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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 23.10.2012 R 2012 99

23. Oktober 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,627 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 12 99 5. Kammer bestehend aus URTEIL vom 23. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 11. Mai 2012 reichte die Baugesellschaft … bei der Gemeinde … das Gesuch um Umbau eines bestehenden Stallgebäudes auf Parzelle 1105 des Grundbuches … in ein Wohnhaus ein. b) Dagegen erhob Dr. … am 27. Juni 2012 Einsprache. Er beantragte deren Gutheissung und die Abweisung des Baugesuchs. Hier werde eine Nutzbaute nur zur Nutzung des Hofstattrechtes in ein Wohnhaus umgestaltet. Ein solches wäre nach den Regeln der Baukunst zu gestalten. Es genüge nicht, in einen bestehenden Zweckbau Fensteröffnungen zu schneiden. Der zweckentfremdete Stall passe als Wohnbaute nicht in die angrenzende Siedlungsstruktur. Beim Stall handle es sich um einen modernen landwirtschaftlichen Bau der Gegenwart und nicht um einen traditionellen, ortstypischen und somit charakterbildenden Stall. Art. 73 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 17 des kommunalen Baugesetzes (BG) seien verletzt. Zudem weise das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) auf seiner Informationsplattform zur Umsetzung von Art. 75b der Bundesverfassung (BV) darauf hin, dass bei "Last-Minute-Gesuchen" dem Aspekt der architektonischen Gestaltung bei Baugesuchen im Jahr 2012 Rechnung getragen werden müsse. Es fehle ein Hygienenachweis laut Hygieneverordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI).

Das Hofstattrecht gemäss Art. 34 Abs. 1 BG werde umgangen. Das bestehende Gebäude müsste abgebrochen und neu erstellt werden. Effektiv werde mit Fenstern und Balkonen wie auch Fensteröffnungen im Dach und der gesamten neu nötigen Dämmung des bestehenden Konstrukts ein angemessener Neubau umgangen. Nach Art. 75 KRG sei ein minimaler Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, was hier nicht der Fall sei. Weil das Gebäude einen neuen Zweck und Ausgestaltung mit Fenstern sowie intensiver Dämmung der Mauern als Wohnhaus erhalte, sei im konkreten Fall von der Erstellung eines neuen Gebäudes auszugehen. Durch die Umnutzung genüge die Baute den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Vorschriften nicht. Art. 81 Abs. 2 KRG sei verletzt. Der unansehnliche Stall werde nur zum Zweck stehen gelassen, die Grenzabstandsvorschriften zu umgehen. c) Am 23. Juli, mitgeteilt am 14. August 2012, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab. Der Bau werde im Hofstattrecht erstellt. Er stehe seit mehreren Jahren im Quartier und passe sich in Stellung und Proportionen an. Die Gemeinde habe zur Frage der Gestaltung den neutralen Bauberater beigezogen. Gewünschte Anpassungen in der Ausarbeitung des Sockels, des Daches und Präzisierungen der Materialisierung seien von der Baugesuchstellerin beim Projekt vorgenommen worden. Somit ordne sich das Gebäude gut in die Umgebung und Landschaft ein und erfülle die gestalterischen Auflagen der Gemeinde. Der Grenzabstand sei eingehalten, da das Projekt im Rahmen des Hofstattrechtes angepasst werde. Gleichentags bewilligte der Gemeindevorstand das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen.

2. Dagegen erhob Dr. … am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte, die Baubewilligung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben. Dem Baugesuch sei die Bewilligung zu verweigern. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 2. Oktober 2012 gewährt). Er sei Eigentümer der benachbarten Parzellen 916 und 499 sowie Parzelle 498. Auf der Bauparzelle stehe heute ein moderner Stall aus der Gegenwart, der einen Fremdkörper im alten … Dorfkern darstelle. Er stehe nur ca. 0.5 m von der Grenze zu seiner Parzelle 499 entfernt. Die Bauparzelle befinde sich in der Dorfzone, wo Bauten nur in Anlehnung an die traditionellen Strukturen umgebaut oder erneuert werden dürften. Bei Neubauten würden die zulässigen Gebäudedimensionen aufgrund der Siedlungsstruktur von den bestehenden traditionellen Gebäuden abgeleitet (Art. 17 Abs. 2 BG). Abgesehen vom vorgeschriebenen Grenzabstand seien dies die einzigen Bauvorschriften in der Dorfzone von … (Art. 16 BG). Jede Baute habe sich daran zu halten. Gemäss Baugesuch solle die bestehende Baute nur unwesentlich verändert werden. Gebäudehülle und äusseres Erscheinungsbild sollten gegenüber heute im Wesentlichen gleich bleiben. In die bestehende Fassade würden einfach einzelne Öffnungen eingebaut. Das Projekt erfülle somit in keiner Weise die Anforderungen der Bauordnung betreffend Anlehnung an die traditionellen Strukturen und die bestehenden traditionellen Gebäude im alten Dorfkern. Der jetzt schon untypische Charakter der Baute werde dadurch noch verstärkt. Die traditionellen Gebäude in … sähen ganz anders aus. Umbau und Umnutzung sollten im Rahmen des Hofstattrechtes erfolgen. Art. 81 KRG gehe den kommunalen Vorschriften (Art. 34 BG) vor. Gemäss Art. 81 Abs. 2 KRG dürften rechtmässig erstellte Bauten umgebaut oder in ihrer Nutzung geändert werden. Falls der Stall rechtmässig erstellt worden sei, ginge das Bauvorhaben in Ordnung. Es sei aber nicht erwiesen, dass er rechtmässig erstellt worden sei. Gemäss Art. 81 Abs. 2 KRG sei der Umbau oder die Umnutzung bestehender Bauten im Hofstattrecht nur dann möglich, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt werde und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen

entgegenstünden. Zudem sei das Hofstattrecht gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis restriktiv zu handhaben. Der Stall sei ein Fremdkörper in der typischen und traditionellen Bauweise von … Art. 17 Abs. 2 BG gelte auch im Rahmen des Hofstattrechtes. Praxisgemäss gehe das Verwaltungsgericht beim Hofstattrecht davon aus, dass von einem Neubau gesprochen werden müsse, wenn die ursprüngliche Baute wie vorliegend ihre Identität verliere. Mit der Umwandlung des untypischen und untraditionellen Stalles in eine noch untypischere und noch untraditionellere Wohnbaute werde die Abweichung von den geltenden Vorschriften verstärkt. Eine Bewilligung unter dem Titel des Hofstattrechtes sei nicht möglich. Auch überwiegende öffentliche und nachbarliche Interessen stünden dem Bauvorhaben entgegen. Das öffentliche Interesse besage, dass sich in der Dorfzone von … nur Bauten befinden sollten, die im Einklang mit der typischen und traditionellen Bauweise stünden. Dies tue das Projekt nicht. Die überwiegenden nachbarlichen Interessen seien diejenigen des Beschwerdeführers an einer nicht übermässigen Beeinträchtigung seiner Liegenschaften in unmittelbarer Nachbarschaft. Der Stall stehe ca. 0.5 m von der Grenze zu seiner Parzelle 499 entfernt. Es möge ja noch angehen, einen Stall so nahe an der Grundstücksgrenze stehen zu haben. Das Wohnhaus in dieser Nähe übersteige aber das Tolerierbare bei weitem. Zudem werde die Casa … des Beschwerdeführers auf Parzelle 916 durch die Schaffung eines Stall-Wohnhauses unerträglich negativ betroffen. 3. Am 24. September 2012 beantragte die Baugesellschaft … die Abweisung der Beschwerde. Die Umrisse des bestehenden Stalls blieben, abgesehen von den notwendigen Öffnungen unverändert, das Dach bleibe gleich und die Gebäudehülle aus Holz werde zwar neu geschalt, aber nur unwesentlich verändert. Der Umbau bestehe grösstenteils darin, dass hinter der bestehenden Aussenwand des Obergeschosses eine Wohnung mit einer Fläche von 137 m² eingebaut werde. Im Erdgeschoss kämen Garagen und Disponibilitätsräume zu liegen. Das Terrain bleibe unverändert, zusätzliche Immissionen seien keine zu erwarten.

Das Bauvorhaben sei zonenkonform gemäss Art. 17 Abs. 1 BG. Gemäss Art. 17 Abs. 2 BG dürften Bauten nur in Anlehnung an die traditionellen Strukturen neu erstellt, vergrössert, umgebaut oder erneuert werden. Hier stelle sich die Frage, was unter den "traditionellen Strukturen" zu verstehen sei. Der umzubauende Stall stehe bereits dort, sei somit Bestandteil der heutigen Dorfgestaltung und gehöre selbst zu den traditionellen Strukturen des Dorfs. Über die gestalterische Zonenkonformität im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BG sei zudem bereits mit der Erstellung der heutigen bestehenden Bauten in der heutigen Form entschieden worden. Die Umnutzung, welche die optische Wirkung der Baute kaum beeinflusse, ändere dies nicht. Hier sei weder ein Neubau noch eine Volumenvergrösserung zu beurteilen. Bereits die heutige Baute und der bestehende Stall bildeten die Umgebung, in welche sich die neue Baute einzuordnen habe. Art. 73 KRG wäre nur dann verletzt, wenn die Neugestaltung des umgebauten Gebäudes völlig aus dem Rahmen fiele und eine gute Gesamtwirkung verunmöglichen würde. Dies sei hier nicht der Fall und auf die internen Umbauten komme Art. 73 Abs. 1 KRG nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 81 KRG dürften rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen auch dann erhalten und erneuert werden, wenn sie den geltenden Vorschriften nicht entsprächen. Auch der Umbau und die Nutzungsänderung sowie sogar der Abbruch und Neubau gemäss Art. 34 BG seien möglich. Somit sei das Bauvorhaben zu Recht genehmigt worden. Die gerügten Verletzungen (Gestaltung und Verletzung des Grenzabstands) seien bereits bestehend. Neue oder verstärkte Verletzungen des geltenden Baurechts kämen durch die Umnutzung nicht hinzu. Die Fensteröffnungen seien keine Verstärkung der behaupteten Abweichung von geltenden Bauvorschriften. Der Stall werde mit den Fenstern auch optisch zur Wohnbaute und gleiche sich somit den umliegenden Gebäuden, ebenfalls Wohnbauten, an. Fenster seien in der Dorfzone zulässig. Weder der Nachbar noch die Öffentlichkeit profitierten davon, wenn statt der Ferienwohnung weiterhin der in seinen Umrissen identische Stall auf Parzelle

1105 stehe. Das Projekt unterscheide sich nicht vom status quo und stelle gar eine Verbesserung desselben dar. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nur deswegen Beschwerde führe, weil er die Rechtskraft der Baubewilligung bis Ende Jahr hinauszögern möchte. 4. Am 27. September 2012 beantragte auch die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde habe in Rücksprache mit dem Bauberater mehrere Projektänderungen verlangt. Dies habe insbesondere die Ausarbeitung des Gebäudesockels, die Dachgestaltung und Präzisierungen der Materialisierung betroffen. In der Dorfzone … seien Wohnbauten sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe zulässig, nicht aber Landwirtschaftsbetriebe und Erweiterungen solcher (Art. 17 Abs. 1 BG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz dürften dort Bauten in Anlehnung an traditionelle Strukturen neu erstellt, vergrössert, umgebaut oder erneuert werden. Das Bauvorhaben verletze diese Bestimmung nicht, da der heute bestehende Stall in einen Wohnbau umgebaut werden solle. Der Stall sei vor ungefähr 20 Jahren erstellt und seither im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt worden. Die Baute bilde Bestandteil der bestehenden Strukturen in der Dorfzone. Das von der Bauherrschaft zunächst eingereichte Gesuch habe diesen Voraussetzungen nicht genügen können. Es habe betreffend Gestaltung und insbesondere Materialwahl angepasst werden müssen. Jetzt füge sich das Gebäude in die Umgebung und in das heute Bestehende ein. Die Bewilligung könnte nur verweigert werden, wenn das Bauprojekt am bestehenden Standort die Gesamtwirkung massiv beeinträchtigte. Auch Art. 73 Abs. 1 KRG sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer bemängelte das Bauvorhaben nicht konkret mit Bezug auf seine Ausgestaltung und Einordnung in die Dorfzone. Er kritisiere weder die Materialwahl, die Fassadengestaltung noch die Dachform.

Die Aussenmasse des heute bestehenden Stalls würden durch den Umbau und die Zweckänderung nicht erweitert. Somit könne die Baute im Hofstattrecht umgebaut/wohngenutzt werden. Zwar werde mit der Umnutzung das Erscheinungsbild des Gebäudes verändert. Künftig weise es Fenster, neue Materialien und eine andere Dachform auf. Der Bauherrschaft sei es gelungen, im Rahmen der Hofstatt eine gute Lösung zu wählen. Der heutige Stall könnte im Rahmen von Art. 81 KRG bestehen bleiben. Neue Landwirtschaftsbetriebe und Erweiterungen in der Dorfzone seien aber nicht zulässig (Art. 17 Abs. 1 BG). Mit dieser Bestimmung zeige die Gemeinde, dass sie Landwirtschaftsbetriebe in der Dorfzone grundsätzlich nicht mehr wünsche und die Umnutzung des Stalls in eine Wohnbaute entspreche damit den Zielvorstellungen von Art. 17 Abs. 1 BG. Nachbarrechtliche Interessen seien nicht verletzt, da durch das Bauvorhaben im Hofstattrecht der Grenzabstand von ca. 0.5 m zu Parzelle 499 belassen werde. Zudem könne es für die Nachbarn nur zum Nutzen sein, wenn künftig das streitige Gebäude als Stall aufgegeben und zu Wohnzwecken umgebaut werde. Dadurch entfielen lästige Immissionen (Lärm von Tieren und Maschinen, Ausdünstungen von Mist und Jauche etc.). 5. Am 12. Oktober 2012 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (RA lic. iur. …) vertreten war. Die Beschwerdegegnerin 1 war durch den Gemeindepräsidenten und den Baufachchef vor Ort präsent. Die Beschwerdegegnerin 2 war durch zwei Vertreter der Baugesellschaft … und ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. …) zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei vor der Stallbaute (Umnutzung zu Wohnhaus) auf Parz. 1105 und im Zuge einer Rundum-Besichtigung im Gebiet … die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen (Anpassung/Ein-ordnung der geplanten Umbaute ins bestehende Orts-/Landschaftsbild; Zulässigkeit der verwendeten Baumaterialien und geplanten Fensteraus-schnitte usw.) zu äussern. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 wurde noch ein Zonenplan – mit den hier interessierenden Parz. 915, 1105, 916, 498 und 499 – zu den Akten gegeben.

Das Gericht seinerseits erstellte noch insgesamt 26 Fotos von den Orts-, Raum-, Baustellen- und Erschliessungsverhältnissen vor Ort. Diese Bildaufnahmen wurden dem Augenscheinprotokoll beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 23. Juli/14. August 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) die Genehmigung für den Umbau samt Umnutzung eines dort bereits seit 20 Jahren bestehenden Stallgebäudes in eine Wohnbaute auf Parzelle 1105 in der Dorfzone – unter Bedingungen und Auflagen – erteilte und damit die dagegen erhobene Einsprache des Nachbarn auf Parzellen 916, 498 und 499 (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bilden dabei die Fragen, ob dieses Umbauprojekt zonen- und baurechtskonform ist und insbesondere mit den ästhetischen Vorgaben in der betreffenden Wohnzone vereinbar ist. 2. a) Art. 81 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) regelt den „Besitzstand“ wie folgt: Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden (Abs. 1). Solche Anlagen und Bauten dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Einzelheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen (Abs. 3). In gestalterischer Hinsicht (Ästhetik) bestimmt Art. 73 KRG: Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute

Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen (Abs. 2). Unter den kommunalen Zonenvorschriften wird in Art. 17 des Baugesetzes (BG) zur Dorfzone festgehalten: Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe (Gast- und Kleingewerbe) bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe und Erweiterungen sind nicht zulässig (Abs. 1). In der Dorfzone dürfen Bauten in Anlehnung an die traditionellen Strukturen neu erstellt, vergrössert, umgebaut oder erneuert werden. Bei Neubauten und Volumenvergrösserungen werden die zulässigen Gebäudedimensionen aufgrund der Siedlungsstruktur von den bestehenden, traditionellen Gebäuden abgeleitet. Wesentliche Bauvorhaben auf unüberbauten Parzellen und Parzellenteilen sind der gesetzlichen Gestaltungsberatung unterstellt (Abs. 2). Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese entscheidet über den Beizug der Gestaltungsberatung (Abs. 3). Im Lichte dieser Vorgaben ist über die Rechtsmässigkeit und Haltbarkeit der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung für den Stallumbau auf Parz. 1105 bzw. die Abweisung der gegen dieses Baugesuch erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu entscheiden. b) Zunächst gilt es klarzustellen, dass es vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdegegnerin 1 – nicht um das „Hofstattrecht“ geht. Das Hofstattrecht (Art. 81 Abs. 3 KRG) stellt lediglich eine „Spielart der Besitzstands- bzw. Bestandesgarantie“ (Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG) dar, die es dem Grundeigentümer gestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze bezüglich Gebäudeund Grenzabstände sowie Höhenvorschriften in der bisherigen Ausdehnung wieder zu erstellen. Die Gemeinden können nach dem Hofstattrecht also den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden

Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären, was die Vorinstanz in Art. 34 BG (Hofstattrecht mit vollständiger Zweckentfremdung) auch ausdrücklich vorgesehen hat. Im konkreten Fall wird aber gar kein Wiederaufbau beabsichtigt und danach vorgenommen, sondern das bestehende (Stall-) Gebäude auf Parz. 1105 insbesondere innen zu Wohnzwecken um- und ausgebaut. Das angeführte Hofstattrecht gemäss Art. 34 BG bzw. Art. 81 Abs. 3 KRG kommt hier deshalb gar nicht zur Anwendung. Anwendbar auf das vorliegende Umbau- und Umnutzungsprojekt auf Parz. 1105 ist vielmehr allein Art. 81 Abs. 2 KRG, der vorsieht, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen – auch ohne vorherigen Abriss oder vorherige Zerstörung - umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden dürfen, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Zu präzisieren gilt es in diesem Sachzusammenhang indessen noch, dass sich die vom Bauberater der Gemeinde (Herr …) gestützt auf Art. 73 Abs. 2 KRG und Art. 17 Abs. 3 BG verlangten Änderungen gemäss den Bauplänen lediglich auf die Materialisierung beziehen. Wie aus den Fassadenplänen „ungültig“ und „bewilligt“ ersichtlich, ist nach der erwähnten Bauberatung praktisch nur die Fassadenschalung sowie die Dacheindeckung gegenüber den zunächst eingereichten Plänen „ungültig“ von der Bauherrschaft laut Fassadenplan „bewilligt“ konkretisiert worden. c) Die bestehende (Stall-) Baute auf Parz. 1105 liegt in der Dorfzone. Diese sieht laut Art. 17 Abs. 1 BG die Nutzung zu Wohnzwecken, Dienstleistungen und zur Produktion (Gast- und Kleingewerbe) vor. Neue Landwirtschaftsbetriebe und Erweiterungen sind danach nicht zulässig und damit offensichtlich unerwünscht. Damit gibt die Gemeinde klar zu verstehen, dass sie in der Dorfzone keine landwirtschaftlichen Bauten mehr will. Die vorliegende Umnutzung des Stalles in eine Wohnbaute ist deshalb im öffentlichen Interesse. Das allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Regelbauweise, das bei der Wahrung des Besitzstandes regelmässig den Kürzeren zieht, ist sicherlich nicht überwiegend. Angesichts der Tatsache, dass

das Volumen der umzunutzenden Baute und deren Entfernung von der Grenze der Nachbarparz. 499 im Süden unverändert bleibt und die Immissionen weniger werden (jetzt Landwirtschaft, später Wohnen), ist auch kein überwiegendes, dem Bauvorhaben entgegenstehendes privates nachbarliches Interesse (ab überbauter Parz. 916 bzw. noch unüberbauter Parz. 498 [beide Dorfzone] sowie Landwirtschaftsparz. 499) auszumachen. Die Umnutzung eines nicht (mehr) zonenkonformen landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Wohngebäude bedeutet zudem nicht nur keine Verstärkung der Abweichung von den geltenden Vorschriften, sondern stellt im Gegenteil eine Annäherung an dieselben dar. Das geplante Umbau- und Umnutzungsvorhaben erweist sich damit ohne Zweifel als zonenkonform und mit der privilegierten Bauweise innerhalb der Schranken der Besitzstands- bzw. Bestandesgarantie durchaus vereinbar. d) Es bleibt damit noch die weitere Frage nach der Bauästhetik im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BG zu klären. Laut diesen gestalterischen Gesetzesvorgaben müssen sich bestehende Bauten und Anlagen in der Dorfzone bei Vergrösserung, Umbau oder Erneuerung an die traditionellen Siedlungsstrukturen anlehnen. Die vorliegende (Stall-) Baute wird zwar innen umgebaut, äusserlich wird das dort bereits vor 20 Jahren gebaute alte Gebäude auf Parz. 1105 jedoch im Wesentlichen belassen (unveränderte Gebäudekubatur; gleichbleibende Gebäudedimensionen). An die verlangte Anlehnung an die traditionelle und charakteristische Bau- und Siedlungsstruktur vor Ort dürfen – so wie es auch die Gemeinde im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gemacht hat – wohl nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Indessen muss das Bauvorhaben den eingangs erwähnten Gestaltungsvorschriften genügen. Im konkreten Fall dürfen allerdings nicht allzu hohe Massstäbe aus ästhetischer Sicht gesetzt werden, nachdem die bestehende Stallbaute doch schon seit zwei Jahrzehnten dort existiert und in seinen Dimensionen und in seinem Aussehen ja nicht wesentlich geändert wird.

e) Wie der Augenschein vom 12. Oktober 2012 nunmehr klar gezeigt hat, zeichnet sich die Dorfzone durch eine sehr homogene Bauweise aus, was die bereits bestehenden Wohn-, Ökonomie- und Gewerbebauten angeht. So befinden sich unmittelbar im Osten zur Parz. 1105 zwei Wohnhäuser aus Stein-/Mauerwerk (Parz. 916 und Parz. 886) und im Norden ein kleiner Holzschuppen (Parz. 882) sowie dahinter das zugehörige Wohnhaus (Parz. 881; mit typischer Bauart: Oben Holz/Unten Mauerwerk). Direkt im Westen zur Parz. 1105 werden derzeit zwei neue Wohnhäuser aus Beton und Ziegelsteinen (Parz. 915; Überbauung …) hochgezogen. Südlich von Parz. 1105 befinden sich keine weiteren Gebäude (Parz. 499 liegt in der Landwirtschaftszone). Von einer einheitlichen oder typischen Bauweise entlang der Via … (Strassenparz. 930) kann demnach keine Rede sein. Weiter fällt ins Gewicht, dass die äusserlich fast unverändert bleibende Baute auf Parz. 1105 bei weitem nirgends die Dach- oder Giebelfirsthöhe der umliegenden Wohnhäuser erreicht und somit namentlich die Aussicht des Beschwerdeführers (Parz. 916/498/499) überhaupt nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Von einer negativen Beeinflussung der „guten Gesamtwirkung“ durch den Umbau auf Parz. 1105 auf das bestehende Ortsund Landschaftsbild, so wie es Art. 73 As. 1 KRG vorschreibt, ist folglich nicht auszugehen. Durch die veränderte Nutzung der Parz. 1105 (als künftige Wohnbaute) dürfte sich im Gegenteil eine Verbesserung der Gesamtsituation vor Ort einstellen, weil die lästigen Immissionen (Geruch/ Geräusche/Lärm) aus der bislang rein landwirtschaftlich genutzten Stallbaute allesamt wegfallen dürften und damit die Zielvorstellung in Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz (explizit keine neuen LW-Betriebe in Dorfzone erlaubt; Aussiedelung der LW-Betriebe an Dorfrand bzw. ausserhalb der Bauzone aus verkehrs- und immissionsrechtlichen Gründen angestrebt) optimal erfüllt werden könnte. Das damit offensichtlich entfallende Störpotential zu Gunsten der umliegenden Anwohner – und somit auch für den Beschwerdeführer – erscheint dem Gericht vorliegend doch ein erheblicher Faktor zum Wohle und im öffentlichen Interesse aller Dorfbewohner zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde denn auch ziemlich unverständlich, da die veränderte Nutzung doch

insbesondere auch für den benachbarten Beschwerdeführer beträchtliche Vorteile mit sich bringen wird. f) Im Übrigen ist – mangels gegenteiliger Indizien und Beweise seitens des Beschwerdeführers – im Einzelfall davon auszugehen, dass der Stall auf Parz. 1105 seinerzeit absolut rechtmässig erstellt wurde. Für das streitberufene Gericht gibt es jedenfalls keinen triftigen Grund zur Annahme, dass dem vor 20 Jahren nicht so gewesen sein sollte und infolgedessen Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG zum vorneherein keine Anwendung verdient hätten. 3. a) Die angefochtene Baubewilligung (samt Einspracheentscheid vom 23. Juli/14. August 2012) ist folglich rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 24. September 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Aufwand für den Augenschein und 8% Mehrwertsteuer) für gerechtfertigt. Der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde/Vorinstanz) steht demgegenüber laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 3‘852.-gehen zulasten von Dr. iur. … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Dr. iur. … hat die Baugesellschaft … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. April 2013 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (1C_612/2012).

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