umständen neu aufzurollen, jedenfalls aber sind die geänderten Verhältnisse in künftigen Beitragsverfahren zu berücksichtigen." Vorliegend braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die ersuchte Erschliessung der Parzellen 663 und 664 über den I._____-weg als "geänderte Verhältnisse" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 KRVO zu qualifizieren ist, welche eine Anpassung des früheren Beitragsverfahrens "I._____-weg" aus dem Jahr 2001 erlauben würde. Denn das entsprechende Beitragsverfahren "I._____-weg" liegt unstrittig mehr als zehn Jahre zurück, weshalb eine Anpassung desselben gestützt auf Art. 27 Abs. 1 KRVO ausgeschlossen ist (vgl. dazu die "Perimeterabrechnung I._____-weg Ausbau 2000" vom 13., mitgeteilt am 28. März 2001 [Beilage 4 der Beschwerdeführer]). Die gerügte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit früheren Beitragsverfahren erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Dementsprechend wurde aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in allen Belangen gewahrt.
- 13 - 4. Es bleibt zu prüfen, ob das geplante Bauprojekt, mithin die ersuchte Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 660, 663 und 664, mit der Grundordnung der Gemeinde sowie mit dem übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Recht vereinbar ist. Diese Frage wurde von der Beschwerdegegnerin 1 − wie nachfolgend dargestellt − zu Unrecht bejaht. a) Gemäss Art. 21 ff. KRG besteht die kommunale Nutzungsplanung aus der Grundordnung (Art. 22 ff. KRG) und der Quartierplanung (Art. 51 ff. KRG). Die Quartierplanung ist eine Folgeplanung der Grundordnung, was bedeutet, dass die Grundordnung die Nutzung und Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung bestimmt und der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail regelt (Art. 51 Abs. 1 KRG). Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem GEP (Art. 22 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 KRG legt der GEP in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt ist, auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen. b) Die Erstellung einer neuen Strasse oder Zufahrt bedarf in der Regel eines Nutzungsplanes, der den für diese Anlage erforderlichen Boden einer neuen Zweckbestimmung zuführt. Die kantonale Raumplanungsoder Strassengesetzgebung sieht bisweilen Baulinienpläne (mit Bauverbot in der Umgebung der künftigen Strasse), allgemeine Strassenbauprojektpläne oder spezielle Pläne vor, welche sowohl die Bodennutzung als auch die Voraussetzungen für die Baubewilligung regeln. Das Nutzungsplanverfahren erlaubt eine umfassende Abwägung der Interessen − da der Plan als Grundlage für eine Enteignung nach kantonalem Recht dienen kann, insbesondere auch derjenigen der betroffenen Grundeigentümer − und ermöglicht die koordinierte Anwendung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz, Nuturschutz usw.
- 14 - (JOMINI, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 19 Rz. 49 mit Hinweisen). c) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 zwar gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Dezember 2008 (Beilage II/3.6 der Beschwerdegegnerin 1) in der damaligen Ortsplanungsrevision − von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2008 beschlossen und von der Regierung des Kantons Graubünden am 30. Juni 2009 genehmigt (vgl. Beilage II/3.7 der Beschwerdegegnerin 1) − offenbar vorgesehen, dass die Erschliessung der Parzellen 663 und 664 neu von unten statt wie bisher vorgesehen von oben her erfolgen solle. Die entsprechende Festlegung dieser Erschliessung der Parzellen 663 und 664 von unten her bzw. über den I._____-weg mittels Einzeichnung derselben im GEP − unter Einhaltung des in Art. 48 KRG und Art. 13 KRVO beschriebenen Verfahrens zum Erlass oder Änderung der Grundordnung (vgl. dazu vorstehend E.3d) − hat die Beschwerdegegnerin 1 indes unterlassen. Im Gegensatz zur strittigen Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 660, 663 und 664 figuriert etwa der I._____-weg im GEP als Erschliessungs-, Quartier- und Privatstrasse. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Replik vom 19. Februar 2015 denn auch zu Recht gerügt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den GEP im Gebiet zwischen Ende I._____weg und K._____ hätte anpassen müssen, was aber unterblieben sei. Dieses Versäumnis der Beschwerdegegnerin 1 kann auch durch die in der Duplik der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. März 2015 vorgenommene Auslegung von Art. 45 Abs. 1 KRG nicht geheilt werden. Denn in ihrer Auslegung übersieht die Beschwerdegegnerin 1, dass die Feinerschliessung, die − wie vorliegend − mehreren Parzellen dient, nicht aufgrund der Formulierung: "Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen", sondern aufgrund der Formulierung
- 15 - "Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt ist, auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen" zum obligatorischen Inhalt des GEP gehört. Da vorliegend unstrittig keine Folgeplanung besteht, hätte aber die neue Erschliessung der Parzellen 663 und 664 zwingend und unter Einhaltung des in Art. 48 KRG und Art. 13 KRVO beschriebenen Verfahrens (einschliesslich Mitwirkungs- und Beschwerdeauflage) in den GEP eingetragen werden müssen. Der beantragten Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 660, 663 und 664 ab I._____-weg fehlt dementsprechend − wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen − die rechtliche Grundlage. 5. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10., mitgeteilt am 11. November 2014, als nicht rechtens, was in Gutheissung von Ziff. 1 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren zur Aufhebung derselben führt. Damit fällt auch der Bau- und Einspracheentscheid der Baukommission vom 30. September, mitgeteilt am 2./20. Oktober 2014, dahin. Hingegen kann dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Neubau der Erschliessungsstrasse zu den Parzellen 663 und 664 abzuweisen sei (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren), nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, damit diese das Baugesuch nach Vorliegen des im Gebiet zwischen I._____-weg und K._____ rechtskräftig geänderten GEP erneut beurteilen kann. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10., mitgeteilt am 11. November 2014, aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Baugesuchs nach Vorliegen des im Gebiet zwischen I._____-weg und K._____ rechtskräftig geänderten GEP an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegne-
- 16 rin 1 und 2, Letztere unter solidarischer Haftung. Der nicht stattgegebene beschwerdeführerische Antrag, wonach das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Neubau der Erschliessungsstrasse zu den Parzellen 663 und 664 abzuweisen sei, zieht wegen der Geringfügigkeit des verursachten Arbeitsaufwands keine Kostenfolge nach sich. Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung gilt es sodann festzuhalten, dass, wenn die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10., mitgeteilt am 11. November 2014, einschliesslich des Bau- und Einspracheentscheids der Baukommission vom 30. September, mitgeteilt am 2./20. Oktober 2014, aufgehoben wird, auch deren − von den Beschwerdeführern beanstandete − Kostenregelung dahinfällt. Diese ist in einem neuen Entscheid abermals festzulegen. Dabei ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 zutreffend, wonach es im neuen Verfahren vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren infolge der im Verfahren R 13 238 gerügten Gehörsverletzung sowie dem dortigen Verfahrensausgang erforderlich war, die Angelegenheit vollumfänglich neu zu prüfen. Die Kostenfestlegung in den Entscheiden der Baukommission und des Gemeindevorstands erfolgte deshalb grundsätzlich zu Recht. Dies bedeutet aber auch, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch bei den Beschwerdeführern entsprechende notwendige Kosten angefallen sind, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen für das vorliegende Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, zumal sie praktisch vollständig obsiegen. Der diesbezügliche Vorbehalt in Erwägung 4 der Abschreibungsverfügung im Verfahren R 13 238 vom 7. März 2014 kommt somit nicht zur Anwendung. Die am 31. März 2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 5'194.80 (18.5 h à Fr. 250.-- [= Fr. 4'625.--], zuzüglich Spesen [Fr. 185.--] sowie 8 % MWST von Fr. 4'810.-- [= Fr. 384.80]) kann übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin 1 und 2, Letztere wiederum unter solidari-
- 17 scher Haftung, haben die Beschwerdeführer somit aussergerichtlich je zur Hälfte mit Fr. 5'194.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ vom 10., mitgeteilt am 11. November 2014, aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Baugesuchs nach Vorliegen des im Gebiet zwischen I._____-weg und K._____ rechtskräftig geänderten GEP an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 3'409.-gehen zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und zur Hälfte zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____, F._____ und G._____ unter solidarischer Haftung. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ und die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____, F._____ und G._____ − Letztere unter solidarischer Haftung − haben A._____ und B._____, C._____ und D._____ eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von je Fr. 2'597.40, gesamthaft somit Fr. 5'194.80 (inkl. MWST), zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]
- 18 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen (1C_532/2015).