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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.03.2013 R 2012 130

14. März 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,971 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Vermarkung bei Güterzusammenlegung (Nichteintreten) | Landwirtschaft

Volltext

R 12 130 5. Kammer URTEIL vom 14. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermarkung bei Güterzusammenlegung (Nichteintreten) 1. a) Vom 17. April bis 18. Mai 2009 lag die Neuzuteilung, die geänderte Bonitierung (Bodenschätzung) sowie die Stall- und Waldschätzung der Gesamtmelioration … öffentlich auf. In einem Brief an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet vom 14. April 2009 orientierte das beauftragte Ingenieurbüro … und Partner AG über den neuen Bestand respektive die Neuzuteilung, die zur Neuzuteilung gehörenden Pläne im Auflagelokal, die Gebäudeschätzung, die Waldschätzung, das Dienstbarkeitsverzeichnis und die Pläne der Dienstbarkeit, die Bonitierung, die noch zu realisierenden Güterstrassen und Zufahrten sowie die Bewirtschaftungsverträge. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Verpflockung und Vermarkung der neuen Grenzen erst erfolgen könne, wenn die Einsprachen erledigt seien. Der Zeitpunkt für den Antritt der neuen Parzellen zur Bewirtschaftung könne deshalb noch nicht festgelegt werden. Sie würden rechtzeitig darüber informiert. b) Am 9. August 2010 orientierte das Ingenieurbüro die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet, dass die aufgrund der öffentlichen Auflage der Neuzuteilung … eingegangenen Einsprachen in der Zwischenzeit erledigt worden seien. Die Meliorationskommission habe den Antritt der neuen Grundstücke zur Bewirtschaftung auf den 31. Oktober 2010 festgelegt. Der eigentliche Eigentumserwerb durch Regierungsbeschluss und Grundbucheintrag erfolge erst später.

Die neuen Grenzen würden im Feld durch das verantwortliche Ingenieurbüro abgesteckt und direkt vermarkt. Die Arbeiten seien bereits im Gang. Es könne sein, dass bis zum Bewirtschaftungsantritt noch nicht alle Grenzpunkte abgesteckt seien. Die Absteckung bzw. Vermarkung der neuen Grenzen erfolge gemäss Neuzuteilung bzw. Einspracheerledigung. Nach Abschluss der Vermarkungsarbeiten finde eine öffentliche Auflage der Vermarkung mit Einsprachemöglichkeit statt, wo allenfalls falsch versicherte oder fehlende Grenzpunkte beanstandet werden könnten. Vom 22. Juni bis 23. Juli 2012 lag die Vermarkung des neuen Bestandes und der amtlichen Vermessung … 4 öffentlich auf. Im Publikationstext wurde darauf hingewiesen, dass Einsprachen gegen fehlende oder falsch gesetzte Grenzzeichen sowie gegen nicht gemäss Neuzuteilung und Einspracheerledigung vermarkte Grenzen an die Schätzungskommission … zu richten seien. Einsprachen gegen die Neuzuteilung seien nicht mehr möglich. c) Am 6. Juli 2012 erhob die Erbengemeinschaft … bei der Schätzungskommission … „Einsprache gegen die falsch gesetzten Grenzzeichen“ und machte unter anderem geltend, am 17. Dezember 2001 habe Ingenieur … mit … telefoniert und mit Absprache von ihnen als Erbberechtigten sollte der Grenzverlauf unten beim Bach zur Grenze der Gebrüder … korrigiert und durch den Ingenieur … rot eingezeichnet werden. Dieser Plan sei von Ingenieur … auch unterschrieben worden. Mit diesem Grenzverlauf seien sie als Erbengemeinschaft einverstanden gewesen. Da die Meliorationsstrasse bei ihnen auf dem oberen Teil des Grundstückes ende und dort ein Kehrplatz entstehe, verlören sie sehr viel Land und erhielten keinen Ersatz. Der untere Teil ihres Grundstückes unterhalb der Strasse und zu dem Bach mit Wald hätten sie ihnen weggenommen, ohne Nachricht an die Erbengemeinschaft und kein Ersatzland angeboten, obwohl sie ein Dokument hätten mit dem neuen Grenzverlauf. Auf diesem Landstück mit Wald bestünden sie.

d) Am 7. September 2012 trat die Schätzungskommission auf diese Einsprache nicht ein. Die Vermarkung des neuen Bestandes der Gesamtmelioration sei öffentlich aufgelegen. Gemäss Publikationstext vom 21. Juni 2012 im Kantonsamtsblatt seien im vorliegenden Verfahren betreffend Vermarkung Einsprachen möglich gegen nicht gemäss Neuzuteilung und Einspracheerledigung vermarkte Grenzen. Einsprachen gegen die Neuzuteilung seien nicht mehr möglich. Im Rahmen der öffentlichen Auflage der Neuzuteilung habe sie keine Einsprache eingereicht. Die Grenzpunkte seien gemäss rechtsgültiger Neuzuteilung abgesteckt und vermarkt. Die Einsprecher bemängelten auch keine Abweichung zur rechtsgültigen Neuzuteilung. Eine Grenzkorrektur wäre nur im Einvernehmen unter den betroffenen Parteien möglich und habe zwingend über das Grundbuchamt zu erfolgen. 2. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft am 8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 7. September 2012. Die Vorinstanz sei zu beauftragen, auf die Einsprache materiell einzutreten und dieselbe entsprechend zu entscheiden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (am 7. November 2012 nicht gewährt). Sie habe im Rahmen der Auflage der Neuzuteilung Einsprache erhoben (Telefonat zwischen … und Ingenieur … vom 17. Dezember 2001). Sie seien mit dem damals auf Plan Dokument Nr. 3b bzw. Nr. 31 eingezeichneten Grenzverlauf einverstanden gewesen. Auf dieses vom beauftragten Ingenieur unterzeichnete Dokument hätten sie vertrauen und davon ausgehen können, dass es bei jeglichen Entscheidungen berücksichtigt, anerkannt und auch entsprechend umgesetzt werde. Selbst wenn keine Einsprache erhoben worden wäre, wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, von den Abmachungen zwischen dem Ingenieur … und … auszugehen und somit den damals abgemachten Grenzverlauf zu berücksichtigen. Alles andere wäre ein Novum, mit welchem die Beschwerdeführerin nicht habe rechnen müssen und auch nicht rechnen habe dürfen. Ihr Vertrauen in die Abmachungen mit der Schätzungskommission, vertreten durch Ingenieur …, wäre somit krass und

rechtswidrigerweise verletzt worden. Gestützt darauf hätte die Schätzungskommission auf die Einsprache eintreten und diese im Rahmen der bereits getroffenen Abmachungen berücksichtigen müssen. 3. Am 31. Oktober 2012 beantragte die Schätzungskommission die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeindeversammlun habe am 13. August 1999 die Durchführung einer Gesamtmelioration beschlossen. Im Sommer 2012 habe nun die Vermarkung des neuen Bestandes stattgefunden. Die Beschwerdeführer vermischten in ihrer Beschwerde zwei verschiedene Verfahren, welche bis heute ordnungsgemäss durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden seien, nämlich einerseits das Verfahren der amtlichen Vermessung des alten Bestandes … 4, welches mit öffentlicher Auflage der Verpflockung/Vermarkung des alten Bestandes vom 16. Oktober bis 16. November 2001 erfolgt sei und anderseits das Verfahren der Neuzuteilung, der geänderten Bonitierung und der Stall- und Waldschätzung, welches vom 17. April bis 18. Mai 2009 öffentlich aufgelegt gewesen sei. Im Rahmen der Erledigung der Einsprache der Gebrüder … betreffend Verpflockung/Vermarkung des alten Bestandes … 4 hätten auch die in der Einsprache und der Beschwerde erwähnten Korrespondenzen, Absprachen und Verhandlungen mit den Beschwerdeführern bezüglich der südlichen Grenze von (alt) Parzelle 979 stattgefunden. Dies, weil die Gebrüder … als Eigentümer der angrenzenden (alt) Parzelle 234 den Grenzverlauf beanstandet gehabt hätten. Im Rahmen der Verhandlungen habe der südliche Grenzverlauf einvernehmlich festgelegt werden können (… habe die Vereinbarung telefonisch im Dezember 2001 bestätigt). Diese Vereinbarung sei im alten Bestand berücksichtigt und auch bei der späteren Auflage der Vermessung des alten Bestandes nicht mehr beanstandet worden. Die Schätzungskommission anerkenne und bestätige diesen Grenzverlauf im alten Bestand. Und selbst die Beschwerdeführer gingen in ihrer Argumentation von dem im Rahmen der amtlichen Vermessung des alten Bestandes geänderten Grenzverlauf aus (vgl. zum Ganzen Pläne in Beilagen 2 und 3 der Schätzungskommission). Das

Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und habe als Grundlage für das anschliessende Neuzuteilungsverfahren gedient. Im Rahmen der Neuzuteilungsarbeiten habe eine Neuregelung des Eigentums stattgefunden. Den Beschwerdeführern sei neu Parzelle 6195 zugeteilt worden und im Rahmen der öffentlichen Auflage der Neuzuteilung hätten die Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben. Eine allfällige andere Behauptung müssten die Beschwerdeführer nachweisen. Bei der Schätzungskommission sei jedenfalls keine Einsprache eingegangen. Beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Vereinbarungen und Abmachungen von 2001, welche unbestrittenermassen umgesetzt und berücksichtigt worden seien, betreffe dies den alten Bestand und das Verfahren der amtlichen Vermessung, nicht aber das Verfahren der Neuzuteilung. Dieses sei erst 2007 mit der Aufnahme der Wünsche der Grundeigentümerinnen aufgenommen und im April/Mai 2009 mit der öffentlichen Auflage in Gang gesetzt worden. Die Beschwerdeführer hätten sich im Rahmen der Aufnahme der Wünsche für die Neuzuteilung ausdrücklich beteiligt (Rückmeldung vom 25. Juli 2007; vgl. Beilage 3 der Schätzungskommission). Somit könne nicht stimmen, dass die Beschwerdeführer vom Verfahren der Neuzuteilung keine Kenntnis gehabt hätten. Auch aus der Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten Einsprache erhoben, lasse sich schliessen, dass sie vom korrekt publizierten Verfahren Kenntnis gehabt haben müssten. Sie seien dazu am 14. April 2009 auch persönlich angeschrieben worden (vgl. Beilage 3 der Schätzungskommission). Die neu zugeteilte Parzelle 6195 befinde sich praktisch flächengleich im Gebiet der ehemaligen Parzelle 227 der Beschwerdeführer. Im Bereich ihrer ehemaligen Parzelle 979 sei ihnen kein Land mehr zugeteilt worden. Jedoch werde beim Betrachten der Pläne der Neuzuteilung – in welchen die Parzellen im alten Bestand noch hinterlegt seien – ersichtlich, dass der im Verfahren der amtlichen Vermessung geänderte Grenzverlauf von (alt) Parzelle 979 unverändert in die Planung übernommen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten, wie die Schätzungskommission richtig festgestellt habe, bei der Neuzuteilung keine Einsprache erhoben. Wenn sie sich nun im Vermarkungsverfahren gegen die Neuzuteilung an sich richteten, welche

bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, habe die Schätzungskommission nicht auf die Einsprache eintreten können. Die entsprechenden Einwände hätten im Rahmen der Neuzuteilung erfolgen müssen. 4. Am 8. November 2012 liess sich auch noch die Meliorationskommission vernehmen. Die Trägerschaft der Gesamtmelioration obliege nach der erfolgten Fusion der Gemeinden … und … der Gemeinde ... Hier sei nicht eine Meliorationsgenossenschaft Trägerschaft, sondern in Beauftragung durch die Gemeinde die Meliorationskommission Die vorliegende Einsprache beziehe sich auf die Vermarkung. Einspracheinstanz sei die Schätzungskommission. Diese erledige sämtliche Verfahrensschritte im Anschluss an die Auflage der Vermarkung des neuen Bestandes und der amtlichen Vermessung eigenständig und unabhängig in eigener Verantwortung. Der Meliorationskommission komme demgegenüber diesbezüglich keine Kompetenz mehr zu. Sie verzichte deshalb auf eine materielle Stellungnahme. 5. Am 21. Dezember 2012 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen und Ausführungen fest und ergänzten ihre Ausführungen noch. Das Schreiben der Schätzungskommission vom 14. April 2009 betreffend Neuzuteilung habe keines der Mitglieder der Erbengemeinschaft erhalten. Ein entsprechender Zustellungsnachweis fehle. Ohne diesen sei davon auszugehen, dass die Neuzuteilung den Beschwerdeführern gegenüber nicht eröffnet worden sei und sie somit auch nicht in der Lage gewesen seien, dagegen Einsprache zu erheben. Sie hätten auch in der Folge keine Veranlassung gehabt, davon auszugehen, im Rahmen der Neuzuteilung sei ihnen gegenüber eine Minderzuteilung vorgenommen worden. Von der Meliorationsgenossenschaft (recte: Meliorationskommission) hätten sie noch am 25. Mai 2009 und 5. August 2010 zwei Besitzstandstabellen mit einer flächenmässigen Angabe zu ihren Gunsten von 8135.8 m² erhalten. … führe eigenhändig Protokoll bezüglich der verschiedenen Informationen und Verfügungen. Auch gemäss dieser Zusammenstellung sei nicht vermerkt,

wonach im April 2009 der neue Besitzstand mitgeteilt respektive verfügt worden wäre. 6. Am 10. Januar 2013 schrieb die Meliorationskommission, gemäss Art. 38 Abs. 2 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG) seien Auflagen, so auch jene bezüglich der Neuzuteilung, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung den betroffenen Grundeigentümern bekannt zu geben. Es sei kein Erfordernis, dass über die Durchführung öffentlicher Auflagen jeder einzelne Grundeigentümer schriftlich informiert werde. Mit den entsprechenden Publikationen werde folglich die Bringschuld hinsichtlich der Informationsvermittlung durch die Meliorationskommission erfüllt. Die Publikation betreffend die öffentliche Auflage der Neuzuteilung sei im Kantonsamtsblatt am 16. April 2009 und im Fegl Ufficial … am 17. April 2009 erfolgt. Somit habe es in der Folge in der Verantwortung und im Interesse der am Unternehmen Beteiligten gelegen, in Erfüllung ihrer Holschuld die benötigten Informationen rechtzeitig abzuholen. Art. 39 Abs. 1 MelG könne dahingehend interpretiert werden, dass Verfügungen im Sinne von Art. 38 MelG zusätzlich zur Publikation dem Grundeigentümer separat bekannt zu geben seien. Dies könne hier allerdings offen gelassen werden, weil im jetzt zur Sprache stehenden Verfahrensschritt jeder Grundeigentümer zusätzlich separat angeschrieben worden sei, wobei keine Vorschrift bestehe, solche Mitteilungen seien per Einschreiben zuzustellen. In der Gesamtmelioration seien alle Grundeigentümer im Beizugsgebiet über die öffentliche Auflage der Neuzuteilung mit einem Orientierungsschreiben vom 14. April 2009 informiert worden. Dieses sei per Einschreiben zugestellt worden. Es liege keine Erklärung der Post betreffend Unzustellbarkeit des Schreibens an … vor, so dass die Zustellung offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt sei. Vielmehr liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführer, dass sie die Frist gemäss publizierter und per Einschreiben mitgeteilter Rechtsmittelbelehrung ungenutzt hätten verstreichen lassen. Zudem seien mit Publikation und wiederum mit eingeschriebenem Brief an alle Grundeigentümer vom 9. August 2010 die Beschwerdeführer über den Besitzesantritt der neuen

Parzellen informiert worden. Auch hier hätten die Beschwerdeführer keine Rechtsmittel ergriffen. Sollten die Beschwerdeführer Recht erhalten, wäre dies ein unerwünschtes Präjudiz. 7. Am 28. Januar 2013 hielt die Schätzungskommission duplicando an ihren Anträgen fest. Die Meliorationskommission habe dem Schreiben vom 10. Januar 2013 einen Zustellungsnachweis beigelegt, womit die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten das Schreiben vom 14. April 2009 nie erhalten, entkräftet sei. Zudem sei Art. 38 MelG zu berücksichtigen, wonach die Publikation grundsätzlich im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise zu erfolgen habe. Das Protokoll von … sei lückenhaft und dessen Richtigkeit werde bestritten. Der Besitzstand der Tabellen „Alter Bestand“ (Beilagen 1 und 3 zur Replik der Beschwerdeführer) habe keine Wirkung mehr im vorliegenden Verfahren. Der neue Bestand sei rechtskräftig verfügt. 8. Am 1. Februar 2013 schrieben die Beschwerdeführer, der Nachweis der Zustellung könne nicht erbracht werden. Der Beweisversuch der Gegenparteien sei gescheitert. Es bleibe bei den Vorhalten gemäss Replik. 9. Am 14. Februar 2013 (Poststempel) schrieb die Meliorationskommission, ein Zustellungsnachweis sei wegen der Verjährung für Sendungen, die vor fast vier Jahren aufgegeben worden seien, nicht möglich. Diese Daten seien nicht mehr vorhanden. Die von den Beschwerdeführern veranlassten Sendungsverfolgungsbemühungen bestätigten also nichts anderes als die Tatsache, dass die entsprechenden Daten bei der Post zwischenzeitlich gelöscht worden seien. Den Beschwerdeführern fehle also der Beweis, dass sie den eingeschriebenen Brief vom 14. April 2009 nicht zugestellt erhalten hätten. Die Kommission habe aber bewiesen, dass das Orientierungsschreiben per Einschreiben auf der Post aufgegeben worden sei. Es wäre gemeldet worden, wenn der fragliche Brief nicht vorgelegen hätte. Nach der Erfahrung wäre es

höchst unwahrscheinlich, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief nicht zugestellt werde. Falls die Zustellung nicht möglich sei, werde der Absender darüber informiert, was hier nicht erfolgt sei. Art. 38 Abs. 2 MelG sehe ohnehin die Bekanntmachung durch Publikationen und auf ortsübliche Weise vor. Dies sei erfolgt. Die Beschwerdeführer seien am 9. August 2010 wiederum informiert worden, diesmal über den Besitzesantritt. Auch hier hätten die Beschwerdeführer nicht reagiert. Es sei nachgewiesen, dass diese Schreiben der Post übergeben worden seien. Die Zustellung könne nach der langen Zeit nicht mehr nachgewiesen werden. Am 15. Februar 2013 schrieb die Schätzungskommission, es könnten auf der Homepage der Post nur Sendungen abgerufen werden, welche nicht weiter als 180 Tage zurücklägen. Zudem könne seitens der Post zum heutigen Zeitpunkt auch kein ordentlicher Zustellnachweis mehr erbracht werden, weil Ersatzklagen nach Ablauf eines Jahres verjährten. Zudem hinterlasse der pauschale Einwand der Nichtzustellung erst zum jetzigen Zeitpunkt einen zwiespältigen Eindruck. Vom Verfahren hätten die Beschwerdeführer jedenfalls ausdrücklich Kenntnis gehabt und hätten sich in verschiedenen Zeitpunkten auch tatsächlich daran beteiligt. Zudem werde nochmals auf Art. 38 MelG verwiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Nichteintretensentscheid vom 7. September 2012, worin die sachlich wie örtlich zuständige Schätzungskommission der fraglichen Melioration (Vorinstanz) nicht auf die Einsprache der Erbengemeinschaft … (Beschwerdeführerin) vom 6. Juli 2012 mit dem Einwand „falsch gesetzter Grenzzeichen“ im Zuge der Vermarkung und Verpflockung der landwirtschaftlichen Bodenneuzuteilung aus dem Jahre 2009 eintrat. Bereits 1999 wurde die Durchführung der fraglichen Gesamtmelioration beschlossen sowie das Verfahren der amtlichen Vermessung des alten

Bestandes … 4 (mit Auflage der damaligen Vermarkung/Verpflockung) im Jahre 2001 öffentlich aufgelegt und durchgeführt. Beschwerdegegenstand bildet hier somit die Frage, ob das formelle Vorgehen der Vorinstanz in jeder Beziehung rechtens war und sie deshalb zu Recht keine materielle Beurteilung vorgenommen hat bzw. auf den zuletzt erhobenen Vorwurf „falsch gesetzter Grenzzeichen“ gemäss Einsprache vom 6. Juli 2012 (nach rechtskräftig und verbindlich erfolgter Bodenneuzuteilung laut Gesamtmelioration) nicht eingetreten ist. 2. a) Nach Art. 37 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) sind die Schätzungskommissionen und das kantonale Verwaltungsgericht die Rechtsmittelinstanzen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 MelG sind Verfügungen sowie dazugehörige Planunterlagen und Verzeichnisse während einer Frist von 30 Tagen öffentlich aufzulegen, insbesondere: a) das Beizugsgebiet samt Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer; b) das Auflageprojekt; c) die Pläne, Verzeichnisse und Bewertung des alten Bestandes; d) die Neuzuteilung; e) der Kostenverteiler. Die Auflagen gemäss lit. a-e sind im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, den betroffenen Grundeigentümern bekanntzugeben (Art. 38 Abs. 2 MelG). Das Einspracheverfahren wird in Art. 39 Abs. 1 MelG wie folgt geregelt: Gegen sämtliche Verfügungen können die Betroffenen während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission eine mit einem Antrag und einer schriftlichen Begründung versehene Einsprache erheben. Die Einsprache ist unverzüglich der erlassenen Behörde zur Vernehmlassung zuzustellen. Daraufhin führt die Schätzungskommission, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können. Soweit keine Einsprache erfolgt, werden die Verfügungen bzw. die aufgelegten Akten für die Einzelnen verbindlich (Art. 39 Abs. 5 MelG).

b) Die Beschwerdeführerin argumentiert zunächst in ihrer Einsprache vom 6. Juli 2012 – zumindest sinngemäss – und danach auch in der Beschwerde vom 8. Oktober 2012, sie hätte bereits im Rahmen der Auflage der Neuzuteilung Einsprache gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erhoben, nämlich mittels Telefonat vom 17. Dezember 2001 zwischen der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin und dem für die Beschwerdegegnerin agierenden Vermessungs- und Architekturbüro. Aktenkundig bezog sich jenes Telefonat aber eindeutig auf das damalige Verfahren der amtlichen Vermessung (mit Vermarkung/Verpflockung) des alten Bestandes … 4, wo im Rahmen der Erledigung der Einsprache der Gebrüder … Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin bezüglich der südlichen Grenze von (alt) Parzelle 979 stattgefunden haben. Im Zuge dieser (ausserprozessualen) Verhandlungen konnte dann der südliche Grenzverlauf der Parzelle 979 im alten Bestand einvernehmlich festgelegt werden. Die Richtigkeit dieser Sachdarstellung wird durch den vom erwähnten Vermessungs- und Architekturbüro eingereichten Situations- und Parzellenplan [im Massstab 1:1000] vom 17. Dezember 2001 (vgl. rot und blau schraffierte Bodenfläche im Süden von Parzelle 979) sowie die zugehörige Gesprächsnotiz vom 19. Dezember 2001, Zeit 09.15 Uhr, belegt, woraus hervorgeht, dass sie (Beschwerdeführerin) mit dem blau eingezeichneten Grenzverlauf einverstanden sei und nun noch abzuklären sei, ob sich auch die Gebrüder … damit einverstanden erklären könnten (vgl. zum Ganzen: Beilage 2 der Schätzungskommission). In der Folge hat die Beschwerdeführerin diese Argumentation – wonach mit jenem Telefonat der Nachweis der Erhebung der Einsprache erbracht werden könne – selbst nicht weiterverfolgt und sich in der Replik vom 21. Dezember 2012 einer neuen Argumentation für ihren Standpunkt bedient. c) In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin nämlich neuerdings vor, sie habe das Schreiben der Schätzungskommission (Vorinstanz) vom 14. April 2009 betreffend Neuzuteilung überhaupt nicht erhalten; folglich seien ihr die fraglichen Landneuzuteilungen auch nicht (korrekt) eröffnet worden und sie

habe darum auch nicht (rechtzeitig) Einsprache dagegen erheben können. Mit dieser neuen Argumentation dringt die Beschwerdeführerin indes ebenfalls nicht durch. Sie ist damit schon deshalb nicht zu hören, weil gemäss Art. 38 Abs. 2 MelG die öffentlichen Auflagen von Verfügungen sowie von dazugehörigen Planunterlagen den betroffenen Grundeigentümern jeweils im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise – versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung - bekanntzugeben sind. Vorliegend erfolgte die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe der Neuzuteilungen aber gerade nachweislich einwandfrei, indem sowohl eine entsprechende öffentliche Publikation im Kantonsamtsblatt vom 21. Juni 2012 (KAB Nr. 25 S. 2125-2126) als auch im offiziellen regionalen Amtsblatt des Bündner Oberlandes vom 22. Juni 2012 (Fegl Ufficial …) zur allgemein zugänglichen Kenntnisnahme aller Betroffenen erging. Mit letzterer Publikation ist dem Erfordernis der Ortsüblichkeit gemäss Art. 38 Abs. 2 MelG ohne Zweifel hinreichend Rechnung getragen worden (so auch schon das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 04 26 vom 9. November 2004 E. 1b; dieselbe Melioration betreffend). Eine weitergehende Verpflichtung zur persönlichen Orientierung oder Kontaktierung von Betroffenen bestand jedenfalls auch nach diesem einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Präjudiz für Meliorationen nicht. d) Soweit die Meliorationskommission indes aus Art. 39 Abs. 1 MelG ableiten wollte, dass möglicherweise die Zustellung von derartigen Verfügungen an die Betroffenen eben trotzdem vorgeschrieben sein könnte, irrt sie. Dieser Gesetzestext stellt vielmehr nur zwei Arten von Interventionsmöglichkeiten und somit Fristenläufen zur Verfügung. Entweder können die Betroffenen nämlich gegen sämtliche Verfügungen während der Auflagefrist oder sonst (alternativ) innert 30 Tagen seit Zustellung der individuell nur sie betreffenden Verfügung Einsprache erheben. Es gibt im Meliorationsverfahren eben auch Verfügungen, die zuvor nicht öffentlich aufgelegt werden und somit auch nicht vorgängig öffentlich einsehbar sind, so z.B. der Umlegungsbann nach Art. 20 MelG oder der Eigentumserwerb nach Art. 36 MelG. Art. 39 Abs. 1 MelG behandelt also Verfügungen, die öffentlich aufliegen und Verfügungen, die zugestellt werden,

im Ergebnis gleichwertig. Bei Verfügungen, die gemäss Art. 38 Abs. 1 MelG öffentlich aufliegen, muss zwingend während der amtlich publizierten Auflagefrist, bei Verfügungen, die individuell (per Post) zugestellt werden, innert 30 Tagen ab der Zustellung der Verfügung bei der zuständigen Schätzungskommission Einsprache erhoben werden. Jede andere Interpretation von Art. 39 Abs. 1 MelG würde eindeutig Art. 38 Abs. 2 MelG widersprechen. Würde aus Art. 39 Abs. 1 MelG abgeleitet, dass die Zustellung von Verfügungen obligatorisch wäre, müsste allen Betroffenen gemäss Art. 39 Abs. 2 MelG nicht nur ein Informationsschreiben bezüglich der öffentlichen Auflage, sondern die gesamte öffentlich aufgelegte und somit öffentlich einsehbare Verfügung mit allen Beilagen, Plänen und fallrelevanten Dokumenten zugestellt werden. Damit würde sich aber eine öffentliche Auflage erübrigen, womit Art. 38 MelG seines Sinnes vollkommen entleert würde. e) Aufgrund des soeben Gesagten ist für das Gericht klar, dass die Verfügung betreffend Neuzuteilung bzw. das Informations- und Orientierungsschreiben der Meliorationskommission vom 14. April 2009 nicht zwingende Voraussetzung für eine rechtsgenügliche Mitteilung bildete. Die dazu entfachte Diskussion betreffend Nachweis der Zustellung bzw. der Versendung dieses Schreibens ist somit hier nicht mehr weiter von Belang. Eventualiter sei aber nichts desto weniger festgehalten, dass aufgrund der nachgewiesenen Aufgabe dieses Info- Schreibens auf der Post und der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hohen Wahrscheinlichkeit der Zustellung dieses eingeschrieben versandten Dokumentes an die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin der geforderte Nachweis der Zustellung dieses behördlichen Dokumentes als rechtsgenüglich erbracht angenommen werden kann. f) Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 21. Dezember 2012 im Übrigen zwei Besitzstandstabellen vom 25. Mai 2009 bzw. 5. August 2010 eingelegt und sie wollte damit belegen, dass sie von einer Minder-Neuzuteilung nichts wissen müsste. Gegen diese Sachdarstellung spricht indessen, dass diese zwei Tabellen (2009/10) ausdrücklich mit „Besitzstandstabelle Alter Bestand“

bezeichnet sind. Sie bezogen sich daher inhaltlich einzig und allein auf den unbestrittenen - alten Bestand und können der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Streitsache nicht weiterhelfen. Hinzu kommt, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. der damals für sie handelnden … vom 25. Juli 2007 betreffend Neuzuteilung Wunschentgegennahme gerade das Gegenteil beweist. Darin wurde nämlich nachfolgender Wunsch bezüglich Bodenneuzuteilung handschriftlich formuliert und deponiert: „Die projektierte Flurstrasse führt über die Parzelle 227 und tangiert die Wasserleitung, ich ersuche Sie dem Rechnung zu tragen.“ Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin sehr wohl um die in Zukunft stattfindende Neuzuteilung im fraglichen Meliorationsgebiet wusste. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich haltlos. g) Schliesslich kommt noch das Folgende hinzu, obwohl es sich in den Rechtsschriften nirgends niedergeschlagen hat: Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Replik vom 21. Dezember 2012 zusätzlich noch ein „Protokollauszug“ von … über die Vorgänge und behördlichen Kontakte (inkl. Korrespondenz) in der Zeitspanne vom 11. Dezember 2001 bis 17. Dezember 2001 sowie ab dem 4. November 2002 bis zuletzt 12. April 2011 eingereicht. Diesem Protokollauszug ist nun aber ebenso ohne Zweifel zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin spätestens seit dem 11. April 2011 Kenntnis vom neuen Bestand und der Neuzuteilung von Parzelle 6195 im Halte von 5‘658.7 m2 (recte: 5‘653.7 m2) hatte. Die Beschwerdeführerin bzw. die besagte Erbenvertreterin hätte deshalb spätestens bis im Juni 2011 bei der Vorinstanz gegen die nicht genehme Neuzuteilung (vgl. Beilage 3 Vorinstanz bezüglich [farbig eingezeichneten] Grenzen und Parzellennummern [Auflage Neuzuteilung 2009; Plan 7 vom 20. März 2009]) frist- und formgerecht Einsprache erheben können und müssen. Die diesbezügliche Einsprache vom 6. Juli 2012 war deshalb auch in dieser Hinsicht sicherlich verspätet und somit eben auch einer materiellen Überprüfung durch die Vorinstanz nicht mehr zugänglich. Am formellen Vorgehen der Vorinstanz (Nichteintretensentscheid) gibt es daher nichts auszusetzen.

3. a) Der angefochtene Entscheid vom 7. September 2012 erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. Oktober 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin bzw. anteilsmässig (zu je 1/3) den gesetzlichen Erben der betreffenden Erbengemeinschaft – unter solidarischer Haftung für das Ganze – aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 2‘409.-gehen unter solidarischer Haftung für das Ganze anteilsmässig zu je 1/3 zulasten der Erbgemeinschaft (Beschwerdeführerin) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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