R 12 181 5. Kammer URTEIL vom 28. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 3. Juli 2012 reichte die Baugesellschaft ... das Gesuch um Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen auf Parzelle 467 und … ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen auf Parzelle 26 in … ein. Diese Bauvorhaben wurden am 6. Juli 2012 publiziert und vom 6. Juli 2012 bis 27. Juli 2012 öffentlich aufgelegt. 2. Dagegen erhoben … am 23. Juli 2012 Einsprache und beantragten die Abweisung der Baugesuche. Der nordwestliche Punkt des Gebäudes auf Parzelle 26 sei nicht definiert. Das Baugespann sei nicht identisch mit dem Situationsplan (Differenz ca. 50 cm). Das geplante Wohnhaus auf Parzelle 26 verhindere eine übersichtliche Verkehrssituation und stelle eine erhebliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer und Anwohner dar, zumal der Hausausgang unmittelbar auf die Fahrstrasse führe. Die Garagenzufahrt sei sehr eng und schlecht zu befahren, insbesondere im Winter, wenn mit viel Schnee gerechnet werden müsse. Das Bauprojekt auf Parzelle 467 enthalte vier Wohngeschosse und ein Untergeschoss mit Garagen. Somit sei es mindestens ein Stockwerk höher als alle umliegenden Häuser, würde dominieren und das Ortsbild stören. 3. Am 5. November 2012, mitgeteilt am 8. November 2012, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat. Die Bemerkung zum nordwestlichen Punkt des Gebäudes auf Parzelle 26 stimme. Die Strassenränder auf dem Grundbuchplan entsprächen nicht den tatsächlichen
Verhältnissen. Die Grenzabstände würden aber eingehalten. In der erteilten Baubewilligung habe die Baubehörde verlangt, dass die erwähnte Kurve um 80 cm verbreitert werden müsse. Die Zufahrt werde durch das Bauvorhaben somit nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Zufahrt zu den Parzellen sei privat und die Ausstattung derselben privatrechtlich zu regeln. Es seien, weil es sich um eine Privatstrasse handle, auch nicht die Abstandsvorschriften gemäss Art. 17 des kommunalen Baugesetzes anzuwenden. Die Geschwindigkeit sei den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Die Garagenzufahrt auf Parzelle 26 gehe nicht direkt von der Strasse aus sondern verlaufe über den Vorplatz. In näherer Umgebung stünden Gebäude mit ähnlicher Gebäudekubatur. Das Nachbargebäude auf Parzelle 19 habe ein ähnliches Volumen. Alle Vorschriften betreffend Masse, Volumen, Ausrichtung, Dachform und Gestaltung würden eingehalten. Gleichentags erteilte die Gemeinde den beiden Bauvorhaben die Bewilligung. 4. Dagegen erhob … (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Überprüfung des Einspracheentscheides der Gemeinde. Als das Baugespann am 25. Juni 2012 ausgesteckt worden sei, hätten auf der Gemeinde noch keine Baupläne aufgelegen. Im Weiteren sei damals die Zweitwohnungsinitiative bereits angenommen und in Kraft gewesen. Im erwähnten Bauprojekt sei der Bauherr, der Bauunternehmer und der Bauvorstand der Gemeinde durch ein und dieselbe Person vertreten gewesen. Seine Neutralität werde in Frage gestellt. Es stelle sich die Frage, ob die sehr schnelle Baubewilligung überhaupt statthaft sei. Das Nachbargebäude auf Parzelle 19 sei ähnlich gross. Der Neubau auf Parzelle 467 würde allerdings noch grösser. Sei durch eine Generation zuvor fehlgeplant und -gebaut worden, bedeute dies nicht, dass heute gleichermassen Fehlentscheidungen baulicher Natur zulasten bereits bestehender Bauten getroffen werden dürften. 5. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die
Baugesuche für die Parzellen 26 und 467 seien bei der Gemeinde am 3. Juli 2012 eingegangen. Vom 6. bis 27. Juli 2012 sei die öffentliche Ausschreibung durchgeführt worden. Die Auflage sei in ortüblicher Form publiziert worden. Während der Auflagezeit hätten die Baugesuchsunterlagen bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden können. Betreffend die Zweitwohnungsinitiative werde auf die Verordnung über Zweitwohnungen und den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 23. Oktober 2012 (R 12 77) verwiesen. Die Baugesuchsunterlagen seien durch ein neutrales Ingenieurbüro geprüft worden. Der Baufachchef sei am 26. Oktober 2012 vom Amt als Baudepartementsvorsteher zurückgetreten. Das Baugesuch sei am 5. November 2012 behandelt und bewilligt worden. Der Vertreter der Baugesellschaft sei bei der Behandlung der Baugesuche nicht anwesend gewesen, womit die Neutralität und Unabhängigkeit gewährleistet sei. Die Ortsplanungsrevision sei am 4. September 2012 von der Regierung genehmigt worden. Die Baubehörde habe die Baugesuche der Baugesellschaft am 5. November 2012 behandelt und bewilligt. Die Gesuche seien bereits am 3. Juli 2012 eingereicht worden. Von einer schnellen Baubewilligung könne nicht die Rede sein und die Bauzonenordnung sei eingehalten worden. Die Gesuche seien durch ein neutrales Ingenieurbüro geprüft worden und es sei bestätigt worden, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Von der Baugesellschaft und der … ging innert gesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) schreibt vor, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können, was
bedeutet, dass der Instanzenzug einzuhalten ist. Nur das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, welche das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren zu stützen vermögen, ist zulässig. b) Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die angeblich fehlende Planauflage nicht gerügt, obwohl sie dies hätte tun können. Somit liegt eine unzulässige Erweiterung des Rechtsbegehrens vor. Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Rüge ist zudem unbegründet, wurden die Baugesuchsunterlagen doch unbestritten und zu Recht erst am 6. Juli 2012 aufgelegt und bestand deshalb klarerweise am 25. Juni 2012 noch keine Einsichtsmöglichkeit. Selbst wenn also auf die Rüge eingetreten würde, wäre sie in diesem Punkt abzuweisen. c) Ebenso hat die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht gerügt, die nach dem 11. März 2012 in Kraft getretene Vorschrift von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sei verletzt. Dies tut sie im Übrigen auch in ihrer Beschwerde nicht; sie weist lediglich darauf hin, dass zur Zeit der Bewilligungserteilung die Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“ bereits angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden sei. Auf diese Rüge ist deshalb infolge Fehlens eines entsprechenden Antrages und eventuell unzulässiger Ausdehnung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Denn die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die nicht mit Art. 75b BV konform sind, erst ab dem 1. Januar 2013 nichtig sind (vgl. zum Ganzen VGU R 12 77 vom 23. Oktober 2012). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben, weshalb in diesem Umfang auf sie einzutreten ist.
2. a) Was die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass …, welcher Gesellschafter und Geschäftsführer der …, nach den Angaben der Gemeinde (seit 1. Januar 2013 Gemeinde …) am 26. Oktober 2012 vom Amt als Baudepartementsvorsteher zurücktrat. An den Entscheiden über die Baugesuche, welche vom 5. November 2012 datieren, hat er wegen seines vorherigen Rücktritts von seiner Funktion als Bauvorstand nicht mitgewirkt. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. b) Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) beträgt die Erledigungsfrist bei Bauvorhaben mit Einsprache im Regelfall maximal drei Monate. Die Frist beginnt nach Ablauf der öffentlichen Auflage. Im vorliegenden Fall dauerte die Auflage der Baugesuche bis am 27. Juli 2012, die desbezüglichen Entscheide datieren vom 5. November 2012. Von einer „sehr schnellen“ Baubewilligung, wie dies die Beschwerdeführerin rügt, kann somit keine Rede sein. Die Abwicklung der Gesuche erfolgte in üblichem, sogar (zu) ausgedehntem zeitlichem Rahmen, weshalb die Rüge abzuweisen ist. c) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin, wie schon in ihrer Einsprache, geltend, der Neubau auf Parzelle 467 werde noch grösser als der bestehende Bau auf Parzelle 19. Sie bestreitet hingegen nicht, dass die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes bezüglich Volumen, Gebäudehöhe etc. eingehalten sind. Der sinngemäss erhobene Vorwurf, das geplante Gebäude auf Parzelle 467 widerspreche Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) wird indessen nur mit der Grösse des geplanten Gebäudes begründet. Den eingelegten Fotos ist jedoch zu entnehmen, dass in der Umgebung weitere grossvolumige Gebäude bestehen, denen sich das Projekt auf Parzelle 467, wie aus den beigelegten Plänen hervorgeht, auch im Volumen anpasst. Andere Verletzungen ästhetischer Vorschriften werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Von
einer Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG kann folglich nicht die Rede sein, was zur Abweisung auch dieser Rüge führt. 3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 2‘200.-gehen zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.