R 11 4 5. Kammer URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung (BAB) 1. Die … AG hatte bei der Baubehörde ein Baugesuch für eine Beschneiungsanlage … - … eingereicht. Dagegen erhob … Einsprache. Im Rahmen der Behandlung des Gesuches und der Einsprache nahm das ARE eine Zweiteilung des Projektes vor (Teilprojekt …, Teilprojekt …). Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 erteilte das ARE unter verschiedenen Auflagen die BAB-Bewilligung für das Teilprojekt …, während das Bewilligungsverfahren für das Teilprojekt … sistiert wurde. In der Folge erteilte der … indessen für beide Teilprojekte die Baubewilligung. Mit Urteil vom 17. August 2010 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von … teilweise gut und hob die Baubewilligung für das Teilprojekt … mangels BAB- Bewilligung auf. Die Beschwerde gegen das Teilprojekt … wies es ab (VGU R 09 72). Am 8. Juli 2010 erteilte das ARE die BAB-Bewilligung für das Teilprojekt … mit zahlreichen Auflagen. Gleichzeitig wurde die Einsprache … abgewiesen, soweit man darauf eintrat. Am 23. November 2010 erliess der … von … die entsprechende Baubewilligung samt Einspracheentscheid. 2. Dagegen erhob … am 11. Januar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid für die Erstellung und den Betrieb des Beschneiungsteilprojektes … aufzuheben. Das Verfahren sei zudem mit der Beschwerde R 11 5 (Restaurant …) zu vereinigen. Baugesetz und Pläne der Grundordnung bedürften der Genehmigung durch die Regierung (Art. 49 Abs. 1 KRG) und diese Genehmigung sei konstitutiv. Das ARE und die Gemeinde hielten es nun für zulässig, dass ein Baugesuch bereits publiziert werde,
obwohl die erforderliche Anpassung der Grundordnung noch gar nicht rechtskräftig sei. Dies sei jedoch nicht korrekt. Vorliegend sei der Genehmigungsbeschluss der Regierung erst am 3. März 2009 ergangen, also mehr als ein Jahr nach erfolgter Baupublikation und nach Ablauf der Einsprachefrist. Im Einspracheverfahren könne aber nur die Verletzung des aktuellen, im Zeitpunkt der Auflage geltenden Rechts gerügt werden. Eine mögliche Verletzung künftigen Rechts, dessen Inhalt im Detail noch ungewiss sei, könne gar nicht substanziiert gerügt werden. Letztlich würde dies auf eine positive echte Vorwirkung des neuen Rechts im Zeitpunkt der Auflage und der Einsprache hinauslaufen. Die Unzulässigkeit einer solchen Betrachtung habe das Bundesgericht in BGE 125 II 282 festgestellt und ähnlich das Verwaltungsgericht in VGU R 08 44. Das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er nicht die Möglichkeit erhalten habe, nach Inkrafttreten des neuen Rechts erneut Einsprache zu erheben. In PVG 1995 Nr. 8 habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Quartierplanverfahren erst eingeleitet werden dürfe, wenn die erforderliche Anpassung der Grundordnung durch die Regierung genehmigt worden sei. Gleiches müsse im Verhältnis Grundordnung – Baubewilligung gelten. Die Vorinstanz verkenne, dass dem Einsprecher durch dieses Vorgehen handfeste, konkrete Rechtsnachteile entstünden; denn die Genehmigung durch die Regierung sei mit diversen Auflagen zur Lärmbegrenzung verbunden gewesen. So werde in Ziff. 2.4 lit. f festgehalten, dass im Sinne des Vorsorgeprinzips das zum Zeitpunkt der Realisierung leisere System zu installieren sei, was zwecks Überprüfbarkeit durch den zur Einsprache legitimierten Nachbarn zwingend im Baugesuch im Detail anzugeben sei. Das sei hier nicht erfolgt. Auch das Amt für Umwelt (ANU) bestätige im Leitfaden Lärmschutz bei Beschneiungsanlagen (S. 8, Ziff. 6.1 und 6.2) die Rechtsauffassung, dass die Spezifikation der Beschneiungsgeräte zwingend bereits im Baugesuch erfolgen müsse. Nur so könne der einspracheberechtigte Nachbar überhaupt prüfen, ob die richtigen Beschneiungsgeräte am richtigen Ort projektiert seien und damit die in der Grundordnung definierten Auflagen auch eingehalten seien. Das gelte vorliegend umso mehr, als im Genehmigungsbeschluss der Regierung präzise Angaben hinsichtlich des zulässigen Einsatzes der unterschiedlichen Beschneiungsgeräte gemacht würden, wobei nur das zum
Zeitpunkt der Realisierung leisere System installiert werden dürfe. In Ziff. 7 des Lärmgutachtens vom 17.4.2007 seien verbindliche Regelungen mit Bezug auf die Beschneiungszeiten (nur am Tag und zwar von 07 – 19 Uhr mit gewissen Ausnahmen für die Halfpipe) aufgestellt worden und es sei festgehalten worden, dass gemäss Vorsorgeprinzip in jedem Fall das zum Zeitpunkt der Realisierung leisere System zu wählen sei. Diese Regelung sei dann in die Vereinbarung vom Mai 2007 zwischen Gemeinde, Bergbahnen und Einsprecher eingeflossen. In der Vereinbarung werde die Gemeinde auch verpflichtet, die Empfehlungen aus dem Gutachten als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. Die Vereinbarung sei in Ziff. 2.4 des Regierungsbeschlusses RB 184 vom 3.3.2009 unverändert übernommen worden. Hinsichtlich des BAB-Verfahrens sei im Regierungsbeschluss festgehalten worden, dass die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bei Inbetriebnahme der Anlage mit Messungen zu belegen sei und dass die Messergebnisse dem ANU unaufgefordert zuzustellen seien. In der BAB- Bewilligung sei es aber anders. Es heisse dort, dass nach Inbetriebnahme umgehend Lärmmessungen vorzunehmen seien (lit. m) und in der Folge gestützt darauf von Grund auf neu und generell festzulegen sei, mit welchen Einschränkungen die Anforderungen der Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) erfüllt würden. Mit dieser Regelung werde die abgeschlossene Vereinbarung zur Makulatur degradiert, weil die vereinbarten Massnahmen nur noch vorderhand, in der kurzen Phase der ersten Lärmmessungen angewandt werden müssten. Damit sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Insbesondere das grundsätzliche Beschneiungsverbot in der Nacht habe, unabhängig von der Einhaltung der einschlägigen Lärmschutzvorschriften, zentrale Bedeutung für die Einigung gehabt. Die zeitlichen und betrieblichen Auflagen in der Vereinbarung 2007 und der gestützt darauf ergangene Regierungsbeschluss definierten verbindliche, maximale Zeitfenster für die einzelnen Beschneiungsabschnitte, wobei allfällige künftige technische und betriebliche Verbesserungen an der Anlage nicht etwa zu Gunsten einer Mehrbeschneiung in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht ausfallen dürften, sondern im Lichte des Vorsorgeprinzips zu einer zusätzlichen Verbesserung der nach wie vor für die Anwohner negativen Lärmsituation beitragen müssten, unabhängig von der Einhaltung der einschlägigen Planungswerte
der LSV. Die damals festgelegten maximalen Beschneiungszeiten seien für die Bergbahnen zumutbar und verhältnismässig. Da die Einsprache begründet gewesen sei, dürften dem Einsprecher keine Kosten auferlegt werden. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren rechtfertige sich nicht. Der Einwand der unzulässigen Baupublikation sei unbegründet. Bis zum Genehmigungsentscheid der Regierung betreffend den GEP sei das Baubewilligungsverfahren sistiert gewesen. Die Behandlung des Baugesuches erfolge stets auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Behandlung massgebenden Rechtslage. Der GEP sei im Zeitpunkt der Baupublikation von der Gemeinde bereits verabschiedet gewesen, so dass der Beschwerdeführer vom GEP Kenntnis gehabt habe. Ihm seien durch dieses Vorgehen auch keine Rechtsnachteile entstanden. Unbegründet sei auch der Einwand betreffend das angeblich unvollständige Baugesuch. Die Lärmbelastung lasse sich nicht allein auf Grund der eingesetzten Geräte beurteilen, massgebend seien auch die Topographie und die Witterung. Aus diesem Grunde sei es wichtig, dass die Einhaltung der Grenzwerte nach der Inbetriebnahme der Anlage anhand von Messungen verifiziert werde. Die Vereinbarung vom Mai 2007 sowie die im Regierungsbeschluss verfügten Lärmschutzauflagen würden sehr wohl beachtet (Ziff.5 lit. o BAB-Bewilligung). Der Genehmigungsbeschluss der Regierung habe die Auflagen aus dem seinerzeitigen Lärmgutachten … übernommen. Um dem Lärmschutzanliegen aber auch wirklich nachzukommen, werde im Regierungsbeschluss konsequenterweise festgehalten, dass bei einer baulichen (Zapfstellen) oder technisch (Gerätetyp) bedingten Änderung der im Lärmgutachten angenommenen Ausgangslage neue Messungen durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen seien. Tatsächlich hätten sich in den rund vier Jahren zwischen Gutachten … und BAB- Bewilligung die Beschneiungsgeräte weiterentwickelt und die noch im Gutachten vorgesehenen 36 Zapfstellen seien auf 23 Zapfstellen reduziert worden. Aus diesem Grunde sei es zwingend erforderlich, dass nach Inbetriebnahme der Anlage Lärmmessungen durchgeführt würden und je
nach Ergebnis die Auflagen verschärft oder allenfalls reduziert würden. Die Kostenauflage sie begründet. 4. Das ARE beantragte in seiner Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es dabei vor allem auf den angefochtenen Entscheid und machte ergänzende Ausführungen. 5. Die … AG beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer habe in voller Kenntnis des am 27. September 2007 vom … erlassenen GEP Beschneiungsanlagen … Baueinsprache erhoben und er habe in der Baueinsprache geltend gemacht, vor Erteilung der Baubewilligung müsse zuerst der GEP genehmigt werden. Gegen den GEP habe er damals keine Rechtsmittel ergriffen. Der Verweis auf PVG 1995 Nr. 8 (recte 38) sei unbehelflich; denn in jenem Fall sei es um den Einleitungsbeschluss für ein Quartierplanverfahren gegangen, hier sei das Baugesuch aber sistiert, also nicht materiell behandelt worden. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in seiner Einsprache Ausführungen zu den Lärmschutzmassnahmen zu machen. Die Baugesuchsunterlagen seien vollständig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Baubehörde eine Ergänzung der Unterlagen verlangt. Zu den Beschneiungsgeräten seien die nötigen Angaben bereits im Lärmgutachten … gemacht worden, welches sich bei den Bewilligungsunterlagen befinde. Die Bauherrschaft beabsichtige, entweder Propellerkanonen Techno Alpin M12 oder HKD Lanzen der Firma Techno Alpin zu verwenden, wie im Lärmgutachten S. 8 festgehalten sei. Es könne nicht gesagt werden, dass die BAB-Bewilligung die Vereinbarung 2007 zur Makulatur degradiere. Ziff. 2.4 lit. a-g des Regierungsbeschlusses hätten praktisch im Wortlaut Aufnahme in Ziff.5 lit. l + o und Ziff. 6 der BAB- Bewilligung gefunden. Daran ändere der in Ziff. 5 lit.o der BAB-Bewilligung verwendete Begriff „vorderhand“ nichts. Dieser Begriff beziehe sich darauf, dass bei allfälligen Änderungen der dem Lärmgutachten zu Grunde gelegten Ausgangssituation eine neue Beurteilung durchzuführen sei. Dies bedeute für die Bauherrschaft sogar eine Verschärfung, da nach Inbetriebnahme weitere Lärmmessungen und damit allenfalls weitere Einschränkungen hinzunehmen
seien. Das bedeute nichts anderes, als dass die in Ziff. 5 lit. o verfügten Massnahmen und Ergebnisse aus dem Lärmgutachten (=Lärmprognose) vom 17.4.2007 als Minimalstandard gelten und bei Nachmessung (=Lärmnachweis) bestätigt werden müssten. Die BAB-Behörde behalte sich damit vor, nach Durchführung der Abnahmemessungen je nach Ausgang allenfalls strengere Auflagen und weitere emissionsvermindernde Massnahmen für den Betrieb der Beschneiungsanlagen zu erlassen. (Verweis auf BGer-Urteil 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2009). Es könne auch nicht davon die Rede sein, der Vergleich vom Mai 2007 werde nicht beachtet. Dieser werde vielmehr umgesetzt und zwar exakt so, wie er vereinbart worden sei. Indessen sei in der Vereinbarung kein Nachtbeschneiungsverbot enthalten. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. Immerhin erklärte sich das ARE in seiner Duplik mit der vom Beschwerdeführer wie auch von den Bergbahnen begründeten Auslegung von Art. 5 lit. o der BAB-Bewilligung einverstanden, wonach die Nachmessungen lediglich zu einer Verschärfung der Lärmschutzauflagen führen könnten, die verfügten Auflagen daher den Minimalstandard darstellten. 7. Am 29. Juni 2011 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem der Anwalt des Beschwerdeführers, Vertreter der Gemeinde, der Bergbahnen mit ihrem Anwalt sowie ein Mitarbeiter des ARE teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfahren R 11 4 (1. S. Beschneiung „…“) und R 11 5 (i. S. Restaurant „…“) seien zu vereinen, da beide Verfahren den Lärm und dessen Eindämmung zum Gegenstand hätten, für beide Fälle Gutachten und Messungen desselben Ingenieurbüros vorlägen und sich in beiden Verfahren dieselben Parteien gegenüber stünden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128V 124 S. 126 E. 1; VGU R 10 33 vom 12. Oktober 2010 E. 1 und R 05 27/28 vom 20. Mai 2005 E. 1). Die zu beurteilenden Vorhaben betreffen weder denselben Sachverhalt (zwei vollständig verschiedene und unabhängige Anlagen), noch identische Rechtsfragen (unterschiedliche Anforderungen an den Lärmschutz und entsprechend unterschiedliche Massnahmen). Vielmehr liegen den Verfahren zwei komplett verschieden gelagerte Streitgegenstände zugrunde, zwischen denen kein sachlicher Zusammenhang besteht. Von einer Verfahrensvereinigung ist daher abzusehen. 2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die vor der rechtkräftigen Genehmigung des GEP erfolgte Baupublikation mit darauffolgender Einleitung des Einspracheverfahrens einer unzulässigen Vorwirkung künftigen Rechts gleichkomme. Nach Art. 89 Abs. 2 KRG werden Baugesuche nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheids gilt (vgl. VGU R 09 85 vom 28. April 2010). Massgebend ist mithin, dass die angefochtene BAB- resp. Baubewilligung vom 8. Juli resp. 23. November 2010 gestützt auf den von der Regierung am 3. März 2009 genehmigten und in Rechtskraft erwachsenen GEP, d. h. auf das im Entscheidzeitpunkt geltende Recht erteilt wurde. Daher kann nicht von einer unzulässigen
Vorwirkung künftigen Rechts zum Nachteil des Beschwerdeführers gesprochen werden. 3. a) Auch der Einwand, wonach die vorgezogene Baupublikation resp. das fragliche Baubewilligungsverfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufe, ist unbegründet. Die Publikationspflicht von Bauvorhaben bezweckt, die davon Betroffenen über die geplanten baulichen Vorkehren zu informieren und sie so in die Lage zu versetzen, ihre schützenswerten Interessen im Baubewilligungsverfahren mittels der Erhebung einer Einsprache wahrzunehmen. Durch die Publikation wird das rechtliche Gehör der Betroffenen gewahrt. Die Publikationspflicht dient somit dem Rechtsschutz des Nachbarn vgl. PVG 1991 Nr. 19; VGU R 05 66). b) Das Vorgehen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baugesuch erweist sich als völlig korrekt. Es gilt hier, den Gesamtkontext nicht aus den Augen zu verlieren. Die Bergbahnen haben das Baugesuch nicht aus heiterem Himmel eingereicht, sondern nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den gleichen Parteien (Verfahren R 09 72), nach Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die Erstellung der nunmehr bewilligten Beschneiungsanlagen … (Gutachten … vom 17.4.2007), nach Abschluss einer detaillierten Vereinbarung zwischen den heutigen Parteien ebenfalls im Hinblick auf die Beschneiungsanlagen, nach dem Erlass eines GEP … durch den … (27.September 2007) und nachdem das ARE die Vorprüfung des GEP im Hinblick auf die Genehmigung durch die Regierung vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer hatte auf Grund dieser ganzen Verfahren genaue Kenntnis von den Details der Planung, vom Inhalt des Bauvorhabens usw. Auf Grund der positiven Vorprüfung des GEP durch das ARE konnte er auch wissen, dass der im September 2007 beschlossene GEP von der Regierung wohl genehmigt werde. Der Beschwerdeführer hat gegen den GEP auch keine Beschwerde erhoben. Es war daher rechtlich unbedenklich, wenn das Baugesuch für die Beschneiungsanlage bereits vor der Genehmigung des GEP durch die Regierung eingereicht und publiziert
worden war, zumal klar war, dass die Behandlung des Baugesuches erst möglich war, sobald die konstitutive Genehmigung des GEP durch die Regierung vorlag. Aus diesem Grunde wurde das Baubewilligungsverfahren denn auch sistiert. Da dem Beschwerdeführer sämtliche Informationen zu Verfügung standen, war er ohne weiteres in der Lage, seine Einwände gegen das Bauvorhaben umfassend bereits in seiner Einsprache vorzubringen. Das hat er auch getan, wie sich aus seiner ausführlichen Einspracheschrift ergibt. Das rechtliche Gehör wäre allenfalls nachträglich noch zur Ergänzung der Einsprache zu wahren gewesen, wenn die Regierung völlig unerwartet abweichende Entscheide getroffen hätte. Das war aber nicht der Fall, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Verweis auf BGE 125 II 282 ist unbehelflich, da es dort um einen förmlichen, anfechtbaren Einleitungsbeschluss für ein Quartierplanverfahren ging. 4. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beanstandet der Beschwerdeführer ferner die Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen, weil diese keine „Spezifikation“ der Beschneiungsgeräte (Lanze oder Propeller) enthielten. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, zu prüfen, ob die fraglichen Beschneiungsgeräte den in der Grundordnung definierten Auflagen entsprechen würden. Auch dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Bereits im Lärmgutachten … sind die beiden in Frage kommenden Geräte (Techno Alpin M12, HKD Lanzen) erwähnt, wobei bereits im Gutachten … festgehalten ist, dass dem leiseren Gerät der Vorzug zu geben ist. Mehr musste auch im Baugesuch nicht ausgeführt werden; denn erst im Zeitpunkt der Realisierung des Projektes wird sich herausstellen, welches der beiden Geräte das leisere sein wird. Das wird die vorgesehene Abnahmemessung ergeben, die allenfalls noch zu Betriebsanpassungen führen kann. Nachdem im Lärmgutachten … zudem beide Geräte geprüft und beurteilt worden sind, wäre der Beschwerdeführer überdies ohne weiteres in der Lage gewesen, allfällige materielle Einwände gegen eines der Geräte oder gegen beide vorzubringen. Seine Rechte sind damit eindeutig gewahrt worden. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bestimmte verbindliche Regelungen und Auflagen des Lärmgutachtens vom 17. April 2007 und des
Regierungsbeschlusses Nr. 184 vom 3. März 2009 nicht intentionsgemäss, sondern zugunsten der Gesuchsteller abgeändert und in die angefochtenen Entscheide aufgenommen worden seien. Dadurch werde die gestützt auf das Lärmgutachten zwischen den Parteien getroffene und am 7. resp. 19. Mai 2007 unterzeichnete Vereinbarung über die Umsetzung des im Lärmgutachten verankerten Massnahmenkatalogs zur „Makulatur degradiert. Anlass zu diesen Einwänden gibt der Begriff „vorderhand“ in Ziff. 5 lit. o der BAB-Bewilligung. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass diese Formulierung so zu verstehen sei, dass die in der fraglichen Ziffer formulierten Auflagen nur Geltung hätten, bis die Messresultate nach Inbetriebnahme der Anlage feststünden und dass dann die Auflagen völlig neu definiert und allenfalls auch gelockert werden könnten. Die Bergbahnen haben diese Formulierung anders verstanden, nämlich als Möglichkeit seitens der Bewilligungsbehörde, die Auflagen gemäss Bewilligung nicht nur beizubehalten, sondern sogar noch zu verschärfen, wenn die Messergebnisses dies erforderten. Die Bergbahnen anerkennen daher ausdrücklich, dass die in Ziff. 5 lit. o der BAB-Newilligung formulierten Auflagen den Minimalstandard darstellten und dass die Abnahmemessungen höchstens zu einer Verschärfung der Auflagen führen könne. Dieser Auslegung hat sich in der Duplik auch das ARE angeschlossen. Die Bedenken des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. Die Bergbahnen anerkennen zudem ausdrücklich, dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen ohne Ausnahme realisiert würden. Es besteht für das Gericht daher kein Anlass, hier irgendwelche Korrekturen vorzunehmen oder sogar die Bewilligung aufzuheben. 6. Die bescheidene Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers war ohne weiteres begründet, nachdem er mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen ist. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Ihr Rechtsvertreter hat eine Kostennote über Fr. 4'881.60 eingereicht, was als angemessen erscheint. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-zusammen Fr. 3'364.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entrichtet der … AG eine Parteientschädigung von Fr. 4'881.60 (inkl. MWST).