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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.03.2013 R 2012 104

19. März 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,449 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Baugesuch | Baurecht

Volltext

R 12 104 5. Kammer URTEIL vom 19. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. … beabsichtigten, auf den Parzellen 817, 818 und 819 in der Gemeinde … ausserhalb des Dorfes einen Stall für Mutterkühe und Pferde, eine Remise mit Garage sowie eine landwirtschaftliche Dauerwohnbaute zu erstellen. Im Februar 2011 reichten sie ein entsprechendes Baugesuch ein. Anschliessend wurde das Bauvorhaben (Neubau Wohnhaus und Neubau Scheune mit Remise „…“) öffentlich ausgeschrieben. Einsprachen gingen keine ein. 2. Zuhanden des Amtes für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) schrieb am 18. August 2011 die Denkmalpflege des Kantons Graubünden (nachfolgend: Denkmalpflege), dass der Holzbau, welcher die Aussenwände in sogenannter Strick- oder Blockbauweise mit Rundhölzern erscheinen lasse, bei Wohnbauten typologisch nur in sehr seltenen Fällen im Kanton vertreten sei. In … und der näheren Umgebung seien verputzte Wohnbauten die Regel, während in den Fraktionen … und … die Stallscheunen aus Rundhölzern und die Wohngebäude im Natursteinmauerwerk oder in Strickbauweise mit Kanthölzern gefertigt seien. Die Fensteröffnungen seien eher klein und möglichst liegend einzubauen. Im vorliegenden Fall seien sehr untypische, grosse Öffnungen vorgesehen. Das Wohnhaus solle ein Gebäudeensemble zusammen mit Scheune und Remise bilden, stehe aber etwas abgewandt zu den beiden Ökonomiebauten und bilde keinen Ausführungs- und Materialbezug zu diesen. Da es sich um ein landschaftsprägendes Ensemble handeln werde, lehne die Denkmalpflege insbesondere die Ausführungsweise des Wohngebäudes ab

und empfehle eine Überarbeitung der Planung unter Einbezug des Bauberaters der Gemeinde. 3. Am 7. März 2012 gelangte die Pro Natura Graubünden zum Schluss, der Neubau eines Betriebsgebäudes und dazugehöriger Dauerwohnbaute in einer noch unberührten Geländekammer sei aus landschaftlicher Sicht problematisch. Daher sei auf eine möglichst optimale Einpassung in die Landschaft zu achten. Die geplante Rundholzbaute stelle keine ortsübliche Bauweise dar und sollte angepasst werden. 4. Am 21. März 2012 erteilte das ARE … die Bewilligung zum Neubau eines Ökonomiegebäudes für Mutterkühe und Pferde, einer Remise und einer landwirtschaftlichen Dauerwohnbaute. Am 30. März 2012 erteilte gestützt darauf die Gemeinde … die Bewilligung unter Auflagen. Unter anderem schrieb sie unter Ziffer 16, die Rundholzbaute für das Wohnhaus sei nicht ortsüblich und werde nicht genehmigt. Eine entsprechende Anpassung in den Unterlagen/Plänen müsse nachgereicht werden. 5. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 hielt die Denkmalpflege gegenüber der Gemeinde an ihrer Stellungnahme vom 18. August 2011 fest. Am 17. August 2012 verweigerte der Gemeindevorstand definitiv die Bewilligung für die Rundholzbaute. Er habe bei der Denkmalpflege nochmals eine Stellungnahme einverlangt. Auch die massgebenden Richtlinien des Heimatschutzes enthielten dieselben Richtlinien. Bei Korrektur des Rundholzbaus hätten die Auflagen der provisorischen Bewilligung vom 30. März 2012 Gültigkeit und das Gesuch könnte bewilligt werden. Die Pläne seien deshalb entsprechend anzupassen und zur erneuten Prüfung nochmals einzureichen. 6. Dagegen erhoben … (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2012. Das Gesuch zur Erstellung eines Rundholzbaus auf Parzelle 817 bzw. 818 sei zu

genehmigen, eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gemeinde argumentiere bei ihrem Entscheid insbesondere mit der Stellungnahme der Denkmalpflege. Diese sei jedoch nicht stichhaltig. In der näheren Umgebung existierten mindestens zwei Wohnhaus-Rundholzbauten. Der Dorfkern sei rund ein Kilometer vom beabsichtigten Blockhausbau entfernt. Auf … in rund 280 m Entfernung stehe ein ganzjährig bewohntes Wohnhaus, in dessen Nähe ein Ferienhaus und in rund 500 m Entfernung ein weiteres Wohnhaus im selben Stil (Rundholzbau). Die Fraktionen … und …, wo Stallscheunen aus Rundhölzern und die Wohngebäude in Natursteinmauerwerk oder in Strickbauweise mit Kanthölzern zu finden seien, könnten entgegen der Auffassung der Denkmalpflege nicht zu einem Vergleich herangezogen werden. Sie lägen auf rund 1‘400 m.ü.M. und in beachtlicher Distanz zur Gemeinde. Gerade bei den Walsersiedlungen seien Rundholzbauten für Wohnhäuser durchaus typisch. Die gewählte Anordnung von Wohnhaus mit Stall und Remise sei für eine Mutterkuhhaltung nicht unüblich. Die Denkmalpflege könne nichts verbieten, zuständig zur Bewilligungserteilung sei die Gemeinde. Bei der Beurteilung der Ästhetik habe die Gemeinde zwar das ihr zustehende, grosse Ermessen gemäss Rechtsprechung. Wenn die Gemeinde aber argumentiere, der Blockhausbau sei ortsunüblich, sei dies willkürlich. Dies werde der beantragte Augenschein zeigen. Der Dorfkern im engsten Sinne zeige durchaus eine Ortsüblichkeit. Hingegen würden gerade in jüngerer Zeit auch in mittelbarer Entfernung zum Dorfkern errichtete Bauten den Begriff der Ortsüblichkeit zur Illusion werden lassen. Die Gemeinde sei der Ansicht, im Kanton Graubünden gebe es zu Wohnzwecken weder neue noch alte Rundholzbauten. Dies treffe für Walsersiedlungen nicht zu. Aber auch Neubauten in … und … zeigten, dass diese Aussage unzutreffend sei. Der Architekt habe in einem Schreiben vom 26. Oktober 2011 die Gemeinde darauf hingewiesen. Er habe erklärt, dass derartige Rundholzbauten auch unter Zustimmung der Denkmalpflege in verschiedenen Gemeinden des Kantons erstellt worden seien.

7. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Bauparzellen lägen in der Landwirtschaftszone und seien bisher unbebaut. Der Standort befinde sich 1.2 km vom Dorfkern entfernt inmitten eines Geotopes von regionaler Bedeutung und angrenzend an eine Landschaft von regionaler Bedeutung. Beinahe das gesamte Dorfgebiet der Gemeinde sei geschützt. Das Ortsbild sei im ISOS-Inventar als Ortsbild von nationaler Bedeutung erfasst. Der Standort der geplanten Häuser sei daher ausgesprochen heikel. Die Einpassung des neuen Betriebes mit drei Gebäuden in diese noch unberührte und geschützte Landschaft sei besonders schwierig, weshalb im Bewilligungsverfahren Stellungnahmen von der Denkmalpflege und von Pro Natura Graubünden eingeholt worden seien. Diese hätten empfohlen, die Baute in Rundholzbauweise nicht zu genehmigen. Diese Bauweise stehe nicht im Einklang mit der hiesigen Baukultur, sondern erinnere vielmehr an den nordamerikanischen Blockhüttenbau und erscheine unnötig massiv. Um den notwendigen Energienachweis erbringen zu können, müssten sehr dicke Stämme verbaut werden, was nicht zu den Häusern im Dorf passe. Diese seien vornehmlich verputzt. Es passe auch nicht zu den Häusern in den weiter oben gelegenen Walsersiedlungen. Das geplante Haus habe mit einem Walserhaus nichts gemein. Zum einen seien diese vorwiegend im Strickbau erstellt, das heisse mit rechteckig angesägten Stämmen, die ein leichteres Erscheinungsbild bewirkten, respektive seien, wo Rundholzbauten existierten, weitaus dünnere Stämme verwendet worden, sodass die Bauten viel weniger wuchtig erschienen als das geplante Haus. Zudem würden sich Walserhäuser in ihren Umrissen und in der Grösse und Anordnung der Fenster von der geplanten Rundholzbaute unterscheiden. Der von ihr konsultierte Bauberater schliesse sich dieser Haltung an. Die Gemeinde habe das ihr zukommende Ermessen bei der Anwendung von Art. 73 Abs. 1 KRG nicht missbraucht. Sie stütze sich auf drei Einschätzungen von Sachverständigen. Dies sei den Beschwerdeführern frühzeitig mitgeteilt und ihnen gegenüber begründet worden.

8. Am 1. November 2012 beantragte das ARE die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei ausschliesslich Art. 73 Abs. 1 KRG anwendbar. Das Ausmass der geforderten Einfügung hänge entscheidend vom Grad der Schutzwürdigkeit der in Anspruch genommenen Landschaft inklusive des betroffenen Siedlungsraumes ab. Bei der Umsetzung komme den kommunalen Behörden praxisgemäss eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Das Projekt liege im Einflussbereich des im ISOS-Inventar erfassten Dorfbildes und in einem Geotop von regionaler Bedeutung sowie in nächster Nähe zu einer Landschaft von regionaler Bedeutung gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar. Damit bestünden höhere Anforderungen an die Ausgestaltung der Baute selbst und an deren Einordnung. 9. Am 31. Oktober 2012 hielt die Denkmalpflege an ihrer Einschätzung fest. Sie verwies auf ein Positionspapier des Schweizer Heimatschutzes zum Thema Rundholzbauten, wo festgehalten werde, dass Wohnbauten in Rundholz in der schweizerischen Bautradition nicht verankert seien und schwer mit dem Umfeld in Einklang zu bringen seien. Sie, die Denkmalpflege, empfehle nicht die Replik eines traditionellen Walserhauses oder einer anderweitig historisierenden Baute anstelle des geplanten Baus, begrüsse aber eine zeitgemässe, qualitätsvolle und sorgfältig ausgearbeitete Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Bautradition. In erster Linie fehle die behutsame Einbettung in die Umgebung und die Ensemblewirkung der Baukörper. Sie verweise auf ein gelungenes landwirtschaftliches Ensemble in ... Eine Bauberatung werde empfohlen. 10. Am 27. November 2012 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Rechtsbegehren fest. Das Dorfbild sei nicht einheitlich. Walsersiedlungen mit Rundholzbauten existierten mehrfach im Kanton. Am Augenschein werde man sehen, dass hier keine ungeschützte und unberührte Landschaft bestehe. Das beabsichtigte Bauvorhaben weise keine dickeren Stämme auf als andere Blockhäuser. Das ISOS-Inventar sei eine reine Orientierungshilfe und die Aufnahme sei ohne jegliche Rechtsfolge. Es werde an den Ausführungen im Positionspapier des Schweizer Heimatschutzes zu den Rundholzbauten

gezweifelt. Die Bevölkerung rund um und in … habe offenbar nichts gegen Rundholzbauten. Das Projekt sei akzeptiert worden; es sei keine einzige Beschwerde dagegen eingegangen. Am 6. Dezember 2012 verzichtete die Gemeinde, am 10. Dezember 2012 die Denkmalpflege auf die Einreichung einer Duplik. 11. Am 11. März 2013 führte das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter sowie der Beigeladenen vor Ort einen Augenschein durch, an welchem allen Anwesenden Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu verdeutlichen. Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Gemeinde vom 17. August 2012. Strittig und zu prüfen ist, ob sie den Bau des Hauses mit Rundstrick zu Recht abgewiesen hat. 2. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Aufgrund der umschriebenen Regelung sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen. Doch dürfen die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343). Die Gemeinwesen haben das durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach konstanter

Rechtsprechung kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen beziehungsweise bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung jedoch ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 12 10, R 11 62, R 06 37, R 05 95/102; so bereits: PVG 1991 Nr. 16, 1994 Nr. 19 und 20, 1995 Nr. 25). b) Die Beschwerdeführer bezeichnen den Entscheid der Beschwerdegegnerin als willkürlich. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stützt sich bei ihrer Abweisung des Baugesuchs auf drei verschiedene Beurteilungen, diejenige der Denkmalpflege, der Pro Natura sowie des Bauberaters. Letzterer gab seine Beurteilung gegenüber der Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2012 ab, mithin also nach der Bewilligungserteilung. Auch er kommt aber zum Schluss, dass die Wahl der Rundholzbaute zu grob und ortsfremd wirke und ein Leichtoder Massivbau traditioneller Bauweisen wie Strickbau aus Holz als Konstruktions- und als Fassadenmaterial zu wählen sei. Alle drei Beurteilungen kommen demnach unabhängig voneinander zu demselben Schluss, nämlich, dass die gewählte Rundstrickbauweise nicht ortsüblich sei. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, die Bauweise der in unmittelbarer Entfernung zum Dorfkern liegenden Bauten sei alles andere als einheitlich (wodurch der Begriff der Ortsüblichkeit zur Illusion werde), wovon sich das Gericht auch anlässlich des am 11. März 2013 durchgeführten Augenscheins ein Bild machen konnte. c) Die Ortsüblichkeit ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von grosser Bedeutung, zumal das Projekt ausserhalb des Dorfes – in der Landwirtschaftszone – zu stehen käme. Die entscheidende Frage lautet vielmehr, ob sich die geplante Baute, in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 KRG, so einordnet, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Die Beschwerdeführer weisen auf zwei Wohnbauten im Walserstil in der näheren Umgebung (… und Umgebung) hin, die in Rundholzbauweise erstellt seien. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits macht geltend, dass in den nahe gelegenen Fraktionen … und … die Stallscheunen aus Rundhölzern und die Wohngebäude im Natursteinmauerwerk oder in Strickbauweise mit Kanthölzern gefertigt seien. Überhaupt sei für Wohnhäuser im Walserstil Rundholzstrickbau unüblich. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die Bauherrschaft nicht ein Walserhaus erstellen will, weicht das Projekt mit seinem fünfeckigen Grundriss und seinen zum Teil dominierend grossen Fenstern doch sehr vom Walserbaustil ab. Insofern eignen sich die sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der Beschwerdegegnerin genannten Referenzobjekte nicht für einen Vergleich; jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, ob sich die geplante Wohnbaute am Baustandort so einordnet, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Denkmalpflege ist indes entgegen zu halten, dass im Kanton Graubünden bei Wohnhäusern im Walserstil Rundholzstrickbau durchaus vorkommt, was jedoch vorliegend letztlich nicht von Bedeutung ist. Aber auch die von den Beschwerdeführern genannten, in neuerer Zeit in Rundholzbauweise erstellten Wohnbauten in anderen Gemeinden sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Denn entscheidend ist die Einpassung am konkreten Standort. Bei der geplanten Baute handelt es sich um ein beliebiges Blockhaus, welches an den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 KRG zu messen ist. Die Ausführungen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin betreffend Beschreibung und Verbreitung des Walserbaustils im Kanton Graubünden sind insofern nicht von Belang und müssen nicht weiter thematisiert werden. d) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sich die Bauparzelle in der Landwirtschaftszone sowie inmitten eines Geotops von regionaler Bedeutung befinde; ausserdem liege sie in unmittelbarer Nähe zu einer Landschaft von regionaler Bedeutung. Das Ortsbild sei schliesslich im ISOS-Inventar als Ortsbild von nationaler Bedeutung erfasst. Diese Vorbringen werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Sie machen jedoch geltend, die Aufnahme

im ISOS-Inventar würde keine zwingenden Rechtsfolgen nach sich ziehen. Das ist zwar insoweit richtig. Die erwähnten Klassierungen des Baustandorts bzw. seiner unmittelbaren Umgebung sind jedoch Beleg dafür, dass es sich, worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist, beim Baustandort um einen heiklen Standort handelt. Zutreffend ist ebenso die beschwerdegegnerische Auffassung, dass die geplante Baute an einem – gemessen an den Platzverhältnissen im Churer Rheintal – relativ unberührten Standort zu stehen käme. Insofern erscheint es berechtigt und nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin hier strenge Kriterien angewendet hat. Es erscheint jedenfalls nicht willkürlich, dass sie die geplante Wohnbaute in der anbegehrten, durch die Verwendung dicker Baumstämme fraglos wuchtigen Rundholzbauweise am beschriebenen Standort nicht bewilligte, zumal dadurch die Ensemblewirkung mit den übrigen, bereits realisierten Ökonomiebauten (Stall, Remise), deren Fassaden in Vierkantstrickbauweise erstellt wurden, beeinträchtigt worden wäre. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden, geschützten Ermessensspielraum nicht missbraucht oder überschritten, weshalb die Ablehnung des Baugesuchs nicht zu beanstanden ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den ihr im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 KRG zustehenden Ermessensspielraum bei der Ablehnung des Baugesuchs der Beschwerdeführer nicht missbraucht oder überschritten hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 304.-zusammen Fr. 2‘304.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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