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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 29.10.2013 R 2013 138

29. Oktober 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,458 Wörter·~27 min·5

Zusammenfassung

Baugesuch | Baurecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 138 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsident Priuli, Aktuar Gross URTEIL vom 29. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Tomaschett, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde O._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin und C._____, Beigeladener betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Am 15. August 2012 reichten A._____ und B._____ das Gesuch um Erstellung zweier Unterstände für je sechs Autos auf Parzelle 1920 in N._____, Gemeinde O._____, ein. Diese sollten mit Pultdächern gedeckt und quer zum Hang ausgerichtet werden. Das Gesuch wurde am 31. August 2012 publiziert. 2. Am 19. September 2012 erhob C._____ gegen das Baugesuch Einsprache und machte insbesondere geltend, dass eine Überbauung mit Garagen in der Dorfzone gemäss Art. 45 BG nicht zonenkonform sei. Zudem passten sich die Bauten nicht in die Umgebung ein (nahezu flache Wellblechdächer). Es sei eine Quartierplanung mit Baulinienfestlegung durchzuführen, weil die Erschliessung ungenügend sei. Dazu nahmen A._____ und B._____ am 24. Oktober 2012 Stellung. Sie bestritten die Ausführungen des Einsprechers. 3. Am 9. November 2012 nahm die offenbar von der Gemeinde diesbezüglich angefragte Raumplanerin D._____ zur Angelegenheit Stellung. Sie bezweifelte die Zonenkonformität des Bauvorhabens, weil das Baugesuch nicht im Zusammenhang mit einem Wohnhaus oder einem anderen zonenkonformen Bauvorhaben stehe, das die Pflicht zur Erstellung einer Anzahl Parkplätze verursache. Zudem seien die Gestaltungsvorschriften von Art. 45 Abs. 2 BG nicht eingehalten. Danach müssten in der Dorfzone Neubauten auf die bestehende Bebauung bezüglich Stellung und Proportionen ausgerichtet werden und Gebäudehöhe, Firsthöhe und Dachform müssten sich nach den Gebäuden in der Nachbarschaft richten. Die zwei Riegel mit Pultdächern erfüllten diese Kriterien nicht. Auch Art. 80 BG sehe solches vor. Zudem schreibe Art. 30 Abs. 3 BG vor, dass in engen Verhältnissen nur Pflichtparkplätze erstellt werden dürften und die Baubehörde diese reduzieren könne. Hier liege ein Projekt vor allem zur Erstellung von Parkplätzen zur Vermietung vor, was Art. 30 Abs. 3 BG nicht

- 3 entspreche. Weiter sei Art. 30 Abs. 4 BG verletzt (keine Beeinträchtigungen von Gärten, Bäumen, Mauern und Ortsbild durch Parkplätze). Die bestehenden Bäume müssten für das Bauvorhaben gefällt werden. Die Erhaltung der Gassenbildung gemäss der jetzigen Situation könne nur über die Beibehaltung der Mauern an der engen und steilen Strasse erreicht werden. Bei Mehrverkehr würde die Verbreiterung derselben nötig, was den Zielen im Erhaltungsbereich widerspreche. Eine zentrale Parkierungsmöglichkeit müsste ausserhalb der engen Gassen angeordnet werden. 80 m vom Bauvorhaben entfernt liege ein öffentlicher Parkplatz, welcher ohne weiteres 13-15 Fahrzeuge Platz bieten könne. Sie empfahl die Abweisung des Baugesuches und die teilweise Gutheissung der Einsprache des C._____. 4. Am 15. Januar 2013 orientierte die Gemeinde A._____ und B._____, dass sich Parzelle 1920 im Perimeter des Generellen Gestaltungsplans befinde und er eine neutrale Person zur Untersuchung der Angelegenheit beiziehen wolle. Ein Entscheid wurde für Februar 2013 in Aussicht gestellt. 5. Am 20. Februar 2013 nahm Bauberater E._____ zum Baugesuch Stellung. Die vorhandene Qualität des Ortsbildes in der Fraktion N._____ (weitgehend intakte Dorfstruktur, bei der schlichte, quaderförmige Gebäudevolumen praktisch ausnahmslos mit dem First senkrecht zur Hangneigung stehen und beidseitig die ebenfalls senkrecht zum Hang ansteigende Via N._____ flankieren) sollte erhalten werden. Vor allem die Stellung, die Volumetrie und die doppelte Pultdachausbildung seien hier störend. Die beiden längs zum Hang gestellten, schmalen und länglichen Pultdachgebäude seien symmetrisch zueinander ausgerichtet, stünden typologisch falsch und zerstörten insbesondere durch ihre doppelte parallele Ausführung die vorhandene Siedlungsstruktur. Bergseitig resultiere eine

- 4 - Gebäudehöhe von 1 m, wodurch die Dachfläche auf Augenhöhe zu liegen käme. Für die Zufahrt müsse die intakte Gartenmauer zerstört werden (Verlust der Gassenwirkung). Das Baugesuch sollte abgelehnt werden. 6. Am 25., mitgeteilt am 28. Februar 2013, wies der Gemeindevorstand das Baugesuch ab. Er begründete die Abweisung damit, dass nötige Parkplätze in der Dorfzone gemäss Art. 45 BG zonenkonform seien, das Baugesuch jedoch nicht mit der Erstellung eines Wohnhauses oder mit einem anderen Gebäude in Verbindung stehe, welches die Erstellung neuer Parkplätze nötig mache. Die geplanten Unterstände korrespondierten mit ihrer länglichen und engen Form nicht mit dem Ortsbild in der Umgebung. Die Parallelität und die Pultdachform seien unüblich. Die Ausrichtung der Gebäude störe die existierende Struktur des Dorfes und verstosse gegen Art. 80 BG. Art. 30 Abs. 3 BG sehe zudem vor, dass in Dorfteilen, die eng überbaut seien (surbaghegiada da stretg), nicht mehr Parkplätze als die Pflichtparkplätze erstellt werden dürften. Sie nehme Kenntnis vom Vorschlag des Einsprechers C._____, eine Quartierplanung zu erlassen und werde dies prüfen. 7. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 8. April 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Gemeinde zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Auflagefrist habe am 20. September 2012 geendet. Die Gemeinde habe erst am 28. Februar 2013 entschieden und damit gegen Art. 46 Abs. 3 KRVO verstossen. N._____ sei seit Jahrzehnten als Fraktion von O._____ mit einheitlichem Dorfcharakter und alten Holzhäusern gewachsen und erhalten geblieben. Parkierungsmöglichkeiten entsprechend den heutigen Bedürfnissen fehl-

- 5 ten bei den meisten Wohnungen. Die Strasse durch das Dorf sei eng und steil und biete nirgends Ausweich- oder Kreuzungsmöglichkeiten. Die dichte Bauweise, die Eigentumsverhältnisse und auch die Topographie erlaubten es zum Teil nicht, Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Häuser zu erstellen. Das Haus umfasse drei Wohnungen, eine kleinere mit ca. 50 m² ohne Parkplatz und zwei grössere der Beschwerdeführerinnen mit 150 m² bzw. 204 m². Auf Parzelle 1897 habe es zurzeit zwei Abstellplätze. Die Bewohner des Hauses auf dieser Parzelle verfügten momentan über fünf Fahrzeuge. Die unmittelbaren Nachbarn auf Parzelle 1919 und 1921 mit Wohnungen über 120 m² benötigten einen bis zwei Parkplätze wie auch weitere Nachbarn im mittleren Dorfteil. Ein Bedarf von 17 Parkplätzen sei ausgewiesen. Deswegen hätten sich die Beschwerdeführerinnen entschlossen, auf ihrer Parzelle zwei Autounterstände mit 12 Parkplätzen zu planen und zu errichten. Parzelle 1920 liege in der Dorfzone. Gemäss Art. 45 BG seien hier Wohnbauten, Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe zonenkonform. Die Parkplätze seien zonenkonform. Art. 30 BG werde verletzt. Die Parkplätze seien notwendig. Die Gemeinde müsse froh sein, dass so die Verkehrssituation verbessert werde. Ein Verbot der Schaffung solcher Parkplätze sei gesetzeswidrig. Es liege hier keine geschlossene Bauweise gemäss Art. 30 Abs. 3 BG vor. Deshalb dürften hier mehr als die Pflichtparkplätze gemäss Abs. 2 von Art. 30 BG erstellt werden. Die Interessenz für die Parkplätze gehe nicht über das Mass der Pflichtparkplätze hinaus. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, Autounterstände nicht für sich allein errichten zu dürfen. Hier gebe es gar keine Erhaltungszone und Art. 80 BG könne gar nicht verletzt sein. In der Fraktion N._____ gebe es weder geschützte noch erhaltenswerte Gebäude, auch keine Grünzonen oder Zonen für Nebenbauten und Nebenanlagen. Dies habe die Regierung in ihrem Genehmi-

- 6 gungsentscheid betreffend Ortsplanung vom 9./11. September 2003 festgehalten. Die Gemeinde hätte zehn Jahre Zeit gehabt, konkrete Bestimmungen im GGP zu formulieren, was aber nicht geschehen sei. Es sei deshalb rechtswidrig, wenn sich die Gemeinde nun auf Art. 80 BG berufe. Die Gemeinde habe auch auf Verlangen hin die Meinungsäusserungen der beiden beigezogenen Berater nicht an die Beschwerdeführerinnen herausgegeben. Würden ihnen die Unterlagen vorenthalten, wäre dies eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weswegen die Herausgabe im vorliegenden Verfahren beantragt werde. Der Beizug der Berater habe keinerlei Rechtswirkung. Die Gemeinde habe es trotz der entsprechenden Empfehlung der Regierung verpasst, eine Pflicht zur Gestaltungsberatung im Sinne von Art. 73 KRG festzulegen. Die Siedlungsstruktur der Fraktion N._____ zeige Wohnhäuser in Abwechslung mit Ställen, Holzschöpfen und einzeln stehenden Garagen. Viele dieser Nebenbauten hätten Flachdächer oder Pultdächer (Parzelle 1919, 1920, 1921, 1900, 1881 und weitere Beispiele). Das Bauvorhaben in Holz mit einem Pultdach füge sich in die bestehende Struktur ein. Sie wären überdies bereit gewesen, statt der Eindeckung mit Wellblech Ziegel zu verwenden. Darauf sei die Gemeinde aber nicht eingegangen. 8. Am 21. Mai 2013 beantragte die Gemeinde O._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung von Art. 46 Abs. 3 KRVO. Dabei handle es sich aber nur um eine Ordnungsvorschrift und aus deren Verletzung könnten die Beschwerdeführerinnen nichts ableiten. Die Beschwerdeführerinnen zeigten nicht auf, aus welchen Gründen die Erstellung der geplanten Autounterstände für insgesamt zwölf Fahrzeuge für sich allein in der Dorfzone zonenkonform sein sollte. Der Bedarf für weitere Parkplätze führe nicht dazu, dass ohne weitere Begründung Zonenkonformität angenommen werden könne. Aus Art. 30 BG könnten die

- 7 - Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung setze sich mit der Frage der Pflichtparkplätze bei der Erstellung neuer Bauten auseinander. In Abs. 3 werde einschränkend festgelegt, dass in engen Verhältnissen nur Pflichtparkplätze errichtet werden dürften. Die Erstellung zusätzlicher Parkplätze sei nicht erlaubt. Zudem könne die Anzahl Pflichtparkplätze von der Baubehörde reduziert werden. Würde also jemand im Zusammenhang mit der Erstellung einer neuen Wohnbaute in der eng überbauten Dorfzone die jetzt zur Diskussion stehenden Autounterstände mit zwölf Parkplätzen errichten, wäre dies gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BG nicht zulässig, weil diese Anzahl Parkplätze weit über die Anzahl der Pflichtparkplätze hinausgehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem nur zwei Parkplätze zur Verfügung, obwohl sie fünf Fahrzeuge hätten. Von den geplanten Parkplätzen würde sie folglich nur drei für sich nutzen und den Rest vermieten. Weil Art. 30 Abs. 3 BG nur die Erstellung von Pflichtparkplätzen zulasse, ergebe sich, dass eine Vermietung von Parkplätzen in der engen Dorfzone gestützt auf das Baugesetz zu vermeiden sei. Zudem riefe die Schaffung der geplanten Parkierungsmöglichkeiten weiteren Verkehr hervor, wodurch die Verkehrssicherheit auf der engen und steilen Hauptstrasse beeinträchtigt würde. Zudem würde dies zu Forderungen nach einer Strassenverbreiterung führen, was aber den intakten Dorfkern stark beeinträchtigte und den Zielen im Erhaltungsbereich, in welchem das Bauvorhaben liege, widerspräche. Wohnqualität und Verkehrssicherheit müssten in der Dorfzone aber gewährleistet sein. Deshalb seien mit der Erstellung von Neubauten nur die gesetzlich festgelegten Pflichtparkplätze zulässig. Ungefähr 100 m von der Parzelle der Beschwerdeführerinnen entfernt liege zudem ein öffentlicher Parkplatz. Dort könnten die Beschwerdeführerinnen und ihre Nachbarn parkieren. Es sei offensichtlich, dass Parzelle 1920 in der Erhaltungszone gemäss Generellem Gestaltungsplan liege. Art. 80 BG sei hier anwendbar. Art. 80

- 8 - BG sowie Art. 45 Abs. 2 BG wie auch Art. 73 KRG verlangten, dass sich Neubauten in der Dorfzone an die Umgebung anpassten, wobei sich Gebäudehöhe, Firsthöhe und Dachform nach den Gebäuden in der Nachbarschaft zu richten hätten. Darauf habe sich der Gemeindevorstand abgestützt. Unter Beizug eines Sachverständigen sei er zum Ergebnis gelangt, die Autounterstände erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Hier handle es sich um Pultdächer und nicht um Flachdächer. Die Bauten stünden typologisch falsch und die Volumetrie weiche von den Beispielsubjekten ab. Von Ausnahmen gemäss Fotos Nrn. 7 und 8 abgesehen, verlaufe der First bei sämtlichen Bauten in N._____ senkrecht zur Hangneigung, nicht aber die projektierten Autounterstände. Die eingereichten Fotos 11, 12 und 13 beträfen Objekte, die nicht in der näheren Umgebung von Parzelle 1920 lägen, was sich aus Beilage 13 der Beschwerdeführerinnen ergebe. 9. Am 3. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführerinnen replicando an ihren Anträgen fest. Das Gutachten von D._____ versuche das Projekt zu verhindern, ohne offensichtlich die Situation vor Ort zu kennen. Eine eigentliche Bauberatung habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich flexibel gezeigt bezüglich Gestaltung von Dachform und Dacheindeckung. Darauf sei man nicht eingegangen. Das Bauvorhaben liege ausserhalb der Gasse. Die Via N._____ sei hier nicht so steil, wie sie dargestellt werde. Dies sei nur im oberen Teil der Fall und auch dort bilde sie eine Gasse. Dort könnten Eigentümer der Wohnbauten gar keine Parkplätze errichten. Die Beschwerdegegnerin weise auf einen öffentlichen Parkplatz hin, der benützt werden könnte und lehne gleichzeitig ein privates Bauvorhaben mit gleichem Zweck ab. Hier bestehe wohl ein Interessenskonflikt.

- 9 - Bauberater E._____ weise auf mögliche Probleme mit dem Ortsbild hin. Er habe nur Bedenken wegen der Dachform. Die Gartenmauer, welche die Gassenwirkung hervorrufe, müsste auch abgebrochen werden, wenn auf Parzelle 1920 ein Wohnhaus errichtet würde – was zulässig wäre. Dies sei folglich ein unwesentliches Argument der Bauberater. Die Ein- und Ausfahrt in die Via N._____ sei verkehrssicher, verkehrssicherer jedenfalls, als wenn Fahrzeuge auf der Strasse selber abgestellt würden. 10. Am 17. Juni 2013 hielt die Gemeinde duplicando an ihren Anträgen fest. Die Gutachten seien nicht Anfechtungsobjekt. Entsprechende Argumente der Beschwerdeführerinnen seien nicht zu hören. Es stimme nicht, dass die Parkplatzsituation in N._____ prekär sei und regelmässig Fahrzeuge auf der Strasse abgestellt würden. Ein Projektänderungsgesuch betreffend die Dachform oder die Eindeckung sei nicht eingereicht worden. Die Gemeinde habe also vorliegend nur das eingereichte Projekt zu beurteilen gehabt. Es entspreche den Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 BG nicht. Die Schaffung von zwölf Parkplätzen führe nicht zu einer Verkehrsberuhigung. Mehr Parkierungsmöglichkeiten verursachten Mehrverkehr. Auf der Strasse dürfe ohnehin nicht parkiert werden. 11. Am 18. September 2013 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführerinnen persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters (RA lic. iur. Marc Tomaschett) und seitens der Beschwerdegegnerin der Baufachchef, die Raumplanerin der Gemeinde sowie deren Rechtsvertreterin (RAin lic. iur. Jeanette Fischer) teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich – an verschiede-

- 10 nen Standorten – zu den bestehenden Parkierungs- und Erschliessungsverhältnissen zu äussern. Im Wesentlichen nahm die Gerichtsdelegation dabei zur Kenntnis, dass einerseits die räumlichen Verhältnisse im unteren Dorfteil N._____ – wo sich auch die Parzelle 1920 befindet – deutlich weniger eng sind als im oberen Dorfteil und andererseits im unteren Teil auch eine erheblich lockerere Bauweise vorherrscht als im oberen – eng bebauten – Dorfteil. Ferner erscheint der öffentliche Parkplatz (Abstellraum für 13-15 Personenwagen) örtlich ungeeignet, um den Bedarf an privaten Abstellplätzen im unteren Dorfteil N._____ zu decken, da einerseits die viel befahrene Kantonsstrasse überquert werden müsste und andererseits der Gehweg über die bestehende, steile Via N._____ namentlich im Winter als recht gefährlich und der Parkplatz als weit entfernt betrachtet werden muss. Von Seiten des Gerichts wurden noch 16 Farbfotos von den genauen Örtlichkeiten, den vornehmlich älteren Haus- und Nebenbauten im unteren wie oberen Dorfteil, den bestehenden Garagenboxen und Autoabstellplätzen sowie den Zufahrtsstrassen und Verkehrs- /Fusswegen im Teilgebiet N._____ erstellt und dem Protokoll des Augenscheins vom 18. September 2013 beigefügt. 12. Anlässlich der Gerichtssitzung vom 26. September 2013 ist die V. Kammer zur Ansicht gelangt, dass dem Einsprecher (C._____) ebenfalls (als Beigeladener) noch die Gelegenheit geboten werden sollte, sich zu den Gerichtsakten, den Rechtsschriften der Parteien sowie dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins (Zustellung Protokoll) zu äussern. 13. Mit Einschreiben vom 14. Oktober 2013 äusserte sich C._____ innert der ihm gesetzten Frist dahingehend, dass sich die Situation durch die Einlassungen der Parteien und Instanzen nicht verändert habe und er daher an seinen Einwänden vom 19. September 2012 unverändert festhalte. Nachdem im Verfahren bereits andere auf die Gestaltungsunverträglich-

- 11 keit des Bauvorhabens hingewiesen hätten, möchte er vor allem nochmals betonen, dass eine Bebauung der Parzelle 120 - unabhängig von der Art der jeweiligen Bebauung – aus den bereits in der Einsprache genannten Gründen eine vorgängige Quartiererschliessungsplanung erfordern würde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid vom 25./28. Februar 2013, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) das Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführerinnen um Erstellung zweier Autounterstände mit Pultdach à jeweils sechs Parkplätze (gesamthaft 12 Abstellplätze) mit der Begründung ablehnte, das Bauvorhaben sei weder zonenkonform noch sei es mit den geltenden Gestaltungsvorschriften gemäss kommunalem Baugesetz (BG) in der von der Regierung ausgeschiedenen Erhaltungszone vereinbar. Nebst der Zonenwidrigkeit (Art. 45 Abs. 2 BG) und der ungenügenden Bauästhetik bezüglich Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild (Art. 80 BG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG]; BR 801.100) wurde zudem ein Verstoss gegen die Beschränkung von (nicht Pflicht-) Parkplätzen „in eng überbauten Dorfteilen“ (Art. 30 Abs. 3 BG) geltend gemacht. In formeller Hinsicht gilt es als Erstes indessen noch die beiden Einwände der Beschwerdeführerinnen betreffend Gehörsverweigerung (keine Herausgabe der Stellungnahmen der beigezogenen Bauberater) und betreffend Nichteinhaltung der Behandlungsfrist für Baugesuche (Art.

- 12 - 46 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO, BR 801.110]) zu klären und zu entscheiden. 2. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung der davon Betroffenen eingreift. Die Wahrung dieses Verfahrensgrundsatzes umfasst als Mitwirkungsrecht folglich alle Befugnisse, die einer Partei die Möglichkeit einräumen, in einem Streitverfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, was insbesondere das Recht auf Akteneinsicht umfasst (vgl. BGE 133 I 277 E.3.1, 127 I 56 E.2b, 117 Ia 268 E.4b). Mit der Herausgabe der Abklärungsberichte der beiden Experten vom 9. November 2012 (Raumplanerin der Gemeinde) und vom 20. Februar 2013 (Bauberater der Gemeinde) an die Beschwerdeführerinnen und deren Kenntnisnahme ist der Forderung der betroffenen Bauherrschaft nach Akteneinsicht und Information über die Grundlagenbeschaffung für den Erlass des angefochtenen Entscheids Genüge getan worden. Die Beschwerdeführerinnen haben diese Rüge in ihrer Replik vom 3. Juni 2013 denn auch nicht wiederholt. Im Übrigen wäre dieser Einwand aufgrund des Verfahrensganges inzwischen als geheilt zu betrachten, da nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels auch noch ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt wurde, wo die Beschwerdeführerinnen nochmals umfassend und direkt (die Raumplanerin der Gemeinde war ebenfalls anwesend) über die Hintergründe und die Schlussfolgerungen für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin informiert wurden und sich dazu frei vor Ort äussern konnten. Die Rüge der Gehörsverweigerung oder der Verletzung von persönlichen Mitwirkungsrechten im Rahmen des strittigen Baubewilligungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahrens erweist sich vorliegend daher als unbegründet.

- 13 b) Nach Art. 46 Abs. 3 KRVO sind Bauentscheide innert zwei Monaten seit Ablauf der öffentlichen Auflage zu eröffnen. Bei Bauvorhaben mit Einsprachen beträgt die Erledigungsfrist maximal drei und bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung maximal fünf Monate. Unbestrittenermassen handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift, welche dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gebührend Rechnung tragen soll. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik sogar noch selbst eingestehen, dass die von ihnen gerügte Überschreitung der Behandlungsfrist von maximal drei Monaten vorliegend folgenlos bleibt, gilt es nicht zu verkennen, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund des gesamten Verfahrensablaufes kein trölerisches oder ungebührlich langes und mit Absicht verzögertes Baubewilligungsverfahren vorgeworfen werden kann. Nach Einreichung des Baugesuchs am 15. August und dessen Publikation am 31. August 2012 wurde nämlich zuerst am 19. September 2012 Einsprache gegen das Bauprojekt durch einen Nachbarn erhoben, worauf sich die Gemeinde durch eine Raumplanerin beraten liess. Diese teilte der Gemeinde ihre Erkenntnisse mit Schreiben vom 9. November 2012 mit. Am 15. Januar 2013 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen mit, dass noch eine neutrale Person zur Untersuchung beigezogen werde. Bereits ungefähr einen Monat später lag der entsprechende Bericht des Bauberaters vom 20. Februar 2013 zuhanden der Gemeinde vor, worauf diese nicht unnötig weitere Zeit verstreichen liess, sondern am 25./28. Februar 2013 die Sache beurteilte und den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis brachte. Von der gesamten Verfahrensdauer von rund sechs Monaten (08/12-02/13) könnte einzig die verstrichene Dauer (3 ½ Monate) von September 2012 (Eingang Bericht Raumplanerin) bis Mitte Januar 2013 (Mitteilung Beizug neutraler Bauberater) der Gemeinde „angelastet“ werden, wobei in diese Zeitspanne noch die Weihnachtszeit und die Neujahrstage gefallen sind, an welchen in der

- 14 - Regel keine amtlichen Handlungen vorgenommen werden. Aus dem Gesagten ergibt sich für das Gericht, dass der Art. 46 Abs. 3 KRVO nicht als so schwer verletzt betrachtet werden kann, dass allein deshalb der angefochtene Entscheid schon aufgehoben werden müsste. Eine solche Betrachtungsweise wäre prozessökonomisch unsinnig und im konkreten Fall auch nicht sachdienlich. c) Offensichtlich hat es die Gemeinde vorliegend unterlassen, auf die Einsprache vom 19. September 2012 des Nachbarn C._____ förmlich zu reagieren und den entsprechenden Einspracheentscheid gleichzeitig (Art. 46 Abs. 2 KRVO) zusammen mit dem angefochtenen Ablehnungsentscheid vom 25./28. Februar 2013 an die Beschwerdeführerinnen zu eröffnen. Um diesen Formmangel im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht zu wiederholen und das rechtliche Gehör des Einsprechers zu wahren, wurde diesem vom Gericht mit Schreiben vom 26. September 2013 daher noch ausdrücklich die Gelegenheit geboten, sich zu den Gerichtsakten, den Rechtsschriften sowie dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beigeladene aktenkundig mit Einschreiben vom 14. Oktober 2013 Gebrauch, womit das Versäumnis einer gleichzeitigen Zustellung des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids durch die Gemeinde als hinfällig betrachtet werden darf, zumal er ebenfalls ein Exemplar dieses Gerichtsurteils (VGU R 13 138) erhalten wird. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die Zonenkonformität der geplanten 12 Autoabstellplätze auf Parzelle 1920 zu prüfen und zu entscheiden. Nach Art. 22 KRG erlassen die Gemeinden die Grundordnung. Diese bestimmt die Nutzung sowie die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindegebietes. Sie ist für jedermann verbindlich (Abs. 1). Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem

- 15 - Generellen Gestaltungsplan (GGP) und dem Generellen Erschliessungsplan (GEP). Für Teilgebiete kann ein Arealplan erlassen werden. Anstelle eines GGP können die Gemeinden im Baugesetz (BG) Gestaltungsvorschriften erlassen (Abs. 2). Die umstrittene Parkierungsanlage auf Parzelle 1920 muss also dem Zweck der Nutzungszone, in welcher sie sich befindet, entsprechen (vgl. dazu ALEXANDER RUCH, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, N 70 ff. S. 33-36). Die betreffende Vorschrift (Art. 45 BG) in der vorliegend massgebenden Dorfzone lautet wie folgt: Zona dil vitg V (34) art. 45 1La zona dil vitg ei destinada per intents d'habitar sco era per menaschis da prestaziun prestaziuns da survetsch e da producziun. Novs menaschis agricols ed engrondidas da menaschis agricols existents ein buca lubi. 2La structura d'habitadi ed il stil architectonic ein da mantener e da cumpletar. Nua che lingias da formaziun per baghegiar mauncan, eis ei da mantener las lingias dils edifecis existents en connex cun la construcziun da baghetgs novs e cun midadas da baghetgs. L'altezia dil baghetg e dil culmar sco era la fuorma dil tetg sedrezzan tenor ils baghetgs en la vischinonza. 3Midadas essenzialas da trassés da vias existentas, da plazs e cuorts astgan vegnir concedidas mo el rom da plans per la formaziun dil quartier. L'altezia dils baghetgs e dils culmars sco era il volumen dils baghetgs ch'ei usitaus el vitg ein era da risguardar tier la planisaziun da quartier. Zudem liegt die Fraktion N._____ respektive die Parzelle 1920 laut Regierungsbeschluss (RB) Nr. 1301 vom 9./11. September 2003 (vgl. Planbeilagen Nr. 2 der Beschwerdegegnerin mit rot markierter Umrandung) in der Erhaltungszone, womit auf die in der Dorfzone gelegene Parzelle 1920 auch noch Art. 80 BG (vgl. hinten Erw. 5) anwendbar ist, welcher wie folgt lautet: Circuit da manteniment (niev) art. 80 1Sco circuit da manteniment fixescha il plan general da formaziun parts dil vitg cun gruppas da baghetgs, baghetgs e stabiliments sco era spazis libers ch'ein arisguard lur fuorma generala, lur posiziun e lur pareta

- 16 exteriura da muntada essenziala concernet il spazi, l'architectura ni concernet la metoda da baghegiar locala. 2Baghetgs e stabiliments sco era parts da baghetgs e fuormas da construcziun preziusas che sesanflan el circuit da manteniment ein da mantener aschi lunsch sco pusseivel. Quei vala per la substanza interna sco era per l'externa 3Baghetgs novs ston secumpurtar concernent grondezia, fuorma, posiziune materialisaziun cun la metoda da baghegiar existenta el contuorn. Während Art. 80 Abs. 3 BG also mehr eine Gestaltungsvorschrift darstellt, legt Art. 45 Abs. 1 BG den Zonenzweck fest. Die Dorfzone ist danach für Wohnzwecke und Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. b) Es kommt für die Beurteilung der Zonenkonformität sicherlich darauf an, ob ein direkter funktionaler Zusammenhang einer Baute oder Anlage mit dem Zweck der Wohnzone vorliegt sowie wie und ob konkret Immissionen verursacht werden (vgl. dazu WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz [RPG], Bern 2006, Rz 26 und 34 zu Art. 22 RPG). Beispielsweise gelten Sammelstellen für Siedlungsabfälle unabhängig von den konkret verursachten Immissionen aufgrund ihres direkten funktionalen Zusammenhangs mit dem Zweck der Wohnzone als zonenkonform. Unzulässig ist hingegen – unabhängig vom Mass der konkret verursachten Immissionen – ein Abstellplatz für einen Lastwagen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Aargau vom 27. August 1993, in AGVE 1993, Seite 393 ff.). Die Darstellung und Begründung der Beschwerdegegnerin, die fragliche Parkierungsanlage auf Parzelle 1920 nicht als zonenkonform zu betrachten, ist nach Ansicht des streitentscheidenden Verwaltungsgerichts falsch. Wie die Gemeinde zwar zunächst korrekt feststellt, sind Parkplätze für Personenwagen grundsätzlich mit dem Zweck der Wohnzone vereinbar. Der dazu gemachten Einschränkung, wonach nur solche Parkplätze zonenkonform sind, die konkret einem anderen Bauvorhaben zuzuordnen sind, kann sich das Gericht aber nicht anschliessen. Es käme ja auch nieman-

- 17 dem in den Sinn, ein – öffentliches oder privates - Quartierparkhaus in einer Wohnzone als nicht zonenkonform zu beurteilen, nur weil seine Plätze nicht einem konkreten Wohn- oder Gewerbebau zugeordnet sind. Die geplante Parkierungsanlage für Personenwagen ist nicht vergleichbar mit dem oben erwähnten Lastwagenabstellplatz, der mit der in Frage stehenden zonenkonformen Nutzung respektive dem funktionalen Zusammenhang derselben mit dem Zonenzweck nichts zu tun hatte. Eine allfällige zonen- oder nachbarschaftsübergreifende Wirkung dieser Parkplätze hätte, sofern dies die Gemeinde ernsthaft gewollt hätte, auch mittels entsprechender Auflage verhindert werden können (z.B. die Parkplätze dürfen nur benachbarten Parzellen zur Verfügung gestellt werden oder Ähnliches). Werden die zu erstellenden Parkplätze aber durch dort wohnhafte Nachbarn oder durch das zonenkonforme Gewerbe genutzt, kann sicherlich nicht von mangelnder Zonenkonformität dieser Anlage gesprochen werden. 4. a) Weiter ist von der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BG gerügt worden, indem die Beschwerdeführerinnen weit über die Anzahl der erforderlichen Pflichtparkplätze für das von ihnen und ihrem Mieter bewohnte Wohnhaus Assek.-Nr. 285 auf Parzelle 1897 (3 bis max. 5 Pflichtparkplätze) auf der nahen Parzelle 1920 mindestens 12 gedeckte Parkplätze erstellen wollte, obschon dies aufgrund der engen Raumverhältnisse durch die genannte Bestimmung gerade untersagt werden sollte. Art. 30 BG besagt dazu Folgendes: Parcadis per vehichels a motor Parcadis obligatoris (76) art. 30 1Tier la construcziun da baghetgs novs sco era tier midadas ed amplificaziuns che laian supponer ina carschen dil traffic, eis ei da procurar per parcadis sin la parcella da baghegiar ni en la proxima vischinonza sin terren privat. Quels ston esser duront gl'entir onn accessibels per vehichels a motor ed els ein da tener aviarts permanentamein per parcar. 2Igl ei da metter a disposiziun per

- 18 - - baghetgs d'habitar 1 plaz per habitaziun tochen 120 m2 surfatscha d'alzada brutta, per dapli m2 drova ei 2 parcadis - baghetgs per biros/ 1 plaz per 30 m2 surfatscha d'alzada brutta baghetgs pil mistregn - localitads da vendita 1 plaz per 30 m2 surfatscha da stizun - pensiuns, hotels 1 plaz per 3 letgs per jasters - restaurants 1 plaz per 5 plazs da seser (senza salas da magliar en hotels) Per auters baghetgs e stabiliments fixescha l'instanza da baghegiar il diember da parcadis obligatoris; ella fa quei tenor las normas dalla VSS (Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute). 3En parts dil vitg surbaghegiadas da stretg astga ei buca vegnir erigiu ultra dils parcadis obligatoris parcadis supplementars. En cass specials sa l'instanza da baghegiar plinavon reducir encunter revers en tut las zonas il diember dils parcadis obligatoris. 4Plontas e curtgins da valeta sco era cuorts, plazs e semegliontas caussas ch'ein d'impurtonza pil maletg dil vitg astgan buca vegnir dismess per ereger parcadis ni vegnir duvrai sco parcadis. b) Wie dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 BG ("En parts dil vitg surbaghegiadas da stretg"; übersetzt: "in eng bebauten Teilen des Dorfes") zu entnehmen ist, dürfen dort keine Parkplätze über die Anzahl der erforderlichen Pflichtparkplätze pro bestehender Wohn- oder Gewerbebaute hinaus erstellt werden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen ist mit dem zitierten Begriff der „engen Überbauungsverhältnisse“ aber nicht die sonst dafür übliche, technische Begriffsumschreibung der „geschlossenen Bauweise“ gemeint. Für die Auslegung von Art. 30 Abs. 3 BG kommt es daher auch nicht darauf an, ob faktisch eine geschlossene Bauart im betreffenden Dorfteil vorherrscht oder nicht. Entscheidend ist danach vielmehr, ob nebst den schon bestehenden Häusern, Ställen, Remisen, Garagen sowie Vorplätzen noch genügend „Freiräume“ bestehen, um ein vernünftiges Parkierungskonzept trotz beschränkter Platzverhältnisse zu ermöglichen. Wie der gerichtliche Augenschein vom 18. September 2013 dazu gezeigt hat, gilt es räumlich jedoch klar zwischen dem oberen, viel enger bebauten Dorfteil und dem unteren, bedeutend locke-

- 19 rer überbauten Dorfteil zu unterscheiden (vgl. Dokumentation des Augenscheins am Standort 2: Fotos 5-12 für unteren Dorfteil [inklusive Parzelle 1920] und am Standort 3: Fotos 13-16 für oberen Dorfteil). Nach Auffassung des Gerichts findet Art. 30 Abs. 3 BG auf das geplante Bauprojekt im unteren Dorfteil demzufolge gar keine Anwendung, da die Voraussetzung der beschränkten Parkplatzzahl „in eng bebauten Teilen des Dorfes“ auf Parzelle 1920 und deren nähere Umgebung nicht zutrifft (vgl. dazu überdies Beilage 4 der Beschwerdeführerinnen [Ausschnitt Zonenplan] und Beilagen 2 der Gemeinde [Pläne mit rot markierter Erhaltungszone samt Legende zum Zonenplan/Plan general da formaziun ed ulteriur]). 5. a) Es bleibt noch die Frage nach der Ästhetik der zwei geplanten Autounterstände à jeweils sechs Abstellplätze für Personenwagen mit zwei Pultdächern (Holzkonstruktion mit Wellblechüberzug; zur Konstruktionsweise vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin bzw. zur Ausrichtung und Stellung der Unterstände auf Parzelle 1920, Beilage 2 [Plan für das Grundbuch] vom 15. August 2012) zu klären. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser gestalterischen Fragen, bei denen dem Gemeinwesen naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht, da es mit den örtlichen Gegebenheiten sowie lokalen Gepflogenheiten und charakteristischen Bautypen am besten vertraut ist, muss Art. 73 Abs. 1 KRG sein. Nach dieser Gestaltungsvorschrift sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Im konkreten Fall ist diese Gestaltungsvorgabe weiter noch durch Art. 45 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 3 BG präzisiert worden, indem dort eine höhere Detailliertheit stipuliert wurde und damit ein strenger Massstab an die bauliche und räumliche Gestaltung im fraglichen Dorfteil gelegt wurde.

- 20 b) Wie der gerichtliche Augenschein vom 18. September 2013 im Gelände gezeigt hat (vgl. am Standort 2: Gerichtsfotos 5-10), weichen die eingereichten Baupläne sowohl bezüglich Stellung der Garagenboxen (doppelte Riegelwirkung), der Dachausrichtung (zwei Pultdächer quer zur Hanglage bzw. mit Ost-West-Ausrichtung) sowie des Volumens (längliche, schmale und niedrige Baukörper) erheblich von den sonst quartierüblichen Bauten und Anlagen ab. Während die bestehenden Wohn- und Ökonomiebauten vorwiegend einen quadratischen Grundriss aufweisen, über grössere Gebäudevolumina mit Giebeldächern verfügen und in ihrer Ausrichtung beinahe ausnahmslos längs zum Hang stehen (Nord-Süd- Disposition), würde das geplante Vorhaben auf Parzelle 1920 all diese typischen Gestaltungsmerkmale im fraglichen Dorfteil nicht erfüllen. Daran ändert auch nichts, dass nur etwas weiter oben auf Parzelle 1881 schon eine ähnliche Garagenbox (drei Autoabstellplätzen samt Nebenraum; vgl. Gerichtsfoto 11) mit einer Holzverkleidung existiert, weil sich die Stellung dieses Autounterstandes quer zur Hanglage einwandfrei und diskret ins Ortsbild der umliegenden Wohnhäuser einfügt und deshalb auch kein Fremdkörper im Vergleich zur bisherigen Baukultur und Überbauungspraxis vor Ort darstellt. Die bestehende Doppelgarage (Assek-Nr. 293; Gerichtsfoto 12) auf der gegenüberliegenden Strassenseite (Grenzbereich Parzelle 1913) unterscheidet sich davon durch das gewählte Baumaterial (Mauerwerk statt Holz) sowie die ortstypische Giebeldachform. Einzig die Dachausrichtung quer zum Hang ist einzigartig, fällt aber wegen des kleinen Grundrisses der Baute gestalterisch kaum ins Gewicht und kann daher in der Gesamtbetrachtung des Dorf- und Landschaftsbildes geradezu vernachlässigt werden. Das Gericht ist daher aus bauästhetischen Gründen zur Überzeugung gelangt, dass das weite Ermessen der Beschwerdegegnerin bei der Interpretation der hier zur Anwendung gelangenden Gestaltungsvorschriften zu schützen ist. Eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG sowie im Besonderen der strengeren Vorgaben laut Art. 45 Abs. 2

- 21 und Art. 80 Abs. 3 BG erachtet das Gericht folglich als erstellt, womit die Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung in der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Form und Ausgestaltung nicht zu beanstanden ist und demnach rechtens war. c) Der Vollständigkeit halber sei lediglich noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerinnen wiederholt davon gesprochen haben, sie hätten der Beschwerdegegnerin auch noch andere Vorschläge - besonders zur Dachgestaltung – unterbreitet. Ein entsprechendes Projektänderungsgesuch haben sie jedoch aktenkundig nicht eingereicht. Ebenso wenig haben sie ein Gesuch um vorläufige Prüfung des von ihnen eingereichten Projekts gemäss Art. 41 KRVO gestellt. Die Beschwerdegegnerin war deshalb einzig verpflichtet, das konkret eingereichte und zur Diskussion stehende Bauvorhaben zu prüfen. 6. a) Der angefochtene Bauverweigerungsentscheid vom 25./28. Februar 2013 erweist sich demzufolge - aus bauästhetischen Überlegungen - als sachlich vertretbar und rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. April 2013 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hälftig – unter solidarischer Haftung für das Ganze – den beiden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dem Einsprecher steht praxisgemäss sowie nach Art. 78 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung zu, weil er nicht anwaltlich vertreten war und ausschliesslich die eigenen Interessen wahrte. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da die – zwar anwaltlich vertretene - Gemeinde lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 22 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 485.-zusammen Fr. 2‘485.-gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____, welche solidarisch für das Ganze haften, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2013 138 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 29.10.2013 R 2013 138 — Swissrulings