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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.05.2012 R 2011 112

22. Mai 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,380 Wörter·~17 min·9

Zusammenfassung

Güterzusammenlegung (Bewertung Altbestände) | Landwirtschaft

Volltext

R 11 112 5. Kammer URTEIL vom 22. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Güterzusammenlegung (Bewertung Altbestände) 1. Am 4. Oktober 2011 verfügte die Schätzungskommission Melioration …., dass der Bonitierungswert von Parzelle 341 in …entsprechend dem vor Ort gemachten Vorschlag - wie in der Planbeilage beschrieben - angepasst werde. Sie schrieb die von … dagegen am 26. April 2011 erhobene Einsprache ab. Die Kommission erwog, dass die Bonitierung der Parzellen im Gebiet … von der Schätzungskommission festgelegt worden sei und auf dem vom Genossenschaftsvorstand und der Schätzungskommission gemeinsam festgelegten Klassenmuster über den Gesamtmeliorationsperimeter beruhe. Aufgrund von Distanz, Zugänglichkeit, Lage und Beschaffenheit sei der Höchstwert im Gebiet … bei 78 Punkten [Klassenmuster Parz. 342] festgelegt worden. Die Schätzungskommission habe im Rahmen der Bonitierung keine Veranlassung gesehen, diesen Wert zu erhöhen. Darauf basierend habe Parzelle 341 im ertragreichsten Bereich 74 Punkte erhalten, da sie insbesondere bezüglich Zugänglichkeit und Neigung etwas schlechtere Eigenschaften aufweise als die Fläche beim Klassenmuster. Im Rahmen der Einspracheverhandlung sei die fragliche Parzelle vor Ort neu beurteilt worden. Die Kommission habe eine Erhöhung von zwei Punkten und eine Anpassung der Bonitierungsgrenzen gewährt. Eine einvernehmliche Lösung habe aber nicht erreicht werden können. Die Kommission sei verpflichtet, einen Vergleich mit gleichwertigen Parzellen in vergleichbaren Gebieten zu ziehen. Dies habe sie vorliegend getan. Die vorgenommene Anpassung sei vertretbar, nicht aber eine bedeutend höhere Bewertung. Diese würde zudem die Neubeurteilung der

gesamten Bonitierung nach sich ziehen, was neben erheblichem Aufwand auch eine faktische Minderbewertung der fraglichen Parzelle bedeutete. 2. Dagegen erhoben … am 1. November 2011 Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Bonitierungswertes von Parzelle 341 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Schätzungskommission zur Festlegung eines höheren Bonitierungswertes. Eine Einigung über die Höhe des Bonitierungswertes von Parzelle 341 habe nicht erzielt werden können. Die Begründung des festgelegten Wertes sei aus ihrer Sicht nicht schlüssig. Die Angaben bezüglich Zugänglichkeit seien nicht nachvollziehbar, da für Parzelle 342, welche mit 78 Punkten bonitiert worden sei, die Güllenzufuhr über Parzelle 341 (bonitiert mit 74/76 Punkten) erfolge und diese über die Strasse wegen des starken Gefälles und des lockeren Untergrundes schwierig sei. Parzelle 341 verfüge ausserdem über Anteile an einer eigenen Quelle. Das Gebiet … (Parzellen 339 341 342 344) sei zu tief bonitiert worden. Das Klassenmuster dieses Gebiets stimme nicht mit anderen Klassenmustern in der Melioration Heimgebiet … überein. In diesen Klassenmustern sei die Zugänglichkeit, Distanz und Lage usw. ähnlich beschaffen, es seien aber bis zu 20 Punkte mehr vorgesehen. 3. Am 18. November 2011 (Poststempel) beantragte die Schätzungskommission, die Beschwerdepunkte Klassenmuster und Parzelle 341 seien nacheinander und in dieser Reihenfolge zu behandeln, da die Punkte von Parzelle 341 vom Klassenmuster abhänge. Die Beschwerde sei abzuweisen. Vor der Bonitierung sei ein Klassenmuster über das Gebiet der Melioration … Heimgebiet erstellt worden. In mehreren Geländekammern seien die jeweils besten Flächen beurteilt und die Bodenqualität in einer Punkteskala von 0-100 Punkten eingeteilt worden. Kriterien seien die Ertragsfähigkeit des Bodens und andere wie Hangneigung, Bewirtschaftbarkeit, Exposition oder Zugänglichkeit. Das Klassenmuster diene vor allem als Eichstrecke für die Schätzungskommission. Sie könne bei der Beurteilung einer neuen Geländekammer oder bei Unterbrüchen der Schatzungstätigkeit einen Punkt im

Klassenmuster aufsuchen, um sich im Gelände frisch zu orientieren und, ausgehend vom Wert des Klassenmusters, mit der Bonitierung fortfahren. In der offenen Landschaft der Gesamtmelioration Heimgebiet sei der Übergang der Geländekammern meist fliessend. Verschiedentlich seien die Bonitierungswerte des Klassenmusters so miteinander verglichen worden und die Übergänge hätten den Schätzern nie Mühe bereitet, was für die Qualität des Klassenmusters spreche. Die Schätzungskommission habe zur besseren Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse entschieden, den Genossenschaftsvorstand bei der Erstellung des Klassenmusters beizuziehen. Dieser habe unabhängig von der Schätzungskommission gleich wie diese die jeweiligen Geländekammern beurteilt. Die Schätzungskommission und der Genossenschaftsvorstand hätten in ihrer Beurteilung der besten Flächen einer Geländekammer nie mehr als zwei Punkte auseinander gelegen und hätten in der fachlichen Einigungsdiskussion nie Mühe gehabt, sich zu finden. Es gebe auch deshalb keinen Grund, die Qualität des Klassenmusters anzuzweifeln. In … betrage das Klassenmuster 78 Punkte. Müssten, wie von den Beschwerdeführern gefordert, 20 Punkte mehr erreicht werden, müssten Werte von 98 Punkten vorliegen. Dies sei in der vorliegenden Melioration aber nur bei den direkt beim Dorf gelegenen, ebenen und fruchtbarsten Böden der Fall. Dagegen gebe es im Klassenmuster drei Beispiele in der Grössenordnung von 90 Punkten. Der Unterschied zum Klassenmuster in … liege bei diesen hauptsächlich darin, dass diese drei Kammern, sowohl vor als auch nach der Erstellung der Meliorationswege, deutlich besser erschlossen seien als jene in …. Die beiden Klassenmuster mit 90 respektive 92 Punkten lägen zudem 100 bzw. 150 Höhenmeter tiefer, was die höhere Bonitierung rechtfertige. Das Beispiel mit 88 Punkten in gleicher Höhenlage liege seinerseits deutlich näher beim Dorf. Betreffend der Bonitierung von Parzelle 341 seien folgende Überlegungen angestellt worden: Die Parzelle liege 150 m vom bestehenden Weg entfernt und sei derzeit nur über andere Liegenschaften erreichbar. Sie sei also schlechter erschlossen als das Klassenmuster. Die Hangneigung sei etwas stärker als

jene des Klassenmusters. Da der Hang nach Nordwesten geneigt sei, sei das Kriterium Neigung nicht unbedeutend. Bezüglich anderer Kriterien wie Pflanzenbestand, Gründlichkeit und Wasserhaushalt sei die Liegenschaft als mit dem Klassenmuster vergleichbar beurteilt worden. Der Bereich, welcher mit 70 Punkten bonitiert worden sei, sei nochmals stärker geneigt und weise einen schlechteren Pflanzenbestand auf. Die benachbarten Eigentümer hätten sich mit der Bonitierung einverstanden erklärt. Im Gebiet … sei nur gegen die Bonitierung von Parzelle 341 Einsprache erhoben worden. Zu Gunsten der entsprechenden Partei habe die Schätzungskommission dann beschlossen, die Punkte von 74 auf 76 anzuheben und die Abgrenzung zur Fläche, welche mit 70 Punkten bonitiert worden sei, so zu ändern, dass die höher bonitierte Fläche deutlich grösser geworden sei. Aufgrund des Scheiterns einer einvernehmlichen Lösung sei der entsprechende Entscheid gefasst worden. Dieser habe den Ermessenspielraum zu Gunsten der Beschwerdeführer voll ausgenutzt. 4. Am 21. November 2011 (Poststempel) verzichtete die Meliorationsgenossenschaft … Heimgebiet auf die Mitwirkung am Verfahren und auf eine Stellungnahme. 5. Am 5. Dezember 2011 (Poststempel) replizierten …. Sie hätten das Klassenmuster von … mit anderen, vergleichbaren Klassenmustern in der Melioration verglichen. In … lägen die besten Flächen bei ca. 70-78 Punkten. In …/… lägen die besten Flächen bei ca. 88-96 Punkten. Der Unterschied von bis zu fast 20 Punkten sei zu hoch. Am … sei ein Klassenmuster mit 76 Punkten festgelegt worden. Darüber gäben sie kein Urteil ab, im Vergleich zum Klassenmuster in … liege letzteres Klassenmuster aber deutlich näher beim Dorf, sei 150 Höhenmeter tiefer, die Zufahrt sei gleichwertig oder eher besser und die Vegetation unterscheide sich deutlich. Auch die Klassenmuster-Parzelle in … sei nur über eine andere Parzelle erschlossen und liege ca. 150 m von der Strasse entfernt.

Das Klassenmuster in … sei nach den gewählten Kriterien der Schätzungskommission zu tief. Deshalb seien Teile der Bonitierung von Parzelle 341 zu tief. 6. Am 9. Dezember 2011 (Poststempel) verzichtete die Meliorationsgenossenschaft auf die Einreichung einer Duplik. 7. Am 14. Dezember 2011 duplizierte die Schätzungskommission. Das Klassenmuster auf dem … sei tatsächlich eher hoch. Es liege 120 m höher als das Klassenmuster …. Anderseits sei der Standort des Klassenmusters am … sehr geschützt und weise eine ausserordentlich gute Vegetation auf. In dieser Geländekammer gebe es ausserdem ein zweites Klassenmuster mit 66 Punkten. Dieses sei für die Mehrheit der Geländekammer repräsentativer. Gemäss Planauszug der Bonitierungsauflage sei die Höchstpunktzahl des Klassenmusters nur sehr begrenzt vergeben worden. Gesamthaft weise der … die deutlich tiefere Bonitierung auf als …. Dieses Beispiel sei eine Bestätigung dafür, dass die gesamte Bonitierung sorgfältig abgewogen worden sei und auch einer vertieften Prüfung standhalte. 8. Am 14. Mai 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein im Gelände (zur Besichtigung der markierten Klassenmuster als massgebende Referenzwerte für die Bonitierung) durch, an welchem der Beschwerdeführer (ohne Ehefrau) persönlich anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin (Schätzungskommission Melioration … Heimgebiet [SKM]) waren deren Obmann sowie zwei Kommissionsmitglieder und deren Ingenieur zugegen. Die beigeladene Meliorationsgenossenschaft (MG) war durch ihren Präsidenten präsent. Zu Beginn des Augenscheins wurde der Plan über die genauen Standorte der Klassenmuster im Gelände seitens der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegeben. In der Folge wurde allen Anwesenden an vier verschiedenen Standorten im Gelände nochmals die Möglichkeit geboten, sich zur ganzen Angelegenheit zu äussern (vgl. Protokoll). Von Seiten des Gerichts wurden anlässlich dieser Begehung noch insgesamt

13 Farbfotos (Format A4) an den vier Besichtigungsstandorten („…/…/…/…“) erstellt und zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der SKM vom 4. Oktober 2011, worin der Bonitierungswert der Parzelle Nr. 341 der Beschwerdeführer in „…“ von 74 um zwei Punkte neu auf 76 Punkte im ertragsreichsten Bereich erhöht wurde, womit sich die Beschwerdeführer aber (noch) nicht einverstanden erklären konnten. Das Klassenmuster (Richtwert für jeweiliges Teilgebiet) in „…“ ist die Parzelle 342 mit einem Höchstwert von 78 Punkten. Die Beschwerdeführer kritisierten im Wesentlichen, dass einerseits das ganze Teilgebiet „…“ im Vergleich zu den übrigen Teilgebieten „…bzw. …/…“ [88, 98 und 100 Pte.], „… oben/unten“ [66 und 76 Pte.], sowie „…“ [90 Pte.] zu tief bewertet worden sei und andererseits auch die Parzelle 341 im Direktvergleich zum Klassenmuster in „…“ (Parz. 342 [78 Pte.]) mit bloss 76 Punkten - immer noch - zu tief bonitiert worden sei. b) Zunächst gilt es formell klarzustellen, dass gemäss angefochtenem Entscheid vorgängig nur … gegen die Bewertung des alten Bestandes nach Art. 39 Abs. 1 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG; BR 915.100) Einsprache erhoben hatte. Ob die am Einspracheverfahren nicht beteiligte Ehefrau des Genannten mangels Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzuges – ebenfalls zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 50 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG; BR 370.100) legitimiert ist, kann hier letztlich offen gelassen werden, da zumindest auf die Beschwerde des Ehegatten auf jeden Fall einzutreten ist. Hätte die Ehefrau alleine Beschwerde erhoben, wäre darauf infolge Fehlens der nötigen Prozessvoraussetzungen jedoch nicht eingetreten worden.

2. a) In materieller Hinsicht ist vorweg auf Art. 23 Abs. 1 MelG abzustellen, der bestimmt: Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke. Weiter hält Art. 23 Abs. 3 MelG fest: Gebäude, Bäume, Quellen, Rebkulturen und dergleichen sind separat zu bewerten. Und schliesslich wird in Art. 23 Abs. 4 MelG zuständigkeitshalber festgelegt: Die Bewertung wird durch die Schätzungskommission vorgenommen. b) Betreffend Zuständigkeit zur Bonitierung wäre demnach der Beizug der Meliorationsgenossenschaft (MG) … Heimgebiet nicht erforderlich gewesen. Ihr Beizug diente der Vorinstanz (Schätzungskommission/SKM) somit lediglich als (interne) Referenzgrösse und fachkundige Justierhilfe. Die entsprechenden Bemerkungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz sind daher nur zur Erhärtung ihrer Behauptung zu verstehen, dass sie die Bonitierung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen habe. c) Die Bewertung der im Beizugsgebiet befindlichen Grundstücke ist eine der wichtigsten Phasen in einem Güterzusammenlegungsverfahren, da sie Grundlage für den Neuzuteilungsanspruch eines jeden Grundeigentümers bildet. Anders als im Einleitungsverfahren oder bei der Baulandumlegung geht es im landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungsverfahren zuerst einmal nicht darum, den Verkehrswert der einbezogenen Parzellen zu bestimmen. Gegenstand der Ermittlungen ist vielmehr der sogenannte Bonitierungswert. Dieser entspricht im Meliorationsverfahren nicht etwa dem Verkehrswert eines Grundstücks, sondern er stellt seinem Wesen nach den Tauschwert einer Parzelle dar. Er widerspiegelt somit die Ertragsfähigkeit des Bodens sowie alle weiteren den Wert des Grundstückes beeinflussenden Faktoren wie die Bewirtschaftungsdistanz, Hangneigung, Erschliessung, klimatische Bedingungen usw.. Nebst dem dauernden Bodenwert müssen indes auch jene Faktoren berücksichtigt werden, die den Wert eines Grundstückes nur mehr oder weniger lange Zeit beeinflussen. Zu diesen separat zu bewertenden

Kategorien des Bodenwertes gehören namentlich Bäume, Reben, Waldabstände, Grunddienstbarkeiten, Bewirtschaftungszustand sowie Gebäude. d) Für die Bewertung der verschiedenen Grundstücke, insbesondere auch für die Bestimmung und Gewichtung der einzelnen heranzuziehenden Kriterien, muss der Vorinstanz (SKM) ein gewisser Ermessenspielraum belassen werden. Zwar handelt es sich bei einer Schätzung nicht um eine Ermessensbetätigung im eigentlichen Sinne; da aber jeder Schätzung naturgemäss eine subjektive Komponente anhaftet, hat die Praxis den Ermessensbegriff auf Schätzungen dieser Art ausgedehnt (vgl. Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Bd. I, Nr. 66, S. 413). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG eine Schätzung – abgesehen von den Rügen der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, welche hier aber ausser Betracht fallen – nur dann korrigieren darf, wenn sich die Kommission einer Rechtsverletzung schuldig gemacht oder das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. alte [zum VGG], weiterhin gültige Rechtsprechung: VGU R 01 112 und PVG 1978 Nr. 72). Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens könnte nur dann die Rede sein, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, wenn die Vorinstanz ihrem Entscheid sachfremde oder unsachliche Motive zugrunde legt oder wenn die Entscheidung von Motiven, Zwecküberlegungen und Wertungen bestimmt wird, die nach dem Gesetz offensichtlich unmassgeblich sind (so bereits: VGU R 01 112 mit Verweis auf PVG 1990 Nr. 50). e) Wie eingangs (siehe Erw. 2a) schon dargelegt, erfolgt die Bodenbewertung nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. Die Bemerkung der SKM in ihrer Vernehmlassung, dass die Parzelle 341 der Beschwerdeführer auch nach der Erstellung der Meliorationswege schlechter erschlossen sei als die übrigen zum Vergleich herangezogenen Parzellen, kann

daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dagegen sind die ausdrücklich in Art. 23 Abs. 1 MelG aufgezählten Kriterien zu beachten und zu würdigen, so im Speziellen: Die Ertragsfähigkeit, die Lage, die Erschliessung und die Beschaffenheit der Grundstücke. f) Die SKM hat vor Aufnahme ihrer Arbeit sogenannte Klassenmuster erlassen. Der maximale Bonitierungswert ist mit 100 Punkten und der minimale Wert mit 0 Punkten festgelegt worden. Für die Festsetzung der Klassenmuster sind dabei faktisch – unbestritten – vor allem die Ertragsfähigkeit des Bodens, die Hangneigung, die Bewirtschaftbarkeit, die Exposition und die Zugänglichkeit massgebend. Die Bonitierung der einzelnen Parzellen wurde sodann – ebenfalls unbestritten – aufgrund derselben Kriterien im Vergleich zum Klassenmuster in der jeweils zur Beurteilung gestellten Geländekammer vorgenommen. Bestritten wurde indes, dass für das Gebiet „…“ das Klassenmuster (Parzelle 342) von der Vorinstanz korrekt festgesetzt wurde und darauf basierend, dass das Wiesland der Beschwerdeführer (Parz. 341) richtig bonitiert wurde. Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, dass das Klassenmuster in „…“ im Vergleich zu den anderen Klassenmustern zu tief bonitiert worden sei. Bei jenen Referenzobjekten sei die Zugänglichkeit, Distanz und Lage usw. ähnlich beschaffen, aber es seien dort bis zu 20 Punkte mehr vorgesehen. In der Replik wurde dies noch spezifiziert: Die 70 bis 78 Punkte des Klassenmusters „…“ seien im Vergleich zu den Klassenmustern „…/ …“ mit 88-96 Punkten zu tief bewertet worden. Zudem machen sie geltend, das Klassenmuster „…“ müsste im Vergleich zum Klassenmuster „…“ deutlich höher liegen, wenn man die Kriterien der Vorinstanz korrekt angewandt hätte. Andererseits bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Bonitierung von Parzelle 341 auch im Verhältnis zur Parzelle 342 zu tief erfolgt sei. Die Parzelle 342 (mit 78 Punkten bonitiert) könne bloss über die Parzelle 341 (70/76 Punkte) erreicht werden. In der Replik betonten sie: Die Klassenmusterparzelle 342 sei auch nur über eine Drittparzelle erschlossen und liege ca. 150 m von der Strasse entfernt.

g) Wie die gerichtliche Ortsbegehung vom 14. Mai 2012 nun klar gezeigt hat, ist den massgeblichen Kriterien bei der Bonitierung der jeweiligen Klassenmuster in vernünftigem sowie nachvollziehbarem Umfange Rechnung getragen worden. Beim Besichtigungsstandort 1 („…/…/…“) sind die erhobenen Referenzwerte von 88, 98 und 100 Punkten eindeutig auf die besondere Dorfnähe, die gute strassenmässige Erschliessung, die Einfachheit der Bewirtschaftung (Ebenerdigkeit bzw. keine Hanglage) und die ausgesprochen gute Wieslandqualität (saftige Wiesen, keine Stein- oder Felsunterlage) der jeweiligen Landwirtschaftsgrundstücke zurückzuführen. Bei den zwei östlichen beim Dorfeingang gelegenen Klassenmustern sind diese Kriterien in bestmöglicher Form und Ausgestaltung erfüllt, weshalb dort teilweise sogar das Punktemaximum von 100 Pte. vergeben werden konnte (vgl. anlässlich Augenschein abgegebener Plan 1:10‘000 betreffend alle Klassenmuster mit jeweils rot markierter Punktzahl; sowie Fotos 1 und 2). Beim Besichtigungsstandort 2 („… oben/unten“) ist mit lediglich 66 Punkten (oben) offensichtlich die Tatsache berücksichtigt worden, dass sich jenes Klassenmuster relativ weit entfernt vom Dorfkern am Berg befindet und damit lange und teilweise bewaldete Anfahrts- und Bewirtschaftungswege in Kauf genommen werden müssen. Dasselbe gilt noch mehr für das mit 76 Punkten (… unten) bonitierte Klassenmuster, welches zwar eindeutig eine reichhaltigere Vegetation als das ca. 100 m höher gelegene Vergleichsobjekt in der gleichen Geländekammer aufweist, aber wegen der sehr steilen und daher auch gefährlichen Hangzufahrt bezüglich einer möglichst rationellen und einfachen Bewirtschaftung mit Grund beträchtliche Punkteabzüge hinnehmen musste (vgl. Fotos 3 und 4). Selbst wenn man aber anderer Meinung wäre und das fragliche Klassenmuster beim …. (unten) mit 76 Punkten als zu hoch bzw. zu grosszügig bemessen ansehen wollte, würde dieser einzige „Ausreisser“ sicherlich noch nichts an der Gesamtbeurteilung ändern, wonach alle übrigen Klassenmuster korrekt und aussagekräftig eingeschätzt wurden. Beim Augenscheinstandort 3 (Klassenmuster „…“, 90 Pte.) ist wiederum die gute Erschliessung und die bedeutend tiefere Lage mit erfahrungsgemäss gesteigerter Ertragsfähigkeit des Grundstücks hervorzuheben, welche eine erhöhte Bewertung ebenfalls als

plausibel und angezeigt erscheinen lässt (vgl. Fotos 5, 6 und 7). Die vom Beschwerdeführer dazu vorgetragenen Erschliessungsprobleme bezüglich des dortigen landwirtschaftlichen Fuhr- und Fahrweges (etwas oberhalb seines Wohnhauses samt Stallbaute) wegen zu geringer Traglast fallen dabei nicht sonderlich ins Gewicht, da die besagte Zufahrt keineswegs als schlecht oder ungenügend bezeichnet werden kann (vgl. Fotos 8 und 9). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die unterschiedliche Bewertung der erwähnten Klassenmuster in den jeweiligen Geländekammern am … und rund ums Dorf selbst durchaus sachlich begründet sind, womit einzig noch deren vergleichsweise Bewertung in Bezug auf das hier allein interessierende Teilgebiet „…“ zu klären ist. Wie die Begehung nach „…“ (ab Dorfrand ca. 200 m langer Fussweg teils durch Waldareal; Foto 13) sowie der Besichtigungsstandort 4 präzise bei den Parzellen 341 (Beschwerdeführer) und 342 (Klassenmuster „…“) schliesslich gezeigt haben (vgl. Fotos 10, 11 und 12), ist die Erreichbarkeit von „…“ im Vergleich zu den vorerwähnten Geländekammern ohne Zweifel schlechter. Die besagten Parzellen befinden sich zudem (leicht terrassiert) in abgestufter Hanglage und sind jeweils allesamt nur über eine vorgelagerte Drittparzelle erreichbar. Die Bewirtschaftung jener hinterliegenden Parzellen (341/342) kann deshalb objektiv wegen ihrer Abgelegenheit durchaus willkürfrei als weniger gut bezeichnet werden, als dies im Besonderen bei den Gebieten rund ums Dorf („…/…/…/…“) der Fall ist, welche daher auch teils mit bis zu 24 Punkten höher bonitiert wurden. Wie der Obmann der SKM am besagten Besichtigungsstandort überdies noch glaubwürdig betonte, sei in „…“ mittels Sonde gleich mehrmals die Tiefgründigkeit des Bodens und damit auch dessen Werthaltigkeit abgeklärt worden. Die entsprechenden Messresultate hätten dann aber ergeben, dass der Boden im Gebiet „…“ im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas steiniger und damit eben auch weniger ertragsreich (vegetativ schlechter) sei, weshalb der festgelegte Punkteunterschied sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Das erwähnte Klassenmuster Parz. 342 (liegt oberhalb von Parzelle 341 der Beschwerdeführer) weise eine etwas grössere, zusammenhängende Fläche auf, was die Bonitierung mit 78 Punkten angezeigt habe erscheinen lassen. Bei den Beschwerdeführern habe man eine Erhöhung

der Bonitierung auf 76 Punkte (mit flächenmässiger Ausdehnung des bisher kleineren Anteils von 70 Punkten) zugelassen; eine weitere Erhöhung wäre jedoch durch nichts mehr zu rechtfertigen. Diesen fachkundigen Angaben und Einschätzungen der Bodenexperten vor Ort (vgl. Protokoll) gibt es von Seiten des Gerichts nichts beizufügen, da sie insgesamt als völlig einleuchtend und inhaltlich berechtigt qualifiziert werden können. Zu ergänzen bleibt einzig noch, dass die von den Beschwerdeführern zu ihren Gunsten angeführte Quelle auf Parzelle 341 im jetzigen Bonitierungsverfahren (zielt auf reines Bodentauschgeschäft ab) keine selbständige, integrale Bedeutung zukommt, zumal Art. 23 Abs. 3 MelG dafür doch noch ausdrücklich ein separates Bewertungsverfahren vorsieht. 3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr weites Ermessen bei der Bonitierung der Parzelle 341 der Beschwerdeführer in „…“ mit flächenmässig überwiegend 76 Punkten nicht überschritten oder gar willkürlich angewendet hat. Sowohl der Aussenvergleich mit den übrigen Gebieten „… usw.“ als auch der Innenvergleich mit dem Klassenmuster (Parz. 342) hat gezeigt, dass die Gesamtbeurteilung der vorinstanzlichen SKM rechtlich und sachlich korrekt erfolgte. Der angefochtene Entscheid der SKM vom 4. Oktober 2011 ist somit rechtmässig und schützenswert, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. November 2011 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. dazu vorne: Erw. 1b).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz/SKM) gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 2‘333.-gehen solidarisch zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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