VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 163 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar ad hoc Weingart URTEIL vom 9. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Silvaplana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baubescheid
- 2 - 1. Am 8. April 2010 reichten A._____ bei der Gemeinde Silvaplana ein Gesuch zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und zur Erstellung eines neuen Wohngebäudes auf den Parzellen Nr. 777 und Nr. 778 an der Via M._____ in N._____ ein. Die beiden betroffenen Liegenschaften lägen in der Wohnzone W5 in N._____, wofür eine Quartierplanpflicht vorgesehen sei. Das vorgesehene Projekt erschwere diese Quartierplanung nicht, weshalb es nach Art. 21 Abs. 2 KRG gleichwohl bewilligungsfähig sei; zumal es um einen Abbruch und um eine Ersatzbaute am gleichen Standort gehe. Am 11. Juni 2010 erteilte der Vorstand der Gemeinde Silvaplana nach erfolgter öffentlicher Auflage die Bewilligung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. 2. Gegen Ende des Jahres 2011 stellte ein Vertreter des Bauamts der Gemeinde Silvaplana fest, dass im Bereich der Südwestfassade weitergehende Abgrabungen des gewachsenen Terrains vorgenommen worden waren, als die bewilligten Pläne vorsahen. Ebenfalls war im Bereich des Untergeschosses der Liegenschaft eine grössere Terrasse mit Granitplatten angelegt und waren eine Reihe von Terrainveränderungen vorgenommen worden, für welche mehrere Bruchsteinmauern angefertigt worden waren. Aus diesem Grund präsentierte sich das Terrain anders als noch vor dem Abbruch und Wiederaufbau, als die Wiese noch praktisch bis zum Wohngebäude Bestand gehabt hatte. Wegen dieser Umgestaltungen gelangte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 18. November 2011 an die Bauherrschaft und machte diese darauf aufmerksam, dass Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes gemäss Art. 97 des kommunalen Baugesetzes nur zulässig seien, wenn diese das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigten. Die Baukommission habe die vorgenommenen Veränderungen beurteilt und sei zum Schluss gekommen, dass hierfür ein Baugesuch eingereicht werden müsse. Die Bauherrschaft solle einen Umgebungsplan zur Prüfung einreichen, welcher
- 3 den Vorgaben des Baugesetzes und einem natürlichen Umgang mit dem Terrain gerecht werde. Eine Bewilligungserteilung sei allerdings - so wie sich die Ausführung präsentiere - nicht gewährleistet. Mit E-Mail vom 21. November 2011 verwies das Gemeindebauamt auf das Schreiben der Gemeinde und zeigte der Bauherrschaft an, dass es in Bezug auf die Umgebungsarbeiten im Frühjahr 2012 noch Abänderungsarbeit geben werde. Zugleich ersuchte das Bauamt um die Festsetzung eines Termins bzw. eines Zeitraums für eine Zwischenabnahme, welcher von der Bauherrschaft mit E-Mail noch gleichentags bestätigt wurde. In Sachen Umgebungsplanung hielt die Bauherrschaft fest, werde ein Gartenarchitekt mit einer Planausarbeitung beauftragt, man sei aber ebenfalls der Auffassung, dass die Umgebung erst im Frühjahr 2012 abgenommen werden könne. Anlässlich der Zwischenabnahme vom 15. Dezember 2011 und mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 teilte die Gemeinde der Bauherrschaft nochmals mit, dass die noch unvollendeten Umgebungsarbeiten bereinigt werden müssten. Noch vor Abschluss der definitiven Umgebungsarbeiten müsse ein Nachtragsgesuch bei der Baubehörde eingereicht werden. 3. Nachdem längere Zeit kein solches Nachtragsgesuch für die vorgenommenen Umgebungsarbeiten eingegangen und auch der zwischenzeitlich in Aussicht gestellte Rückbau nicht in Angriff genommen worden war, verfügte die Gemeinde Silvaplana am 14. August 2012, mitgeteilt am 16. August 2012, schliesslich unter anderem, dass die Bauherrschaft unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet werde, innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung den rechtmässigen Zustand gemäss bewilligtem Plan herzustellen oder bis dahin einen Plan vorzulegen, aus dem die Neugestaltung der Umgebung gemäss den gesetzlichen Vorgaben ersichtlich sei. Die Gemeinde habe die Einreichung eines solchen Plans verschiedentlich angefordert. Am 7. Juni 2012 habe
- 4 ein Augenschein stattgefunden und es sei vereinbart worden, dass die Bauherrschaft die unrechtmässig erstellte Umgebung zurückbaue und der Gemeinde einen entsprechenden Umgebungsplan zur Prüfung vorlege, was aber nicht geschehen sei. Sie erhalte eine letzte Frist von 30 Tagen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen oder einen entsprechenden Plan vorzulegen, andernfalls die Baubehörde Ersatz vornehmen werde. Dagegen erhob die Bauherrschaft am 12. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 12 93), wobei sie die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2012 beantragte und um eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Baubehörde Silvaplana betreffend gleichentags eingereichtes Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht bat. In der Folge verfügte der Instruktionsrichter am 18. Dezember 2012 die gewünschte Sistierung. 4. Mit Schreiben vom 12. September 2012 gelangte die Bauherrschaft auch an die Gemeinde Silvaplana, wobei sie ausführte, dass für Gartengestaltungen gemäss KRG und KRVO keine Bewilligungspflicht vorgesehen sei. Die Gemeinde habe die bewilligungsfreien Bauten gemäss Art. 40 KRVO nicht dem Meldeverfahren unterstellt. Die angelegten Terrassen würden zum Teich hin noch leicht aufgeschüttet, womit die Masse gemäss Art. 40 KRVO eingehalten seien; zudem würden die Terrassen auch bepflanzt. Daher werde eine Feststellungsverfügung beantragt, in welcher die Gemeinde bestätige, dass die vorgenommene Gartengestaltung nicht der Bewilligungspflicht unterliege. Weil keine Bewilligungspflicht bestehe und auch kein Meldeverfahren zur Anwendung gelange, müssten auch keine entsprechenden Pläne eingereicht werden. Daraufhin stellte der Gemeindevorstand mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 fest, dass sowohl die in Abweichung von den bewilligten Plänen vorgenommenen Abgrabungen wie auch die so genannte
- 5 - Gartengestaltung der Baubewilligungspflicht (Meldeverfahren) unterlägen. Die in Abweichung von den bewilligten Plänen vorgenommenen Abgrabungen und auch die Gartengestaltung seien materiell rechtswidrig. Den Gesuchstellern wurden sodann Kosten von Fr. 1‘312.20 für Rechtsberatung und Fr. 80.-- für eigenen Aufwand, total Fr. 1‘392.20, auferlegt. 5. Dagegen erhoben A._____ mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass die Gemeinde Silvaplana keine genügende gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren betreffend nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO besitze. Eventuell sei der Entscheid der Baubehörde aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; mit der Weisung, dass den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung des Baugesuchs der Gartengestaltung angesetzt werde. • Die Umgebungsarbeiten hätten nie Bestandteil der Baubewilligung gebildet, da die Umgebung im Baugesuch nicht dargestellt worden sei. Es handle sich dabei um Arbeiten im Sinne von Art. 40 KRVO, welche bis heute nicht fertiggestellt worden seien. Es sei eine Rohplanie vorgenommen und es seien einzelne kleine Einfriedungen angebracht worden. Ob diese nach Vollendung der Arbeiten noch sichtbar seien oder nicht, sei nicht bestimmt. Für die Frage der Eingliederung in die Umgebung könne daher nicht auf den heutigen Stand abgestellt werden. Gemäss Art. 107 Ziff. 6 KRG gehe das formelle Baurecht und gingen somit auch die Bestimmungen von Art. 86 KRG und Art. 40 KRVO dem kommunalen Baurecht vor. Die erwähnten Umgebungsarbeiten seien somit aufgrund dieser kantonalen Bestimmungen von der Bewilligungspflicht ausgenommen worden. Das Meldeverfahren sei ebenfalls nicht anwendbar, müsse dieses doch nach Art. 50 Abs. 2 KRVO im kommunalen Baugesetz verankert werden. Art. 107 Abs. 3 KRG sehe zwar vor, dass bis zur Anpassung des Baugesetzes das Meldeverfahren vom Gemeindevorstand festgelegt werden könne. Entsprechende Bestimmungen wären indessen in einer Verordnung festzulegen und öffentlich bekannt zu
- 6 geben. Diese Ausnahme sei aber zurückhaltend anzuwenden und dürfe nur bis zu einer Baugesetzrevision in Kraft sein. • Das kommunale Recht sehe hier weder auf Gesetzes- noch Verordnungsstufe eine entsprechende Regelung vor. Zwar führe die Gemeinde aus, der Gemeindevorstand habe an der Sitzung vom 17. Januar 2006 gestützt auf Art. 86 Abs. 3 KRG beschlossen, das Meldeverfahren einzuführen und habe dies am 21. Januar 2006 auch publiziert. Dafür bleibe die Gemeinde den Beweis allerdings schuldig. Auch nicht bewiesen sei, dass der Gemeindevorstand, wie von Art. 107 Abs. 3 KRG gefordert, dies in einer Verordnung geregelt habe. Die Gemeinde habe sodann im Jahr 2009/2010 (von der Gemeindeversammlung beschlossen am 17. Februar 2010) eine grössere Teilrevision des Baugesetzes vorgenommen. Diese sei am 24. August 2010 von der Regierung genehmigt worden. Damals hätte die Gemeinde das Meldeverfahren nach Art. 86 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 KRG auf Gesetzesstufe verankern müssen, was sie nicht getan habe. Somit kämen die Bestimmungen des KRVO zur Anwendung und es müsse Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden. Weil die Gemeinde sich im Entscheid nicht darüber geäussert habe, welche heute bereits angefangenen Gartengestaltungselemente nicht unter Art. 40 KRVO fielen, sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen • Das Gebäude und die Stützmauer im Fassadenbereich seien gemäss bewilligten Plänen erstellt worden. Eine Gestaltung des Terrains sei dort nicht eingezeichnet. Mehr als einen Drittel habe man die Fassadenflucht nicht abgegraben, so dass auch die Gebäudehöhe eingehalten sei. Weil die Gebäudehöhe an den Gebäudeecken bestimmt werde, müsse die Abgrabung an der Fassadenflucht gemessen werden, da sie im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe stehe. An der Fassadenflucht sei ein Abstellraum angegliedert, welcher als unterirdische Baute erstellt worden sei. Bis dorthin sei die Abgrabung erfolgt. Die Stützmauer sei nach dem Abstellraum nicht mehr rechtwinklig zur Fassade weitergeführt worden. Dies sei auch nicht vorgeschrieben und es bestehe keine entsprechende Praxis der Gemeinde. Somit sei das Gebäude gemäss bewilligten Plänen erstellt worden. Es könne noch gar nicht beurteilt werden, ob die erstellten Gartenelemente und Terrainanpassungen bewilligungsfähig seien, weil sie noch nicht fertig gestellt worden seien. Die Gemeinde hätte lediglich feststellen dürfen, dass die Gartengestaltung im Allgemeinen einer Bewilligungspflicht unterliege und die Beschwerdeführer innert Frist die Umgebungsgestaltung der Gemeinde zur Überprüfung einreichen müssten. Wenn nun die Gemeinde feststelle, dass die Gartengestaltung bewilligungspflichtig sei, was bestritten werde, hätte
- 7 sie den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einräumen müssen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Somit sei auch Ziff. 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Baugesuchsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann müsse auch der Kostenentscheid in Ziff. 3 des Dispositivs aufgehoben werden. 6. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde: • Der Gemeindevorstand habe am 17. Januar 2006 beschlossen, die gemäss kantonalen Recht nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben dem Meldeverfahren zu unterstellen und habe dies am 21. Januar 2006 in der Engadiner Post publiziert (entgegen den Ausführungen lag der Publikationstext der Vernehmlassung jedoch nicht bei). Zwar habe im Jahr 2010/2011 eine Revision des Baugesetzes stattgefunden. Diese habe aber nur das Thema Erst- und Zweitwohnungsbau zum Gegenstand gehabt. Die Totalrevision des Baugesetzes und mit ihr auch eine Revision der Verfahrensvorschriften sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Ein interner Entwurf liege bereits vor. Das KRG schreibe den Gemeinden nicht vor, bis wann der vorläufige Beschluss des Gemeindevorstandes ins Baugesetz umzusetzen sei. • Auch wenn man diesbezüglich anderer Auffassung sein wollte, so würde dies den Beschwerdeführern nichts nutzen. Bestünden Anzeichen dafür, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzt sein könnten, leite die kommunale Baubehörde aufgrund von Art. 40 Abs. 3 und Art. 61 Abs. 2 KRVO ein Bewilligungsverfahren ein. Hier sei diese Voraussetzung erfüllt. Selbst wenn diesbezüglich keine Sicherheit bestehen sollte, bestehe wenigstens ein Klärungsbedarf, der sich nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens decken lasse. Es gehe hier um weitreichende Geländeveränderungen mit Stützmauern und massive Abgrabungen, welche auch Einfluss auf das materielle Recht haben könnten (Gebäudehöhe, Terrainveränderungen, Art. 97 Abs. 1 BG). Grundsätzlich wäre die Bauherrschaft sodann auch schon aufgrund von Art. 137 Abs. 1 lit. f BG zur Einreichung der Umgebungspläne mit dem Baugesuch verpflichtet gewesen. • Die Bauherrschaft habe sich bei der Projektrealisierung nicht an die von ihr eingereichten Pläne gehalten. Im Plan Südfassade sei ausser dem Vorplatz des Fitnessraums keine Abgrabung eingezeichnet, dagegen
- 8 sogar eine leichte Aufschüttung. Es seien aber auf der ganzen Länge erhebliche Abgrabungen vorgenommen wurden. Solche Abweichungen unterlägen in jedem Fall der Bewilligungspflicht, also selbst wenn für die Massnahme an sich keine solche Pflicht bestünde (Art. 93 KRG und Art. 42 Abs. 4 KRVO). Es sei auch ohne Bedeutung, dass die Umgebungsarbeiten noch nicht abgeschlossen seien. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die Ausgestaltung von Bauten und Anlagen der Bewilligungsbehörde bereits im Voraus bekannt gegeben würden. Zudem hätte die Bauherrschaft das ganze Jahr 2012 Zeit gehabt, die behauptete Fertigstellung vorzunehmen. Stattdessen habe sie die Gemeinde mit Diskussionen um die Baubewilligungspflicht hingehalten. • Weil die Abgrabungen mehr als ein Drittel der Fassadenlänge umfassten, sei die Gebäudehöhe gemäss Berechnung um 71.3 cm überschritten worden. Auch die Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 97 Abs. 1 BG seien missachtet worden; und zwar durch die Abgrabung und die Gartengestaltung. Die Freilegung der Südfassade sei wenig vorteilhaft und die übrigen Terrainveränderungen, vor allem die abgestufte Stützmauer, wirkten sich störend aus. Die umliegenden Bauten fügten sich dagegen optimal ins landschaftlich überaus reizvolle Gelände ein. Terrainänderungen seien praktisch keine zu verzeichnen, das Wiesland reiche auf natürliche Art und Weise bis an die Hausfassaden heran. Der Eingriff sei hier umso gravierender, als das Wohnhaus sehr exponiert liege und von überall einsehbar sei. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Gemeinde Silvaplana vom 18. Oktober 2012, wonach sowohl die in Abweichung von den bewilligten Plänen vorgenommenen beschwerdeführerischen Abgrabungen wie auch die so genannte Gartengestaltung der Baubewilligungspflicht (Meldeverfahren) unterlägen (Ziffer 1 des Dispositivs). Gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der betreffenden
- 9 - Verfügung seien sodann die in Abweichung von den bewilligten Plänen vorgenommenen Abgrabungen und sei auch Gartengestaltung materiell rechtswidrig. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde Silvaplana zu Recht die Bewilligungspflicht und die materielle Rechtswidrigkeit der stattgefundenen Abgrabungen sowie der erfolgten Gartengestaltung festgestellt hat. 2. a) Gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Gemeinde Silvaplana keine genügende gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren betreffend nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO besitze. Damit gehen sie jedoch über die Anträge hinaus, die sie am 12. September 2012 gegenüber der Gemeinde Silvaplana gestellt haben und über welche in der Folge am 18. Oktober 2012 die vorliegend angefochtene Feststellungsverfügung erlassen worden ist. In ihrem Schreiben vom 12. September 2012 haben die Beschwerdeführer die Gemeinde Silvaplana ausschliesslich um eine Feststellungsverfügung, dass die vorgenommene Gartengestaltung nicht der Bewilligungspflicht unterliege, gebeten. Die Gemeinde hat daraufhin mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 die Baubewilligungspflicht und die Rechtswidrigkeit der baulichen Massnahmen festgestellt. Die Frage, ob die Gemeinde Silvaplana über eine genügende gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren i.S.v. Art. 86 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 KRG sowie Art. 40 KRVO verfügt, war hingegen weder Inhalt des beschwerdeführerischen Begehrens noch Inhalt der angefochtenen beschwerdegegnerischen Verfügung. Indem die Beschwerdeführer das entsprechende Begehren - Feststellung der ungenügenden gesetzlichen Grundlage für das Meldeverfahren - erstmals vor Verwaltungsgericht stellen, haben sie ihr vor der Vorinstanz gestelltes Rechtsbegehren im Verfahren vor Verwaltungsgericht unzulässigerweise ausgedehnt und damit Art. 51 Abs.
- 10 - 2 VRG verletzt. Diesbezüglich bleibt ihnen der Weg ans Verwaltungsgericht praxisgemäss zufolge Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzugs und zufolge Fehlens des Erfordernisses der formellen Beschwer verwehrt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kanton Graubünden R 09 59 und 60 vom 3. November 2009 E. 4). Auf den Antrag gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens kann folglich nur im Umfang wie vor der Vorinstanz geltend gemacht eingetreten werden. b) Der insoweit verstandene Antrag gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens - Aufhebung des angefochtenen Entscheids - ist unbegründet, weil die Gemeinde aufgrund von Art. 61 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 3 KRVO die Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert hat, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Schliesslich bestimmt Art. 40 Abs. 3 KRVO explizit, dass eine allfällige Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung von materiellen Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen entbindet. Bestehen Anzeichen dafür, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzt sein könnten, leitet die kommunale Baubehörde von Amtes wegen, auf Ersuchen der Fachstelle oder auf Hinweis von Dritten hin das Baubewilligungsverfahren ein. Nach Art. 61 Abs. 2 KRVO fordert die kommunale Baubehörde sodann die Betroffenen auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, wenn eine Baukontrolle Anhaltspunkte für eine Verletzung von Bauvorschriften ergibt. Diese Voraussetzungen für eine behördliche Einleitung des Baubewilligungsverfahrens sind hier gegeben: Die Baukontrolle durch das kommunale Bauamt hat eine Verletzung von materiellen Bauvorschriften (Höhe der Gebäude, Abgrabungen, Gestaltung) oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine potentielle Verletzung von materiellen Bauvorschriften und damit mindestens Klärungsbedarf im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergeben. Die Gemeinde hat entsprechend in Ziff. 1 des Dispositivs des
- 11 angefochtenen Entscheides zu Recht festgestellt, dass sowohl die in Abweichung von den bewilligten Plänen vorgenommenen Abgrabungen wie auch die so genannte Gartengestaltung der Baubewilligungspflicht (Meldeverfahren) unterliegen. Dabei konnte sie sich auf das kantonale Recht, nämlich Art. 50 Abs. 1 KRVO, stützen, wonach das Meldeverfahren - unabhängig von der Regelung im kommunalen Recht - auf untergeordnete Bauvorhaben (wozu die Umgebungsarbeiten sicherlich gehören) Anwendung findet, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist (was hier ebenfalls der Fall ist). c) Mit Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens beantragen die Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz, mit der Weisung, dass den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung des Baugesuches der Gartengestaltung angesetzt werde. Dies begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Gemeinde - wenn sie feststelle, dass die Abgrabungen und die Gartengestaltung bewilligungspflichtig seien verpflichtet gewesen wäre, ihnen zur Einhaltung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Dieser Antrag erweist sich als obsolet, hat die Gemeinde die Beschwerdeführer gemäss Lage der Akten doch schon mehrfach aufgefordert gehabt, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Zuletzt hat die Gemeinde dies mit Verfügung vom 14. bzw. vom 16. August 2012 gemacht, welche von den Beschwerdeführern ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht angefochten worden ist und das zwischenzeitlich sistierte Verfahren R 12 93 betrifft. Auf den entsprechenden Antrag kann daher infolge des bereits früher anhängig gemachten Verfahrens R 12 93 vor dem Verwaltungsgericht nicht eingetreten werden.
- 12 - 3. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Arbeiten bzw. baulichen Massnahmen in Ziff. 2 des Dispositives der angefochtenen Verfügung bestätigt lediglich das Dispositiv der Verfügung vom 14./16. August 2012, womit ihm keine selbstständige Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die bereits vorgenommenen Umgebungsarbeiten rechtswidrig sind oder nicht, respektive ob die Gemeinde zu Recht die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes angeordnet hat oder nicht, bilden Gegenstand des bereits rechtshängigen Verfahrens R 12 93. Damit kann auch in dieser Hinsicht auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden kann. Die Vornahme eines Augenscheins erübrigt sich unter diesen Umständen ebenfalls; ein solcher ist dann im Verfahren R 12 93 durchzuführen. 4. Da die Beschwerdeführer entsprechend in allen Punkten unterliegen, ist sodann auch auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu verzichten. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da kein Anlass besteht, von dieser Regelung abzuweichen, ist der Vorinstanz als obsiegender Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 13 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 2‘766.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]