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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.08.2010 R 2010 43

17. August 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,664 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Baueinsprache (Gebühren) | Baurecht

Volltext

R 10 43 5. Kammer URTEIL vom 17. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache (Gebühren) 1. Am 29. Oktober 2009 reichte die Baugesellschaft … ein Gesuch betreffend den Abbruch eines Stalles und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 4623 und 4624 in … ein. Das Baugesuch wurde am 6. November 2009 publiziert. Dagegen erhoben unter anderem … fristgerecht Einsprache. Am 24. Februar 2010 wurde die Bauherrschaft von der Gemeinde über das Ergebnis der Vorprüfung informiert. Das Projekt weise verschiedene Mängel auf. Daraufhin ersetzte die Baugesellschaft … am 26. März 2010 ihre Eingabe durch ein neues Gesuch. 2. Am 20., mitgeteilt am 21. April 2010, beschloss der Gemeindevorstand, das Baugesuch abzuschreiben. Ebenso schrieb er die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Unter Ziff. 3 verfügte er: "Die Behandlungsgebühr beträgt Fr. 1’008.--. Die Rechnungsstellung erfolgt separat durch die Gemeindebuchhaltung." 3. Am 17. Mai 2010 erhoben … dagegen Beschwerde und beantragten, dass sie als Einsprecher gegen das seinerzeitige, inzwischen zurückgezogene und durch ein neues Gesuch ersetzte Baugesuch von jeder Beteiligung an der beschlossenen Behandlungsgebühr zu entlasten seien. Zudem sei ihnen eine Entschädigung von Fr. 250.-- zuzusprechen, als Abgeltung für die gehabten Aufwände, die ausschliesslich durch die nicht korrekte Abwicklung der Bauausschreibung durch die Gemeinde … verursacht worden seien. Die Behandlung des Baugesuches Nr. 2009-0107 sei nicht regelkonform und fristgerecht erfolgt. Die Gemeinde habe es unterlassen, die Einsprecher über

den Verlauf des Baubewilligungsverfahrens zu informieren. Dies verstosse gegen Art. 46 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO). Die Mitteilung des Abschreibungsbeschlusses sei kommentarlos am 21. April 2010, am Tag, an dem die Einsprachefrist für das neue Baugesuch abgelaufen sei, erfolgt. Dies verstosse gegen Treu und Glauben. Auch bei der materiellen Vorprüfung des Baugesuches Nr. 2009-0107 habe die Gemeinde Fehler begangen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 KRVO seien Baugesuche umgehend materiell vorzuprüfen. Zudem lege die Behörde gemäss Art. 45 Abs. 1 KRVO nach Abschluss der vorläufigen Prüfung das Baugesuch öffentlich auf. Eine seriöse Vorprüfung sei nicht erfolgt. Dazu sei die Frist zwischen der Einreichung des Baugesuches am 29. Oktober 2009 und der öffentlichen Auflage am 6. November 2009 zu kurz gewesen. Die Vorprüfung sei erst nach der öffentlichen Auflage vorgenommen worden, was dadurch bestätigt werde, dass erst am 24. Februar 2010 die Bauherrschaft über das Ergebnis der Vorprüfung orientiert worden sei. Zudem seien die seinerzeitigen Einsprecher nicht mit diesem Schreiben bedient worden. Hätten die Behörden korrekt gehandelt, wäre die Einsprache vom November 2009 gar nicht notwendig gewesen. Zudem habe die Gemeinde mit den Einsprachen auch keinerlei nennenswerten Aufwand gehabt. Sie wiesen weiter darauf hin, dass sie auch gegen das neue Projekt Einsprache erhoben hätten. 4. Am 7. Juni 2010 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zwar sei die angefochtene Verfügung etwas unklar formuliert, als darin die Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich erwähnt werde, dass die Behandlungsgebühr dem Baugesuchsteller auferlegt werde. Dies hätten die Beschwerdeführer aber erkennen müssen, umso mehr, als im Abschreibungsbeschluss auch ausgeführt werde, dass das Baugesuch mangelhaft - und folglich nicht bewilligungsfähig - sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer, hätten sie wirklich Zweifel gehabt, auch kurz bei der Gemeinde rückfragen können, statt Beschwerde zu erheben. Da die Beschwerdeführer gar nicht belastet seien, sei auf dieses Begehren nicht einzutreten.

Die Gemeinde machte weiter geltend, dass gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis den Einsprechern mangels gesetzlicher Grundlage bei Rückzug eines Baugesuchs keine Entschädigung zustehe. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen. 5. Am 16. Juni 2010 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführer die Abschreibung des Begehrens, nicht mit einer Behandlungsgebühr belastet zu werden. Indessen hielten sie am Begehren nach einer ausseramtlichen Entschädigung der Einsprecher fest. Sie führten aus, ihnen sei klar, dass eine Baueinsprache grundsätzlich für die Einsprecher keine Entschädigung nach sich ziehen könnte. Sie hätten hier aber zwei Einsprachen machen müssen, weil die Gemeinde die Regelungen gemäss KRVO nicht eingehalten habe. 6. Am 16. Juli 2010 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 20., mitgeteilt am 21. April 2010, mit welcher das Baugesuch Nr. 2009-0107 sowie die dagegen erhobene Einsprache abgeschrieben und eine Behandlungsgebühr von Fr. 1'008.-- verlangt wurde. Den Antrag, sie seien von der Behandlungsgebühr zu befreien, haben die Beschwerdeführer mit der Replik zurückgezogen. An ihrem Begehren, ihnen sei für das Einspracheverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, halten sie hingegen weiter fest. 2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge betreffend zu langer Dauer des Verfahrens zu klären. Art. 46 Abs. 3 Satz 2 KRVO statuiert für die Eröffnung des Bauentscheides eine Frist von drei Monaten seit Ablauf der öffentlichen Auflage. Dabei geht es um das Baubewilligungsverfahren, in dessen

Mittelpunkt der Baugesuchsteller steht, weshalb die zitierte Erledigungsfrist gemäss KRVO in erster Linie den Interessen des Bauherrn und nicht etwa der Nachbarschaft dient (vgl. VGU R 08 77 und R 08 110 E. 2a). Die Beschwerdeführer haben gar kein erkennbares eigenes Interesse an der möglichst raschen Erledigung des Verfahrens um Erhalt einer Baubewilligung. Sie sind folglich in vorliegender Angelegenheit durch die Verzögerung des Bauentscheides auch nicht in ihren schützenswerten Interessen beeinträchtigt. Aus Art. 5 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) ergibt sich zudem klar, dass es sich bei den Erledigungsfristen des KRG und der KRVO um reine Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung keine negativen Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Rüge einer zu langen Gesuchsbehandlungszeit erweist sich damit als unbegründet. 3. Vorliegend bleibt die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Gemeinde … den heutigen Beschwerdeführern im vorangegangenen Bewilligungsverfahren zu Recht eine aussergerichtliche Entschädigung verweigert hat. a) Gemäss Art. 96 Abs. 2 letzter Satz des KRG steht lediglich dem Baugesuchsteller, nicht aber dem Einsprecher, allenfalls Anspruch auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu. Mangels gesetzlicher Regelung sowie gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts scheitert der Antrag der Beschwerdeführer unter diesem Titel (vgl. VGU R 09 29 sowie VGU R 06 38 und 40). b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gemeinde habe Art. 44 KRVO verletzt, indem sie das Baugesuch vom 29. Oktober 2009 nicht seriös geprüft habe. Allein schon aufgrund der knappen zeitlichen Abfolge zwischen der Einreichung des Baugesuches am 29. Oktober 2009 und der öffentlichen Auflage am 6. November 2009 könne davon ausgegangen werden, dass eine umfassende materielle Vorprüfung nicht stattgefunden habe. So erhelle denn auch aus der Formulierung im Beschluss vom 24. Februar 2010, dass eine Prüfung des Baugesuches erst im Anschluss an die öffentliche Auflage erfolgt sei. Dieses Vorgehen der Gemeinde sei nicht korrekt gewesen und habe dazu

geführt, dass sie gezwungen waren, Einsprache zu erheben, obwohl das Baugesuch aufgrund der von der Baubehörde … angemerkten Mängel später durch die Bauherrschaft zurückgezogen worden sei. Diesen unnützen Aufwand habe die Gemeinde provoziert und dieser sei demnach im Rahmen einer ausseramtlichen Entschädigung auszugleichen. c) Wie aus dem Marginale des Art. 44 KRVO hervorgeht, regelt diese Bestimmung die vorläufige Prüfung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dieses Institut der „vorläufigen Prüfung“ wurde mit der KRG-Revision 2005 eingeführt und sieht lediglich eine summarische Prüfung vor, mit welchem ein Gesuch beim Eingang auf Vollständigkeit und inhaltliche Zulässigkeit geprüft wird (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, Art. 37 E-KRVO, S. 367). Dies geht auch aus Art. 44 Abs. 2 KRVO hervor, der bei „unvollständigen Gesuchen“ sowie „Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln“ eine 20tägige Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs vorsieht. Es kann im Rahmen einer summarischen Prüfung denn auch nur darum gehen, allfällige offensichtliche Mängel eines Baugesuches formeller oder materieller Natur zu entdecken und beim Baugesuchsteller zu beanstanden, um so unnötige Weiterungen zu vermeiden. Ein Gesuch gilt in Folge dessen auch als zurückgezogen, wenn es innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder verbessert wird (Art. 44 Abs. 3 KRVO). Gemäss Ausführungen im Beschluss vom 20., mitgeteilt 21. April 2010, wurde für die nach der Publikation erfolgte Überprüfung ein Bauberater beigezogen. Das Baugesetz der Gemeinde … sieht im Bewilligungsverfahren den Beizug eines Bauberaters nicht vor. Art. 73 Abs. 2 KRG legt fest, dass sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen haben, wo das KRG oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der erwähnte Bauberater in casu wohl im Zusammenhang mit Gestaltungsfragen beigezogen wurde. Ein Beizug eines Bauberaters im Rahmen der summarischen Prüfung vor der Publikation des Bauvorhabens

ist nur in Ausnahmefällen angezeigt, zumal die Feststellung offenkundiger materieller Mängel nicht Sache eines Bauberaters sein kann. d) Nach dem oben Ausgeführten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Gemeinde … in vorliegender Angelegenheit die Verfahrensvorschrift von Art. 44 KRVO nicht verletzt hat. 3. Die Beschwerdeführer bemängeln ferner, ihnen sei die Abschreibungsverfügung betreffend das erste Baugesuch vom 29. Oktober 2009 erst nach Ablauf der Einsprachefrist für das neue Baugesuch vom 26. März 2010 zugestellt worden. Sie machen jedoch in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie dies bei der Einreichung einer neuen Einsprache behindert hätte. Sie haben denn auch gegen das neue Baugesuch gemäss ihren eigenen Angaben wiederum rechtzeitig Einsprache erhoben, womit sie diesbezüglich ebenfalls nicht belastet sind. 4. Zusammenfassend kann nach dem oben Ausgeführten festgehalten werden, dass der Gemeinde … weder ein Verstoss gegen Treu und Glauben noch gegen Verfahrensvorschriften angelastet werden kann und damit den Beschwerdeführern auch unter diesen Titeln keine ausseramtliche Entschädigung zusteht. 5. a) Nach Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdeführer. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzuges gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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