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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 24.01.2012 R 2011 82

24. Januar 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,880 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Baulinie | Baurecht

Volltext

R 11 82 5. Kammer URTEIL vom 24. Januar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baulinie 1. Die … Hotel AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin von Parzelle 20 bergseits der Via … in … Die Parzelle liegt gegenüber dem von ihr betriebenen Hotel … und ist mit einem Personalhaus überbaut. Mit einem im Jahr 2009 durchgeführten Studienauftrag ermittelte die Beschwerdeführerin ein Siegerprojekt für einen Ersatzneubau auf Parzelle 20. Am 6. Mai 2010 ersuchte sie die Gemeinde … (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) um eine vorläufige Beurteilung des Siegerprojekts betreffend Bewilligungsfähigkeit. Mit Vorentscheid vom 5. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man den Ortsplaner konsultiert habe und ihrem Gesuch nicht entsprechen könne. In der dem Vorentscheid beigelegten ortsplanerischen Stellungnahme vom 22. Juni 2010 wurde der Bewilligung des Bauvorhabens insbesondere eine Überschreitung der Erdgeschossbaulinie um 2.5 m entgegengehalten. Die geschwungenen Teile der Fassade des Ersatzneubaus würden bis zur Baulinie für Hochbau vorstossen. Dies sei nachteilig für den Strassenraum und verhindere eine gute Einordnung in diesem Punkt. Die bestehenden Bauten an der Via … schafften mit der geschlossenen Bauweise und den linearen Fassaden ein räumlich ruhiges Strassenbild, das mit den Ausbuchtungen gestört würde. Auch die Fussgänger würden durch die geschwungenen Teile der Fassade in S-Form gezwungen, den direkten Weg zu verlassen und einen Umweg um diese Ausbuchtungen in Kauf zu nehmen. Der Ortsplaner empfahl der Gemeinde in seiner Stellungnahme sodann, an der Erdgeschossbaulinie festzuhalten.

2. Am 29. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung aufgrund einer überarbeiteten Projektstudie. Das neu vorgelegte Vorprojekt beachtete die Erdgeschossbaulinie ebenfalls nicht. Gleichwohl beurteilte der Ortsplaner am 23. Dezember 2010, dass der neue Fassadenverlauf für den Strassenraum verträglicher sei als der S-förmige Verlauf in der ursprünglichen Projektstudie. Die Fussgänger seien aber nach wie vor gleich benachteiligt. Der neue Fassadenverlauf überschreite die Erdgeschossbaulinie noch immer, was nicht zulässig sei. Für die Umsetzung der eingereichten Erdgeschosskonzeption müsste der geltende Baulinienplan „…“ vom 1. Juni 1978 angespasst werden. Eine solche Anpassung sei allerdings nicht begründbar. 3. Am 8. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorprojekt für den Ersatzneubau auf Parzelle 20 ein. In Bezug auf die Einhaltung der Erdgeschossbaulinie hielt sie fest, dass in Anbetracht der Praxis der Gemeinde, in begründeten Fällen den Baulinienplan aus dem Jahre 1978 aufzuheben, es als begründbar und verhältnismässig erachtet werde, diesen im Zuge des Ersatzneubaus auf Parzelle 20 anzupassen. Am 18. April 2011 wies der Gemeindevorstand das Vorentscheidsgesuch im Sinne der Erwägungen zur Überarbeitung erneut zurück. Bezüglich der Erdgeschossbaulinie führte er aus, dass auch beim vorliegenden Projekt diese nicht berücksichtigt sei. Das Projekt sei entsprechend anzupassen. 4. Am 28. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihr Baugesuch ein. Gleichzeitig beantragte sie die Aufhebung der bestehenden Erdgeschossbaulinie im Bereich von Parzelle 20. Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass sich die Verhältnisse in der Via … geändert hätten (beruhigte Verkehrszone, Tempo 30, hochwertige Belagsgestaltung, Aufhebung der Parkplätze entlang der Fahrbahn). Zudem werde die gleiche baugesetzliche Grundlage für Baulinien in jüngster Praxis auch andernorts in … lokal nicht mehr eingehalten bzw. aufgehoben (Parzellen 63, 1543 und 1544 an der …). Man verlange hier Gleichbehandlung. Am 15. August 2011 verfügte der Gemeindevorstand, die Baulinie werde nicht aufgehoben. In der Via … gäbe es Baulinien, die vom Gebäude 22 bis zum Gebäude 28 sowohl

im Erdgeschoss als auch im Hochbau festgelegt seien. Die heute bestehenden Gebäude hätten die Baulinien eingehalten. Die Erdgeschossbaulinie sei wichtig für die Fussgänger und den Verkehr in der Via … und sei noch immer im übergeordneten öffentlichen Interesse. Auch städtebaulich möchte man am Konzept festhalten. Die weit über die Baulinie tretenden Gebäudeteile beeinträchtigten die Fussgänger und den Verkehr. Zudem hätte die Aufhebung eine präjudizierende Wirkung. 5. Am 13. September 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des Entscheides des Gemeindevorstandes vom 15. August 2011. Die Arkadenbaulinie von 1978 sei im Bereich von Parzelle 20 aufzuheben, eventuell sei sie auf Grundlage des Bauprojekts anzupassen. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeindevorstandes aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass Baulinien gemäss Art. 57 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verfahrensmässig wie Quartierpläne behandelt würden. Wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert hätten, müssten Baulinien gemäss Art. 21 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; 801.110) von Amtes wegen oder auf Antrag überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Unbestritten hätten sich die Verhältnisse seit 1978 in der Via … erheblich verändert. Verändert habe sich zum Beispiel Zone Tempo 30 oder dass es keine Parkplätze mehr gebe. Der Baulinienplan sei zudem 33 Jahre alt. Schon deswegen sei der Gemeindevorstand verpflichtet, eine Anpassung vorzunehmen. Der Plan sei in den letzten 33 Jahren nur gerade bei drei Bauten umgesetzt worden (bei den Gebäuden „…“, „…“ und dem …- Gebäude). Schon deswegen sei er durch die Gemeinde anzupassen. Die Gemeinde habe das private Interesse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Einzig gerechtfertigt seien Bedenken betreffend Fussgängerstrom. Beim Projekt bleibe aber für die Fussgänger noch ein Freiraum von 2.53 m bis zur Strassenlinie. Sie seien somit nicht gefährdet. Die Beschwerdeführerin habe ein privates Interesse an der Aufhebung der Baulinie, welche im Übrigen nicht vollkommen, sondern nur im Bereich des

Hoteleinganges aufgehoben werden solle. Links und rechts des Hoteleinganges sei eine attraktive Arkadensituation entlang der Läden gegeben. Das private Interesse überwiege klar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Erdgeschossbaulinie, womit die Gemeinde verpflichtet sei den Baulinienplan anzupassen. Erst kürzlich seien Erdgeschossbaulinien beim … zugunsten der Parzellen 63, 1543 und 1544 aufgehoben worden. Bei diesen Objekten sei der Fussgängerbereich nur noch 1.2 m breit. Man verlange hier Gleichbehandlung. In den letzten Jahren seien etliche Gebäude umgebaut worden, welche ebenfalls mit einer Erdgeschossbaulinie belastet seien. Sie hätten die Baulinie nicht einhalten müssen. Die Vorschrift sei somit ein Papiertiger und anzupassen. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin einen umfassenden Augenschein über alle Bauten in …, welche mit einer Erdgeschossbaulinie belegt sind, sowie einen Augenschein der Situation Parzelle 20 an der Via … (recte: …). Die Baubehörde habe ihres Wissens eine Begehung vor Ort vorgenommen, jedoch die Bauherrschaft dazu nicht eingeladen. Damit hätte sich diese kein Gehör verschaffen können, was nun durch das Gericht nachgeholt werden solle. 6. Am 12. Oktober 2011 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung bzw. Anpassung der Arkadenbaulinie sei unzulässig. Eine Aufhebung könnte lediglich im Verfahren der Quartierplanung geschehen, wozu wiederum analog Art. 18 KRVO eine öffentliche Auflage erforderlich sei. Des Weiteren habe die Vornahme eines Augenscheins im Baubewilligungsverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin geführt. Der Augenschein am 29. März 2011 sei von der Baubehörde anlässlich ihres Vorentscheides vom 18. April 2011 durchgeführt worden. Bezüglich des Eventualbegehrens verhalte es sich so, dass für die Neubeurteilung der Frage der Aufhebung bzw. der Anpassung der Erdgeschossbaulinie im Bereich der Parzelle 20 bereits die Grundvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Verhältnisse hätten sich nicht erheblich geändert. Nur das Alter der Regelung allein bedeute keine

erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Es müssten sich die einschlägige Nutzungsordnung, zumindest aber die städtebaulichen Wertvorstellungen entscheidend geändert haben und zwar mit Bezug auf den hier interessierenden Bereich. Dies sei nicht der Fall. Hier gelte immer noch die Innere Dorfzone und auch das Verkehrsregime habe keine Änderung erfahren. Zwar haben das neue Verkehrskonzept und das Parkhaus sicherlich zu einer gewissen Verkehrsberuhigung geführt, der Verkehr sei aber immer noch stark. Die Fussgänger blieben besser in den seitlichen Bereichen der Strasse. Es könne aber offen gelassen werden, ob sich die massgebenden Verhältnisse tatsächlich im geforderten erheblichen Umfang verändert hätten. Die Baulinie sei aufgrund planerischer Erwägungen beizubehalten. Dies hätte der Ortsplaner der Gemeinde mit guten Argumenten dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe diese Argumente nicht entkräften können. Der Gemeinde stehe in dieser Frage zudem gemäss Art. 2 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG; SR 700) ein erhebliches Planungsermessen zu. Es sei offensichtlich, dass die Arkaden nach wie vor ihre Schutzwirkung erzeugten. Das sei wichtig, weil das Verkehrsaufkommen hier weit stärker sei als 1978. Zudem müsse man bei der im Bauprojekt vorgesehenen Lösung auch damit rechnen, dass zeitweise Fahrzeuge im Eingangsbereich abgestellt werden. Für die Fussgänger werde die Passage dadurch erst recht schwierig. Ferner sei das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt. Es sei im Planungsrecht nur von untergeordneter Bedeutung. Zudem unterschieden sich die zum Vergleich herangezogenen Tatbestände vom vorliegenden wesentlich. Bei der … sei nie eine Arkade vorhanden gewesen. Auf den Parzellen 15, 17 und 20 bestünden solche seit Jahrzehnten. Bei den Gebäuden Hotel … und Volksbank im Dorfzentrum hätten sich die erwähnten baulichen Veränderungen auf Umbauten beschränkt. Im Erdgeschoss seien die Grundmauern beibehalten worden, weswegen die Gemeinde keine Arkaden habe durchsetzen können. Es läge daher kein Fall vergleichbarer Verhältnisse vor, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rechtsgleichheitsgrundsatz von vornherein fehl gehe.

7. Am 10. November 2011 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Die Bauherrschaft habe aufgrund der engen Zusammenarbeit mit der Gemeinde darauf vertrauen können, dass eine Lösung betreffend die Erdgeschossbaulinie gefunden werde. Bei anderen Projekten habe die Gemeinde entsprechende Anpassungen und Aufhebungen bewilligt. In … habe sich seit 1978 sehr viel verändert. In der Via … wiesen darüber hinaus die Gebäude 15, 17 und 20 heute keine Arkaden auf. Am 18. November 2011 duplizierte die Beschwerdegegnerin und hielt an ihrem Abweisungsantrag fest. Schon am 29. April 2009 habe der Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin mitgeteilt, der Neubau müsse nicht zwingend eine Arkadensituation schaffen, doch wäre es ausgeschlossen, dass eine Baute im Erdgeschoss bis zur Baulinie Hochbau vorstossen könne. Aus städtebaulichen Gründen hätte der Gemeindevorstand eine Aufhebung der Erdgeschossbaulinie schon damals abgelehnt. Die Gemeinde habe weder am 30. Juli 2009 noch am 13. August 2010 Zusagen betreffend das Vorstossen des Erdgeschosses an die Baulinie für Hochbau gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die Änderungen nicht in Absprache mit den Gemeindevertretern vorgenommen und die Empfehlungen der Gemeinde bezüglich der Erdgeschossbaulinie nicht vollumfänglich berücksichtigt oder nicht angemessen umgesetzt. Zudem treffe es zu, dass beim Grundstück 15 keine Arkade bestehe. Parzellen 17 und 20 wiesen aber beide eine Arkade auf. 8. Am 19. Januar 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an dem die Beschwerdeführerin durch … (Vizedirektor des Hotels) … (Bauherrenvertreter), … (Architekt) und Rechtsanwalt … vertreten war. Die Beschwerdegegnerin war durch … (Bereichsleiter Hochamt der Gemeinde …) sowie Rechtsanwalt … vertreten. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei verschiedenen Standorten (Via … und …) mündlich die Gelegenheit geboten, sich zu der Arkadensituation bzw. den Gegebenheiten vor Ort zu äussern. Von Seiten Beschwerdeführerin wurden Grundrisspläne (vier A4-Seiten) des geplanten Ersatzneubaus an alle Anwesenden abgegeben. Zudem wurden von Seiten des Gerichts insgesamt 12 Farbfotografien erstellt (Situation … Bilder; Situation …: 5 Bilder). Diese

Fotodokumentation und die Grundrisspläne wurden dem gerichtlichen Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde bildet der Entscheid des Gemeindevorstandes … vom 15. August 2011. Strittig ist vorliegend, ob das von der Beschwerdegegnerin projektierte Bauvorhaben auf Parzelle 20 an der Via … in ... die dortige Erdgeschossbaulinie zu beachten hat bzw. ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anpassung respektive Abänderung des entsprechenden Baulinienplanes besteht. 2. Seit der Inkraftsetzung des Baulinienplans „...“, am 1. Juni 1978, gilt es entlang der Via … bergseits einerseits eine Baulinie für Hochbau, andererseits eine 2.5 m zurückversetzt verlaufende Baulinie für Erdgeschoss zu beachten. Im Rahmen einer Teilgebietsplanung („…“) wurden 1999/2000 die Baulinien für Hochbau und Erdgeschoss für die Parzelle 1482, welche direkt neben der Parzelle 20 liegt, aufgehoben. Massgebend hierfür war und ist der am 30. Juli 2001 vom Gemeindevorstand erlassene Quartierplan „… Nord/Baubereich G“. Dies wurde der Beschwerdeführerin bereits am 29. April 2009 zuhanden ihres damals durchgeführten Studienauftragsverfahren mitgeteilt und ihr gleichzeitig zur Kenntnis gebracht, dass die Gemeinde eine Aufhebung der Erdgeschossbaulinie für Parzelle 20 nicht in Betracht ziehe. Für die Durchführung des Studienauftragsverfahrens empfahl die Beschwerdegegnerin: „a) sowohl das Erdgeschoss als auch die Obergeschosse eines Neubaus auf die grüne ‚Baulinie für Erdgeschoss’ zu stellen, oder b) nur das Erdgeschoss des Neubaus wird an die grüne ‚Baulinie für Erdgeschoss’ gestellt, und die Obergeschosse werden an der roten ‚Baulinie für Hochbau’ ausgerichtet (Schaffung einer Arkadensituation).“

In den Vorentscheiden vom 5. Juli 2010 und 18. April 2011 als auch im Entscheid vom 15. August 2011 verdeutlichte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ihre Position betreffend Aufhebung der Erdgeschossbaulinie. Die heute bestehenden Gebäude hätten die Erdgeschossbaulinie (wie auch die Baulinie für Hochbau) eingehalten. Die Baulinie sei wichtig für die Fussgänger sowie für den Verkehr in der Via … Das Einhalten der Baulinie im Erdgeschoss sei im übergeordneten öffentlichen Interesse. Auch städtebaulich wolle man am Konzept festhalten. Ein Abweichen von der Baulinie respektive weiter über diese Linie tretende Gebäudeteile beeinträchtigten die Fussgänger und den Verkehr in der Via ... Zudem sei zu beachten, dass, wenn die Baulinie aufgehoben würde, die Grundeigentümer der anderen Gebäude ebenfalls die Möglichkeit besässen, diese Linie zu überschreiten und so den Strassenraum einzuengen. Dies würde zu keiner befriedigenden Lösung führen. Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin die Meinung, dass der Gemeindevorstand gemäss Art. 21 KRVO verpflichtet sei, eine Anpassung des Baulinienplanes vorzunehmen. Es sei nicht bestritten, dass sich die Verhältnisse seit dem Jahre 1978 im Bereiche der Via … erheblich verändert hätten. Heute bestünden veränderte Rahmenbedingungen (z.B. Zone Tempo 30, keine Parkplätze mehr). Der Baulinienplan sei zudem in den letzten 33 Jahren nur gerade bei drei Bauten umgesetzt worden. Diese Umsetzung zeige auf, dass er seine ursprünglich vorgesehene Wirkung nie entfalten konnte. Die Beschwerdeführerin stellte sodann beim Verwaltungsgericht die Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Aufhebung, eventuell Anpassung, der Arkadenbaulinie aus dem Jahre 1978 im Bereiche der Parzelle 20. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. a) Bei der Erdgeschossbaulinie bergseits der Via … in … handelt es sich um eine eigenständige Baulinie gemäss Art. 57 Abs. 2 KRG. Das Verfahren zu deren Änderung richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Quartierplanverfahren (Art. 57 KRG und Art. 16 ff. KRVO). Dies bedeutet zunächst, dass auf den Antrag Ziffer 1 der Beschwerdeführerin, was das Begehren um Aufhebung oder Anpassung der Arkadenbaulinie im Bereich der

Parzelle 20 anbetrifft, nicht eingetreten werden kann. Diesbezüglich hätte zuerst bei der Gemeinde ein Antrag auf Einleitung des entsprechenden Verfahrens (Art. 57 Abs. 2 KRG) gestellt werden müssen. b) Gemäss Art. 21 KRVO werden Quartierpläne – und damit auch eigenständige Baulinien – von Amtes wegen oder auf Antrag überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben. Eine Anpassung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan – respektive eine noch nicht ausgeführte Baulinie – geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Aufgrund des am 19. Januar 2012 durchgeführten Augenscheins in der Via … konnte sich das Gericht von den massgeblichen Verhältnissen vor Ort überzeugen. Die dort getroffenen Erkenntnisse erübrigen die Edition von weiteren Unterlagen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt. c) Zunächst kann festgehalten werden, dass die Erdgeschossbaulinie nicht als "nicht ausgeführt" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO gelten kann. Es wird ferner auch nicht geltend gemacht, dass die Baulinie geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Diesbezüglich besteht jedenfalls keine Veranlassung zur Änderung. Zudem ist klar, dass, falls sich Verhältnisse seit dem Erlass eines Baulinienplans erheblich ändern, dies – nach ordentlicher Einleitung der Quartierplanung – Quartierplanbeteiligten lediglich einen Anspruch auf Überprüfung des Baulinienplans gibt. Es kann dann aber immer noch sein, dass eine Anpassung nicht erfolgt, wenn es gute Gründe für die Beibehaltung von Baulinien gibt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum einen vorliegend kein Einleitungsverfahren durchgeführt wurde und zum anderen die Gemeinde gute Gründe bezüglich der Beibehaltung der Erdgeschossbaulinie an der Via … geltend macht. Das Gericht konnte sich von diesen am 19. Januar 2012 während des 45minütigen Augenscheins in der Via … und am … überzeugen. Unweigerlich kommt der Gemeinde sodann für die Entscheidung, ob sie die Baulinie aufheben oder belassen will, ein grosser Ermessensspielraum zu. In Würdigung dieser Tatsachen ist festzuhalten, dass der abweisende Entscheid des Gemeindevorstandes vom 15. August 2011 betreffend den Antrag zur

lokalen Aufhebung bzw. Anpassung der Arkadenbaulinie aus dem Jahr 1978 nicht zu beanstanden ist. 4. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde schon früh zu erkennen gab, dass sie die Nichtbeachtung der Erdgeschossbaulinie nicht tolerieren werde respektive sie diese nicht aufheben werde, kann die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der Baulinie aus dem Gebot von Treu und Glauben ableiten. Ferner kommt dem geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im vorliegenden Fall sicherlich nur abgeschwächte Bedeutung zu. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Sachverhalte sind grundsätzlich nicht gleichgelagert – aber auch wenn dies zuträfe und darüber hinaus die Annahme getroffen würde, die Aufhebung bzw. Anpassung von Baulinien am … sei in rechtswidriger Weise erfolgt, so könnte die Beschwerdeführerin daraus noch immer nicht einen Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) ableiten – von einer eigentlichen Praxis der Gemeinde bezüglich der Aufhebung von Baulinien kann nämlich vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 518 ff.). 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen soweit darauf eingetreten worden ist. Die Gemeinde hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 3'266.-gehen zulasten der … Hotel AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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