§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 162 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 12. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Stadt Maienfeld, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
- 2 - 1. Am 20. September 2010 stellten A._____ das Gesuch um den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle 2140 an der P.____gasse in Maienfeld. Dieses Haus steht heute auf der später von Parzelle 2140 abgetrennten Parzelle 2571. Die Zufahrt für die damalige Parzelle 2140 (bestehendes und neues Gebäude) sollte über die P._____gasse in der nördlichen Ecke von Parzelle 2140 erfolgen, mit zwei Parkplätzen beim bestehenden vorderen und einem Fussweg zum hinteren neuen Gebäude. Als Baustellenzufahrt wurde temporär bis Bauvollendung eine Baupiste entlang der Südgrenze mit einem Durchbruch durch die bestehende Wingertmauer bei der Südostecke von Parzelle 2140 bewilligt. 2. Am 1., mitgeteilt am 5. November 2010, bewilligte der Stadtrat Maienfeld das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen. 3. Am 18. Juni 2012 beantragten A._____, sie möchten als Eigentümer der neuen Parzelle 2571 den in der Zwischenzeit fertig gestellten Neubau mit einer direkten Zufahrtsstrasse ab der P.____ erschliessen. Diese resultiere aus der zwischenzeitlich erfolgten Abparzellierung des Neubaus und dem damit einhergehenden Besitzerwechsel sowie dem dazugehörenden Durchfahrtsrecht auf Parzelle 2140 zugunsten der neuen Parzelle 2571. Die neue Zufahrt soll entlang der Südgrenze der Parzelle zum neuen Gebäude führen. 4. Per Mail vom 17. Juni 2012 schrieb das Bauamt den Gesuchstellern, das Gesuch werde abgelehnt, weil bedeutende strassenraumbildende Mauern gemäss Art. 48 BG zu erhalten seien. Die Abparzellierung eines Grundstücks könne nicht als Argument für eine neue Zufahrt dienen, da zwei Häuser durchaus mit einer Zufahrt erschlossen werden könnten. Die Baubewilligung inklusive Planbeilagen vom 5. November 2010 bleibe gültig und die Bauherrschaft werde ersucht, die Baupiste innert nützlicher Frist zurückzubauen und die provisorisch aufgebrochene Mauerlücke zu schliessen.
- 3 - 5. Mit Schreiben vom 22. August 2012 bestätigt die Stadt das E-Mail vom 17. Juni 2012. Das Baugesuch sei an der Sitzung vom 20. August 2012 behandelt worden und könne nicht bewilligt werden, da in der Stammbewilligung 2010 für beide Häuser nur eine Zufahrt bewilligt worden sei, die Parkplätze für das Haus auf Parzelle 2571 beim Haus an der P._____gasse erstellt werden sollten und ein Fussweg zum hinteren Haus bewilligt worden sei. Das Bauamt habe im März 2011 eine temporäre Baustellenzufahrt für die Zeit der Bauarbeiten bewilligt, unter dem Hinweis, die Mauer sei nach Vollendung der Bauarbeiten wieder zu schliessen und in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Parzelle 2571 müsse so oder anders über Parzelle 2140 erschlossen werden. Die Baubehörde schlage vor, die bisherige Zufahrt bis auf einen Durchgang von maximal 1 m zu schliessen und die Zufahrt zu beiden Häusern neu im Westen vorzusehen und ein entsprechendes Änderungsgesuch zu stellen. Ihnen werde Frist bis 30. September 2012 zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs gesetzt. Sollte bis dahin keine Antwort eintreffen, sei der provisorische Maueraufbruch bis zum 31. Oktober 2012 zu schliessen und die Baupiste zurückzubauen. 6. Am 3. Oktober 2012 schlugen A._____ verschiedene Varianten vor. Dabei sollte die zweite, westlich (recte: südöstlich) gelegene Zufahrt mit einem mobilen Mauerstück kaschiert werden. 7. Am 18. Oktober 2012 verweigerte der Stadtrat die Bewilligung betreffend das Gesuch vom 8. (recte 3.) Oktober 2012. Er hielt an der Begründung laut Schreiben vom 22. August 2012 fest und ergänzte, dass dem Projekt eines mobilen Mauerstückes aus Präjudizgründen nicht zugestimmt werden könne. Eine zusätzliche Zufahrt könne nicht bewilligt werden.
- 4 - Die Baubehörde räume ihnen aber nach wie vor die Möglichkeit ein, eine der beiden Zufahrten zu wählen und am anderen Ort die Mauer bis auf einen Durchgang von maximal 1 m zu schliessen. 8. Am 24. Oktober 2012 stellten A._____ der Stadt noch verschiedene Fragen. 9. Am 19. November 2012 erhoben A._____ gegen den Baubescheid vom 18. Oktober 2012 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an den Stadtrat mit der Auflage/Weisung, den Beschwerdeführern die Zufahrt zu ihrem Haus auf Parzelle 2571 über die bestehende Maueröffnung an der P._____gasse (4 m) im Südosten über Parzelle 2140 zuzugestehen. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Beschwerdeführer bereit seien, bei Gutheissung laut vorstehendem Absatz einen mobilen Mauerersatz auf der Länge von 3 m gemäss beiliegender Skizze zu erstellen. Eventuell sei dieser Entscheid auch direkt vom Verwaltungsgericht zu treffen. Für die Bauplatzschliessung sei mit Zustimmung der Baubehörde an der südöstlichen Ecke von Parzelle 2041 die Mauer auf einer Länge von rund 3 m Breite unterbrochen worden. Dieser Zustand bestehe noch heute. Die Erbengemeinschaft, welche Eigentümerin von Parzelle 2140 sei, habe ihnen das Durchfahrtsrecht entlang der Südgrenze eingeräumt. Zum Schreiben vom 24. Oktober 2012 habe die Stadt noch keine Stellung bezogen. Würde es beim Entscheid der Baubehörde bleiben, wäre Parzelle 2571 nicht ordentlich erschlossen, zum Beispiel im Brandfall. Auch an anderen Stellen in der Stadt seien Mauern mehrfach durch Private unterbrochen worden, ohne wieder geschlossen zu werden. Durch einen mobilen Mauerersatz würde eine allfällige Beeinträchtigung des Ortsbildes vermieden.
- 5 - 10. Am 14. Januar 2013 beantragte die Stadt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Laut Baueingabe sei die Zufahrt über die bestehende Einfahrt zum vorbestandenen Haus auf Parzelle 2140 vorgesehen gewesen. Für die Parkierung seien zwei Parkplätze zur Verfügung gestanden und die Fussgängererschliessung sei entlang der Nordgrenze vorgesehen gewesen. Ein temporärer Durchbruch durch die Wingertmauer während der Erstellung des Hauses sei genehmigt worden. Indessen sei darauf hingewiesen worden, dass die Wingertmauer nach Bauvollendung des Einfamilienhauses wieder instand gestellt werden müsse. Schon am 22. August 2012 habe der Stadtrat ein gleich lautendes Baugesuch der Beschwerdeführer abgewiesen. Dieser Entscheid sei rechtskräftig geworden und das neue Gesuch unterscheide sich vom ursprünglichen nur dadurch, dass eine bewegliche Vorrichtung zur Schliessung eines in Form einer Mauer errichteten Tors vorgesehen sei. Diese Änderung rechtfertige aber keine abweichende Beurteilung. Die Wingertmauern gehörten zu den wichtigsten Bestandteilen des äusseren Erscheinungsbildes der Stadt und eine nachgebildete Imitation könne das angestrebte Erscheinungsbild nicht herstellen. Das wäre nur Fassade und sogar diese liesse sich nicht so konstruieren, als dass sie nicht als solche erkennbar wäre. Falls die Beschwerdeführer durch Parzellenteilung eine Wegenot herbeigeführt hätten, hätten sie sich dies selber zuzuschreiben. Für die beiden Häuser werde nur eine Zufahrt zugelassen, sie könnten wählen welche. Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zufahrt als solche könne nicht eingetreten werden, da bereits eine rechtskräftige Abweisungsverfügung bestehe. Wingertmauern seien gemäss Art. 48 Abs. 1 BauG bedeutend und strassenraumbildend. Sie seien zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen. Die Baubehörde könne unerlässliche Abbrüche, Durchbrüche oder Verschiebungen von Einfriedungen bewilligen, wenn dadurch der Wert der siedlungsbaulichen Situation und der räumlich vorherrschenden Struktur sowie
- 6 das Landschaftsbild nicht geschmälert würden. Die Wingertmauern entlang der P._____gasse seien solche Mauern. Hier wie auch an anderen Orten sei die Anzahl von Zufahrten deshalb von der Baubehörde schon immer auf ein Minimum beschränkt worden, zum Beispiel auf Parzellen 2515 und 2516, und es sei darauf geachtet worden, dass Zufahrten auch für verschiedene Parzellen kombiniert werden könnten, z.B. auf Parzellen 2219, 2291, 340, 2356, 367 und 2358. Der Stadtrat habe auch provisorische Öffnungen immer wieder schliessen lassen, zum Beispiel von Parzellen 2529 und 44 sowie 735. 11. Am 15. Februar 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Es gehe nicht um Wegenot, sondern um eine vernünftige und gesetzeskonforme Erschliessung des Hauses auf Parzelle 2571. Die jetzt bewilligte Zufahrt und Parkplatzeinrichtung auf Parzelle 2140 auch für das Haus der Beschwerdeführer sei nicht verhältnismässig und auch nicht durchführbar. Die Mauern hätten nicht die Bedeutung, welche ihnen die Stadt beimesse. Sie würden zum Teil sogar von der Stadt dem Zerfall überlassen. Die von der Stadt angeführten Beispiele seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. 12. Am 2. April 2013 hielt auch die Stadt Maienfeld duplicando an ihren Anträgen fest. Auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil bereits in der Stammbewilligung vom 1. Dezember 2010 die Zufahrtsfrage geregelt worden sei. Dies sei am 20./22. August 2012 bestätigt worden. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Auf das Baugesuch vom 3. Oktober 2012 habe die Baubehörde mitgeteilt, dass im Wesentlichen an den Begründungen im Schreiben vom (recte) 22. August 2012 festgehalten und aus Präjudizgrün-
- 7 den dem vorgeschlagenen Projekt einer mobilen Mauer nicht zugestimmt werden könne. Dabei handle es sich um einen Nichteintretensentscheid, auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher gekennzeichnet worden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass auf die Begründung des früheren, rechtskräftigen Entscheides verwiesen worden sei. Revisionsgrund sei keiner vorgelegen. Würde der Baubescheid eine materielle Beurteilung des Baugesuchs enthalten, wäre diese materielle Beurteilung zu Unrecht, weil ohne Vorliegen eines Revisionsgrunds, erfolgt. Darauf könnte nicht eingetreten werden. Die Stadt habe sich stets für die Erhaltung der Mauern eingesetzt. Wo sie in ihrem Eigentum stünden, würden sie auch gut unterhalten. 13. Am 3. Juni 2013 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer A._____ persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA lic. iur. Diego Quinter) teilnahm. Seitens der Beschwerdegegnerin waren der Stadtpräsident, der Leiter des Bauamtes und deren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Peter Clavadetscher) anwesend. Allen Beteiligten wurde dabei an verschiedenen Standorten (vgl. Protokoll des Augenscheins Ziff. 2) die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zu den aufgeworfenen Fragen und den jeweiligen Zufahrtsvarianten (1-4) zu äussern. Weiter wurde mit allen Anwesenden – anhand eines vorgängig von der Beschwerdegegnerin verteilten Routenplanes - eine Stadtrundfahrt mit einem Kleinbus unternommen, um die Bewilligungspraxis betreffend Erhaltung von Wingertmauern auf dem Stadtgemeindegebiet und entlang der dortigen Hauptverkehrsachsen mittels anderer Vergleichsobjekte zu demonstrieren. Dieser Routenplan (Abfahrstecke mit Besichtigungspunkten) wurde zu den Akten genommen. Weiter wurden vom Gericht noch insgesamt 28 Fotos erstellt: Nämlich von den genauen Örtlichkeiten und Raumverhältnissen auf Parzelle 2140 und Parzelle 2571, der bestehenden Wingertmauerlücke entlang der
- 8 - P._____gasse (aufgrund der zuvor nur provisorisch erteilten Baustellenzufahrt; beantragte Zufahrtsvariante 4), und Fotos von den aus dem Kleinbus aufgenommenen Referenzobjekten andernorts auf dem Stadtgebiet. Diese Bildaufnahmen wurden allesamt dem Protokoll des Augenscheins vom 3. Juni 2013 beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und am Augenschein wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zuerst gilt es festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2012 der Stadt (Beschwerdegegnerin) nicht um einen Nichteintretensentscheid handelt. Wie die Beschwerdegegnerin darin selber schrieb, hat sie die zweite Baueingabe/Projektänderung vom 8. (recte 3.) Oktober 2012 behandelt und aufgrund der öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung überprüft. Gestützt auf ihre Untersuchungen verweigerte sie alsdann die Bewilligung. Das erneute Baugesuch respektive Projektänderungsgesuch enthielt zudem eine Änderung in Form des Projektes eines mobilen Mauertors, was nach Ansicht der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des Ortsbildes verhindert und deshalb unter diesem Aspekt zwei Zufahrten ermöglicht hätte. Dadurch entstand eine neue Ausgangslage, welche ohnehin eine materielle Neubeurteilung der Frage, ob eine oder zwei Zufahrten erlaubt sind, nötig gemacht hätte. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten ist daher unbegründet. 2. a) Materiell geht es vorliegend einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Bewilligung für die Erstellung einer zweiten Zufahrt zu
- 9 den Gebäuden auf den Parzellen 2140 und 2571 (hinterliegend) verweigert hat. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist Art. 48 Abs. 1 des städtischen Baugesetzes (BauG), welcher wie folgt lautet: Mauern, Einfriedungen und Pflanzen [Titel zu Art. 48] 1Bedeutende strassenraumbildende Mauern sowie bedeutende Mauern im Landschaftsraum sind zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen. Die Baubehörde kann unerlässliche Abbrüche, Durchbrüche oder Verschiebungen von Einfriedungen bewilligen, wenn dadurch der Wert der siedlungsbaulichen Situation und der räumlich vorherrschenden Struktur sowie das Landschaftsbild nicht geschmälert werden. b) Die Beschwerdegegnerin betrachtet die Wingertmauer entlang der P._____gasse als bedeutende strassenraumbildende Mauern. Wie der Augenschein vom 3. Juni 2013 gezeigt hat, trifft diese Beurteilung des vorherrschenden Strassenbilds entlang der P._____gasse – umrahmt beidseitig von Wingertmauern – zu. Die Einrahmung der Strassenverkehrsfläche durch die Mauern links und rechts der P._____gasse (vgl. Augenschein Fotos Nr. 1, 4 und 22, erstellt durch das Gericht) sind auf längeren Strassenabschnitten lückenlos vorhanden und bilden ohne Zweifel ein wesentliches Charakteristikum dieser Hauptverkehrsader vom Stadtzentrum in die südöstlich davon gelegenen Wohnquartiere („X.“ und „Y.“; vgl. Stadtplan bzw. anlässlich des Augenscheins an alle Anwesenden verteilter Routenplan für die Besichtigung der Vergleichs-/Referenz-objekte). Unterbrochen werden die beidseits verlaufenden Wingertmauern entlang der P._____gasse lediglich durch die Hauszufahrten der unmittelbar an die P._____gasse angrenzenden Wohnbauten und Liegenschaften, wobei nirgends mehr als eine Hauszufahrt pro überbautem Grundstück ersichtlich war (vgl. Fotos Nr. 11, 18, 21, 23, 26 und 28; sowie Planbeilage 14 der Beschwerdegegnerin). Das von der Beschwerdegegnerin zur Wahrung und Beibehaltung des städtischen Ortsbilds geltend gemachte Erhaltungs- und Ersatzgebot von Wingertmauern auf dem gesamten Stadtgebiet wurde nachweislich weitest möglichst nachgelebt. So wurde andernorts z.B. der
- 10 - Bau einer neuen niedrigen Wingertmauer aus verkehrspolizeilichen Gründen verfügt (vgl. Foto Nr. 24) oder der Rückbau einer Baustellenzufahrt samt Neubau der dafür provisorisch abgerissenen Wingertmauer (Foto Nr. 25; “Im untern Stieg“) durch die Beschwerdegegnerin angeordnet und auch durchgesetzt. Anstelle einer zweiten Liegenschaftszufahrt wurde andernorts auch tatsächlich die Anlage eines Fussweges entlang der Wingertmauer mit eigenständiger Zugangsvorrichtung (Foto Nr. 27) für zulässig erklärt. Das Kriterium von „bedeutenden strassenraumbildenden Mauern“ ist deshalb nach Ansicht des Gerichts klar als erfüllt zu betrachten. Erfüllen die Wingertmauern aber auf dem gesamten Stadtgebiet im Allgemeinen und entlang der P._____gasse im Besonderen die Qualifikation „bedeutender ortsbildtypischer Raum- und Strasseneinfassungen“, so müsste gemäss Art. 48 Abs. 1 BauG ein „unerlässlicher Durchbruch“ bejaht werden können, um tatsächlich die Bewilligung für eine zweite Hauszufahrt zu den Parzellen 2140/2571 - unter dieser doch sehr einschränkenden Bedingung - erteilen zu können. Diese Voraussetzung gilt es hier noch zu prüfen. 3. a) Wie der gerichtliche Augenschein vom 3. Juni 2013 bezüglich der vermeintlichen Notwendigkeit einer eigenständigen Hauszufahrt für das hinterliegende Wohnhaus der Beschwerdeführer auf Parzelle 2571 ergeben hat, bedarf es dafür aber nicht zwingend eines zweiten Mauerdurchbruchs an der südöstlichsten Ecke der Parzelle 2140 (vgl. Zufahrtsvariante 4 gemäss Planbeilage Nr. 5 der Beschwerdeführer; Fotos Nr. 2, 3, 6, 8). Von einem unerlässlichen Durchbruch im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BauG kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil die vorgelagerte Parzelle 2140 bereits über eine ca. 5 Meter breite Liegenschaftszufahrt verfügt und die zweite Zufahrt nach Variante 4 lediglich in einem Abstand von rund 30 Metern davon zu liegen käme (vgl. Fotos 1, 11 und 18). Zwei Mauerdurchbrüche auf so engem Raum für die Erschliessung der beiden Parzellen 2140/2571 liesse sich ortsbildmässig aber sicherlich nicht rechtfertigen, zu-
- 11 mal die Beschwerdeführer anhand der oben bereits erwähnten Planbeilage 5 selbst vernünftige Zufahrtsvarianten vorgeschlagen haben, die alternativ – bei lediglich einem einzigen Mauerdurchbruch – zum Zuge kommen könnten. Insbesondere die skizzierte Zufahrtsvariante 3 mittels Verlängerung der Zufahrt über die zwei bestehenden Parkplätze auf dem Vorplatz der Parzelle 2140 erscheint dem Gericht problemlos möglich, ohne dass zwingend eine zweite Mauereröffnung erstellt werden müsste. Ob der einzige Mauerdurchstoss dabei über die Einfahrt zur Variante 4 oder wie bisher über die bestehende und bewilligte Hauptzufahrt zum Wohnhaus auf Parzelle 2140 führt, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern ausdrücklich die Wahlfreiheit für die Erschliessung der Parzellen 2140/2571 – unter der Bedingung nur eines einzigen Mauerdurchbruchs für die Hauptzufahrt zu den beiden Liegenschaften 2140/2571 ab der P._____gasse – gelassen hat. b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im konkreten Fall sicherlich kein „unerlässlicher Durchbruch“ nach Art. 48 Abs. 1 BauG vorliegt. Die beiden Häuser auf den Parzellen 2140/2571 können ohne Probleme entweder über die bestehende Hauszufahrt zur Parzelle 2140 (mit zwei Parkplätzen vor dem Haus) respektive die am 1./5. November 2010 bewilligte Zufahrt einschliesslich Fussweg entlang der Nordgrenze (Variante 1; vgl. Fotos 7, 9, 11, 13, 14, 15, 16) oder sonst allenfalls über die neue, südöstlich gelegene Zufahrt (Variante 4; Fotos 2, 3, 6, 8, 10) bzw. einer allfällig kombinierten Lösungsvariante (Variante 3; Fotos 5, 8, 12) erschlossen werden. Bei jeder dieser Konstellationen ist die Erschliessung über eine einzige Zufahrt möglich und allen Betroffenen zumutbar. Selbst die Zufahrtsvariante 2 wäre – wenn auch deutlich umständlicher als die übrigen Zufahrtsvarianten (vgl. Fotos 18, 19 und 20) – theoretisch (mit nur einer einzigen Hauptzufahrt) realisierbar. Dass der für eine zweite Zufahrt erforderliche (ehemals nur temporär und somit nicht auf Dauer bewilligte) Mauerdurchbruch bei der
- 12 - Zufahrtsvariante 4 (für Baustellenzufahrt zur Parzelle 2571) nicht bloss eine Verbesserung der privaten Situation der Beschwerdeführer darstellt, sondern eben auch „unerlässlich“ wäre, behaupten die Beschwerdeführer zwar sinngemäss, indem sie dazu vorbrachten, ohne zweiten Mauerdurchbruch wäre die Erschliessung von Parzelle 2571 – speziell auch aus feuerpolizeilichen Gründen – ungenügend. Wie eingangs (E.3a) dargetan, trifft diese Sachdarstellung aber so nicht zu, weil vernünftige Zufahrtsalternativen – so vor allem Variante Nr. 3 oder eine Kombination von Nr. 4 und Nr. 3 – auch bei nur einem Mauerdurchbruch problemlos realisierbar sind; und zwar unter Wahrung einer ausreichenden Zufahrt für die öffentlichen Rettungs- und Notfalldienste zu den Parzellen 2140 und 2571. Das Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2012 ist hierzu ohne Belang (mit Einbau eines mobilen Mauerstückes à 3 Meter Breite plus Briefkasten und Gittertor mit Fussgehweg à 1 Meter Breite [sichtbarer Mauerdurchbruch] für Zufahrtsvariante 4; vgl. Plan Frontsicht Zufahrt 1:25; Beilage Nr. 6 der Beschwerdeführer), weil diese Projektänderung am Grundsatz der „Bewilligungsfähigkeit“ nur einer Zufahrt für die Parzellen 2140/2571 überhaupt nichts ändert. c) Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrer Argumentationsweise noch selbst in offenen Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzen. Sie selber haben die jetzt bestehende Erschliessungssituation nämlich in ihrem ursprünglichen Baugesuch vom 20. September 2010 so beantragt. Die städtische Baubehörde hat das damalige Baugesuch unter diesem Aspekt insbesondere gestützt auf die am 20. Oktober 2010 erteilte feuerpolizeiliche Bewilligung, die in die Baubewilligung vom 1./5. November 2010 integriert wurde, bewilligt (vgl. Ziff. 3 der erwähnten Baubewilligung; Beilage 1 der Beschwerdegegnerin). Eine diesbezügliche Änderung der Verhältnisse liegt seither aber nicht vor und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet. Mit ihrer jetzigen – erst im Beschwerdeverfahren er-
- 13 hobenen – gegenteiligen Argumentation können die Beschwerdeführer deshalb nicht gehört werden. Die Beschwerde müsste im Übrigen so oder anders abgewiesen werden, da offensichtlich kein unerlässlicher Mauerbruch vorliegt (vgl. E.3a und 3.b). Auf die weiter gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots muss damit nicht (mehr) eingegangen werden. 4. a) Der angefochtene Entscheid vom 18. Oktober 2012 ist folglich rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 19. November 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich den Beschwerdeführern – unter soldiarischer Haftung für das Ganze - aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 3‘284.-gehen – unter solidarsicher Haftung für das Ganze - zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 14 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an]