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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.10.2010 R 2010 33

12. Oktober 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,623 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Quartierplan (Einleitung) | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Volltext

R 10 33, 35, 36, 37 und 38 5. Kammer URTEIL vom 12. Oktober 2010 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Quartierplan (Einleitung) 1. a) Im Oktober 2006 stellte der Eigentümer der innerhalb der Bauzone der Gemeinde … im Gebiet „…“ gelegenen Parzelle Nr. 830 ein Baugesuch zur Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern. Weil sich die Erschliessung der Bauparzelle nicht auf privater Basis regeln liess, stellte er bei der Gemeinde zudem ein Gesuch um Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Der Gemeindevorstand erwog daraufhin, die Quartierplanung über das ganze, durch die …strasse, den …weg, den …weg und den …weg abgegrenzte Gebiet durchzuführen, und sie im Hinblick auf die Schaffung einwandfreier Erschliessungsverhältnisse auch noch auf die ausserhalb des bezeichneten Bereichs befindlichen Parzellen Nr. 819 (…), Nr. 4605 und 4606 (…), Nr. 823 (…), Nr. 839 (…) und Nr. 840 (…) auszudehnen. Die meisten Parzellen liegen in der Wohnzone 0.6. Lediglich die Parzellen Nr. 810, Nr. 839, Nr. 840, Nr. 841, Nr. 812, Nr. 813, Nr. 814 sowie die Teilparzelle Nr. 1182 liegen im übrigen Gemeindegebiet (üG) und die Parzellen Nr. 819, Nr. 823, Nr. 4605 und 4606 befinden sich der Landwirtschaftszone (LWZ). Die …strasse ist im geltenden Generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse, der …weg als Erschliessungsstrasse ausgeschieden und der …weg sowie der …weg sind beide jeweils als land- und forstwirtschaftlicher Weg bezeichnet worden. Nach ersten Orientierungen und einer Besprechung mit den Grundeigentümern im Jahre 2007 erarbeitete der von der Gemeinde beauftragte Planer erste Plangrundlagen, welche den Grundeigentümern im Sinne einer Vororientierung zugestellt wurden. Am 15./16. Mai 2008 erfolgte die Publikation der beabsichtigten Einleitung des Quartierplanverfahrens in den lokalen Publikationsanzeigern. Parallel dazu erfolgte die öffentliche

Auflage, welche vom 19. Mai bis 17. Juni 2008 dauerte. Innert Frist erhoben verschiedene Grundeigentümer dagegen Einsprache, in welchen sie übereinstimmend den gänzlichen Verzicht auf die Planungsmassnahme verlangten, im Wesentlichen mit der Überlegung, eine solche Planung sei gar nicht notwendig, insbesondere erübrige sich die vorgesehene Quartierstrasse. Am 14. Juli 2008 teilte der stellvertretende Chef Hochbau der Gemeinde den Grundeigentümern mit, der Vorstand habe zwischenzeitlich formlos entschieden, das Projekt „Quartierplanverfahren“ vorläufig nicht weiterzuverfolgen. Sobald sich die Verhältnisse vor Ort ändern sollten, würden aber die Planungsarbeiten wieder aufgenommen. Vom Anliegen bezüglich problematischer RhB-Übergänge in … sei Kenntnis genommen worden. b) Anfang September 2009 verlangte der Eigentümer der Parzelle Nr. 830 die Weiterführung des Quartierplanverfahrens zwecks Überbauung seiner Parzelle. In der Folge beauftrage der Gemeindevorstand den Planer, die Planentwürfe im Hinblick auf den Einleitungsbeschluss zu bereinigen, was in der Folge denn auch geschah. Anlässlich seiner Sitzung vom 30. März 2010 entschloss sich der Gemeindevorstand, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Einleitungsbeschluss zur Quartierplanung, verbunden mit einer Baulandumlegung und einer Bereinigung der Dienstbarkeiten, auch noch formell zu fassen. Gleichzeitig wies er die dagegen erhobenen Einsprachen allesamt ab, soweit er darauf eintrat. Der Beschluss wurde allen betroffenen Grundeigentümern im Beizugsgebiet eröffnet. 2. a) Dagegen reichten … am 22. April 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (R 10 33) ein, mit dem sinngemässen Antrag um Entlassung der Parzellen Nr. 4605 und 4606 aus dem Quartierplanperimeter. Die Gemeinde habe den Einbezug der beiden Parzellen vorgesehen, damit der Verkehr der vorgesehenen Erschliessungsstrasse an ihren Häusern vorbei geführt werden könne. Sie könnten aber nicht akzeptieren, dass der …weg einer Quartierstrasse geopfert werden solle. Bevor das Quartierplanverfahren an die Hand genommen werde, müsse das Problem "Fahrzeugstau" vor den geschlossenen Schranken bei den Bahnübergängen in … gelöst werden. Sie

verfügten über eine eigene Zufahrt zu Parzelle 4605 und dürften nicht mit allfälligen Kosten einer Erschliessungsstrasse konfrontiert werden. Es gebe im Quartierplangebiet zudem Alternativen zum …weg für Zufahrtstrassen zu späteren Neubauten. b) Am 29. April 2010 erhob … ebenfalls Beschwerde (R 10 35) beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des Einleitungsbeschlusses. Die Folgen der Quartierplanung seien derzeit nicht abschätzbar. Er befürchte eine Verschandelung und Verbauung der Gegend sowie zunehmenden Verkehr durch die Öffnung des …wegs und des …wegs. Zudem sei unklar, mit welchen Kosten seitens der Anstösser gerechnet werden müsse. Eine Umzonung seiner Parzelle Nr. 839 sowie jener seiner Nachbarin (…, Parzelle Nr. 840) lehne er entschieden ab. Er sehe keinen Grund, weswegen die beiden Parzellen in die Quartierplanung eingezogen würden. Sie seien über …weg und …weg genügend und grundbuchamtlich gesichert erschlossen. c) Gleichentags erhoben … Beschwerde (R 10 36) beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Sistierung oder Aufhebung des Einleitungsbeschlusses. Sie bemängelten, dass in … Liegenschaftsbesitzer von der Gemeinde sehr ungleich behandelt würden. Ferner stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die Gemeinde vorerst längst Versäumtes nachholen sollte, bevor die vorgesehene Landumlegung für die Schaffung von Bauland stattfinde. Es gäbe jedenfalls Wichtigeres zu tun (Realisierung der RhB- Unterführung, Sicherung der stark überlasteten …strasse, Realisierung der Zufahrten bereits bestehender Häuser im Beizugsgebiet) als die vorgesehene Quartierplanung. d) … sowie weitere im Rubrum aufgeführte Mitbeteiligte erhoben gleichentags mit separater Eingabe beim Verwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde (R 10 37) und beantragten die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass eine Mehrbelastung des Quartiers solange unverantwortlich sei, als nicht das längst fällige

Problem mit der RhB-Unterführung in … gelöst und die bereits heute überlastete …strasse nicht besser gesichert sei. e) Am 30. April 2010 erhoben auch …, … und … beim Verwaltungsgericht dagegen Beschwerde (R 10 38) und verlangten die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses. Eventualiter sei dieser dahingehend abzuändern, als dass von einem Einbezug der Parzellen Nr. 840, Nr. 843 und Nr. 1733 in den Quartierplanperimeter abgesehen werde. Sie machten vorweg geltend, dass die Parzellen Nr. 841 und Nr. 1733 zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet seien. In verfahrensmässiger Hinsicht brachten sie vor, dass die Gemeinde das Quartierplanverfahren im Juli 2008 nicht sistiert, sondern beendet habe. Entsprechend wäre eine erneute Publikation der beabsichtigten Einleitung nötig gewesen, welche aber nicht erfolgt sei. Mit diesem Vorgehen habe die Gemeinde den ihnen zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In materiellrechtlicher Hinsicht stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die Entlassung der Parzellen Nr. 840 und 841 bereits deshalb aufdränge, weil diese sich ausserhalb der Bauzonen befänden. Zudem sei ihnen der Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes, u.a. bestehend aus Parzellen 841 und 1733, ein grosses Anliegen, weshalb von einem Einbezug abzusehen sei. Ihre Parzellen seien allesamt bereits heute vom …weg via … vollständig und genügend erschlossen. Die übrigen, noch nicht überbauten Parzellen im Quartierplangebiet könnten ohne Inanspruchnahme des …weges und des …weges erschlossen werden. Die …strasse sei vor wenigen Jahren ausgebaut und verbreitert worden und erschliesse das Gebiet umfassend. Zurzeit noch nicht erschlossene Grundstücke befänden sich im westlichen Teil des Quartierplangebiets und könnten von dieser Strasse her erschlossen werden. Es sei unverhältnismässig, ein Quartierplanverfahren über ein ganzes Gebiet zu verfügen, wenn einzelne Grundeigentümer ihre Erschliessungsprobleme nicht privatrechtlich lösen könnten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 unterstützte …, Eigentümer von Parzelle Nr. 842, die Anträge und Argumentation der Beschwerdeführer.

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerden R 10 33, 35, 36, 37 und 38 sowie die Zusammenlegung der Verfahren. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Absehens einer Neupublikation des Einleitungsbeschlusses könne keine Rede sein. Zum einen sei das Verfahren durch das Schreiben des gemeindlichen Mitarbeiters lediglich unterbrochen worden, was der Hinweis, dass der Vorstand den Beschluss, das Projekt vorläufig nicht weiterzuverfolgen, formlos gefasst habe, augenfällig aufzeige. Nachdem der Einleitungsbeschluss formgerecht eröffnet worden sei, hätte das Verfahren aber nur durch eine formellen Beschluss des Gemeindevorstandes eingestellt und eröffnet werden können, was aber nicht geschehen sei. Entsprechend sei der Gemeinde aber auf erneute Aufforderung des bauwilligen Grundeigentümers hin auch nichts anderes übrig geblieben, als das Verfahren fortzusetzen, zumal das Gebiet, und dort insbesondere die zur Überbauung vorgesehenen Grundstücke, noch nicht hinreichend erschlossen seien. Zudem wäre selbst eine allfällige Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren auf jeden Fall geheilt worden. Alle Beschwerdeführer verlangten im Wesentlichen die Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beizugsgebiet. Hinsichtlich der ausserhalb der Bauzonen gelegenen Flächen hielt sie fest, es treffe zu, dass die Erschliessung von Bauzonen grundsätzlich innerhalb derselben zu regeln sei (Art. 51 KRG). Ausnahmsweise dürfe aber von diesem Grundsatz abgewichen werden, und zwar dann, wenn die Planung es erfordere. Dies sei hier der Fall. So sei es zum einen für eine vernünftige Abgrenzung des Beizugsgebietes innerhalb des Strassenvierecks „…“ unumgänglich, auch die im übrigen Gemeindegebiet (üG) befindlichen Parzellen Nr. 841 (…), Nr. 810 (Teil) (Gemeinde), Nr. 812 (…), Nr. 813 (…) und Nr. 814 (…) mit einzubeziehen. Zum andern handle es sich bei den erwähnten Strassen um Verkehrswege, welche sowohl das Beizugsgebiet erschlössen, als auch den Parzellen Nr. 819 (…), Nr. 839 (…) und Nr. 840 (…) als Zufahrt dienten. Damit sie einen ausreichenden Standard aufweisen könnten, müssten sie zum Teil ausgebaut bzw. verbreitert werden, wofür so oder anders zusätzliches Land beansprucht werde. Dafür müsse aller Wahrscheinlichkeit nach Land von den angrenzenden Parzellen, so von Parzelle Nr. 819, Nrn. 4605 und 4606 sowie Nrn. 840 und 841 beansprucht werden. Der …weg sei Teil von Grundstücken,

welche teils inner-, teils ausserhalb der Bauzonen (Parzellen Nrn. 830, 835 und 836) lägen. Der Weg solle nicht primär Erschliessungsfunktion erhalten, sondern als Promenade für Spaziergänger dienen. Nur für den in der Bauzone liegenden Teil von Parzelle 826 (…) dürfte die Erschliessung über diesen Weg in Frage kommen. Mit einem allfälligen Ausbau des …weges und des …weges werde eine verbesserte Erschliessung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen (insbesondere der Parzellen Nr. 4605, 839 und 840) angestrebt, zumal die jetzigen Verkehrswege hinsichtlich Standard nicht über alle Zweifel erhaben seien. Die diversen pauschalen Befürchtungen der Beschwerdeführer seien unbegründet. Insbesondere sei weder eine Umzonung derzeit nicht der Bauzone zugeschiedener Flächen vorgesehen, noch werde durch die Planung der Bestand eines Landwirtschaftsbetriebes gefährdet. Hinsichtlich der vorgesehenen Quartierplanung generell legte die Gemeinde dar, dass sie nach Art. 58 KRG zur Grob- und Feinerschliessung verpflichtet sei. Vorliegend könne die Feinerschliessung nur mittels Quartierplan bewerkstelligt werden. Es gebe im Quartierplanperimeter neben diversen bereits überbauten auch noch viele unüberbaute Parzellen. Einige davon seien weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht hinreichend erschlossen und entsprechend zur Überbauung nicht gut geeignet. Augenfällig sei zudem, dass im Beizugsgebiet zahlreiche Grunddienstbarkeiten bereinigt werden müssten. Fest stehe sodann, dass sich insbesondere die südlich gelegenen Parzellen des Beizugsgebietes nur mit einer zusätzlichen Erschliessungsstrasse via …strasse erschliessen liessen. Die geklagte Kostenbeteiligung richte sich nach dem Vorteilsprinzip, was bedeute, dass sich die Grundeigentümer an den mit der Quartierplanung verbundenen Aufwendungen nur insofern zu beteiligten hätten, als ihnen daraus ein Sondervorteil entstehe. Wie hoch dieser sei, könne derzeit nicht gesagt werden. Für die Beschwerdeführer, insbesondere jene mit Parzellen ausserhalb der Bauzonen, würden wahrscheinlich nur geringe oder gar keine Kosten entstehen. 4. Am 8. Oktober 2010 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter sowie dem von der Gemeinde mit der Erarbeitung der Plangrundlagen betrauten Planer vor Ort einen Augenschein

durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Quartierplangebiet sowie im Bereich des beanstandeten RhB-Überganges Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf deren weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden R 10 33, 35, 36, 37 und 38 richten sich allesamt gegen denselben Quartierplaneinleitungsbeschluss vom 30. März 2010. Allen im Wesentlichen gleich begründeten Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und stellen sich identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. a) Bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) steht dem Verwaltungsgericht praxisgemäss eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zu. Es hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat, sondern es hat ebenso zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als mit voller Kognition betraute Behörde hat es dann einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese weite Kognitionsbefugnis bedeutet

jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. Es darf daher bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, eine gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Auch das Bundesgericht erachtet es als mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar, wenn eine auf Beschwerde hin tätig werdende Behörde eine angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Diese Zurückhaltung gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, als dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich aber - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 08 47). Bei der umstrittenen Quartierplanung „…“ geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen im dargelegten Sinne, sondern es stehen rein lokale Anliegen zur Diskussion. Daher sind die von den Beschwerdeführern 1 - 5 aufgeworfenen Fragen denn auch mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 3. a) Vorweg gilt es sich die rechtlichen Grundlagen der Quartierplanung vor Augen zu halten. Ausgangspunkt ist dabei Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG). Danach regelt der Quartierplan im Rahmen

der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen (oder Teilgebieten davon) im Detail. Ausnahmsweise kann das Planungsgebiet auch auf Grundstücke ausserhalb der Bauzonen ausgedehnt werden, falls die Planung dies erfordert (Abs. 1). Für Bereinigungen von beschränkten dinglichen Rechten, Vormerkungen und Anmerkungen gelten die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss (Abs. 3; Verweis auf Art. 65 ff. KRG). Die Einleitung und Durchführung einer Quartierplanung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemeindevorstandes, der die Einleitung von Amtes wegen oder auf Antrag Privater beschliessen kann. Lehnt er private Anträge ab, hat er dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen (Art. 65 Abs. 1 und 2 KRG). Die Einzelheiten über das Verfahren sind von der Regierung gestützt auf Art. 65 Abs. 4 KRG in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) geregelt worden und sehen ein dreistufiges Verfahren (Art. 16 KRVO: Einleitungsbeschluss; Art. 17 ff. KRVO: Erarbeitung und Erlass Quartierplan; Art. 20 KRVO: Kostenverteiler) mit jeweiligen Verpflichtungen zur Auflage der Planungsmittel und entsprechenden Mitwirkungs-, Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten für die von der Quartierplanung Betroffenen vor. b) Der mit Blick auf die Einleitung einer Quartierplanung (erste Stufe des Quartierplanverfahrens) massgebende Art. 16 KRVO hat folgenden Wortlaut: „1 Der Gemeindevorstand gibt die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. 2 Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. 3 (…) 4 Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden.“

c) Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses (rechtskräftiger Abschluss der ersten Phase), mithin erst in der zweiten - von der Einleitung klar auseinanderzuhaltenden - Phase, lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten, wobei in dieser neuen Phase den Beteiligten wiederum Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Bestandteil auch dieser (zweiten) Phase bildet dann die Auflage der unter Mitwirkung der Beteiligten erarbeiteten Bestandteile des Quartierplanes (Art. 51 Abs. 2 KRG). Im Rahmen der Auflage stehen den Beteiligten erneut die im Planungsrecht üblichen Einsprache- und (gegebenenfalls) Rechtsmittelmöglichkeiten offen (Art. 17 ff. KRVO; Beschwerde an das Verwaltungsgericht). Das Dargelegte gilt im Ergebnis für das Kostenverteilverfahren (Art. 20 KRVO). d) Das umschriebene dreistufige Verfahren (mit den jeweils eigenen Mitwirkungs-, Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten) hat zur Folge, dass vorliegend, weil die Einleitung einer Quartierplanung i.S. von Art. 16 KRVO (erste Phase) streitig ist, lediglich Einwendungen gegen das Verfahren an sich (nachstehend 5.) sowie Einwendungen gegen die Abgrenzung des Planungsgebietes (nachstehend 6.) vorgebracht werden können (so ausdrücklich Art. 16 Abs. 2 KRVO). e) Entsprechend erweisen sich einige, von verschiedenen Beschwerdeführern vorgebrachte Einwände (so hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des [in einer zweiten Phase; Art. 17 RKVO] noch zu erarbeitenden, künftigen Quartierplanes; die Auferlegung der von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten [dritte Phase; Art. 20 KRVO]) als verfrüht. Auf sie braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen werden. f) Ohne Belang, da in keinem direkten Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zulässigen Vorbringen stehend, sind sodann die diversen von den Beschwerdeführern in ihren Eingaben und am Augenschein geäusserten pauschalen Befürchtungen und Ängste (z.B. eine drohende Umzonung der heute im üG gelegenen Nichtbauzonenflächen; Gefährdung des Bestandes

eines Landwirtschaftsbetriebes; unnötiger Ausbaugrad der bestehenden Erschliessungsanlagen/Verkehrswege; zusätzliche Mehrbelastung des Quartiers und seiner Erschliessungsanlagen durch Autofahrer und Fussgänger). Für die Behandlung dieser Überlegungen besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum. Ihnen wird im Rahmen des noch auszuarbeitenden Quartierplanes (bzw. einer künftigen Überarbeitung der Grundordnung) angemessen Rechnung zu tragen sein. 4. a) Vorweg sind die Einwendungen gegen das Verfahren an sich zu prüfen. Verschiedene Beschwerdeführer wehren sich gegen die Einleitung mit dem Argument, vorgängig der Einleitung und Durchführung der streitigen Quartierplanung seien die problematischen Zustände im Bereich des RhB- Überganges beim Bahnhof … einer Lösung (Unterführung) zuzuführen. Diesem Anliegen ist, bei allem Verständnis für die auch von der Gemeinde erkannten Probleme, im vorliegenden Verfahren kein Erfolg beschieden. Es steht dem Zweck der Quartierplanung, der Erschliessung und Gestaltung von Bauzonen bzw. eines Teilgebietes davon im Detail nicht entgegen. Vielmehr wäre es - wenn überhaupt - ein Anliegen, dass im Rahmen einer künftigen Anpassung bzw. Erweiterung der Bauzonen im fraglichen Ortsteil berücksichtigt werden müsste. Mit Blick auf die streitige Einleitung kommt ihm aber keinerlei Bedeutung zu. b) Dass grundsätzlich ein Bedarf nach einer Quartierplanung (verbunden mit einer Baulandumlegung) in dem Gebiet „…“ besteht, ist offenkundig (fehlende Erschliessung der Bauparzelle Nr. 830 des den Antrag nach Einleitung stellenden Grundeigentümers sowie weiterer noch unüberbauten Flächen [Parzellen Nr. 4651 und 828; Teilflächen der Parzellen Nr. 826 und 830]; problematische rechtliche und faktische Erschliessungsgegebenheiten verschiedener Liegenschaften, so u.a. jene der Beschwerdeführer 3; einer Überbauung entgegenstehende Parzellenformen [Baulandumlegung, Art. 65 ff. KRG]) und hat sich am Augenschein denn auch bestätigt. Unbestritten ist, dass der Gemeindevorstand zur Einleitung und Durchführung der Quartierplanung zuständig ist.

c) Die Beschwerdeführer 5 stellen sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass die Gemeinde das ihnen zustehende rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie das Quartierplanverfahren im Juli 2008 nicht nur sistiert, sondern beendet habe. Entsprechend wäre sie aber im Zuge der Wiederaufnahme zu einer erneuten Publikation der beabsichtigten Einleitung verpflichtet gewesen. Eine solche sei aber nicht erfolgt. Ferner bemängeln sie, dass im angefochtenen Einleitungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt werde, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem damaligen Schreiben vom 14. Juli 2008 verändert haben sollten. Aus diesen Einwänden können sie jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Wie sich dem bei den Akten befindlichen gemeindlichen Schreiben vom 14. Juli 2008 unschwer entnehmen lässt, wurde das Verfahren nur unterbrochen (…hat der Vorstand zwischenzeitlich formlos entschieden, das Projekt vorläufig nicht weiter zu verfolgen“). Dass das Verfahren nur unterbrochen wurde, zeigt sich auch daran, dass die Gemeinde gegenüber dem Antrag auf Einleitung eines Quartierplanes stellenden Grundeigentümer keine anfechtbare Verfügung erliess (Art. 53 Abs. 2 in fine KRG) und das allen Beteiligten zugestellte Schreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versah. Von einer formellen Einstellung des Quartierplanverfahrens kann entsprechend keine Rede sein und die Gemeinde durfte denn auch, nachdem der Antrag stellende Grundeigentümer sein Begehren erneuerte, das (unterbrochene) Verfahren weiterführen. Selbst wenn im übrigen eine Gehörsverletzung vorgelegen wäre, dürfte diese aufgrund der konkreten Gegebenheiten sowie auch aus prozessökonomischen Überlegungen als im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt (VGU R 09 96 mit weiteren Hinweisen) qualifiziert werden. 5. a) Des weiteren ist noch auf die Einwendungen der einzelnen Beschwerdeführer gegen die Abgrenzung des Planungsgebietes bzw. auf deren Anträge nach Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beizugsgebiet einzugehen. Es stellt sich die Frage, ob der Einbezug ihrer Parzelle(n) bzw. oder eines Teiles davon erforderlich ist. Die Frage beschlägt die Angemessenheit der konkreten Abgrenzung des im Situationsplan 1:1'000 ausgeschiedenen, durch die …strasse, den …weg, den Iltisweg und den …weg abgegrenzten Gebietes.

Sie ist im Lichte des Zwecks eines Quartierplanes - im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung u.a. von Teilgebieten von Bauzonen zu regeln, und damit in einem genau begrenzten Gebiet überbaubare und nach einem Gesamtkonzept hinreichend erschlossene Parzellen zu schaffen - zu prüfen. Dabei gilt es sich vor Augen zu halten, dass weder das kantonale Recht noch die kommunale Bauordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Abgrenzung eines solchen Gebietes enthalten. Seit jeher (vgl. PVG 1993 Nr. 44, 1985 Nr. 54, 1976 Nr. 56) wird diesbezüglich auf den in der Literatur anerkannten Grundsatz abgestellt, wonach ein Quartierplangebiet so zu begrenzen sei, dass es ein einheitliches, zusammenhängendes Gebiet umfasse. Als Abgrenzungskriterien beim Beizug in ein Quartierplangebiet ist dabei z.B. auf die geltende Grundordnung i.S. von Art. 22 KRG (u.a. Zonenplan, Genereller Erschliessungsplan, Genereller Gestaltungsplan), auf den konkreten Überbauungsstand oder etwa auf bereits bestehende Strassen- und Erschliessungsanlagen im Bereich der ins Quartierplanverfahren mit einbezogenen Grundstücke abzustellen. Inwieweit eine Parzelle in ein Quartierplangebiet einbezogen werden darf oder nicht, hängt ferner insbesondere auch davon ab, ob sie für sich selbst aus der Zwecksetzung des jeweiligen Quartierplanes Vorteile zu ziehen vermag, oder auch davon, ob sie zwecks Erschliessung anderer baureifer Grundstücke aus technischer und/oder planerischer Notwendigkeit heraus in ein solches Verfahren miteinbezogen werden muss. Die aus der Sicht eines betroffenen Grundeigentümers betrachtet an sich verständliche Überlegung, für seine oder eine andere betroffene Parzellen bestünden überhaupt keine Überbauungsabsichten bzw. deren Überbauung und Erschliessung sei bereits seit langem erfolgt und an einer Verbesserung der Situation sei er derzeit nicht interessiert, vermag gerade unter dem letzt erwähnten Gesichtspunkt auch für sich allein betrachtet keine Entlassung (s)eines Grundstückes aus dem Quartierplanverfahren zu begründen. Eine solche setzt vielmehr zwingend - weil grundsätzlich zur Erreichung des übergeordneten Quartierplanzieles ein strenger Massstab an die Entlassung einzelner Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren gelegt werden darf und muss - voraus, dass die in Frage stehende(n) Parzelle(n) auf keinen Fall

für die Erschliessung der übrigen Parzellen oder für eine allfällige Baulandumlegung benötigt werden (so bereits PVG 1993 Nr. 44, 1982 Nr. 54; 1976 Nr. 56). Nur in den wenigen Fällen, wo dies der Fall ist, rechtfertigt sich eine Entlassung aus dem Beizugsgebiet; ansonsten davon abgesehen werden muss. Aus dieser Sicht werden die entsprechenden Anliegen der Beschwerdeführer 1 - 5 nachstehend kurz zu prüfen sein. b) R 10 33 Wie oben bereits ausgeführt darf das Planungsgebiet ausnahmsweise auch auf Grundstücke ausserhalb der Bauzonen ausgedehnt werden, falls die Planung dies erfordert (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 KRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Zum einen erweist sich die getroffene Abgrenzung des Gebietes innerhalb des Vierecks „…“ ohne weiteres als vernünftig und vertretbar. Sodann handelt es sich beim …weg um einen Verkehrsweg, der sowohl der Erschliessung des südwestlichen Bereichs des Beizugsgebiets (bis hin zu der über den …weg zu erschliessenden, in der Bauzone gelegenen Teilfläche der Parzelle Nr. 826) benötigt wird, als auch der Zufahrt zu den in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen Nr. 4605 und 4606 der Beschwerdeführer 1 dient. Damit die Erschliessung der beiden Verkehrswege „…weg“ und „…weg“ einen für eine Bauzone genügenden Standard erreicht, werden sie u.a. im Bereich der Parzellen Nr. 4605 und 4606 noch auszubauen und zu verbreitern sein, was letztlich auch noch zu einer Verbesserung der Zufahrtssituation zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer 1 führen wird. Dass Ausbau und Verbreiterung der Verkehrswege aller Wahrscheinlichkeit aber nur unter Beanspruchung des ausserhalb der Bauzonen gelegenen Landes möglich sein wird, ist offenkundig und konnte am Augenschein auch nachvollziehbar aufgezeigt werden. Ihrem Einwand als Eigentümer von der Landwirtschaftszone zugeschiedenen Parzellen ist bereits daher der Boden entzogen und für eine Entlassung ihrer Parzellen besteht keinerlei Anlass. c) R 10 35 Dass das Beizugsgebiet ausnahmsweise auf Gebiete ausserhalb der Bauzonen ausgedehnt werden kann, wurde oben ausgeführt. Darauf kann

verwiesen werden. Ebenso gilt für den Beschwerdeführer 2, dass seine Parzelle Nr. 839, welche derzeit über den (teilweise bereits heute ausserhalb der Bauzonen gelegenen) …weg erschlossen ist, mit der Quartierplanung eine Verbesserung seiner Zufahrt (zufolge Ausbau und/oder Verbreiterung des …weges) erhalten wird. Dieser Verkehrsweg dient zudem auch der Erschliessung von Baulandparzellen sowie weiteren ausserhalb der Bauzonen gelegenen Parzellen (Nrn. 838, 840 und 841) im Beizugsgebiet sowie von hinterliegenden Parzellen wie z.B. Nr. 1233. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Ausbau des …weges nur unter Beanspruchung von dem Beschwerdeführer gehörenden Land geschehen kann, weshalb kein Anlass für eine Entlassung seiner Parzelle besteht. d) R 10 36 Angesichts der Lage der den Beschwerdeführern 3 gehörenden Liegenschaft direkt an der …strasse und den von ihnen am Augenschein mehrfach geklagten, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbefriedenden Zugangsund Zufahrtssituation zu ihrer Liegenschaft, besteht so oder anders kein Anlass für eine Entlassung ihrer Parzelle aus dem Beizugsgebiet. e) R 10 37 Unter dem Aspekt der Abgrenzung des Planungsgebietes haben die Beschwerdeführer 4 keine Einwendungen vorgebracht. f) R 10 38 Hinsichtlich der von ihnen vorgebrachten Einwendungen kann vorweg auf das oben zu den Beschwerden R 10 33 und R 10 35 Dargelegte (Zulässigkeit des Einbezuges von Land ausserhalb der Bauzonen ins Beizugsgebiet; Erschliessungsfunktion des …weges; mögliche Notwendigkeit des Ausbaus und der Verbreiterung des Verkehrsweges auf Bauzonenstandard) verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzumerken, dass bereits der bestehende …weg teilweise ausserhalb der Bauzonen liegt, so u.a. im Bereich der den Beschwerdeführern 5 gehörenden Parzellen Nr. 840 und 841. Bereits aus den Akten ergibt sich unschwer, und der Augenschein hat dies noch bestätigt, dass im Zuge eines allfälligen Ausbaus und/oder einer Verbreiterung des

…weges von den Parzellen Nr. 840, 841 und 1733 Land beansprucht werden muss. Dies umso mehr als dieser auch noch der Erschliessung hinterliegender Parzellen (z.B. Parzelle Nr. 1233) dient. Für eine Entlassung der den Beschwerdeführern 5 gehörenden Parzellen besteht offenkundig kein Anlass. g) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der gemeindliche Einleitungsbeschluss rechtens ist. Wünschenswert wäre aber eine bessere, vertieftere vorgängige gemeindliche Information der vom Quartierplan Betroffenen über das Verfahren, die Ziele und die entsprechenden Mitwirkungs- und Einsprache-/Rechtsmittelmöglichkeiten. Allenfalls hätten diese dadurch von einem zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt unnötigen Beschwerdeverfahren abgehalten werden können. - Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Beschwerden R 10 33, 35 - 38 als unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zu einem Fünftel, und für den sie treffenden Anteils jeweils unter solidarischer Haftung, zulasten der Beschwerdeführer 1 - 5 (Art. 73 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren R 10 33, 35, 36, 37 und 38 werden vereinigt. 2. Die Beschwerdeverfahren R 10 33, 35, 36, 37 und 38 werden abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1'928.-zusammen Fr. 3'928.-gehen je zu einem Fünftel, und für den sie treffenden Anteil jeweils unter solidarischer Haftung, zulasten der Beschwerdeführer 1 - 5. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.