R 12 3 5. Kammer URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. a) Am 5. September 2009 leitete der Gemeindevorstand … über das Gebiet …, welches im südlichen Teil unter anderem Parzellen 495, 496, 500, 501 und 530 umfasst, ein Quartierplanverfahren mit Landumlegung ein. Der Einleitungsbeschluss ist rechtskräftig. Alle genannten Parzellen ausser Parzelle 530 befinden sich in der Wohnzone II (2. Erschliessungsetappe), Parzelle 530 in der Wohnzone III. b) Vom 26. November bis 27. Dezember 2010 wurde der Quartierplan erstmals öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben unter anderem … als Eigentümer von Parzellen 500 und 530 und die Miteigentümerinnen von Parzelle 501 (die beigeladenen Schwestern ehemals …) Einsprache. Die Schwestern ehemals … reichten dabei einen Vorschlag der Firma … ein, welcher vorsah, dass die beiden bestehenden Zufahrten im Bereich des …wegs zu einer zusammengefasst würden. c) Nach Anhörung der Beteiligten liess der Gemeindevorstand den Quartierplan überarbeiten und vom 16. Juli bis 15. August 2011 zum zweiten Mal öffentlich auflegen. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Sanierung des …wegs in die Teile Nord und Süd aufgeteilt wird. Gemäss Art. 29 der Quartierplanvorschriften (QPV) soll der …weg Süd, basierend auf der Grundlage der Projektstudie … (Gemeindebeilage 5), saniert werden und beinhaltet unter anderem eine neue Linienführung im Grund- und Aufriss, eine Fahrbahnbreite von 3 m und beidseitigen Banketten von 0.25 m, einen neuen
Belagseinbau und den Abbruch der bestehenden Mauer. Gemäss Art. 41 QPV gehen die Kosten der Sanierung des …weg Nord und Süd einschliesslich Landbedarf grundsätzlich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich mit einem Beitrag aus öffentlicher Interessenz von 10 %. Die Kosten für u.a. die Sanierung des …wegs Süd umfassen sämtliche Auslagen der Gemeinde für die Projektierung und den Bau und Ausbau der Strassen samt Wendeplatz und allen zugehörigen Nebenanlagen wie Bankette, Entwässerung, Beleuchtung und dergleichen sowie allfällige Kosten für das Versetzen privater Einfriedungen oder Bepflanzungen. Gemäss Art. 45 Abs. 3 QPV werden die prozentualen Anteile für die Sanierung …weg Süd im Verhältnis der Vorteilsnutzung auf die angeschlossenen Grundstücke aufgeteilt. d) Parzellen 500 und 530 von … weisen im alten Bestand eine Fläche von 848.9 m² auf. Neu umfasst Parzelle 530 (die Kleinstparzelle 500 wird im Rahmen der Landumlegung aufgehoben) eine Fläche von 869.5 m². Dies ergibt eine anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) von 632 m². Parzelle 501 weist im alten Bestand 871 m² auf. Neu umfasst sie 848.5 m², was eine anrechenbare BGF von 392 m² ergibt (Anhang 1 QPV). e) Beiden genannten Grundeigentümern wird für die Sanierung des …wegs Süd ein Kostenanteil von 40 % auferlegt. Den Eigentümern von Parzellen 495 (…) und 496 (…) wird ein Kostenanteil von je 5 % auferlegt (Anhang 2 QPV; Hinweis: Rest von 10% = öffentliche Interessenz). Die Planungskosten werden den Grundeigentümern von Parzellen 530 (…) und 501 (ehemals …) unter Gewichtung der neu verfügbaren BGF von nur 60 % zu 3.9 % (…) und 2.4 % (ehemals …) auferlegt. Bei den Eigentümern von Parzellen 495 (…) und 496 (…) wurde die anrechenbare BGF lediglich mit 10 % gewichtet, was Planungskostenanteile von je 0.3 % ergibt. f) Die Sanierung des …wegs Süd wurde damals auf rund Fr. 98'000, die Planungskosten (des ganzen Quartierplans) auf rund Fr. 110'000 geschätzt (Anhang 4 QPV). Dies ergibt für … einen Kostenanteil an der Sanierung des
…wegs Süd von ca. Fr. 39'200 und an der Planung von ca. Fr. 4‘242, total also Fr. 43'442. Für die Mehrzuteilung muss er pro Quadratmeter Fr. 200 bezahlen, ergibt einen Betrag von Fr. 4‘491, total also Fr. 47'934. Bei den Miteigentümerinnen von Parzelle 501 beläuft sich der Kostenanteil an der Sanierung des …wegs Süd ebenfalls auf Fr. 39'200, die Planungskosten auf Fr. 2‘631, total Fr. 41'831. Für die Minderzuteilung erhalten sie Fr. 4‘146, was Nettokosten von Fr. 37'686 ergibt (Anhang 5 QPV). g) Dagegen erhob u.a. … Einsprache und beantragte, der Quartierplan sei mit Bezug auf die vorgesehene Sanierung …weg Süd nicht zu genehmigen und es sei die heutige Erschliessungssituation zu belassen. Eventualiter sei die öffentliche Interessenz auf 20 % festzulegen und der Verteilschlüssel für die private Interessenz wie folgt vorzusehen: Parzelle 495 12.2 %, Parzelle 496 11.4 %, Parzelle 501 44.6 % und Parzelle 530 11.8 %. Falls die öffentliche Interessenz bei 10 % belassen werde, sei der Privatanteil von 90 % analog neu zu verteilen. Nach Durchführung eines Augenscheins teilte die Gemeinde den Miteigentümerinnen von Parzelle 501 mit, eine Änderung am Kostenverteiler würde in Erwägung gezogen. Dies lehnten die Miteigentümerinnen von Parzelle 501 ab. Den übrigen Beteiligten wurde hierauf nochmals das rechtliche Gehör gewährt. h) Am 25., mitgeteilt am 29. November 2011, genehmigte der Gemeindevorstand unter Abweisung der Einsprache von u.a. … den Quartierplan. Hier werde die Feinerschliessung des Quartierplangebiets gemäss Art. 58 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) geregelt. Parzellen 501, 496 und 495 seien hinreichend erschlossen. Gleiches treffe aber bei Parzelle 530 nicht zu, einmal, weil die Verkehrsverhältnisse bei der Abzweigung des …weg vom …weg äusserst unübersichtlich und gefährlich seien und anderseits der …weg zu wenig leistungsfähig wäre, den ganzen Verkehr ab Parzelle 530 aufzunehmen, insbesondere, wenn dieses einmal vollständig überbaut werden sollte. Der Zusatzverkehr über den …weg und den Unteren … müsste durch das ganze Wohnquartier geführt werden, wogegen
die jetzt vorgeschlagene Lösung die kürzeste Verbindung zum …weg (Kantonsstrasse) darstelle. Zwar bringe die neu gestaltete Erschliessungssituation der Parzelle 501 grosse Vorteile. Dem werde aber auch Rechnung getragen. Die Miteigentümerinnen von Parzelle 501 müssten sich an der Sanierung des …weg Süd zu 40 % beteiligen. Nutzen zögen auch die hinterliegenden Eigentümer von Parzellen 495 und 496, welche eine optimale Erschliessung erhielten. Ihr Anteil von je 5 % sei deshalb gerechtfertigt. Die öffentliche Interessenz sei nicht zu erhöhen. Gemäss Art. 54 KRG gingen die Kosten grundsätzlich zulasten der Quartierplanbeteiligten, es sei denn, es bestehe ein weitergehendes öffentliches Interesse an der Planung oder den Anlagen. Dies sei hier beschränkt der Fall. Der Vorteil der Allgemeinheit bestehe allerdings nur in der verbesserten Situation für Fussgänger (vorab Schulkinder) und untergeordnet für Velofahrer. In erster Linie werde die neue Lösung zur Verbesserung der Zufahrt für die beteiligten Grundstücke geschaffen, vor allem für Parzelle 530. Sogar ein tieferer Ansatz der öffentlichen Interessenz wäre gerechtfertigt gewesen. Parzelle 530 sei nicht einwandfrei erschlossen. Die Erschliessungsverhältnisse seien hier ausgesprochen kritisch, erst recht, wenn die baulichen Möglichkeiten auf Parzelle 530 ausgeschöpft würden. Zwar erhielten die Miteigentümerinnen von Parzelle 501 eine verbesserte Überbauungssituation. Für diesen Vorteil hätten sich diese aber auch massgeblich an den Kosten zu beteiligen. Nachteile für die Öffentlichkeit entstünden keine. Die Verkehrssicherheit werde wesentlich verbessert. Für den Verteilschlüssel sei der Vorteil zu gewichten gewesen, welchen vor allem … ziehe. Eine in jeder Hinsicht genügende Erschliessung liege erst nach der Erstellung der neuen Anlage vor. Im Vergleich zu … profitierten Parzellen 501, 496 und 495 erschliessungsmässig von der Anlage nur untergeordnet, weil sie jetzt schon gut erschlossen seien. Indessen bedeute die Verlegung der Zufahrt und die damit verbundene Aufhebung der bisherigen Dienstbarkeiten zu Gunsten der Hinterlieger für Parzelle 501 eine erhebliche Wertvermehrung. Dies rechtfertige die
Kostenbelastung mit je 40 %. Die baulichen Massnahmen seien im Wesentlichen bedingt durch die neue Linienführung des …wegs Süd. 2. Am 12. Januar 2012 (Poststempel) erhob … dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Quartierplans in Bezug auf die Sanierung …weg Süd und die Belassung der heutigen Erschliessungssituation. Eventuell sei der Kostenverteiler der Quartierplanung so zu ändern, dass Parzellen 500 und 530 für die Sanierung …weg Süd und die Planung mit 0 % der Kosten belastet würden. Die Parzelle 500 bleibe sein Eigentum. Die Sanierung sei unnötig und werde von den meisten Eigentümern abgelehnt. Sie diene nur Parzelle 501. Alle beteiligten Parzellen seien schon jetzt voll erschlossen, auch Parzelle 530. Es bestehe kein Änderungsbedarf. Er wolle die Sanierung nicht. Die Verkehrssicherheit sei gegeben. Würde das Engnis im …weg, gebildet durch seine Parzelle 500, entfallen, würde die Verkehrssicherheit darunter leiden, denn dann würde einfach schneller gefahren. Er akzeptiere die Gewichtung seiner Parzellen mit 60 % nicht. Er zahle an keine Planung, die er nicht wolle und die ihm keinen Nutzen sondern grosse Kosten bringe. Im Gegensatz zu Parzelle 501 profitiere seine Parzelle 530 nicht. Die Sanierung sei wesentlicher Teil der privaten Erschliessungsstrasse von Parzellen 501, 496 und 495 und werde durch eine öffentliche Gemeindestrasse ersetzt. Parzelle 501 sei somit viel besser überbaubar und die Unterhaltskosten entfielen grösstenteils. Zudem wolle er sich nicht an den Kosten für einen Teil einer Privatstrasse beteiligen müssen, die er nicht benützen dürfe. Die Gemeinde müsse allfällige Kosten für Beschädigungen seines Hauses durch den Strassenbau übernehmen. 3. Am 7. Februar 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hier gehe es um lokale Anliegen, weswegen die entsprechende Kognition gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts zur Anwendung komme.
Gemäss Art. 58 KRG sei die Schaffung optimaler Erschliessungsbedingungen Ziel von Quartierplanungen. Schon jetzt sei der …weg für Parzelle 530 keine hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Dieser sei auf seiner ganzen Länge schmal, schlecht befestigt und verlaufe ansteigend. Zudem sei er im Einmündungsbereich zum …weg ausgesprochen unübersichtlich. Gefahr bestehe für Fussgänger und Fahrzeuge. Neu entstehe eine zeitgemässe Zufahrt mit normalen Steigungsverhältnissen und einer übersichtlichen Einfahrt in den …weg. Auch eine Erschliessung von unten in die …strasse wäre für … mit Kosten von ca. Fr. 40'000 verbunden. Dies hätte auch zusätzlichen Verkehr zur Folge. Die Wegdistanz zur Kantonsstrasse betrage mit der jetzigen Lösung nur knapp 60 m. Zudem beabsichtige die Gemeinde, ein physisches Hindernis beim …weg einzubauen, damit dieser nicht durchgehend befahren werden könne. Parzelle 500 werde nicht enteignet, sondern im Rahmen der Landumlegung eliminiert. Sie sei nicht zonenkonform nutzbar. Er erhalte Realersatz und sogar eine Mehrzuteilung von 22.5 m² oder 2.7 %. Daran ändere nichts, dass er für die Mehrzuteilung Fr. 200.-- pro Quadratmeter bezahlen müsse. Die Planungskosten würden zu Recht überwälzt. Die Gemeinde und der Planer hätten sich mit der problematischen Erschliessungssituation von Parzelle 530 auseinandersetzen müssen. Er profitiere von dieser Lösung mit einer einwandfreien Erschliessung. Im Quartier gebe es keine überbauten Liegenschaften, welche sich hinsichtlich Planungsvorteil mit der des Beschwerdeführers vergleichen liessen. Betreffend Kostenverteiler für die Sanierung habe der Gemeindevorstand berücksichtigt, dass der neue vordere Teil des privaten Erschliessungssträsschens für Parzellen 496 und 495 öffentlich werde und künftig die Unterhaltslast der Eigentümer von Parzellen 501, 496 und 495 entfalle. Ohne diesen Vorteil hätte sich eine Kostenbelastung der Hinterliegerparzellen 496 und 495 nicht rechtfertigen lassen. Diese Liegenschaften seien nämlich durch die private …strasse schon bisher einwandfrei erschlossen gewesen.
Zwar sei Parzelle 501 wegen der Verschiebung des Privatsträsschens weit besser als bisher überbaubar. Sie sei aber auch mit 40 % Kostenanteil belastet worden, was angemessen sei. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass Parzelle 501 neu eine BGF von 392 m², Parzelle 530 neu aber 632 m² BGF aufweise. Somit wäre es auch vertretbar gewesen, Parzelle 501 mit einem geringeren und Parzelle 530 mit einem noch höheren Kostenanteil zu belasten. Es sei nicht willkürlich, wenn der Gemeindevorstand das umstrittene Teilstück als Anpassung des …wegs Süd an das bestehende Privatsträsschen (Zustand gut) qualifiziert habe und deshalb auch … als Eigentümer von Parzelle 530 an den diesbezüglichen Anpassungskosten partizipieren lasse. Darauf, dass er dieses Teilstück kaum benutze, komme es nicht an, weil sonst bei jeder Quartiererschliessungsstrasse ein Tiefenperimeter mit Abstufung der beanspruchten Wegstrecke nach Massgabe der einzelnen Parzellen erfolgen müsste, was im Allgemeinen nicht geschehe. Auf die Forderungen betreffend Schadenersatz könne hier nicht eingetreten werden. Die Gemeinde werde beim Bauen jene Massnahmen anordnen, welche zum Schutz der Altbaute nötig seien. 4. Am 7. und 8. Februar 2012 verzichteten die Eigentümer … und … auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 5. Am 28. Februar 2012 beantragten die Miteigentümerinnen von Parzelle 501 die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierten im Wesentlichen gleich wie die Gemeinde. 6. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte nichts Neues. 7. Am 17. August 2012 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seiner Lebensgefährtin und eines Beraters teilnahm. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Gemeindepräsident, der Ortsplaner, die Gemeindeschreiberin, ein Gemeindevorstandsmitglied und ihr Rechtsanwalt
(Dr. …) anwesend. Die Beigeladenen waren durch die Grundeigentümer der Parz. 501 (ehemals Geschwister …) und ihre Anwältin (lic. iur. …) vertreten. Im Weiteren waren insgesamt 11 Anwohner des Quartierplangebietes …, darunter die Eigentümer der Parz. 495 und 496, vor Ort präsent. Allen Anwesenden wurde dabei (am Standort Kreuzungsbereich …weg-…weg) die Möglichkeit gegeben, sich auch noch mündlich zu den im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen zu äussern: So namentlich zur Erschliessung des Quartierplangebiets …weg Süd, zur Verkehrssicherheit bzw. zum Gefahrenpotential im neuen Einfahrts- und Kreuzungsbereich und zur umstrittenen Kostenverteilung innerhalb des Quartierplangebiets gestützt auf die daraus zu erwartenden Nutzungs- bzw. Sondervorteile für die Privaten (total 90%; davon 40% zu Lasten des Beschwerdeführers [Eigentümer Parz. 530 und Kleinstparz. 500] und 40% zulasten der Grundeigentümer der Parz. 501; plus jeweils noch 5% zulasten der Grundeigentümer der Parz. 495 und Parz. 496) sowie für die öffentliche Hand (10%; öffentliche Interessenz). Von dieser Äusserungsmöglichkeit machten der Beschwerdeführer, der Anwalt und der Planer der Gemeinde und die Anwältin der Beigeladenen, sowie auch die Eigentümer der Parz. 495 und 496 allesamt Gebrauch (Protokoll vom 17. August 2012). Seitens des Gerichts wurden zudem noch sechs Farbfotos von den örtlichen Raumverhältnissen und der jetzigen Erschliessungssituation im Kreuzungs- und Verzweigungsbereich (…weg/…weg auf der Höhe Parz. 500 und 530) erstellt und zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 25./29. November 2011, worin die Gemeinde den fraglichen Quartierplan genehmigte und die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers betreffend Beibehaltung des bisherigen Strassen- und Erschliessungszustands im Bereich seiner Parz. 530 (bereits mit Wohnhaus überbaute Liegenschaft; Bodenfläche neu 869.5 m2 [statt 848.9 m2]; mit anrechenbarer BGF von 632 m2) und Parz. 500 (Keine Aufhebung jener Kleinstparzelle) sowie betreffend Befreiung von jeglicher Kostenpflicht (Keine
Privatinteressenz von 40% bzw. Überwälzung von Kosten Fr. 43‘442.-- plus Abgeltung Landmehrzuteilung Fr. 4‘491.--; total Fr. 47‘934.-- zulasten des Beschwerdeführers) abwies. 2. a) Zunächst gilt es hier festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (so bereits: VGU R 11 131, R 10 115, R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu erwogen, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe,
sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem – institutionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Aufrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 11 131, R 10 24, R 10 115, R 10 115). c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung durch das angerufene Verwaltungsgericht zu prüfen, da dieses nicht obere Planungsbehörde ist und nichts Neues zu erschaffen hat. Im Lichte dieser Vorgaben sind die konkreten Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach er sich im Zuge der strittigen Quartierplanung mit der erfolgten Landumlegung bezüglich der Sanierung „…weg Süd“ nicht einverstanden erklären konnte. Vielmehr wollte er die heutige Erschliessungssituation belassen und das die Parzelle 500 nicht aufgehoben wird, sondern in seinem Eigentum verbleibt. 3. a) Nach Art. 51 KRG regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Abs. 1 Satz 1). Das Quartierplangebiet besteht aus den Quartierplanbestimmungen (hier QPV zweite öffentliche Auflage vom 16.07.-15.08.2011) und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan (hier QGP 1:500 vom 30. Juni 2011) und dem
Quartiererschliessungsplan (hier QEP 1:500 vom 30. Juni 2011; Abs. 2). Gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG enthalten die QPV die Vorgaben über die Gestaltung […] und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen (hier: Art. 41 und 45 Abs. 3 QPV). Laut Art. 52 Abs. 3 KRG hat der Quartiererschliessungsplan (QEP) die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers zu enthalten. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie […] Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. Gemäss Art. 58 KRG planen die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes (Abs. 1 Satz 1). Unter Groberschliessung wird die Versorgung […] mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich […] Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Abs. 3 Satz 1). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen […]; Abs. 4). Nach Art. 60 KRG ist die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und der anderen Nutzungszonen (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) Aufgabe der Gemeinden […], Abs. 1 Halbsatz 1). Zur Finanzierung wird in Art. 62 KRG sodann bestimmt: Die Gemeinden decken ihre Auslagen für Erschliessungen nach Art. 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Die Erschliessungsanlagen sind grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten (Abs. 3 Satz 1). Nach Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten in der Regel folgende Richtwerte:
Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40 % 30 – 60 % Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100 % Laut Art. 63 Abs. 3 KRG dient für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile. Aufgrund der soeben zitierten Bestimmungen (KRG; QPV) und den Erkenntnissen anlässlich des Augenscheines vom 17. August 2012 gilt es nachfolgend über die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des angefochtenen Gemeindeentscheides vom 25./29. November 2011 zu befinden. b) Wie sowohl die Akten als auch der vor Ort durchgeführte Augenschein gezeigt haben, sind sowohl die Sanierung des …wegs Süd als auch die Aufhebung der Kleinstparzelle 500 sachlich begründet, weil verkehrstechnisch für eine einwandfreie Erschliessung dieses Quartieres notwendig und sinnvoll. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er wolle die neue Planung und die Sanierung überhaupt nicht, ist er ohnehin nicht zu hören, weil eine Verbesserung der örtlichen Zufahrtsverhältnisse im Kreuzungsbereich …weg- …weg nicht nur ihm, sondern auch allen übrigen Verkehrsteilnehmern an dieser verkehrsneuralgischen Stelle zum Vorteil gereicht. Was die objektiven Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, so dringt er damit ebenfalls nicht durch, da bisher keine Rede davon sein, dass alle Baugrundstücke im Plangebiet bereits voll und rechtsgenüglich erschlossen wären und daher eine Neugestaltung der Erschliessungsanlage absolut unnötig und unverhältnismässig wäre. Auch die Behauptung, dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bei der Ein- und Ausfahrt in den …weg bestünde, konnte anlässlich des Augenscheines nicht bestätigt werden. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen der Ortsbegehung – namentlich aufgrund der doch sehr engen und unübersichtlichen Verkehrsflächen bzw. der schmalen Manövrierverhältnisse im massgeblichen Zufahrtsbereich – zur festen Überzeugung gelangt, dass der Vollausbau und die Radiuserweiterung beim …weg via …weg eine erhebliche
Verbesserung und damit eben auch eine klare Entschärfung der bisherigen Verkehrssituation (mit einer rund 2 m hohen Steinmauer auf der Westseite des bestehenden, unbefestigten, zukünftig viel zu schmalen und in Richtung …weg auch zu steilen …weg) vor dem Haus des Beschwerdeführers auf Parzelle 530 bewirken wird. An der geplanten, von der Gemeinde mit Grund favorisierten und auf einen Verkehrsträger konzentrierten Linienführung der Quartiererschliessung (aus zwei schlechten mache einen guten Zugang für alle Quartierplanbeteiligten) gibt es nach Ansicht des Gerichts deshalb weder verkehrspolizeilich noch raumplanerisch bzw. nutzungsbedingt etwas auszusetzen oder gar korrigierend abzuändern. c) Der Beschwerdeführer beanstandet als Zweites die Kostenverteilung und beantragt, dass er für seine beiden Parzellen 500 und 530 weder für die Sanierung noch für die Planung mit Kosten belastet werden dürfe. Eine solche Befreiung von jeglicher Kostenpflicht wäre wohl nur dann möglich, wenn auch die Quartierplanung selbst aufgehoben oder der Beschwerdeführer überhaupt nicht von dieser Planung profitieren würde. Das Gericht ist aufgrund der Akten und eingereichten Pläne (Gestaltungsplan 1:500, Erschliessungsplan 1:500 und Neuzuteilungsplan 1:500, alle datiert vom 30. Juni 2011, 2. Öffentliche Auflage) aber klar zur Ansicht gelangt, dass die fragliche Quartierplanung sachlich richtig sowie planerisch sorgfältig aus- und durchgeführt wurde; und daraus ein erheblicher Sondervorteil für den Beschwerdeführer bzw. seine Parzelle 530 resultiert. So wird das genannte Grundstück neu mit einer breiteren (3 m) und weniger steilen Strasse erschlossen, die zudem weiter von seinem bestehenden Haus entfernt verläuft. Durch das Wegrücken des bestehenden …wegs gegen Südwesten gewinnt der Beschwerdeführer einen grösseren Vorplatz vor seinem Haus. Hinzu kommt, dass durch die deutlich bessere Erschliessung die Überbauungsmöglichkeit der Parzelle 530 in Zukunft markant verbessert wird, was zweifellos eine beträchtliche Wertsteigerung des betreffenden Grundstücks mit sich bringt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer derzeit gar keine neuen Bauprojekte auf der Parz. 530 plant, genügt für einen anrechenbaren Sondervorteil doch allein schon die Tatsache,
dass dadurch die Möglichkeit einer künftig intensiveren Wohnnutzung geschaffen wird. Während die Nachbargrundstücke – namentlich die Parzellen 501, 495 und 496 - allesamt der Wohnzone II zugewiesen sind, befindet sich die Parzelle 530 des Beschwerdeführers in der Wohnzone III, wo eine intensivere Nutzung erlaubt ist. Aus diesem Grunde verfügt der Beschwerdeführer mit einer Bodenfläche von neu 869.5 m2 (plus 20.6 m2) über eine anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) von 632 m2, während die Nachbarn auf Parz. 501 bei einer neu zugewiesenen Bodenfläche von 848.5 m2 (minus 22.5 m2) lediglich über eine anrechenbare BGF von 392 m2 verfügen, was bei fast gleich grosser Grundstücksgrösse eine doch erheblich tiefere Nutzungsmöglichkeit (rund 38%) der Parz. 501 im Direktvergleich zur Parz. 530 des Beschwerdeführers bedeutet. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil ist damit zugunsten des Beschwerdeführers hinreichend erstellt und nachgewiesen. Im Weiteren erscheint es auch nicht willkürlich, den Beschwerdeführer für die ganze „Grünfläche“ laut Erschliessungsplan 1:500 vom 30. Juni 2011 kostenpflichtig zu machen, dies mit der Begründung der Vorinstanz, dass es sich dabei um ein zusammenhängendes Projekt handelt; indem so der bisherige, schlechte …weg eigentlich aufgehoben wird und die bisherige, gute Privatstrasse – welche die benachbarten Parzellen 501, 496 und 495 erschliesst – nur ersetzt wird. Das Gericht erachtet aus all diesen Gründen daher auch die vorgenommene Kostenverteilung für die Sanierung der modifizierten Quartierplanerschliessung – mit jeweils 40% zulasten der Eigentümer der Parz. 501 und 530 (Beschwerdeführer), mit je 5% zulasten der dahinter situierten Eigentümer der Parz. 495 und 496 sowie mit den restlichen 10% zulasten der Gemeinde (öffentliche Interessenz) als sachlich richtig und prozentual – gemäss Sondervorteil – vertretbar. d) Was im Speziellen noch die Planungskosten betrifft, ist die grundsätzliche Belastung der Parz. 530 des Beschwerdeführers mit Fr. 4‘242.-- sachlich ebenfalls gerechtfertigt, da die Lösung der Zufahrtsproblematik aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse nicht einfach war und sicherlich mit beträchtlichem Arbeitsaufwand der Planer verbunden war (vgl. dazu
Erschliessungsvariante im Bestandsplan 1:500 vom 30. Juni 2011). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, der festgesetzte Geldbetrag sei lediglich zu hoch, sondern er wollte überhaupt nichts bezahlen, mit Verweis auf den angeblich fehlenden Sondervorteil. Dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt irrt, wurde schon in Erw. 3b-c) dargelegt. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 25./29. November 2011 ist damit in jeder Beziehung rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat die anwaltlich vertretenen Beigeladenen gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin (Gemeinde /Vorinstanz) steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1‘298.-zusammen Fr. 5‘298.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. … hat und … zudem aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.