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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.07.2012 R 2012 31

3. Juli 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,456 Wörter·~12 min·16

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 12 31 5. Kammer URTEIL vom 3. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Gegen das am 16. Dezember 2011 im … publizierte und vom 16. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012 öffentlich aufliegende Bauvorhaben der Stadt … zur Neugestaltung des ...platzes (Parzelle 175, …, …) erhob …, Eigentümer der Stockwerkeinheiten ... bis ... auf Parzelle 169, am 5. Januar 2012 Einsprache und beantragte, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen. Nachdem in dieser Angelegenheit zwischen dem Einsprecher und der Stadt weitere Korrespondenz stattgefunden hatte, hielt der Einsprecher mit Schreiben vom 2. März 2012 seine Einsprache aufrecht. b) Am 2. April 2012 wies die Stadt u.a. die von … erhobene Einsprache ab. Gleichentags erteilte sie dem Bauvorhaben die Bewilligung unter Bedingungen, unterliess es offenbar aber, diese dem Einsprecher – welcher jedenfalls nicht auf dem Verteiler figuriert – zuzustellen. c) Am 11. April 2012 teilte die Gemeinde u.a. … mit, sie werde am 16. April 2012 mit den Bauarbeiten beginnen. d) Am 12. April 2012 stellte ... dem Verwaltungsgericht das Gesuch, es sei für die vorgesehenen Arbeiten ein sofortiger Baustopp zu veranlassen. Auch müsse untersagt werden, Absperrungen zu machen und Baumaterialien und Baumaschinen auf dem ...platz zu deponieren.

Die Stadt habe seine Einsprache abgewiesen. Er habe die Möglichkeit, dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Somit habe die Stadt auch keine rechtsgültige Baubewilligung. Am 11. April habe die Stadt ihn informiert, dass sie mit den Bauarbeiten am 16. April 2012 beginnen wolle. e) Am 13. April 2012 verfügte der Instruktionsrichter superprovisorisch, die Stadt ... werde bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung angewiesen, die angekündigten Bauarbeiten zur Neugestaltung des ...platzes (inkl. Errichtung von Absperrungen und Stationierung von Baumaterialien und Baumaschinen auf dem ...platz) nicht aufzunehmen. 2. Am 23. April 2012 erhob ... gegen den Entscheid der Stadt vom 2. April 2012 (Ablehnung der Einsprache Baugesuch Neugestaltung ...platz ..., Publikation vom 16. Dezember 2011) Beschwerde, ohne die Eingabe unterzeichnet zu haben. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 24. April 2012 sandte er dem Gericht am 25. April 2012 die nunmehr unterzeichnete Eingabe. Diese wurde der Stadt ... vom Instruktionsrichter am 26. April 2012 zur Vernehmlassung zugestellt. Er machte insbesondere geltend, die aufgelegten Pläne seien ungenügend gewesen. Die Profilierung hätte vor der Bauausschreibung gemacht werden müssen. Das Baugesuch müsse deshalb überarbeitet und noch einmal ausgeschrieben werden. Es sei unklar, wie die vor seinem Geschäft geplante Mauer erstellt werde. Durch die zu pflanzenden Bäume würde die Sicht auf seinen Laden zugedeckt und ihm Licht entzogen. Die geplanten Lindenbäume verursachten zudem Verunreinigungen. Für den Güterumschlag sei er auf zwei Abholparkplätze in unmittelbarer Nähe, gesichert durch einen Dienstbarkeitsvertrag, angewiesen. Zudem sei die geplante neue Ausfahrt der Oberen ...strasse unübersichtlich und zu steil.

3. In ihrer Vernehmlassung zum Massnahmengesuch vom 8. Mai 2012 beantragte die Stadt, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Am 16. Mai 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab respektive hielt er die am 13. April 2012 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung nicht aufrecht. 4. Am 18. Mai 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es stimme nicht, dass während der Bauausschreibung keine zureichenden Pläne aufgelegt und die vorgesehenen Gestaltungselemente nicht dargestellt worden seien. Aus den aufgelegten sieben Detailplänen sei jede Einzelheit klar ersichtlich. Wegen fehlender Hochbauten sei eine eigentliche Profilierung aber nicht möglich gewesen, weswegen alle Anstösser während der Bauausschreibung zu einem Informationsanlass eingeladen worden seien. Zudem seien die Stimmbürger anlässlich der Einwohnerversammlung vom 20. Mai 2011 im Rahmen einer Kreditvorlage umfassend über das Bauvorhaben orientiert worden. Das Projekt habe entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nachträglich auch keine Änderungen erfahren. Ebenso sei schleierhaft, wie dieser von mehreren Varianten sprechen könne, nachdem das aus einem Wettbewerb hervorgegangene Siegerprojekt konsequent bis zur Baubewilligung durchgezogen worden sei. Die projektierte Abgrenzungsmauer überrage den gewachsenen Boden an keiner Stelle um mehr als 1 m, weswegen sie gemäss Art. 76 Abs. 2 und Abs. 4 KRG an die Grenze gestellt werden dürfe. Die Grenzabstände für Bäume seien in Art. 96 EGzZGB geregelt und bildeten nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Auf die entsprechende Rüge könne nicht eingetreten werden. Die Bauherrschaft werde sich bei der vorgesehenen Bepflanzung an die gesetzlichen Vorgaben halten und den gewünschten Wurzelschutz anbringen. Es sei Sache des privaten Grundeigentümers, für den nötigen Platz zum Güterumschlag zu sorgen. Er könne nicht von der Stadt verlangen, dass sie ihm

hierfür die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stelle. Er sei bis anhin durch die Nähe zu den öffentlichen Parkplätzen privilegiert gewesen. Ein Anspruch auf den Weiterbestand dieser Parkierungsanlage stehe ihm aber nicht zu und die öffentliche Hand könne in diesem Bereich eine andere Nutzung vorsehen. Nach dem gegenwärtigen Gestaltungskonzept verblieben aber im Bereich des ...platzes immerhin drei öffentliche Parkplätze. Die Stadt habe auch bei der Anlage der öffentlichen Strassenanschlüsse im Rahmen des städtischen Erschliessungskonzeptes freie Hand. Diese Frage sei nicht Gegenstand des zur Diskussion stehenden Baubewilligungsverfahrens. Die Strassenanlage (Ein- und Ausfahrt Obere ...-strasse) entspreche den VSS- Normen. Die maximale Steigung an der kritischen Stelle betrage 11.5 %. Der vom Beschwerdeführer befürchtete Ausweichverkehr werde gleichzeitig mit baulichen Massnahmen unterbunden. Aus gestalterischen Gründen sei eine Verschiebung der Einmündung aber nicht möglich. 5. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. 6. Am 28. Juni 2012 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich anwesend war. Von Seiten der Gemeinde waren der Baufachchef, ein Mitglied der Bauverwaltung, die Projektverfasserin (heute auch Stadträtin) und deren Rechtsvertreter RA lic. iur. ... zugegen. Allen Anwesenden wurde an drei verschiedenen Standorten (1. Im Büro des Rathauses mit aufgehängten Projekt-Ausführungsplänen vom 8. Juni 2012; 2. Im 4./5. Stock vom Rathausfenster aus mit Blick hinunter auf …platz; 3. Am Rande des in der Umgestaltung befindlichen …platz mit Blick auf das …geschäft des Beschwerdeführers) die Gelegenheit geboten, sich zur Sache auch noch mündlich vor Ort zu äussern. Seitens des Gerichts wurden zudem noch neun Farbfotos (Format A4) von den aktuellen lokalen Verhältnissen beim …platz sowie den Ausführungsplänen erstellt und zu den Akten genommen (vgl. Protokoll Augenschein). Im Wesentlichen konnten bloss marginale Veränderungen zwischen den bewilligten Projektplänen vom 2. April 2012 und

den Ausführungsplänen vom 8. Juni 2012 festgestellt werden: So wurde der Radius beim Einfahrtsbereich (Bordsteinkante; Höhe Dorfbrunnen) geringfügig erweitert, die Mauerkurve (vor dem …geschäft des Beschwerdeführers) wurde minim verlängert sowie kaum nennenswerte Details wurden bei den Sitzplätzen (Ringanordnung) vorgenommen. Festgestellt wurde indessen auch, dass die früher vorhandenen öffentlichen Parkplätze – bis auf vier Parkplätze im nördlichen Bereich - allesamt aufgehoben worden sind und der ...platz somit nicht mehr als Autoabstell- und Güterumschlagsplatz für die umliegenden Geschäfte dienen kann, sondern künftig hauptsächlich als öffentliche Begegnungs-, Ruhe- und Fussgängerzone genutzt und verwendet werden wird. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2012, worin die Stadtgemeinde das Bauvorhaben (Neugestaltung …platz) unter Auflagen bewilligte und zugleich die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (Eigentümer und …geschäftsinhaber am …platz 10) abwies. Beschwerdegegenstand bilden die Rechtmässigkeit der Projektvorgaben (ungenügende Pläne/Information; fehlende Profilierung) sowie der konkreten Projektrealisierung (Mauer vor …geschäft; Sicht- und Lichtentzug durch geplante Bäume mit Potential zu Verunreinigungen; Wegfall Güterumschlagsplatz; fehlende Verkehrssicherheit bei neu geplanter Ein- und Ausfahrt über die „Obere ...strasse“, da diese zu unübersichtlich und zu steil erstellt werde). Nicht mehr geltend gemacht wird, dass ihm (dem Beschwerdeführer) keine schriftliche Baubewilligung vorgelegen habe, sodass sich dazu weitere Erörterungen erübrigen.

2. a) Zum Einwand der ungenügenden Pläne und mangelhaften Informationstätigkeit durch die Vorinstanz, gilt es festzuhalten, dass aus den Akten ersichtlich ist, wie die Stadtgemeinde die Anwohner und übrige Bevölkerung über die Neugestaltung des …platzes tatsächlich informiert hat. Mit Einladung vom 14. Dezember 2011 lud das Stadtbauamt alle Einwohner-/Innen und potentiell Betroffenen – und somit direkt auch den Beschwerdeführer - zu einem Informationsanlass auf den 21. Dezember 2011 ins Rathaus ein. Weiter ergibt sich aus der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, dass dieser schon am 5. Januar und am 2. März 2012 gegen das betreffende Neuprojekt auf dem …platz Einsprache erhob. Aus diesem Grunde fanden am 20. Januar (in Anwesenheit des Anwalts des Beschwerdeführers) sowie am 9. März 2012 denn auch noch entsprechende Informations- und Aussöhnungsgespräche mit den zuständigen Vertretern der Baubehörde statt. Überdies ist den Akten ein Schreiben der Vorinstanz vom 21. Februar 2012 an den Anwalt des Beschwerdeführers zu entnehmen, woraus hervorgeht, dass prinzipiell keine schriftliche Bestätigung zur Benutzung der Flächen als Parkplätze für den Warenumschlag abgegeben werde und die Inanspruchnahme des …platzes vor dem Laden des Beschwerdeführers bisher lediglich durch ein Schreiben vom 30. November 1993 belegt werde, worin eine Anpassung der Bodenbelegungstaxe angekündigt worden sei. Hinweise für einen Dienstbarkeitsvertrag oder andere Verbindlichkeiten seitens der Stadtgemeinde betreffend künftige Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden …platzes sind indes nicht aktenkundig. Im Weiteren ist erstellt, dass die am 2. April 2012 genehmigten Bau- und Gestaltungspläne „…platz“ auch bereits am 16. Dezember 2011 – also zwei Tage nach der Einladung zur Informationsveranstaltung – öffentlich zur Einsichtnahme im Rathaus (Kanzlei/Bauamt) auflagen und den interessierten Personen bis zum 5. Januar 2012 die Möglichkeit offenstand, sich über diese Pläne umfassend ein eigenes Bild zu machen. Dementsprechend fand am 5. Januar 2012 auch nachweislich noch eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer – in Begleitung seines Rechtsvertreters – statt. Die anlässlich des Augenscheins vom 28. Juni 2012 vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachdarstellung, wonach ihm kein

Einblick in diese Pläne gewährt worden sei, vermag deshalb klarerweise nicht zu überzeugen. Sie muss vielmehr als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Was die von der Stadtgemeinde im Rahmen des betreffenden Augenscheins (am Standort 1: Erklärung der aufgehängten Ausführungspläne vom 8. Juni 2012 im Büro der Stadtkanzlei) betrifft, so ist von der Projektverfasserin glaubwürdig und widerspruchsfrei dargetan worden, dass zwischen den amtlich publizierten und bewilligten Plänen vom 2. April 2012 und den jetzt aufgehängten Ausführungsplänen vom 8. Juni 2012 keine projektrelevanten Abweichungen bestünden (vgl. vorne dazu im Sachverhalt Ziff. 6; Protokoll S. 2 und Fotos 1-4 am Standort 1). In Anbetracht der Tatsache, dass die bewilligten Pläne und die nun wohl erstmals dem Beschwerdeführer gezeigten Ausführungspläne inhaltlich beinahe identisch sind, war die Vorinstanz aber auch nicht verpflichtet, die Ausführungspläne vom 8. Juni 2012 ebenfalls noch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der mit der Stadtgemeinde geführten Korrespondenzen und persönlichen Gespräche, sowie insbesondere den korrekt ausgeschriebenen und später bewilligten Bau- und Gestaltungsplänen vom 2. April 2012 vielmehr offensichtlich genau über die Nutzungsabsichten der Stadtgemeinde betreffend …platz im Bilde, weshalb er sie auch sachgerecht anfechten konnte. b) Daran ändert auch nichts, dass keine eigentliche „Profilierung“ der neu raumgestalterisch vorgesehenen Massnahmen auf dem …platz erfolgte, da eine solche Profilierung lediglich bei „Hochbauten“ zwingend vorgeschrieben ist, nicht aber auch bei Gestaltungs- oder bei auf die Grenze gestellten Einfriedungsanlagen, die eine Höhe von 1 m ab gewachsenem Terrain nicht überschreiten (Art. 76 Abs. 2 u. 4 KRG). Das geplante Mäuerchen vor dem Velogeschäft des Beschwerdeführers wird die erwähnte Höhe nicht erreichen bzw. nicht überschreiten, weshalb dafür auch keine separate Profilierung seitens der Stadtgemeinde nötig war.

c) Was den Grenzabstand der in den bewilligten Plänen vom 2. April 2012 eingezeichneten Bäume sowie die von diesen befürchteten „Immissionen“ (Entzug von Licht und Aussicht; Verunreinigung durch Blätter/Äste usw.) angeht, so sind diese gestalterischen Elemente rein deklaratorischer bzw. dekorativer Natur und nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligungserteilung bzw. des kommunalen Einspracheentscheides gewesen. Die Stadtgemeinde ist jedoch bei ihren Angaben in der Beschwerde vom 18. Mai 2012 zu behaften, wonach die einschlägigen privatrechtlichen Abstandsund Immissionsvorschriften (Art. 96 EGzZGB) bei der konkreten Projektrealisation selbstverständlich respektiert und eingehalten würden. d) Zum beklagten Verlust der bisher für den Beschwerdeführer sehr vorteilhaften Verwendung der (öffentlichen) Parkplätze vor seinem …geschäft zwecks (privaten) Güterumschlags wurde bereits darauf hinwiesen, dass kein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Stadtgemeinde und dem Beschwerdeführer über die bisherige und gar künftige Nutzung des …platz abgeschlossen wurde, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Güterumschlagslösung hat. Es sei aber nicht unerwähnt, dass im nördlichen Bereich des ...platzes weiterhin 3-4 Parkplätze erhalten bzw. neu geschaffen werden. Angesichts dieser Tatsache und insbesondere unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Schreiben der Stadtgemeinde vom 21. Februar 2012, worin gegenüber dem Beschwerdeführer explizit erklärt wurde, dass sich für die Bauherrschaft durch die Neugestaltung des ...platzes an der „gewerbefreundlichen Haltung der Stadt“ nichts ändere, erscheint eine einvernehmliche und auch praktikable Güterumschlagslösung zwischen der Stadt und dem Beschwerdeführer aber nicht zum vornherein als geradezu ausgeschlossen. e) Der Beschwerdeführer bemängelte schliesslich auch noch die geplante Erschliessung über die „Obere ...strasse“ als völlig ungenügend, da einerseits viel zu steil (ca. 15%) und anderseits viel zu gefährlich (keine Manövrierflächen

für Lastwagen; besonders im Winter verkehrstechnisch viel zu enge und zu rutschige Strassen-/Platzverhältnisse). Wie sowohl aus den Akten hervorgeht als auch der gerichtliche Augenschein gezeigt hat (vgl. Protokoll Fotos 5-7 am Standort 2 und Fotos 8-9 am Standort 3), erweisen sich die verkehrstechnischen Bedenken und Befürchtungen des Beschwerdeführers offensichtlich als nicht begründet. Zum Einen beträgt die Steigung auf der genannten Zufahrtsstrasse höchstens 11,5%, und zum Zweiten ist die Konzeption des neu geplanten ...platzes eindeutig auf eine verkehrsfreie Begegnungs- und Aufenthaltszone ausgerichtet. Die Möglichkeit der Befahrbarkeit via „Obere ...strasse“ vermag für sich allein betrachtet noch keine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die geplante Ein- und Ausfahrt zum ...platz zu begründen, da zumindest eine genügende Fahrbahn erstellt werden kann und allenfalls unerwünschter Ausweichverkehr durch entsprechende Verkehrssignalisationen geregelt bzw. unterbunden werden kann. Selbst im Winter scheint keine akute Gefährdung zu bestehen, da die Schneeräumung der Stadtgemeinde den jeweiligen Witterungsverhältnissen angepasst erfolgen kann und so vereinzelt auftretenden Extremsituationen genügend Rechnung getragen werden kann. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die vorbestehenden Engnisse und Lokalverhältnisse – mit ansteigender Geländeformation ab dem ...platz (am „.“) in Richtung Rathaus – naturbedingt nicht grundlegend mittels baupolizeilicher Massnahmen verändert bzw. verbessert werden können. f) Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass keine baurechtlichen, verkehrstechnischen oder raumplanerischen Vorschriften durch das geplante Bauvorhaben „Neugestaltung ...platz“ verletzt werden und deshalb auch dessen Rechtmässigkeit und Angemessenheit von der Vorinstanz und Bewilligungsbehörde zu Recht bejaht wurde. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die gleichentags erteilte Konzeptund Baubewilligung „Neugestaltung …platz“ vom 2. April 2012 geben zu keinen

Beanstandungen oder Korrekturen Anlass, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 23. April 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Stadtgemeinde (Vorinstanz/Beschwerdegegnerin) gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 1‘748.-gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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