R 10 99, 100 und 101 5. Kammer URTEIL vom 22. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Die … AG ist Eigentümerin der unüberbauten Parzellen 2460 und 1768 in … (gemischte Zone). Darauf stand früher ein Reitstall. … ist Eigentümer der unüberbauten Parzelle 2464 (Zone W1). Verschiedene Stockwerkeigentümer sind Miteigentümer von Parzelle 2384 (Zone W1). Diese und andere Parzellen liegen im Quartierplangebiet ... Am 24. Juni 1993 erliess die Gemeinde … den Quartierplan …, umfassend Parzellen 1768 (darauf lag Baurechtsparzelle 2134 für den Reitstall), 1778, 2306 (existiert nicht mehr) und 2384 zur Gestaltung und Erschliessung des Gebietes …, der Regelung der Eigentumsverhältnisse und der Kostenverteilung. Im Gestaltungsplan wurden Überbauungsbereiche, ein Gestaltungsbereich und eine Baulinie festgelegt. Nach Art. 10 der Quartierplanvorschriften (QPV) sollten die Gebäude- und Firsthöhen gemäss Art. 21 BG ermittelt werden. Auf Parzelle 2384 durften die Gebäude- und Firsthöhen zur Ausgleichung des Terrainverlaufes ab der im Gestaltungsplan festgelegten Höhenkote (östliche Reihe: 513.40 m.ü.M.; westliche Reihe: 515.10 m.ü.M.) gemessen werden. Gemäss Art. 11 QPV war das Quartierplangebiet gemäss Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen (Strasse, Fussweg) zu erschliessen. Für Parzelle 1768 wurden dabei nebst der Einfahrt ab der Strassenparzelle 2352 (…strasse) lediglich zwei Anschlusspunkte für mögliche Zufahrten festgelegt. Gemäss Bericht zum Quartierplan werde das Gebiet durch die neu zu erstellende Verbindungsstrasse …-Kantonsstrasse erschlossen, insbesondere die neue
unterirdische Parkierungsanlage auf Parzellen 2306 und 2386 (recte wohl 2384). Am 14. August 2000 wurde der Quartierplan revidiert. Angepasst wurde insbesondere Art. 10 Abs. 1 (neu Verweis auf Art. 24 BG statt Art. 21) und Abs. 2 QPV, indem dort neu Parzellen 2384 und 344 (später in Parzellen 2738 sowie 2513-2517 sowie 344 aufgeteilt) genannt sind. Vom 8. Januar bis 8. Februar 2010 lag auf Antrag der … AG eine weitere Teilrevision des Quartierplans auf. Dabei wurde u.a. Art. 6 Abs. 3 QPV neu gefasst und es wurden anstelle des Überbauungsbereichs auf Parzelle 1768 neue engere Baustandorte festgelegt. Zudem wurde in Art. 10 Abs. 2 QPV bestimmt, dass auch auf Parzellen 1768 und 2460 die Gebäude- und Firsthöhen durch Ausgleichung des Terrainverlaufes ab der im nachgeführten Gestaltungsplan festgelegten Höhenkote gemessen werden dürften, wobei die Höhenkote für den jeweiligen Baustandort gelte (die Regelung von 1993 wurde somit auch auf Parzellen 2460 und 1768 ausgedehnt). In Art. 11 Abs. 1 QPV wurde auf den nachgeführten Erschliessungsplan verwiesen, worin neu eine Zufahrt zur geplanten unterirdischen Einstellhalle auf Parzelle 1768 festgelegt und der zweite, auf Parzelle 2460 liegende Erschliessungspunkt für Parzellen 2460/1768 aufgehoben wurde. Dagegen erhoben die Stockwerkeigentümer auf Parzelle 2384 Einsprache. Sie verlangten einen Verzicht auf die Revision der Quartierplanung, die Nichtgenehmigung der im revidierten Erschliessungsplan vorgesehenen Zufahrt über Parzelle 2384 und die Nichtbewilligung der vorgesehenen Höhenkoten. Ebenso erhob … Einsprache. Er verlangte die Aufhebung des …beschlusses und die Nichtgenehmigung der Änderung des Quartierplans. Insbesondere seien die Höhenkoten und die Bebauungsstandorte nicht zu genehmigen. Am 23. August/2. September 2010 hiess der … die Einsprachen der Stockwerkeigentümer von Parzelle 2384 und von … bezüglich der Höhenkoten der Baustandorte teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Er änderte die Höhenkote des Baustandortes 3 von 507 auf 505.40 m.ü.M. Die übrigen Höhenkoten beliess er unverändert. Weiter verfügte er u.a., dass die
Nummer der nicht mehr existierenden Baurechtsparzelle 2134 zu löschen sei. Die Ausfahrt der Notzufahrt und des Fussweges auf die Sammelstrasse seien auf die bestehende Ausfahrt auf Parzelle 2384 zu verlegen (Änderung Erschliessungsplan). Zudem fügte er einen zusätzlichen Abs. 5 in Art. 23 QPV ein (Kostenbeteiligung des Eigentümers von Parzelle 1768 an der Änderung der Erschliessungsanlage auf Parzelle 2384). Er erwog u.a., dass das Quartierplanverfahren nicht neu einzuleiten sei. Ebenfalls sei das Quartierplangebiet nicht weiter auszudehnen. Die Mitwirkungsrechte der Quartierplanbeteiligten seien gewahrt worden. 2. Dagegen erhoben … und drei weitere Stockwerkeigentümer von Parzelle 2384 am 4. Oktober 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren R 10 101) und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2010. Sie machen u.a. geltend, das Quartierplanänderungsverfahren sei nicht förmlich eingeleitet worden, weil kein Einleitungsbeschluss ergangen sei. Zudem könne der Quartierplan nur geändert werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert hätten (Art. 21 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung; KRVO). 3. Dagegen erhob auch … am 4. Oktober 2010 Beschwerde (Verfahren R 10 100). Er verlangte die Aufhebung des Beschlusses des … vom 23. August 2010 und die Nichtgenehmigung der Quartierplanänderungen. Insbesondere sei dem Gestaltungsplan betreffend der Höhenkote für die Gebäudebeziehungsweise Firsthöhe und der Baustandorte die Genehmigung zu verweigern. Eventualiter seien mindestens die Ausnahmeregelungen betreffend Gebäude- und Firsthöhen nicht zu genehmigen, subeventualiter sollten alle maximalen Gebäudekoten auf die vorhandene tiefste Kote von 504.40 (recte wohl: 505.40, s. nachstehende Begründung) m.ü.M. festgelegt werden. 4. Schliesslich erhob die … AG am 4. Oktober 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren R 10 99) und beantragte, Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei so abzuändern, dass die Höhenkote für Haus 3 auf 507 m (recte: ü.M.) festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur
Überarbeitung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. 5. Am 30. November 2010 nahm die Gemeinde Stellung. Sie verfügte zunächst Änderungen der Quartierplanung gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde der StWE-Eigentümer sei abzuweisen soweit sie nicht mit den in der Vernehmlassung verfügten Änderungen übereinstimme. Die Beschwerde von … sei abzuweisen. Die Beschwerde der … AG sei ebenfalls abzuweisen, soweit sie nicht mit den in der Vernehmlassung verfügten Änderungen übereinstimme. Sie macht u.a. geltend, das Verfahren sei korrekt durchgeführt worden. 6. In der Folge wurden die Verfahren zusammengelegt und weitere Rechtsschriftenwechsel durchgeführt, in welchen die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten festhielten. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Vorliegend hat die Gemeinde den Quartierplan … revidiert, ohne vorgängig einen Einleitungsbeschluss zu erlassen und zu publizieren. Es fragt sich, ob dies zulässig war. Zunächst ist hinsichtlich des anwendbaren Rechtes Folgendes festzuhalten: b) Das Quartierplanverfahren ist ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) mit der dazugehörigen KRVO abzuwickeln. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG erklärt nämlich die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeit nach Art. 5 zum unmittelbar anwendbaren Recht. Art. 5 Abs. 1 KRG sieht wiederum vor, dass für die in diesem Gesetz und in der Verordnung festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht gilt, soweit die
Gemeinden und Regionalverbände nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Für das Quartierplanverfahren sind solche Ausnahmen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens ausschliesslich auf das KRG bzw. die KRVO abzustellen ist (vgl. VGU R 07 65). Das kantonale Recht hat diesbezüglich also zwingenden Charakter. c) Gemäss Art. 53 Abs. 1 KRG ist der Gemeindevorstand zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. Er beschliesst nach Abs. 2 dieser Bestimmung von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung laut Abs. 4 durch Verordnung. In Art. 16 KRVO hat die Regierung das Einleitungsverfahren im Einzelnen geregelt. Der Gemeindevorstand gibt danach (Abs. 1) die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Während der öffentlichen Auflage kann nach Art 16 Abs. 2 KRVO beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. Art. 21 KRVO regelt sodann die Änderung oder die Aufhebung von Quartierplänen. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet: "Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst. Eine Anpassung ist insbesondere
vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht." Nach Abs. 2 gelten für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen sinngemäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren. d) Aus diesen Bestimmungen folgt, dass es vor dem Erlass oder der Änderung eines Quartierplanes stets eines Einleitungsbeschlusses bedarf. Damit wird ermöglicht, dass sich Betroffene innerhalb und ausserhalb des vorgesehenen Quartierplangebietes gegen dessen Umgrenzung zur Wehr setzen oder die Notwendigkeit der Planung als solcher in Frage stellen können. Gerade bei Quartierplanrevisionen bestehen höhere Anforderungen an die Notwendigkeit der Planung, weil sich die Verhältnisse erheblich geändert haben müssen. Umso weniger kann dort auf einen Einleitungsbeschluss verzichtet werden, ganz abgesehen davon dass es sich um zwingendes kantonales Recht handelt, das von den Gemeinden anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass die angefochtene Quartierplanrevision aufzuheben ist. Dabei bleibt es zunächst der Gemeinde überlassen, ob sie einen Einleitungsbeschluss fassen oder auf die Revision verzichten will. Die Beschwerden R 10 100 und R 10 101 sind demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerde R 10 99, mit welcher materielle Rügen gegen die Quartierplanung erhoben wurden, erweist sich demzufolge als gegenstandslos. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten der Gemeinde und zu einem Viertel zulasten der Beschwerdeführerin R 10 99. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da vorliegend das falsche verfahrensmässige Vorgehen die Behörde zu verantworten hat, ist sie allein zu verpflichten, die obsiegenden privaten Beschwerdeführerinnen aussergerichtlich zu entschädigen. Der Anwalt der Beschwerdeführerinnen R 10 101 hat eine Honorarnote über Fr. 6'032.30 eingereicht, was nicht zu
beanstanden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers R 10 100 unterbreitete dem Gericht eine Rechnung über Fr. 5'950.05. Der von ihm betriebene Aufwand von 19.5 Stunden darf als ausgewiesen betrachtet werden. Dagegen ist der Stundenansatz von Fr. 280.-- zu beanstanden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Nach Abs. 2 geht sie vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit u.a. der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Nach Art 3 HV gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Dementsprechend ist der Ansatz auf Fr. 270.-zu kürzen, woraus sich eine Parteientschädigung von Fr. 5'739.75 ergibt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden R 10 100 und R 10 101 werden gutgeheissen und der angefochten Entscheid und die von der Gemeinde … pendente lite daran vorgenommenen Änderungen werden aufgehoben. Die Beschwerde R 10 99 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 500.-zusammen Fr. 6'500.-gehen zu drei Vierteln zulasten der Gemeinde … und zu einem Viertel zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 6'032.30 (inkl. MWST) und die Beschwerdeführenden im Verfahren R 10 101 mit Fr. 5'739.75 (inkl. MWST).