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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.10.2012 R 2012 41

30. Oktober 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,343 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 12 41 5. Kammer URTEIL vom 30. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … ist Eigentümer von Parzelle 889 am nördlichen Dorfausgang von … auf der östlichen Seite der Kantonsstrasse Richtung ... Im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung 2009 wurde Parzelle 889 der Lager- und Materialumschlagszone zugewiesen, nachdem sie bisher im übrigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone) lag. Mittels Planungsbeschwerde beantragte … die Zuweisung seiner Parzelle zur Gewerbezone. Mit Beschwerdeentscheid vom 7. /9. Juli 2009 hiess die Regierung seine Beschwerde teilweise gut und hob die Zuweisung von Parzelle 889 zur Lager- und Materialumschlagszone auf und wies die Angelegenheit zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Diese wurde unter anderem verpflichtet, im Zuge der Überarbeitung die Parzelle 889 zur Gewerbezone zuzuweisen, soweit das Land nicht für erschliessungsbauliche Bedürfnisse beansprucht wird, wobei nur Bedürfnisse zur Erstellung eines Anschlusses für die nordwestlichen Baugebiete von …, nicht aber auch Bedürfnisse zur Erstellung einer Strasse zur Erschliessung von hypothetischen Bauzonen östlich der RhB-Geleise berücksichtigt werden dürfen. 2. Am 22. September 2010 schrieb das kantonale Tiefbauamt der Gemeinde, sie beabsichtige, am Dorfeingang Nord an der Kantonsstrasse einen neuen Kreisel für den Anschluss des Quartiers "…" inklusive Erschliessung des Werkhofes zu erstellen. Der Anschluss von Parzellen 15 (neu 1862) und 889 an die Kantonsstrasse müsse neu über die bestehende Zufahrt … erfolgen. Der bisher benutzte Feldweg auf Parzelle 15 (neu 1862) zwischen dem geplanten Kreisel

und dem Anschluss … müsse aufgehoben (urbanisiert) und dürfe nicht mehr benützt werden, auch nicht für landwirtschaftliche Zwecke. Am 22. Februar 2011 lehnte die Gemeindeversammlung das Kreiselprojekt indessen ab. 3. Am 3. Februar 2012 stellte … das Gesuch, auf der unmittelbar südlich an Parzelle 889 angrenzenden Parzelle 1862 (alt Parzelle 15) eine Lagerhalle zu erstellen. Die Erschliessung soll danach mittels südseitigen Anschluss an die Kantonsstrasse um das geplante Gebäude herum und an dessen Ostseite erfolgen. 4. Dagegen erhob … am 14. Februar 2012 Einsprache und beantragte, die neue Erschliessungsstrasse zum Bahnübergang sei aus dem Baugesuch zu streichen und dürfe nicht bewilligt werden. Entlang der nördlichen Grenze von Parzelle 1862 bzw. der bestehenden Zufahrtsstrasse zum Bahnübergang mit Einfahrt auf die Kantonsstrasse seien keine baulichen Massnahmen zu bewilligen. 5. Am 2. April 2012 beantragte …, das Baugesuch sei gemäss Antrag von … anzupassen. Die neue Erschliessungsstrasse zum Bahnübergang sei aus dem Baugesuch zu streichen. Entlang der nördlichen Grenze von Parzelle 1862 bzw. der bestehenden Zufahrtsstrasse zum Bahnübergang Einfahrt auf die Kantonsstrasse seien keine baulichen Massnahmen zu bewilligen. Er reichte alsdann ein entsprechendes Projektänderungsgesuch ein. 6. Gegen diese Projektänderung erhob … am 23. April 2012 wiederum Einsprache. Das Baugesuch sei nicht gemäss seinem Antrag in der Einsprache vom 14. Februar 2012 angepasst worden. Die neue Erschliessungsstrasse sei nicht aus dem Baugesuch gestrichen worden und entlang an der nördlichen Grenze von Parzelle 1862 bzw. der bestehenden Zufahrtsstrasse zum Bahnübergang seien weiterhin bauliche Massnahmen zur Bewilligung aufgelegt. Sie beantragten, dass die Strasse "neue Erschliessungsstrasse zum Bahnübergang" gemäss Bauausschreibung vom 10. Februar 2012, jetzt neu

benannt als "Zufahrt zu Parzelle 1862" (gemäss Bauausschreibung vom 13. April 2012) aus dem Baugesuch gestrichen werden müsse und nicht bewilligt werden dürfe. Entlang der nördlichen Grenze von Parzelle 1862 bzw. der bestehenden Zufahrtsstrasse zum Bahnübergang mit Einfahrt auf die Kantonsstrasse seien keine baulichen Massnahmen zu bewilligen. 7. Am 24. April 2012 verfügte der Gemeindevorstand, dass vorliegend lediglich eine Teilbaubewilligung erlassen werde. Bewilligt würden lediglich das Gebäude, die Zufahrt zum Gebäude innerhalb der Parzelle und die Parkplätze. Die übrigen Umgebungsarbeiten würden nicht bewilligt. Zum ersten Antrag von … gemäss Einsprache vom 14. Februar 2012 schrieb der Gemeindevorstand, dass es innerhalb der Grenzen von Parzelle 1862 der Bauherrschaft freigestellt sei, die Zufahrt zum Gebäude zu gestalten. Es bestehe daher keine rechtliche Grundlage, die vorgesehene Zufahrtsstrasse im Osten nicht zu bewilligen. Die übrigen Umgebungsarbeiten würden nicht bewilligt. Damit werde dem zweiten Antrag von … gemäss Einsprache vom 14. Februar 2012 Rechnung getragen. 8. Dagegen erhob … am 14. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Verfügung vom 24. April 2012 sei wie folgt abzuändern: "Die Einsprache der Familie … und … ist vollumfänglich gutzuheissen. Es darf keine Strasse (Erschliessungsstrasse/Zufahrt) bewilligt werden, die als künftige Erschliessungsstrasse/Zufahrt für unsere Parzelle 889 dienen soll.“ Zur Begründung führte er was folgt an: Bestandteil des Baugesuchs sei eine neue Erschliessungsstrasse, die an der östlichen Parzellengrenze entlang bis zum Bahnübergang führe. Deren Zweck liege in einer "breiten Erschliessung dieser und der Nachbarparzelle". Gemäss angefochtenem Entscheid handle es sich bei der Strasse lediglich um eine Zufahrtsstrasse innerhalb von Parzelle 1862 zum Gebäude und nicht um eine neue Erschliessungsstrasse zum Bahnübergang, welche letztlich die neue Erschliessung von Parzelle 889 vorsehe. Dies entspreche nicht der Wahrheit, was Bauherr … mündlich gesagt habe. Dies gehe auch aus dem Projektbeschrieb des Bauprojekts und auch aus dem Schreiben des Bauherrn

vom 2. April 2012 hervor. Der Projektbeschrieb sage sodann, dass Parzelle 1862 und „die Nachbarparzelle“ erschlossen werden sollten. Weil alle anderen Nachbarparzellen von Parzelle 1862 bereits über eine Gewerbezufahrt verfügten, könne es sich hier nur um seine Parzelle 889 handeln. Die Erschliessungsstrasse habe die alleinige Absicht, Parzelle 889 unter dem Deckmantel eines Baugesuchs eines Privaten/Dritten eine rückwärtige Erschliessung aufzuzwingen. Dies verstosse gegen Treu und Glauben. Auch gemäss dem kantonalen Tiefbauamt hätte eine Erschliessungsstrasse entlang der Bahnlinie zur Folge, dass die aktuelle Zufahrtsstrasse zu Parzelle 889 sowie zum Bahnübergang aufgehoben würde. Die geplante Strasse verstosse gegen das Baugesetz (BG) von … Wäre die geplante Strasse öffentlich, müsste sie gemäss Art. 60 BG im Erschliessungsprogramm aufgeführt werden. Dies sei nicht der Fall. Handelte es sich hingegen um eine private Erschliessung, wäre die Ausführung gemäss Art. 63 Abs. 1 BG Sache der Grundeigentümer. Dazu würde auch der Beschwerdeführer, als Eigentümer von Parzelle 889 gehören. Indem die Erstellung der Erschliessungsstrasse über ein Baugesuch eines Dritten abgewickelt werde, werde Art. 63 Abs. 1 BG verletzt. Die Strasse verstosse somit so oder so gegen das Baugesetz. 9. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 verzichtete … auf eine Stellungnahme. Er sei nur indirekt von der Beschwerde betroffen, da er über eine Zufahrt zur Halle selbst verfüge und auf eine etwaige neu geplante Strassenführung entlang der Bahnlinie nicht angewiesen sei. 10. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gegen das Baugesuch um Projektänderung/Umgebungsarbeiten habe … am 23. April 2012 Einsprache erhoben. Zu diesem späteren Gesuch um Projektänderung/Umgebungsarbeiten habe die Gemeinde noch keinen Bauund Einspracheentscheid erlassen. Im vorliegenden Verfahren gehe es einzig um das Baugesuch "Neubau Lagerhalle … Die Vorgeschichte sei nicht massgebend. Der Beschwerdeführer habe beantragt, die neue

Erschliessungsstrasse zum Bahnübergang sei aus dem Baugesuch zu streichen und dürfe nicht bewilligt werden. Die Bauherrschaft sei damit einverstanden gewesen. Die Gemeinde habe dem Antrag der Einsprecher im angefochtenen Entscheid Rechnung getragen und ausdrücklich festgehalten, die Erschliessung an den bestehenden Bahnübergang ausserhalb von Parzelle 1862 werde nicht bewilligt. Zur Klarstellung der etwas unglücklich gewählten Bezeichnung "Erschliessungsstrasse" in der angefochtenen Verfügung sei festgehalten worden, es werde nur eine Teilbewilligung für die Zufahrt zum Gebäude innerhalb der Parzelle erteilt, die übrigen Umgebungsarbeiten würden hingegen nicht bewilligt. Noch bevor dieser Beschluss den Parteien mitgeteilt worden sei, habe der Bauherr ein Gesuch um Projektänderung/Umgebungsarbeiten eingereicht. Dort sei neu von einer Zufahrt zu Parzelle 1862 und nicht mehr von einer Erschliessungsstrasse die Rede. Somit habe die Bauherrschaft im Projektänderungsgesuch den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkt ergänzt bzw. abgeändert. Es stelle sich somit die Frage, ob die angefochtene Verfügung durch das Einreichen des neuen Baugesuchs in Bezug auf die Bewilligung der Zufahrt zum Gebäude innerhalb von Parzelle 1862 nicht gegenstandslos geworden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Bau- und Einspracheentscheid vom 24. April 2012 insofern abzuändern, als dass keine Strasse bewilligt werde, die als künftige Erschliessung Strasse/Zufahrt zu seiner Parzelle 889 dienen werde, ziele folglich ins Leere und die beantragte Abänderung des angefochtenen Entscheides sei bereits aus diesem Grund abzulehnen. Selbst, wenn die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Bewilligungszufahrt durch das Einreichen des Projektänderungsgesuchs nicht gegenstandslos geworden sei, erweise sich die Beschwerde als unbegründet. Die Gemeinde habe im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass eine Erschliessung an den bestehenden Bahnübergang ausserhalb von Parzelle 1862 nicht bewilligt werde. Es sei somit keine Bewilligung für eine Erschliessungsstrasse erteilt worden, sondern lediglich die Bewilligung für eine asphaltierte Fläche. Für eine solche wäre gar keine Baubewilligung erforderlich, die Gestaltung der Zufahrt auf dem Grundstück 1862 sei Sache der Bauherrschaft. Zudem könne

die Bauherrschaft einen Teil ihrer Parzelle allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt an einen Dritten abtreten. Dies ändere nichts an der Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauprojekts. Die erteilte Teilbewilligung bilde zudem keine Grundlage für den Bau einer allfälligen Erschliessungsstrasse, welche Parzelle 889 des Beschwerdeführers dienen solle. Eine Erschliessungsstrasse könne im Übrigen nicht bloss gestützt auf eine erteilte Baubewilligung erstellt werden. Eine allfällige Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle 889 (Feldweg) stehe nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit. Schon im Jahre 2010 habe das Tiefbauamt festgehalten, der Anschluss der Parzellen 1862 und 889 an die Kantonsstrasse habe über die bestehende Zufahrt … zu erfolgen und der bisher genutzte Feldweg sei aufzuheben und dürfe nicht mehr benützt werden. Von rechtsmissbräuchlicher Erzwingung der Aufhebung der Zufahrt zu Parzelle 889 über den Feldweg könne somit nicht die Rede sein. Hier gehe es aber nicht um die Erschliessungsmöglichkeiten der Parzelle 889, sondern nur um die Beurteilung des Bauprojekts auf Parzelle 1862. 11. Am 12. Juli 2012 hielt … replicando an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer sei von der Strassenerstellung sehr wohl betroffen, weil die Grenze von Parzelle 1862 nur wenige Meter vom Bahnübergang sowie von seiner Parzelle 889 entfernt sei. Sobald die Strasse einmal bestehe, werde es reine Formsache sein, den Bahnübergang sowie Parzelle 889 an diese anzubinden. Somit werde mit der Realisierung der Strasse ein Zustand geschaffen, der ihm die Möglichkeit entziehe, die zukünftige gewerbliche Erschliessung von Parzelle 889 entlang der gegenwärtig bestehenden Zufahrt vorzunehmen. Entsprechend sei der Zusammenhang zwischen der geplanten Zufahrtsstrasse zum Gebäude auf Parzelle 1862 und der Erschliessung von Parzelle 889 gegeben. Betreffend das Schreiben des Tiefbauamtes vom 22. September 2010 sei festzuhalten, dass dieses nur zum Kreiselprojekt und dessen Auswirkungen Stellung nehme. Der Kreisel sei aber am 22. Februar 2011 an der Gemeindeversammlung abgelehnt worden. Somit besage das Schreiben des Tiefbauamtes nichts. Von der Stellungnahme … zur Einsprache

vom 23. April 2012 hätten sie bei der Einsichtnahme der Unterlagen beim Verwaltungsgericht am 5. Juli 2012 erstmals Kenntnis erhalten. 12. Mit Schreiben vom 21. August 2012 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Baueinspracheentscheid der Gemeinde … vom 24. April 2012 samt gleichentags erteilter Teilbaubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle ... mit der Zufahrt zum Gebäude innerhalb der Parzelle und die Parkplätze auf Parzelle 1862, ... b) Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder die Vorgeschichte noch das von … am 2. April 2012 eingereichte Baugesuch um Projektänderung/Umgebungsarbeiten von Relevanz beziehungsweise Anfechtungsobjekt. Über das am 2. April 2012 eingereichte Baugesuch und über die dagegen am 23. April 2012 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers hat die Gemeinde nach ihren Angaben in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 noch keinen Entscheid gefällt, weshalb ein diesbezügliches Anfechtungsobjekt für das vorstehende Beschwerdeverfahren fehlt. Dagegen stehen dem Beschwerdeführer zu gegebener Zeit wiederum die Rechtmittel zur Verfügung. 2. Vorab ist die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zu klären. Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt:

Art. 33 Kantonales Recht ▪ (…) ▪ (…) ▪ Es (das kantonale Recht) gewährleistet ▪ die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, ▪ die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. ▪ (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zum Streitgegenstand bildenden Bauprojekt wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E. 1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische

Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Viel mehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar

kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010). “ 3. …, heutiger Beschwerdeführer, hat gegen das Baugesuch vom 3. Februar 2012 am 14. Februar Einsprache erhoben und ist Alleineigentümer von Parzelle 889. Diese Parzelle grenzt unmittelbar an Parzelle 1862 an, auf welcher das umstrittene Bauvorhaben realisiert werden soll. Entsprechend ist der Beschwerdeführer formell beschwert und verfügt über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache in räumlicher Hinsicht. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besitzt; in anderen Worten, ob die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein. 4. In der Teilbaubewilligung vom 24. April 2012 wurde das Bauvorhaben bezüglich das Gebäude, der Zufahrt zum Gebäude innerhalb der Parzelle und der Parkplätze bewilligt. Die übrigen Umgebungsarbeiten wurden nicht bewilligt. Zu den zwei Anträgen des Beschwerdeführers in seiner Baueinsprache vom 14. Februar 2012 führte der Gemeindevorstand folgendes aus: Eine Erschliessungsstrasse zum bestehenden Bahnübergang ausserhalb der Parzelle 1862 werde nicht bewilligt. Innerhalb der Parzellengrenze sei es jedoch

der Bauherrschaft freigestellt, die Zufahrt zum Gebäude zu gestalten. Es bestehe daher keine rechtliche Grundlage, die vorgesehene Zufahrtsstrasse im Osten nicht zu bewilligen. Konsequenterweise hiess die Bauherrschaft die Einsprache zu Punkt 1 teilweise gut. Zum zweiten Antrag des heutigen Beschwerdeführers in seiner Baueinsprache, wonach keine baulichen Massnahmen entlang der nördlichen Parzellengrenze 1862 bzw. der bestehenden Zufahrtsstrasse zum Bahnübergang mit Einfahrt an die Kantonsstrasse zu bewilligen seien, schrieb der Gemeindevorstand, dass mit der Teilbewilligung diesem Antrag Rechnung getragen werde, weil die übrigen Umgebungsarbeiten nicht bewilligt würden. Folgerichtig hat die Gemeinde die Einsprache in diesem Punkt vollumfänglich gutgeheissen. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nun die Abänderung dieser kommunalen Verfügung vom 24. April 2012 dahingehend, dass die Einsprache zu Punkt 1 vollumfänglich gutgeheissen werde, dass keine Strasse (Erschliessungsstrasse/Zufahrt) bewilligt werden dürfe, die als künftige Erschliessungsstrasse/Zufahrt für die Parzelle 889 dienen solle. Genau dies hat der Gemeindevorstand … in der angefochtenen Verfügung getan, indem er lediglich die Zufahrt zum Gebäude innerhalb der Parzelle bewilligte. Dass der Gemeindevorstand bezüglich Punkt 1 der Baueinsprache formell von teilweisem Gutheissen spricht, ändert nichts daran, dass tatsächlich eine Erschliessung an den bestehenden Bahnübergang ausserhalb der Parzelle 1862 – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Einsprache - nicht bewilligt wurde. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsbegehrens auf den Projektbeschrieb des später eingereichten Gesuchs um Projektänderung. Diesbezüglich wurde schon anfangs (unter E. 1b) klargestellt, dass es darauf nicht ankommt, sondern eben alleine auf den angefochtenen kommunalen Entscheid vom 24. April 2012 beziehungsweise dessen Inhalt. Daran vermögen auch die Mutmassungen des Beschwerdeführers über die angeblichen Absichten der Gemeinde nichts zu ändern, diese müssen als reine Spekulationen abgetan werden. Zumindest gibt es im kommunalen Baueinspracheentscheid vom 24. April 2012 samt gleichentags erteilter Teilbaubewilligung keinerlei Hinweise dafür, dass eine

Strasse bewilligt würde, die als künftige Erschliessung zu der Parzelle 889 des Beschwerdeführers dienen werde, da lediglich die Zufahrt zum Gebäude innerhalb der Parzelle 1862 bewilligt wird. Somit besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid des Gerichtes, weil er materiell nicht beschwert ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer dahingehend widersprüchlich verhält, wenn er einerseits ausführt, es sei nach Erstellung der Strasse auf Parzelle 1862 eine reine Formsache, daraus eine Erschliessungsstrasse auch für Parzelle 889 zu machen, anderseits aber aus seinen Ausführungen ersichtlich ist, dass er weiss, dass es nicht reine Formsache ist, die nur als solche bewilligte grundstücksinterne Erschliessung von Parzelle 1862 als Teil einer zukünftigen Erschliessungsstrasse umzunutzen (vgl. Art. 53 des Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). 5. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels materieller Beschwer beziehungsweise schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 6. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2‘352.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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