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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.06.2012 R 2011 130

5. Juni 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,874 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Volltext

R 11 130 5. Kammer URTEIL vom 5. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. … ist Eigentümerin von Parzelle 2418 in …, Familie ... Eigentümerin von Parzelle 2958. Am 22. Mai 2004 leitete der Gemeindevorstand … den Quartierplan … ein, zu dessen Perimetergebiet die Parzellen 2418 und 2958 gehören. Der Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft. In der Folge liess der Gemeindevorstand Überbauungsstudien erstellen. Unter anderem erstellten auch die Architekten … eine solche Studie (Studie 1). Dieses Büro belegte zusammen mit einem anderen Architekturbüro den ersten Rang (Bericht der Jury vom 26. Oktober 2005). Am 22. Dezember 2005 schrieb … der Gemeinde unter anderem, dass sie wiederholt habe darauf beharren müssen, dass der heutige Zustand richtig wiedergegeben werde. Parzelle 2418 sei in ihrem Eigentum, Parzelle 2958 im Eigentum ihrer Schwester. Dass dies von Bedeutung sei, zeige sich auch an der Projektstudie … Am 2. März 2007 stellte … mit Schreiben an die Gemeinde fest, offenbar werde von der Gemeinde ohne Begründung nur noch Studie 1 (…) weiter verfolgt. Dabei werde der Ist-Zustand nicht geschützt, insbesondere seien mit der Realisierung des Quartierplanes die Zufahrt und die Garagierung auf ihrem Grundstück 2418 nicht mehr gewährleistet.

2. In der Folge liess die Gemeinde den Quartierplanentwurf erstellen. Am 23. Mai 2008 fand darüber eine Orientierung statt und die Parteien wurden zur Vernehmlassung eingeladen. Am 30. Juni 2008 beantragte …, die überarbeitete Fassung sei zurückzuweisen. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Baufenster zwischen ihr und der Nachbarparzelle 2958 zu ihren Ungunsten verändert worden seien, indem auf Parzelle 2958 näher zu ihrer Parzelle 2418 gebaut werden könne. Einziger Grund für die Landumlegung und den Quartierplan seien offenbar die Interessen der Eigentümerin von Parzelle 2958. Die Eigentümerin bzw. der Sohn der Eigentümerin hätten an diesem Quartierplanverfahren als Architekt mitgewirkt. Er vertrete offensichtlich handfeste Interessen. Die Durchführung eines ganzen Quartierplanverfahrens nur für Parzelle 2958 sei aber nicht gerechtfertigt. Dies betreffe vor allem die vorgesehene Erschliessung ab Kreisel. 3. Am 31. August 2010 schrieb die Gemeinde den Quartierplanbeteiligten, die Konzeption des Quartierplans sei grundsätzlich überdacht worden. Ein neuer Planer sei eingesetzt worden. Der Entwurf liege nun vor. Am 1. Oktober 2010 finde eine Orientierungsversammlung statt und bis 15. Oktober 2010 könne Stellung genommen werden. In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 beantragte … die Zurückweisung des Entwurfs. Insbesondere sei auf die Landumlegung zwischen Parzelle 2418 und 2958 zu verzichten, ebenso auf den geplanten Fussweg und den geplanten Ausstellplatz an der Via …. 4. Am 7. Juni 2011 informierte der Gemeindevorstand …, die Stellungnahmen mit verschiedensten Anträgen seien nun behandelt worden und der neue Entwurf liege vor. Die Grundeigentümer erhielten verkleinerte Pläne und wurden auf die öffentliche Auflage vom 16. Juni bis 18. Juli 2011 hingewiesen. Am 16. Juni 2011 erhob … Einsprache gegen den Quartierplan … und beantragte, der Quartierplan sei in der vorliegenden Fassung zurückzuweisen, insbesondere sei auf die Landumlegung zwischen Parzellen 2418 und 2958

sowie auf den geplanten Ausstellplatz an der Via … zu verzichten. Für die bisherigen Quartierplankosten sei eine Beteiligung der Gemeinde vorzusehen. In ihrer Begründung hielt … fest, dass nur zwischen den Parzellen 2418 und 2958 eine Landumlegung vorgenommen werde. Sämtliche übrigen Parzellen würden praktisch unverändert den bisherigen Eigentümern zugeteilt. Damit sei sie nicht einverstanden. Die Parzellenteilung 2418/2958 sei gemäss Altbestand privat vorgenommen worden, die jetzt geplante Neuzuteilung bringe ihr nur Nachteile. Zudem sei ihre Erschliessung in Zukunft nicht gewährleistet. Sie würde sechs Aussenparkplätze verlieren. Überdies habe sich ein Grossteil der Beteiligten gegen den Ausstellplatz an der Via … ausgesprochen, weshalb ohne weiteres darauf verzichtet werden könne. Die Quartierplankosten beliefen sich bereits auf Fr. 140‘000.--. Die Gemeinde habe einen Löwenanteil zu übernehmen, nachdem sie ihrer Aufsicht im Verfahren nicht nachgekommen und dass Verfahren unnötig aufwändig betrieben worden sei. 5. Am 10., mitgeteilt am 11. November 2011, genehmigte der Gemeindevorstand … den Quartierplan … und wies unter anderen die Einsprache von … ab, soweit er darauf eintrat. Die Kosten der Quartierplanung verteilte er gemäss Art. 31 der Quartierplanvorschriften (QPV) auf die Eigentümer im Quartierplangebiet, anteilmässig nach den Grundstücken gemäss der im Altbestand zur Verfügung stehenden Bruttogeschossflächen (BGF). In seiner Begründung hielt der Gemeindevorstand fest, das Quartierplangebiet befinde sich in der Dorfkernzone und der Dorfkernerweiterungszone, wobei gemäss Zonenschema für die Dorfkernerweiterungszone eine Quartierplanpflicht bestehe. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gingen die Kosten der Quartierplanung und der Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteilige sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anliegen ein weitergehendes öffentliches Interesse bestehe. Hier bestehe kein solches Interesse. In konstanter Praxis der Gemeinde gingen deshalb die Quartierplankosten vollumfänglich zulasten der Quartierplanbeteiligten.

In Bezug auf die Parzellen 2418 und 2958 führte der Gemeindevorstand aus, dass an verschiedenen Orten punktuelle Landumlegungen zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen würden. Der grösste Eingriff erfolge tatsächlich im Bereich von Parzellen 2418 und 2958. Dieser ziele auf die strassenparallele Bebauung, welche mit der alten Parzellierung nicht umsetzbar wäre. Würde man die Einsprache … gutheissen, wäre das Gestaltungskonzept in Frage gestellt. 6. Dagegen erhob … am 5. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Quartierplans in der vorliegenden Fassung. Insbesondere sei auf die Landumlegung zwischen den Parzellen 2418 und 2958 und auf den Ausstellplatz an der Via … zu verzichten. Für die bisherigen Quartierplankosten sei eine Beteiligung der Gemeinde vorzusehen. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Schreiben vom 17. Januar 2012 von der Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen. In der Begründung der Beschwerde wurde festgehalten, dass es zwar unbestritten sei, dass in einem Quartierplanverfahren Landumlegungen durchgeführt werden könnten. Dafür seien öffentliche, nicht bloss private Interessen an einer besseren Erschliessung, massgebend. Eine Landumlegung sei nur zulässig, wenn die Erschliessung und Überbauung einer Parzelle ohne Umlegung nicht möglich oder derart erschwert sei, dass ein unsinniges Resultat entstehe. Blosse Optimierungen und subjektive Wünsche seien nicht zu berücksichtigen. Allfällige Mehr- oder Minderwerte seien nach enteignungsähnlichen Grundsätzen auszugleichen. Die Parzellen 2418 und 2958 seien bei einer Erbteilung entstanden, wobei zwei voll erschlossene und überbaubare Parzellen zugeteilt worden seien, die auch heute durchaus noch überbaubar seien. Beim Architekten … als Direktbetroffenem und zusätzlich Planungsbeauftragtem bestehe eine Interessenskollision, was von der Gemeinde trotz ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2005 ignoriert worden sei.

Die geplante Landumlegung betreffend die beiden Parzellen 2418 und 2958 sei im Wesentlichen die einzige im ganzen Quartierplangebiet. Es bestehe kein Grund, die bestehende Parzelleneinteilung zu ändern, insbesondere sei kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich. Die vorgesehene Landumlegung bringe Parzelle 2418 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf Parzelle 2958 könnte ein grösseres Gebäude im Süden der Parzelle 2418 erstellt werden, in der Höhe von bis zu 15 Metern und mit einem minimalen Grenz- respektive Gebäudeabstand. Eine massive Entwertung ihres Grundstücks wäre die Folge. Die ersatzweise zugeteilte Fläche sei nicht gleichwertig, sondern hügelig. Bei der seinerzeitigen Parzellierung habe Parzelle 2958 einen Zugang zur Via … erhalten, so dass die Erschliessung gewährleistet gewesen sei. Der Restteil der Parzelle 2418 sei im alten Bestand überbaubar gewesen. Dagegen sei die Erschliessung von Parzelle 2418 im heutigen Zustand bei einer Überbauung der Parzelle 2958 nicht gewährleistet; sie verliere sechs Aussenparkplätze und die Zufahrt. Die ihr durch die unübersehbaren Nachteile der Landumlegung entstehenden Minderwerte seien zu entschädigen. Die Nachteile seien offensichtlich, da die Erstellung eines grossen Kubus in minimalen Abstand zu ihrem Grundstück ermöglicht werde, welcher Licht und Sonne sowie Aussicht entziehen und damit ihr Grundstück entwerten würde. Heute sei ihre Parzelle – bebaut mit einer stattlichen Villa – gegen Westen und Süden weitgehend frei und es sei nicht einzusehen, weshalb die frühere, privatrechtliche Aufteilung zwischen den Erben und Eigentümern durch ein Quartierplanverfahren aufgehoben werden solle. Zusammenfassend hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei stossend, dass die Gemeinde dem Architekten … einen Planungsauftrag erteilt habe. Auf die Landumlegung sei zu verzichten, der Quartierplan könne auch anders umgesetzt werden. Überdies sei der Ausstellplatz an der Via … nicht nötig, da Gegenverkehr auf dieser Strasse ohnehin unrealistisch sei.

Zu den Planungskosten wurde festgehalten, dass der erste Planer nur Kosten verursacht und kein brauchbares Resultat erbracht habe. Deshalb habe die Gemeinde einen Teil der unnötigen Planungskosten zu tragen, die durch ihr Verschulden entstanden seien. In der angefochtenen Verfügung habe die Gemeinde diesbezüglich einzig festgestellt, die Kosten seien von den Quartierplaneigentümern zu bezahlen. Dies werde im Grundsatz nicht bestritten, doch seien hier spezielle Verhältnisse vorhanden, welche zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 unterstützte … die Beschwerde von … 7. Am 13. Februar 2012 beantragte die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. In ihrer Begründung hielt die Gemeinde fest, dass Landumlegungen nicht nur für eine bessere Erschliessung, sondern auch für eine bessere Überbauung und Gestaltung im Quartierplangebiet durchgeführt werden könnten. Auch in anderen Teilen des Quartierplangebietes seien Landumlegungen, allerdings im kleinen Umfang, durchgeführt worden. Das Konzept habe vor allem vorgesehen, den mittleren Bereich des Quartierplangebietes mittels eines Grünstreifens freizuhalten. In der ursprünglichen Variante habe die Gemeinde dadurch die Realisierung einer gemeinsamen Nutzung einer unterirdischen Zufahrt zu einer unterirdischen Einstellhalle für alle Anstösser bezweckt. Der Grundsatz solle aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob die Einstellhalle realisiert werde oder nicht – es bestehe keine Abhängigkeit von der Einstellhalle zum gestalterischen Ansatz für die Quartierplanung. Der Grünbereich habe oberirdisch eine Wirkung und hätte unterirdisch nur die Synergie der Garagennutzung und Garagenzufahrt ermöglicht. Die Parzellen 2958 und 2418 seien die einzigen Grundstücke, welche dieses Grundkonzept beeinträchtigten und welche als Folge davon eine umfassendere Anpassung der Landzuteilung hätten erfahren müssen. Nicht nur private Interessen der Eigentümerschaft … rechtfertigten die Umlegung, sondern das Konzept des

Grünstreifens im mittleren Bereich und die Anordnung der Baufenster entlang der Strassen. Die Parzelle 2418 erleide keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Mit der Anordnung der Baufenster entlang der Strasse werde für das Grundstück … im Südwesten die Aussicht ins Oberengadin freigehalten. Würde keine Landumlegung durchgeführt, könnte Parzelle 2958 lediglich ein Baustandort im Südwesten von Parzelle 2418 zugewiesen werden, womit die gesamte Aussicht ins Oberengadin verbaut würde. Zudem sei auch die südliche Aussicht grösstenteils freigehalten, weil ein Gebäude auf der Nachbarliegenschaft 2958 im Südosten der Liegenschaft 2418 zu stehen komme. Die Dorfkernerweiterungszone habe eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.8. Damit seien relativ grosse Kuben zu erstellen. Auf der heutigen – abgewinkelten – Parzelle 2418 wäre dies relativ schwierig. Art. 61 Abs. 4 des kommunalen Baugesetzes (BG) schreibe zudem vor, dass bei einer Ausnützung von weniger als 85 % bei Neubauten nachzuweisen sei, dass der Rest auch gebraucht werden könne. Parzelle 2418 müsse somit für die zu realisierende BGF von 705 Quadratmetern ein Baustandort zugewiesen werden, der für die Realisierung dieser BGF auch sinnvoll sei. Bei der heutigen Liegenschaft auf Parzelle 2418 sei dies aufgrund der Parzellenform schwierig. Die Zufahrt zur neuen Parzelle 2418 sei im Quartierplan sichergestellt. Zudem dürfte es noch Jahre dauern bis eine Überbauung ausgeführt werden könne, sofern nicht ausschliesslich Erstwohnungen erstellt würden. Kontingente für Zweitwohnungen seien in der Gemeinde … nicht vor dem Jahre 2021 erhältlich, so dass mit einem Bau kaum vor dem Jahre 2021 begonnen werden könnte. Die Landumlegung bewirke eher einen Mehr- als einen Minderwert für die Parzelle 2418, da die Überbaubarkeit besser sei und weder Licht, Sonne noch Aussicht entzogen würden. Zur Aufhebung des Einbahnverkehrs hielt die Gemeinde fest, dass im Quartierplan die Einführung eines Gegenverkehrs in der Via … nicht vorgesehen sei. Diese sei nicht Bestandteil des Quartierplans. Die Via … liege ausserhalb des Quartierplangebietes. Die Gemeinde müsse aber die Option

haben, allenfalls die Erschliessung der Grundstücke unterhalb der reformierten Kirche vom Bahnhof her über die Via … vorzunehmen. Nur so könne allenfalls der Dorfkern beruhigt werden. Heute sei es zwingend, dass die Erschliessung der Grundstücke entlang der Via … über den Dorfkern und den Dorfplatz erfolge. Ob allenfalls Gegenverkehr auf der Via … eingeführt werde, müsste in einem anderen – strassenpolizeirechtlichen – Verfahren verfügt werden. Immerhin handle es sich bei der Via … um eine Erschliessungsstrasse gemäss generellem Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinde …. Bei einer allfälligen Einführung des Gegenverkehrs müsse ein Ausstellplatz für ein gefahrloses Kreuzen vorgesehen werden, welcher aber in das Quartierplangebiet … hineinrage, weshalb er bereits in diesem Quartierplanverfahren vorzusehen sei. Folglich könne auf die Einwendungen bezüglich der Aufhebung des Einbahnverkehrs nicht eingetreten werden. Zu der Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten führte die Gemeinde aus, dass die Quartierplanung zwar relativ lange gedauert habe, was aber nicht auf den Planer, sondern auf die Komplexität des Verfahrens zurückzuführen sei. Unnötige Planungskosten seien nicht verursacht worden und es lägen auch keine speziellen Verhältnisse vor. Die Kosten seien im Quervergleich hoch, aber angemessen. Die Studien zur Entwicklung einer gesamthaften Erschliessungslösung seien zukunftsgerichtet und ergebnisorientiert erstellt worden. Für die gesamtheitliche Lösung der Nutzung, Überbauung und Gestaltung des Gebietes … wäre es nach wie vor vorteilhaft, die Vision mit der unterirdischen Zufahrt zu einer unterirdischen Einstellhalle planerisch zu ermöglichen und umzusetzen, doch wäre ein gesamthaftes Bauprojekt für die Einstellhalle nur im Einvernehmen mit allen Grundeigentümern möglich. Es wären für die Umsetzung privatrechtliche Vereinbarungen und Vorfinanzierungen nötig. Grundsätzlich sei die Vision technisch umsetzbar. Die dafür aufgelaufenen Kosten seien ausgewiesen und hätten auch der zusätzlichen Wertsteigerung der Liegenschaft gedient. Es seien Kosten, die nach der Anpassung der Quartierplanung heute allenfalls als unnötig erschienen, aber im Gesamtkontext ausgewiesen und deshalb auf die Eigentümer zu überwälzen seien. Die Quartierplanung sei dadurch zusätzlich

erschwert worden, dass gewisse Grundstücke teilweise überbaut, jedoch nicht vollumfänglich ausgenützt seien und andere teilweise nicht überbaut seien. Vorliegend bestehe kein weitergehendes öffentliches Interesse, so dass gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG und der Praxis der Gemeinde die Quartierplankosten zulasten der Beteiligten gingen. Schliesslich beantragte die Gemeinde die Durchführung eines Augenscheines. 8. Am 7. März 2012 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Begehren fest. Der Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin zum Teil nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt worden. So ergebe sich die Freihaltung von Grünflächen im Innenbereich als Aufgabenstellung an den Planer nicht aus den Akten. Der Studienauftrag sei dahin gegangen, dass eine dichtere Bauweise und eine hohe Wohnattraktivität zu schaffen, eine schrittweise Realisierung anzustreben, die Rahmenbedingungen festzulegen und die Realisierbarkeit der getroffenen Massnahmen zu gewährleisten sei. Auch hätten die Vernehmlassungen der Grundeigentümer vom Frühjahr 2008 eine Neubeurteilung der Situation gebracht, weswegen – und nicht allein aus Altergründen beim vorherigen Planer – die Gemeinde einen neuen Planer beigezogen habe. Zwei der vier Studien hätten denn auch keinen Freihaltebereich beinhaltet. Überdies habe die Beschwerdeführerin bereits mehrfach gerügt, dass beim Projektverfasser … eine Interessenskollision vorliege. Die drei anderen Studien wären im Wesentlichen ohne Landumlegung ausgekommen. Somit habe einzig die Studie … die beanstandete Landumlegung vorgesehen. Gemäss den anderen Studien wäre die Parzelle 2958 problemlos überbaubar gewesen. Auch das Argument der Freihaltung eines Grünstreifens werde einzig für die Rechtfertigung der Studie … herbeigezogen und ergebe sich keineswegs aus dem Planungsauftrag und den übrigen Studien. Zu den Vor- und Nachteilen der vorgesehenen Parzellierung bemerkte die Beschwerdeführerin wiederholt, dass ihr durch die mögliche Errichtung eines grossen Baukubus auf Parzelle 2958 Licht und Sonne entzogen würden und die

neue Parzellierung ohnehin allein Parzelle 2958 diene und damit indirekt dem Projektverfasser, was stossend sei. Die Aussicht gegen Westen sei kein Gewinn, da das Gelände gegen Westen hügelig sei und ansteige. Eine Sicht ins Oberengadin sei kaum gegeben. Eine Verbesserung der Situation sei folglich nicht ersichtlich. Auch sei die Etappierung bei dieser Variante des Quartierplans nicht gewährleistet. Werde die Parzelle 2958 überbaut, sei der Zugang zu den Parkplätzen und zum Haus der Beschwerdeführerin erschwert oder gar verunmöglicht. Betreffend die Kostenaufteilung argumentiere die Gemeinde widersprüchlich. Am 31. August 2010 habe sie ausgeführt, das Konzept müsse überdacht werden und die Planung befriedige nicht, weswegen ein Wechsel beim Planer vorgenommen worden sei. Die Argumentation der Gemeinde in der Vernehmlassung, das Quartierplanverfahren sei erschwert worden, da Grundstücke teilweise überbaut, jedoch nicht vollumfänglich ausgenützt seien und andere nicht überbaut seien, könne kaum herangezogen werden, um eine solche massive Fehlplanung des ersten Planers zu rechtfertigen. Folglich seien die Kosten, die aus dem Verschulden der Gemeinde respektive des ersten Planers angefallen seien, von der Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde halte die Kosten zudem selbst für überdurchschnittlich hoch. Mit Schreiben vom 9. März 2012 unterstützte … die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiederum. 9. Am 30. April 2012 hielt die Gemeinde duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest. Im Studienauftrag sei unter anderem als Ziel formuliert gewesen, eine hohe Wohnattraktivität zu schaffen, was auch die Aussenräume impliziere. Zudem sei die Beachtung des im Baugesetz und den Plänen der Grundordnung festgesetzten Rahmens definiert worden. Der Kern von … weise höchste Qualität auf und sei von nationaler Bedeutung, weil neben den strassenbaubildenden herrschaftlichen Bauten auch zusammenhängende Aussenräume vorhanden seien. Die Dorfkernerweiterungszone verlange eine schonungsvolle Anpassung der Bebauung an den alten Dorfkern und gemäss

Art. 98 BG seien die zu überbauenden von den freizuhaltenden Bereichen zu trennen und gute Beziehungen zur baulichen und landschaftlichen Umgebung zu schaffen. Dies sei im Quartierplan … angestrebt worden. Im Studienauftrag sei zwar nicht explizit ein Grünraum verlangt worden, hingegen seien der ortsbauliche Charakter, hohe Wohnattraktivität und gestalterische Qualität als Kriterien aufgeführt worden. Zudem seien im Jurybericht unter anderem grosszügige Grüninnenräume thematisiert worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe der erste Planer das Mandat aus Altersgründen niedergelegt, weswegen die Gemeinde einen neuen Planer beauftragt habe. In Bezug auf die Planunterlagen im Studienauftrag des ersten Planers hielt die Gemeinde fest, es sei möglich, dass in der Überbauungsstudie die Parzelle 2418 noch nicht parzelliert gewesen sei. Indessen sei klar, dass es Pflicht der Studienverfasser gewesen sei, ihre Studien aufgrund aktueller Katasterkopien zu erarbeiten. Die Gemeinde habe die weitere Bearbeitung der Studien aufgrund der Juryempfehlung vorgenommen. Im Jurybericht sei festgehalten worden, dass der Gassencharakter zu erhalten und ein grosszügiger grüner Innenraum als typisches Merkmal des Ortsbildes von …. beizubehalten sei. Die Architekten … hätten zwar eine Studie abgegeben, allerdings nicht an der Ausarbeitung des vorliegenden Quartierplans mitgearbeitet, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen unbegründet seien. Die Via … und der dortige Verkehr seien nicht Gegenstand des Quartierplanverfahrens. Im Rahmen des Quartierplanverfahrens sollten nun einzig die für die Einführung des Gegenverkehrs notwendigen Ausstellplätze gesichert werden, was möglich sei, weil es sich bei der Via … um eine Erschliessungsstrasse handle, die auch der Quartiererschliessung diene. Zudem sei diese Strasse schon früher mit Gegenverkehr geführt worden. Mit der erneuten Einführung des Gegenverkehrs müsste der GEP somit nicht geändert werden. Die Via … sei dort bereits als Erschliessungsstrasse qualifiziert worden.

10. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Gemeinderates von … vom 10., mitgeteilt am 11. November 2011, betreffend die Genehmigung des Quartierplans …. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Verfügungen von Gemeinden betreffend die Genehmigung von Quartierplänen können nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb auf die vorliegende – überdies frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde vom 5. Dezember 2011 einzutreten ist. Da der Sachverhalt aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten (Quartierplanakten mit Plänen) genügend erstellt ist, kann auf den von der Beschwerdegegnerin beantragten Augenschein verzichtet werden. 2. a) Zunächst ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der

umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 10 115, R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem – institutionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115).

c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 10 24, R 10 115). 3. a) Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend die Aufhebung des gesamten Quartierplans, begründet dies hingegen nur für die Kostenbeteiligung, die Landumlegung betreffend Parzelle 2418 und 2958 sowie den Ausstellplatz. Folglich kann mangels Begründung auf den Antrag betreffend Aufhebung des gesamten Quartierplans über die drei genannten Punkte hinaus, nicht eingetreten werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG). b) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Abs. 1, Satz 1). Gemäss Absatz 2 des genannten Artikels besteht der Quartierplan aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG enthalten die Quartierplanbestimmungen Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Schliesslich gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht (vgl. zum Ganzen VGU R 11 72 E. 2a). c) Betreffend die Quartierplankosten macht die Beschwerdeführerin vorliegend geltend, es sei eine Beteiligung der Gemeinde vorzusehen, zumal im vorliegenden Fall spezielle Verhältnisse vorlägen.

Gemäss Art. 31 f. der Quartierplanvorschriften (QPV) werden sämtliche Kosten für das Quartierplanverfahren sowie für die Erstellung der Erschliessungsanlagen den Eigentümern nach Massgabe ihrer Bruttogeschossflächen (BGF) im Altbestand überwälzt (vgl. die Kostentabelle vom 28. August 2010/13. Mai 2011). Die Gemeinde übernimmt keinerlei Kosten (vgl. Art. 31 QPV), was gemäss Art. 54 KRG gerechtfertigt ist, zumal kein weitergehendes öffentliches Interesse der Gemeinde an der vorliegenden Zonenplanung ersichtlich ist. Ein mögliches öffentliches Interesse wäre allenfalls hinsichtlich des einheitlichen Ortsbildes in Bezug auf die parallele Strassenführung auszumachen, doch genügt dieses mögliche Interesse an einer einheitlichen Gestaltung nicht für eine Kostenbeteiligung durch die Gemeinde. Die Beschwerdeführerin verlangt denn auch unter dem Titel der öffentlichen Interessenz keine Kostenreduktion respektive Kostenbefreiung, vielmehr ist sie der Meinung, dass die Gemeinde unnötige Planungskosten verursacht habe. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde aufgrund der von ihr bestrittenen Tatsache, dass sie unnötige Planungskosten verursacht habe, wäre allerdings in einem anderen Verfahren geltend zu machen. Die Bestimmungen im KRG sowie in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; 801.110) regeln das Verfahren betreffend Quartierplanung abschliessend und halten auch fest, was diesbezüglich angefochten werden kann. Die Höhe der Kosten figuriert – anders als der Kostenverteiler – nicht unter den möglichen Anfechtungsobjekten und wäre allenfalls unter einem anderen Rechtstitel geltend zu machen (vgl. Art. 20 KRVO). Die Kostenverteilung an sich ist im vorliegenden Verfahren unbestritten. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin sind demnach abzuweisen. 4. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls in Frage gestellten Ausstellplatz gestaltet sich die Situation anders. Dieser dient auch gemäss den Aussagen der Gemeinde lediglich teilweise dem Quartier, vielmehr ist er quartierübergreifend angelegt. Langfristiges Ziel der Gemeinde ist es, die Erschliessung der Grundstücke unterhalb der reformierten Kirche vom Bahnhof her vorzunehmen. Der Ausstellplatz wäre zum Zweck der Wiedereinführung des

Gegenverkehrs auf der Via … nötig. Allerdings liegt die Via … ausserhalb des vorliegend in Frage stehenden Quartierplangebietes und die Einführung des Gegenverkehrs auf der Via …. ist richtigerweise auch nach Ansicht der Gemeinde nicht im vorliegenden Verfahren zu regeln. Da allerdings die Erstellung des Austellplatzes von der Gemeinde ausschliesslich mit der Gegenverkehrslösung begründet wird, muss auch der Ausstellplatz in einem separaten Verfahren geregelt werden; seine Schaffung liegt weitestgehend ausserhalb des Quartierplanzwecks. Wenn er für die Einführung des Gegenverkehrs nötig ist, müsste eben – entgegen der Ansicht der Gemeinde – der generelle Gestaltungsplan (GEP) im dafür vorgesehenen Verfahren entsprechend ergänzt werden. Die Beschwerde ist folglich in Bezug auf die Erstellung des geplanten Ausstellplatzes gutzuheissen und der Quartierplan insoweit aufzuheben. 5. a) Schliesslich bleibt das Begehren um Aufhebung der Landumlegung betreffend die Parzellen 2418 und 2958 zu behandeln. Hier stehen sich die Argumente der Beschwerdeführerin und der Gemeinde diametral gegenüber. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr durch die vorgesehene Landumlegung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, da auf Parzelle 2958 ein grosses Gebäude im Süden ihrer Parzelle erstellt werden könnte, wobei ihr Grundstück massiv entwertet würde, da die Aussicht gegen Süden und die Sonneneinstrahlung beeinträchtigt wären. Die Gemeinde hingegen argumentiert, dass es nicht zutreffe, dass einzig private Interessen der Eigentümer der Parzelle 2958 die Landumlegung rechtfertigen sollten. Die Landumlegung sei durchgeführt worden, um das Konzept des Grünstreifens im mittleren Bereich und die Anordnung der Baufenster entlang der Strassen zu ermöglichen. b) Entscheidend ist, ob die Umlegung gemäss Art. 65 Abs. 1 KRG erforderlich ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Landumlegung erforderlich ist, wenn die Freihaltung der mitten im Quartierplangebiet befindlichen Grünfläche anzustreben ist. Diese lässt sich nämlich ohne die Landumlegung nicht

realisieren. Da es sich bei gestalterischen Fragen einer Quartierplanung um rein lokale Angelegenheiten handelt, hat das Gericht diese mit der ihm auferlegten Zurückhaltung zu prüfen (vgl. vorstehend Ziff. 2). Dementsprechend ist der Freihaltung der Grünfläche im Hinblick auf die Gestaltung gemäss der Argumentation der Gemeinde nichts entgegenzuhalten. Mit der Beschaffung einer zentralen Parkierungsanlage lässt sich die Freihaltung dagegen nicht mehr begründen, da die ursprüngliche Planung einer unterirdischen Einstellhalle von der Gemeinde gemäss eigenen Angaben nicht weiter verfolgt werde. c) Schliesslich stellt sich die Frage der behaupteten gravierenden Nachteile für die Beschwerdeführerin aufgrund der Landumlegung. Die Gemeinde äussert sich in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich dahingehend, dass die vorgesehene Landumlegung für das Grundstück der Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bringe, da mit der Anordnung der Baufenster entlang der Strasse für das Grundstück der Beschwerdeführerin im Südwesten die Aussicht ins Oberengadin freigehalten werde. Würde keine Landumlegung durchgeführt, könnte der Eigentümerin des Grundstückes 2958 lediglich ein Baustandort im Südwesten der Liegenschaft 2418 zugewiesen werden, womit die gesamte Aussicht ins Oberengadin verbaut würde. Diese Argumentation ist so weit stichhaltig, auch wenn anzumerken ist, dass, sofern die Beschwerdeführerin ihr Grundstück nicht mit einer Neubaute ausnützt, ihre bestehende Baute wohl von einer allfälligen Neubaute auf Parzelle 2958 bedrängt und eingeengt würde. Dass allerdings die Beschwerdeführerin bei einer Überbauung der Nachbarparzelle ihre Parkplätze und ihre Zufahrt verlegen muss, liegt indessen in der Natur der Sache. In Anbetracht der dem Verwaltungsgericht auferlegten Zurückhaltung betreffend lokale Angelegenheiten, sieht das Gericht auch in Bezug auf die Frage der Landumlegung keine gravierenden Nachteile für die Beschwerdeführerin, weshalb die Argumentation der Gemeinde hiermit zu stützen ist.

d) Nicht von Bedeutung ist die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Tatsache, dass der Architekt … in einem früheren Stadium der Quartierplanung (Überbauungsstudie) mitgewirkt hat. An der weiteren Erarbeitung der Quartierplanung war er schliesslich nicht mehr beteiligt, weshalb nicht von einem Interessenskonflikt auszugehen ist. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise (Ausstellplatz) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 3’000.-- zu Lasten zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde und zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wird gemäss richterlichem Ermessen im reduzierten Umfang von Fr. 1‘500.-- von der Gemeinde entschädigt (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote kann mangels Spezifizierung des Aufwandes für das vorliegende Gerichtsverfahren nicht abgestellt werden. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, soweit eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 998.-zusammen Fr. 3‘998.-gehen zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde … und zu 2/3 zu Lasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … ausseramtlich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST).

R 2011 130 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.06.2012 R 2011 130 — Swissrulings