R 12 87 5. Kammer URTEIL vom 14. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 14. Juni 2012 reichten … (Beschwerdegegner 2) bei der Baubehörde … ein Baugesuch für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. 19, Plan 1, ein. Vom 18. Juni - 8. Juli 2012 wurde das Bauprojekt am Anschlagsbrett der Gemeinde publiziert. 2. Die dagegen unter anderem vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 4. Juli 2012 wies die Gemeinde … (Beschwerdegnerin 1) mit Einspracheentscheid vom 13. August 2012 ab, nachdem die Bauherrschaft am 16. Juli 2012 dazu Stellung genommen hatte. Gleichentags erteilt die Gemeinde der Bauherrschaft die Baubewilligung. In der Baubewilligung wurde festgehalten, dass die Bauherrschaft dem Gemeindevorstand am 16. Juli 2012 eine Projektänderung unterbreitet habe. Der geplante Haupteingang werde von der Nord- an die Westseite verlegt. Dadurch ändere sich der Gebäudeabstand zur Strasse im positiven Sinne. Dieser Projektänderung werde zugestimmt. Im Einspracheentscheid führte die Gemeinde aus, sie habe bei der Erteilung der Baubewilligung Art. 3 und Art. 43 BG Rechnung getragen und einen Bauberater beigezogen. Übereinstimmend mit diesem werde festgehalten, dass eine zeitgemässe, moderne Architektur auch in … Platz haben müsse. Zudem seien Art. 21, 31 und 47 BG berücksichtigt worden. Sämtliche Masse des Bauvorhabens und die Grenzabstände seien durch den Geometer überprüft worden und entsprächen dem Gesetz. Die bergseits vorbeiführende Strasse sei nicht öffentlich, sondern als Meliorationsstrasse erstellt worden. Der Bauplatz
sei vor circa 90 Jahren bereits einmal mit einem übergrossen Stall überbaut gewesen, weshalb von einer Rückführung des Dorfbildes gesprochen werden könne. Mit der Realisierung des Bauvorhabens nehme eine Familie in … Wohnsitz und das Haus werde nicht nur für Ferien genutzt. 3. Dagegen erhob … am 30. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Baubewilligung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Einspracheentscheid und Baubewilligung seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diese wurde vom Instruktionsrichter am 18. September 2012 gewährt. Die zu bebauende Parzelle Nr. 19 sei Teil des Bundesinventars über schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (nachfolgend: ISOS). Die Gemeinde habe das rechtliche Gehör verweigert. Sie habe sich mit seinen Einwendungen in der Baueinsprache hinsichtlich Gestaltungsvorschriften und Gebäudeabmessungen nicht auseinandergesetzt und habe den Bauberater beigezogen, ohne dass bekannt gegeben worden wäre, was der diesem erteilte Auftrag gewesen sei und wie sich dieser zur Problematik geäussert habe. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VGU R 12 10) hätte die Gemeinde dies tun müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erwägungen der Gemeinde im Einspracheentscheid nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, welches genau die Gründe waren, weswegen die Baubehörde dem Baugesuch entsprochen habe, obwohl das völlig aus dem Rahmen fallende turmartige Gebäude nicht ins Dorfbild passe. Das Projekt verletze ausserdem Art. 73 KRG respektive Art. 14 BG. In … bestünden zusätzliche Vorgaben. Das Dorf sei Teil des ISOS und die Gemeinde habe dementsprechend im Generellen Gestaltungsplan die Dorfzone mit einem Erhaltungsbereich überlagert. Danach könnten Neubauten nur an bezeichneten Standorten innerhalb eines vorgesehenen Bauvolumens mit entsprechenden Auflagen bewilligt werden (Art. 43 Abs. 2 BG). In der Erhaltungszone seien nicht nur besonders hohe Anforderungen zu erfüllen, sondern es bestehe auch kein Anspruch auf maximale Ausnutzung. Das Gebot einer optimalen
Eingliederung habe Vorrang. Das Dorfbild von … präsentiere sich in einer ungewöhnlichen Harmonie von sehr hoher Qualität, was einen sorgfältigen Umgang mit dem historischen Dorfbild als zwingend erscheinen lasse. Der Neubau käme auf einer äusserst exponierten Stelle zu stehen. Die Auswirkungen auf die bauliche Umgebung und das Dorfbild als Ganzes wären sehr gross. Der turmartige Baukörper sprenge den Rahmen der bisherigen Siedlungsstruktur aus schlichten Walserhäusern und stelle einen Fremdkörper dar. Die alten Häuser schmiegten sich an den Hang während der Neubau sich von der übrigen Siedlung abhebe. Solches ginge allenfalls bei öffentlichen Bauten an, nicht aber bei einem Wohnhaus. Dabei spiele es keine Rolle, ob es um die Ansiedlung einer Familie gehe. Beim Eckpunkt des projektierten Gebäudes talseitig bis zur Linie, die den Gebäudewinkel halbiere, sei überdies der grosse Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Er betrage aber zur benachbarten Parzelle Nr. 21 nur 3.9 m. Das IVHB komme hier nicht zur Anwendung, da die Gemeinde die Gesetzgebung noch nicht angepasst habe. Weiter könne das gewachsene Terrain bzw. die Gebäudehöhe könne nicht kontrolliert werden. Ersichtlich sei nur der Geländeverlauf nach Erstellung der Baute. Es könne nicht festgestellt werden, ob allenfalls Abgrabungen und Aufschüttungen vorgesehen seien. Diesbezüglich müssten klare Verhältnisse geschaffen werden. 4. Am 9. Oktober 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Das zur Diskussion stehende Projekt betreffe ein Einfamilienhaus mit Holzfassade, respektiere die Bauhöhen und sei in Volumen und Umrissen der Umgebung angepasst. Es treffe nicht zu, dass sich die Gemeinde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe und sie ihn über die Auftragserteilung an die Bauberatung nicht orientiert habe und er keinen Bericht derselben gesehen habe. Mit den Ausführungen im Einspracheentscheid sei sie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gerecht geworden. Die Gemeinde habe aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht genauer auf seine Einwände eingehen können. Jedenfalls gehe aus dem
Einspracheentscheid das hervor, was der Beschwerdeführer wissen müsse. Die Begleitung des Bauvorhabens durch den Bauberater sei zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem der Beschwerdeführer noch gar nicht ins Verfahren involviert gewesen sei, so dass eine Orientierung über die Beauftragung und ein Miteinbezug in die beratenden Sitzungen gar nicht möglich gewesen sei. Daher müsse ausreichen, wenn der Beschwerdeführer darüber informiert werde, dass die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 BG bzw. Art. 73 Abs. 2 KRG erfüllt werden, indem die Bauberatung das Projekt begleitet und in der geltenden Version befürwortet habe. Bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. der Prüfung der Frage der Eingliederung hätte die Gemeinde einen geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum, in den das Gericht nur eingreife, wenn die Gemeinde diesen missbraucht oder überschritten habe (VGU R 11 62). Daran ändere nichts, dass der Dorfkern von … im ISOS inventarisiert sei. Der Schutzauftrag sei in Art. 43 BG umgesetzt und damit in die Hände der Gemeinde gelegt worden. Das Bauvorhaben befinde sich nicht an einer besonders heiklen Stelle. Parzelle Nr. 19 liege am Dorfrand und sei von unten her sowie von der Dorfmitte aus nicht sichtbar. Die charakteristische Dorfansicht sei diejenige von unten bzw. von Osten mit dem alten Turm. Die Fassadengestaltung aus Holz mit einem kleineren, verputzten Teil lehne sich an die überlieferte Bauweise an. Dasselbe gelte für die Dachform und die Firstrichtung. Das Haus sei relativ schmal und hoch. Solche eher schmale und hohe Wohnhäuser aus Holz seien in … geradezu typisch. Die Gebäudehöhe des geplanten Hauses sie mit den Nachbarhäusern absolut vergleichbar. Von einem turmartigen Fremdkörper könne keine Rede sein. Die übrigen Proportionen des Hauses seien unproblematisch. Hinsichtlich der Grenzabstände sei nur streitig, ob rund um die südöstliche Ecke der grosse oder der kleine Grenzabstand gelte. Dies sei im BG nicht geregelt. Eine Praxis der Gemeinde existiere nicht. Zur Auslegung des Baugesetzes habe die Bauherrschaft die IVHB beigezogen. Diese seien zwar unstreitig nicht direkt anwendbar, jedoch seien sie allgemein akzeptiert und dürften deshalb auch mangels Übernahme im Baugesetz zur Auslegung unklarer Begriffe beigezogen werden. Die Gemeinde sei diesbezüglich nicht in Willkür verfallen. Der
Grenzabstand sei nicht verletzt. Der Terrainverlauf sei zwar nur zum Teil in Form einer Linie eingezeichnet. Auf allen Fassadenplänen seien jedoch die Messpunkte der Vermessung des gewachsenen Terrains mit Angabe der Höhenkoten eingezeichnet. Damit werde den Anforderungen an ein Baugesuch Genüge getan. 5. Die Bauherrschaft beantragte am 10. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Haus nehme in seinem Grundriss die ortstypischen Formen auf, schmal, tief, und entspreche der früheren Bauweise in ... Weil kinderreich, hätten die Walserfamilien gross gebaut, was bei geringen ortstypischen Grundflächen nur mit hohen Häusern möglich gewesen sei. Entsprechend weise … heute sehr hohe First- und Gebäudehöhen auf, im Extremfall bis zu 11.5 m bzw. 10.1 m, deutlich mehr als das Projekt. Ein Stall in der unmittelbaren Nachbarschaft sei mit 10.46 m mit dem Projekt vergleichbar. An der Stelle des Bauplatzes sei anfangs des 20. Jahrhunderts ein sehr grosser Stallbau gestanden. Der Stall habe als solcher das Dorfbild mitgeprägt. Die Lage sei zwar exponiert. Jedoch sei es klar, dass Häuser, in geneigtem Gelände betrachtet, hoch wirkten. Der aktuelle Geländeverlauf sei ersichtlich. Der Geometer habe in ihrem Auftrag das Gelände vermessen und die relevanten Stellen festgehalten. Diese Dokumentation sei der Gemeinde am 16. Juli 2012 zugestellt worden. Es sei erkennbar, wo Aufschüttungen und Abgrabungen nötig seien. 6. Am 14. Dezember 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsanwaltes zugegen war. Die Gemeinde war durch ihren Präsidenten, den Gemeindekanzlisten, ihren Bauberater und ihre Rechtsanwältin vor Ort vertreten. Präsent war auch die Bauherrschaft mitsamt dem Architekten. Im Weiteren wohnten dem Augenschein die Beschwerdeführer des Verfahrens R 12 95 bei. Allen Anwesenden wurde an zwei verschiedenen Standorten (1. Oberhalb der Bauparzelle Nr. 19 [bergseits] mit Blick auf die Hausdächer des Dorfkerns sowie auf die Bauparzelle, 2.
Unterhalb der Bauparzelle Nr. 19 [talseits] mit Blick auf die Bauparzelle) sowie auf einem Rundgang durch den historischen Dorfkern von … die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zur Streitsache zu äussern. Im Zuge der Begehung wurden seitens des Gerichts noch drei Farbfotos erstellt und zu den Akten genommen (vgl. Augenscheinprotokoll). Auf das Ergebnis des Augenscheins sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 13. August 2012 der Beschwerdegegnerin 1, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen das von den Beschwerdegegnern 2 eingereichte Baugesuch betreffend Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 19 abgewiesen worden ist sowie die am 13. August 2012 erteilte Baubewilligung. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache zu Recht abgewiesen und die Baubewilligung folglich zu Recht erteilt worden ist. 2. a) Zum Einwand der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt es festzuhalten, dass dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 390 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist demgegenüber aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie
die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E. 3.1, 126 I 72 E. 2 m.w.H.; PVG 2011 Nr. 31, 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: VGU R 08 76 m.w.H.). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis - ausnahmsweise - zuzulassen. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1673 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) gewährleistet. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch auf eine Einspracheverhandlung noch auf einen Augenschein noch auf den Beizug eines Experten oder auf verwaltungsinterne Auskünfte. Hingegen ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessender Anspruch der Parteien, sich zu jedem neu eingereichten Aktenstück äussern zu können (BGE 133 I 100 E. 4.3). Dies gilt auch im Bauverwaltungsverfahren (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 61).
c) Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Baubehörde mit seinen Einwendungen, insbesondere was die Gestaltungsvorschriften und die Gebäudeabmessungen betreffe, nicht auseinandergesetzt habe, obwohl er diese detailliert und substantiiert vorgetragen habe. Dieser Einwand zielt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ins Leere. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend Rüge der Nichtanwendung der Gestaltungsvorschriften hat die Gemeinde im angefochtenen Einspracheentscheid entgegnet, sie habe einen Bauberater beigezogen und zusammen mit diesem befunden, die Gestaltungsvorschriften seien nicht verletzt. Zudem müsse hier eine zeitgemässe, moderne Architektur Platz haben. Zu früheren Zeiten sei der Platz mit einem voluminösen Stall bebaut gewesen, weshalb gar von einer Rückführung des Dorfbildes gesprochen werden könne. Damit ist die Gemeinde aber dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gerecht geworden. In seiner Einsprache hat der heutige Beschwerdeführer ausgeführt, der Neubau füge sich wegen seiner Proportionen nicht in das Dorfbild ein, sondern springe mit seiner turmartigen Form als das Dorfbild grob störendes Element ins Auge. Diese Rüge hat die Gemeinde als „nicht substantiiert“ betrachtet. Der Beschwerdeführer sage nicht, worin er die Störung sehe, inwiefern sich die Baute nicht einfüge und inwiefern er die Proportionen trotz Einhaltung der erlaubten Bauhöhen als zu gross erachte. Die Gemeinde habe daher gar nicht genauer auf seine Einwände eingehen können. Diesen Ausführungen der Gemeinde kann in dieser Form nicht zugestimmt werden, führte der damalige Einsprecher und heutige Beschwerdeführer doch klar aus, dass das Gebäude viel zu hoch werde und es sich deshalb nicht einfüge. Zuzustimmen ist der Gemeinde aber, wenn sie sagt, dass aus dem Einspracheentscheid das hervorgehe, was der Beschwerdeführer zur sachgerechten Anfechtung habe wissen müssen, nämlich einmal, dass die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften unter Beizug eines Bauberaters geprüft worden sei, dass trotz gestalterischer Vorschriften ein Neubau möglich sein müsse und dass drittens von einer Übernutzung gerade mit Berufung auf das historische Dorfbild nicht die Rede sein könne, weil die Parzelle schon zu historischen
Zeiten mit einem grossen Baukörper überbaut gewesen sei. Was sodann die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe sich mit seinen Ausführungen betreffend Gebäudeabmessung nicht auseinandergesetzt, betrifft, ist festzuhalten, dass die Messpunkte des gewachsenen Terrains aus den Fassadenplänen ohne Weiteres ersichtlich sind, weshalb auch dieser Einwand ins Leere zielt. Dasselbe gilt für den Einwand, der südöstliche Eckpunkt verletze den Grenzabstand zur Parzelle Nr. 21. Der Beschwerdeführer geht diesbezüglich fälschlicherweise davon aus, dass an dieser Ecke der grosse Grenzabstand von 5 m gelten müsse, obwohl die Bauherrschaft in ihrer Stellungnahme zur Einsprache vom 16. Juli 2012 nachvollziehbar ausgeführt hat, weshalb dort der kleine Grenzabstand von 2.5 m massgebend sei. Dementsprechend hat aber der Beschwerdeführer die Berechnungsgrundlage bei der Anfechtung gekannt. Der Verweis der Gemeinde im Baubescheid, die Berechnungen der Gebäudeabmessungen durch die Bauherrschaft stünden im Einklang mit der Baugesetzgebung, ist vor diesem Hintergrund ausreichend. Dementsprechend ist aber das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. d) Weiter rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass er über die Auftragserteilung an die Bauberatung nicht orientiert worden sei und er keinen Bericht der Bauberatung erhalten habe. Es ist zwar zutreffend, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer hinsichtlich Auftragserteilung an die Bauberatung nicht orientiert hatte. Dies konnte sie im Zeitpunkt der Mitwirkung des Bauberaters aber auch nicht tun, geschah die Begleitung des Bauvorhabens durch den Bauberater doch zu einem Zeitpunkt, in dem der heutige Beschwerdeführer noch gar nicht in das Verfahren involviert war, geschweige denn bereits Einsprache gegen das Bauprojekt eingereicht hatte. Bei dieser Ausgangslage muss es aber ausreichen, wenn der Beschwerdeführer darüber informiert wird, dass die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 des Gemeindebaugesetzes (BG) bzw. Art. 73 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfüllt werden, indem die Bauberatung das Projekt begleitet und in der geltenden
Version befürwortet hat. Formell sei diesbezüglich noch klargestellt, dass der Bericht der Bauberatung kein Sachverständigengutachten darstellt, und daher auch nicht die dafür erforderlichen verschärften Formvorschriften erfüllen muss (vgl. VGU R 12 10). Vielmehr wird die Bauberatung gemäss Art. 43 Abs. 3 BG zur Beratung der Gemeinde und zur Begleitung bei der Ausarbeitung des Bauvorhabens eingeschaltet. Ein schriftlicher Bericht ist dabei weder im Baugesetz noch im KRG vorgesehen und existiert vorliegend auch nicht. Dementsprechend wurde aber das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in allen Belangen gewahrt. 3. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Falschanwendung der Grenzabstandsvorschriften gemäss kommunalem Baugesetz. Insbesondere an der Südostecke werde der grosse Grenzabstand zu Parzelle Nr. 21 verletzt. Mit der Gemeinde ist davon auszugehen, dass sie das kommunale Recht innerhalb des Ermessensbereichs gemäss ständiger Rechtsprechung selbst auslegen darf, falls Auslegungsschwierigkeiten bestehen. Vorliegend hat die Gemeinde zur Klärung der Frage, welcher Grenzabstand um die Ecke zwischen der Südund der Ostfassade gelten soll mangels Regelung im Baugesetz und in Ermangelung einer diesbezüglichen Praxis der Gemeinde die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beizogen. Dieser Rückgriff auf die IVHB wäre indes bei genauem Studium des kommunalen Baugesetzes vorliegend gar nicht notwendig gewesen. Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 47 BG beträgt der grosse Mindestgrenzabstand in der Dorfzone talseitig 5 m und für die übrigen Fassaden 2.5 m, wobei als Grenzabstand bei Hochbauten laut Art. 47 Abs. 1 BG die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand und der Grundstücksgrenze gilt. Art. 47 Abs. 2 BG besagt sodann, dass der grosse Grenzabstand in der Regel vor der talseitigen Fassade einzuhalten sei. Ist der grosse Grenzabstand aber „vor“ der talseitigen Fassade einzuhalten, ist er eben nicht neben der talseitigen Fassade einzuhalten. Auch die vom Beschwerdeführer angestrengte Winkelhalbierende ist vor diesem Hintergrund nicht massgebend. Vielmehr muss der grosse Grenzabstand von 5 m einzig in der Fortsetzung der
Ostfassade zur Grenze von Parzelle Nr. 21 eingehalten sein, was vorliegend denn auch der Fall ist. An allen übrigen Fassaden, insbesondere auch an der Ostfassade, gilt dagegen der kleine Grenzabstand von 2.5 m, der unbestritten eingehalten ist. Dementsprechend erweist sich auch dieser Einwand als unbehelflich. 4. Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der fehlenden Kontrollierbarkeit des Terrains bzw. der Bauhöhen ist unbehelflich, ist doch die Höhenbemessung und die dieser zu Grunde liegende Verifizierung des gewachsenen und des neuen Terrains aufgrund der Fassadenpläne ohne Weiteres möglich. Aus diesen Plänen ist sodann auch ersichtlich, dass die massgeblichen Gebäude- und Firsthöhen von Art. 31 i.V.m. Art. 45 BG eingehalten sind. Für das Gericht besteht denn auch kein Anlass, an den ermittelten Terrain- und Bauhöhen zu zweifeln. 5. a) Es bleibt somit noch die Frage nach der Bauästhetik im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG zu klären. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass … Teil des ISOS sei und die Gemeinde dementsprechend im Generellen Gestaltungsplan die Dorfzone mit einem Erhaltungsbereich überlagert habe. Das Dorfbild von … präsentiere sich heute in einer ungewöhnlichen Harmonie von sehr hoher Qualität, was einen sorgfältigen Umfang mit dem historischen Dorfbild als zwingend erscheinen lasse. Dadurch, dass der Neubau auf einer exponierten Stelle zu stehen käme, wären die Auswirkungen auf die bauliche Umgebung und das Dorfbild als Ganzes sehr gross. Der Rahmen der bisherigen Siedlungsstruktur werde durch den turmartigen Baukörper gesprengt. b) Dagegen wendet die Gemeinde ein, es sei nicht zutreffend, dass sich das Bauvorhaben an einer besonders heiklen Stelle befinde. Vielmehr liege Parzelle Nr. 19 am Dorfrand und sei von unten her sowie von der Dorfmitte aus gar nicht sichtbar. Die Fassadengestaltung aus Holz mit einem kleineren, verputzten Teil lehne sich an die überlieferte Bauweise an. Dasselbe gelte für die Dachform,
welche im Rahmen der Bauberatung angepasst worden sei und die Firstrichtung. Das Haus sei relativ schmal und schöpfe die zulässige Gebäudehöhe von 8 m vollumfänglich aus. Die Firsthöhe dürfte mit 11.5 m noch rund 1 m höher sein als beim projektierten Gebäude. Solche eher schmale und hohe Wohnhäuser aus Holz seien in … geradezu typisch. Von einem turmartigen Fremdkörper könne demnach keine Rede sein. Die übrigen Proportionen des Hauses seien unproblematisch. c) Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei ist unbestritten, dass aufgrund der umschriebenen Regelung aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben gestellt werden, genügt es doch mithin nicht mehr, dass ein solches nicht störend wirkt (negative Ästhetikklausel). Doch dürfen die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343). Die Gemeinwesen haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach konstanter Rechtsprechung kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen beziehungsweise bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung jedoch ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (VGU R 11 62, R 06 37, R 05 95/102; so bereits: PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nr. 19 und 20, 1991 Nr. 16). d) Ergänzend zur kantonalen Ästhetikvorschrift gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind vorliegend auch noch die kommunalen Bauvorschriften gemäss Art. 14 (Architektur), Art. 31 (Dorfzone) und Art. 43 (Erhaltungsbereich) BG zu beachten:
Art. 14 BG Architektur 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen. 2 Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind unter Beizug des Bauberaters zu überarbeiten; analog Art. 3 Abs. 5. Art. 31 BG Dorfzone 1 Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung, die Erneuerung, die Ergänzung und die Erweiterung der gewachsenen Siedlungsstruktur. Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind mässig störende Betriebe gestattet gemäss Art. 26 Abs. 3b; sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen. 2 Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind bei Neubauten und Umbauten die strassenseitigen Baufluchten beizubehalten. In diesen Fällen kann vom gesetzlichen Strassenstand abgewichen werden. Gebäude- und Firsthöhe sowie Dachform, Firstrichtung, Proportionen, Volumen, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden richten sich nach den umliegenden Bauten und insbesondere nach der überlieferten Bauweise. 3 Soweit die umliegenden Bauten keine Abweichungen zulassen oder verlangen, sind folgende Maximalmasse gestattet: a) Mindestabstand: - gross: 5.00 m mit Reduktion bis auf 2.50 m gegenüber öffentlichen Strassen - klein: 2.50 m. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. b) Maximale Gebäudehöhe: 8.00 m; maximale Firsthöhe: 11.50 m c) Maximale Gebäudelänge: 13.00 m 4 Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen binnen 6 Jahren im bisherigen Umfang und ohne Beachtung der Maximalgrösse gemäss Abs. 3 wieder aufgebaut werden. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften. Die Gebäudemasse sind vor dem Abbruch in einem von der Baubehörde zu genehmigenden Plan festzuhalten. 5 Zweckänderungen im Rahmen der Zonenzweckbestimmung sind innerhalb der Bauzone gestattet. 6 In allen Bauten mit Wohnungen sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume vorzusehen im Ausmass von mindestens 20 % aller Nettowohnflächen. Art. 43 BG Erhaltungsbereich 1 Als Erhaltungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äussern Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind. 2 Im Erhaltungsbereich gelegene Bauten und Anlagen sowie wertvolle Bauteile und Konstruktionsformen sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Vom Abbruchverbot ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zweifellos langfristig nicht mehr ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäss genutzt werden können, sofern sie durch Wohnbauten, die zu wenigstens 50 % als Hauptwohnungen dienen, oder durch Bauten mit öffentlicher Zweckbestimmung ersetzt werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmung unter Wahrung der äussern Erscheinung möglich. Neubauten sind an bezeichneten Baustandorten innerhalb eines vorgegebenen Bauvolumen mit Auflagen gestattet. 3 Bauvorhaben im Erhaltungsbereich sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts der Baubehörde mitzuteilen. Diese zieht den Bauberater bei.
e) Unbestrittenermassen lehnt sich die Fassadengestaltung aus Holz mit einem kleineren, verputzten Teil an die überlieferte Bauweise in … an. Dasselbe gilt auch für die im Rahmen der Bauberatung angepasste Dachform und die Firstrichtung. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Streitig sind demgegenüber die Proportionen und das Volumen des Einfamilienhauses. Diesbezüglich ist Art. 31 Abs. 3 BG zu beachten, wonach eine maximale Gebäudehöhe von 8 m sowie eine maximale Firsthöhe von 11.5 m gestattet sind, soweit die umliegenden Bauten keine Abweichungen zulassen oder verlangen. Dabei sind aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 31 Abs. 3 BG sowohl Abweichungen gegen unten als auch solche gegen oben möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dies die umliegenden Bauten und Anlagen zulassen. Die etwas unklar formulierte Norm bedeutet schliesslich wohl einfach, dass sich ein Neubau an die bestehenden Volumina bzw. Gebäudehöhen der Umgebung anzulehnen hat. Das Gleiche verlangt im Übrigen auch Art. 43 Abs. 2 BG, wenn er Bauvorhaben nur an bezeichneten Standorten innerhalb eines vorgegebenen Bauvolumens mit Auflagen gestattet. Wie den von den Beschwerdegegnern 2 ins Recht gelegten Höhenmessungen der umliegenden Gebäude zu entnehmen ist, ist vorliegend sowohl die Gebäude- als auch die Firsthöhe des geplanten Einfamilienhauses durchaus mit den umliegenden Gebäuden vergleichbar. Direkt unterhalb (südlich) der Bauparzelle Nr. 19, auf Parzelle Nr. 18, liegt beispielsweise ein Haus mit einer Gebäudehöhe von 8.4 m und einer Firsthöhe von 10.46 m, während ebenfalls in unmittelbarer Umgebung der Bauparzelle Nr. 19 auf Parzelle Nr. 24 ein Haus mit Höhen von 8.94 m bzw. 10.55 m liegt. Vor diesem Hintergrund kann aber keine Rede davon sein, dass das geplante Einfamilienhaus mit einer traufseitigen Gebäudehöhe (Südseite) von 8.9 m bzw. 9.69 m und einer Firsthöhe von 10.57 m als turmartiger Fremdkörper unter den bestehenden Gebäudekörpern auffalle. f) Vor dem Hintergrund der letztlich doch relativ unklaren kommunalen Vorschriften sowie der Tatsache, dass Art. 14 Abs. 1 BG in seinen Wirkungen nicht weiter geht als Art. 73 Abs. 1 KRG, hat die Prüfung der Ästhetikfragen
vorliegend basierend auf Art. 73 Abs. 1 KRG, wonach Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht, zu erfolgen. Dabei ist das Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt, dass das Bauvorhaben nicht gegen Art. 73 Abs. 1 KRG verstösst. Wie der gerichtliche Augenschein eindrücklich gezeigt hat, ist das historische Dorfzentrum von … in der näheren Umgebung der Bauparzelle Nr. 19 von grossvolumigen Bauten mit hohen Gebäude- und Firsthöhen geradezu geprägt. Obwohl das Haus die zulässige Gebäudehöhe von 8 m vollumfänglich ausschöpft, kann nicht gesagt werden, das Haus bilde als turmartige Gestaltung einen Fremdkörper. Vielmehr sind solche hohen Wohnhäuser aus Holz geradewegs typisch für den Dorfkern von … Das geplante Einfamilienhaus ordnet sich - wie von Art. 73 Abs. 1 KRG gefordert - denn auch gut in die das historische Dorfzentrum von … ein, sodass eine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft entsteht. Eine optimale Gesamtwirkung ist bekanntlich - wie vorstehen erläutert - nicht notwendig. Der gerichtliche Augenschein hat des Weiteren gezeigt, dass die bereits bestehenden Häuser ähnliche Stilelemente und auch dieselben Dachformen und Firstrichtungen wie das geplante Projekt aufweisen. Zudem ist auch die Materialisierung ähnlich. Die Tatsache, dass die zu bebauende Parzelle Nr. 19 an exponierterer Lage als die umliegenden Parzellen bzw. gegenüber diesen leicht erhöht liegt, kann dabei nicht zum Nachteil der Bauherrschafft gereichen, zumal das angefochtene Bauprojekt vollumfänglich auf dem gewachsenen Terrain erstellt werden soll. Nur am Rande sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Melioration in den Jahren 1985 bis 1990 auf der Bauparzelle Nr. 19 erstellte Stützmauer vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mehr als 10 Jahre zurückliegende Terrainveränderungen als gewachsener Boden gelten (so bereits PVG 1992 Nr. 23; VGU R 09 4, R 10 15), ebenfalls als gewachsenes Terrain zu betrachten ist. In einer Gesamtbetrachtung ist das Gericht daher zur Überzeugung gelangt, dass das geplante Neubauprojekt auf Parzelle Nr. 19 sowohl mit Art. 73 Abs. 1 KRG als auch mit Art. 14, Art. 31 und Art. 43 BG vereinbar ist. In Anwendung
ihres weiten Ermessenspielraums in Ästhetikfragen durfte die Gemeinde daher das ortstypische Neubauprojekt gutheissen. g) An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Dorf … Teil des gestützt auf das Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz (NHG; SR 451) erlassenen Bundesinventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sei und die Gemeinde dementsprechend im Generellen Gestaltungsplan die Dorfzone mit einem Erhaltungsbereich überlagert habe, nichts zu ändern. Wie die Gemeinde zu Recht ausführte, wurde der Schutzauftrag in Art. 43 BG umgesetzt und damit in die Hände der Gemeinde gelegt. Primär geht es bei Art. 43 BG darum, im Erhaltungsbereich gelegene Bauten zu erhalten und deren Abbruch zu vermeiden. Neubauten sind für die Erhaltung der alten Bausubstanz demgegenüber nur insofern von Relevanz, als diese das Gesamtbild nicht stören dürfen. Wie vorstehend erläutert wird das Gesamtbild durch das Neubauprojekt jedoch in keiner Weise gestört. Vielmehr ordnet sich das Einfamilienhaus gut in das Dorfzentrum von … ein, sodass eine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft entsteht. 6. a) Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2012 der Beschwerdegegnerin 1 sowie die gleichentags ausgestellte Baubewilligung insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdegegner 2 nicht anwaltlich vertreten worden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zukommt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78
Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und der Beschwerdegegnerin 1 wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 2‘428.-gehen zulasten vom Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.