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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.01.2011 R 2010 40

18. Januar 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,938 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Melioration | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Volltext

R 10 40 5. Kammer URTEIL vom 18. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Melioration (Güterstrasse) 1. a) Das Projekt der Gesamtmelioration … wurde vom 21. Oktober bis 11. November 2002 öffentlich aufgelegt. Für den Bau des Weges Nr. 10 war vorgesehen, den Stall in … (Gebiet …) abzureissen. Im technischen Bericht des Auflageprojekts wurde zum Bewirtschaftungsweg Nr. 10 auf S. 33f ausgeführt, dass der bestehende Weg zur Erschliessung der Nutzflächen im … ausgebaut werden müsse. Der ungenügende, sehr steile Einmündungsbereich in die Kantonsstrasse sei problematisch. Bautechnisch sei eine den technischen Anforderungen entsprechende Linienführung unterhalb des Ökonomiegebäudes mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden und bedinge massive Eingriffe in Natur und Landschaft. Bei Abbruch des Ökonomiegebäudes, welches kaum mehr genutzt werde, sei eine zweckmässige Linienführung möglich. b) Am 11. November 2002 erhob … dagegen Einsprache. Er sei mit dem Abbruch seines Stalles zum jetzigen Zeitpunkt nicht einverstanden. Dieser werde von seinem Sohn immer noch zur Tierhaltung genutzt. Auf den Stall könne er nicht verzichten, ohne dass er eine Lösung für die zukünftige Tierhaltung habe. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 19. Februar 2003 wurde festgehalten, dass der vorgesehene Abbruch des Stalles akzeptiert werde bei gleichwertigem Ersatz in der Gegend, wobei die sich dort befindliche Linde und die Obstbäume erhalten bleiben müssen (Protokoll der Einigungsverhandlung vom 19. Februar 2003, Ziff. 2). In der unangefochtenen

und somit in Rechtskraft erwachsenen Departementsverfügung üB 43/02 vom 15. Juli 2003 (Seite 3, Ziff. 3) wurde dieser Vergleich implizit genehmigt. Es sei nach Möglichkeit vorgesehen, den Einsprechern im Rahmen der Neuzuteilung ein geeignetes Ersatzgebäude zuzuteilen. Unter diesem Vorbehalt akzeptierte der Einsprecher den Abbruch seines Stalles, womit die Einsprache zufolge Rückzuges abgeschrieben wurde. Vom 25. Juli bis 13. August 2003 lag eine Projektänderung auf. Mit dieser Projektänderung wurde eine Verbindung der Wege Nr. 10 und Nr. 13 neu aufgenommen, welche zu einer Entlastung des Dorfes vom landwirtschaftlichen Verkehr führen sollte. Die bisherige Linienführung der Wege wurde beibehalten. Mit Departementsverfügung ALSV 19/05 wurde das Auflageprojekt der Gesamtmelioration … vom September 2002 (Projekt 2002) mit den Änderungen vom Juli 2003/August 2003 (Projektänderung 2003) unter Bedingungen und Auflagen genehmigt. Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 2. a) Nachdem die Meliorationskommission im Rahmen der Neuzuteilung verschiedene Möglichkeiten geprüft hatte und kein geeigneter Stallersatz möglich war, wurde beschlossen, die Linienführung des Weges Nr. 10 anzupassen. Der Stall in … sollte nicht entfernt werden. Unumgänglich für eine zweckmässige Linienführung wäre diesfalls die Fällung der Linde, nicht aber der Obstbäume. Diese neue Linienführung bei der Einmündung des Weges Nr. 10 (Erhalt Stall, Fällen der Linde – Projektänderung 2009) wurde vom 17. April bis 18. Mai 2009 zusammen mit der Neuzuteilung öffentlich aufgelegt. b) Gegen die Neuzuteilung erhob … am 12. Mai 2009 bei der Schätzungskommission Einsprache. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 14. September 2009 wurde im Protokoll festgehalten, dass der Stall in … wiederum … zugeteilt werde. Vorbehalten bleibe die Zustimmung der Gemeinde.

Die Zustimmung der Gemeinde erfolgte am 8. Oktober 2009 mit Unterschrift des Gemeindepräsidenten … auf dem Protokoll für die Gemeinde. c) … erhob beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) am 12. Mai 2009 ebenfalls Einsprache gegen den geänderten Einlenker der Güterstrasse Nr. 10 in … Er wies darauf hin, dass bei Abriss des Stalles ein angemessener Realersatz zu leisten sei. Er habe verschiedene Lösungsvorschläge gemacht, die aber nicht angenommen worden seien. Die Linde sei zu schonen. Das neue Trassee verursache zudem Mehrkosten, die nicht aufgelegt seien. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2009 stellte die Meliorationskommission den Antrag die Einsprache sei mit der Auflage abzuweisen, dass die zu fällende Linde durch die Meliorationskommission durch eine Neupflanzung zu ersetzen sei. Gemäss Einspracheprotokoll vom 19. Februar 2003 habe der Vater von …, welcher gegen das Projekt 2002 Einsprache erhoben hatte, einem Abbruch des Stalles zugestimmt, sofern ein gleichwertiger Ersatz angeboten werden könne. Da im Rahmen der Erarbeitung des Neuzuteilungsentwurfes die Zuteilung der vom Eigentümer gewünschten Ställe nicht realisiert werden konnte, habe die Meliorationskommission beschlossen, die Linienführung so anzupassen, dass der bestehende Stall nicht entfernt werden müsse (Projektänderung 2009). Im Gegenzug müsse die Linde entfernt werden. Eine Schonung beider Objekte (Stall und Linde) sei aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich. Die Kommission erachtete jedoch weiterhin den Stallabbruch als optimale Variante für die Linienführung. d) Am 5. Mai 2009 schrieb das Amt für Natur und Umwelt (ANU) in seiner Stellungnahme an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), dass die geänderte Linienführung eine grosse, schützenswerte und das Landschaftsbild prägende Linde tangiere, welche voraussichtlich gefällt werden müsse. Die Meliorationskommission schlage vor, diese durch zwei Junglinden zu ersetzen. Aus Sicht des ANU werde der Zeitraum, bis diese Ersatzpflanzungen die Funktion der zu fällenden Linde übernehmen können, mehr als 100 Jahre betragen. Dieser Eingriff lasse sich nicht rechtfertigen.

Das ANU beantrage daher gestützt auf Art. 1 und 3 NHG, den Einlenker für die Güterstrasse Nr. 10 so zu optimieren, dass die markante Linde geschont werden könne. e) Am 16. Dezember 2009 fand eine Einspracheverhandlung betreffend die Projektänderung 2009 statt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass … erläuterte, die Ausgangslage habe sich in der Zwischenzeit geändert. Infolge der Neuzuteilung habe sein Bruder, …, zwei Ställe erhalten, so dass dieser nicht mehr zwingend auf den Stall angewiesen sei. Trotzdem würden sie eine Linienführung zwischen Stall und Linde begrüssen. Ein Abbruch des Stalles wäre aus Sicht der Kommission die ideale Lösung. Mit der Variante zwischen Stall und Linde wären die Platzverhältnisse sehr eng. Aufgrund der Verbindung der Güterstrassen Nr. 10 und Nr. 13, werde die neue Strasse eventuell als Umfahrungsstrasse für den landwirtschaftlichen Verkehr dienen, was eine Nutzung des Stalles als Viehstall nochmals erschweren würde. f) Am 4. Januar 2010 nahm … gegenüber dem DVS noch einmal Stellung. Eine Wiedererrichtung des Stalles unterhalb der Strasse wäre nicht möglich. Den Baum wolle er nicht fällen lassen. Der Strassenverlauf, welcher den Stall und die Linde schone, verursache erhebliche Mehrkosten. Er schlage vor, den Stall und die Linde zu schonen und den Einlenker auf der gegenüberliegenden Strassenseite zu entschärfen, indem dort die Kantonsstrasse erweitert würde. Dies sei die beste Variante. Am 9. Januar 2010 wies die Meliorationskommission darauf hin, dass sie am 16. Juni 2009 ihre Stellungnahme dazu abgegeben habe. Bestvariante sei jene Linienführung, bei der der Stall entfernt werde (Projekt 2002). Da der Abbruch nicht möglich sei, sei die Variante „Erhalt des Stalles/Fällen der Linde“ (Projektänderung 2009) die zweitbeste. Die neu vorgeschlagene Variante „Erhalt des Stalles und der Linde“ sei wegen der topographischen Verhältnisse der resultierenden Distanzen keine sinnvolle, zielführende und zukunftsgerichtete Lösung. Die Nutzung des Stalls wäre erheblich eingeschränkt und die Linde würde die baulichen Eingriffe wohl nicht überstehen.

g) Am 13., mitgeteilt am 14. April 2010, hiess das DVS die Einsprache von … teilweise gut und verweigerte der Änderung der Gestaltung des Einlenkers der Güterstrasse Nr. 10 in die Kantonsstrasse (Erhalt des Stalls/Fällen der Linde; Projektänderung 2009) die Genehmigung. Im Übrigen wurde die Einsprache im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos abgeschrieben. Die Departementsverfügung vom 15. Juli 2003 werde teilweise widerrufen. Der am 19. Februar 2003 geschlossene Vergleich bezüglich der Güterstrasse Nr. 10 werde nicht genehmigt und die Einsprache in diesem Punkt abgewiesen. Das DVS erwog, dass sich der Eingriff (Projektänderung 2009) in naturschützerischer Hinsicht nicht rechtfertigen lasse. Weil nur noch zwei Möglichkeiten für den Einlenker der Güterstrasse Nr. 10 in die Kantonsstrasse in Frage kämen (Projekt 2002 mit Abbruch des Stalls; Variante mit Erhalt des Stalls und der Linde) könne das DVS vorliegend selbst entscheiden und weise die Linienführung nicht zur Überarbeitung an die Kommission zurück. Das Projekt 2002 sei bereits öffentlich aufgelegt und genehmigt worden und die Variante weiche nur unwesentlich davon ab. Gegen die Variante spreche, dass nicht garantiert werden könne, dass die Linde die Bauarbeiten überstehe und die Nutzung des Stalles nach dem Bau der Güterstrasse stark erschwert wäre. Die Tierhaltung im Stall wäre in Frage gestellt (Lärm und Erschütterungen durch den Verkehr, praktisch kein Auslauf möglich). Die Erstellung des Einlenkers entsprechend dem Projekt 2002 bedürfe keiner erneuten Genehmigung durch das Departement. Im Einspracheverfahren gegen dieses sei am 19. Februar 2003 ein Vergleich abgeschlossen worden. Deswegen sei dieser Teil der Einsprache am 15. Juli 2003 vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV, heute DVS) als gegenstandslos abgeschrieben worden. Seither habe sich die Sachlage geändert. Einerseits stehe fest, dass kein Realersatz für den Stall geleistet werden könne. Zudem sei … nicht mehr derart auf den Stall angewiesen wie sein Vater. … wolle vor allem die Linde schützen. Deshalb werde die Departementsverfügung vom 15. Juli 2003 teilweise widerrufen und dem Vergleich die Genehmigung verweigert, unter Abweisung der Einsprache gegen die Ausbildung des

Einlenkers des Güterweges Nr. 10. Damit sei nichts über die Abgeltung gesagt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. h) Ebenfalls am 13., mitgeteilt am 14. April 2010, verweigerte das DVS im Genehmigungsentscheid betreffend die Projektänderung 2009 der Gesamtmelioration … in Anbetracht der Ausführungen des ANU sowie der Interessen eines Einsprechers, der Änderung der Gestaltung des Einlenkers der Güterstrasse Nr. 10 in die Kantonsstrasse die Genehmigung. 3. a) Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2010 des DVS erhob … am 7. Mail 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Rückweisung an die Meliorationskommission, eine gemäss der Vereinbarung vom 19. Februar 2003 entsprechenden Lösung auszuarbeiten. Der Stall werde bis heute zur Nutztierhaltung verwendet. Nach der Vereinbarung vom 19. Februar 2003 für einen gleichwertigen Ersatz des Stalles seien bis 2008 von der Meliorationskommission keine Vorschläge zur Einhaltung dieser Vereinbarung gemacht worden. Auf seine daraufhin gemachten Vorschläge für eine Ersatzzuteilung, sei nicht eingetreten worden. Die Strassenführung zwischen Linde und Gebäude sei technisch und betrieblich machbar. Es ergäben sich dadurch keine Mehrkosten. Obschon der Einlenker auch ohne Erweiterung der Kantonsstrasse gemeistert werden könne, würde er Land auf der gegenüberliegenden Strassenseite zur Verfügung stellen. Ganz generell setze er die Strasse überhaupt in Frage. Die Bedürfnisse für eine Ausweichmöglichkeit des Dorfes hätten sich infolge der Melioration vollkommen aufgelöst. Der Verkehrsaufkommen werde gering sein. Die Weiternutzung des Gebäudes würde darum in keiner Weise eingeschränkt. Das Gebäude könnte mit einem minimalen Aufwand umgebaut und angepasst werden, so dass sich genügend Freilauf für die Tierhaltung ergäbe. Auch wäre eine andere Strassenführung denkbar. Das DVS und die Meliorationskommission hätten sich an die Vereinbarung vom 19. Februar 2002 zu halten. Es sei fragwürdig, wenn das DVS eine Entscheidung der Meliorationskommission aufhebe, ohne dass diese dazu Stellung habe nehmen können. Die vorgeschlagene Variante sei nicht

detailliert ausgearbeitet worden. Das Strassengefälle sei wesentlich höher als 12% und darum gänzlich ungeeignet. Die Meliorationskommission habe sich nicht um einen Realersatz für den Stall bemüht. Sie habe nur nach eventuellen sich vielleicht ergebenden Möglichkeiten Ausschau gehalten. Seinerseits habe er alles versucht, um einen lösungsorientierten Vorschlag darzubringen. Er ersuche darum, dass Landumlegungsverfahren bis auf weiteres einzustellen, bis das vorliegende Verfahren abgeschlossen sei. b) Am 5. Juni 2010 beantragte die Meliorationskommission die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Linienführung gemäss Projektänderung 2009 gutzuheissen. Bei einer Melioration sei eine neue Zuteilung von Gebäuden nur mit Zustimmung aller Betroffenen möglich. Die Vorschläge des Beschwerdeführers seien geprüft worden, jedoch keiner der Vorschläge habe sich mangels Bereitschaft der Beteiligten realisieren lassen. Der Beschwerdeführer habe auch selber diesbezüglich nichts erreicht. Die Vereinbarung vom 19. Februar 2003 habe nicht eingehalten werden können, weil kein geeignetes Ersatzobjekt gefunden worden sei. Die Meliorationskommission habe deshalb eine abgeänderte Linienführung unter Erhalt des Stalles, jedoch mit der Entfernung der Linde neu aufgelegt. Mit diesem Vorgehen seien die Rechte der Betroffenen und insbesondere des Beschwerdeführers hinsichtlich der im kantonalen Meliorationsgesetz festgelegten Verfahren voll und ganz gewährleistet. Eine Linienführung des Weges Nr. 10, mit welcher weder Stall noch Linde tangiert werde, werde als ungeeignet erachtet. Der Beschwerdeführer lege eine Beurteilung durch ein Ingenieurbüro vor, nach welcher die Variante technisch machbar sei. Jedoch auch in der Beurteilung werde auf die ungünstigere geometrische Konstruktion hingewiesen und indirekt auf die Problematik der Linienführung nahe der Stallkonstruktion aufmerksam gemacht. Ebenfalls bestätigt werde die nicht auszuschliessende Beeinträchtigung der Wurzeln des Lindenbaumes. Das DVS sei in der Departementsverfügung vom 13. April 2010 überraschend nicht dem Antrag der Meliorationskommission auf Genehmigung der

Linienführung mit Entfernung der Linde unter gleichzeitigem Ersatz gefolgt. Wenn nun das DVS auf die ursprüngliche Linienführung im Sinne der Bestvariante zurückkomme, sei nichts dagegen einzuwenden. Eine Linienführung gemäss der zweiten Auflage, mit Entfernung der Linde, sei hingegen einigermassen zielführend, zumal damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung des Stalles gewahrt sei. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Arbeiten an der Neuzuteilung kurz vor dem Abschluss stehen würden. Seitens des Beschwerdeführers sei bezüglich der Neuzuteilung keine Einsprache offen. Der Beschwerdeführer sei beidseits der Wegparzelle Eigentümer und somit seien keine Dritten involviert. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Begehren um Einstellung des Landumlegungsverfahrens entbehre somit jeglicher sachlicher und rechtlicher Grundlage, zumal auch mit einer Sistierung eine andere Gebäudezuteilung nicht möglich sei. c) Das DVS beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer stelle die Güterstrasse Nr. 10 grundsätzlich in Frage, da sich mit der Neuzuteilung der Bedarf einer Umfahrung des Dorfes aufgelöst habe. Die Güterstrasse als solches sei bereits 2005 genehmigt worden. Darauf könne nicht zurückgekommen werden und auf die Beschwerde sei diesbezüglich nicht einzutreten. In der Departementsverfügung vom 15. Juli 2003 sei der Vergleich, dass die Einsprecher bei gleichwertigem Ersatz des Stalles in der Gegend den vorgesehenen Abbruch akzeptieren, wenn die Linde und die Obstbäume erhalten bleiben, implizit genehmigt und die Einsprache zufolge Rückzuges, recte wohl zufolge Vergleichs, abgeschrieben worden. In der Projektänderung 2003 sei eine Verbindung der Wege Nr. 10 und Nr. 13 neu aufgenommen, die Linienführung des Weges Nr. 10 jedoch nicht verändert worden. Gegen die Auflage der Neuzuteilung habe der Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 Einsprache erhoben. In diesem Verfahren sei der fragliche Stall wiederum dem Beschwerdeführer zugewiesen und das Protokoll vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Somit dürfte die Einsprache als durch Vergleich erledigt gelten. Die Neuzuteilung und die hier zu beurteilende

Projektänderung seien gleichzeitig aufgelegt worden. Wenn der Beschwerdeführer nun beantrage, das Gericht möge die Meliorationskommission anhalten, eine der Vereinbarung vom 19. Februar 2003 entsprechende Lösung im Neuzuteilungsverfahren zu erarbeiten, mache er etwas geltend, das er im Neuzuteilungsverfahren hätte geltend machen müssen. Da er sich jedoch mit der Zuteilung des Stalles in … einverstanden erklärte, habe er implizit auf einen gleichwertigen Ersatz, wie er in der Vereinbarung vom 19. Februar 2003 vorgesehen sei, verzichtet. Wenn er nun wiederum einen Ersatz für den Stall verlange, verhalte er sich widersprüchlich. Ein Rückkommen auf den in der Neuzuteilung abgeschlossenen Vergleich sei nicht möglich. Der Antrag des Beschwerdeführers sprenge im Übrigen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal die Sache im Neuzuteilungsverfahren erledigt worden sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer vertrete nicht die Meliorationskommission, weswegen er zur Rüge, die Meliorationskommission habe zum Entscheid des DVS nicht Stellung nehmen können, nicht legitimiert sei. Auf diese Rüge sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer lege dar, dass der Stall ideal gelegen sei und immer noch rege genutzt werde. Das DVS habe jedoch aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einspracheverhandlung den Eindruck erhalten, der Bedarf zur Nutzung des Stalles sei nicht mehr so hoch. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, den Weg Nr. 10 zwischen Linde und Stall durchzuführen, hielten sie an ihren Darlegungen in der angefochtenen Verfügung fest. d) Der Beschwerdeführer hielt am 22. Juni 2010 replicando an seinen Anträgen fest. Die Vereinbarung vom 19. Februar 2003 dürfe nicht widerrufen werden. Er habe auch im Neuzuteilungsverfahren auf gleichwertigen Ersatz bestanden. Durch die Wiederzuteilung sei die Vereinbarung vom 19. Februar 2003 eingehalten worden. Mit dem Einverständnis zur Wiederzuteilung des Stalles an ihn im Neuzuteilungsverfahren habe er nicht auf Realersatz verzichtet. Bei einem Abschluss des Neuzuteilungsverfahrens würde er sich alle Neuzuteilungsoptionen versperren. Daher bitte er um Einstellung des

Neuzuteilungsverfahrens bis auf weiteres. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer die Positionen gemäss Beschwerdeschrift wieder. e) Am 28. Juni 2010 wiederholte das DVS, dass die Neuzuteilung eines Stalles im Neuzuteilungsverfahren erfolgen müsste und nicht im vorliegenden Verfahren. Im Neuzuteilungsverfahren habe der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärt, dass der Stall wiederum ihm zugeteilt werde, womit er selbst auf die Zuteilung eines anderen Stalles verzichtet habe. f) Die Meliorationskommission hielt in ihrer Duplik vom 4. Juli 2010 an ihren Anträgen und Begründungen fest. 4. a) Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 9. Juli 2010 das vom Beschwerdeführer gestellte Sistierungsgesuch für das Landumlegungs- resp. Neuzuteilungsverfahren mit der Begründung ab, dass, weil von einer allenfalls zu ändernden Linienführung so oder so einzig Land des Beschwerdeführers betroffen sein werde, davon auszugehen sei, dass das vorliegende Verfahren keine präjudizierende Wirkung auf das Landumlegungs- resp. Neuzuteilungsverfahren habe. b) Am 15. Oktober 2010 fand in … ein gerichtlicher Augenschein mit den beteiligten Parteien statt, wobei auch der Bruder des Beschwerdeführers, …, anwesend war. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass anlässlich der Neuzuteilung das betreffende Grundstück, auf welchem die Güterstrasse Nr. 10 gebaut werden soll, fälschlicherweise der Gemeinde zugewiesen worden war. Durch seine Einsprache habe er es verpasst, die Neuzuteilung selbst zu bemängeln und so halte man ihm nun vor, die Neuzuteilung akzeptiert zu haben. Er sehe nur zwei Möglichkeiten, eine Linienführung durch den Stall mit Abriss des Stalles oder eine Linienführung zwischen dem Stall und der Linde, wobei er die Variante zwei bevorzuge. Er betrachte die Neuauflage der Projektänderung als unnötig. Das DVS erklärte, dass sich die Fällung der Linde aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes nicht rechtfertigen lasse, weshalb auch die Genehmigung der Projektänderung 2009 verweigert worden sei. Die Variante

des Beschwerdeführers, mit Linienführung zwischen Stall und Linde, sei aufgrund der Platzverhältnisse und der Beeinträchtigung durch den landwirtschaftlichen Verkehr sehr problematisch. Von Seiten des ALG wurde betont, dass eine Linienführung zwischen Stall und Linde zu kurzfristig gedacht sei. Ein Neubau sollte für die nächsten 30 Jahre Bestand haben. Die vorgeschlagene Linienführung ergebe jedoch höchstens für die nächsten 10 Jahre einen Sinn, womit die Variante nicht akzeptabel sei. Die Meliorationskommission bestätigte, dass sie die Vereinbarung tatsächlich nicht habe einhalten können. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen passenden Stall als Ersatz zu finden. Die Variante des Beschwerdeführers sei jedoch unbrauchbar, denn es würde zu einem Geländeeinschnitt führen, der die Nutzung des Stalles verunmöglichen würde. Zudem würde die Linde tangiert werden und eine Schädigung sei nicht auszuschliessen. Der Bruder des Beschwerdeführers erklärte den Anwesenden, wie sie den Stall gerne nutzen würden. Er sehe kein Problem, den Stall auch weiterhin nutzen zu können, wenn eine Strasse zwischen Stall und Linde hindurch gebaut würde. Der Wert des Stalles sei trotz Zuteilung zweier neuer Ställe weiterhin derselbe. Der Platzbedarf bestehe weiterhin, da die beiden neuen Ställe anstelle zweier eigener Ställe getreten seien. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei bereit sich gütlich zu einigen und machte den Vorschlag, mit Unterstützung der Meliorationskommission einen Stall und Land zu kaufen. Der Instruktionsrichter wies in der Folge die Meliorationskommission an, dem Beschwerdeführer aufgrund des Schätzungsergebnisses ein Angebot zu unterbreiten und eine gütliche Einigung zu erzielen versuchen. Mit dem Entscheid werde solange abgewartet. c) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 informierte der Beschwerdeführer den Instruktionsrichter, dass keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 1 des geltenden Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder

landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaftung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2). Gegen ein Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 44bis ff. MelG beim zuständigen Departement (vorliegend das DVS) Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Die Anfechtung solcher Entscheide richtet sich nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), womit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (VGU R 08 74). b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des DVS vom 13. April 2010 (mitgeteilt am 14. April 2010) betreffend Auflageprojekt Dorfstrasse … sowie Güterstrassen … und … Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Projektänderung 2009 zu Recht teilweise gutgeheissen und die Projektänderung 2009 mit Ersatzpflanzung zu Recht nicht genehmigt wurde. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Departementsverfügung vom 15. Juli 2003 zu Recht widerrufen respektive dem Vergleich vom 19. Februar 2003 vom DVS zu Recht die Genehmigung verweigert wurde. 2. a) Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, die Meliorationskommission habe sich nicht an die Vereinbarung vom 19. Februar 2003 gehalten und keinen Stallersatz angeboten. Im Rahmen einer Melioration kann eine Neuzuteilung von Immobilien nur im Neuzuteilungsverfahren erfolgen. Die Meliorationskommission hat selbst bestätigt (Vernehmlassung zur Beschwerde vom 5. Juni 2010) nicht im Stande gewesen zu sein, einen Realersatz für den Stall anzubieten. Infolge des Neuzuteilungsverfahrens habe man jedoch einen teilweisen Stallersatz durch die Erhöhung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers am Stall

Tunsauna von 1/5 auf 1/3 zu erreichen versucht, was jedoch an der fehlenden Zustimmung der anderen Miteigentümer gescheitert sei. Im Rahmen des Neuzuteilungsverfahrens wurde der Stall in … gemäss Protokoll der Einspracheverhandlung vom 14. September 2009 auf seine Einsprache hin wiederum dem Beschwerdeführer zugeteilt. Der Beschwerdeführer verlangte anlässlich der Verhandlung jedoch keinen anderen Stall als Ersatz. Der Wunsch nach Zuteilung eines anderen Gebäudes hätte jedoch anlässlich dieses Verfahrens erfolgen müssen. Wenn der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Verfahren betreffend Projektänderungsgenehmigung wiederum die Zuteilung eines anderen Gebäudes verlangt, kann darauf wegen rechtskräftiger Erledigung dieser Angelegenheit im Neuzuteilungsverfahren nicht mehr eingetreten werden. b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vereinbarung, welche anlässlich der Einspracheverhandlung vom 19. Februar 2003 geschlossen worden sei, habe weiterhin Bestand und könne vom DVS nicht widerrufen werden. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VRG verpflichtet eine Einsprache die Verwaltungsbehörden, den angefochtenen Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden. Für das DVS bedeutete dies die Überprüfung des Entscheides der Meliorationskommission sowohl hinsichtlich des Meliorationszweckes als auch aller anderen massgebenden Anliegen, insbesondere der Interessen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes (Art. 44quater Abs. 1 MelG). Gelangen solche Entscheide der Verwaltungsbehörden mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerde vor das Verwaltungsgericht, so beschränkt Art. 51 Abs. 1 VRG die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder –missbrauch sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens kann nur dann die Rede sein, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, die sich mit sachlichen Gründen überhaupt nicht mehr rechtfertigen lassen (VGU R 06 111, R 07 9).

c) Gemäss Amtsbericht des ANU vom 5. Mai 2009 sei die Linde, welche durch die Projektänderung hätte gefällt werden sollen, schutzwürdig und aus naturschützerischer Hinsicht lasse sich ein solcher Eingriff nicht rechtfertigen. Das DVS stützte sich in seinem Entscheid auf diese Beurteilung und verweigerte in Anbetracht der Ausgangslage der aufgelegten Projektänderung bezüglich des Einlenkers der Güterstrasse Nr. 10 die Genehmigung. Nach Auffassung des Gerichts genügte die durch das ANU festgestellte Schutzwürdigkeit der Linde als Begründung, um die Projektänderung nicht zu genehmigen. Art. 3 MelG betont die Wichtigkeit der Berücksichtigung von Interessen der Umwelt, insbesondere des Schutzes der Natur und der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes. Ebenso verweist Art. 44quater Abs. 1 MelG eindeutig auf die Wichtigkeit der Übereinstimmung von Entscheiden innerhalb einer Melioration mit dem Natur- und Heimatschutz. Die Begründung ist weder rechtsmissbräuchlich noch hat das DVS durch diesen Entscheid sein Ermessen überschritten. Das DVS hat somit zu Recht entschieden, der Projektänderung 2009 die Genehmigung zu verweigern. d) In der Folge entschied das DVS, der Linienführung nicht der Meliorationskommission zur Überarbeitung zurückzuweisen, sondern die Entscheidung, welche Linienführung gewählt werden sollte, selbst zu treffen. Gemäss DVS kämen dazu nur zwei weitere Varianten der Anbindung der Güterstrasse Nr. 10 an die Kantonsstrasse in Frage: Einerseits die ursprüngliche Variante mit Abriss des Stalles, andererseits eine Linienführung zwischen Stall und Linde hindurch. Das DVS hat sich dabei auf zwei Varianten beschränkt, zu welchen sämtliche Parteien bereits Stellung nehmen konnten. Aus Sicht des Gerichts hat sich das DVS zu Recht auf diese beiden Varianten beschränkt, da innerhalb des Verfahrens keine weiteren von beiden Parteien als durchführbar befundenen Varianten vorgebracht worden waren. Ein Belassen des jetzigen Einlenkers (Nullvariante), welches im technischen Bericht zum Projekt 2002 noch eine Option darstellte, war unter den neuen Umständen, d.h. mit der Verbindung der Güterwege Nr. 10 und Nr. 13, nicht mehr möglich. Die Verbindung der Güterwege als Entlastung des Dorfkerns

vom landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr lässt vermehrten Verkehr erwarten, womit die „Nullvariante“ zu Recht keine Berücksichtigung mehr fand. In Anbetracht der öffentlichen Auflage der erstgenannten Variante, bei welcher der Stall des Beschwerdeführers abgerissen werden müsste, und der nur geringen Abweichung der zweitgenannten Variante, war das DVS aus Sicht des Gerichts auch durchaus in der Lage, selbst einen Entscheid zu fällen, welche Variante in Frage kommen würde. Es hat dabei die Vor- und Nachteile beider Varianten gegeneinander abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass es am sinnvollsten erscheine, den Weg so zu bauen, wie er ursprünglich aufgelegt und genehmigt worden ist. Anlässlich des Augenscheins vom 15. Oktober 2010 konnte sich das Gericht selbst ein Bild der Umstände machen. Die Linienführung zwischen Stall und Linde wäre durchaus möglich. Die Einschränkungen in der Nutzung des Stalles wären indessen enorm. Es handelt sich um sichtlich steiles Gelände. Der Bau der Güterstrasse Nr. 10 würde zumindest im Einlenkerbereich einiger Kunstbauten bedürfen, wie dies auch bereits im technischen Bericht zum Projekt 2002 festgestellt worden war. Daran würde auch eine Entschärfung des Einlenkers auf der gegenüberliegenden Seite der Kantonsstrasse, wie es der Beschwerdeführer vorgeschlagen hat, nichts ändern. Der grossflächige Eingriff, der nötig wäre, um diese Bauten zu erstellen, lässt es fraglich erscheinen, ob die Linde den Eingriff überstehen würde. Des Weiteren würde die Linienführung zwischen Stall und Linde den Auslauf um den Stall stark einschränken, wenn nicht gar verunmöglichen. Obschon der Beschwerdeführer einige Ideen äusserte, wie er weiterhin genügend Auslauf zur Verfügung stellen könnte, erscheint es aufgrund der Steilheit des Geländes fraglich, ob ein nutzbarer Auslauf überhaupt noch möglich wäre. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass im Projekt für den Weg Nr. 10 kein Längsgefälle gegeben ist. Im Bericht zum Projekt 2002 wird als durchschnittliches Längsgefälle 12%, als maximales Längsgefälle 14%, angegeben. Diese Angaben sind für die jetzige Linienführung aktuell, weil das Projekt 2002 die Linienführung mit Abbruch des Stalles vorsah und im hier interessierenden Bereich nicht mehr geändert wurde.

Angesichts dieser Ergebnisse ist der Entscheid des DVS für eine Linienführung mit Abbruch des Stalles nachvollziehbar und erscheint diese Variante als insgesamt sinnvollste Lösung. Das DVS hat sich somit zu Recht für die Linienführung gemäss Projekt 2002 entschieden. e) Die Erstellung des Einlenkers entsprechend dem ersten Auflageprojekt bedurfte keiner erneuten Genehmigung durch das DVS, da diese bereits erteilt worden war. Anlässlich einer Einspracheverhandlung zu dem damaligen Projekt wurde mit dem Vater des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 jedoch ein Vergleich geschlossen, dass ein Abbruch des Stalles nur bei gleichwertigem Ersatz in der Gegend akzeptiert werde. Aufgrund dieses Vergleichs wurde die Einsprache mit Departementsverfügung üB 43/02 vom 15. Juli 2003 als gegenstandslos abgeschrieben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG kann die Verwaltungsbehörde einen solchen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen (lit. b). Wie das DVS ausführte, habe sich die Sachlage in mehrfacher Hinsicht geändert. Einerseits könne kein Realersatz geleistet werden. Andererseits sei der Beschwerdeführer nicht mehr derart auf den Stall angewiesen, wie dazumal noch sein Vater. Tatsächlich ist die Meliorationskommission nicht im Stande, dem Beschwerdeführer einen gleichwertigen Ersatz anzubieten. Es liegt in dem Sinne faktische Unmöglichkeit vor. Diese genügt, um eine Änderung des Entscheides zu rechtfertigen, da es sich dabei um eine eindeutige Änderung der Sachlage handelt, denn zum Zeitpunkt des Vergleichs war den Parteien noch nicht bewusst, dass es nicht möglich sein würde, einen Ersatz zu finden. Eine Änderung oder eine Aufhebung eines Entscheides ist jedoch nur möglich, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 25 Abs. lit. b VRG). Vorliegend überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt des Stalles nicht das öffentliche Interesse am Bau des Einlenkers des Güterweges Nr. 10 und der Durchführung der Melioration. Der Beschwerdeführer selbst hätte den Stall

seinem Bruder zur Verfügung gestellt. Dieser wiederum ist für die Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht zwingend auf die Nutzung des Stalles in … angewiesen. Denn bis anhin ist der Stall nicht genutzt worden, da man ihn zuerst umbauen müsste und mit dem Umbau bis auf einen endgültigen Entscheid betreffend der Linienführung gewartet wurde, wie der Bruder des Beschwerdeführers am Augenschein vom 15. Oktober 2010 bestätigt hat. Somit würde sich an der momentanen Situation nichts ändern. Unter diesen Umständen ist der teilweise Widerruf der Departementsverfügung üB 43/02 vom 15. Juli 2003 zulässig und nicht unangemessen. f) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das DVS habe eine Entscheidung der Meliorationskommission aufgehoben, ohne dass diese dazu habe Stellung nehmen können, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung dieser Rüge wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 50 VRG nicht legitimiert ist. Somit ist auf diesen Beschwerdepunkt nicht einzutreten. Zudem war das DVS anlässlich der umfassenden Überprüfung des Entscheides nicht verpflichtet, eine erneute Stellungnahme der Meliorationskommission einzuholen, da diese zur Problematik bereits im vorangegangenen Verfahren hatte Stellung nehmen können. Da keine neuen Aspekte hinzugekommen waren, musste das DVS auch keine erneute Stellungnahme ermöglichen. g) Der angefochtene Entscheid des DVS erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht den - überdies nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-zusammen Fr. 3'504.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2010 40 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.01.2011 R 2010 40 — Swissrulings