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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.09.2010 R 2010 55

2. September 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,816 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache | Baurecht

Volltext

R 10 55 5. Kammer URTEIL vom 2. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Nachdem das Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde von … mit VGU R 08 67 vom 10. März 2009 einen Bau- und Einspracheentscheid betreffend ein Projekt zur Erstellung von Haus A und Haus B auf Parzelle 2387 wegen ungenauer Pläne aufgehoben hatte, bewilligte die Gemeinde am 28. Mai 2009 die Häuser A und B mit Tiefgarage auf Parzelle 2387. Am 22. Oktober 2009 bewilligte die Baubehörde rechtskräftig ein am 21. September 2009 von der … AG gestelltes Projektänderungsgesuch für die Häuser A und B. Am 2. November 2009 wurde von Parzelle 2387 die Parzelle 1811 mit einer Fläche von 769 m² abgetrennt. 2. Am 22. März 2010 wurde seitens der Eheleute … das Gesuch für eine zweite Projektänderung, lediglich betreffend Haus A, eingereicht. Diese enthält Fassaden- und Dachänderungen, Grundrissänderungen sowie eine Änderung des Wintergartens und der Terrasse im Dachgeschoss. 3. Am 15. April 2010 erhoben … dagegen Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. Zur Begründung führten sie aus, das Projekt befinde sich auf Parzelle 1811; das ursprüngliche Baugrundstück Parzelle 2387 sei in der Zwischenzeit parzelliert worden. Für die neue Parzelle 1811 fehle es an einer Ausnützungsberechnung, oder eine solche sei zumindest nicht einsehbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Ausnützung nicht eingehalten sei. Ferner machten sie geltend, im Osten des Gebäudes solle eine - nicht zulässige - Stützmauer und eine ebenfalls nicht zulässige Terrainaufschüttung erstellt werden. Zudem sei die geänderte Dachform nicht

profiliert gewesen. Die Grenzabstände des Hauses und der Tiefgarage seien nach erfolgter Parzellierung nicht eingehalten oder zumindest in den Plänen nicht ersichtlich. Weiter fehle es am Ausweis über den Erstwohnungsanteil. 4. Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Bauherrschaft wies der Gemeindevorstand am 6., mitgeteilt am 7. Mai 2010, die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf eintrat und bewilligte die Projektänderungen. In seiner Begründung führte er aus, einspracheberechtigt seien nur jene Teile des Baugesuchs, welche gegenüber dem bewilligten Projekt auch tatsächlich geändert hätten. Sämtliche Projektänderungen seien ohne Auswirkung auf die Berechnung der Bruttogeschossfläche (BGF). Diese bleibe unverändert, weswegen auch keine neue Berechnung habe nachgereicht werden müssen. Böschungen und Mauern hätten gemäss Art. 76 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) einen Grenzabstand von maximal 2.5 Meter einzuhalten. Die Parzelle der Einsprecher sei überall mehr als 5 Meter von der Bauparzelle entfernt. Grenzabstandsverletzungen lägen daher keine vor. Zudem besitze die Bauherrschaft Näherbaurechte gegenüber Parzelle 2387. Ortsbildschützerische Gründe, welche gegen die Erstellung der ostseitigen Stützmauer und Böschung sprächen, lägen ebenfalls keine vor. Weiter machte der Gemeindevorstand geltend, Dachvorsprünge und Dachformen würden jeweils nicht profiliert. Zudem werde seitens der Bauherrschaft auf die Änderung der Dachabschrägung beim Hauseingang verzichtet. Er führte ferner aus, dass die Tiefgarage und das Haus in ihrer Grösse und Lage nicht geändert würden, unter Beibehaltung der Grenzabstände. Auf diesen Einsprachepunkt werde daher nicht eingetreten. Der Grenzabstand zwischen der Parzelle der Einsprecher und jener der Bauherrschaft betrage mehr als 5 Meter. Bei einem grossen Grenzabstand von 5 Meter müsse eine Verletzung des Grenzabstandes ausgeschlossen werden. Weiter legte der Gemeindevorstand dar, dass die Wohnungsgrössen ebenso wenig geändert würden wie die Erstwohnungsanteile. Diese seien im früheren Bewilligungsverfahren festgelegt worden und nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens, weswegen auf diesen Punkt nicht eingetreten werden könne. Die Erstwohnungen beträfen im Übrigen Parzelle 1811.

Ebenfalls am 7. Mai 2010 teilte die Gemeinde der Bauherrschaft mit, dass die Projektänderungen gemäss beiliegenden Plänen bewilligt worden seien. 5. Am 9. Juni 2010 (Poststempel) erhoben … dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Abweisung des Baugesuches unter Nichtbewilligung der Projektänderungen. Die Beschwerdeführer machten geltend, das rechtliche Gehör sei mehrfach verletzt. So sei ihnen die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 22. April 2010 nicht zugestellt respektive erst mit dem angefochtenen Entscheid unterbreitet worden. Ferner seien weder eine Einspracheverhandlung noch ein Augenschein durchgeführt worden. Schliesslich sei die Begründungspflicht in folgenden Punkten des Einspracheentscheids verletzt worden: - Zu 2.2.: Eine Ausnützungsberechnung sei verlangt worden. Dabei gelte es, die vollzogene Parzellierung zu beachten und die heutige Grundstücksfläche von Parzelle 1811 zu berücksichtigen. - Zu 2.3.: Die Vorinstanz habe keine Profilierung der Böschungen und Mauern verlangt. Der angebliche Grenzabstand ergebe sich nicht aus den Plänen und die Parzellierung sei unbeachtet geblieben. Auch die neue Grenze aufgrund der vollzogenen Parzellierung sei zu beachten. Das angeblich begründete Näherbaurecht sei nicht nachgewiesen. Ihnen sei der Inhalt nicht eröffnet worden. Ins Grundbuch könnten sie nicht Einsicht nehmen. - Zu 2.4.: Dachvorsprünge und Dachformen seien nicht profiliert gewesen und das Haus habe seine Grösse durch die Änderungen am Wintergarten und der Dachform geändert. - Zu 2.5.: Der Erstwohnungsanteil solle gemäss Eingabe der Bauherrschaft vom 22. April 2010 im Grundbuch auf Parzelle 1811 eingetragen werden, was von der Gemeinde nicht überprüft worden sei. Aus dem Grundbuchauszug bei den Akten ergebe sich kein Hinweis auf eine solche Anmerkung. Weiter machten die Beschwerdeführer geltend, die Grenzabstände gegenüber Parzelle 1811 seien nicht eingehalten, die Parzellierung sei unbeachtet geblieben und die Ausnützungsberechnung fehle und sei neu

vorzulegen, da die Projektänderungen zu Änderungen der Ausnützungsberechnung führten. Vorsorglich werde festgehalten, dass die zulässige Ausnützung überschritten sei. Ferner seien die Stützmauer und die Aufschüttung im Osten in der geplanten Höhe unzulässig. Die Grenzabstände seien nicht eingehalten. Planunterlagen mit den aktuellen Grenzen nach der Parzellierung fehlten. Zudem fehle eine klare Regelung betreffend die Erstwohnungsanteile sowie auch jede Absicherung (Auflagen oder Grundbucheintrag). Weiter rügten die Beschwerdeführer, dass bei der Verlegung der Verfahrenskosten im Einspracheentscheid der Umstand des Verzichts auf die Änderungen der Dachabschrägung seitens der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden sei. Selbst bei einer Bestätigung des angefochtenen Entscheides müsste dies zu einer Aufteilung der Einsprachebehandlungskosten führen. 6. Am 24. Juni 2010 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend führte sie aus, bei der Parzellierung seien unter anderem auch Grenz- und Näherbaurechte zu Gunsten und zulasten der beteiligten Parzellen 2387 und 1811 errichtet worden. Es sei im Rahmen der Entscheidfindung nicht auf die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 22. April 2010 abgestellt worden. Diese habe auch keine rechtlichen Ausführungen enthalten. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Kenntnis der Stellungnahme ausarbeiten können. Zudem bestehe kein Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsels im Baubewilligungsverfahren. Selbst, wenn jedoch das rechtliche Gehör verletzt wäre, wäre die Verletzung vorliegend heilbar. Es gebe keinen Anspruch auf eine Einspracheverhandlung und ein Augenschein. Es habe auch keinen Grund für die Durchführung gegeben. Die Baubehörde habe beim Haus A am 22. Oktober 2009 eine BGF von 211.9 m² bewilligt. Die Bauparzelle für Haus A weise seit der Abparzellierung im November 2009 eine Fläche von 769 m² auf, was bei einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.3 eine BGF von 230.7 m² zulasse. Die hier zu prüfende Projektänderung habe auf beanspruchte BGF keinerlei Einfluss, weswegen die Baubehörde ohne weiteres auf die Einreichung einer neuen BGF- Berechnung habe verzichten dürfen. Hinsichtlich Profilierung der Böschung

verwies die Gemeinde auf den angefochtenen Entscheid. Die gegenüber dem bewilligten Projekt abgeänderte Stützmauer habe aus nachvollziehbaren Gründen (Abgrabung) nicht profiliert werden können. Ansonsten hätten keine der Profilierungspflicht unterliegenden Böschungen und Mauern Gegenstand des hier zu prüfenden Baugesuchs gebildet. Stützmauern dürften an die Grenze gestellt werden (Art. 76 Abs. 3 KRG). Die vorgesehene Stützmauer liege an keiner Grenze. Weiter legte die Gemeinde dar, es gebe keine Profilierungspflicht für Dachform und Dachvorsprünge. Ferner sei der Standort des Haus A bereits früher bewilligt worden. Die nachträgliche Parzellierung bilde nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Baubewilligung. Auf die Rügen betreffend Grenzabstände sei nicht einzutreten. Zudem seien die entsprechenden Näher- und Grenzbaurechte im Rahmen der Parzellierung statuiert worden. Weiter sei auf die Rüge einer angeblichen Verletzung der Bestimmungen über den Erstwohnungsanteil mangels Betroffenheit nicht einzutreten. Weiter führte die Gemeinde aus, die Einsprecher seien mit ihren Rügen in der Einsprache vollumfänglich gescheitert, die Auferlegung der Kosten sei folglich rechtens gewesen. Der Verzicht auf einen Teil der Änderung der Dachform habe mit der Einsprache nichts zu tun. Die Änderung der Dachform hätte ohne weiteres bewilligt werden können. 7. Am 14. Juli 2010 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führten sie aus, die neue Ausschreibung des Bauvorhabens auf Parzelle 2387 sei ihnen nicht mitgeteilt worden und sie hätten erst nach Ablauf der Frist davon erfahren. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei vom Gemeindevorstand am 9. Juli 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Sie machen weiter geltend, Parzelle 2387 sei in zwei Parzellen aufgeteilt worden. Zu Gunsten des hier massgebenden Bauprojekts auf Parzelle 1811 sei kein Näherbaurecht stipuliert worden, weswegen es die Grenzabstände nicht einhalte. Die Parzellierungsurkunde habe sich zudem nicht bei den Auflageakten befunden. In den Plänen seien die Höhe der Stützmauer sowie die Grenzabstände nicht eingezeichnet und die Kaminhöhe sei nicht vermasst. Ferner sei die Argumentation betreffend Heilung der Gehörsverletzung unbehelflich. Zumindest müssten dann die

Beschwerdegegner sämtliche Verfahrenskosten im Einsprache- und Verwaltungsgerichtsverfahren tragen. Die Fakten seien nicht ersichtlich gewesen. Am 11. Juli 2008 seien Pläne eingereicht worden, welche die Beschwerdeführer nicht hätten einsehen können. Die Grenzabstandsangaben fehlten in den Unterlagen, ebenso die Ausnützungsberechnung. Es sei nicht klar, welchen Einfluss der Einbau von Wintergärten auf die einzuhaltende bauliche Ausnützung habe. Es fehlten auch Angaben zur Höhe der neuen Stützmauer und der Erstwohnungsanteile. Die abgeänderte Stützmauer übersteige das zuvor vorgesehene gewachsenen Terrain. Neu solle das Terrain weiter angehoben werden und eine solche Veränderung sei zu profilieren. Gemäss Art. 104 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) müssten Lage, Höhe und Gestalt einer Baute aus der Profilierung klar erkennbar sein, was hier nicht der Fall sei. Massgebend seien Grundstücksgrenzen im Zeitpunkt eines Baubewilligungsentscheides. Der Grenzabstand sei nicht eingehalten und ein Näherbaurecht sei nicht eingeräumt worden, zumindest fehle eine Einräumung in den Akten. 8. Die Gemeinde liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie im Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands … vom 6. Mai 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Gemeindevorstand das Bauvorhaben der Beschwerdegegner zu Recht bewilligt hat. Die Beschwerdeführer machen zudem eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären.

a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem diese ihnen die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 22. April 2010 nicht respektive erst mit dem angefochtenen Entscheid unterbreitet habe. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Einspracheverhandlung und einen Augenschein durchzuführen. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 1673 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185, E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG) gewährleistet. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch auf eine Einspracheverhandlung noch auf einen Augenschein oder einen doppelten Schriftenwechsel (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRG). Hingegen ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fliessender Anspruch der Parteien, sich zu jedem neu eingereichten Aktenstück äussern zu können (BGE 133 I 100, E. 4.3). Dies gilt auch im Verwaltungsverfahren (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 61). Dadurch, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit vereitelt wurde, vor dem Einspracheentscheid noch zur Stellungnahme der Bauherrschaft vom 22. April 2010 replizieren zu können, wurde das rechtliche Gehör verletzt. Zwar reichte die Bauherrschaft mit ihrer Stellungnahme nur Pläne ein, die ohnehin schon auflagen; dies ändert jedoch nichts am Anspruch, sich zu dem neu eingereichten Aktenstück äussern zu können.

Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335, E. 3.1; 126 I 72, E. 2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Vorliegend lässt sich die ausnahmsweise nachträgliche Heilung rechtfertigen, zumal dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (Art. 51 Abs. 1 VRG), mithin eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist. Die Stellungnahme der Bauherrschaft wurde den Beschwerdeführern zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt, so dass sie in Kenntnis derselben Beschwerde erheben konnten und ihnen daher kein rechtlich relevanter Mangel entstand. Eine Rückweisung würde daher nur zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb davon im konkreten Fall abgesehen wird (BGE 116 V 187, E. 3d). Durch die Nicht-Durchführung einer Einspracheverhandlung sowie eines Augenscheins wurde das rechtliche Gehör hingegen nicht verletzt. b) Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes, wobei sich diese Begründungspflicht für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt. In diesem Sinne schreibt Art. 22 Abs. 1 VRG ausdrücklich vor, Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97, E. 2b). Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle in vorliegender Angelegenheit eine Ausnützungsberechnung, welche eine Überprüfung der baulichen Ausnützung durch die Projektänderung hinsichtlich der heutigen Grundstücksfläche der Bauparzelle 1811 ermögliche. Die Gemeinde … verweist in ihrer Stellungnahme auf den Einspracheentscheid vom 6., mitgeteilt am 7. Mai 2010, mit welchem sie dargelegt habe, dass sämtliche Projektänderungen keine Auswirkungen auf die BGF-Berechnung hätten. Aus den hier zur Verfügung stehenden Akten geht klar hervor, dass alle geplanten Projektänderungen ohne Auswirkungen auf die BGF sind. Ferner werden gemäss Art. 53 Abs. 4 lit. c BG bei Wintergärten und ähnlichen unisolierten und verglasten Gebäudeteilen, die nicht beheizt werden und ausserhalb der isolierten Fassade konzipiert sind, eine Fläche von 15% der vorhandenen BGF als nicht anrechenbare Fläche akzeptiert. Vorliegendenfalls beträgt die BGF 211.90 m2. Der gemäss der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung BGF-neutrale Anteil von 15% beträgt demnach 31.8 m2. Gemäss den bei den Akten liegenden Plänen beträgt die Bruttofläche des Wintergartens 20.5 m2 (vgl. Gemeindebeilage 5), womit dieser im BGF-neutralen Toleranzbereich liegt und nicht anzurechnen ist. Die Begründung des heutigen Beschwerdegegners erweist sich im Lichte der eingangs erwähnten Lehre und Rechtsprechung betrachtet, als genügend. Mit der Abweisung der Einsprache hat die Gemeinde unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass

sie ihren Einwand in Bezug auf die Berechnung der Ausnützungsziffer als nicht zutreffend betrachtet. Die Beschwerdeführer waren denn auch in der Lage - wie ihre Eingabe zeigt - den missliebigen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Der Einwand der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet. bb) Zur Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe keine Profilierung der Böschung und Mauern verlangt und der angebliche Grenzabstand ergebe sich nicht aus den Plänen, gilt festzuhalten, dass die Gemeinde bereits im Oktober 2009 eine erste Projektänderung bewilligte, welche im Osten des Hauses eine dem heutigen Projekt sehr ähnliche Stützmauer/Aufschüttung vorgesehen hat. Der Vergleich der Pläne der ersten und der vorliegenden, zweiten Projektänderung lässt die identischen Dimensionen klar zum Ausdruck kommen. Die vorgesehene Stützmauer/Aufschüttung überragt sodann das gewachsene Terrain nur um ca. 20 bis 50 cm, also minimal. Somit wurde von Seiten der Gemeinde zu Recht auf die Profilierung der Böschung und Mauern verzichtet. Den Beschwerdeführern stand die Möglichkeit, die Pläne vom Oktober 2009 der ersten Projektänderung einzusehen offen, hätten sie dies gewollt. In ihrem Einspracheentscheid hat die Gemeinde die Zurückweisung des diesbezüglichen Arguments der Beschwerdeführer damit begründet, dass gegenüber den ehemaligen Einsprechern und heutigen Beschwerdeführern keine Abstandsvorschriften verletzt seien, und dass gegenüber der Parzelle 2387 Näherbaurechte bestünden, womit der Begründungspflicht auch in diesem Punkt Genüge getan ist. cc) Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die nicht eingehaltenen Erstwohnungsanteilsvorschriften. Gemäss Art. 30 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Verlangt wird dabei auf Seiten der Beschwerdeführenden unter anderem eine materielle Beschwer. Diese setzt voraus, dass die Beschwerdeführenden stärker als die Allgemeinheit betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 541). Vorliegendenfalls sind die Beschwerdeführer jedoch von einer allfälligen Verletzung der Erstwohnungsanteilsvorschriften nicht mehr berührt, als jedermann, womit es ihnen an der Legitimation für die Geltendmachung dieses Einwandes fehlt (vgl. dazu VGU R 10 15, E. 3; VGU R 09 40, E. 5). Daher erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung der Verletzung der Begründungspflicht. Selbst wenn die Legitimation bejaht werden könnte, kommt die Gemeinde im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht ausreichend nach, indem sie ausführt, dass die Erstwohnungen bereits im früheren Bewilligungsverfahren festgelegt worden seien. dd) Richtig ist hingegen, dass der Parzellierungsplan vom 2. November 2009 nicht bei den Auflageakten lag. Damit blieb es den Beschwerdeführern verwehrt, zu überprüfen, ob der Grenzabstand zwischen Parzellen 2387 und 1811 eingehalten sei. Durch das vorliegende Verfahren ist jedoch diese behauptete Gehörsverletzung geheilt worden, konnten die Beschwerdeführer doch Kenntnis nehmen von dem durch die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung eingereichten Parzellierungsplan. c) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich der Einwand der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt, als unbegründet erweist beziehungsweise die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung, mit dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wird. 3. a) Materiell rügen die Beschwerdeführer, die Grenzabstände des neuen Einfamilienhauses auf Parzelle 1811 würden nicht eingehalten, die diesbezüglichen Planunterlagen würden fehlen und die Parzellierung sei unbeachtet geblieben. Die Gemeinde entgegnet, der Standort des Hauses A sei bereits früher bewilligt worden. Daran habe sich mit der hier zur Diskussion stehenden Projektänderung nichts geändert. Die nachträgliche Parzellierung sei am 2. November 2009 erfolgt und bilde nicht Gegenstand der von den

Beschwerdeführern angefochtenen Baubewilligung, weshalb auf die Rügen betreffend Grenzabstände nicht einzutreten sei. b) Vorab gilt es festzuhalten, dass aus dem Parzellierungsplan vom 2. November 2009 klar hervor geht, dass der Parzelle 1811 zulasten der Parzelle 2387 Näher- und Grenzbaurechte eingeräumt wurden, was zudem mittels Grundbuchauszug des Grundbuchamts … untermauert wurde. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage scheint es denn auch schwer verständlich, dass die Beschwerdeführer die bestehenden Näher- und Grenzbaurechte bis heute nicht zur Kenntnis nehmen wollen. c) Im vorliegenden Fall wurde am 2. November 2009 vom ursprünglichen Grundstück 2387 Parzelle 1811 mit einer Fläche von 769 m2 abgetrennt. Entgegen der Auffassung der Gemeinde sind aufgrund der geänderten Parzellengrenzen die Grenzabstände einer Projektänderung - wenn auch ohne wesentliche Veränderung des Gebäudegrundrisses und -kubus sowie der Umgebung - zu prüfen. Gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG kann die kommunale Baubehörde Unterschreitungen der in diesem Gesetz und im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Durch die in casu eingeräumten Näherbaurechte zugunsten der Parzelle 1811 und zulasten der Parzelle 2387 wurde dieser Bestimmung Genüge getan und die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich der nichteingehaltenen Grenzabstände läuft ins Leere. 4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es fehle an einer klaren Regelung der Erstwohnungsanteile. Die Baubehörde hat bereits in der Baubewilligung vom 22. Oktober 2009 Auflagen betreffend den Erstwohnungsanteil verfügt (vgl. Gemeindebeilage 1). Durch die hier zur Diskussion stehende zweite Projektänderung (Gesuch vom 22. März 2010) ändert sich daran nichts, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. Des Weiteren fehlt es den Beschwerdeführer wie unter Erwägung 2. b ausgeführt, an der Legitimation für die Geltendmachung des Einwandes.

5. Ferner wenden die Beschwerdeführer ein, die Stützmauer im Osten des Gebäudes sowie die Terrainaufschüttung seien in der geplanten Höhe unzulässig und auch die Grenzabstände seien nicht eingehalten, wobei Planunterlagen mit den aktuellen Grenzen fehlten. Bereits im Oktober 2009 hat die Gemeinde eine erste Projektänderung bewilligt, die eine der heutigen sehr ähnliche Stützmauer/Aufschüttung vorgesehen hat. Vergleicht man die Pläne der ersten und zweiten Projektänderung, geht klar hervor, dass die Dimensionen der Stützmauer/Aufschüttung identisch sind. Der Einwand der Beschwerdeführer ist demnach nicht zu hören. Wie bereits ausgeführt, bestehen zugunsten der Parzelle 1811 gegenüber der Parzelle 2387 Näherund Grenzbaurechte. Die Mauer liegt an keiner Grenze. Wie aus den bei den Akten liegenden Plänen klar ersichtlich ist, liegt in casu auch keine Gesetzesverletzung durch nicht eingehaltene Grenzabstände vor. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet. 6. a) Die Beschwerdeführer rügen, bei der Verlegung der Verfahrenskosten sei nicht berücksichtigt worden, dass die Bauherrschaft aufgrund der Einsprache auf die Dachabschrägung beim Hauseingang verzichtet habe. Die Gemeinde entgegnet, dass die Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer mit ihren Rügen in der Einsprache vollumfänglich gescheitert seien. Die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid sei damit rechtens erfolgt und der Umstand, dass die Bauherrschaft auf einen Teil der Änderungen verzichtet habe, sei für die Einsprache unerheblich. b) Gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG sind die Kosten, die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergeben, den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerdeführer sind im Einspracheverfahren vollständig unterlegen, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. a) Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer.

b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 3'390.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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