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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 01.04.2014 R 2012 21

1. April 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,448 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 12 21 5. Kammer URTEIL vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Parzelle Nr. 94 befindet sich im Quartierplangebiet … in der Gemeinde ... Sie ist der Hotel- und Kurzone zugewiesen, für welche die (Lärm- )Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. Eigentümer sind … Der Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieb auf Parz. 94 ist als Gewerbe- und Nutzbaute (Restaurant „…“ mit Terrasse und Schirmbar im Erdgeschoss [EG] und Disko-Club „…“ im Untergeschoss [UG]) konzipiert. Vor dem Diskolokal befinden sich im Osten eine Reihe gekofferter Parkplätze und dahinter im Norden und im Westen ein grösseres, bekiestes Abstellareal. Weiter südlich liegt das Dorfzentrum mit dem 150 m entfernt gelegenen Sporthotel … samt Dancing der … AG sowie den unmittelbar benachbarten Parzellen Nr. 46 und Nr. 47 zur Parzelle 94. b) Am 24. Januar 2011 hatte die kommunale Baubehörde dem Gesuch von … für die Erstellung von Stahlmasten und Fassadenreklame stattgegeben, gleichzeitig aber die Einsprache der Eheleute … (Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Bachseite im Südosten situierten Parzelle Nr. 117) insoweit gutgeheissen, als sie zur Auflage machte, dass die an der Spitze der Stahlmasten angebrachten Leuchten keinesfalls als Dreh- oder Blinklichter verwendet bzw. die Scheinwerfer der Autofront nur mit schwach leuchtenden LED-Lichtern betrieben werden dürften. Ausserdem sollten zur Ermittlung der vom Unterhaltungsbetrieb … AG ausgehenden Lärmimmissionen bei der Ingenieure … AG ein Gutachten eingeholt werden.

c) Am 14. April 2011 lag das Gutachten der … AG vor. Der Inhalt dieses Gutachtens ist in der Verfügung vom 26. August 2011 (S. 3-6) zusammengefasst. Das Gutachten wurde in der Folge den betroffenen Parteien zur Stellungnahme zugestellt und alle Parteien formulierten und begründeten in der Folge ihre Anträge. Auch dazu kann auf die erwähnte Verfügung (betreffs Betriebsauflagen) der Baubehörde verwiesen werden. d) Bereits am 16. August 2011 hatten … und die … AG ein Baugesuch eingereicht, welches die Vergrösserung des Restaurants um die Fläche des vorbestehenden Ladens, die Legalisierung des Terrassenbetriebes sowie den Einbau von Schleusen beim Eingang der Diskothek beinhaltete. e) Dagegen erhoben die Eheleute …, die … AG, … sowie … Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde gegenüber dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindevorstand zudem noch eine Ausstandseinrede erhoben. f) Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 erteilte die Baubehörde die beantragte Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Zugleich wies sie die Einsprachen mehrheitlich ab. Gutgeheissen wurden die Einsprachen bezüglich der Einwände der Pflichtparkplätze, wobei festgestellt wurde, dass die Bauherrschaft die gerügten Mängel in der Zwischenzeit bereits behoben habe. Die Ausstandseinreden der Eheleute … wurden abgewiesen. 2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 29. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: Der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung der Ausstandsbestimmungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde … zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid wie folgt zu ergänzen: a) Auf der Terrasse sei jede Beschallung zu untersagen. Subentuell sei die Beschallung auf die Zeit von 15.00 – 18.00 zu begrenzen.

b) Die Öffnungszeit des Gesamtbetriebes (Disko, …) sei bis 22.00 zu beschränken. c) Jede Art von Musik- und künstlicher Lärmerzeugung, die nicht über die verfügten Schallpegelbegrenzer liefen (Livekonzerte mit eigenen Verstärkern etc.), seien zu verbieten. d) Die Beschallung der Terrasse durch Anheben des Dachs der Schirmbar oder durch das Offenlassen der Türen des „Restaurants“ sei zu untersagen. e) Es sei zwischen dem neuen Restaurant und der Terrasse eine wirkungsvolle Schallschutzschleuse mit zwei Türen, bei denen eine stets geschlossen sein müsse, zu verfügen. f) Betreiber und Eigentümer seien zu verpflichten, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch Beschäftigung eines qualitativ ausgewiesenen professionellen Ordnungsdienstes sicherzustellen. g) Die Schallschutzschleuse im Untergeschoss (Hauptraum der Disko) sei einem neuen Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Eventuell sei zu verfügen, dass die betreffende Schallschutzschleuse so auszugestalten sei, dass eine der beiden Türen stets geschlossen sei. Ferner wurde beantragt, alle Verfahren betreffend Immissionen, Baubewilligungen und Betrieb des … zu vereinigen. Sie hätten im Baubewilligungsverfahren Ausstandseinreden gegen … und … erhoben. Bei der Behandlung des Ausstandsbegehrens habe … als Gemeinderatsvizepräsident Einsitz genommen. … sei aber nicht Mitglied der Baubehörde, ordentlicher Ersatz wäre … gewesen. Der Entscheid über die Ausstandsbegehren sei daher von einer falsch zusammengesetzten Behörde gefällt worden und daher nicht rechtmässig. Massgebend seien die Bestimmungen von Art. 6c VRG. Die Ablehnung der Ausstandsbegehren sei auch materiell widerrechtlich. Die Baubehörde und insbesondere deren Exponenten … und … hätten eine klare Tendenz zu einem immissionsrechtlichen Sonderfall … gezeigt. Er habe vorerst auf die Erhebung von Ausstandseinreden verzichtet. Die bewusste Schickanierung im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch habe dann die Situation verändert. Die Baubehörde habe sich mit den beiden Ausstandseinreden kaum substanziell auseinandergesetzt. Die Baubehörde habe ihm bis zum 9. Januar 2012 Frist angesetzt zur Einreichung einer Stellungnahme. Am Vorabend des 9. Januar 2012 sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dann an einer akuten Darmgrippe erkrankt. Er sei 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Büropartnerin habe dann bei

der Gemeinde per Fax und telefonisch um eine Notfrist bis 13. Januar 2012 gebeten. Schliesslich habe die Sekretärin des Gemeindepräsidenten, Frau …, ihr ausgerichtet, dass die Fristerstreckung in Ordnung gehe. Am 10. Januar 2012 habe sich dann Herr … telefonisch gemeldet und sich geweigert, die Fristerstreckung zu akzeptieren und schriftlich zu bestätigen. So unter Druck gesetzt habe der Rechtsvertreter dann die Stellungnahme noch am 10. Januar 2012 eingereicht. Gleichzeitig habe er gegen … ein Ausstandsbegehren gestellt, da das Verhalten von Herrn … zeige, dass er in der Sache nicht neutral sei. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 habe die Baubehörde dann die Fristerstreckung schriftlich bewilligt. Gemäss dem bundesrechtlichen Vorsorgeprinzip sei Lärm wenn immer möglich zu vermeiden. Eine generelle Beschallung einer Terrasse und deren Umgebung während des ganzen Tages sei auch nicht zulässig, wenn die Werte des Cercle Bruit eingehalten würden. Nur dort, wo ein gewisser Lärm unabdingbar sei, kämen diese Werte zur Anwendung. Die Beschallung der Terrasse sei daher zu untersagen. In der angefochtenen Verfügung werde die Beschallung im Winter bis 19.00 eingeschränkt, im Sommer bis 20.00 Uhr. Der Beginn der Beschallung sei nicht geregelt. Theoretisch wäre daher eine Beschallung ab Mitternacht zulässig. Wenn also das Verwaltungsgericht die Beschallung nicht vollständig verbiete, müssten zumindest klare zeitliche Grenzen gesetzt werden, im besten Fall von 15.00 bis 18.00 Uhr. Die Immissionen könnten nur dann wirkungsvoll beschränkt werden, wenn für den ganzen Betrieb eine generelle Limitierung der Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr angeordnet werde. Die Gemeinde habe zwar verfügt, dass die Beschallung der Schirmbar und Terrasse über ein Reglersystem erfolgen müsse. Die Betreiber des … unterliefen diese Auflage, indem sie in der Schirmbar und teilweise auf der Terrasse Live-Musik spielen liessen, bei welcher die Musiker ihre eigenen Verstärker verwendeten, die nicht über das Reglersystem liefen. Es werde

daher beantragt, dass jede Art der Musikerzeugung über das angeregelte System laufen müsse. Die Auflagen der Gemeinde würden teilweise dadurch umgangen, dass das Dach der Schirmbar angehoben werde und die Türen zum Restaurant offen gelassen würden, wodurch zusätzlicher Lärm nach Aussen dringe. Dies sei zu untersagen. Der Eingang zum Restaurant sei gleichzeitig Ein- und Ausgang zur Disco im Untergeschoss. Auch hier sei eine Schleuse einzubauen, damit sichergestellt sei, dass immer eine Türe geschlossen sei. Als Ergänzung zur Beschränkung der Betriebszeiten sei die Betreiberin zur Einrichtung eines permanenten Ordnungsdienstes zu verpflichten, der die Lärmexzesse in der Umgebung des Lokals zu unterbinden habe. Gerügt werde auch der Umstand, dass die Haupteingangsschleuse zum Untergeschoss nie öffentlich ausgeschrieben worden sei. Die Zustellung irgendwelcher Korrekturpläne ersetze das ordentliche Bewilligungsverfahren nicht. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einwand, die Baubehörde habe die Ausstandsbegehren in widerrechtlicher Zusammensetzung beurteilt, erweise sich als falsch. In der Gemeinde … setze sich die Baubehörde gemäss Art. 3 BauG aus zwei Behörden zusammen, nämlich aus dem Gemeindevorstand und aus der Baukommission. Dementsprechend seien bei Verhinderung der einzelnen Mitglieder unterschiedliche Regelungen anwendbar. Für die Mitglieder des Gemeindevorstandes gelte, dass für das verhinderte Mitglied der Gemeinderatsvizepräsident und bei dessen Verhinderung das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates Einsitz nehme (Art. 29 Abs. 2 GV). Baufachchef … sei als Mitglied der Baukommission durch einen Stellvertreter der Baukommission zu ersetzen gewesen. Die Ausstandseinreden seien zu Recht abgewiesen worden. Es treffe in keiner Weise zu, dass die Baubehörde und insbesondere deren Exponenten sich nicht

richtig um das Problem der Lärmimmissionen gekümmert hätten. Ebensowenig treffe zu, dass sie sich nicht um die Kontrolle der Lärmimmissionen gekümmert habe. Auch die in der Beschwerde hochgespielte Aussage von … bezüglich der Legalisierung der Beschallung im Bereich der Terrasse sei so nicht richtig. Er habe an der fraglichen Einigungsverhandlung lediglich ausgeführt, dass wenn im laufenden Verfahren die Terrasse legalisiert werde, müsse eine Beschallung entsprechend anderen Terrassen in … möglich sein, wenn die Musikanlage die Richtlinien des Cercle Bruit einhalte. Zudem liege es in der Natur von Einigungsverhandlungen, dass die Parteien angehalten werden sollen, ihren Standpunkt zu überdenken. Zudem zeige das vom Gemeindepräsident und vom Baufachchef unterzeichnete Schreiben der Baubehörde vom 4. November 2012 an das …, dass diese keineswegs gewillt seien, die uneingeschränkte Beschallung der Terrasse mit Aussenlautsprechern zu dulden. Was das Fristerstreckungsgesuch betreffe, vermöge grundsätzlich allein die Tatsache einer missliebigen prozessualen Handlung noch nicht einen Ausstandsgrund zu setzen. Hier gelte dies umso mehr, als die Frist ja schlussendlich antragsgemäss verlängert worden sei. Zu beachten sei, dass es sich beim Gemeindepräsidenten und beim Baufachchef um juristische Laien handle, die zum ersten Mal vor eine solche Situation einer Fristerstreckung gestellt worden und die unsicher gewesen seien, ob dieses Gesuch nicht von der Behörde selber behandelt werden müsse. Tatsächlich habe sich dann der Gemeindevorstand am 11. Januar 2012 mit diesem Gesuch befasst und diesem stattgegeben. Der genaue Ablauf im Zusammenhang mit diesem Fristerstreckungsgesuch sei anders gewesen. Frau … habe der Büropartnerin des Rechtsvertreters am 9. Januar 2012 nicht telefonisch mitgeteilt, dass der Gemeindepräsident der Fristerstreckung zugestimmt habe. Vielmehr habe er ihr ausrichten lassen, dass er dieses Gesuch dem Gemeindevorstand unterbreiten werde, dass es aber wohl bewilligt werde. Am folgenden Tag habe dann … mit der Büropartnerin des Rechtsvertreters telefoniert und dabei wiederum ausgeführt, dass der Gemeindevorstand sich mit diesem Gesuch befassen werde.

Die Einwände bezüglich der Beschallung der Terrasse seien unbegründet. Die Baubehörde habe dem Betreiber die Auflage gemacht, im erweiterten Restaurant und auch auf der vorgelagerten Terrasse einen Schallpegelbegrenzer einzubauen und zwar so, dass sich im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit einhalten liessen. Zudem habe die Baubehörde angeordnet, dass das Kundenverhalten und die Bedienung auf der Terrasse das ruhige und gesunde Wohnen bei massgebenden Empfängerpunkten der Empfindlichkeitsstufe (ES) II in keiner Weise beeinträchtigen dürfe und dass sich die Baubehörde in jedem Fall vorbehalte, nach Inbetriebnahme der Gaststätte eine Überprüfung der Lärmsituation vorzunehmen. Damit sei garantiert, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten seien. Zwar treffe zu, dass nur dort, wo ein gewisser Lärm unabdingbar mit dem Betrieb eines Geschäfts verbunden sei, die Einhaltung dieser Werte genüge. Vorliegend sei diese Voraussetzung erfüllt; denn in … gehöre ein solcher Terrassenbetrieb zum unverzichtbaren Angebot eines Restaurants. Hinzu komme, dass der Terrassenbetrieb zeitlich eingeschränkt sei (Winter bis 19.00, Sommer bis 20.00 Uhr). Der zulässige Beginn der Beschallung sei zwar nicht geregelt. Mangels Nachfrage würde es aber niemanden einfallen, schon vor Mittag damit zu beginnen. Sollte sich der Betrieb anders entwickeln, könnte immer noch nachträglich interveniert werden. Eine generelle Limitierung der Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr sei nicht gerechtfertigt. Es bestehe kein Grund, dieses Restaurant anders zu behandeln als die anderen im Dorf. Es gelte für alle eine Öffnungszeit bis 24.00 Uhr. Von der Terrasse seien wegen der auferlegten Beschränkungen (Beschallung im Winter bis 19.00, im Sommer bis 20.00) keine zusätzlichen Immissionen zu befürchten. Der Antrag, es sei ein Reglersystem für jede Art der Musik und Lärmerzeugung zu verwenden, sei sachlich nicht begründet. Die Gemeinde würde sofort einschreiten, wenn sich die Betreiber über die Auflage in Ziff. 6 lit. d hinwegsetzen würden.

Was die angebliche Anhebung des Daches der Schirmbar und das Offenlassen der Türen zum bestehenden Restaurant betreffe, seien diese Teile des Betriebes nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Gemeinde werde aber diesem Einwand nachgehen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Musik aus der Disco durch das Restaurant hindurch nach aussen dringe. Wenn das der Fall wäre, könnte dies auf Grund der Verfügung vom 26. August 2011 nur dazu führen, dass die Musikbeschallung in der Disco weiter herabgesetzt werden müsste. Was den verlangten Ordnungsdienst betreffe, sprächen die Beschwerdeführer ein allfälliges Problem der Disco an und nicht des Restaurants, so dass zusätzliche Auflagen nicht gerechtfertigt seien. Die Schallschutzschleuse auf der Ostseite sei nicht wie geplant bündig mit dem Mauerwerk erstellt worden, sondern sie sei hinter einem 1.45 m tiefen und 2.4 m Windfang erstellt worden. Daher habe die Gemeinde bereinigte Pläne und eine korrigierte Ausnützungsziffer-Berechnung verlangt und diese geringfügige Änderungen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren bewilligt. Es sei also alles korrekt abgelaufen. Das gleiche gelte im Übrigen für den Parkplatznachweis. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Begründungen decken sich im Wesentlichen mit jenen der Gemeinde, so dass auf eine Wiedergabe der Ausführungen verzichtet wird. 5. Der zweite Schriftenwechsel diente lediglich der Verdeutlichung der bisherigen Ausführungen. 6. Am 27. September 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) noch einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem ein Beschwerdeführer anwesend war. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Vorinstanz) war durch den Gemeindepräsidenten, den Baufachamtsleiter und ihren Rechtsvertreter (RA Dr. …) vertreten. Seitens der Beschwerdegegner (… AG & Mitbeteiligte) waren

drei Personen in Begleitung ihres Rechtvertreters (RA …) zugegen. Als Beigeladene im Parallelverfahren R 11 81 waren zudem noch … (für die … AG/Sporthotel …/Dancing „…“) in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA …) sowie der benachbarte … (Eigentümer Parz. 47/Hotel …), sowie der Beschwerdeführer in den Verfahren R 11 101/R 12 20 bzw. sein Rechtsvertreter (RA …) präsent. Allen Anwesenden wurde dabei im Zuge eines Rundganges auf der Liegenschaft (Parz. 94) von 14.15 Uhr bis 15.30 Uhr – an fünf verschiedenen Standorten – die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen betreffend Musiklärm von der Schirmbar auf der Terrasse (Erdgeschoss) und im Besonderen aus dem nächtlichen Diskothekenbetrieb samt Verkehrs- und Personenlärm infolge Gästebesuches des dortigen Tanz- und Vergnügungslokals „…“ (Untergeschoss) zu äussern. Seitens der Beschwerdegegnerin wurde noch ein Schreiben vom 11. März 2011 betreffend „Lärmemissionen des Gastwirtschaftsbetriebes“ der Beschwerdeführer (verfasst von RA …) zu den Akten gegeben. Ferner erstellte das Gericht noch insgesamt 30 Fotos von den genauen Orts-, Erschliessungs- und Raumverhältnissen auf und um die Parzelle 94 des … (am Standort 1: 10 Fotos betreffend Eingangs-/Terrassen-, Restaurations- und Schirmbarbereich; am Standort 2: 6 Fotos betreffend Zugangs- und Innenbereich des Disko-Clubs „…“; am Standort 3: 6 Fotos betreffend Strassenzufahrts- und vorderer [gekofferter] Parkplatzbereich zum Disko-Club; am Standort 4: 5 Fotos betreffend hinteres [bekiestes] Parkplatzareal auf Parzelle 94 samt Umgebung; am Standort 5: 3 Fotos betreffend Parkplatzverhältnisse auf den benachbarten Parzellen 46/47, unmittelbar im Süden zur Parzelle 94 in Richtung Dorfzentrum der Gemeinde. Über die Ausführungen am Augenschein wurde ein Protokoll erstellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 27. Januar 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) die Baubewilligung für das Gesuch vom 16.

August 2011 betreffend Vergrösserung des Restaurants um die Fläche des vorbestehenden Verkaufsladens, die Legalisierung des Terrassenbereiches sowie den Einbau von Schleusen beim Eingang zur Diskothek erteilte und zugleich die dagegen erhobene Einsprache der im Südosten auf Parzelle 117 (überbaut mit Wohn-/Geschäftshaus auf der gegenüberliegenden Bachseite) situierten Nachbarn (Beschwerdeführer) – mit Ausnahme der Einwände gegen die in der Zwischenzeit behobenen Mängel betreffend Pflichtparkplätze/Parkierungssystem – abwies. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch noch die Ausstandseinrede der Beschwerdeführer gegen die korrekte Zusammensetzung der Baubehörde bezüglich der Behandlung der Ausstandsbegehren abgewiesen. Beschwerdegegenstand bilden die Fragen, ob die Vorinstanz formell korrekt und im Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung handelte, als sie die beantragte Baubewilligung samt Umnutzung unter Auflagen und Bedingungen (vgl. dazu Verfügung vom 26. August 2011) erteilte. 2. a) Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass eine eigentliche Vereinigung der zwei Beschwerden (R 12 20 und 21; Anfechtungsobjekt: Entscheid vom 27. Januar 2012) mit den übrigen Fällen (R 11 81, 101, 102; Anfechtungsobjekt: Verfügung vom 26. August 2011) nicht angezeigt ist, weil sie sich alle wohl mit der gleichen Liegenschaft auf Parzelle 94, nicht aber mit den gleichen Gegenständen befassen. Vorliegend geht es einzig um die Erweiterung der Aussenterrasse, die geringfügige Vergrösserung des Restaurants und die baulichen Lärmschutzvorkehrungen im Eingangsbereich zur Diskothek (Einbau Schleusensystem). Das Gericht erachtet es deshalb für richtig und angemessen, die fünf Beschwerdefälle zwar zeitgleich, aber inhaltlich getrennt voneinander zu behandeln. b) Weiter ist verfahrensrechtlich der Einwand der fehlerhaften Behandlung der Ausstandsbegehren zu klären. Umstritten ist dazu die Frage, ob die Baubehörde beim Entscheid über die Ausstandseinreden gegen den Gemeindepräsidenten und den Gemeindevorstand richtig zusammengesetzt

war. Dass dabei die Ausstandsvorschriften von Art. 6a, 6b und 6c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; allesamt am 1. Januar 2011 in Kraft getreten) auch für die Gemeinden gelten, ist für das Gericht aufgrund der Formulierung in Art. 2 VRG (wonach auf das Verwaltungsverfahren vor […] Gemeindebehörden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze […] Anwendung finden) klar und wird zudem sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der Vorinstanz anerkannt. Damit ist auch erstellt, dass in Anwendung von Art. 6c Abs. 1 lit. c VRG die Kollegialbehörde – hier also die Baubehörde – in Abwesenheit der betroffenen Personen über die Ausstandseinreden zu entscheiden hatte. Eine andere Frage ist, wie die Baubehörde für diesen Entscheid zusammengesetzt sein muss. Auf diese Frage geben die zitierten kantonalen Vorschriften keine Antwort. Diese Antwort muss im kommunalen Recht gesucht werden. Für die hier konkret zur Diskussion stehende Baubehörde gibt es keine spezielle Stellvertreterregelung. Indessen ist die Baubehörde der Vorinstanz aus dem Gemeindevorstand und der Baukommission zusammengesetzt und für diese beiden Behörden kennt das Gemeinderecht je eigene Stellvertreterbestimmungen. An diese Bestimmungen (vgl. Art. 3 des kommunalen Baugesetzes [BauG] sowie Art. 29 Abs. 2 der Gemeindeverfassung [GV]) hat sich die Vorinstanz vorliegend gehalten und den Gemeindepräsidenten durch den Vizepräsidenten des Gemeinderats bzw. den Gemeindevorstand durch den Stellvertreter der Baukommission ersetzt. Die Baubehörde war deshalb korrekt zusammengesetzt. Es bestand folglich keine Veranlassung, auf die Regelung von Art. 6c Abs. 1 lit. d VRG (Entscheid über Ausstandsstreitigkeit durch vorgesetzte Behörde in den übrigen Fällen) zurückzugreifen und demnach einen anderen Spruchkörper über die aufgeworfene Ausstandsproblematik entscheiden zu lassen. An der die Ausstandseinreden behandelnden Zusammensetzung der Baubehörde gibt es infolgedessen aus verfahrensrechtlicher Sicht nichts auszusetzen. c) Materiell ist vorweg festzustellen, dass es durchaus sein mag, dass sich einzelne Mitglieder der Baubehörde oder die Baubehörde selbst sich in der

vorliegenden sehr emotionalen Auseinandersetzung nicht immer sehr geschickt verhalten haben. Die Tatsache, dass eine Behörde nicht auf jedes Begehren eingeht, lässt diese bzw. ihre Mitglieder aber noch nicht per se als voreingenommen erscheinen. Das Gleiche trifft auf die Umstände der – letztlich doch noch gewährten – Fristerstreckung zu. In dieser Beziehung darf den Exponenten der Baubehörde durchaus zugestanden werden, dass sie mit dem Umgang hinsichtlich der zum Zuge kommenden Verfahrensvorschriften nicht sonderlich vertraut waren und deshalb zuerst die Auffassung vertraten, die Fristerstreckung müsse ebenfalls durch die zuständige Baubehörde – welche auch materiell über die Baubewilligung befinde – genehmigt werden. Wie bereits gesagt, ist die beantragte Fristerstreckung – trotz Hektik und Unsicherheit – letztlich aber dann doch noch rechtzeitig genehmigt worden, so dass den Beschwerdeführern kein Schaden aus dem anfänglichen Zögern der Vorinstanz entstanden ist. 3. a) Was die Behandlung der materiellen Rügen gegen die erteilte Baubewilligung vom 27. Januar 2012 mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen betrifft, gilt es vorweg klarzustellen, dass Gegenstand dieser Beschwerde nur die darin geregelten Themenbereiche – „Umnutzung der Disco“ mit Vergrösserung des Restaurants anstelle des bestehenden Ladens, Legalisierung/Baugenehmigung für Aussenterrasse sowie Installation/Einbau von Lärmschutzmassnahmen [lärmdämpfende Eingangsschleusen] bei der Disco – sein können. Nicht Beschwerdethema dieses Verfahrens können aber die schon mit behördlicher Verfügung vom 26. August 2011 getroffenen Lärmschutzmassnahmen in den Bereichen Schirmbar und Aussenterrasse, in den Innenbereichen des Disko- /Nachtlokals im Untergeschoss sowie bezüglich des Verkehrsleitsystems/Parkplatzregimes sein. In Bezug auf die dagegen erhobenen Bedenken und Einwände kann auf die Beschwerde derselben Beschwerdeführer vom 27. September 2011 (im Parallelverfahren R 11 102) bzw. die übrigen zwei Beschwerden (in den zwei Parallelverfahren R 11 101 und R 11 81) hingewiesen werden, worin in den entsprechenden Urteilen des Verwaltungsgerichts bereits zur Zonenkonformität und Zulässigkeit solcher

Gastronomie- und Vergnügungslokale in der betreffenden Hotel- und Kurzone (Art. 25 BauG), zum Musik- und Ausschrankbetrieb in der Schirmbar auf der Terrasse im Südwesten auf Parzelle 94 und zu den zukünftig generell für alle vergleichbaren Restaurations-, Gästebeherbergungs- und Vergnügungslokale geltenden Betriebsöffnungszeiten (Wiedereinführung Polizeistunde ab 24.00 Uhr für Restaurant und 02.00 Uhr für Diskotheken) – einschliesslich der dazu durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen - Stellung bezogen wurde und die Betriebsauflagen beurteilt wurden. Auf diese Themenbereiche tritt das Gericht hier – entweder mangels Regelung im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2012 selbst oder sonst infolge schon erfolgter Beurteilung in den Verfahren R 11 81, 101 und 102 – nicht (mehr) ein. Auf die Beschwerde vom 29. Februar 2012 wird daher nur noch eingetreten, soweit die Bewilligung für die Bereiche (Vergrösserung Restaurant, Legalisierung Terrasse, Einbau Schleusen) als rechtswidrig bezeichnet wurde. b) Wie der gerichtliche Augenschein vom 27. September 2012 gezeigt hat, ist der frühere Parkplatzbereich im Süden der Parzelle 94 (vgl. dazu Plan Nr. 2010- 01/3 vom 15.02.2010) in der Zwischenzeit zur einer Aussenterrasse mit rötlichen Steinplatten, mit Bestuhlung und mehreren Tischen im vorderen Bereich umfunktioniert worden. Diese Umnutzung bedurfte einer eigenständigen Bewilligung, weshalb die Bauherrin am 16. August 2011 eben auch ein entsprechendes Bauprojekt bei der Baubehörde einreichte, um diese neue Verwendung prüfen und anschliessend laut kommunalem Baugesetz bewilligen zu lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich des im hinteren Bereich zuvor geführten Ladens, welcher durch die Errichtung der südlich erweiterten Schirmbar abgelöst wurde. Die Beschwerdeführer verkennen nun, dass es aus baupolizeilicher Sicht keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine gewöhnliche Restaurationserweiterung oder um einem Annexbetrieb mit Bar und Musikanlage (mit/ohne Schirmdach und mobilen Glaswänden) handelt, solange die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Ausnützungsziffer, Grenzabständen, Gebäudekubatur und Lärmschutznormen (ES II) eingehalten sind. Was die kritisierten Lärmimmissionen aus dem Terrassenbetrieb angeht, so wurde

diesen Befürchtungen exakt mit den Schutzmassnahmen in der behördlichen (Betriebsauflagen-) Verfügung vom 26. August 2011 gebührend Rechnung getragen. Für eine Verschärfung der dort angeordneten (Lärmreduktions-) Massnahmen besteht aus der Sicht des Gerichts aber derzeit keine Veranlassung. Dies betrifft einmal vor allem die Beschallung der Aussenterrasse, für die verschiedene Auflagen formuliert worden sind (Einbau Schallpegelbegrenzer, Einhaltung der geltenden Grenzwerte laut Richtlinie Cercle Bruit, Verbot der Beeinträchtigung des ruhigen und gesunden Wohnens, nachträgliche Lärmkontrollen, zeitliche Beschränkung der Beschallung). Es besteht anhand der bisher gewonnenen Erkenntnisse (vgl. das Schreiben der Gemeinde vom 10./13. August 2012 mit Auswertung der angeordneten Lärmschutzmassnahmen bzw. zweites Schreiben der Gemeinde vom 18./19. September 2012 mit Bestätigung der früheren Messwerte und Auswertungsresultate) daher aktuell kein weiterer Regelungsbedarf. Die Legalisierung der erstellten Aussenterrasse ist der Baubehörde umso einfacher gefallen, als das Fassungsvermögen der vor Ort bewirteten Gäste und Besucher durch die Erweiterung des Restaurants nach der Umnutzung des Ladens in etwa gleich geblieben ist (ca. 75 Sitzplätze). Der Betrieb ist daher von der Vorinstanz zu Recht der Kategorie zwischen 61-90 Sitzplätze zugeordnet worden, womit auch die Bereitstellung der dafür erforderlichen Sanitäranlagen (drei Damen-WC’s, zwei Handwaschbecken, ein Herren-WC, drei Pissoirs und nochmals zwei Handwaschbecken) korrekt erfolgte. Hinsichtlich des örtlich angepassten Parkierungs- und Verkehrsregimes sind mit der neuen Strassenzufahrt von Norden mit bekiestem, grossen Parkareal im Westen und mit einer Reihe gekofferter Parkplätze unmittelbar im Osten vor dem Haupteingang zum Disko-Club ebenfalls deutliche Verbesserungen – gegenüber den ursprünglich Parkplätzen im Süden auf Parzelle 94 nahe der Grenze zur Parzelle 46 – geschaffen worden. Hinzu kommen noch das eigene Parkareal im Norden (inkl. Bus-/Carabstellplätze) und das Areal auf der unmittelbar daran angrenzenden Nachbarparzelle 93. Weiter wurden gar noch vier zusätzliche Parkplätze auf Parzelle 48 (Doppelnutzung) zu Gunsten der Parzelle 94 nachgewiesen und diese Verpflichtung grundbuchlich gesichert. Für

die Zweckmässigkeit und den Nutzen von Schleusen im Eingangsbereich zur Diskothek kann indessen wiederum auf die Feststellungen im Zuge des gerichtlichen Augenscheins vom 27. September 2012 und die dazu bereits getroffenen Lärmreduktionsmassnahme in der Verfügung vom 26. August 2011 verwiesen werden. Die vorgängig gemachten Erfahrungen mit der Auswertung der Schallpegelbegrenzer haben sich seither nochmals bestätigt und es haben sich somit auch insofern für den Eingangsbereich zur Diskothek mittels (lärmdämpfender) Schleusen keine zusätzlichen Betriebseinschränkungen oder (Bau-) Auflagen aufgedrängt. c) In Anbetracht der soeben geschilderten Orts- und Betriebsverhältnisse ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass aktuell kein Handlungsbedarf seitens der Gemeinde ausgewiesen ist, da die bereits angeordneten und danach auch umgesetzten Schutzmassnahmen durchaus wirksam und zielführend für eine noch tolerierbare Lärmbelastung sind und sich die Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 26. August 2011) zudem ausdrücklich vorbehielt, allenfalls noch weitere Massnahmen (z.B. Verpflichtung für privaten Sicherheits-/Ordnungsdienst auf Parkierungsareal und beim Eingang zur Diskothek, Überprüfung der Schliessungszeiten; Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Eintrittsschleusen bei Diso usw.) zu treffen. Sollten die baulich und organisatorisch bisher angeordneten Massnahmen jedoch effektiv nicht ausreichend sein, um ein einigermassen „störungsfreies Wohnen und Schlafen“ in den Abend- und vor allem Nachtstunden im näheren Umkreis des Gastronomie- und Unterhaltungslokals zu ermöglichen, wäre die Vorinstanz indessen gehalten, mit verschärften Auflagen einzugreifen und die somit offenkundig unterschätzten Missstände zu beseitigen. Sollten also zusätzliche Erkenntnisse anhand neuer Messungen erlangt werden, stünde einer erneuten Überprüfung und Anpassung der bis dahin verfügten und im Wesentlichen schon in die Realität umgesetzten Lärmschutzmassnahmen durch die Vorinstanz natürlich nichts im Wege. Eine baupolizeiliche „Nachbesserung“ bezüglich Auflagen muss bei (neuen) Fakten jederzeit zulässig und möglich sein.

d) Im Übrigen wäre auch die generelle Beschränkung der Öffnungszeit des Restaurants und der Aussenterrasse bis 22.00 Uhr unhaltbar. Dies würde hier umso mehr gelten, als die zur Diskussion stehenden baulichen Veränderungen keine nennenswerte Verschlechterung der Lärmsituation mit sich brachten. Die weiter vorgebrachten Einwände entbehren jeder sachlichen Grundlage, weshalb (um unnötige Wiederholungen zu vermeiden) hierzu auf die Argumente der Vorinstanz verwiesen werden darf. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 27. Januar 2012 ist demzufolge rechtmässig und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 29. Februar 2012 (im Verfahren R 12 21) führt, soweit darauf vorliegend überhaupt eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG – unter solidarischer Haftung für das Ganze – den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haben die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegner laut Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei das streitberufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer und gerichtlichem Augenschein) festsetzt. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner also noch für deren anwaltlichen Arbeits- und Zeitaufwand zu entschädigen. Der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin/Gemeinde) steht hingegen laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 3‘428.-gehen solidarisch zulasten der Eheleute ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Eheleute … haben die … AG & Mitbeteiligte aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014 teilweise gutgeheissen (1C_164/2013).

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