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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 08.04.2014 R 2013 226

8. April 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,539 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 226 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 8. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. In seinem Urteil R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 betrachtete das Verwaltungsgericht die damals u.a. von den heutigen Beschwerdeführern angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) inklusive Baubewilligung vom 5. April 2012 (R 12 42) bzw. vom 15. Juni 2012 (R 12 72) als rechtens, soweit es um die Festlegung der Standorte 5 und 6 für die Abfallentsorgung durch Unterflurcontainer in der Via N._____ in X._____ gehe. Das Gericht entschied damals aber auch, dass aus Verkehrssicherheitsgründen die geplante „Insellösung“ in der bewilligten Form (kompakte Einheit) und Ausgestaltung (alle Massnahmen nur auf einer Strassenseite und in zu grossen Abständen) nicht geschützt werden könne. Im zuletzt genannten Punkt sei die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut im Sinne der Erwägungen darüber entscheide. Das Gericht hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, soweit darauf eingetreten werden könne und hob die angefochtenen Verfügungen und Baubewilligungen auf. Es wies die Angelegenheit an die Stadt X._____ zur Überprüfung der Standorte auf ihre Verkehrssicherheit und zur Überprüfung der Auftrennung der Standorte in Container-, Bankund Baumstandorte sowie zur Neuentscheidung zurück. 2. Am 7. Juni 2013 publizierte die damalige Stadt X._____ drei Baugesuche, nämlich die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via N._____, die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via M._____ und die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via P._____. 3. Gegen die Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via N._____ erhoben A._____, Miteigentümer der an die Via N._____ angrenzenden und durch diese erschlossenen Parzelle 1392 mit darauf stehendem angebauten Einfamilienhaus Assek.-Nr. 201 D, am 21. Juni 2013 Einsprache und beanstandeten, die Kenntlichmachung des Bauvorhabens sei ungültig, da diese im Zeitpunkt der Publikation nach aussen nicht erkennbar gewesen

- 3 sei. Die Containerstandorte seien erst am zwölften Tag der Einsprachefrist (19. Juni 2013) markiert worden. Ausser Querprofilen und Situationsplänen habe es zur Ausgestaltung der verkehrsberuhigenden Massnahmen keine weiteren Informationen gegeben. Das Projekt solle nochmals überdacht werden. Der Titel der Ausschreibung sei unglücklich gewählt gewesen, weil sich dahinter die Festlegung der Unterflurcontainerstandorte verstecke. Die Akten seien nicht im öffentlichen Bereich des Bauamtes aufgelegen. Eine transparente öffentliche Ausschreibung wäre erwünscht. Es sei nicht begreiflich, wieso der Unterflurcontainer UC 5 vor ihrem Fenster zu stehen komme, gebe es doch andere Möglichkeiten. Auf einem Strassenabschnitt der Via N._____ sollten fünf Parkplätze mit einer Länge von mehr als 30 m erstellt werden. Diese seien nicht nötig und hätten mangels parkierter Autos ohnehin nur eine geringe oder keine Wirkung auf die Verkehrsberuhigung. Dies sollte nochmals überdacht werden, gegebenenfalls seien bauliche Massnahmen in Betracht zu ziehen. Das ganze Vorhaben sei stark verbesserungsfähig. 4. Am 26. August, mitgeteilt am 20. September 2013, wies der Stadtrat die Einsprache ab. Trotz verspäteter Markierung des Containerstandortes hätten die Einsprecher ihre Rechte voll wahrnehmen können, so dass eine Wiederholung der Auflage nicht erforderlich sei. Baupublikationen erfolgten praxisgemäss immer nur stichwortartig und es sei Sache der Einsprecher, sich über die Details zu vergewissern. Dies hätten sie hier getan. Das Verwaltungsgericht habe in VGU R 12 42/72 festgehalten, die angefochtenen Verfügungen seien rechtens, soweit es um die Festlegung der Standorte Nrn. 5 und 6 für die Abfallentsorgung durch Unterflurcontainer

- 4 gehe. Aus Sicherheitsgründen müssten jedoch die vorgesehenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen überarbeitet und verbessert werden. Der Einwand gegen die Unterflurcontainerstandorte sei folglich unbegründet. Die jetzt geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen seien auf Empfehlung des städtischen Verkehrsplaners und in Absprache mit der zuständigen Fachstelle der Kantonspolizei festgelegt worden. Sie entsprächen den VSS-Normen und seien geeignet, eine wirksame und nachhaltige Temporeduktion auf der Via N._____ zu bewirken. Gleichentags erteilte die Stadt dem Bauvorhaben die Bewilligung unter – hier nicht relevanten – Bedingungen. 5. Dagegen erhoben A._____ am 18. Oktober 2013 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baubewilligung für die Sanierung und Gestaltung des Teilbereichs Via N._____ sei zu widerrufen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, das Bauvorhaben mit ergänzten Unterlagen nochmals auszuschreiben. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung (im Sinne von VGU R 12 42/72) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 1. November 2013 erteilt). Die Sanierung und Gestaltung über den gesamten Einzugsbereich des Gebiets N._____ in X._____ (Via Q._____, Via N._____, Via M._____, Via P._____) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und insbesondere die Gestaltung noch einmal zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzusenden. Die Bauausschreibung entspreche nicht dem Bedürfnis der Bewohner im Gebiet N._____ und sei deshalb an die Stadt zurückzuweisen. Die Behördenmitglieder der Stadt seien anzuweisen, ihre Funktion als Gemeindevertreter wahrzunehmen und sich nach deren Bedürfnissen zu fügen.

- 5 - Die Ausschreibungsunterlagen seien transparent gewesen (recte wohl: nicht transparent gewesen). Die Markierung der geplanten Unterführungscontainer sei verspätet erfolgt. Sie hätten profiliert werden müssen. Der Titel der Publikation des Bauvorhabens sei irreführend gewesen, weil ein direkter Zusammenhang mit den geplanten Unterführungscontainern nicht erkennbar gewesen sei. Die Aufhebung der aktuellen Containerhäuschen sei auf keinem Plan vermerkt. Die dadurch betroffenen Eigentümer seien nicht informiert gewesen. Rund 87 Einwohner (grossenteils Eigentümer) hätten eine Petition zur Überarbeitung und Sistierung des Baugesuches eingereicht. Gemäss VGU R 12 42/72 habe die Stadt die Standorte der Unterflurcontainer nochmals in Frage stellen müssen, ansonsten müssten die Standorte begründet werden. Verbesserungen habe es keine gegeben, die Standorte der Unterflurcontainer seien lediglich um 2 m zum Trottoir hin verschoben worden und das Trottoir führe jetzt aussen herum. Dies habe man nicht begründet. Die Planung der Standorte der Unterführungscontainer sei nicht ausgereift. Es gäbe geeignetere Standorte. Das Bauamt habe nur – und widerwillig – eine weitere Möglichkeit abgeklärt. Es hätte noch andere geeignete Standorte gegeben. Der Standort UC 5 vor ihrem Haus habe zu wenig Kapazität. Es seien keine Auskünfte zur Gestaltung der verkehrsberuhigenden Massnahmen erteilt worden. Nur am Boden markierte Parkplätze seien nicht wirksam und genügten der Sicherheit nicht. Zudem sei kein Bedürfnis für weitere Parkplätze vorhanden. Die Stadt X._____ müsse auf die Anliegen ihrer Einwohnerschaft eingehen. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung sei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, dass die Stadt bereits die vierte Bauausschreibung vorgenommen

- 6 habe und diese wieder Mängel formeller Natur habe, wichtige Massnahmen zur Verkehrsberuhigung noch nicht bekannt seien, teilweise Entscheidungswillkür im gesamten Prozess herrsche und die Stadt ihre Pflicht zur Neubeurteilung (Verkehrssicherheit und Unterführungscontainer) gemäss VGU 12 42/72 nicht wahrgenommen habe. 6. Am 12. Dezember 2013 beantragte die Stadt X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die vom Verwaltungsgericht in VGU R 12 42/72 vorgenommene Rückweisung bedeute in prozessualer Hinsicht, dass die Behörde, an welche zurückgewiesen werde, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden sei. Die Stadt habe die Sanierungskonzepte für die drei ineinandergreifenden Strassen Via N._____, Via M._____ und Via P._____ auseinandergenommen und getrennt aufgelegt, zumal nur ein Teilbereich der Via N._____ konkret angefochten und vom Gericht beanstandet worden sei. Auch die vorliegende Beschwerde betreffe nur diesen Abschnitt. Es würden einerseits die Containerstandorte und anderseits die vorgesehenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen gerügt. Die Rügen gegen die Standorte der Unterflurcontainer seien unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe die Standorte UC 5 und UC 6 nicht beanstandet. Die Stadt habe die Unterflurcontainer auch im neuen Auflageprojekt am ursprünglich geplanten Ort belassen und habe sich damit an die verbindlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts gehalten. Darauf sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen. Indessen habe man die vom Gericht beanstandeten Verkehrsberuhigungsmassnahmen aus Sicherheitsgründen überarbeitet, nach Rücksprache mit der Kantonspolizei und des Verkehrsplaners. Dieser habe festgehalten, es stimme mit den VSS-Normen überein. Der Abstand zwischen Containerstandort in der Mitte der Via N._____ und der Einbuchtung mit Container und fünf Parkplätzen sei zweckentsprechend. Mit die-

- 7 sem Zwischenstück von rund 50 m werde nämlich die Tempo-30-Zone offensichtlich nicht unterbrochen, sondern die insgesamt getroffenen Massnahmen trügen den Beanstandungen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichtes Rechnung. Die Verkehrssicherheit sei ausreichend gewährleistet. Zusätzliche Hindernisse seien weder erforderlich noch angesichts der zahlreichen Einmündungen von Nebenstrassen und Hauszufahrten in die Via N._____ möglich. Die Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Konzept seien augenscheinlich und die Beschwerde damit unbegründet. 7. Am 12. Januar 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. 8. Am 15. Januar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 26. August 2013, mitgeteilt am 20. September 2013, der Stadt X._____ (Beschwerdegegnerin), worin sie die Einwände der Eheleute A._____ (Beschwerdeführer sowie Eigentümer der Parzelle 1392 an der Via N._____) gegen die Standortwahl des Unterflurcontainers (UC) 5 vor ihrem Einfamilienhaus und der (neu) getroffenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Zuge der Sanierung der Via N._____ als unbegründet ablehnte. Strittig und zu klären ist demnach die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der im

- 8 angefochtenen Einspracheentscheid erläuterten Planungsmassnahmen entlang des sanierungsbedürftigen Strassenzugs. 2. a) Als Erstes ist auf die verschiedenen formellen Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angefochtenen Baubewilligungsverfahren (Ausschreibung und amtliche Mitteilung des Strassen-Sanierungsprojekts) einzugehen. Dazu gilt es klarzustellen, dass selbst wenn einzelne Ungereimtheiten im Vorfeld der Projekt- und Baubewilligungsphase zuträfen – wie z.B. die Darstellung der Beschwerdeführer der verspäteten Standortmarkierung, des angeblich irreführenden Publikationstextes sowie der angeblich mangelhaften Profilierung -, die Beschwerdeführer aber trotzdem nicht daran gehindert wurden, frist- und formgerecht sowohl Einsprache bei der Beschwerdegegnerin als auch erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in dieser Sache zu erheben. Die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführer haben zudem selbst mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass sie sehr genau um das Gesamtprojekt der in Frage stehenden Strassensanierung wussten und durchaus über die entlang dieser Quartierstrasse geplanten Unterflurcontainer – namentlich den Standort von UC 5 – aufgrund des früheren Gerichtsverfahrens mit gerichtlichem Augenschein (VGU R 12 42/72) im Bilde waren und deshalb eine sachbezogene Anfechtung des vorliegend zur Diskussion stehenden Einspracheentscheids problemlos möglich war. b) Die Beschwerdeführer können keine fremden Interessen geltend machen; soweit sie sich deshalb für die von der Aufhebung der bisherigen Containerhäuschen betroffenen Eigentümer wehren, können sie damit mangels Beschwerdelegitimation nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zum vorneherein nicht gehört werden.

- 9 c) Die von mehreren Einwohnern eingereichte Petition an die Beschwerdegegnerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb hier unbeachtlich. d) In ihrer Einsprache vom 21. Juni 2013 haben die Beschwerdeführer bloss das Bauvorhaben "Sanierung und Gestaltung im Teilbereich Via N._____" beanstandet. In ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2013 beantragen sie nun aber u.a., die Sanierung und Gestaltung über den gesamten Einzugsbereich des fraglichen Gebiets N._____ in X._____ (Via Q._____, Via N._____, Via M._____, Via P._____) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und insbesondere die Gestaltung nochmals zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zu retournieren. Dieser Antrag bedeutet eine Ausweitung des Rechtsbegehrens gegenüber dem Einspracheverfahren, was nach Art. 51 VRG nicht zulässig ist (PVG 1994 Nr. 77, 1990 Nr. 83; VGU R 08 70 vom 13. Januar 2009 E.2b und R 12 48 vom 5. Februar 2013 E.4). Auf diesen erweiterten Antrag (Gestaltungsüberprüfung für Gesamtgebiet nicht nur im Teilbereich Via N._____) kann folglich nicht eingetreten werden. e) Die Beschwerdeführer stellen zudem den Hauptantrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids sowie Widerruf (recte: Aufhebung) der Baubewilligung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Bauvorhaben mit ergänzten Unterlagen nochmals auszuschreiben. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung (im Sinne des früheren Urteils R 12 42/72) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beiden letzteren Anträge sind im Sinne eines Rückweisungsantrags zur Neubeurteilung zu verstehen. Auf den Hauptantrag und diesen Eventualantrag ist einzutreten. Weiter beantragten die Beschwerdeführer, die Behördenmitglieder der Stadt seien anzuweisen, ihre Funktion als Gemeindevertreter wahrzunehmen und sich nach deren Bedürf-

- 10 nissen zu fügen. Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Regierung Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, so dass es zur Beurteilung dieses Antrags nicht zuständig ist. Darauf kann demnach ebenfalls nicht eingetreten werden. 3. a) In materieller Hinsicht stellt sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Unterflurcontainer auf den Standpunkt, sie sei vom Verwaltungsgericht im Urteil R 12 42/72 (E.4c S. 24f.) angewiesen worden, die Standorte UC 5 und UC 6 zu belassen. Dies ist nicht richtig, hat das Gericht damals doch lediglich festgehalten, an den Standorten UC 5 und UC 6 gebe es nichts auszusetzen. Das Gericht hat also zwar diese Standortwahl geschützt, es aber andererseits der Beschwerdegegnerin ausdrücklich freigestellt, auch noch andere UC-Standorte zu evaluieren und allenfalls zu bestimmen. Von einem Zwang zum Festhalten an den beiden Standorten UC 5 und UC 6 kann indessen keine Rede sein. Anderseits hat das Gericht die getroffene Standortwahl als für rechtens befunden. Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser erst kürzlich getroffenen Beurteilung abzuweichen, denn die Verhältnisse haben sich seit dem 18. Februar 2013 (Urteildatum Fall R 12 42/72) nicht geändert. Dies wird selbst von den Beschwerdeführern zu Recht nicht behauptet. Auf deren Begründungen, weshalb die Standortwahl der Unterflurcontainer 5 und 6 nicht richtig sei, an welchen anderen Orten diese stattdessen zielführender realisiert werden könnten usw., ist deshalb hier inhaltlich nicht mehr einzugehen. b) In der verbleibenden Hauptsache erachtet das Gericht die von den Beschwerdeführern geäusserte Kritik an den verkehrsberuhigenden Massnahmen (Schaffung von Autoparkplätzen entlang der Via N._____) nicht als berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hat die im früheren Verwaltungsgerichtsurteil R 12 42/72 aufgeworfenen Kritikpunkte aufgenommen (Unterbrechung der 200 m langen Strasse durch effiziente und wirksame

- 11 - [temporeduzierende] Verkehrsberuhigungsmassnahmen) und plant genau derartige Massnahmen unter Beizug von Verkehrsexperten. Das erarbeitete Konzept ist überzeugend und entspricht den VSS-Normen (vgl. act. 1 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg]: Auflageprojekt "Sanierung Via N._____" mit Situationsplan 1:500 vom 05.06.2013 – Wechselseitig erstellte "Verkehrsinseln" [3 x Kombination aus UC/Sitzbank/Baum] mit vorgelagertem Trottoir/Gehsteiganlage und neu 2 x Autoabstellplätze [à 3 und 5 Felder], wodurch die Abstände zwischen den einzelnen Verkehrshindernissen nur noch 20 bis maximal 50 m betragen). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer sind aus den Auflageprojektplänen auch die genaue Ortslage (Situation), das Normalprofil sowie die Querprofile ersichtlich, wie die Ausführung der fraglichen Strassenabschnitte erfolgt (vgl. weitere Planbeilagen zu Bg-act. 1: Normalprofil 1:50 vom 05.06.2013; Werkleitungen 1:500 vom 05.06.2013; Querprofile 1:100 vom 05.06.2013 sowie Längenprofil 1:500/50 vom 05.06.2013; sowie Bg-act. 3: Geometrie der seitlichen Einengungen mit Abstandsvorgaben gemäss VSS-Normen). Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument der angeblich nicht benötigten Autoparkplätze entlang der Via N._____ ist vorliegend nicht entscheidend, weil die geplanten Parkplatzreihen in erster Linie als Verkehrsberuhigungsmassnahme für den rollenden Verkehr vor Ort dienen sollen, die mit baulichen Mitteln von der befahrbaren Strassenfläche abgegrenzt werden. Die Schaffung von zusätzlichen Autoabstellplätzen ist im konkreten Fall denn auch lediglich von sekundärer Bedeutung. c) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August/20. September 2013 (samt zugehöriger Auflageprojektpläne) rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2013 führt (vgl. vorn E.3a-b), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorn E.2d-e).

- 12 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den dafür solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 2'266.-gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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