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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 01.04.2014 R 2012 20

1. April 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,985 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 12 20 5. Kammer URTEIL vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Parzelle Nr. 94 befindet sich im Quartierplangebiet … in der Gemeinde ... Sie ist der Hotel- und Kurzone zugewiesen, für welche die (Lärm- )Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. Eigentümer sind … (auch Verwaltungsratsmitglied der … AG) und ... Verwaltungsratspräsident der … AG ist ... Der Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieb auf Parz. 94 ist als Gewerbeund Nutzbaute (Restaurant „…“ mit Terrasse und Schirmbar im Erdgeschoss [EG] und Disko-Club „…“ im Untergeschoss [UG]) konzipiert. Vor dem Diskolokal „…“ befinden sich im Osten eine Reihe gekofferter Parkplätze und dahinter im Norden und im Westen ein grösseres, bekiestes Abstellareal. Weiter südlich liegt das Dorfzentrum mit dem 150 m entfernt gelegenen Sporthotel … samt Dancing „…“ der … AG sowie den unmittelbar benachbarten Parzellen Nr. 46 und Nr. 47 zur Parzelle 94. b) Am 24. Januar 2011 hatte die kommunale Baubehörde dem Gesuch von … für die Erstellung von Stahlmasten und Fassadenreklame stattgegeben, gleichzeitig aber die Einsprache der Eheleute … und … (Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Bachseite im Südosten situierten Parzelle Nr. 117) insoweit gutgeheissen, als sie zur Auflage machte, dass die an der Spitze der Stahlmasten angebrachten Leuchten keinesfalls als Dreh- oder Blinklichter verwendet bzw. die Scheinwerfer der Autofront nur mit schwach leuchtenden LED-Lichtern betrieben werden dürften. Ausserdem sollten zur Ermittlung der vom Unterhaltungsbetrieb … AG ausgehenden Lärmimmissionen bei der Ingenieure … AG ein Gutachten eingeholt werden.

c) Am 14. April 2011 lag das Gutachten der … AG vor. Der Inhalt dieses Gutachtens ist in der Verfügung vom 26. August 2011 (S. 3-6) zusammengefasst. Das Gutachten wurde in der Folge den betroffenen Parteien zur Stellungnahme zugestellt und alle Parteien formulierten und begründeten in der Folge ihre Anträge. Auch dazu kann auf die erwähnte Verfügung (betreffs Betriebsauflagen) der Baubehörde verwiesen werden. d) Bereits am 16. August 2011 hatten … und die … AG ein Baugesuch eingereicht, welches die Vergrösserung des Restaurants um die Fläche des vorbestehenden Ladens, die Legalisierung des Terrassenbetriebes sowie den Einbau von Schleusen beim Eingang der Diskothek beinhaltete. e) Dagegen erhoben die … AG, … sowie die Eheleute … und … Einsprache. f) Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 erteilte die Baubehörde die beantragte Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Zugleich wies sie die Einsprachen mehrheitlich ab. Gutgeheissen wurden die Einsprachen bezüglich der Einwände der Pflichtparkplätze, wobei festgestellt wurde, dass die Bauherrschaft die gerügten Mängel in der Zwischenzeit bereits behoben habe. 2. Dagegen erhob der Beschwereführer am 28. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: a) Die Einhaltung der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II sei für das erweiterte Restaurant ausdrücklich zu verfügen. b) Die Öffnungszeiten des erweiterten Restaurants seien bis auf 22.00 Uhr zu begrenzen. c) Alle Türen des … seien mit funktionstauglichen Schallschutzschleusen zu versehen. d) Die Schirmbar sei mit schalldichten Wänden sowie einem nicht zu öffnenden schalldichten Dach zu versehen. e) Betreiber und Eigentümer des … seien zu verpflichten, die Einhaltung der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte der ES II durch einen qualifizierten Ordnungsdienst sicherzustellen. f) Betreiber und Eigentümer des … seien zu verpflichten, die Kosten für Anschaffung und Montage eines versenkbaren Pollersystems auf Parzelle Nr. 46 zu tragen. Eventualiter seien Betreiber und Eigentümer des … zu verpflichten, ganztägig die Parkierung der Besucherfahrzeuge des … ausschliesslich auf den ausgewiesenen Parkplätzen des … sicherzustellen.

Zur Begründung dieser Anträge wurde vorgebracht, dass die Erweiterung der Bar um ca. 50 Sitzplätze bzw. die Umnutzung des Ladens in ein Restaurant eine wesentlich intensivere Nutzung zur Folge habe (ca. 600 Personen in Disko, Bar und Restaurant). Das bewirke eine erhebliche Zunahme der Lärmimmissionen, vor allem durch den gesteigerten Publikumsverkehr. Der durch die Besucher verursachte Verhaltenslärm bleibe im Baubescheid unberücksichtigt. Der Zugang zur Bar und zum erweiterten Restaurant erfolge durch eine automatische Schiebetüre. Da keine Schallschutzschleuse vorhanden sei, dringe der Schall der Musik ungehindert nach aussen. Es müsse daher eine Schallschutzschleuse errichtet werden. Das erweiterte Restaurant bilde zusammen mit der Schirmbar/Bar eine Einheit. Das Dach der Schirmbar bestehe aus einer einfachen Stoffabdeckung und die Wände aus abnehmbaren Glaselementen. Durch die einfache Stoffabdeckung sowie die fehlende Schallschutzschleuse dringe der Lärm aus der Schirmbar, insbesondere der nicht messbare bzw. regulierbare Verhaltenslärm ungehindert nach aussen. Der eingebaute Schallpegelbegrenzer zeige nicht die gewünschte Wirkung und zudem werde das Dach der Schirmbar bei gutem Wetter geöffnet, so dass der Schallpegelbegrenzer seine Wirkung verfehle. Es bestehe dringender Handlungsbedarf. Obwohl die nötigen Pflichtparkplätze nachträglich nachgewiesen worden seien, bestehe das Problem der Parkierung weiterhin. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits einen provisorischen Zaun erstellt, trotzdem würden weiterhin Fahrzeuge von Besuchern auf seiner Parzelle Nr. 46 abgestellt. Das führe zu teilweise chaotischen Verhältnissen. Eine weitere Folge der Parkierungsproblematik seien die massiven nächtlichen Ruhestörungen (Warmlaufenlassen der Motoren im Winter, lautes Enteisen der Scheiben, aufheulender Motorenlärm beim Wegfahren, Geschrei von betrunkenen Fahrern/Mitfahrern, laute Musik aus Autos, Knallen von Autotüren).

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Thema des Beschwerdeverfahrens könne nur sein, was Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gebildet habe. Das Baugesuch habe im Erdgeschoss nur die Restauranterweiterung und die Umnutzung der Terrasse zu gastwirtschaftlichen Zwecken sowie im Untergeschoss die Schallschutzschleusen enthalten. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie die Rechtsbegehren d) und f) betreffe. Die Befürchtungen, dass die Erweiterung der Bar und die Umnutzung des Ladens eine erhebliche Zunahme der Lärmimmissionen zur Folge hätten, seien unbegründet. Die Restauranterweiterung beschränke sich auf eine Fläche von 74.12 m2, also auf ein Mass, welches unter dem Gesichtspunkt der Mehrbelastung der Umgebung völlig vernachlässigt werden könne. Dies gelte umso mehr, als der Bauherrschaft die Auflage gemacht worden sei, einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, welcher im Aussenbereich die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte garantiere. Für das Restaurant gelte zudem die Polizeistunde per 24.00 Uhr. Auch die Rüge der fehlenden Schallschutzschleuse sei unbegründet. Die Bauherrschaft sei nämlich nicht nur gehalten, Schallschutzbegrenzer einzubauen; diese Begrenzer müssten zudem so eingestellt sein, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit nicht überschritten seien. Das Fehlen der Schallschutzschleuse führe daher dazu, dass die Musik in Disko, Bar und Restaurant noch leiser eingestellt werden müssten. Es sei an eine weitere Auflage in der Baubewilligung erinnert, gemäss welcher durch das Kundenverhalten das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe. Zudem habe sich die Gemeinde vorbehalten, nach Inbetriebnahme der Gaststätte eine Überprüfung der Lärmsituation vorzunehmen. Die Schirmbar sei, wie erwähnt, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Abgesehen davon sei aber darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde dem Betreiber des … bereits mit Baubescheid vom 29. September 2010 die Auflage

gemacht habe, das Beschallungskonzept auf der Terrasse und der Schirmbar so zu wählen, dass die Umgebung möglichst wenig belastet werde und dass an den massgebenden Immissionsorten der ES II zwischen 07.00 und 19.00 Uhr 45 DB (A) als Grenzwert gälten. Zudem habe sich die Baubehörde auch damals vorbehalten, nach Inbetriebnahme der Gaststätte eine Überprüfung der Lärmsituation vorzunehmen. Die behaupteten Störungen bei der Parkierung wären nicht dem Restaurantbetrieb, sondern dem Diskobetrieb im Untergeschoss (UG) zuzuschreiben. Allenfalls müsse sich der Beschwerdeführer mit den privatrechtlichen Behelfen gegen die genannten Einwirkungen zur Wehr setzen. 4. In der Vernehmlassung beantragten die Beschwerdegegner allesamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 5. Am 27. September 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) noch einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Rechtsvertreter (RA …) des Beschwerdeführers anwesend war. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Vorinstanz) war durch den Gemeindepräsidenten, den Baufachamtsleiter und ihren Rechtsvertreter (RA Dr. …) präsent. Seitens der Beschwerdegegner (… AG & Mitbeteiligte) waren drei Personen in Begleitung ihres Rechtvertreters (RA …) zugegen. Als Beigeladene im Parallelverfahren R 11 81 waren zudem noch … (für die … AG/Sporthotel …/Dancing „..“) in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA …) sowie der benachbarte … (Eigentümer Parz. 47/Hotel …), sowie die Beschwerdeführer im Verfahren R 11 102 in Begleitung ihres Rechtsvertreters (RA Dr. …) präsent. Allen Anwesenden wurde dabei im Zuge eines Rundganges auf der Liegenschaft (Parz. 94) von 14.15 Uhr bis 15.30 Uhr – an fünf verschiedenen Standorten – die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen betreffend Musiklärm von der Schirmbar auf der Terrasse (Erdgeschoss) und speziell aus dem nächtlichen Diskothekenbetrieb samt Verkehrs- und Personenlärm infolge Gästebesuches des dortigen Tanz- und

Vergnügungslokals „…“ (Untergeschoss) zu äussern. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde dabei noch ein Schreiben vom 11. März 2011 betreffend „Lärmemissionen des Gastwirtschaftsbetriebes“ der Eheleute … (verfasst von RA …) zu den Akten gegeben. Ferner erstellte das Gericht seinerseits noch insgesamt 30 Fotos von den genauen Orts-, Erschliessungsund Raumverhältnissen auf und rund um die Parz. 94 des … (am Standort 1: 10 Fotos betreffend Eingangs-/Terrassen-, Restaurations- und Schirmbarbereich; am Standort 2: 6 Fotos betreffend Zugangs- und Innenbereich des Disco-Clubs „…“; am Standort 3: 6 Fotos betreffend Strassenzufahrts- und vorderer [gekofferter] Parkplatzbereich des …; am Standort 4: 5 Fotos betreffend hinteres [bekiestes] Parkplatzareal auf Parz. 94 samt Umgebung; am Standort 5: 3 Fotos betreffend Parkplatzverhältnisse auf den benachbarten Parz. 46/47, unmittelbar im Süden zur Parz. 94 in Richtung Dorfzentrum der Gemeinde. Über die Ausführungen am Augenschein wurde ein Protokoll erstellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 27. Januar 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) die Baubewilligung für das Gesuch vom 16. August 2011 betreffend Vergrösserung des Restaurants um die Fläche des vorbestehenden Verkaufsladens, die Legalisierung des Terrassenbereiches sowie den Einbau von Schleusen beim Eingang zur Diskothek erteilte und zugleich die dagegen erhobene Einsprache des im Süden auf Parzelle 46 (überbaut mit Wohn-/Geschäftshaus) situierten Nachbarn (Beschwerdeführer) – mit Ausnahme der Einwände gegen die inzwischen behobenen Mängel betreffend Pflichtparkplätze/Parkierungs-system – abwies. Beschwerdegegenstand bilden die Fragen, ob die Vorinstanz korrekt und im Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung handelte, als sie die beantragte Baubewilligung (samt Umnutzung) unter Auflagen/Bedingungen (vgl. dazu Verfügung vom 26. August 2011) erteilte.

2. a) Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass eine eigentliche Vereinigung der zwei Beschwerden (R 12 20 und 21; Anfechtungsobjekt: Entscheid vom 27. Januar 2012) mit den übrigen Fällen (R 11 81, 101, 102; Anfechtungsobjekt: Verfügung vom 26. August 2011) nicht angezeigt ist, da sie sich alle wohl mit der gleichen Liegenschaft auf Parzelle 94, nicht aber mit den gleichen Gegenständen befassen. Vorliegend geht es einzig um die Erweiterung der Aussenterrasse, die geringfügige Vergrösserung des Restaurants und die baulichen Lärmschutzvorkehrungen im Eingangsbereich zur Diskothek (Einbau Schleusensystem). Das Gericht erachtet es deshalb für richtig und angemessen, die fünf Beschwerdefälle zwar zeitgleich, aber inhaltlich getrennt voneinander zu behandeln. b) Beschwerdethema des hier interessierenden Entscheids vom 27. Januar 2012 sind ausschliesslich die drei erwähnten Bau- und Umnutzungsprojekte auf Parzelle 94. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens können hingegen die vom Beschwerdeführer in den Anträgen unter Ziff. 1 lit. d) bis f) weiter gestellten Begehren sein (nämlich die Schirmbar sei mit schalldichten Wänden und schalldichtem Dach einzukleiden; Sicherstellung der Einhaltung der Empfindlichkeitsstufe [ES] II durch qualifizierten Ordnungsdienst; Kostenübertragung der Anschaffung und Montage eines versenkbaren Poller- Systems auf Parzelle 46 des Beschwerdeführers zulasten der Bauherrschaft [Beschwerdegegner] auf Parzelle 94). Weil diese Themenbereiche nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Entscheids vom 27. Januar 2012 sind, kann das Gericht darauf zum vornherein nicht eintreten. Infolge Fehlens eines entsprechend inhaltlichen Anfechtungsobjekts wird auf die Beschwerde vom 28. Februar 2012 insofern deshalb überhaupt nicht eingetreten. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es bezüglich der zulässigen Anträge unter Ziff. 1 lit. a) bis c) klarzustellen, dass allein die Erweiterung der Restaurationsfläche um nur ca. 74 m2 bei weitem noch nicht eine absolut geltende Polizeistunde um 22.00 Uhr für das Restaurant zu rechtfertigen vermöchte. Für den Gaststättenbetrieb im Erdgeschoss muss – wie für alle übrigen Restaurationsbesucher und

Hotelbetriebe - die normale Polizeistunde um 24.00 Uhr gelten. Nicht rechtens und völlig unverhältnismässig wäre auch der verlangte Einbau einer Schallschutzschleuse beim Restaurant. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die Bauherrin bereits mit Verfügung vom 26. August 2011 (Inhalt: Betriebsauflagen) äusserst sachdienlich und zielführend verpflichtet wurde, einen Schallschutzbegrenzer einzubauen. Dieser sollte so eingestellt bzw. justiert werden, dass im Aussenbereich der neu erstellten Terrasse überall die dort geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinien Cercle Bruit eingehalten bzw. nicht überschritten werden. b) Wie der gerichtliche Augenschein vom 27. September 2012 ergeben hat, ist der frühere Parkplatzbereich im Süden der Parzelle 94 (vgl. dazu Plan Nr. 2010- 01/3 vom 15.02.2010) in der Zwischenzeit zu einer Aussenterrasse mit rötlichen Steinplatten, mit Bestuhlung und mehreren Tischen im vorderen Bereich umfunktioniert worden. Diese Umnutzung bedurfte einer eigenständigen Bewilligung, weshalb die Bauherrin am 16. August 2011 eben auch ein entsprechendes Baugesuch bei der Gemeinde einreichte, um diese neue Verwendung prüfen und anschliessend laut kommunalem Baugesetz bewilligen zu lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich des im hinteren Bereich zuvor geführten Ladens, welcher durch die Errichtung der südlich erweiterten Schirmbar abgelöst wurde. Der Beschwerdeführer verkennt nun, dass es aus baupolizeilicher Sicht keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine gewöhnliche Restaurationserweiterung oder um einen Annexbetrieb mit Bar und Musikanlage (mit/ohne Schirmdach und mobilen Glaswänden) handelt, solange die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Ausnützungsziffer, Grenzabständen, Gebäudekubatur und Lärmschutznormen (ES II) eingehalten sind. Was die kritisierten Lärmimmissionen aus dem Terrassenbetrieb angeht, so wurde diesen Befürchtungen exakt mit den Schutzmassnahmen in der behördlichen (Betriebsauflagen-) Verfügung vom 26. August 2011 gebührend Rechnung getragen. Für eine Verschärfung der dort angeordneten (Lärmreduktions-) Massnahmen besteht aus der Sicht des Gerichts aber derzeit keine Veranlassung. Dies betrifft einmal vor allem die Beschallung der

Aussenterrasse, für die verschiedene Auflagen formuliert worden sind (Einbau Schallpegelbegrenzer, Einhaltung der geltenden Grenzwerte laut Richtlinie Cercle Bruit, Verbot der Beeinträchtigung des ruhigen und gesunden Wohnens, nachträgliche Lärmkontrollen, zeitliche Beschränkungen der Beschallung). Es besteht anhand der bisher gewonnenen Erkenntnisse (vgl. das Schreiben der Gemeinde vom 10./13. August 2012 mit Auswertung der angeordneten Lärmschutzmassnahmen bzw. das zweite Schreiben der Gemeinde vom 18./19. September 2012 mit Bestätigung der früheren Messwerte und Auswertungsresultate) daher aktuell kein weiterer Regelungsbedarf. Die Legalisierung der erstellten Aussenterrasse ist der Baubehörde umso einfacher gefallen, als das Fassungsvermögen der vor Ort bewirteten Gäste und Besucher durch die Erweiterung des Restaurants nach der Umnutzung des Ladens in etwa gleich geblieben ist (ca. 75 Sitzplätze). Der Betrieb ist daher von der Vorinstanz zu Recht der Kategorie zwischen 61-90 Sitzplätze zugeordnet worden, womit auch die Bereitstellung der dafür erforderlichen Sanitäranlagen (drei Damen-WC’s, zwei Handwaschbecken, ein Herren-WC, drei Pissoirs und noch zwei Handwaschbecken) korrekt erfolgte. Hinsichtlich des örtlich angepassten Parkierungs- und Verkehrsleitsystems sind mit der neuen Strassenzufahrt von Norden mit bekiestem, grossen Parkareal im Westen und mit einer Reihe gekofferter Parkplätze unmittelbar im Osten vor dem Haupteingang zum Disko-Club … im Untergeschoss ebenfalls deutliche Verbesserungen – gegenüber den ursprünglichen Parkplätzen im Süden auf Parzelle 94 nahe der Grenze zur Parzelle 46 – geschaffen worden. Hinzu kommen noch das eigene Parkareal im Norden (inkl. Bus- und Carabstellplätze) und das Areal auf der direkt daran angrenzenden Nachbarparzelle 93 (… AG). Weiter wurden noch vier Parkplätze auf Parzelle 48 (Doppelnutzung) zu Gunsten der Parzelle 94 nachgewiesen und diese Verpflichtung grundbuchlich gesichert. Für die Zweckmässigkeit und den Nutzen der Schleusen im Eingangsbereich zur Diskothek kann wiederum auf die Feststellungen im Zuge des gerichtlichen Augenscheins vom 27. September 2012 und die dazu bereits getroffenen Lärmreduktionsmassnahmen in der Verfügung vom 26. August 2011 verwiesen werden. Die vorgängig gemachten Erfahrungen bezüglich

Auswertung der Schallpegelbegrenzer haben sich seither nochmals bestätigt und es haben sich somit auch insofern für den Eingang zur Diskothek mittels zweier (lärmdämpfender) Schleusen keine zusätzlichen Betriebseinschränkungen oder (Bau-) Auflagen aufgedrängt. c) In Anbetracht der soeben geschilderten Orts- und Betriebsverhältnisse ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass aktuell kein Handlungsbedarf seitens der Gemeinde ausgewiesen ist, da die bereits angeordneten und danach auch umgesetzten Schutzmassnahmen durchaus wirksam und zielführend für eine noch tolerierbare Lärmbelastung sind und sich die Vorinstanz (in der Verfügung vom 26. August 2011) zudem ausdrücklich vorbehielt, allenfalls noch weitere Massnahmen (z.B. Verpflichtung für privaten Sicherheits-/Ordnungsdienst auf Parkierungsareal und beim Eingang zur Diskothek …; Überprüfung der Schliessungszeiten; Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Eintrittsschleuse bei Disco usw.) zu treffen. Sollten die baulich oder organisatorisch bisher angeordneten Massnahmen aber tatsächlich nicht ausreichend sein, um ein einigermassen „störungsfreies Wohnen und Schlafen“ in den Abend- und vor allem Nachtstunden im näheren Umkreis des Gastronomie- und Unterhaltungslokals … zu ermöglichen, wäre die Vorinstanz indessen gehalten, mit verschärften Auflagen einzugreifen und die somit offenkundig unterschätzten Missstände zu beseitigen. Sollten also zusätzliche Erkenntnisse anhand neuer Messungen erlangt werden, stünde einer erneuten Überprüfung und Anpassung der bis dahin verfügten und im Wesentlichen schon in die Realität umgesetzten Lärmschutzmassnahmen durch die Vorinstanz natürlich nichts im Wege. Eine baupolizeiliche „Nachbesserung“ bezüglich Auflagen muss bei (neuen) Fakten jederzeit zulässig und möglich sein. d) Im Übrigen wäre auch die generelle Beschränkung der Öffnungszeit des Restaurants und der Aussenterrasse bis 22.00 Uhr unhaltbar. Dies würde hier umso mehr gelten, als die zur Diskussion stehenden baulichen Veränderungen keine nennenswerte Verschlechterung der Lärmsituation mit sich brachten. Die weiter vorgebrachten Einwände entbehren sodann jeder sachlichen Grundlage,

weshalb (um unnötige Wiederholungen zu vermeiden) hier auf die Argumente der Vorinstanz verwiesen werden darf. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 27. Januar 2012 ist demzufolge rechtmässig und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 28. Februar 2012 (im Verfahren R 12 20) führt, soweit darauf vorliegend überhaupt eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegner laut Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei das Gericht die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer und Augenschein) festsetzt. In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner also noch für deren anwaltlich entstandenen Arbeits- und Zeitaufwand zu entschädigen. Der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin/Gemeinde) steht hingegen laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 3‘314.-gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat die … AG & Mitbeteiligte aussergerichtlich mit total Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014 teilweise gutgeheissen (1C_162/2013).

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