Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.08.2011 R 2011 26

16. August 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,416 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Melioration (Verbindungsstrasse) | Landwirtschaft

Volltext

R 11 26 5. Kammer URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Melioration 1.a) Anlässlich der … Gemeindeversammlung vom 16. April 2004 wurde die Durchführung einer Gesamtmelioration über das parzellierte Landwirtschaftsgebiet und die Alpzufahrten, ohne die rechtsgültigen Bauzonen, beschlossen. Mit der Durchführung der Arbeiten wurde eine Meliorationskommission beauftragt. Die Arbeiten wurden im Mai 2006 aufgenommen. Das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration … umfasst das ganze Gebiet, in welchem Strukturverbesserungsmassnahmen vorgesehen sind. Darin enthalten sind das Güterzusammenlegungsgebiet (Bearbeitungsgebiet), das übrige von baulichen Massnahmen betroffene Gebiet der Gemeinde sowie die Alpzufahrten. Es umfasst ca. 375 ha. Das Bearbeitungsgebiet enthält die parzellierten, landwirtschaftlich genutzten Flächen, wobei die für die landwirtschaftliche Erschliessung notwendigen Bodenanteile ebenfalls miteinbezogen sind. Das Bearbeitungsgebiet umfasst total 917 Parzellen und eine Fläche von 227 ha. b) Die Gesamtkosten der Gesamtmelioration … betragen gemäss Auflageprojekt inklusive Anteil Verbindungsstrasse, ohne Forststrassen und Alpzufahrten, rund Fr. 13 Mio. Die beitragsberechtigten Kosten der Gesamtmelioration betragen Fr. 9.79 Mio. c) Am 26. Juni 2009 stimmte die Gemeindeversammlung … einem Bruttokredit von Fr. 13 Mio. für die Gesamtmelioration zu.

2. a) Das Auflageprojekt vom 25. April 2008 wurde gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt vom 8. Mai 2008 in … vom 9. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 öffentlich aufgelegt. Dagegen gingen insgesamt 15 Einsprachen ein. Davon wurden vier mittels Vergleich erledigt. Die Änderungen, die sich aus diesen Vergleichen ergaben, wurden vom 18. September 2009 bis 19. Oktober 2009 öffentlich aufgelegt. Gegen diese Projektänderungen an der Umfahrungsstrasse gingen abermals zwei Einsprachen ein, eine davon von … und die andere von ... Letztere wurde am 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011 abgeschrieben. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. b) In seiner Einsprache vom 7. Juni 2008 hatte … beantragt, dass im Bereich von Parzellen Nr. 319 und Nr. 320 auf die Beanspruchung privaten Grundeigentums zu verzichten sei. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 29. August 2008 zog … den Einsprachepunkt bezüglich Parzelle Nr. 319 zurück, hielt aber denjenigen betreffend Parzelle Nr. 320 aufrecht. 3. Mit Verfügung 10/08 vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, wies das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) die Einsprache ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Zur Begründung führte das DVS aus, zwar wende sich der Einsprecher gegen die Genehmigung des Auflageprojektes, weil die Überbaubarkeit von Parzelle Nr. 319 (recte: 320) in Frage gestellt sei. Ein konkretes Projekt, in das er bereits investiert habe, bestehe nicht. Anlässlich der Einspracheverhandlung habe die Meliorationskommission einen Plan eingereicht, welcher besage, dass Parzelle Nr. 319 (recte 320) auch nach Erstellung der geplanten Strasse überbaut werden könne. Somit vermöchten die privaten Interessen des Einsprechers die gewichtigen Interessen am Bau der Umfahrungsstrasse nicht aufzuwiegen. Gleichentags genehmigte das DVS das Gesamtprojekt mit Verfügung ALG 25/11. 4. Dagegen erhob … am 21. März 2011 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, dass im Bereich

von Parzelle Nr. 320 auf die Beanspruchung seines privaten Grundeigentums zu verzichten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man bei Parzelle Nr. 320 eine lokale Einschränkung um 40 Zentimeter auf eine Strassenbreite von 3.2 Meter vornehmen könne, da die Fortsetzung der Strasse nach … sowieso nur 3 Meter Fahrbahnbreite aufweise. Bei … sei eine Abmachung getroffen worden, wonach der Grenz- und Strassenabstand ab bestehenden Fahrbahnrand gemessen werde. Er wolle gleich behandelt werden. 5. Am 5. April 2011 nahm das Tiefbauamt Graubünden Stellung. Es führte aus, die projektierte Strasse weise eine Fahrbahnbreite von 3.6 Meter auf. Damit werde die Norm von 4.2 Meter leicht unterschritten. Eine weitere punktuelle Reduktion der Fahrbahnbreite sei zur Gewährleistung eine homogenen Strassenverlaufs und der Verkehrssicherheit abzulehnen. Mit der Abtretung eines ca. 40 Zentimeter breiten Landstreifens werde die Überbaubarkeit von Parzelle Nr. 320 nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Tiefbauamt Graubünden beantragte folglich die Abweisung der Beschwerde. 6. Am 12. April 2011 reichte das DVS seine Stellungnahme ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies der Beschwerdegegner auf die angefochtene Verfügung üB 10/08 und ergänzte, dass die gesamte Umfahrungsstrasse die gleichen Wegbreiten aufweise. Eine Verringerung der Fahrbahnbreite bei Parzelle Nr. 319 würde demnach zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundeigentümern führen. Bei … sei es unter anderem darum gegangen, wo die Ausweichstelle zu platzieren und wie die Grenz- und Strassenabstände zu berechnen seien. Dies sei mit der hier zu beurteilenden Situation nicht gleichzusetzen. 7. Am 10. Mai 2011 beantragte die Meliorationskommission, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache noch gerügt, wenn er Land abtreten müsse, wäre sein Grundstück nicht mehr überbaubar. Erst vorliegend mache der Beschwerdeführer neu sinngemäss geltend, die geplante Breite der Fahrstrasse sei nicht nötig. Diese Rüge hätte bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht werden müssen, was nicht

geschehen sei. Auf diesen Punkt sei deshalb wegen Verspätung nicht einzutreten. Weiter liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber … nicht vor. Auch bei Parzelle Nr. 429 von … sei die Strasse 3.6 Meter breit. Dort sei es nur um die Frage gegangen, wie die Grenz- und Strassenabstände berechnet würden. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen. 8. Am 16. Juni 2011 replizierte der Beschwerdeführer. Er hielt an seinem Standpunkt, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber … vor, fest. Parzelle Nr. 429 werde ab heutigem bestehendem Strassenrand ein Näherbaurecht respektive Grenzabstand eingeräumt. Ihm hingegen werde kein solches Recht eingeräumt. Er halte damit an seinem Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 21. März 2011 fest. 9. Am 24. Juni 2011 duplizierte das DVS und hielt fest, im Fall … sei es um die Überbaubarkeit des Grundstücks gegangen. In der hier zu beurteilenden Streitsache stehe diese nicht zur Diskussion, sondern die Nutzung des Raums vor der Garage. Die Fälle seien deshalb nicht vergleichbar. 10. Am 30. Juni 2011 (Datum des Poststempels) duplizierte das Tiefbauamt Graubünden. Es führte begründend aus, eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 47 des Strassengesetzes (StrG) könne gemäss geltendem Recht nur aufgrund eines konkreten Bauvorhabens erteilt werden. Die Möglichkeit, eine strassenbaupolizeiliche Bewilligung pauschal einzuräumen, bestehe hingegen nicht. Ein Vergleich von Parzelle Nr. 429 und Parzelle Nr. 320 zum Thema „Näherbaurecht“ könne aufgrund der heutigen Lage gar nicht vorgenommen werden. Daher werde weiter die Abweisung der Beschwerde beantragt, so das Tiefbauamt Graubünden. 11. Am 1. Juli 2011 verzichtete die Meliorationskommission auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG) gelten als Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hochund Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2 MelG). Gegen ein Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 44bis ff. MelG beim zuständigen Departement, vorliegend das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS), Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Gegen den Einspracheentscheid ist gemäss Art. 44 Abs. 3 MelG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Departementsverfügung des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, betreffend Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … sowie der Änderung des Projekts vom 18. September 2009 (Art. 44quater MelG) sowie der Einspracheentscheid (üB 10/08) des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011. 2. a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, im Bereich der Parzelle Nr. 320, …, sei auf die Beanspruchung seines privaten Grundeigentums zu verzichten. In seiner Einsprache hatte er in Bezug auf die Parzelle Nr. 320 noch geltend gemacht, die Verbindungsstrasse solle nicht talwärts verlegt werden. Er führte weiter aus, wenn er, wie vorgesehen, einen

Landstreifen abtrete, er sein Vorhaben - Bau eines Objekts - nicht mehr verwirklichen könnte. Die übrigen Begründungen in der Einsprache bezogen sich auf Parzelle Nr. 319, welche der er anlässlich der Einspracheverhandlung vom 29. August 2008 zurückgezogen hatte. b) Die Meliorationskommssion … führt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 aus, der Beschwerdeführer mache neu sinngemäss geltend, die geplante Breite der Umfahrungsstrasse im Bereiche der Parzelle Nr. 320 sei nicht nötig und ungerechtfertigt. Gemäss der Beschwerdegegnerin hätte diese Rüge allerdings bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht werden müssen. Nun sei sie zu spät erfolgt, weshalb auf die Beschwerde gar nicht einzutreten sei. c) Gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig. Der Beschwerdeführer ist daher mit seiner Rüge, die geplante Strassenbreite sei gar nicht nötig, gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung nicht verspätet. d) Fest steht, dass heute die normgerechte Fahrbahnbreite 4.20 Meter beträgt. Das geplante Strassenprojekt Verbindungsstrasse zur …, Abschnitt Umfahrung …, Kilometer 6.38 bis Kilometer 7.45, weist hingegen eine Fahrbahnbreite von 3.60 Meter auf und unterschreitet damit die Normbreite leicht. In Betracht zu ziehen ist allerdings, dass die projektierte Strasse als Bestandteil der Gesamtmelioration die Fortsetzung der in den Jahren 1995 bis 2005 neu erstellten Strassenverbindung Solisbrücke - … bildet, die ebenfalls eine Fahrbahnbreite von 3.60 Metern aufweist. Eine weitere punktuelle Reduktion der Fahrbahnbreite im Bereich der Parzelle Nr. 320 des Beschwerdeführers um 40 Zentimeter ist nicht gerechtfertigt. Einerseits ist die Überbaubarkeit der Parzelle Nr. 320 des Beschwerdeführers durch die Abtretung des hier in Frage stehenden Landstreifens - entgegen seinen Ausführungen - nicht beeinträchtigt und andererseits ist eine punktuelle Reduktion wie das Tiefbauamt Graubünden zu Recht ausführt auch im

Hinblick auf einen homogenen Strassenverlauf und der Verkehrssicherheit abzulehnen. e) Nach dem Ausgeführten ist die Rüge des Beschwerdeführers, von der Abtretung eines Landstreifens seiner Parzelle Nr. 320 sei abzusehen und eine punktuelle Reduktion der Strassenbreite zu gewähren, zumal die projektierte Strassenbreite nicht notwendig sei, unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, er werde mit … nicht gleich behandelt, zumal letzterer ein Näherbaurecht eingeräumt worden sei. b) Dagegen hielt das DVS in seiner Stellungnahme vom 12. April 2011 fest, eine Ungleichbehandlung gegenüber Frau … könne nicht ausgemacht werden, da es in diesem Einspracheverfahren um die Frage, wo die Ausweichstelle zu platzieren sei und wie die Grenz- und Strassenabstände zu berechnen seien, gegangen sei. Anlässlich der Duplik ergänzte das DVS, der Beschwerdeführer übersehe, dass es im Fall … um die Überbaubarkeit des Grundstücks gegangen sei, bei ihm hingegen lediglich um die Frage der Nutzung des Raumes vor der Garage. Die beiden Fälle seien daher nicht vergleichbar. Auch die Meliorationskommission hielt fest, die beiden Fälle seien nicht zu vergleichen. Gegenstand bei der Einsprache von Frau … sei lediglich die Berechnung der Grenz- und Strassenabstände gewesen. Ferner hielt auch das Tiefbauamt anlässlich der Duplik vom 30. Juni 2011 fest, ein Vergleich der beiden Fälle (Parzelle Nr. 429 von Frau … und Parzelle Nr. 320 von …), könne aufgrund der heutigen Sachlage nicht vorgenommen werden. So könne eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 47 des Strassengesetzes (StrG) nur bei Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens erteilt werden. Die Möglichkeit einer pauschalen Einräumung der strassenbaupolizeilichen Bewilligung bestehe nicht.

c) Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) statuiert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Rechtsgleichheitsgebot als Grundprinzip des Verwaltungsrechts stellt ein verfassungsmässiges Recht dar, auf das sich der Einzelne wie auf ein Freiheitsrecht berufen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N 491). Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist dabei nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip untersagt unter anderem die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Die Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber oder die rechtsanwendende Behörde ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevante Tatsachen gleich sind. Zudem ist eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, dann zulässig, wenn diese Gleichoder Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die Gleich- oder Ungleichbehandlung rechtfertigt. Es muss also abgewogen werden zwischen dem Interesse an der Erreichung des Regelungsziels und dem Interesse an der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 495 mit weiteren Hinweisen). Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der spezifischen Situation bei der Parzelle Nr. 429 von Frau … zwar anlässlich der Einspracheverhandlung/Augenschein vom 18. Dezember 2008 die Einräumung einer Dienstbarkeit als ein Lösungsansatz in Aussicht gestellt wurde, indessen lässt sich den bei den Akten liegenden Dokumenten keinerlei Hinweis entnehmen, dass diese Grunddienstbarkeit (Näherbaurecht) auch tatsächlich eingeräumt wurde. Vergleicht man die tatsächlichen Gegebenheiten bei den hier vom Beschwerdeführer verglichenen Parzellen (Pz. Nr. 320 des Beschwerdeführers und Pz. Nr. 429 von Frau …), so gestaltet sich die Situation bei Parzelle Nr. 429 offenbar so, dass die Überbaubarkeit dieser bei dem vereinbarten Strassenverlauf gemäss Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … so nicht mehr gewährleistet ist,

wohingegen die Parzelle Nr. 320 problemlos überbaut werden kann (vgl. dazu Plan der Meliorationskommission, eingereicht anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. Juli 2008; act. üB 2008/10, Dossier 3 des DVS). Damit unterscheiden sich die beiden Fälle hinsichtlich der Frage der relevanten Tatsachen (Überbaubarkeit) bereits massgeblich. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gleichheitsprinzip sei verletzt, ist somit unbegründet und er ist damit nicht zu hören. Ferner bleibt anzumerken, dass die möglicherweise fehlende Bautiefe im Nordosten auf den Grenzverlauf der Parzelle im Südosten zurückzuführen ist und nicht in Zusammenhang mit dem Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration steht. Des Weiteren ist, wie das Tiefbauamt in seiner Duplik vom 30. Juni 2011 (Poststempel 29. Juni 2011) richtig ausführt, für die Einräumung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 47 StrG nur bei Vorliegen eines konkreten Bauprojektes möglich. Ob eine solche Ausnahmebewilligung beim Beschwerdeführer in Frage kommt, kann derzeit mangels konkretem Bauvorhaben nicht beurteilt werden, ist jedoch auch nicht ausgeschlossen. 4. a) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich die angefochtenen Verfügungen des DVS als rechtmässig erweisen und die von … dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-zusammen Fr. 1'374.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2011 26 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.08.2011 R 2011 26 — Swissrulings