R 12 46 5. Kammer URTEIL vom 13. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 29. August 2011 reichte … ein Gesuch um Vergrösserung der bestehenden Sitzplatzverglasung (unbeheizt) an ihrem Haus am … auf Parzelle 748 in der Dorfzone in … ein. 2. Am 10. Mai 2012 wies der Gemeindevorstand … das Gesuch gemäss Antrag der Baukommission ab. Die Baukommission habe festgestellt, dass ein jetzt dezent und gut ausgeführter Wintergarten rückgebaut und durch ein komplett neues Produkt ersetzt werden solle. Geplant sei, das Dach des Wintergartens neu mit Gefälle in Kunststoff auszuführen. Die Aussenecke Süd sei abgeschrägt vorgesehen. Art. 1 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes (BG) besage, dass in … die Entwicklung einer zeitgemässen Baukultur im ländlichen Kontext der Bündner Herrschaft unter Berücksichtigung der bestehenden Qualitäten des Ortsbildes, des Dorfcharakters und der baulich-konstruktiven Eigenheiten von … angestrebt werde. Vorfabrizierte, voll verglaste Wintergärten seien unter dieser Zielsetzung grundsätzlich ein Problem und würden in der Kernzone in der Regel nicht bewilligt. In der Dorfzone seien Verglasungen möglich, es werde jedoch auf eine schlichte Gestaltung und gute Proportionen geachtet. Hier stünden zwei schlichte Wohnbauten nebeneinander, die mit dem jeweils identischen, ebenso schlichten und zurückhaltend proportionierten Wintergarten versehen seien. Der Vorschlag … sei wesentlich weniger schlicht, habe eine abgeschrägte Ecke und ein schräges Dach und stelle damit eine Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation dar. Anlässlich einer
Begehung habe die Baukommission zwar einer Vergrösserung zugestimmt, jedoch unter Beibehaltung der Formensprache des bestehenden schlichten Wintergartens, also rechteckig ohne Eckabschrägung und mit einem flachen, filigranen Dachabschluss analog der bestehenden Ausführung. 3. Gegen die Abweisung des Baugesuchs erhob … am 31. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Zurzeit bestehe bei ihr kein Wintergarten, sondern ein gedeckter Sitzplatz, der nachträglich verglast worden sei. Ihr Grundstück befinde sich in der Dorfzone. Das Nebengebäude besitze keinen Wintergarten, sondern nur eine einfache Sitzplatzüberdachung und auf der Westseite einen transparenten Windschutz. Die Situation werde nicht verschlechtert. Durch den gewonnenen Platz werde sie im Gegenteil verbessert. Die bestehende Qualität des Ortsbildes werde, weil ihre Liegenschaft am äussersten Rand des Dorfes sei, nicht tangiert, zumal der Sitzplatz von aussen kaum sichtbar sei. Die umgebenden Nachbarn hätten ihre Zustimmung gegeben. Die Wohnqualität an der stark befahrenen Strasse werde verbessert. Es bestünden bereits mehrere ähnliche Bauten in der Dorfzone (… und …) 4. Am 11. Juli 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. In der Dorfzone hätten sich gemäss Art. 21 Abs. 2 BG neue Gebäude sowie Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Ebenso sei die Zielvorstellung gemäss Art. 1 Abs. 2 BG zu beachten. Die Regelung in Art. 1 und 21 BG sei strenger als Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und somit hier anzuwenden. Vorfabrizierte und voll verglaste Wintergärten stünden der in Art. 1 Abs. 2 BG stipulierten Gestaltungsvorschrift grundsätzlich entgegen und seien in der Kernzone generell verboten. In der Dorfzone würden sie bewilligt, wenn sie schlicht gestaltet und in Bezug mit dem Hauptbau und der Umgebung stünden sowie gute Proportionen aufwiesen. Hier seien zwei nebeneinander stehende, im Ausdruck einfach gestaltete Wohnbauten mit
einem identischen, ebenso schlichten und zurückhaltend proportionierten Wintergarten erweitert worden. Das Umbauprojekt weiche davon wesentlich ab, indem der Neubau mit einem optisch schweren Pultdach gedeckt und einer Gebäudeecke gebrochen werden solle. Das Projekt erscheine unvorteilhaft und hebe sich in einem nicht mehr tragbaren Rahmen von den gleich gearteten Bauten in der näheren Umgebung ab. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Anbauten lehnten sich jeweils an grössere und architektonisch komplexer gestaltete Hauptbauten an. Zudem seien die Wintergärten …, …. und … nach altem und weniger strengen Recht beurteilt worden. Der Anbau … sei von der Baubehörde noch nicht abgenommen worden. Dieser sei in der Dachgestaltung zudem entgegen den bewilligten Plänen erstellt worden, was Sanktionen nach sich ziehen werde. Die Gemeinde habe in der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des autonomen Rechts einen eigenen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, in dem das Gericht nicht ohne triftige Gründe eingreifen dürfe. 5. In der Replik vom 12. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Heute sei auf dem Grundstück kein Wintergarten vorhanden, sondern ein gedeckter verglaster Sitzplatz. Das Nachbarhaus liege am … (nicht …) und weise nur eine Sitzplatzüberdeckung auf. Die Gemeinde habe auch unter neuem Baugesetz bereits für verschiedene Wintergärten eine Bewilligung erteilt, auch für solche mit schrägem Pultdach ohne Verwinkelung, mit vergleichbaren Proportionen und ähnlichen Haustypen wie das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin (in den …; …; zudem gebe es den Spezialfall …, wo mit vorfabrizierten Elementen gearbeitet worden sei). Der von der Gemeinde aufgeführte Wintergarten Wohnhaus Keller sei ein verglaster Sitzplatz. Bei den Wohnhäusern …, … und … handle es sich um einen voll verglasten Sitzplatz oder um teilweise verglaste Sitzplätze. Die Beschwerdeführerin rügte weiter, dass hier der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde. In den … befinde sich ein mit dem Projekt der Beschwerdeführerin nahezu identischer Wintergarten. Dieser sei unter
Anwendung des neuen BG bewilligt worden, ebenso der ähnliche Wintergarten ... Auch diese Wintergärten lehnten sich an kubische, einfache Bauten wie diejenige der Beschwerdeführerin an. Die von der Gemeinde befürchteten negativen Auswirkungen des geplanten Wintergartens bestünden nicht, weil dieser fast nicht sichtbar sei. Andernfalls könnte mittels Auflage in der Bewilligung der Bestand der Thujahecke oder die Errichtung eines gleichwertigen Sichtschutzes verfügt werden. Die Nachbarn hätten zugestimmt. Das Anbringen einer Blende würde das angestrebte Vermeiden der Optik einer schrägen Dachfläche ermöglichen. Eine entsprechende Auflage wäre weniger eingreifend als eine Bewilligungsverweigerung. Das Eingabeprojekt koste Fr. 41'000.--. Eine Ausführung nach Empfehlung der Gemeinde führte zu Mehrkosten von Fr. 30'000.-- bis Fr. 42'000.--. Dies sei nicht zumutbar. 6. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 verzichtete die Gemeinde unter Hinweis auf das Scheitern von Einigungsbemühungen der Parteien auf die Einreichung einer Duplik. 7. Am 12. November 2012 führte der Instruktionsrichter zusammen mit dem Aktuaren ad hoc einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin persönlich in Begleitung ihres Lebenspartners und ihres Rechtsvertreters (RA Dr. iur. …) anwesend war. Von Seiten der Gemeinde waren der Bauchfachchef (…) und deren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. …) sowie der ständig von der Gemeinde beigezogene Bauberater (…) vor Ort präsent. Allen Anwesenden wurde an fünf verschiedenen Standorten (Am Standort 1: Am Standort 2: Am Standort 3: Am Standort 4: Am Standort 5: Wohnhaus …) die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden dabei noch insgesamt 6 Fotos von den angetroffenen Wintergärten erstellt und dem Protokoll des Augenscheines beigefügt. Auf das Ergebnis des Augenscheins - samt der weiteren Ausführungen der Parteien und der Auskunftsperson - und auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 10. Mai 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Bau eines Wintergartens zu Recht nicht erteilt wurde. 2. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der konstanten Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 11 109). Gerade wo die
Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge, das Ortsbild nicht beeinträchtige und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. VGU R 03 8, PVG 1994 Nr.19). 3. a) Zunächst ist festzuhalten, dass es hier nicht darum geht, ob ein „echter“ Wintergarten oder ein voll- oder teilverglaster Sitzplatz oder nur ein überdeckter Sitzplatz zu beurteilen ist. Es geht um die Gestaltung eines zumindest mit einem Dach versehenen und optisch als Kubus in Erscheinung tretenden Aussensitzplatzes. In der Beurteilung der optischen Auswirkungen respektive der Einfügung in das bestehende Ortsbild ist gemäss Erwägung 2 der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu lassen. Gerade in … mit seinen erhöhten Anforderungen an die gute Einfügung von solchen Erweiterungen in das Dorfbild ist der Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Gemeinde gross. b) Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Gemeinde hat diese Regelung in ihrem Baugesetz präzisiert. Aus Art. 22 Abs. 1 BG - wonach neue Gebäude sowie Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen haben - ist allerdings nicht zu erkennen, dass dieses Einordnungsgebot schärfer sein soll als dasjenige von Art. 73 Abs. 1 KRG. Dagegen ist aber die Zielsetzung von Art. 1 Abs. 2 BG - wonach die
Wahrung der Eigenart und Identität von … als „Weinbaudorf“ ein zentrales Anliegen ist und die Entwicklung einer zeitgemässen Baukultur im ländlichen Kontext der Bündner Herrschaft unter Berücksichtigung der bestehenden Qualitäten des Ortsbildes, des Dorfcharakters und der baulich-konstruktiven Eigenheiten von … angestrebt wird - als weitergehend, weil ortspezifisch, zu verstehen. 4. a) Die Beschwerdeführerin rügt ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), da in der Gemeinde für ähnliche Wintergärten eine Bewilligung erteilt worden sei. Die Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung wird teilweise bereits durch die Bindung der rechtsanwendenden Behörden an Rechtssätze gewährleistet. Lässt ein Rechtssatz aber durch das Verwenden von unbestimmten Rechtsbegriffen oder der Einräumung von Ermessen einen Spielraum offen, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Sie verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt werden (BGE 117 Ia 258 ff., 111 Ib 219). Zu beachten gilt aber, dass nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann. Deshalb ist die von der Gemeinde in diesem Zusammenhang gemachte Bemerkung, dass die Beurteilung jedes Einzelfalles im Kontext mit der Architektur des Hauptgebäudes und den das Objekt umgebenden Bauten zu erfolgen hat, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne, sicherlich zutreffend. Die vergleichbaren Wintergärten …, … und … wurden nach altem und weniger strengen Recht beurteilt, weshalb sich nicht als Vergleichsobjekte in Betracht gezogen werden können. Die Wintergärten … und das Wohnhaus … können als Vergleichsobjekte ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden, da bei ihnen ein Anbau zum Balkon vorhanden ist. Die Wintergärten … und … wurden nach neuem Recht bewilligt, weil sie sich gemäss Aussage der Gemeinde im Kontext mit dem Hauptobjekt gut einfügen würden. Weiter führt die Gemeinde aus, dass Elemente aus dem Oberdorf nicht mit solchen aus dem Unterdorf verglichen
werden könnten, da jedes Objekt im Einzelfall und im gesamten Objektekomplex (Wintergarten und Wohnhaus) betrachtetet werden müsste. Aufgrund der Hausform seien deshalb die Wintergärten … und … nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin zu vergleichen, sondern im Einzelfall zu betrachten. Kommt die Gemeinde demnach im Rahmen ihres grossen Ermessen zum Schluss, dass der geplante Wintergarten der Beschwerdeführerin nicht mit dem Hauptbau und dem Nachbarhaus im Einklang steht, weil er zu wenig schlicht ist und keine guten Proportionen aufweist, so stellt dies weder ein Missbrauch oder eine Überschreitung des geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum noch Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. b) Der Wintergarten wurde von der Gemeinde nicht bewilligt, weil er sich nicht ins Ortsbild gemäss Art. 1 Abs. 2 BG einfüge. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der jetzige gedeckte verglaste Sitzplatz bzw. der nicht bewilligte Wintergarten von aussen gar nicht sichtbar sei. Dieses Argument mag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass nicht entscheidend ist, ob das Objekt von aussen sichtbar ist, sondern was für ein Objekt konkret gebaut wird. Ein Verstoss gegen das Baugesetz wird nämlich nicht gesetzeskonform, wenn er von Aussen nicht betrachtet werden kann. Die Thujahecke, welche zurzeit als Sichtschutz dient, könnte zudem jederzeit entfernt werden, womit der Wintergarten sichtbar werden würde. c) Die Gemeinde gab ihr Einverständnis zur Vergrösserung des bestehenden Sitzplatzes unter Beibehaltung der jetzigen Formensprache und des Flachdachs. Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine solche Ausführung mit Mehrkosten von Fr. 30‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- nicht zumutbar sei. Bei der Vergrösserung des Wintergartens handelt es sich jedoch - wie von der Gemeinde richtig festgestellt - nicht um eine notwendige Investition, weshalb sich die Investition an die Örtlichkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BG anpassen muss. Auf anfallende Mehrkosten kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
5. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Gemeinde in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 BG die Baubewilligung im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums zu Recht nicht erteilt hat. Das Gleichbehandlungsgebot hat sie bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht verletzt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 2'248.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.