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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 01.04.2014 R 2013 236

1. April 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,031 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Deponiestopp (Rechtsverweigerung) | Waldrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 236 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Deponiestopp (Rechtsverweigerung)

- 2 - 1. Vor einigen Jahren hat sich im bewaldeten Oberlauf der Val M._____ eine grosse Rutschung aktiviert. Im Frühjahr 2013 stürzten mehrere 100'000 m³ Erdmaterial während rund zwei Monaten kontinuierlich in die vordere Val M._____, weshalb am 18. April 2013 der Gemeindeführungsstab von X._____ eingesetzt werden musste. 2. Die Schlammmasse füllte den anfangs April 2013 vollständig entleerten Geschiebesammler ein erstes Mal am 20. April 2013 wiederum. Gleichentags entschieden die verantwortlichen Entscheidungsträger, die Schlammmassen unter anderem über die Kantonsstrasse in die landwirtschaftlich genutzten Geländekammern zwischen der Kantonsstrasse und dem Schienentrasse der Rhätischen Bahn zu leiten. Die Frage der Schlammentsorgung – insbesondere auch im Hinblick auf die zu erwartenden Murgänge im Frühjahr 2014 – wurde sofort an die Hand genommen. Ein neuer Deponiestandort wurde nach Abklärungen im Gebiet N._____ gefunden. Die in diesem Gebiet liegenden Parzellen O._____, Grundbuch der Gemeinde X._____, sind im Eigentum von A._____ und die Parzellen P._____, Grundbuch der Gemeinde X._____, sind im Eigentum von B._____. 3. Die Gemeinde X._____ informierte A._____ und B._____ am 8. Mai 2013, dass ab nächster Woche möglicherweise Material auf ihren Grundstücken im Gebiet N._____ abgelagert werden müsse. Dies sei – vorbehältlich einer allfälligen nachträglichen Überführung in eine definitive Materialablagerungsstelle im Rahmen der dafür vorgesehenen förmlichen Bewilligungsverfahren – als vorübergehende Massnahme zu betrachten. 4. Am 28. Mai bzw. am 5. Juni 2013 verboten A._____ und B._____ der Gemeinde X._____, ihre Grundstücke zu betreten, Humus abzutragen und Geröll und Schlamm zu deponieren. Eine notfallmässige Beanspru-

- 3 chung ihrer Grundstücke sei ausgeschlossen, weil keine Notfallsituation vorliege und anderweitige Deponiemöglichkeiten vorhanden seien. Auch für eine definitive Materialablagerungsstelle gebe es keine gesetzliche Grundlage. 5. Vom 31. Mai bis 2. Juni 2013 wurde der inzwischen wieder geleerte Geschiebefang erneut gefüllt, ebenso in der Zeit von Ende August bis Mitte Oktober 2013. Die Schlammmassen wurden abermals in die Geländekammern geleitet. 6. Das BVFD informierte A._____ und B._____ am 28. August 2013, dass es ihre Einsprachen von der Gemeinde X._____ erhalten habe. Im September 2013 werde eine Orientierung erfolgen. 7. Am 5. November 2013 orientierte die Gemeinde X._____ u.a. A._____ und B._____, dass in der N._____ nun die zweite Etappe als Deponiefläche bereitgestellt werden müsse. Sie habe Sofortmassnahmen anzuordnen, welche das Deponieren aus den Geschiebefängen in der Deponie N._____ ermögliche, inklusive Vorbereitung der Deponiefläche. Das Projekt für die definitive Materialablagerung in der Deponie N._____ sei in Arbeit. Das Projektverfahren werde wahrscheinlich bis ins Jahr 2014 dauern. 8. Mit Schreiben vom 15. November 2013 an die Gemeinde X._____ machten A._____ und B._____ geltend, dass zurzeit kein Notfall bestehe. Es werde der Gemeinde X._____ verboten, ihre Grundstücke zu betreten, Humus abzutragen und Geröll und Schlamm zu deponieren. Das Schreiben überwies die Gemeinde X._____ am 21. November 2013 dem BVFD. Am 2. Dezember 2013 bekräftigten A._____ und B._____ ihren Standpunkt erneut.

- 4 - 9. Am 3. Dezember 2013 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragten superprovisorisch ein Betretungs- und Massnahmenverbot für die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf ihren Grundstücken O._____ und P._____. Materiell stellten sie den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, innert Monatsfrist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprachen nicht behandelt habe und ohne gesetzliche Grundlage und ohne rechtskräftige Verfügung in Eigentumsrechte eingreife. Das Fällen von Bäumen, das Entfernen von Humus und die Deponierung von Schlamm und Geröll stelle eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar und sei somit mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn diese Eingriffe auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen, verhältnismässig seien und voll entschädigt würden. Ohne begründete Verfügung seien sie nicht in der Lage, die Berechtigung zur Vornahme der geplanten weiteren Massnahmen zu prüfen sowie der Verhältnismässigkeit und Konsequenzen abzuschätzen. Ihr Anspruch auf einen Entscheid sei ausgewiesen. 10. Das BVFD (nachfolgend Beschwerdegegner) orientierte die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2013 unter Hinweis auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2013, dass die Deponieflächen im Gebiet N._____ erweitert würden. Allfällig erforderliche Bewilligungen könnten nachträglich eingeholt werden. Die kantonalen Vorschriften im Waldgesetz seien als Rechtsgrundlage ausreichend, um diese Sofortmassnahmen umzusetzen. Diese träten an die Stelle der subsidiären Polizeigeneralklausel. Die Gemeinden könnten solche Massnahmen anordnen und durchführen, sofern eine unmittelbare und dringliche Gefahr für

- 5 die öffentliche Ordnung bestehe. Die Sofortmassnahmen hätten das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Vorliegend könne aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse eine öffentliche Auflage erst später erfolgen. Aufgrund der Rechtsnatur der Sofortmassnahmen würden in diesem Verfahrensstadium keine anfechtbaren Verfügungen erlassen. 11. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer, dass die Projekte „Materialbewirtschaftung Deponie N._____“ und „Provisorischer Betrieb Val M._____“ öffentlich aufgelegt würden. Das Auflageverfahren dauere vom 17. Januar bis 17. Februar 2014. Am 22. Januar 2014 werde zudem eine öffentliche Informationsveranstaltung stattfinden. 12. Am 14. Januar 2014 beantragte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Dieser sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die angeordneten und notwendigen Sofortmassnahmen seien erforderlich gewesen und auf genügende gesetzliche Grundlage abgestützt. Sowohl die zweite wie auch die dritte Etappe seien rechtmässig und verhältnismässig erfolgt. Zudem würden die Betroffenen finanziell entschädigt. Solche Sofortmassnahmen dürften ohne vorherige öffentliche Auflage bzw. Projektgenehmigung durchgeführt werden. Sie bildeten vorgezogene Bestandteile eines ordentlichen Forstoder Wasserbauprojekts, welches jetzt öffentlich aufgelegt werde. Erst im Rahmen dieses nachgelagerten Auflageverfahrens könnten die Beschwerdeführer Einsprache erheben und Entschädigungsbegehren vorbringen. Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung würde nur vorliegen, wenn nach den Sofortmassnahmen das Projektgenehmigungsverfahren nicht innert angemessener Frist erfolge. Dies sei hier aber der Fall. Zudem stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführer mit der öffentlichen Auflage noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Rahmen des vorlie-

- 6 genden Beschwerdeverfahrens geltend machen könnten. Diese seien im Übrigen regelmässig informiert worden. 13. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Dieser sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung verwies sie auf die Vernehmlassung des Beschwerdegegners. 14. In ihrer Replik vom 17. Februar 2014 verzichteten die Beschwerdeführer auf die in der Beschwerdeeingabe beantragten vorsorglichen Massnahmen, hielten aber an ihrem materiellen Antrag betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung fest. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. der Beschwerdegegner zufolge Nichtbehandlung ihrer Einsprachen vom 28. Mai bzw. 5. Juni 2013 eine Rechtsverweigerung begangen hätten und die Beschwerde demzufolge begründet sei. Weder das kantonale Waldgesetz noch das kantonale Wasserbaugesetz seien eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Enddeponie. Ihr Eigentum werde für eine Enddeponie beansprucht. Es sei unverständlich, dass die Informationen gemäss Vernehmlassung des Beschwerdegegners nicht früher geliefert hätten werden können. Die nachträgliche Bewilligung gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung zu Sofortmassnahmen sei von der Begründungspflicht für die getroffenen Sofortmassnahmen zu unterscheiden. Sie hätten bereits im Massnahmeverfahren aufgrund einer konkreten Begründung sachbezogene Anträge stellen können, was ihnen aber wegen der Rechtsverweigerung nicht möglich gewesen sei. Sie hätten einen Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung gehabt. 15. Der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik vom 26. Februar 2014 (Poststempel) an seinen Anträgen fest. Für die Enddeponie sei das Projekt „Val M._____ Materialbewirtschaftung Deponie N._____“ massge-

- 7 bend. Die Klärung der Deponiefrage erfolge in einem ordentlichen Projektgenehmigungsverfahren. Dieses sei bis 17. Februar 2014 öffentlich aufgelegen. Laut Projekt werde die temporäre Deponie im Gebiet N._____ rekultiviert und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. 16. Am 26. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Im Übrigen verwies sie wiederum auf die Duplik des Beschwerdegegners. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit einer Beschwerde sind gemäss Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) konkrete Entscheide von Verwaltungsinstanzen beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Voraussetzung einer Beschwerde ist daher grundsätzlich das Vorliegen eines anfechtbaren Entscheids. Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie für Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Sie gelten auch als Entscheide. Dementsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf die Bedenken des Beschwerdegegners betreffend Vorliegen des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer ist – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht weiter einzugehen. 2. a) Vorweg ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob aufgrund des weiteren Antrags der Beschwerdeführer auf Feststellung des Vorliegens einer

- 8 - Rechtsverweigerung wegen Nichtbehandlung ihrer Einsprachen, welchen sie in ihrer Replik vom 17. Februar 2014 stellten, eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens oder eine verspätete Geltendmachung darstellt. In ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2013 verlangten die Beschwerdeführer materiell lediglich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, innert Monatsfrist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Da die Gegenstand des ursprünglich gestellten Antrages bildende anfechtbare Verfügung im Zeitpunkt der Replik noch immer nicht erlassen worden war und mithin die geltend gemachte Rechtsverweigerung noch nicht beseitigt war, ist auf den Antrag um Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverweigerung jedenfalls einzutreten. b) Vorliegend ist demnach die Frage streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin respektive der Beschwerdegegner zu Recht keine anfechtbare Verfügung erlassen haben respektive ob aufgrund der Nichtbehandlung der Einsprachen der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung vorliegt. Damit einhergehend ist die Frage zu klären, ob sich die Handlung der Beschwerdegegnerin respektive des Beschwerdegegners auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützte und welche Auswirkung die Gesetzesgrundlage auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung hat. Auf die zunächst verlangte vorsorgliche Verfügung betreffend Betretungs- und Massnahmenverbot haben die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 10. Dezember 2013 in ihrer Replik verzichtet, so dass diesbezüglich nichts zu verfügen war. 3. a) Das Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden (KWBG; BR 807.700) bezweckt nach Art. 1 Abs. 1 den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen, Feststoffablagerungen und – wie vorliegend – Murgängen (Hochwasserschutz). Dem Hoch-

- 9 wasserschutz dienen die Raumplanung, die Pflege des Schutzwaldes, der Wasserbau, der Objektschutz sowie die Alarmierung und Notfallplanung (Art. 1 Abs. 2 KWBG). Wasserbauliche Massnahmen im Sinne von Art. 2 KWBG sind unter anderem auch die Sofortmassnahmen bei Naturereignissen (Art. 2 Abs. 2 KWBG). Der Wasserbau obliegt den Gemeinden, soweit das KWBG nicht den Kanton für zuständig erklärt (Art. 3 Abs. 1 KWBG). Das Departement übt durch eine Fachstelle die Aufsicht über den Wasserbau aus und koordiniert die erforderlichen Massnahmen gemeindeübergreifend (Art. 3 Abs. 3 KWBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 KWBG obliegen die Sofortmassnahmen den Gemeinden, welche in Absprache mit der Fachstelle auszuführen sind, soweit es die Dringlichkeit erlaubt. Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Arbeiten zur Abwehr unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens während oder nach Naturereignissen. Dazu gehören insbesondere Räumungen und Sicherungsmassnahmen in Gerinnen und Rückhalteanlagen sowie Grobräumungen von abgelagertem Material in überschwemmten Siedlungsgebieten (Art. 20 Abs. 2 KWBG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 KWBG werden Sofortmassnahmen ohne öffentliche Auflage und Projektgenehmigung ausgeführt. Für Kontrollen, Vermessungen, Bau und Unterhalt sowie für die Ausführung von Sofortmassnahmen steht den Organen der Gemeinde und des Kantons sowie den von diesen Beauftragten jederzeit ein Zutrittsund Fahrrecht zu (Art. 24 Abs. 1 KWBG). Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Kontrollen, Vermessungen, Bau und Unterhalt, die Ausführung von Sofortmassnahmen, die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder Baugeräten sowie das Anbringen von Pegeln, Signalen, Pfählen und dergleichen zu dulden. Sie sind vorgängig zu benachrichtigen (Art. 24 Abs. 2 KWBG). b) Im Weiteren sind – wo es der Schutz von Menschen und von erheblichen Sachwerten erfordert – die betroffenen Gebiete durch Lawinen-, Rutsch-,

- 10 - Erosions- und Steinschlagverbauungen zu sichern (Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes [KWaG; BR 920.100]). In Katastrophenfällen, bei Gefährdung von Menschen oder erheblichen Sachwerten können die Gemeinden im Benehmen mit dem kantonalen Forstdienst gestützt auf Art. 36 Abs. 1 KWaG unverzüglich alle notwendigen Massnahmen treffen. Allfällig erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden (Art. 36 Abs. 2 KWaG). 4. a) Die Beschwerdeführer rügen einerseits, dass Art. 20 KWBG keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Enddeponie sei. Dem ist indes – wie der Beschwerdegegner respektive die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführen – entgegen zu halten, dass es sich bei den umstrittenen Sofortmassnahmen nicht um eine Enddeponie handelt. Wie die Beschwerdegegnerin bereits im Rundschreiben vom 8. Mai 2013 ausführte, ist die Ablagerung vielmehr als vorübergehende Massnahme zu betrachten. Die angeordneten Sofortmassnahmen sind nach Angaben der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners von hoher Dringlichkeit und Priorität gewesen. Die umstrittene Erweiterung des Deponievolumens im Gebiet N._____ ist demnach im Sinne einer Sofortmassnahme gestützt auf Art. 20 KWBG i.V.m. Art. 36 KWaG nicht zu beanstanden. Die Umstände erforderten dringliche Arbeiten zur Abwehr unmittelbar drohenden bzw. wachsenden Schadens. Dazu gehören – wie bereits erwähnt – nach Art. 20 Abs. 2 KWBG insbesondere die Räumungen und Sicherungsmassnahmen in Gerinnen und die Rückhalteanlagen sowie Grobräumungen von abgelagertem Material. Ebenso können in Katastrophenfällen, bei Gefährdung von Menschen oder erheblichen Sachwerten die Gemeinden gemäss Art. 36 Abs. 1 KWaG im Benehmen mit dem kantonalen Forstdienst unverzüglich alle notwendigen Massnahmen treffen. Die erwähnten Bestimmungen stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für die umstrittene Handlung der Beschwerdegegnerin respektive des Be-

- 11 schwerdegegners dar. Sie treten an die Stelle der subsidiären polizeilichen Generalklausel (BGE 106 Ia 58 E.2; 100 Ia 144), wenn dringliche Arbeiten bzw. Vorkehren zur Abwehr unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens während oder nach Naturereignissen erforderlich werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Totalrevision des kantonalen Waldgesetzes, Heft Nr. 15/2011–2012 [zitiert: Botschaft, KWaG], S. 1659 f.; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Totalrevision des Gesetzes über Bewuhrung und Verbauung der Flüsse und Wildbäche [neu: Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden], Heft Nr. 4/2008–2009 [zitiert: Botschaft, KWBG], S. 110 f.). Mit anderen Worten wären selbst ohne die Bestimmungen im kantonalen Wasserbaugesetz bzw. im kantonalen Waldgesetz die Sofortmassnahme gestützt auf die polizeiliche Generalklausel ausreichend gewesen. Es ist demnach richtig, wenn die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner festhalten, das zweistufige Verfahren sehe den Rechtsschutz erst in der zweiten Stufe vor (sog. Projektgenehmigungsverfahren; vgl. auch Erwägung 4b). In der ersten Phase (sog. Interventionsphase) werden Sofortmassnahmen ohne öffentliche Auflage und Projektgenehmigung ausgeführt (Art. 20 Abs. 3 KWBG; Botschaft, KWBG, a.a.O., S. 111), mithin können allfällig erforderliche Bewilligungen nachträglich eingeholt werden (Art. 36 Abs. 2 KWaG; Botschaft, KWaG, a.a.O., S. 1660). Die bisherige Praxis zeigt, dass im Anschluss an die Baurealisierung in der Regel ein nachträgliches Projektgenehmigungsverfahren durchgeführt wird, indem die Sofortmassnahmen als vorgezogene Bestandteile in ein ordentliches Folgeprojekt integriert werden. Damit bleibt die Rechtssicherheit in ausreichendem Masse gewahrt (vgl. Botschaft, KWaG, a.a.O., S. 1660; Botschaft, KWBG, a.a.O., S. 111). Während der Interventionsphase steht den Organen der Gemeinde und des Kantons sowie den von diesen Beauftragten jederzeit ein Zutritts- und Fahrrecht zu (Art. 24 Abs. 1 KWBG). Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die be-

- 12 troffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben insbesondere die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder Baugeräten zu dulden (Art. 24 Abs. 2 KWBG). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist dabei zu wahren (vgl. dazu auch Botschaft, KWaG, a.a.O., S. 111; Botschaft, KWBG, a.a.O., S. 1659 f.). Ob die angeordneten Sofortmassnahmen verhältnismässig und damit mit Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV vereinbar sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. Die Beschwerdeführer sind diesbezüglich auf das nachgelagerte Projektgenehmigungsverfahren zu verweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde diesbezüglich unbegründet. b) Anderseits machen die Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend. Ihnen sei nach der Einspracheerhebung am 28. Mai bzw. am 5. Juni 2013 der Rechtsschutz nicht gewährt worden, indem die Beschwerdegegnerin respektive der Beschwerdegegner keine anfechtbare Verfügung erlassen habe und dass ihnen nicht mitgeteilt worden sei, wie das Verfahren ablaufe. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer indessen – entgegen deren anders lautenden Behauptung – regelmässig auf dem Laufenden gehalten. Die Beschwerdegegnerin informierte sie schon vor der Einspracheerhebung am 8. Mai und dann wieder am 5. November 2013. Nicht bestritten ist zudem, dass die vom Beschwerdegegner am 28. August 2013 angekündigte Information im September 2013 stattfand. In all diesen Mitteilungen wurde darauf hingewiesen, dass momentan Sofortmassnahmen durchgeführt werden, welche später Gegenstand eines Projektgenehmigungsverfahrens bildeten (vgl. zum zweistufigen Verfahren Erwägung 3 und 4a). Dessen öffentliche Auflage erfolgte vom 17. Januar bis 17. Februar 2014. Nach Art. 15 ff. KWaG (vgl. auch Art. 10 ff. KWBG) können in diesem Rahmen gegen das Auflageprojekt Einsprachen erhoben werden oder aber auch Entschädigungsbegehren gestellt werden. Die Beschwerdeführer wussten

- 13 also schon zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung oder hätten damals zumindest wissen müssen, dass sie vor der Durchführung des Projektgenehmigungsverfahrens im Jahr 2014 nicht mit einer anfechtbaren Verfügung rechnen konnten respektive unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestand. Das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist somit zu verneinen, zumal die Behörde – wie aufgezeigt – zur Behandlung ihrer Einsprachen nicht verpflichtet war (vgl. dazu auch BGE 135 I 6 E.2.1; BGE 117 Ia 116 E.3a, mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657). Auch ist – wie der Beschwerdegegner respektive die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführen – im Umstand, dass die öffentliche Auflage rund neun Monate nach der ersten Rutschbewegung Mitte April 2013 erfolgte, keine Rechtsverzögerung zu erblicken. Zur Ausarbeitung des Auflageprojekts und angesichts der Gesamtumstände erscheint die Frist angemessen (vgl. auch BGE 135 I 265 E.4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1658). 5. a) Zusammenfassend ist demnach festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner betreffend Anordnung von Sofortmassnahmen gestützt auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 20 KWBG i.V.m. Art. 36 KWaG) gehandelt haben. Im Weiteren liegt aufgrund der Nichtbehandlung der Einsprachen der Beschwerdeführer keine Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vor, zumal die Beschwerdeführer während der vorliegend umstrittenen Interventionsphase keinen Anspruch auf Rechtsschutz haben. Die Möglichkeit einer Einspracheerhebung gibt es erst im nachgelagerten Projektgenehmigungsverfahren. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen.

- 14 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 72 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-zusammen Fr. 2'364.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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